Anordnung über die Neuregelung der Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland

vom 18. Juni 1954

aufgehoben und ersetzt durch
Verordnung zur Erleichterung und Regelung von Maßnahmen an der Grenze zwischen der DDR und der Deutschen Bundesrepublik vom 3. Mai 1956 (GBl. I S. 385)

Zur Neuregelung der Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland wird in Durchführung der Verordnung vom 26. Mai 1952 (GBl. S. 405) folgendes angeordnet:

§ 1. Die Polizei-Verordnung über die Einführung einer besonderen Ordnung an der Demarkationslinie vom 27. Mai 1952 wird mit Wirkung vom 23. Juni 1954 - 0.00 Uhr - außer Kraft gesetzt.

§ 2. Entlang der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland besteht ein Sperrgebiet. Das Sperrgebiet umfaßt den 10-m-Kontrollstreifen unmittelbar entlang der Demarkationslinie, den 500-m-Schutzstreifen und die 5-kmSperrzone.

§ 3. Das Passieren der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland darf nur über die bestehenden Kontrollpassierpunkte geschehen.

Das Passieren der Demarkationslinie an anderen Stellen ist verboten.

§ 4. (1) a) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die in der 5-km-Sperrzone und im 500-mSchutzstreifen wohnen, müssen bei den örtlichen zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei gemeldet sein und in ihrem Deutschen Personalausweis einen Vermerk besitzen, der zum Aufenthalt in der 5-km-Sperrzone berechtigt;
b) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die im 500-m-Schutzstreifen wohnen, müssen außerdem beim zuständigen Kommando der Deutschen Grenzpolizei gemeldet sein und in ihrem Deutschen Personalausweis den Vermerk besitzen, der zum Aufenthalt im 500-m-Schutzstreifen berechtigt.

(2) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die in der 5-km-Sperrzone wohnen und ihre Arbeitsstätte im 500-m-Schutzstreifen haben, müssen sich beim zuständigen Kommando der Deutschen Grenzpolizei registrieren lassen.

(3) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die in der 5-km-Sperrzone wohnen und aus beruflichen oder persönlichen Gründen vorübergehend den 500-mSchutzstreifen betreten wollen, müssen beim zuständigen Kommando der Deutschen Grenzpolizei einen Passierschein beantragen.

Zur Erreichung des Ortes innerhalb des 500-m-Schutzstreifens, für den der Passierschein gültig ist, dürfen nur die von der Deutschen Grenzpolizei vorgeschriebenen Wege benutzt werden,

§ 5. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder Personen, die zur Zeit in Westdeutschland oder Westberlin wohnen und auf Antrag Zuzug für das Sperrgebiet erhalten, sind verpflichtet, sich innerhalb von 24 Stunden nach Zuzug gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. l Buchstaben a und b dieser Anordnung bei den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und den Dienststellen der Deutschen Grenzpolizei anzumelden.

§ 6. (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die im Sperrgebiet wohnen, können auf Antrag Personalbescheinigungen zur Reise nach Westdeutschland erhalten.

(2) Personen, die in Westdeutschland, Westberlin oder im Ausland wohnen, können nach Antragstellung eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. einen Passierschein oder das Visum für Orte in der 5-km-Sperrzone und im 500-m-Schutzstreifen erhalten.

§ 7. (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die außerhalb der 5-km-Sperrzone wohnen und aus beruflichen oder persönlichen Gründen vorübergehend in die 5-km-Sperrzone einreisen wollen, müssen vor Einreise bzw. vor Arbeitsantritt bei der für sie zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei einen Passierschein beantragen. Dieser Passierschein wird für eine befristete Zeit ausgestellt.

Dauert der Aufenthalt in der 5-km-Sperrzone länger als zwölf Stunden, sind die Personen verpflichtet, sich bei den örtlichen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei anzumelden bzw. beim Verlassen der 5-kmSperrzone wieder abzumelden. Der Passierschein ist in diesem Falle mit einem Sichtvermerk zu versehen.

(2) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die außerhalb der 5-km-Sperrzone wohnen und ihre ständige Arbeitsstätte in der 5-km-Sperrzone haben, müssen sich beim zuständigen Volkspolizeikreisamt registrieren lassen.

Liegt die Arbeitsstätte im 500-m-Schutzstreifen, so muß außerdem die Registrierung beim zuständigen Kommando der Deutschen Grenzpolizei erfolgen. Die Gültigkeit dieser Registriervermerke beträgt sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie entsprechend neu beantragt werden.

(3) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die außerhalb der 5-km-Sperrzone wohnen und vorübergehend aus beruflichen oder persönlichen Gründen in den 500-m-Schutzstreifen einreisen wollen, müssen bei dem für ihren Wohnort zuständigen Volkspolizeikreisamt einen Passierschein zur Einreise in den 500-mSchutzstreifen beantragen. Sie sind verpflichtet, sich ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts im 500-mSchutzstreifen bei ihrer Ein- und Ausreise beim zuständigen Kommando der Deutschen Grenzpolizei zu melden.

(4) Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind verpflichtet, alle Personen, die sich widerrechtlich im 500-m-Schutzstreifen aufhalten, sofort den zuständigen Dienststellen der Deutschen Grenzpolizei zu melden,

§ 8. (1) Alle Versammlungen, Kundgebungen und sonstigen Veranstaltungen in der 5-km-Sperrzone sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist durch den Veranstalter 24 Stunden vor Beginn bei den zuständigen örtlichen Verwaltungsorganen zu beantragen.

Alle Versammlungen, Kundgebungen und sonstige Veranstaltungen müssen im Sommerhalbjahr bis 24 Uhr und im Winterhalbjahr bis 23 Uhr beendet sein.

(2) Im 500-m-Schutzstreifen können, wenn die Sicherheitsmaßnahmen der Deutschen Grenzpolizei dadurch nicht behindert werden, auf besonderen Antrag Versammlungen, öffentliche Veranstaltungen usw. genehmigt werden.

Die Genehmigung ist durch den Veranstalter 24 Stunden vor Beginn bei der zuständigen Kommandantur der Deutschen Grenzpolizei zu beantragen.

(3) Öffentliche Gaststätten, Kinos, Pensionen, Erholungsheime und andere öffentliche Lokale, die sich im 500-m-Schutzstreifen befinden, bleiben geschlossen.

In besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der Rat des Kreises mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Kommandantur der Deutschen Grenzpolizei.

§ 9. (1) Innerhalb des 500-m-Schutzstreifens ist der Aufenthalt auf Straßen, der Verkehr aller Arten von Transportmitteln und das Arbeiten im Freien in geschlossenen Ortschaften im
Sommerhalbjahr von Sonnenaufgang bis 22 Uhr und im
Winterhalbjahr von Sonnenaufgang bis 21 Uhr gestattet.

(2) Außerhalb von geschlossenen Ortschaften ist der Aufenthalt auf Straßen und Feldern, der Verkehr aller Arten von Transportmitteln und das Arbeiten außerhalb des Gehöftes nur von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
gestattet.

Zur Ausübung volkswirtschaftlich wichtiger Arbeiten können nach Antrag bei der zuständigen Kommandantur der Deutschen Grenzpolizei Sonderregelungen getroffen werden.

(3) Die Ausführung von Arbeiten in unmittelbarer Nähe des 10-m-Kontrollstreifens ist nur nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Grenzpolizei gestattet.

(4) Zum Aufsuchen der Arbeitsstätte außerhalb der Ortschaften dürfen nur die von der Deutschen Grenzpolizei vorgeschriebenen Wege benutzt werden.

§ 10. Die Genehmigung für bauliche Veränderungen im 500-m-Schutzstreifen darf vom Rat des Kreises nur dann erteilt werden, wenn die Zustimmung des Leiters der zuständigen Kommandantur der Deutschen Grenzpolizei vorliegt.

Veränderungen im Gelände können nur mit Zustimmung des Leiters der nächstgelegenen Dienststelle der Deutschen Grenzpolizei erfolgen.

§ 11. Anweisungen zur Durchführung dieser Anordnung erläßt das Ministerium des Innern.

§ 12. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 1954 - 0.00 Uhr - in Kraft:

    Berlin, den 18. Juni 1954

Ministerium des Innern
Stoph
Minister


Quellen: Zentralblatt der DDR 1954 S. 266
© 21. November 2004

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