Verordnung über weitere Maßnahmen zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik

vom 9. Juni 1952

aufgehoben und ersetzt durch
Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze vom 19. März 1964 (GBl. II. S. 255)

Um die Interessen der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik zu schützen und um ein Eindringen von feindlichen Elementen in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich zu machen, verordnet die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Anschluß an die Verordnung vom 26. Mai 1952 (GBl. S. 405) folgendes:

§ 1. Der dem Ministerium für Staatssicherheit durch die Verordnung vom 26. Mai 1952 erteilte Auftrag wird dahingehend erweitert, daß die von diesem Ministerium zu ergreifende Maßnahmen sich generell auf die Verhinderung des Eindringens von Diversanten, Spionen und Terroristen in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu erstrecken haben,

§ 2. Alle zur Durchführung dieser Maßnahmen getroffenen Anordnungen; Bestimmungen und Anweisungen sind unter dem Gesichtspunkt zu erlassen, daß sie bei einer Verständigung über die Durchführung gesamtdeutscher freier Wahlen zur Herbeiführung der Einheit Deutschlands auf demokratischer und friedlicher Grundlage sofort aufgehoben werden können.

§ 4. Wer den nach § 1 dieser Verordnung oder den nach der Verordnung vom 26. Mai 1952 getroffenen Anordnungen, Bestimmungen oder Anweisungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 2000 DM oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 10. Juni 1952.

    Berlin, den 9. Juni 1952

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Der Stellvertreter des Ministerpräsident
Ulbricht


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952 S. 451
© 12. November 2004

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