vom 20. Februar 1986
aufgehoben durch
...
1. Entsprechend § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1976 über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik -Wahlgesetzes- (GBl. I Nr. 22 S. 301) in der Fasssung des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 139) werden folgende Rahmenfestlegungen über die Anzahl der am 8. Juni 1986 neu zu wählenden Abgeordneten der Stadtverordnetenversammlung von Berlin und der Bezirkstage getroffen:
Gewählt werden bei Bevölkerungszahl
bis zu 600 000 Einwohnern 160 bis 180 Abgeordnete
bis zu 1 Million Einwohnern 180 bis 200 Abgeordnete
bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 200 bis 225 Abgeordnete
über 1,5 Million Einwohner 225 bis 250 Abgeordnete.
2. Der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. März 1981 über die Anzahl der für die Stadtverordnetenversammlung von Berlin, Hauptstadt der DDR, und die Bezirkstage zu wählenden Abgeordneten (GBl. I Nr. 9 S. 101) wird aufgehoben.
Berlin, den 20. Februar 1986
Der Vorsitzende des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker
Der Sekretär des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik
H. Eichler