vom 16. März 1981
aufgehoben durch
Beschluss vom 20. Februar 1986
(GBl. I. S. 61)
1. Entsprechend § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1976 über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik -Wahlgesetzes- (GBl. I Nr. 22 S. 301) sowie des Gesetzes vom 28. Juni 1979 zur Änderung des Wahlgesetzes (GBl. I Nr. 17 S. 139) werden folgende Rahmenfestlegungen über die Anzahl der neu zu wählenden Abgeordneten der Stadtverordnetenversammlung von Berlin, Hauptstadt der DDR, und der Bezirkstage getroffen:
Gewählt werden bei Bevölkerungszahl
bis zu 600 000 Einwohnern 160 bis 180 Abgeordnete
bis zu 1 Million Einwohnern 180 bis 200 Abgeordnete
bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 200 bis 225 Abgeordnete
über 1,5 Million Einwohner 225 bis 250 Abgeordnete.
2. Der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1976 über die Anzahl der für die Bezirkstage zu wählenden Abgeordneten (GBl. I Nr. 26 S. 353) wird aufgehoben.
Berlin, den 16. März 1981
Der Vorsitzende des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker
Der Sekretär des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik
H. Eichler