Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Bezirkstages uns seiner Organe

vom 28. Juni 1961

aufgehoben durch
Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR vom 12. Juli 1973 (GBl. S. 313)

In der Deutschen Demokratischen Republik, dem ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staat, übt die Arbeiterklasse im Bündnis mit den Genossenschaftsbauern, der Intelligenz und den anderen werktätigen Schichten unter Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands die politische Macht aus und baut den Sozialismus auf, entfaltet alle Kräfte des Volkes im Kampf um die Sicherung des Friedens und um die glückliche Zukunft unserer Nation.

Mit der Übernahme der hauptsächlichen Produktionsmittel in die Hände des Volkes wurde die Voraussetzung für die Entwicklung der sozialistischen- Demokratie und für die Entfaltung aller schöpferischen Talente und Fähigkeiten der Menschen geschaffen. Die Arbeiter, die Genossenschaftsbauern, die Angehörigen der Intelligenz und aller anderen Schichten der Bevölkerung schreiten gemeinsam in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland auf dem Wege zum Sozialismus vorwärts und schaffen sich in gemeinsamer Arbeit ein Leben in Frieden, Wohlstand und Glück.

Die sozialistische Staatsmacht ist das Hauptinstrument des werktätigen Volkes beim Aufbau des Sozialismus. Die Volkskammer, die Bezirkstage, die Kreistage, die Stadtverordnetenversammlungen, die Stadtbezirksverordnetenversammlungen sowie die Gemeindevertretungen und deren Organe, die vom Vertrauen des Volkes getragen sind, bilden das einheitliche System der Staatsmacht der Arbeiter und Bauern in der Deutschen Demokratischen Republik. Tätigkeit und Aufbau der Staatsmacht in der Deutschen Demokratischen Republik werden durch die Organe der Werktätigen selbst bestimmt.

Die örtlichen Volksvertretungen sind verantwortlich für die -Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie der Beschlüsse der übergeordneten Volksvertretungen. Sie sind verantwortlich für die politische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung in ihrem Verantwortungsbereich.

Die systematische Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung erfolgt auf der Grundlage und in Durchführung der von der Volkskammer beschlossenen Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne und den auf dieser Grundlage beschlossenen Plänen der örtlichen Volksvertretungen.

Die Durchführung der Pläne ist das Werk der Millionen Werktätigen. Die Entfaltung der Initiative, der Aktivität, der Talente und Fähigkeiten der Menschen, und ihre materielle Interessiertheit sind die entscheidenden Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaftsordnung zur Entwicklung der Produktivkräfte, insbesondere zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Sie finden im sozialistischen Wettbewerb, in den sozialistischen Brigaden und Arbeitsgemeinschaften ihren besonderen Ausdruck.

In enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, in der die demokratischen Parteien und Massenorganisationen sowie alle demokratischen Kräfte zusammenwirken, organisieren die staatlichen Organe eine breite Masseninitiative zur Lösung der großen gemeinsamen Aufgaben beim Aufbau des Sozialismus.

Durch die Entwicklung unseres volksdemokratischen Staates sind die örtlichen Organe der Staatsmacht zu breiten Organisationen der Massen geworden.

Die vom Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik in der Programmatischen Erklärung dargelegten Grundsätze sozialistischer Leitungsarbeit heben hervor, daß die sachkundige, wissenschaftliche Leitung der vielfältigsten politischen, ökonomischen, technischen und kulturellen Entwicklung im jeweiligen Gebiet sich mit der Einbeziehung der Werktätigen in die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse- der Volksvertretungen vereinigen und so in zunehmendem Maße die Grundlage der Arbeit der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe werden.

In den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe sind die besten Erfahrungen in der Arbeit aller staatlichen Organe entsprechend den Entwicklungsbedingungen unseres volksdemokratischen Staates bei der Durchführung des Siebenjahrplanes verallgemeinert. Die Ordnungen entstanden im Ergebnis eines großen Erfahrungsaustausches und sind ein Werk schöpferischer Gemeinschaftsarbeit aller Schichten der Bevölkerung und der staatlichen Organe. Sie sind die feste Grundlage, auf der sich nunmehr die Tätigkeit aller örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe entwickelt:

I.
Die Stellung und die Aufgaben des Bezirkstages im System der Organe der Staatsmacht

l.. Der Bezirkstag wird in demokratischen Wahlen gewählt.

Der Bezirkstag ist in seinem Verantwortungsbereich für die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sowie der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates, insbesondere für die Durchführung des Volkswirtschaftsplanes, verantwortlich. Er leitet den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau des Sozialismus im Bezirk. Er nimmt zu den Grundfragen der Nation Stellung und fördert die patriotische Erziehung der Bürger. Der Rat des Bezirkes organisiert die Durchführung der Beschlüsse des Ministerrates und des Bezirkstages.

Die Verantwortung des Bezirkstages umfaßt die Ausarbeitung, Beschlußfassung und Durchführung des Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes des Bezirkes, die Entwicklung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Entwicklung und den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums und die Wahrung der Rechte der Bürger.

Der Bezirkstag sichert die Erfüllung der staatlichen Aufgaben durch die Entfaltung der Initiative und Mitarbeit der Bürger, besonders der Werktätigen in den sozialistischen Brigaden und in anderen Formen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit. Er fördert die Mitwirkung der Bürger an der bewußten Gestaltung des politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.

Der Bezirkstag sichert die konsequente Durchsetzung der sozialistischen Kaderprinzipien.

2. Der Bezirkstag leitet die Ausarbeitung des Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes des Bezirkes auf der Grundlage der vom Ministerrat festgelegten Aufgaben und Kennziffern.

Er stützt sich dabei auf die aktive Mitwirkung der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen in den Stadtkreisen, der Betriebe und Einrichtungen sowie der gesamten Bevölkerung des Bezirkes. Er sichert die Abstimmung der Pläne mit den Organen der Staatsmacht der Kreise sowie mit den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen im Bezirk, Der auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes der Deutschen Demokratischen Republik vom Bezirkstag beschlossene Volkswirtschaftsplan des Bezirkes bestimmt die Tätigkeit des Bezirkstages und seiner Organe.

3. Der Bezirkstag entwickelt unter Führung der Partei der Arbeiterklasse und in enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland die Aktivität und Schöpferkraft der Werktätigen bei der Verwirklichung des Planes, besonders zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, vor allem durch die Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und die Durchsetzung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit, mit dem Ziel, die Produktion so zu steigern, daß die ständig wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung befriedigt werden,

Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen:
a) die Gewährleistung der planmäßigen und proportionalen Entwicklung der von den örtlichen Organen der Staatsmacht geleiteten Bereiche der Wirtschaft und anderen Einrichtungen in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten Vereinigungen Volkseigener Betriebe und den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen sowie den Organen der Staatsmacht der Kreise auf der Grundlage der zentralen staatlichen Planung;
b) die komplexe Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Betriebe und Einrichtungen, insbesondere die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen;
c) die Anleitung und Kontrolle der Kreistage und der Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise zur Verbesserung ihrer Leitungstätigkeit und zur Erhöhung ihrer Verantwortung und Initiative bei der Verwirklichung der staatlichen Aufgaben;
d) die Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in den von den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden geleiteten Betrieben und Einrichtungen in Übereinstimmung mit den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen;
e) die enge Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend und den anderen Massenorganisationen mit dem Ziel, alle gesellschaftlichen Kräfte auf die Lösung der Hauptaufgaben bei der Durchführung des Volkswirtschaftsplanes zu orientieren;
f) die Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten staatlichen Organen und Einrichtungen im Bezirk.

4. Der Bezirkstag verwirklicht in seinem Verantwortungsbereich die Grundsätze der Jugendpolitik des Arbeiter-und-Bauern-Staates.

Der Bezirkstag sichert die Ausarbeitung und allseitige Durchführung der staatlichen Maßnahmen zur Förderung der Jugend, Er unterstützt die Initiative der Jugend bei der Lösung der Aufgaben des Volkswirtschaftsplanes und fördert die Entwicklung eines interessanten Jugendlebens. Er sorgt für die Durchsetzung der Maßnahmen auf dem Gebiet des

Jugendarbeitsschutzes, des Jugendgesundheitsschutzes und der Jugendrechtspflege im Bezirk. Dabei arbeitet er eng mit dem sozialistischen Jugendverband zusammen.

5. Der Bezirkstag ist das oberste Organ der Staatsmacht im Bezirk. Er erfüllt seine Aufgaben und verwirklicht seine Rechte durch
    seine Tagungen und Beschlüsse,
    die Tätigkeit seines Rates und dessen Fachorgane,
    die Tätigkeit seiner ständigen und zeitweiligen Kommissionen und deren Aktivs,
    die Tätigkeit seiner Mitglieder in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland.

6. Die Mitglieder des Bezirkstages üben eine wichtige gesellschaftliche Funktion aus.

Die Leiter der staatlichen Organe, Betriebe und  Einrichtungen sind verpflichtet, die Mitglieder des Bezirkstages bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen, Den Mitgliedern des Bezirkstages dürfen aus ihrer Tätigkeit als Volksvertreter keine beruflichen und materiellen Nachteile erwachsen.

7. Zur Wahrnehmung seiner Verantwortung obliegt es dem Bezirkstag:
a) Beschlüsse zu fassen, die für den Rat des Bezirkes und seine Fachorgane, die ihm unterstellten Betriebe und Einrichtungen, die Volksvertretungen der Kreise, Städte und Gemeinden und deren Räte sowie für die diesen unterstellten Betriebe und Einrichtungen und für alle Bürger des Bezirkes verbindlich sind;
b) den Rat des Bezirkes zu wählen und abzuberufen. Die Mitglieder des Rates des Bezirkes sollen Mitglieder des Bezirkstages sein, über große Kenntnisse in der Leitung des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus des Sozialismus verfügen, ständig an ihrer politischen und fachlichen Weiterbildung arbeiten und ein enges Vertrauensverhältnis zur Bevölkerung haben.
Der Bezirkstag kann auf Vorschlag des Bezirksausschusses der Nationalen Front des demokratischen Deutschland Bürger zu Mitgliedern des Rates des Bezirkes wählen, die damit die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Bezirkstages erhalten.
Der Bezirkstag wählt aus der Mitte des Rates des Bezirkes den Vorsitzenden, die Stellvertreter des Vorsitzenden und den Sekretär des Rates;
c) die Vorsitzenden und die Mitglieder der ständigen und zeitweiligen Kommissionen zu wählen bzw. zu berufen und abzuberufen; ihnen Aufträge zu erteilen und ihre Tätigkeit zu kontrollieren.
Nachfolgekandidaten sollen zu Mitgliedern der ständigen Kommissionen gewählt werden;
d) die vom Rat des Bezirkes ausgesprochenen Berufungen und Abberufungen der Leiter der Fachorgane sowie der Leiter der bezirksgeleiteten Betriebe und Einrichtungen zu bestätigen;
e) Fragen zu erörtern, die von gesamtstaatlicher Bedeutung sind, und dazu den zentralen staatlichen Organen Vorschläge zu unterbreiten.

8. Die Anleitung und Kontrolle der Kreistage und der Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise durch den Bezirkstag erfolgt durch
    die Beschlüsse des Bezirkstages,
    die Berichterstattung der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen vor dem Bezirkstag  über die Durchführung der Beschlüsse und die Entwicklung ihrer Leitungstätigkeit,
    die Organisierung des Erfahrungsaustausches zwischen den Kreistagen und den Stadtverordnetenversammlungen und zwischen deren ständigen Kommissionen.

Der Bezirkstag unterstützt die Vorbereitung der Berichterstattung der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen. Auf der Grundlage genauer Analysen der Arbeit des Kreistages oder, der Stadtverordnetenversammlung, die der Rat des Bezirkes zusammen mit Mitgliedern und ständigen Kommissionen des Bezirkstages ausarbeitet, deckt der Bezirkstag die positiven und negativen Seiten der Arbeit der berichterstattenden  Volksvertretung auf. Dabei beachtet er die Kritiken und Hinweise der Mitglieder des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung. Er zieht daraus Schlußfolgerungen für die Vervollkommnung der Tätigkeit seiner Organe und der in seinem Verantwortungsbereich wirkenden Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen.

9. Der Bezirkstag nimmt von den Leitern der auf dem Territorium des Bezirkes tätigen zentralgeleiteten Betriebe, Institutionen und Einrichtungen Berichte zu Fragen entgegen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Er kann ihnen im Rahmen seines Verantwortungsbereiches Auflagen und Empfehlungen erteilen. Die Leiter sind verpflichtet, innerhalb von 21 Tagen ihre Stellungnahme zu diesen Empfehlungen an den Vorsitzenden des Rates des Bezirkes einzureichen.

II.
Die Tagungen des Bezirkstages und seine Beschlüsse

1. Alle wichtigen Fragen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung des Bezirkes sind auf den Tagungen des Bezirkstages zu beraten und zu entscheiden.

Der Rat des Bezirkes ist verpflichtet, die sich aus der Entwicklung ergebenden Probleme dem Bezirkstag darzulegen und Maßnahmen zu ihrer Lösung vorzuschlagen.

Der Bezirkstag tagt mindestens viermal im Jahr. Der Bezirkstag arbeitet nach einem Halbjahresarbeitsplan.

Der Bezirkstag beschließt eine Geschäftsordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen.

2. Zur Behandlung grundsätzlicher Aufgaben, die die Entwicklung des Bezirkes betreffen, führen der Bezirkstag und der Bezirksausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland gemeinsame Tagungen durch.

3. Der Bezirkstag lädt, entsprechend den zu beratenden Problemen, sozialistische Brigaden und Arbeitsgemeinschaiten, Arbeiter- und Bauernforscher, Neuerer, Aktivisten, Ingenieure, Techniker, Wissenschaftler, Ärzte, Pädagogen, Künstler, Fachleute aus dem gewerblichen Mittelstand, Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und andere Spezialisten zu seinen Tagungen ein. Sie tragen dem Bezirkstag ihre Erfahrungen, Forschungsergebnisse, Gutachten und Auffassungen vor. Der Bezirkstag verallgemeinert in den Beschlüssen die besten Erfahrungen für die Verbesserung der staatlichen Leitungstätigkeit.

4. Der Bezirkstag nimmt halbjährlich einen Bericht des Rates des Bezirkes über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen entgegen.

5. Die Tagungen des Bezirkstages sind vom Rat des Bezirkes gemeinsam mit den ständigen und zeitweiligen Kommissionen und mit der Tagungsleitung langfristig vorzubereiten. Die Tagesordnung ist rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben. Beschlußvorlagen können vom Rat des Bezirkes, von den ständigen und zeitweiligen Kommissionen und von den Mitgliedern des Bezirkstages eingebracht werden.

Die mit der Ausarbeitung von Vorlagen beauftragten Mitglieder des Bezirkstages, des Rates des Bezirkes oder der ständigen und zeitweiligen Kommissionen stützen sich auf die Erfahrungen und die Mitwirkung bewährter Praktiker, Wissenschaftler, Spezialisten, Mitarbeiter der Fachorgane sowie der beim Rat des Bezirkes bestehenden Beiräte und Kommissionen.

Wichtige Beschlußentwürfe werden vor ihrer Behandlung im Bezirkstag mit der Bevölkerung beraten. Sie sind in enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, dein Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend und den anderen Massenorganisationen in Versammlungen, in der Presse, im Rundfunk und in anderen Formen mit der Bevölkerung zu diskutieren, Die Vorschläge und Anregungen sind auszuwerten.

6. Die Tagungsleitung des Bezirkstages wird in jeder Tagung für die nächstfolgende Sitzung des Bezirkstages gewählt. Sie besteht aus 5 Mitgliedern des Bezirkstages. Ständiges Mitglied der Tagungsleitung ist der Vorsitzende des Rates des Bezirkes.

7. Die Beschlüsse des Bezirkstages sollen enthalten:
a) die Hauptaufgaben, die sich für den Bezirk bei der Verwirklichung des Volkswirtschaftsplanes und der Beschlüsse der zentralen staatlichen Organe ergeben;
b) die Maßnahmen und wichtigsten Methoden zur Lösung der Hauptaufgaben. Sie sollen auf den fortgeschrittenen Erfahrungen und den Vorschlägen der Bürger beruhen;
c) die wichtigsten Aufgaben für den Rat des Bezirkes und seine Fachorgane, Aufträge für die ständigen und zeitweiligen Kommissionen und für einzelne Mitglieder des Bezirkstages. Sie sollen das Zusammenwirken der Fachorgane und der bezirksgeleiteten Betriebe und Einrichtungen sichern;
d) Festlegungen, welche gesellschaftlichen Kräfte mobilisiert werden, und welche materiellen und finanziellen Mittel für die Durchführung der  Aufgaben erforderlich sind und wie sie bereitgestellt werden;
e) Maßnahmen für die zur Durchführung der Beschlüsse notwendige politisch-ideologische und fachliche Qualifizierung der Kader, für die Vermittlung fortgeschrittener Erfahrungen und für die Verstärkung bestimmter Arbeitsabschnitte durch qualifizierte Kader;
f) Hinweise an die Nationale Front des demokratischen Deutschland, den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, die Freie Deutsche Jugend und die anderen Massenorganisationen zu ihrer Mitarbeit;
g) Empfehlungen für die zentralgeleiteten staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen, um ihre Mitwirkung bei der Durchführung der Beschlüsse zu sichern. Dabei ist von den ihnen gestellten staatlichen Aufgaben auszugehen;
h) Termine für die Kontrolle der Durchführung und Festlegungen, wie der Bezirkstag die Kontrolle der Durchführung organisiert und ausübt.

8. Die Beschlüsse des Bezirkstages sind nach jeder Tagung unverzüglich vom Vorsitzenden der Tagungsleitung und vom Vorsitzenden des Rates des Bezirkes auszufertigen. In der Regel sind die Beschlüsse umgehend im Mitteilungsblatt, in der Presse und durch den Rundfunk zu veröffentlichen.

9. Bei der Durchführung der Beschlüsse des Bezirkstages ist die zur Vorbereitung der Tagung entwickelte Initiative der Bevölkerung weiter zu entfalten.

Das erfordert vor allem:
a) die gründliche Auswertung der Tagung des Bezirkstages durch den Rat des Bezirkes, in der Regel unter Hinzuziehung der Vorsitzenden der ständigen Kommissionen und die Ausarbeitung konkreter Maßnahmen zur Verwirklichung der gefaßten Beschlüsse durch den Rat, seine Fachorgane und die ihm unterstellten Betriebe und Einrichtungen;
b) die Erläuterung der Beschlüsse durch Mitglieder des Bezirkstages sowie Mitglieder und Mitarbeiter des Rates des Bezirkes vor den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise, um sie zu unterstützen, die Beschlüsse schöpferisch und eigenverantwortlich durchzuführen;
c) daß in enger Zusammenarbeit mit der Nationalen -Front des demokratischen Deutschland, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund. der Freien . Deutschen Jugend und den anderen Massenorganisationen die Mitglieder des Bezirkstages, Mitglieder und Mitarbeiter des Rates des Bezirkes in Betrieben, Produktionsgenossenschaften, Einrichtungen und Wohnbezirken alle wichtigen Beschlüsse des Bezirkstages erläutern, um die Bevölkerung für die Durchführung der Beschlüsse zu gewinnen.
Der Rat des Bezirkes stellt den Mitgliedern des Bezirkstages die erforderlichen Unterlagen und Informationen für ihre Tätigkeit und für die Rechenschaftslegung vor den Wählern zur Verfügung und organisiert die Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und der Freien Deutschen Jugend sowie mit den Mitgliedern der Kreistage und der Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise;
d) die unmittelbare Anleitung, Hilfe und Unterstützung für die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise und für die bezirksgeleiteten Betriebe und Einrichtungen bei der Durchführung der im Beschluß festgelegten Maßnahmen. Die Mitglieder des Rates des Bezirkes, die ständigen Kommissionen, die Mitglieder des Bezirkstages und Mitarbeiter der Fachorgane haben ihnen die fortgeschrittenen Erfahrungen zu vermitteln und fachkundige Hilfe bei ihrer Anwendung zu leisten;
e) die Unterstützung des sozialistischen Wettbewerbs, des Erfahrungsaustausches und des Leistungsvergleiches in und zwischen den Betrieben und Einrichtungen sowie die Organisierung des Erfahrungsaustausches und des Leistungsvergleiches zwischen :den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise durch den Rat des Bezirkes.
Hierfür sind die besten Neuerer der Produktion, Arbeiter- und Bauernforscher, Wissenschaftler, Spezialisten, Jugendlichen usw. zu gewinnen;
f) daß alle Mitglieder des Bezirkstages ihre Kenntnisse in den Grundfragen der politischen und ökonomischen Entwicklung vervollkommnen und ihre Fachkenntnisse vertiefen;
g) die systematische Organisierung einer umfassenden Massenkontrolle über die Durchführung der Beschlüsse;
h) die Berichterstattung des Rates des Bezirkes über die Durchführung der Beschlüsse auf jeder Tagung des Bezirkstages. Der Bericht soll die schwerpunktmäßige Einschätzung über die Verwirklichung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes mit den sich daraus ergebenden Aufgaben enthalten;
i) die Rechenschaftslegung der Mitglieder des Bezirkstages, der Mitglieder des Rates des Bezirkes und der Mitarbeiter der Fachorgane in den Be trieben, Einrichtungen und Wohngebieten und in Aussprachen mit den verschiedensten Schichten der Bevölkerung;
k) die ständige Auswertung der Erfahrungen bei der Durchführung der Beschlüsse für die Leitungstätigkeit des Bezirkstages und seiner Organe.

III.
Der Rat des Bezirkes

A. Der Rat

1. Der Rat des Bezirkes organisiert in seinem Verantwortungsbereich die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates einschließlich der auf ihrer Grundlage ergehenden Anordnungen und Durchführungsbestimmungen sowie der Beschlüsse des Bezirkstages.

Er organisiert die Leitung des sozialistischen Aufbaus im Verantwortungsbereich des Bezirkstages.

Der Rat des Bezirkes ist für seine gesamte Tätigkeit dem Bezirkstag verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er ist zugleich dem Ministerrat rechenschaftspflichtig.

Der Rät des Bezirkes ist für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Kreise und Stadtkreise verantwortlich. Er unterstützt die Räte der Kreise und Stadtkreise bei der Verbesserung ihrer Leitungstätigkeit und fördert die Entwicklung ihrer Initiative bei der Verwirklichung der staatlichen; Aufgaben.

2. Der Rat des Bezirkes sichert die volle Entfaltung der Tätigkeit des Bezirkstages auf politischem; wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet.

Der Rat des Bezirkes hat in Zusammenarbeit mit  den ständigen Kommissionen. und der Tagungsleitung die Tagungen des Bezirkstages vorzubereiten, auszuwerten und die vom Bezirkstag gefaßten Beschlüsse durchzuführen. Er unterstützt die ständigen und zeitweiligen Kommissionen, orientiert ihre Tätigkeit auf die Hauptaufgaben und koordiniert ihre Arbeit, Er leitet die Tätigkeit des Wirtschaftsrates und der Fachorgane.

3. Der Rat des Bezirkes schätzt monatlich den Stand der Erfüllung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes des Bezirkes nach Schwerpunkten ein und ergreift die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Einmal im Quartal ist die Erfüllung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes umfassend einzuschätzen.

Er hat mindestens alle 6 Monate dem Bezirkstag darüber zu berichten.

4. Der Rat des Bezirkes faßt zur Verwirklichung seiner Aufgaben Beschlüsse.

Bei Beschlüssen über wichtige Fragen, die den Verantwortungsbereich der Organe der Staatsmacht der Kreise berühren, sind sie vor der Beschlußfassung mit diesen zu beraten.

5. Dem Rat des Bezirkes gehören an: 
    der Vorsitzende des Rates,
    der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,
    der Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres;
    der Stellvertreter des Vorsitzenden und Vorsitzende des Wirtschaftsrates;
    der Stellvertreter des Vorsitzenden für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft,
    der Stellvertreter des Vorsitzenden für Handel und Versorgung,
    der Stellvertreter des Vorsitzenden für Kultur, Körperkultur und Sport,
    ein weiterer Stellvertreter des Vorsitzenden, der Sekretär des Rates,
    der Direktor des Bezirksbauamtes,
    der Leiter der Abteilung Plankoordinierung, der Leiter der Abteilung Finanzen
    und 7 bis 10 weitere Mitglieder,

6. Um eine wissenschaftliche Leitungstätigkeit zu sichern, ist die Kollektivität des Rates des Bezirkes zu stärken, indem die Erfahrung en und Kenntnisse aller Mitglieder ausgeschöpft werden und ihre persönliche Verantwortung erhöht wird. Der Rat des Bezirkes beschließt eine Ordnung über den Verantwortungsbereich jedes seiner Mitglieder.

Der Rat des Bezirkes sichert durch eine planmäßige Qualifizierung seiner Mitglieder und der Leiter der Fachorgane, daß sie umfassende Kenntnisse in den Grundfragen der politischen, ökonomischen und kulturellen Entwicklung sowie exakte Fachkenntnisse erwerben. Er sorgt für die Heranbildung des Kadernachwuchses für diese Funktionen sowie die richtige Auswahl, zweckmäßige Verteilung, sozialistische Erziehung und Qualifizierung der Kader in den Fachorganen.

7. Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes ist dem Bezirkstag und dem Rat des Bezirkes für die Entwicklung der Kollektivität der Arbeit des Rates besonders verantwortlich. Er sorgt dafür, daß im Rat des Bezirkes die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse sowie die Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Beschlüsse der zentralen staatlichen Organe gründlich durchgearbeitet und der gesamten Tätigkeit des Rates zugrunde gelegt werden. Er ist dafür verantwortlich, daß die Hauptaufgaben, die sich daraus für die Tätigkeit des Rates des Bezirkes ergeben, herausgearbeitet und durchgeführt werden.

8. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Rates des Bezirkes tragen gegenüber dem Bezirkstag die persönliche Verantwortung für die Arbeit des Rates. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Rates des Bezirkes tragen gegenüber dem Rat die persönliche Verantwortung für den ihnen übertragenen Verantwortungsbereich.

Dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes können nur der Vorsitzende des Ministerrates und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates für Koordinierung und Kontrolle Weisungen erteilen. Den Stellvertretern des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes bzw. den Mitgliedern des Rates, die mit der Leitung eines Fachorgans beauftragt sind, können die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Ministerrates im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches Weisungen erteilen.

9. Zur planmäßigen Lösung seiner Aufgaben arbeitet der Rat des Bezirkes nach Halbjahresarbeitsplänen, die auf der Grundlage der Arbeitspläne des Bezirkstages und des Ministerrates aufzustellen sind. Der Rat des Bezirkes unterstützt die ständigen Kommissionen bei der Ausarbeitung ihrer Arbeitspläne, die auf der Grundlage des Arbeitsplanes des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes zu erarbeiten sind.

10. Der Rat des Bezirkes nimmt -vierteljährlich zurn Inhalt und zur Bearbeitung der Eingaben der Bürger Stellung und faßt entsprechende Beschlüsse zur weiteren Verbesserung der Arbeit.

11. Die Anleitung und Kontrolle der Räte der Kreise  und Stadtkreise erfolgt durch
    die Beschlüsse des Rates des Bezirkes sowie die Berichterstattung der Räte der Kreise und Stadtkreise vor dem Rat des Bezirkes;
    die Vermittlung des fortgeschrittenen Erfahrungen und die operative Hilfe des Rates des Bezirkes;
    gemeinsame Ratssitzungen des Rates des Bezirkes mit dem Rat eines Kreises oder Stadtkreises;
    Beratungen mit allen Mitgliedern der Räte der Kreise und Stadtkreise.

Auf dieser Grundlage leitet der Vorsitzende des Rates des Bezirkes die Vorsitzenden der Räte der Kreise und die Oberbürgermeister an durch
    Beratungen;
    operative Hilfe an Ort und Stelle;
    den organisierten Erfahrungsaustausch zwischen den Vorsitzenden der Räte der Kreise und den Oberbürgermeistern;
    Weisungen.

Die Beratungen mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise und den Oberbürgermeistern sind differenziert durchzuführen.

12. Der Rat des Bezirkes gewährleistet, daß der Rat der Bezirkshauptstadt und die Räte der Stadtkreis  e, entsprechend ihren spezifischen Problemen, besondere und differenzierte Anleitung und Hilfe erhalten.

13. Um die Einheitlichkeit des Wirkens der staatlichen Organe zu sichern, sind die Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und die mit der Leitung eines Fachorgans beauftragten Mitglieder des Rates für die Anleitung der Mitglieder der Räte der Kreise und Stadtkreise verantwortlich, die im gleichen Verantwortungsbereich tätig sind,

Diese Anleitung erfolgt durch
    Beratungen, die den Charakter eines Erfahrungsaustausches tragen und der Orientierung in Grundsatzfragen dienen;
    die operative Hilfe an Ort und Stelle;
    die Weisungen.

Schriftliche Weisungen sind dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes zur Kenntnis zu bringen.

14. Der Rat des Bezirkes hat das Recht, von den Leitern der im Bezirk tätigen zentralgeleiteten Betriebe, Institutionen und Einrichtungen im Rahmen seines Verantwortungsbereiches Berichte zu verlangen. Zur Lösung der gemeinsamen Aufgaben kann der Rat des Bezirkes im Rahmen seines Verantwortungsbereiches Empfehlungen und in besonders begründeten Fällen Auflagen erteilen, Die Leiter sind verpflichtet, innerhalb von 21 Tagen zu diesen Empfehlungen Stellung zu nehmen.

B. Der Wirtschaftsrat

1. Der Wirtschaftsrat ist sowohl ein Organ des Rates des Bezirkes als auch der Staatlichen Plankommission. Ihm obliegt die Ausarbeitung der Entwürfe der Perspektiv- und Jahrespläne zur Entwicklung der Wirtschaft des Bezirkes. Dazu faßt er die Planvorschläge der Räte der Kreise und der Fachorgane des Rates des Bezirkes zusammen, überprüft und bilanziert die Vorschläge und erarbeitet für den Rat des Bezirkes einen Gesamtplanvorschlag mit Maßnahmen und Vorschlägen für weitere Abstimmungen.

Der Wirtschaftsrat ist verantwortlich für die Koordinierung und Kontrolle des Volkswirtschaftsplanes des Bezirkes und seiner Koordinierung mit den Aufgaben der zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen. Er leitet die dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen in seinem Aufgabenbereich durch seine Fachorgane. Er ist verantwortlich für die Entwicklung der örtlichen Wirtschaft im Bezirk.

Der Wirtschaftsrat arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des Bezirkstages, des Rates des Bezirkes und der Staatlichen Plankommission.

2. Der Wirtschaftsrat ist für die Anleitung und Kontrolle der Kreisplankommission verantwortlich. Er unterstützt sie bei der Entwicklung der sozialistischen Planung im Kreis und bei der Ausübung ihrer Leitungstätigkeit gegenüber den dem Rat des Kreises unterstellten Betrieben und Einrichtungen ihres Aufgabenbereiches. Dabei ist vom Wirtschaftsrat zu sichern, daß die besten. Erfahrungen bei der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der sozialistischen Brigadearbeit zur Steigerung der Produktion vermittelt werden. Der Wirtschaftsrat unterstützt die Durchführung des sozialistischen Wettbewerbs.

3. Der Wirtschaftsrat bereitet Beschlüsse in allen Fragen der Planung und territorialen Koordinierung (einschließlich der Koordinierung mit den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen) für den Rat des Bezirkes vor.

Der Wirtschaftsrat beschließt über Maßnahmen zur operativen Plandurchführung und Kontrolle, soweit sich der Rat des Bezirkes die Beschlußfassung darüber nicht vorbehält. Die Beschlüsse des Wirtschaftsrates sind verbindlich für die im Wirtschaftsrat vertretenen Fachorgane des Rates des Bezirkes, für die Kreisplankommission und die dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen, soweit sie zu seinem Aufgabenbereich gehören.

Die Beschlüsse des Wirtschaftsrates sollen mit den in Betracht kommenden Kreisplankommissionen oder deren Vorsitzenden beraten werden.

4. Weisungsberechtigt gegenüber dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates sind:
    der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission,
    der Stellvertreter des Vorsitzenden und Leiter der Abteilung Bezirke der Staatlichen Plankommission und
    der Vorsitzende des Rates des Bezirkes.

Der Wirtschaftsrat wird von seinem Vorsitzenden geleitet, der zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes ist.

Der Rat des Bezirkes beschließt die Arbeitsordnung des Wirtschaftsrates nach den von der Staatlichen Plankommission festgelegten Grundsätzen.

5. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden auf Vorschlag des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates vom Rat des Bezirkes berufen und abberufen.

Der Wirtschaftsrat setzt sich zusammen aus:
    dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates (Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes),
    dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates und Leiter der Abteilung Plankoordinierung,
    dem Sekretär des Wirtschaftsrates und Stellvertreter des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates,
    dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft oder dem Leiter der Abteilung dieses Aufgabengebietes,
    dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für Handel und Versorgung oder dem Leiter der Abteilung dieses Aufgabengebietes,
    einem weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates für die Entwicklung von Wissenschaft und Technik und die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der örtlichgeleiteten Wirtschaft,
    dem Leiter der Abteilung Finanzen,
    dem Direktor des Bezirksbauamtes sowie
    den Leitern der wichtigsten Fachorgane des Wirtschaftsrates auf Beschluß des Rates,
    einem Vertreter des Bezirksvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und
    bis zu acht Praktikern, Wissenschaftlern, Spezialisten und weiteren Personen entsprechend der wirtschaftlichen Struktur des Bezirkes.

Der Leiter der Bezirksstelle für Statistik nimmt beratend an den Sitzungen des Wirtschaftsrates teil. Der Leiter des Staatlichen Vertragsgerichts im Bezirk und der Bezirksbevollmächtigte der Zentralen Kommission für staatliche Kontrolle haben das Recht, an den Beratungen des Wirtschaftsrates teilzunehmen. Die Leiter anderer Institutionen können zu den Beratungen des Wirtschaftsrates  hinzugezogen werden.

6. Die Leiter zentralgeleiteter Betriebe und Einrichtungen sowie zentralgeleiteter Vereinigungen Volkseigener Betriebe sind verpflichtet, alle Fragen. ihres Bereiches, die Auswirkungen auf den Bezirk haben, mit den Organen der Staatsmacht des Bezirkes zu beraten und abzustimmen. Auf Verlangen des Wirtschaftsrates sind sie "verpflichtet, an Beratungen des Wirtschaftsrates teilzunehmen, wenn- Probleme ihres Aufgabengebietes, die die Entwicklung des Bezirkes betreffen, behandelt werden.

Der Wirtschaftsrat kann diesen Leitern Empfehlungen geben. Sie sind verpflichtet, zu den Empfehlungen des Wirtschaftsrates innerhalb von 21 Tagen Stellung zu nehmen..

C. Die Fachorgane

1. Der Rat des Bezirkes leitet und koordiniert die Tätigkeit der Fachorgane.

Den Mitgliedern des Rates des Bezirkes obliegt die Anleitung der Fachorgane ihres Verantwortungsbereiches. Sie erläutern den Mitarbeitern die Hauptrichtung der Arbeit, die sich aus den Beschlüssen des Bezirkstages, des Rates des Bezirkes und der zentralen staatlichen Organe ergibt.

Die Mitglieder des Rates des Bezirkes koordinieren die Arbeit in Ihrem Verantwortungsbereich. In Einzelfragen koordinieren sie die Arbeit der Fachorgane ihres Verantwortungsbereiches mit der Arbeit der Fachorgane anderer Verantwortungsbereiche. Für die Tätigkeit der Fachorgane und für die Qualifizierung der Mitarbeiter sind die Leiter verantwortlich.

Die Mitglieder des Rates des Bezirkes sind entsprechend ihrem Verantwortungsbereich gegenüber den Leitern der Fachorgane und den Leitern der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen weisungsberechtigt.

Sie sind verpflichtet, die Auswertung der Vorschläge, Hinweise und Beschwerden der Bevölkerung zur Verbesserung der Leitungstätigkeit zu sichern.

2. Die Berufung und Abberufung der Leiter der Fachorgane erfolgt durch den Rat des Bezirkes. Sie bedarf der Bestätigung durch den Bezirkstag.

Wird die Abberufung infolge eines Verstoßes gegen ein Strafgesetz oder die Disziplinarordnung notwendig, kann die Bestätigung durch den Bezirkstag nachträglich erfolgen.    

3. Die Fachorgane haben vor allem folgende Aufgaben:
a) Sie organisieren unter Leitung des Rates des Bezirkes und unter Einbeziehung der Bevölkerung die Ausarbeitung und Durchführung des Planteiles ihres Aufgabenbereiches, die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes sowie die Lösung weiterer ihnen vom Rat des Bezirkes übertragener Aufgaben.
b) Sie erarbeiten Vorschläge für den Rat des Bezirkes zur Durchführung der Aufgaben, die sich für den Bezirk aus den Beschlüssen der zentralen staatlichen Organe ergeben. Dabei berücksichtigen sie die Entwicklungsbedingungen im Bezirk.
Sie unterbreiten dem Rat des Bezirkes die in ihrem Verantwortungsbereich auftretenden Probleme mit Vorschlägen zu ihrer Lösung.
Sie erarbeiten Beschlußvorlagen für den Rat des Bezirkes. Die Beschlußvorlagen sind vor der Behandlung im Rat dem zuständigen Mitglied des Rates des Bezirkes vorzulegen. Wichtige Beschlußvorlagen sind mit den betreffenden ständigen Kommissionen des Bezirkstages zu beraten.
c) Zur Erfüllung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes in ihrem Verantwortungsbereich organisieren sie eine sachkundige Leitung. Sie vermitteln durch ihre Spezialisten den bezirksgeleiteten Betrieben und Einrichtungen und halbstaatlichen Betrieben sowie den Organen der Staatsmacht der Kreise die neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft und die besten Erfahrungen bei der Organisierung der Produktion und des gesellschaftlichen Lebens. Dabei arbeiten sie eng mit den sozialistischen Brigaden und Arbeitsgemeinschaften, den zentralgeleiteten Betrieben, wissenschaftlichen Instituten und anderen Einrichtungen zusammen.
Sie leiten im Auftrage des Rates des Bezirkes die ihm unterstellten Betriebe und Einrichtungen ihres Verantwortungsbereiches.
Die Leiter der Fachorgane sind gegenüber den Leitern dieser Betriebe und Einrichtungen weisungsberechtigt.
Die Leiter der Fachorgane sind nicht berechtigt, den Leitern der entsprechenden Fachorgane der Räte der Kreise und Stadtkreise Weisungen zu erteilen.
Hiervon bleiben die durch gesetzliche Bestimmungen festgelegten Rechte, z. B. im Dispatchersystem des Handels, auf dem Gebiet der Materialversorgung, der Veterinärhygiene usw., unberührt.
d) Sie arbeiten für den Bezirkstag und den Rat des Bezirkes sowie für die ständigen und zeitweiligen Kommissionen Analysen, Berichte und andere Materialien aus.
e) Jedes Fachorgan arbeitet für seine Tätigkeit eine Arbeitsordnung aus, die vom Rat des Bezirkes zu bestätigen ist. Der Arbeitsplan des Fachorgans ist von dem zuständigen Mitglied des Rates des Bezirkes zu bestätigen.

4. a) Den Leitern der Fachorgane können nur vom Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und von dem für den jeweiligen Verantwortungsbereich zuständigen Mitglied des Rates Weisungen erteilt werden.
Die Leiter der Fachorgane sind für die Arbeit des von ihnen geleiteten Fachorgans und der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen ihres Verantwortungsbereiches dem zuständigen Mitglied des Rates, dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und dein Rat des Bezirkes verantwortlich.
Sie sind verpflichtet, an den Tagungen des Bezirkstages teilzunehmen.
b) Die Abteilung Plankoordinierung und die Abteilung Finanzen haben gegenüber den anderen Fachorganen des Rates des Bezirkes im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches koordinierende und kontrollierende Funktionen.
Der Leiter der Abteilung Plankoordinierung ist verpflichtet, eine wirksame Kontrolle über die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes in materieller und finanzieller Hinsicht zu organisieren und entstehende territorial-komplexe Probleme dem Wirtschaftsrat und dem Rat des Bezirkes zur Beratung und Entscheidung zu unterbreiten. Dabei hat er mit dem Leiter der Abteilung Finanzen zusammenzuarbeiten.
Der Leiter der Abteilung Plankoordinierung ist berechtigt, den Leitern der Fachorgane des Rates des Bezirkes in planmethodischen Fragen verbindliche Weisungen zu erteilen.
Der Leiter der Abteilung Finanzen ist berechtigt, den Leitern der Fachorgane des Rates des Bezirkes im Rahmen der Aufstellung und Durchführung des Haushalts- und Valutaplanes des Bezirkes Weisungen zu erteilen.
Diese Weisungen sind dem zuständigen Mitglied des Rates des Bezirkes zur Kenntnis zu geben.

IV.
Die ständigen und zeitweiligen Kommissionen des Bezirkstages und ihre Aktivs

1. Die ständigen und zeitweiligen Kommissionen sind Organe des Bezirkstages.

Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse das Bezirkstages. Sie organisieren in ihrem Verantwortungsbereich eine breite politische Massenarbeit zur Verwirklichung des, Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes und zur Entwicklung des sozialistischen gesellschaftlichen Lebens.

Sie kontrollieren die Durchführung der Beschlüsse des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes durch die Fachorgane, Betriebe und Einrichtungen.

2. Die ständigen Kommissionen verwirklichen ihre Aufgaben durch die Einbeziehung von Mitgliedern sozialistischer Brigaden und Arbeitsgemeinschaften, Neuerern, Arbeiter- und Bauernforschern, von Angehörigen der Intelligenz, von Handwerkern, Gewerbetreibenden, der Jugend, der Frauen und Arbeiterveteranen und in unmittelbarer Verbindung zu den Betrieben, Einrichtungen, Produktionsgenossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen sowie zu allen Schichten der Bevölkerung.

Die ständigen Kommissionen bilden Aktivs für einzelne Gebiete ihres Verantwortungsbereiches. Die  Aktivs werden von Mitgliedern der ständigen Kommissionen geleitet.

3. Der Rat des Bezirkes arbeitet eng mit den ständigen Kommissionen zusammen, leistet ihnen qualifizierte Hilfe, orientiert die Tätigkeit der ständigen Kommissionen auf die zu lösenden Hauptaufgaben und koordiniert ihre Arbeit,
a) Der Rat des Bezirkes ist verpflichtet, die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen zur Ratssitzung einzuladen, wenn wichtige Fragen ihres Verantwortungsbereiches auf der Tagesordnung stehen.
Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen haben das Recht, an den Ratssitzungen teilzunehmen.
b) Der Rat des Bezirkes ist verpflichtet, Vorschläge und Vorlagen der ständigen Kommissionen innerhalb von 15 Tagen zu beraten und dazu diejenigen ständigen Kommissionen einzuladen, die den Vorschlag unterbreitet haben.
c) Die Mitglieder des Rates des Bezirkes sind verpflichtet, wichtige Vorlagen für die Ratssitzungen mit den entsprechenden ständigen Kommissionen vor der Ratssitzung zu beraten.  Die ständigen Kommissionen sind bereits bei der Ausarbeitung dieser Vorlagen einzubeziehen,
Der Rat des Bezirkes und die Fachorgane stellen den Mitgliedern der ständigen Kommissionen die erforderlichen Unterlagen und Informationen für ihre Tätigkeit zur Verfügung.
d) Die Mitglieder des Rates des Bezirkes sind verpflichtet, die ständigen Kommissionen regelmäßig über die Schwerpunkte der Arbeit des Rates und der Fachorgane zu informieren, ihnen wichtige Beschlüsse der zentralen staatlichen Organe zu erläutern.
e) Die Mitglieder des Rates des Bezirkes und Leiter der Fachorgane sind verpflichtet, auf Verlangen der ständigen Kommissionen an ihren Sitzungen teilzunehmen.
f) Die Leiter der Fachorgane können als Mitglieder der ständigen Kommission ihres Verantwortungsbereiches gewählt bzw. berufen werden.
g) Mit den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen führt der Vorsitzende des Rates des Bezirkes Beratungen und den Erfahrungsaustausch durch,
h) Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes unterrichtet die ständigen Kommissionen über den Gegenstand und über die Auswertung von; Kritiken der Bürger an der Arbeit der Mitglieder des Rates, der Leiter der Fachorgane und anderer verantwortlicher Mitarbeiter.
Die Mitglieder des Rates des Bezirkes sind verpflichtet, vierteljährlich den ständigen Kommissionen über die Eingaben der Bürger zu berichten.

4. Die Leiter der Fachorgane des Rates des Bezirkes und die Leiter der dem Rat unterstellten und nichtunterstellten Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, den ständigen Kommissionen Auskünfte über Fragen zu geben, die ihren Verantwortungsbereich betreffen.

Die ständigen Kommissionen haben das Recht, über das zuständige Mitglied des Rates des Bezirkes Empfehlungen an die Fachorgane des Rates zu geben.

5. Die ständigen Kommissionen des Bezirkstages arbeiten ei der Lösung ihrer Aufgaben sowohl untereinander als auch mit den auf dem gleichen Arbeitsgebiet tätigen ständigen Kommissionen dar Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen in Stadtkreisen zusammen und führen den Erfahrungsaustausch durch.

6. Die ständigen Kommissionen unterstützen die Mitglieder des Bezirkstages in Ihrer Tätigkeit. Gemeinsam mit dem Rat des Bezirkes sichern sie, daß sich die Mitglieder des Bezirkstages rechtzeitig mit den Hauptfragen vertraut machen und in Durchführung der Aufgaben der ständigen Kommissionen alle Möglichkeiten. erhalten, die Fachorgane bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Arbeit zu kontrollieren.

7. Die ständigen Kommissionen des Bezirkstages können bis zu einem Drittel Mitglieder aufnehmen, die nicht Mitglieder des Bezirkstages sind: Sie werden auf Vorschlag der ständigen Kommissionen vom Bezirkstag berufen.

Diese Mitglieder der ständigen Kommissionen haben in den Kommissionen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Bezirkstages.

8. Der Bezirkstag kann zur Lösung bestimmter Aufgaben zeitweilige, Kommissionen bilden, denen neben Mitgliedern des Bezirkstages auch, Bürger angehören können, die nicht Mitglieder des Bezirkstages sind.

Die zeitweilige Kommission hat über die Durchführung ihres Auftrages dem Bezirkstag zu berichten. Nach Erfüllung des Auftrages löst der Bezirkstag die zeitweilige Kommission auf.

Für die zeitweiligen Kommissionen gelten sinngemäß die Bestimmungen über die ständigen Kommissionen des Bezirkstages.

V.
Der Bezirkstag, das Bezirksgericht und das Bezirksarbeitsgericht

A. Das Bezirksgericht

1. Der Bezirkstag orientiert durch seine Beschlüsse das Bezirksgericht auf die Schwerpunkte bei der Durchführung des Volkswirtschaftsplanes und der Entwicklung des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen im Bezirk.

2. Der Bezirkstag wählt die Richter und Schöffen des Bezirksgerichtes und nimmt ihre Verpflichtungserklärung entgegen. Er beruft die Richter und Schöffen des Bezirksgerichtes ab.

3. Das Bezirksgericht und die Richter sind verpflichtet, vor dem Bezirkstag Rechenschaft über ihre Rechtsprechung zu geben und dem Bezirkstag und seinen Organen regelmäßig Analysen über die Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die Entwicklung der Kriminalität im Bezirk, ihrer Ursachen und die Methoden ihrer Bekämpfung darzulegen.

Der Bezirkstag und seine Organe legen gemeinsam mit dem Bezirksgericht zur Lösung der ökonomischen Aufgaben Maßnahmen zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und des Kampfes gegen die Kriminalität sowie zur Festigung der sozialistischen Disziplin, der weiteren Entfaltung der gesellschaftlichen Erziehung zur Achtung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit fest.

B. Das Bezirksarbeitsgericht

1. Der Bezirkstag wählt die Richter und Schöffen des Bezirksarbeitsgerichtes auf Vorschlag des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und beruft sie ab.

2. Die Arbeitsrichter sind verpflichtet, vor dem Bezirkstags über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und ständig mit ihm eng zusammenzuarbeiten.

VI.
Die Rechte und Pflichten des Bezirkstages und seiner Organe auf den einzelnen Aufgabengebieten

A. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Planung

1. Die Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne und die Haushaltspläne des Bezirkes enthalten die wichtigsten politischen, ökonomischen und kulturellen Aufgaben des Bezirkes.

Die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes sichert der Bevölkerung ein Leben in Frieden, Wohlstand und Glück.

Im Volkswirtschaftsplan des Bezirkes wird die Aufgabenstellung der bezirks- und kreisgeleiteten Betriebe und Einrichtungen insgesamt festgelegt, während die detaillierten Aufgaben in den Plänen der bezirksgeleiteten Betriebe und Einrichtungen und in den Perspektiv-, Volkswirtschafts- und Haushaltsplänen der Kreise enthalten sind.

Der Rat des Bezirkes arbeitet unter Berücksichtigung der territorialen Bedingungen und der Erfahrungen der Werktätigen Vorschläge für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung des Bezirkes aus. Diese Vorschläge unterbreitet er der Staatlichen Plankommission, damit sie bei der Ausarbeitung der wirtschaftspolitischen Direktive für den Bezirk berücksichtigt werden können.

Zur Sicherung der komplexen Entwicklung der Wirtschaft des Bezirkes sind die VVB (Z) verpflichtet, dem Wirtschaftsrat die wichtigsten Kennziffern der zentralgeleiteten Betriebe nach einer von der Staatlichen Plankommission festgelegten Nomenklatur zu übergeben.

Der Rat des Bezirkes ist für die Versorgung der Bevölkerung seines Territoriums voll verantwortlich. Gleichzeitig hat er zu sichern, daß die sich aus den Bilanzen und Verträger, ergebenden Lieferverpflichtungen gegenüber anderen Bezirken und Kreisen vorrangig erfüllt werden.

2. Auf der Grundlage der vom Ministerrat festgelegten Zielsetzung sind entsprechend den territorialen Erfordernissen, nach Abstimmung mit den zentralen staatlichen Organen und den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen, bestimmte Aufgaben der zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen in den Volkswirtschaftsplan des Bezirkes aufzunehmen. Dabei handelt es sich um die Aufgaben der zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen, an deren Erfüllung der Bezirkstag und seine Organe verantwortlich mitzuarbeiten haben, und zwar
a} die ausgewählten Staatsplanvorhaben mit Maßnahmen zur Sicherung ihrer planmäßigen Durchführung,
b) die vorrangige Versorgung volkswirtschaftlich wichtiger Betriebe und Einrichtungen mit Arbeitskräften, Facharbeiternachwuchs und wissenschaftlich-technischen Kadern,
c) weitere volkswirtschaftlich wichtige Aufgaben, die von den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen zu lösen sind.

3. Für das Territorium des Bezirkes ist das System der allseitigen Bilanzierung weitgehend anzuwenden. In Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen sind vor allem die Arbeitskräfte-, die Berufsausbildungs und die Baubilanz auszuarbeiten.

Auf der Grundlage der örtlichen Bilanzierung erteilt der Rat des Bezirkes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Standortgenehmigungen. Die von den Räten der Kreise und vom Rat des Bezirkes bilanzierten und bestätigten Kennziffern, z. B. über
    Arbeitskräfte und Berufsausbildung,
    Bauvolumen,
    Schaffung kultureller und sozialer Einrichtungen sowie
    Inanspruchnahme von Gas und Wasser aus dem öffentlichen Netz und die Transportanforderungen an den örtlichen Kraftverkehr,
sind in die Pläne der zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen aufzunehmen.

Wird im volkswirtschaftlichen Interesse eine Veränderung der vom Rat des Bezirkes bilanzierten Kennziffern notwendig, so müssen gleichzeitig die notwendigen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Rat des Bezirkes von den zentralen Planungsorganen festgelegt werden.

Wird keine Übereinstimmung erzielt, erfolgt eine Konsultation zwischen dem Wirtschaftsrat und der VVB (Z) bzw. dem zentralen staatlichen Organ. Bei unterschiedlicher Auffassung dieser Organe entscheidet die Staatliche Plankommission:

4. Auf der Grundlage der Direktive des Ministerrates für die Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes und der Orientierungsziffern sowie des Perspektivplanes des Bezirkes erarbeitet der Rat des Bezirkes gemeinsam mit allen ständigen Kommissionen die wirtschaftspolitische Direktive und die Orientierungsziffern für die Kreise. Den dem Rat des Bezirkes unterstellten Betrieben und Einrichtungen werden auf dieser Grundlage Orientierungsziffern übergeben. Der Rat des Bezirkes gibt den Räten der Kreise Anleitung bei der Beurteilung der Leistungsangebote des genossenschaftlichen und privaten Handwerks und der Produktionsangebote der privaten Industriebetriebe.

Die Ausarbeitung hat in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Staatsmacht der Kreise, den Betrieben und Einrichtungen zu erfolgen. Dabei sind die Volkswirtschaftlichen Bedürfnisse und konkreten Bedingungen, insbesondere in den Kreisen, sowie die Vorschläge der Räte der Kreise- zu beachten.

5. Der Rat des Bezirkes organisiert mit Unterstützung der ständigen Kommissionen sowie der Massenorganisationen, insbesondere des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, in den ihm unterstellten Betrieben und Einrichtungen sowie Betrieben mit staatlicher Beteiligung die Diskussion zur Ausarbeitung der Planvorschläge und unterstützt die Räte der Kreise. Dabei stützt sich der Rat auf den Wirtschaftsrat und die Fachorgane.

Er vermittelt die besten Erfahrungen, insbesondere bei der Durchsetzung des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts, zur ständigen Steigerung der Arbeitsproduktivität und bei der Durchsetzung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit. Hierbei sind weitestgehend die Erfahrungen aus der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit zwischen den örtlichund zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen und in den Betrieben zu nutzen.

Der Rat des Bezirkes nimmt in Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund darauf Einfluß, daß mit den Werktätigen in zentralgeleiteten Betrieben, Einrichtungen und Neubauobjekten während der Plandiskussion such die Fragen beraten werden, die gemeinsam von den örtlichen Organen der Staatsmacht und diesen Betrieben und Einrichtungen zu lösen sind: Er sorgt dafür, daß Maßnahmen zur Ausschöpfung aller Reserven beraten werden:

Vorschläge und Verpflichtungen für Leistungen im Rahmen des NAW sind in den Plan einzuarbeiten. 6. Der Rat des Bezirkes unterstützt die Maßnahmen zu% Einbeziehung . der              örtlichgeleiteten Betriebe und Einrichtungen in die internationale wirtschaftliche und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den sozialistischen Ländern. Er sichert die Erfüllung  der in Abstimmung `mit der Staatlichen Plankommission auf diesem Gebiet festgelegten Aufgaben.

7. Ergeben sich aus den Orientierungsziffern der zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen, insbesondere bei Kapazitätserweiterung, Auswirkungen auf den Bezirk (Erschließungs- und Folgemaßnahmen), so sind diese Vorhaben mit den staatlichen Organen im Bezirk abzustimmen. Die verantwortlichen zentralen staatlichen `Organe haben im Zusammenarbeit mit der Staatlichen Plankommission und dem Ministerium der Finanzen zu gewährleisten, daß die entsprechenden materiellen und finanziellen Fonds in den Volkswirtschaftsplan und Haushaltsplan des Bezirkes aufgenommen werden: In gleicher Weise hat der Rat des Bezirkes gegenüber den Räten der Kreise zu verfahren.

Durch die zentralen staatlichen Organe dürfen keine Maßnahmen begonnen werden, ohne daß alle sich daraus für den Bezirk ergebenden Fragen (vor allem Folgemaßnahmen) mit den staatlichen Organen in den Bezirken geklärt sind. Werden, solche Maßnahmen ohne Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes begonnen, insbesondere wenn diese Maßnahmen regionale Disproportionen hervorrufen, teilt es der Rat des Bezirkes dem Vorsitzenden des Ministerrates. zur Entscheidung mit.

8. Der Rat des Bezirkes kontrolliert den Abschluß langfristiger Kooperations- und Absatzbeziehungen zwischen den örtlichgeleiteten Betrieben und den zentralgeleiteten Betrieben. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Industriebetrieben und Handelsorganen. Er sichert die zweckmäßige und volle Auslastung sowie den Ausbau der Kühl- und Lagerkapazitäten.

9. Der bilanzierte Vorschlag für den Volkswirtschaftsplan und für den Haushaltsplan wird mit Maßnahmen und Vorschlägen für weitere Abstimmungen dem Rat des Bezirkes zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt. Zu den Planvorschlägen des Bezirkes nehmen alle ständigen Kommissionen Stellung. Zu diesen Beratungen können die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise beratend hinzugezogen werden.

Der Rät des Bezirkes entscheidet über offene Probleme, die während der Ausarbeitung des Planvorschlages zwischen Vertretern des Rates des Bezirkes, der Räte der Kreise und der ihm unterstellten Betriebe und Einrichtungen nicht geklärt werden konnten, in der abschließenden Beratung und Beschlußfassung endgültig.

An dieser Beratung nehmen die betreffenden Vorsitzenden` der Räte der Kreise und die Leiter der Betriebe und Einrichtungen teil.

Nach Beschlußfassung durch den Rat des Bezirkes wird der Vorschlag des Volkswirtschaftsplanes der Staatlichen Plankommission und des Haushaltsplanes dem Ministerium der Finanzen übergeben: Die Diskussion über die Planvorschläge ist mit dem Ziel weiterzuführen, die Erfüllung der Planaufgaben, insbesondere der Erhöhung der Arbeitsproduktivität vor allem durch die Verwirklichung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, zu sichern.

10. Nach der Beschlußfassung des Perspektiv-, Jahresvolkswirtschafts- und Staatshaushaltsplanes durch die Volkskammer wird der Perspektiv-, Volkswirtschafts- und Haushaltsplan des Bezirkes ausgearbeitet. Diese Pläne sind mit allen ständigen Kommissionen zu beraten und dem Bezirkstag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen, Die vom Bezirkstag beschlossenen Pläne sind für alle Kreise und die dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen sowie innerhalb des Verantwortungsbereiches des Bezirkstages für die zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen verbindlich.

11. Der Bezirkstag und seine Organe sichern die Erfüllung der in den Plänen festgelegten Produktions-, Leistungs- und Finanzaufgaben durch
a) die Entwicklung der sozialistischen Produktion und die Unterstützung des sozialistischen Wettbewerbs. Sie organisieren den Leistungsvergleich zwischen den bezirks- und kreisgeleiteten Betrieben und Einrichtungen. Sie organisieren den Erfahrungsaustausch zwischen den örtlichgeleiteten Betrieben und Einrichtungen und mit den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen, insbesondere auf dem Gebiet der sozialistischer. Gemeinschaftsarbeit, der besten Leitungsmethoden und der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Dabei sind die fortgeschrittenen Erfahrungen der sozialistischen Länder, insbesondere der Sowjetunion, auszuwerten.
Der Wirtschaftsrat und die Leiter der Fachorgane arbeiten eng mit den Leitbetrieben, Fachgruppen und technisch-wissenschaftlichen Zentren der verschiedenen Industriezweige, den Neuererzentren des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse, der Kammer der Technik und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft zusammen;
b) die Organisierung der ständigen und systematischen Massenkontrolle, um die wirksamsten Methoden zur Sicherung einer allseitigen termin- und sortimentsgerechten Erfüllung der Aufgaben des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes durchzusetzen. Der Rat des Bezirkes organisiert in seinem Verantwortungsbereich die Kontrolle über die Einhaltung der finanziellen und qualitativen Kennziffern in allen Betrieben und Einrichtungen;
c) die Durchsetzung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit;
d) eine regelmäßige Berichterstattung des Rates des Bezirkes vor dem Bezirkstag über den Stand der Planerfüllung und die Veröffentlichung des Standes der Planerfüllung der Kreise und der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen, Hervorragende Kollektiv- und Einzelleistungen werden ausgezeichnet.

12. Der Rat des Bezirkes sichert durch regionale Bilanzen der Materialwirtschaft die Übereinstimmung zwischen den Produktionsaufgaben, den Leistungen und den materiellen Fonds. Der Bezirkstag und seine Organe organisieren eine breite Bewegung zur Einsparung volkswirtschaftlich wichtiger Rohstoffe und Materialien und sichern die Erfassung und Verarbeitung örtlicher und innerer Rohstoff- und Materialreserven. Dabei ist vor allem die ständige Einsparung von Importmaterialien zu gewährleisten.

Sie sind für die Durchsetzung einer straffen Ordnung auf dem Gebiet der Materialwirtschaft verantwortlich und organisieren dazu die Zusammenarbeit mit den Organen der Materialwirtschaft,

13. Materielle und finanzielle Veränderungen des Volkswirtschaftsplanes des Bezirkes im laufenden Planjahr können nur durch den Ministerrat . oder in dessen Auftrag von der Staatlichen Plankommission beschlossen werden. Diese werden vorher vom Rat des Bezirkes gemeinsam mit den Vertretern der Staatlichen Plankommission mit dem Ziel beraten,: die planmäßige politisch-ökonomische und kulturelle Entwicklung des Bezirkes zu gewährleisten.

Die Notwendigkeit der Planänderung ist vor dem Bezirkstag, den Organen der Staatsmacht in den Kreisen und vor den von der Änderung unmittelbar betroffenen Werktätigen zu begründen.

Zugleich sind Maßnahmen zu beraten, wie durch die Mobilisierung der örtlichen Reserven (Einsatz anderer Materialien, Erschließung zusätzlicher Produktionskapazität) oder andere geeignete Maßnahmen Differenzen zu den ursprünglichen Planzielen, soweit wie möglich, auszugleichen sind.

Ist die Planänderung auf eine Erhöhung der Planziele gerichtet, so sind die notwendigen materiellen und finanziellen Bedingungen zu schaffen und mit den für die Planerfüllung verantwortlichen staatlichen Organen und den Werktätigen die Wege zu beraten, wie die erhöhten Planziele erreicht werden können.

Zusammen mit der Planänderung ist dem Bezirkstag der vom Rat des Bezirkes erarbeitete Vorschlag für den Haushaltsausgleich vorzulegen.

14. Wenn sich während der Plandurchführung zeigt, daß die staatlichen Aufgaben (Staatsplanpositionen, Staatsplanobjekte des Investitionsplanes, Marktproduktion der Landwirtschaft, Bauleistungen, Nichterfüllung des geplanten Sollüberschusses usw.) nicht gedeckt oder nicht entsprechend den im Staatsplan festgelegten Terminen erfüllt werden oder wenn der Rat des Bezirkes andere Verpflichtungen des Planes gegenüber anderen Kreisen und Bezirken nicht erfüllen kann, ist der Rat des Bezirkes verpflichtet, dies dem Ministerrat rechtzeitig mitzuteilen. Die Gründe für die Nichterfüllung und die Auswirkungen sind dabei zu erläutern, und es sind Vorschläge zu unterbreiten, durch welche Maßnahmen die Rückstände. aufgeholt werden können.

15. Werden in zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen während des Planjahres Planänderungen vorgenommen, die Auswirkungen auf den Volkswirtschaftsplan des Bezirkes haben, so müssen diese dem Wirtschaftsrat begründet und von diesem dein Rat des Bezirkes mit Maßnahmen zur Sicherung der örtlichen Belange vorgelegt werden.

Kommt eine Einigung mit dem Rat des Bezirkes nicht zustande, so entscheidet der Ministerrat.

16. Soll ein Betrieb oder eine Einrichtung in das Unterstellungsverhältnis des Rates des Bezirkes eingegliedert oder aus diesem ausgegliedert werden; so bedarf diese Veränderung der Zustimmung des Bezirkstages.

Lehnt der Bezirkstag eine von zentralen staatlichen Organen beantragte Veränderung  des Unterstellungsverhältnisses ab, entscheidet der Ministerrat. Bei Gründung und Schließung von volkseigenen Betrieben, die dein Rat des Bezirkes nicht unterstehen, ist eine Stellungnahme des Rates des Bezirkes einzuholen.

Auf dem Gebiet der Planung und Lenkung der Arbeitskräfte und des Nachwuchses sind der Bezirkstag und seine Organe verantwortlich für:
1. die Planung der Arbeitskräfte und der Berufsausbildung für alle Bereiche der örtlichen Wirtschaft sowie für die volkswirtschaftlich richtige Lenkung der Arbeitskräfte und des Nachwuchses im Bezirk und für die Sicherung der Versorgung der Schwerpunktbetriebe, mit Arbeitskräften;
2. die Ausarbeitung von Arbeitskräftebilanzen und in diesem Zusammenhang die Bestätigung der Kennziffern der Arbeitskräfteplanvorschläge aller Betriebe und Einrichtungen;
    die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitskräftepläne dieser Betriebe und Einrichtungen, Insbesondere der Ausnutzung des Arbeitszeitfonds, der Entwicklung und Anwendung wirksamer Formen des materiellen Anreizes, der Einhaltung des geplanten Lohnfonds und der planmäßigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen in allen Betrieben und Einrichtungen;
3. die planmäßige Nutzung und den richtigen Einsatz der Arbeitskräftereserven und die planmäßige Werbung und Lenkung der Arbeitskräfte und des Nachwuchses.

B. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Finanzen und der Preise

1. Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für die Ausarbeitung, Beschlußfassung und Durchführung des Haushaltsplanes des Bezirkes in Übereinstimmung mit dem Volkswirtschaftsplan des Bezirkes.

2. Der Bezirkstag entscheidet innerhalb des Anteils, der dem Bezirk nach dem Staatshaushaltsgesetz zusteht. über die Beteiligung der Kreise an den Einnahmen aus der volkseigenen Wirtschaft, den Steuern der halbstaatlichen und privaten Betriebe - soweit dieses Recht nicht den Kreisen zusteht - sowie über die Zuweisungen zum Ausgleich der Haushalte der Kreise und über die Verwendung seiner Haushaltsreserve.

Er kann das Verfügungsrecht über die Haushaltsreserve bis zu einer bestimmten Höhe dem Rat des Bezirkes übertragen. Der Rat des Bezirkes kann in diesem Falle das Verfügungsrecht in beschränktem Umfang auf den Leiter der Abteilung Finanzen übertragen.

Der Bezirkstag beschließt über die Verwendung der Mehreinnahmen und Einsparungen, des Rücklagenfonds der Volksvertretung und der NAW-Mittel. Die Beschlüsse sind auf der Grundlage des Gesetzes über den Staatshaushaltsplan des jeweiligen Jahres zu fassen.

Der Bezirkstag bestätigt im Zusammenhang mit der Beschlußfassung des Haushaltsplanes
    den Plan der Finanzierung des Wohnungsbaues,
    den Plan der Finanzierung des Baues kultureller und sozialer Einrichtungen und
    den Plan der Entwicklung der Spareinlagen der Bevölkerung.

3. Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
a) die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise auf dem Gebiet der Finanzen und der Preise in ihrem Verantwortungsbereich.
Sie sind darüber hinaus verantwortlich für den Einzug der Einnahmen für -den Haushalt der Republik sowie die Finanzierung der planmäßigen Zuführungen an die- zentral- und bezirksgeleiteten volkseigenen Betriebe;
b) die Koordinierung der Tätigkeit der Organe des einheitlichen Finanzsystems in ihrem Verantwortungsbereich. Diese Koordinierung erfolgt vor allem im Finanzbeirat;
c) die Durchsetzung der vom Ministerrat festgelegten Grundsätze der Preispolitik, die Preisbildung für Erzeugnisse und Leistungen, für die der Rat des Bezirkes nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist;
d) Maßnahmen zur Aufholung von Mindergewinnen oder außerplanmäßigen Verlusten der bezirksgeleiteten volkseigenen Betriebe bzw. dis Abdeckung dieser Mindergewinne oder außerplanmäßigen Verluste Verluste aus dem Haushalt;
e) Maßnahmen zur Beseitigung einer planwidrigen Inanspruchnahme von Krediten (einschließlich Überbrückungskrediten) bei den bezirksgeleiteten volkseigenen Betrieben. Sie haben ferner zu entscheiden, aus welchen Quellen diese zusätzlichen Kredite abzudecken sind;
f) die Gewährung von Überbrückungshilfen an die Räte der Kreise sowie für Maßnahmen zur, : Rückzahlung der ausgereichten Überbrückungshilfen;
g) die Bestätigung der Stellenpläne in ihrem Verantwortungsbereich im Rahmen des durch die zentralen staatlichen Organe bestätigten Volumens des Bezirkes. Sie bestätigen in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise das Volumen für die Kreise;
h) die Erfassung, Nutzung und Erhaltung des Volkseigentums. Der Bezirkstag beschließt über Veränderungen des volkseigenen Vermögens.

4. Der Bezirkstag und seine Organe haben zu sichern, daß in allen staatlichen Organen sowie bezirksgeleiteten Betrieben und Einrichtungen eine straffe Finanzdisziplin herrscht und die Prinzipien, der strengsten Sparsamkeit eingehalten werden.

5. Die Bezirksstellen der Deutschen Notenbank; der Deutschen Investitionsbank und der Deutschen Bauernbank sind dem Bezirkstag und seinen Organen zur Berichterstattung über die Erfüllung ihrer Pläne; über die Einhaltung der Kreditbestimmungen sowie über das Ergebnis der Lohnfondskontrolle, auch in den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen, verpflichtet.

Die Bezirksdirektionen der Deutschen Versicherungs-Anstalt haben im Rahmen des Verantwortungsbereiches des Bezirkstages und seiner Organe diesen über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.

6. Der Rat des Bezirkes ist verantwortlich für die Bestätigung und Durchführung
    der Finanzpläne in den bezirksgeleiteten volkseigenen Betrieben,
    des Planes der kurzfristigen Kredite und des Planes der langfristigen Kredite für die bezirksgeleiteten volkseigenen Betriebe.

Der Rat des Bezirkes kontrolliert
    die Durchführung des Planes der Finanzierung des Wohnungsbaues, die Durchführung des Planes der Finanzierung des Baues kultureller und sozialer Einrichtungen,
    die Ausarbeitung und Abrechnung der Bilanz der Geldeinnahmen und -ausgaben der Bevölkerung,
    die Durchführung des Bargeldumsatzplanes,
    die Gesamtentwicklung der Spareinlagen der Bevölkerung bei allen Geld- und Kreditinstituten.

7. Der Rat des Bezirkes sichert mit Hilfe der Abteilung Finanzen und des Finanzbeirates, daß alle wichtigen Feststellungen (Analysen, Berichte, Kontrollen usw.) aus der Tätigkeit der Filialen der Deutschen Notenbank, der Deutschen Bauernbank, der Deutschen Investitionsbank, der Deutschen Versicherungs-Anstalt und der Finanzrevision zur Ausarbeitung von politischen und ökonomischen Schlußfolgerungen und Maßnahmen für die Sicherung der Planerfüllung ausgenutzt werden.

8. Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes bestätigt die Arbeitspläne der Bezirksinspektion der Abteilung Kontrolle und Revision des Ministeriums der Finanzen. Er ist berechtigt, ihr bestimmte Revisionsaufträge für den Verantwortungsbereich des Rates des Bezirkes zu erteilen.

Der Rat des Bezirkes ist verpflichtet, wichtige Ergebnisse von Finanzrevisionen zu beraten und Maßnahmen und Weisungen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Finanzdisziplin zu beschließen.

9. Der Rat des Bezirkes berät die Abrechnung des Haushaltsplanes und legt sie dem Bezirkstag zur Bestätigung und Beschlußfassung über die Entlastung des Rates vor.

C. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Industrie, des Handwerks und der Energiewirtschaft

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für.
1. die Planung und Leitung der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe, Leitbetriebe, Kombinate und Einrichtungen auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes. Der Bezirkstag und seine Organe sind vor allem dafür verantwortlich:
    a) daß insbesondere durch die Verwirklichung des Planes „Neue Technik" die Arbeitsproduktivität und die Produktion von Erzeugnissen hoher Qualität ständig gesteigert und die Selbstkosten pro Erzeugnis gesenkt werden. Dabei ist die Einhaltung der geplanten Rentabilität, der Termine; des Sortiments und des geplanten Verhältnisses zwischen der Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Lohnentwicklung zu gewährleisten;
    b) daß ein breiter Erfahrungsaustausch mit Neuerern, sozialistischen Brigaden und Gemeinschaften sowie Fachleuten aus dem gewerblichen Mittelstand organisiert wird. Dabei sind die fortgeschrittenen Erfahrungen im Kampf für den wissenschaftlich-technischen Höchststand, die besten Methoden zur Führung des sozialistischen Wettbewerbs und die guten Erfahrungen aus der Arbeit der sozialistischen Brigaden und Gemeinschaften auszuwerten und zu verallgemeinern;
    c) daß die überbetriebliche sozialistische Gemeinschaftsarbeit zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts ständig unterstützt wird, insbesondere zwischen den örtlichgeleiteten und den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen.
Die Hauptaufgaben der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit sind dabei insbesondere die sozialistische Rekonstruktion, die rationelle Auslastung der vorhandenen Kapazitäten und die Förderung der Spezialisierung und Standardisierung;
    d) daß die Investitionen in ihrem Verantwortungsbereich rechtzeitig vorbereitet und planmäßig durchgeführt werden;
    e) daß die fortgeschrittenen internationalen Produktionserfahrungen, insbesondere der UdSSR und der anderen sozialistischen Länder, ausgewertet und durchgesetzt werden. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Kammer der Technik, den Hoch- und Fachschulen, der Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft herzustellen;
    f) daß die dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen bei der Entwicklung sozialistischer Planungs- und Leitungsmethoden unterstützt werden, vor allem bei der Aufschlüsselung der Betriebspläne und der Anwendung von Materialverbrauchsnormen;
    g) daß die Werktätigen allseitig qualifiziert und diese Maßnahmen den volkswirtschaftlichen Interessen gemäß koordiniert werden. Die vorhandenen Bildungsmöglichkeiten sind maximal zu nutzen, weitere Bildungsmöglichkeiten zu schaffen.
Der Rat des Bezirkes trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die erhöhte Verantwortlichkeit und Initiative der Leiter der Betriebe und Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten;
2. die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Planung und Leitung der ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen, insbesondere zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und zur Qualifizierung der Werktätigen;
3. die Koordinierung der Entwicklung der Betriebe der örtlichen Industrie aller Eigentumsformen und des Handwerks im Bezirk durch
    a) die Abstimmung der Produktionsprogramme und Kontrolle der Kooperationsbeziehungen zwischen den Handwerksbetrieben, den Betrieben der örtlichen Industrie und den zentralgeleiteten Betrieben, soweit sie über die Kreise hinausgehen;
    b) die Festlegung der planmäßigen Entwicklung des Handwerks nach Wirtschaftszweigen und Hauptberufsgruppen in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise und in Zusammenarbeit mit dem PGH-Beirat sowie durch die Anleitung und Kontrolle der Arbeit der Organe der Staatsmacht der Kreise mit den Produktionsgenossenschaften des Handwerks, Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der PGH;
die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Entwicklung und Koordinierung der Reparaturen und Dienstleistungen aller Betriebe;
    c) die Unterstützung der dem Rat des Bezirkes zugeordneten Betriebe mit staatlicher Beteiligung, die Abstimmung der Entwicklung dieser Betriebe mit den Organen der Staatsmacht der Kreise, die Anleitung und Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Leitung in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung;
    d) die Unterstützung der Räte der Kreise bei der Stellungnahme zu den Leistungsangeboten der Privatbetriebe;
4. die Genehmigung der Anträge auf staatliche Beteiligung in Zusammenarbeit mit den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden;
5. die Ausnutzung aller vorhandenen Kapazitäts- und Materialreserven zur Produktion industrieller Konsumgüter und ihre Koordinierung in der örtlichen sowie der zentralgeleiteten Industrie in Abstimmung mit den von der Staatlichen Plankommission festgelegten bilanzierenden Organen und den zentralgeleiteten Vereinigungen volkseigener Betriebe;
Der Rat des Bezirkes erteilt den ihm unterstellten Betrieben Auflagen für die Produktion industrieller : Konsumgüter. In den zentralgeleiteten Betrieben kontrollieren der Bezirkstag und seine Organe die Produktion zusätzlicher industrieller Konsumgüter und die Auslastung der Kapazitäten und unterstützen die Werktätigen bei der Lösung dieser Aufgäben. Werden die Kapazitäten nicht ausgelastet, so hat der Rat des Bezirkes das Recht, an das dem Betrieb übergeordnete staatliche Organ entsprechende Forderungen zu stellen. Werden diese Forderungen nicht erfüllt, hat der Rat des Bezirkes die Entscheidung der Staatlichen Plankommission herbeizuführen;
6. die Erfüllung der Exportpläne in den bezirksgeleiteten Betrieben und gemeinsam mit den Räten der Kreise für die Erfüllung dieser Pläne in den kreisgeleiteten Betrieben;
7. die Genehmigung zur Umsetzung von Produktionsanlagen im Bezirk im Zusammenwirken mit den Organen der Staatsmacht der Kreise und den zentralen staatlichen Organen;
8. die Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Industrie- und Handelskammer des Bezirkes sowie der Bezirkshandwerkskammer.

Auf dem Gebiet der Energieversorgung sind der Bezirkstag und seine Organe verantwortlich für:
1. die Koordinierung und Kontrolle der Energiewirtschaft im Bezirk. Das gilt insbesondere für die Energieerzeugung und die Leistungsbereitstellung in den Hauptbelastungszeiten, unabhängig von der Unterstellung der Energieerzeugungsanlagen;
2. die Planung des Bedarfs an Elektroenergie, Gas und Wärme im Bezirk nach den dafür geltenden Festlegungen;
3. die Instandhaltung, Erneuerung und Erweiterung der Energieerzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsanlagen der bezirksgeleiteten Energieversorgungsbetriebe mit dem Ziel, die Versorgung der Wirtschaft und. Bevölkerung des Bezirkes mit Elektroenergie, Gas und Wärme in Abstimmung mit den zentralen Organen der Energiewirtschaft, insbesondere der VVB Verbundwirtschaft und den Organen der Staatsmacht der Kreise, zu sichern;
4. die Planung; Verteilung und Einhaltung des Bezirkskontingentes für Elektroenergie und Gas sowie für die operativen Kontingentänderungen entsprechend der Produktionsentwicklung der Industriebetriebe im Rahmen des Kontingentes des Bezirkes in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise;
5. die Sicherung und Kontrolle der wirtschaftlichen Energieanwendung im Bezirk;
6. die Sicherung der planmäßigen Durchführung und Kontrolle der Energieprogrammvorhaben;
7. die komplexe Projektierung örtlicher Elektroenergie-, Gas- und Wärmeversorgungsnetze in Koordinierung mit anderen Maßnahmen des kommunalen Tiefbaues.

D. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Bauwesens

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Bau- und Baustoffbetriebe, der Baustoffversorgungsbetriebe, des Baumechanikbetriebes, der Projektierungsbetriebe und der Entwurfsbüros für Gebiets-; Stadt- und Dorfplanung;
2. die Aufstellung einer Bau-, Baumaterialien- und Arbeitskräftebilanz des Bezirkes nach Baufachgruppen;
3. die Entwicklung und Vervollkommnung der sozialistischen Produktionsverhältnisse im Bauwesen des Bezirkes;
4. die Durchführung der Staatsplanvorhaben des Bezirkes und die Unterstützung der ausgewählten zentralen Staatsplanvorhaben;
5. die Organisierung eines breiten Erfahrungsaustausches mit den Bauämtern der Kreise und den zentral- und örtlichgeleiteten Bau- und Baustoffbetrieben, die Organisierung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit, die Durchsetzung der Neuerermethoden im Bauwesen, die Entwicklung der Architektur, die Konzentration der Baukapazität und die Durchsetzung des komplexen Bauens bei konsequenter Anwendung von Typen und der industriellen Bauweise, für die Anwendung der Serienfertigung, des Objektlohnes, für die Durchsetzung der Wert-Zeit-Mengen-Planung, anderer fortschrittlicher Produktions- und Leitungsmethoden sowie für die Auswertung der Vorschläge der Werktätigen;
6. die Durchsetzung und rasche Verbreitung der technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Hilfe des Technisch-Ökonomischen Rates sowie des technisch-wissenschaftlichen Zentrums des Betriebes;
die Ausarbeitung und ständige Vervollkommnung der Pläne „Neue Technik";
7. die Kontrolle über die Einhaltung des Prinzips der Sparsamkeit bei der. Projektierung und Baudurchführung auf der Grundlage fortschrittlicher technisch-ökonomischer Kennziffern und Materialverbrauchsnormen;
die Steigerung der Baustoffproduktion bei höchster Qualität für die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Baumaterialien und der kontinuierlichen Verteilung auf die Kreise;
8. die Sicherung des Kapazitätsausgleiches zwischen den Kreisen unter Beachtung der bestätigten Harmonogramme und der technologischen Erfordernisse und Bedingungen sowie für den koordinierten Einsatz von Maschinen im Bezirk in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise;
9. die Sicherung der Berufsausbildung und die Organisierung eines Systems der politischen und fachlichen Qualifizierung der Bauschaffenden;
10. die Anleitung, Koordinierung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise, insbesondere
    a) bei der Erteilung von Auflagen für die Bau- und Baustoffbetriebe nach der von der Staatlichen Plankommission festgelegten Nomenklatur, entsprechend den Aufgaben und vorhandenen Kapazitäten;
    b) bei der Verallgemeinerung der besten Erfahrungen bei der Erschließung örtlicher Arbeitskräfte und Materialreserven für die Werterhaltungs- und Verschönerungsmaßnahmen und bei der Durchführung der Rekonstruktionsmaßnahmen zur Bildung sozialistischer Wohngebiete in den Städten und Gemeinden sowie bei der Vermittlung der besten Erfahrungen im NAW;
    c) bei der Durchführung der Schwerpunktbauprogramme mit Hilfe von Erfahrungsaustauschen über Ausführungsarten und Bauweisen und über Standort- und Projektierungsfragen;
    d) bei der Entwicklung des Bauhandwerks und der Sicherung von Baureparaturen;
    e) in den Fragen der Staatlichen Bauaufsicht;
    f) bei der Baulandbeschaffung und Erklärung von Aufbaugebieten;
    g) bei der Sicherung der materiell-technischen Versorgung;
    h) bei der besseren Auslastung der Baumaschinen;
    i) bei der Aufstellung und Durchführung der Pläne „Neue Technik".

E. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Verkehrswesens

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die planmäßige Durchführung der Verkehrsaufgaben in ihrem Verantwortungsbereich zur Befriedigung der Bedürfnisse der Volkswirtschaft und der Bevölkerung unter Berücksichtigung der Prinzipien des einheitlichen sozialistischen Verkehrswesens;
2. die Koordinierung der Transportaufgaben des Personen- und Güterverkehrs im Bezirk in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise und den zentralen Verkehrsträgern.
Dabei bedienen sie sich des Bezirkstransportausschusses, der sowohl dem zentralen Transportausschuß als auch dem Rat des Bezirkes unterstellt ist. In den Fragen, die eine straffe zentrale Verkehrslenkung erfordern, ist der Bezirkstransportausschuß entsprechend dem Statut an die Weisungen des zentralen Transportausschusses gebunden;
3. die Verbesserung der Zusammenarbeit der am Gütertransport Mitwirkenden zur Erreichung einer hohen Kontinuität des Transportprozesses durch Förderung und Unterstützung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit, Bildung von Be- und Entladebetrieben bzw. -gemeinschaften u. a.;
4. die Mitarbeit an der Gestaltung der Fahrpläne aller Verkehrsträger im Reise-, Linien- und Berufsverkehr sowie der Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten und Entwicklung der Einrichtungen im Bereich des Kraftverkehrs in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise;
5. die Planung und Leitung
    a) der dem Rat des Bezirkes unterstellten Häfen und Umschlagbetriebe,
    b) der volkseigenen Betriebe und Einrichtungen der Fahrgastschiffahrt einschließlich der Reparaturbetriebe;
6. die Leitung der Bezirksdirektion für Kraftverkehr und die Koordinierung der Arbeit der Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetriebe in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise.
Sie sind berechtigt, bei der Lösung volkswirtschaftlich vorrangiger Aufgaben (Sicherung der Ernteeinbringung, Herbstspitzenverkehr u.- a.) den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen Auflagen zur Bereitstellung von Transport- und Umschlagmitteln des Werkverkehrs zu erteilen;
7. die gemeinsame Lösung von Grundsatzfragen und die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Städte bei der Entwicklung des städtischen Nahverkehrs;
8. die Einbeziehung der privaten Fahrgastschiffahrt, der privaten Güterkraftfahrzeuge und Kraftomnibusse (außer Taxi) sowie des volkseigenen Werkverkehrs in die Lösung der Transportaufgaben;
9. die Genehmigung der Anträge von Inhabern privater Verkehrsbetriebe auf staatliche Beteiligung in Zusammenarbeit mit den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden.
10. die Straßenverwaltung aller in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Straßen und Straßenbrücken (Planung, Finanzierung, Neu- und Ausbau, Werterhaltung und Unterhaltung; die Organisierung und Durchführung des Straßenwinterdienstes, der Staatlichen Bauaufsicht des Straßenwesens u. a.) mit Hilfe des Staatlichen Straßenbauaufsichtsamtes; die Unterstützung und Kontrolle der Organe- der Staatsmacht der Kreise bei der Straßenverwaltung. Sie sind berechtigt, von den Organen der Staatsmacht der Kreise den Aus- und Neubau von Kreisstraßen zu verlangen. Dabei unterstützen sie diese Organe besonders bei der Bereitstellung der Baukapazität;
11. die Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Straßenbau- und -unterhaltungsbetriebe sowie die Koordinierung der Tätigkeit der kreisgeleiteten Straßenbaubetriebe in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise.

F. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Kommunalwirtschaft

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Anleitung der Organe der Staatsmacht der Kreise zur Entwicklung der einzelnen Zweige der Kommunalwirtschaft und ihre Unterstützung, insbesondere bei der Schaffung und dem Ausbau der Einrichtungen für Dienstleistungen und Reparaturen;
2. die Planung von Spezialausrüstungen und wichtigen Materialien sowie ihre  Verteilung nach Schwerpunkten bzw. eine entsprechende Einflußnahme auf die jeweiligen Versorgungsorgane im Bezirk;
3, die Koordinierung von Maßnahmen für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit denen anderer Bereiche der Volkswirtschaft sowie von Maßnahmen zwischen den Kreisen;
4. die Verallgemeinerung der besten Erfahrungen auf dem Gebiet der Kommunalwirtschaft im Bezirk;
5. die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise in Fragen der Ausbildung und Qualifizierung der Werktätigen und der Berufsausbildung auf dem. Gebiet der Kommunalwirtschaft.

G. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Abstimmung der Planaufgaben der Wasserwirtschaft des Bezirkes mit den Wasserwirtschaftsdirektionen in den Großeinzugsgebieten der Hauptwasserläufe und den Organen der Staatsmacht der Kreise;
    die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Betriebe und Einrichtungen mit Trink- und Brauchwasser nach Menge und Güte und zur Reinhaltung der Gewässer in Zusammenarbeit mit den Wasserwirtschaftsdirektionen und den Organen der Staatsmacht der Kreise;
    die Koordinierung und Kontrolle von Maßnahmen zur Instandhaltung, und zum Ausbau der Gewässer und Hochwasserschutzanlagen, die von den Wasserwirtschaftsdirektionen, den Wasserstraßenämtern und den Organen der Staatsmacht der Kreise durchgeführt werden;
    die Durchführung von Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasser- und Küstenschutzes und der Abwehr akuter, Hochwasser-, Sturmflut- und Eisgefahren sowie zur Einschränkung von Trockenschäden in Zusammenarbeit mit den Wasserwirtschaftsdirektionen und den Organen der Staatsmacht der Kreise;
    die Koordinierung aller Vorhaben der- Wasserwirtschaft mit den Vorhaben der Melioration landwirtschaftlicher Nutzflächen, der, Landschaftsgestaltung und der Fischerei;
2. die Unterstützung der Organe der Staatsmacht derKreise zur Sicherung der Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes - Teil Wasserwirtschaft -;
    die Organisierung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und des. Erfahrungsaustausches mit den  Wasserwirtschaftsdirektionen, den Hoch- und Fachschulen, der Kammer der Technik und anderen Organisationen und Einrichtungen sowie mit Neuerern und Praktikern auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft;.
    die Organisierung der Aufklärungsarbeit über die Bedeutung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben und des Gewässerschutzes;
    die Organisierung der Mitarbeit der Bevölkerung bei der Kontrolle über die Instandhaltung der Wasserläufe, bei allen Maßnahmen der Reinhaltung der Gewässer, des Hochwasserschutzes und einer sparsamen Wasserverwendung;
    die Anleitung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Unterstützung des sozialistischen Wettbewerbs zwischen den örtlichen Wasserwirtschaftsbetrieben in Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund;
    die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise in den Fragen der Ausbildung und Qualifizierung der Werktätigen und der Berufsausbildung auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft;;.
3. die Leitung des VEB Gewässerunterhaltung und Meliorationsbau und der sonstigen den: Rat des Bezirkes unterstellten Wasserwirtschaftsbetriebe und -einrichtungen;
4. die Kontrolle der Durchführung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch alle wassernutzenden Betriebe und Einrichtungen und die Anleitung der Organe der Staatsmacht der Kreise in Fragen der Staatlichen Bau- und Gewässeraufsicht in Zusammenarbeit mit den Wasserwirtschaftsdirektionen; die Kontrolle der Einhaltung aller wasserrechtlichen Bestimmungen,

H. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die maximale Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion zur Sicherung des volkswirtschaftlichen Bedarfs auf der Grundlage der zentralen Kennziffern und unter Ausnutzung der Produktionsbedingungen der Kreise;
    die Erfüllung der Pläne des staatlichen Aufkommens landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
    die Planung und Kontrolle der Verwendung der Investitionen der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft;
    die Planung und Vorbereitung der Vorhaben des landwirtschaftlichen Bauprogramms des Bezirkes und die Kontrolle der Durchführung;
    die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Vorbereitung und Durchführung des landwirtschaftlichen Bauprogramms; die Planung und Koordinierung aller Vorhaben der land- und forstwirtschaftlichen Meliorationen und Landschaftsgestaltung im Bezirk;
    die Planung und Koordinierung der Entwicklung von Produktionsgürteln für Gemüse und Obst, die über einen Kreis hinaus von Bedeutung sind;
2. die Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse auf dem Lande;
    die weitere Entfaltung der innergenossenschaftlichen Demokratie in den Produktionsgenossenschaften;
    die Entwicklung der schöpferischen Initiative der Werktätigen auf dem Lande;
    die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der Land- und Forstwirtschaft; die Ausschöpfung aller Produktionsreserven zur maximalen Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion;
3. die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Lösung ihrer Aufgaben zur Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes;
    die Organisierung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit mit den Fach- und Hochschulen, wissenschaftlichen Institutionen und anderen Einrichtungen, der Deutschen Agrarwissenschaftlichen Gesellschaft sowie mit Neuerern und erfahrenen Praktikern;
    die Auswertung von internationalen, insbesondere Erfahrungen der UdSSR und der anderen sozialistischen Länder auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft;
    die Organisierung der Agrarpropaganda;
    die Organisierung des Erfahrungsaustausches zur Verallgemeinerung der fortschrittlichen Methoden der Leitung sozialistischer Landwirtschaftsbetriebe und der besten Produktionserfahrungen der Kreise;
    die Anleitung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Durchsetzung des sozialistischen Wettbewerbs und seine Auswertung in Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe;
    die Anleitung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Durchsetzung des sozialistischen Leitungsprinzipien in den sozialistischen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei der Organisierung des Vertragssystems für die wechselseitigen Beziehungen der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften und Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer zu anderen sozialistischen Betrieben;
4. die Sicherung der Qualifizierung der Werktätigen der Land- und Forstwirtschaft in den dem Rat des Bezirkes unterstellten Ausbildungsstätten;
    die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise in Fragen der Berufsausbildung und der Ausbildung und Qualifizierung der Werktätigen auf dem Lande;
    die allseitige Förderung der landwirtschaftlichen Intelligenz;
5. die Leitung der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft;
    die Leitung der MTS-Spezialwerkstätten;
    die Leitung des gesamten Veterinärwesens und der Tierzucht im Bezirk;
    die Leitung der Vereinigung volkseigener Erfassungs- und Aufkaufbetriebe auf dem Gebiet der Erfassung und des Aufkaufs landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie des Handels mit Zucht- und Nutzvieh;
    die Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise über den koordinierten Einsatz der Landtechnik;
    die Unterstützung des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter bei der Lösung seiner Aufgaben;
6. die Kontrolle
    der Einhaltung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, der Statuten in den landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften und den Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer;
    der Einhaltung der veterinär-medizinischen Bestimmungen im Bezirk;
    der Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe bei der Lagerung und Verwendung der zentralen Fonds landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
    der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Jagd- und Fischereiwesen;
    der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der zum Verantwortungsbereich der Organe der Staatsmacht : der Kreise gehörenden nichtstaatlichen Wälder; der Einhaltung der Naturschutzbestimmungen;
7. die Sicherung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Bodenordnung und den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr.

I. Die Rechte und Pflichten, auf dem Gebiet des Handels und der Versorgung

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern im Bezirk auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes;
    die Ausarbeitung und Beschlußfassung des vollständigen Versorgungsplanes des Bezirkes;
2. die Differenzierung des Warenumsatzes und der Warenfonds nach politischen und ökonomischen Schwerpunkten auf die Kreise;  die Organisierung einer wissenschaftlich begründeten Bedarfsforschung und -lenkung;
    die Zusammenfassung der Ergebnisse der Bedarfsermittlung für alle versorgungswichtigen Waren; die Schaffung von vorausschauenden Versorgungsübersichten und ihre ständige Auswertung;
    die Organisierung der Ausarbeitung und die Bestätigung der Forderungsprogramme des Handels als Grundlage der Planung für die Konsumgüterproduktion und ihre Durchsetzung in der Produktion im Bezirk;
    die Organisierung der Werbung;
    die Konkretisierung der Grundsätze für die sozialistische Rekonstruktion und Rationalisierung und ihre Durchsetzung im Handel, in der Gastronomie und im Hotelwesen;
    die Planung der Entwicklung der Lager der Großhandelsgesellschaften in Zusammenarbeit mit den Organen der Staatsmacht der Kreise und sichern , die Durchführung des Planes;
3. die Organisierung der Tätigkeit der Handelsorgane aller Eigentumsformen im Bezirk einschließlich der Tätigkeit auf dem Gebiet der Gastronomie und des Hotelwesens;
    die Leitung der dem Rat des Bezirkes unterstellten Handelsbetriebe, Ausbildungsstätten und der Bezirksverwaltung der Handelsorganisation;
    die Anleitung und Kontrolle der örtlichen Organe der Staatsmacht der Kreise, des Bezirksverbandes der Konsumgenossenschaften und der Industrieund Handelskammer des Bezirkes in allen Fragen der Planung, Leitung und Organisierung der Handelstätigkeit und der bedarfsgerechten Versorgung; die Unterstützung und Kontrolle der zentralgeleiteten Handelsbetriebe und der Handelsbetriebe mit staatlicher Beteiligung bei der Organisierung der Handelstätigkeit und der bedarfsgerechten Versorgung;
4. die Organisierung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit mit Hoch- und Fachschulen, wissenschaftlichen Instituten und Neuerern sowie erfahrenen Praktikern, insbesondere aus den Brigaden der sozialistischen Arbeit;
    die Auswertung und Anwendung der fortgeschrittenen Erfahrungen, besonders der der UdSSR und der anderen sozialistischen Länder auf dem Gebiet des Handels und der Versorgung;
    die planmäßige Durchführung von Leistungsvergleichen sowie die Organisierung des Erfahrungsaustausches zur Verallgemeinerung der fortschrittlichen Leitungs- und Handelsmethoden;
    die planmäßige Qualifizierung der auf dem Gebiet des Handels tätigen Kader;
5. die Kontrolle der Vertragsabschlüsse über die Warenfonds und deren Realisierung auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes;
    die Kontrolle über die planmäßige Bestandsentwicklung und die Beschleunigung des Warenumschlages im Industriewarengroßhandel;
    die Bildung von Bezirksreserven aus überplanmäßiger Erfüllung der Marktproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Schaffung der dafür notwendigen lagertechnischen Voraussetzungen;
6. die Organisierung des Dispatcherdienstes im Bereich des Handels und der Versorgung;
7. die Entscheidung über Anträge privater Besitzer von Handels- und Gaststättenbetrieben zur Aufnahme staatlicher Beteiligung nach Stellungnahme der Organe der Staatsmacht der Kreise.

K. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Volksbildung

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens und der Schulordnung sowie für die Verwirklichung der Grundsätze zur weiteren Entwicklung des Systems der Berufsbildung und der Maßnahmen zur Förderung der Jugend;
    die Anleitung und Kontrolle der Leitung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und der körperlichen Erziehung durch die Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise;
    die Untersuchung von Problemen der Bildungs- und Erziehungsarbeit;
    die Unterstützung der Sicherung der materiellen Voraussetzungen zur Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Volksbildung;
2. die Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit der Schulen und Volksbildungseinrichtungen mit sozialistischen Betrieben, wissenschaftlichen Institutionen, Elternbeiräten und Massenorganisationen, besonders mit der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" und der Freien Deutschen Jugend;
    die Unterstützung der Zusammenarbeit der pädagogischen Wissenschaftler mit Lehrern, Lehrmeistern und Erziehern;
    die Entwicklung der pädagogischen Propaganda;
3. die Verwirklichung der Prinzipien der Kaderpolitik auf dem Gebiet der Volksbildung.
    Sie qualifizieren die leitenden pädagogischen Kader in den Kreisen und Stadtkreisen, Sie entwickeln im Bezirk eine Kaderreserve und sind für die Auswahl und den Einsatz von Lehrern und Erziehern für Funktionen in den vom Rat des Bezirkes geleiteten Einrichtungen des Volksbildungswesens verantwortlich, Sie unterbreiten Vorschläge für den Einsatz in zentralen Funktionen.
    Sie lenken die Werbung des Lehrer- und Erziehernachwuchses für die Einrichtungen der Volksbildung und die Einweisung der Absolventen der Lehrer- und Erzieherausbildungsstätten in die Kreise und Stadtkreise.
    die Unterstützung und Kontrolle bei der Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Förderung und Rechte der pädagogischen Intelligenz;
4. die Koordinierung der Arbeit zur Förderung der polytechnischen Bildung und Erziehung, der Berufsausbildung und -lenkung sowie der Qualifizierung der Werktätigen;
    die Entwicklung und Koordinierung des Netzes der beruflichen Bildungseinrichtungen in Übereinstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise, den Vereinigungen Volkseigener Betriebe und den zentralen staatlichen Organen;
5. die Leitung der dem Rat des Bezirkes unterstellten Fachschulen und anderen Einrichtungen der Volksbildung und die Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen im Bezirk gelegenen Fach- und Hochschulen;
6. die regelmäßige Analyse der Entwicklung der Jugendrechtspflege im Bezirk und die Einleitung der sich daraus ergebenden Maßnahmen;
7. die Unterstützung und Kontrolle der Jugendförderung, der außerschulischen Erziehung und der Vorschulerziehung;
8. die Anleitung bei der Durchführung der Feriengestaltung;
9. die Anleitung zur Vorbereitung und Durchführung der Elternbeiratswahlen in Zusammenarbeit mit dem Bezirksausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland;
10. die Unterstützung bei der Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendhilfe.

L. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Kultur

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Entwicklung der sozialistischen Kultur durch ein reiches vom Geiste des realen Humanismus getragenes kulturelles Leben in Stadt und Land, das die wachsenden und mannigfachen Bedürfnisse unseres Volkes vielseitig und interessant befriedigt und zur geistigem Formung des neuen sozialistischen Menschen beiträgt;
2. die Entwicklung des künstlerischen Schaffens der Werktätigen, insbesondere die Förderung ihrer Begabungen. die Tätigkeit von Zirkeln und Arbeitsgemeinschaften auf allen Gebieten der kulturellen Selbstbetätigung, in enger Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und den anderen Massenorganisationen.
    Sie fördern die Bewegung der „Jungen Talente" und unterstützen die musische Erziehung an den Schulen und in den außerschulischen Arbeitsgemeinschaften;
3. die allseitige Unterstützung der Nationalen Front des demokratischen Deutschland bei der Entwicklung und Festigung der Dorfklubs und der Klubs der Werktätigen.
    Sie unterstützen den Deutschen Kulturbund und die Freie Deutsche Jugend bei der Bildung, Entwicklung und Arbeit der Klubs der Intelligenz und der Klubs der Jugend;
4. die systematische Kulturpropaganda und die Verbreitung neuer Formen und Methoden der Kulturarbeit.
    Sie koordinieren die Kulturarbeit und führen den Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten der Kultur durch;
5. die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei der Verwirklichung der Kulturpolitik auf dem Gebiet des Volkskunstschaffens, des Veranstaltungswesens, des Theaterschaffens, des Lichtspielwesens, des Museums- und Ausstellungswesens, der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sowie für die Entwicklung des Musiklebens, des Bibliothekwesens und des Buchhandels;
6. die Anleitung und Kontrolle für die Durchführung von bezirklichen Lehrgängen und für die Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Aus- und Weiterbildung von Kadern auf kulturellem Gebiet;
7. die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei der Lösung der kulturpolitischen Aufgaben der Theater und staatlichen Orchester;
    die Sicherung des Einsatzes der Filme durch den Filmvertrieb unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen kulturpolitischen und wirtschaftlichen Wirksamkeit sowie der Programme des VEB Konzert- und Gastspieldirektion in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise;
8. die Leitung der dem Bezirk unterstellten Kultureinrichtungen und Fachschulen.
    Alle kulturpolitischen und anderen Maßnahmen, die die Entwicklung der dem Bezirk unterstellten Kultureinrichtungen betreffen, sind, soweit sich daraus Verpflichtungen für die Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise ergeben, vorher mit ihnen abzustimmen;
9. die Pflege und den Schutz der Denkmale, die von Bedeutung für den Bezirk sind, sowie für ihre Erschließung für die Bevölkerung;
    die Vermittlung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen an alle musealen Einrichtungen im Bezirk;
10: die Förderung der. Entstehung neuer Werke der Literatur und Kunst.
    Sie nehmen Einfluß auf die geschmackvolle, den wachsenden kulturellen Ansprüchen der Werktätigen entsprechende Gestaltung der im Bezirk hergestellten Industrie- und Kulturwaren;
11. die enge Zusammenarbeit mit den Künstlerverbänden;
    das geistig-kulturelle Leben der Intelligenz im Bezirk.

M. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Körperkultur und des Sports

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die umfassende Förderung von Körperkultur und Sport in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen und anderen Einrichtungen, besonders dem Deutschen Turn- und Sportbund, zur Heranbildung froher, gesunder und kräftiger Menschen für den Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik;
2. die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei der allseitigen Unterstützung der Entwicklung des Volkssportes besonders des Kinder- und Jugendsports;
3. die Unterstützung bei der Verwirklichung von geeigneten Maßnahmen des Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Sport und Technik zur Förderung des Leistungssports;
4. die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei der Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben und Erhaltungsmaßnahmen für Sporteinrichtungen.

N. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet, des Gesundheits- und Sozialwesens

Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Sicherung und Leitung der planmäßigen Entwicklung des Gesundheitswesens zur Verwirklichung der allseitigen und umfassenden Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit, besonders durch die Förderung der Hygiene und die Organisierung des Kampfes gegen Krankheiten und Seuchen, sowie die erforderliche soziale Betreuung im Bezirk;
2. die Koordinierung der Arbeit auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der sozialen Betreuung im Bezirk in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften, dem Deutschen Roten Kreuz und anderen Massenorganisationen;
    die Koordinierung ihrer Arbeit und der Arbeit der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise mit den zentralgeleiteten und allen anderen medizinischen Einrichtungen im Bezirk;
    die Zusammenarbeit mit der Sozialversicherung des FDGB und der Deutschen Versicherungs-Anstalt in Fragen der Leistungen für die gesundheitliche und soziale Betreuung;
3. die Koordinierung und Kontrolle sowie die fachliche Anleitung und Hilfe für die Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei der
    medizinischen Betreuung in den verschiedenen Aufgabenbereichen der Vorbeugung, Behandlung und Nachsorge und den Rehabilitationsmaßnahmen sowie der sozialen Betreuung der Bevölkerung
4. die regelmäßige Einschätzung und Auswertung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung und der Krankheits- und Unfallursachen;
5. die Entwicklung der Einrichtungen des Gesundheitswesens und der sozialen Betreuung und die Sicherung der Besetzung mit Fachkräften;
    die Leitung und Kontrolle der dem Rat des Bezirkes unterstellten Einrichtungen;
    die Auswahl, Festlegung und Kontrolle der Gesundheitseinrichtungen, die Aufgaben zur Vermittlung fortgeschrittener wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen an die Gesundheitseinrichtungen und an die Fachkräfte durchführen. Die vorherige Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise und- Stadtkreise, denen diese Einrichtungen unterstehen, ist erforderlich;
6. die Entwicklung einer gesunden Lebensweise und die Aufklärung über den Gesundheitsschutz sowie die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei diesen Aufgaben;
7. die Förderung der Hygiene, die Sicherung und Kontrolle der Einhaltung der Hygienebestimmungen, besonders auf den Gebieten der Lebensmittelversorgung, Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, sowie die Gewährleistung und Kontrolle der vorbeugenden und operativen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Epidemien und Massenerkrankungen in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise;
    die Ausübung der Kontrollbefugnisse und fachliche Unterstützung im Gesundheits- und Arbeitsschutz;
8.  die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der. Kreise und Stadtkreise bei der Durchführung der gesundheitlichen und sozialen Aufgaben auf dem. Gebiet des Schutzes von Mutter und Kind und des Jugendgesundheitsschutzes;
9. die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei der Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Kurund Bäderwesens und der gesundheitlichen und hygienischen Aufgaben des Erholungswesens;
10. die bedarfs- und qualitätsgerechte Bereitstellung und Versorgung mit Arzneimitteln;
    die Einflußnahme auf die bedarfs- und qualitätsgerechte Bereitstellung medizintechnischer Erzeugnisse und des sonstigen Behandlungs-, Labor-, und Ausstattungsbedarfs;
    die Einflußnahme auf die Produktion medizintechnischer und pharmazeutischer Erzeugnisse in den bezirksgeleiteten Betrieben der entsprechenden Industriezweige;
    die Koordinierung und Kontrolle im Apotheken- und Arzneimittelwesen;
11. die Förderung und die Unterstützung der Arbeit der Angehörigen der medizinischen Intelligenz und der anderen Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens;
    die Förderung der medizinisch-wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeit, der Auswertung der Erfahrungen der sozialistischen Länder, des Erfahrungsaustausches sowie der Anwendung und Verallgemeinerung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen in der gesundheitlichen und sozialen Betreuung und in der Ausbildung und Qualifizierung;
12. die Lenkung des Einsatzes der Absolventen der Hochschulen und der medizinischen Schulen für das Gesundheits- und Sozialwesen;
13. die Sicherung, Anleitung und Kontrolle der planmäßigen und einheitlichen Ausbildung des mittleren medizinischen Personals an den medizinischen Schulen im Bezirk;
    die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei der Gewährleistung der Ausbildung in den medizinischen Schulen und Gesundheitseinrichtungen;
14. die Mitwirkung bei der Fortbildung und Qualifizierung der Angehörigen der medizinischen Intelligenz und die Festlegung der Einrichtungen zur Ausbildung von Fachärzten und Fachzahnärzten;
    die Fortbildung und Qualifizierung des mittleren medizinischen Personals und anderer Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens, soweit sie nicht in den Kreisen und Stadtkreisen durchgeführt werden können;
    die Anleitung und Kontrolle bei der Durchführung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen;
15. die Entscheidung über Approbationen und andere staatliche Anerkennungen für eine Fachtätigkeit im Gesundheits- und Sozialwesen,

O. Die Rechte und Pflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

1. Der Bezirkstag und seine Organe gewährleisten die Einhaltung des sozialistischen Rechts, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Festigung der sozialistischen Moral und Disziplin;
sie organisieren Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft und der Wachsamkeit, zum allseitigen Schutz des gesellschaftlichen Eigentums und zur Wahrung der Rechte der Bürger;
sie organisieren die Mitwirkung der gesamten Bevölkerung bei der Bekämpfung der Kriminalität, der Aufdeckung und der Beseitigung ihrer Ursachen, bei der Erziehung solcher Bürger, die durch rechtswidrige Handlungen die sozialistische Ordnung verletzen und durch Mißachtung der Disziplin und der Normen des Zusammenlebens den sozialistischen Aufbau stören,

2. Der Bezirkstag und seine Organe arbeiten zur Lösung der Aufgaben ständig mit dem Bezirksgericht, der Staatsanwaltschaft und den Sicherheitsorganen im Bezirk zusammen, Sie beraten gemeinsam Maßnahmen, wie die einzelnen Organe in ihrem Verantwortungsbereich zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zur Festigung der Moral und Disziplin und zur weiteren Entfaltung der gesellschaftlichen Erziehung zur Einhaltung der Normen des sozialistischen Zusammenlebens wirksam werden.

3. Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
a) die Leitung des Luftschutzes im Bezirk;
b) die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Katastrophen; die Organisierung und Durchführung von Brandschutzmaßnahmen;
c) die Durchführung von Maßnahmen zur Verkehrserziehung und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;d) die Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der Bevölkerungsbewegung;
    die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei der Eingliederung und Betreuung der Rückkehrer und Zuziehenden aus Westdeutschland und Westberlin sowie der asylsuchenden Personen;
    die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an westdeutsche Bürger und die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an westdeutsche Bürger durch die damit beauftragtenten Organe in den Kreisen und Stadtkreisen;
e) die Durchführung von Maßnahmen, zum Schutz der Jugend;
f) die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise
    auf dem Gebiet des Personenstandswesens und der Staatsangehörigkeit;
    bei der Durchführung von Urkunds- und Wirtschaftsmessungen und der Herstellung von Wirtschaftskarten, der Führung des Liegenschaftskatasters, des Wirtschaftskatasters und des Grundbuches sowie die Kontrolle auf dem Gebiet des nichtlandwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs;
    auf dem Gebiet des Archivwesens und der Druckgenehmigungen.


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1961 Teil I. S. 52
© 2. Dezember 2004

Home            Zurück             Top