Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat über Erleichterungen und Verbesserungen des Reise- und Besuchsverkehrs

vom 20. Dezember 1971

faktisch aufgehoben durch
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (GBl. I. S. 332)

In Übereinstimmung mit den Regelungen des Abkommens zwischen den Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. September 1971 und

in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung zu leisten,

sind

die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und

der Senat

übereingekommen,

den Reise- und Besucherverkehr von Personen mit ständigem Wohnsitz in den Westsektoren Berlins / Berlin (West) wie folgt zu erleichtern und zu verbessern:

Artikel 1. (1) Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) wird einmal oder mehrmals die Einreise zu Besuchen von insgesamt dreißig Tagen Dauer im Jahre in die an Berlin (West) grenzenden Gebiete sowie diejenigen Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik; die nicht an Berlin (West) grenzen, gewährt.

(2) Die Einreise nach Absatz l wird aus humanitären, familiären, religiösen, kulturellen und touristischen Gründen genehmigt.

Artikel 2. (1) Für die Einreise benötigen Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) ihren gültigen Personalausweis und die Einreisegenehmigung und für die Ausreise die Ausreisegenehmigung der Deutschen Demokratischen Republik. Die erforderlichen Genehmigungen sind bei den zuständigen Organen nach den Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik zu beantragen.

(2) Mitreisende Kinder müssen im Personalausweis eines Erziehungsberechtigten eingetragen sein oder einen eigenen Personalausweis oder eine Kinderlichtbildbescheinigung besitzen. In Ausnahmefällen (familiäre Gründe, Ferienaufenthalt) kann' Kindern bis zum sechzehnten Lebensjahr die Einreise, auch ohne Begleitung erwachsener Personen gestattet werden.

(3) Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West), die nicht im Besitz eines Personalausweises sind, benötigen für die Einreise ein ordnungsgemäß ausgestelltes Ausweisdokument von Berlin (West). Ein entsprechendes Dokument kann auch von den zuständigen Organen der Deutschen Demokratischen Republik auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr ausgestellt werden, wenn die Identität des Einreisenden festgestellt ist.

Artikel 3. (1) Die Einreise von Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) erfolgt über die dafür vorgesehenen Grenzübergangsstellen.

(2) Auf Grund von Berechtigungsscheinen oder von den zuständigen Organen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigter Telegramme erhalten Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) die Einreisegenehmigungen an den Grenzübergangsstellen.

Artikel 4. (1) Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) können aus dringenden familiären und humanitären Gründen, auch wenn sie die in Artikel l erwähnte Besuchsdauer bereits erschöpft haben, Einreisen gewährt werden. Die für die Einreise erforderlichen Genehmigungen können auf der Grundlage behördlich bestätigter Telegramme an den Grenzübergangsstellen erteilt wenden.

(2) Über die in Artikel l erwähnten Möglichkeiten hinaus können Einreisen zu gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlich-kommerziellen oder kulturellen Zwecken erfolgen.

(3) Reisen gemäß Artikel 1 können gleichzeitig für mehrere Kreise der Deutschen Demokratischen Republik beantragt werden. Weiterhin können mehrere Reisen gleichzeitig beantragt werden, wenn diese innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten durchgeführt werden.

Artikel 5. (1) Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) können auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen dem Reisebüro der Deutschen Demokratischen Republik und dem DER - Deutsches Reisebüro GmbH - als Touristen, einzeln oder in Gruppen einreisen. Sie haben die Möglichkeit, auch an mehrtägigen Rundreisen, an Tagesfahrten oder Wochenendfahrten sowie an Rundfahrten teilzunehmen. Erholungsreisen, Kuraufenthalte sowie Fahrten zu Sonderveranstaltungen können vereinbart werden.

(2) Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West), die nur für einen Tag ahne Übernachtung und ohne Inanspruchnahme eines Reisebüros als Touristen einzureisen wünschen, können Anträge auf Erteilung von Berechtigungsscheinen auf dem Postwege oder persönlich direkt bei den Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Berlin (West) stellen. Die Büros stellen Berechtigungsscheine aus und übersenden sie den Empfängern auf dem Postwege oder händigen sie den Antragstellern direkt aus.

(3) Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) können die für Rundfahrten zugelassenen Autobusse benutzen.

(4) Zur Durchführung können in Berlin (West) ansässige Omnibus-Unternehmen zugelassen werden.

Artikel 6. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Durchführung dieser Vereinbarung und im Zusammenhang mit einer weiteren Verbesserung der Lage können auf der Grundlage dieser Vereinbarung zwischen beiden 'Seiten weitere Erleichterungen vereinbart werden.

Artikel 7. Beide Seiten werden die getroffene Vereinbarung und die für ihre Durchführung geltenden Bestimmungen auf ihrem Gebiet in dem erforderlichen Maße bekanntgeben und für die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung und der Bestimmungen Sorge tragen.

Artikel 8. (1) Beide Seiten werden Beauftragte benennen, deren Aufgabe es ist, Meinungsverschiedenheiten und Schwierigkeiten, die sich im einzelnen aus der Anwendung und Durchführung dieser Vereinbarung ergeben, zu klären.

(2) Die Beauftragten treten auf Ersuchen einer Seite zusammen. Sie können sich durch. Mitarbeiter begleiten oder vertreten lassen.

(3) Fragen, die von den Beauftragten nicht geklärt werden können, werden der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat unterbreitet, die sie auf dem Verhandlungswege klären:

Artikel 9. Die vorliegende Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen . den Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. September 1971 in Kraft und bleibt zusammen mit ihm in Kraft.

    Ausgefertigt in Berlin am 20. Dezember 1971 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
G. Kohrt

Für den Senat
Ulrich Müller


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1972 Teil II S. 357
© 1. Januar 2005

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