Verordnung über den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik

vom 14. Dezember 1956

aufgehoben und ersetzt durch
Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der DDR (Ausländergesetz) vom 28. Juni 1979 (GBl. I S. 149)

Die Erweiterung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen mit dem Ausland hat zur Folge, daß die Zahl der Ausländer, die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik Aufenthalt nehmen wollen, zunimmt. Zur Regelung des Aufenthalts von Ausländern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wird folgendes verordnet:

§ 1. Ausländer im Sinne dieser Verordnung ist jede Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

§ 2. (1) Ausländern wird der Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik gestattet, wenn sie für die :n der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik niedergelegten Grundsätze eingetreten sind und deshalb im Ausland verfolgt werden. Sie werden weder ausgeliefert noch ausgewiesen.

(2) Ausländern kann auch aus anderen Gründen der Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik gestattet werden.

§ 3. (1) Ausländer, denen der Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik gestattet wird, haben, soweit dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, die gleichen Rechte wie die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Ausländer, denen der Aufenthalt in der: Deutschen Demokratischen Republik gestattet wird, sind verpflichtet, die Grundsätze der Verfassung der Deutsehen Demokratischen Republik zu achten und die sozialistische Gesetzlichkeit einzuhalten.

§ 4. Auf Grund der den Ausländern ausgehändigten Aufenthaltsberechtigung sind die Ausländer berechtigt, sieb an jedem Ort der Deutschen Demokratischen Republik beliebig lange aufzuhalten, soweit in der Aufenthaltsberechtigung keine örtliche oder zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes eingetragen ist.

§ 5. (1) Als Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 4 gelten:
a) für vorübergehenden Aufenthalt der Registriervermerk der Deutschen Volkspolizei;
b) für einen längeren Aufenthalt die Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischer. Republik für Ausländer oder der Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose.

(2) Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer die Deutsche Demokratische Republik endgültig oder ohne Erlaubnis vorübergehend verläßt.

§ 6. (1) Die Aufenthaltsberechtigung kann nur für ungültig erklärt werden, wenn der Ausländer
a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens an der Deutschen Demokratischen Republik bestraft oder wegen einer Tat, die nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik als Verbrechen oder Vergehen gilt, im Ausland strafrechtlich verfolgt oder rechtskräftig verurteilt wird;
b) gegen die Devisenbestimmungen oder gegen die Melde- und Ausweisbestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik verstößt.

(2) Die Ungültigkeitserklärung der Aufenthaltsberechtigung kann auf den Ehegatten des Ausländers sowie dessen minderjährige Kinder ausgedehnt werden, auch wenn für diese die Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung der Aufenthaltsberechtigung nicht vorliegen.

§ 7. Ausländer sind verpflichtet, die Deutsche Demokratische Republik unverzüglich zu verlassen, wenn
a) die Aufenthaltsberechtigung (§ 5 Abs. 1) abgelaufen ist und keine Verlängerung erfolgt;
b) wegen der Ungültigkeit des Heimatpasses oder durch eine sonstige Veränderung des Staatsangehörigkeitsverhältnisses die Aufenthaltsberechtigung durch die zuständigen Organe der Deutschen Volkspolizei eingezogen wurde und keine Neuausstellung erfolgt;
c) die Aufenthaltsberechtigung für ungültig erklärt wurde.

§ 8. (1) Ausländer, die in den Fällen des § 7 die Deutsche Demokratische Republik nicht freiwillig verlassen, sind aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik auszuweisen. Dies gilt auch für die in § 9 des Paß-Gesetzes vom 15. September 1954 (GBl. S. 786) genannten Fälle.

(2) Die Organe der Deutschen Volkspolizei können Ausweisungsgewahrsam bis zu zehn Tagen anordnen, wenn dies zur Vorbereitung oder zur Sicherung der Ausweisung notwendig ist.

(3) Zur Vorbereitung der Ausweisung darf ein Ausländer nur dann in Gewahrsam genommen werden, wenn er fluchtverdächtig ist oder Tatsachen. vorliegen, die darauf schließen lassen, daß er Ermittlungen über die Voraussetzungen einer Ungültigkeitserklärung der Aufenthaltsberechtigung erschwert.

§ 9. (1) Über Anträge auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sowie über die Aufenthaltsbegrenzung bzw. deren Aufhebung entscheiden die dafür zuständigen Organe der Deutschen Volkspolizei.

(2) Über die Ungültigkeitserklärung einer Aufenthaltsberechtigung und über die Anordnung des Ausweisungsgewahrsams entscheidet das Ministerium des Innern, Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei. Das Recht zur Anordnung von Ausweisungsgewahrsam kann den Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei übertragen werden.

(3) Die örtliche oder zeitliche Begrenzung oder die Ungültigkeitserklärung einer Aufenthaltsberechtigung : ist dem Ausländer bekanntzugeben. Die Bestimmungen, auf die sich diese Entscheidung stützt, sind mitzuteilen. Die Bekanntgabe ist von ihm durch Unterschreiben eines Protokolls zu bestätigen.

§ 10. (1) Gegen Entscheidungen nach den Bestimmungen der §§ 4, 6 und 8 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Ministerium des Innern Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde ist innerhalb von drei Wochen zu entscheiden.

(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Ausländer, die im Besitz eines vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Diplomatenausweises oder eines Ausweises für nichtdiplomatische Mitarbeiter sind;
b) Ausländer, die in ihren Pässen einen Registriervermerk der Protokollabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik haben.

§ 12. Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten.

§ 13. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

    Berlin, den 14. Dezember 1956

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl

Der Minister des Innern
Maron


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1957 S. 1
© 21. November 2004

Home            Zurück             Top