Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik

vom 28. Juni 1979

geändert durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889),
Anlage II, Kap. II, Sachgebiet B. Abschnitt III. Ziffer 1

aufgehoben mit Wirkung vom 31. Dezember 1990 durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889),
Anlage II, Kap. II, Sachgebiet B. Abschnitt III. Ziffer 1

§ 1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten.

§ 2. Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik besitzen.

Durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde aber bestimmt:
a) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

§ 3. (1) Für den Aufenthalt von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik ist eine Genehmigung erforderlich.

(2) Die Einholung einer Genehmigung zum Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik ist nicht erforderlich, soweit in anderen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Verträgen entsprechende Festlegungen getroffen wurden.

§ 4. Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte, soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik. Sie sind verpflichtet, die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zu achten und die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik einzuhalten.

Durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 4 aufgehoben.

§ 5. (1) Über die Gewährung oder die Aberkennung des Asyls entscheidet der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Der Ministerrat kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

Durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 5 aufgehoben.

§ 6. (1) Die Genehmigung zum Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik wird durch das Ministerium des Innern, die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen - oder andere berechtigte Organe der Deutschen Demokratischen Republik erteilt.

(2) Die Erteilung einer Genehmigung zum Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik kann von der Vorlage entsprechender Unterlagen abhängig gemacht werden.

(3) Die Genehmigung kann zeitlich und örtlich beschränkt, versagt, entzogen oder für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

(4) Die Genehmigung erlischt durch Fristablauf oder Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.

Durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990
- wurde zum § 6 Abs. 3 Satz 1 bestimmt:
"b) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 darf eine Genehmigung nur unter den in §§ 10 und 11 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bezeichneten Voraussetzungen entzogen werden; die Wörter "oder für ungültig erklärt" finden keine Anwendung.
- wurde der § 6 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben.
- wurde zum § 6 Abs. 4 bestimmt:
"c) Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung außer durch Fristablauf durch Ausreise aus dem Bundesgebiet, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.

§ 7. (1) Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben, wenn die Genehmigung zum Aufenthalt
a) durch Fristablauf ungültig wurde und eine Verlängerung versagt wird,
b) entzogen oder für ungültig erklärt wurde,
die Deutsche Demokratische Republik unverzüglich zu verlassen. Ausländer, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können ausgewiesen werden.

(2) Die Entscheidung über die Ausweisung treffen die im § 8 Absatz 1 genannten Organe sowie die staatlichen Untersuchungsorgane.

(3) Die Entscheidung ist dem Ausländer unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes des Grenzübertritts schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

(4) Der Ausgewiesene kann zur Sicherung der Ausweisung bis zum Ort des Grenzübertritts durch beauftragte Personen begleitet werden.

Durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 7 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben.

§ 8. (1) Ein Ausländer kann zur Vorbereitung oder Durchführung der Ausweisung in Ausweisungsgewahrsam genommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, daß er
1. noch notwendige Ermittlungen über die Voraussetzungen der Ausweisung behindern wird oder
2. der Flucht verdächtig ist oder die Durchführung der Ausweisung auf andere Weise erschweren wird.

(2) Über die Anordnung des Ausweisungsgewahrsams entscheidet der Richter auf Antrag der zur Entscheidung über die Ausweisung berechtigten Organe der Deutschen Demokratischen Republik durch schriftlichen begründeten Beschluß. Der Richter hat den Ausländer vor der Entscheidung zu hören. Der Beschluß ist dem Ausländer bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist zu protokollieren.

(3) örtlich zuständig für die Entscheidung ist das Kreisgericht, in dessen Bereich der Ausländer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. örtlich zuständig ist auch das Kreisgericht, in dessen Bereich der Ausländer sich zuletzt aufgehalten hat oder auf Anordnung eines staatlichen Organs untergebracht ist.

(4) Beschwerde und Kassation sind zulässig. Der Ausländer ist über das Beschwerderecht zu belehren. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Kreisgericht einzulegen. Das Bezirksgericht entscheidet über die Beschwerde endgültig.

(5) Der Ausweisungsgewahrsam ist auf den Zeitraum zu beschränken, der zur unverzüglichen Vorbereitung oder Durchführung der Ausweisung erforderlich ist. Er darf 8 Wochen nicht überschreiten. Das Kreisgericht darf den Ausweisungsgewahrsam durch Beschluß um weitere 8 Wochen verlängern, wenn dies zur Durchführung der Ausweisung unumgänglich ist. Im Beschwerdeverfahren trifft diese Entscheidung das Beschwerdegericht.

(6) Ein Ausländer darf vorläufig in Ausweisungsgewahrsam genommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Anordnung des vorläufigen Ausweisungsgewahrsams erfolgt durch die Deutsche Volkspolizei oder ein staatliches Untersuchungsorgan. Der Ausländer ist spätestens am Tage nach seiner vorläufigen Ingewahrsamnahme zur Entscheidung über den Ausweisungsgewahrsam gemäß Absatz 2 dem zuständigen Kreisgericht vorzuführen.

Durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde zum § 8 bestimmt:
"d) Das Verfahren der Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit den durch diesen Vertrag bestimmten Maßgaben."

§ 9. Der Ministerrat, der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei und der Minister der Justiz erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften.

siehe hierzu u.a. die Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der DDR (Ausländeranordnung - AAO -) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154), die durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 mit Wirkung zum  31. Dezember 1990 aufgehoben wurde sowie die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der DDR - Ausländergesetz - zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes bzw. des länger befristeten Aufenthalts (Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 48 S. 869), die durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 mit Maßgaben versehen wurde und mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 außer Kraft gesetzt wurde..

Durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 9 aufgehoben.

§ 10. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1979 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14. Dezember 1956 über den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I 1957 Nr. 1 S. 1) außer Kraft.

Durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde bestimmt:
"e) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft."

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am achtundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den achtundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1979 S. 149
© 6. Februar 2005 - 29. April 2005

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