vom 18. April 1999
geändert durch
Bundesbeschluss
vom 8. Oktober 1999 mit Wirkung vom 1. April 2003, 17. Juni 2005 bzw. 1.
September 2005
Berichtigung vom
26. Oktober 2000 (betrifft nur italienischen Text)
Bundesbeschluss
vom 15. Dezember 2000 mit Wirkung vom 10. Juni 2001
Bundesbeschluss
vom 22. Juni 2001 mit Wirkung vom 2. Dezember 2001
Bundesbeschluss
vom 5. Oktober 2001 mit Wirkung vom 3. März 2002
Bundesbeschluss
vom 4. Oktober 2002 mit Wirkung
vom 1. August 2003 (teilw.; teils noch nicht in Kraft getreten)
Bundesbeschluss
vom 20. Juni 2003 mit Wirkung
vom 8. Februar 2004
Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2007
Bundesbeschluss
vom 2. März 2005
(Inkrafttreten von Teilen des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 mit Wirkung
vom 1. September 2005)
Bundesbeschluss
vom 8. März 2005
(Inkrafttreten von Teilen des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 mit Wirkung
vom 17. Juni 2005)
Bundesbeschluss
vom 17. Juni 2005 mit Wirkung vom 27. November 2005
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 mit Wirkung vom 21. Mai 2006
noch nicht in Kraft
getretene Bundesbeschlüsse zur Änderung der Bundesverfassung:
Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone,
in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,
im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,
gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,
geben sich folgende Verfassung:
Art. 1. Schweizerische Eidgenossenschaft Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 2. Zweck (1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
(2) Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
(3) Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
(4) Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Art. 3. Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
Art. 4. Landessprachen Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Art. 5. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (1) Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
(2) Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
(3) Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
(4) Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 5a. Subsidiarität.
Bei der
Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität
zu beachten."
Art. 6. Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Art. 7. Menschenwürde Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 8. Rechtsgleichheit. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
(3) Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
(4) Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Art. 9. Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 10. Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
(3) Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Art. 11. Schutz der Kinder und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
(2) Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Art. 12. Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Art. 13. Schutz der Privatsphäre (1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
(2) Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 14. Recht auf Ehe und Familie Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Art. 15. Glaubens- und Gewissensfreiheit (1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
(3) Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
(4) Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Art. 16. Meinungs- und Informationsfreiheit (1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
(3) Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 17. Medienfreiheit (1) Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2) Zensur ist verboten.
(3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 18. Sprachenfreiheit Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 19. Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Art. 20. Wissenschaftsfreiheit Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 21. Kunstfreiheit Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Art. 22. Versammlungsfreiheit (1) Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
Art. 23. Vereinigungsfreiheit (1) Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
(3) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Art. 24. Niederlassungsfreiheit (1) Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
(2) Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Art. 25. Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung (1) Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
(2) Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
(3) Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 26. Eigentumsgarantie (1) Das Eigentum ist gewährleistet.
(2) Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 27. Wirtschaftsfreiheit (1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 28. Koalitionsfreiheit (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
(2) Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
(3) Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
(4) Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Art. 29. Allgemeine Verfahrensgarantien (1) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
(2) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
(3) Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde nach
dem Artikel 29 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 29a. Rechtsweggarantie
Jede Person
hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche
Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche
Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen."
Art. 30. Gerichtliche Verfahren (1) Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
(2) Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
(3) Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 31. Freiheitsentzug (1) Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
(2) Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
(3) Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
(4) Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Art. 32. Strafverfahren (1) Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
(2) Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
(3) Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Art. 33. Petitionsrecht (1) Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
(2) Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Art. 34. Politische Rechte (1) Die politischen Rechte sind gewährleistet.
(2) Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte (1) Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
(2) Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
(3) Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Art. 36. Einschränkungen von Grundrechten (1) Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
(2) Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
(3) Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
(4) Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Art. 37. Bürgerrechte (1) Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
(2) Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
Art. 38. Erwerb und Verlust der Bürgerrechte (1) Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
(2) Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
(3) Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.
Art. 39. Ausübung der politischen Rechte (1) Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
(2) Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
(3) Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
(4) Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.
Art. 40. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (1) Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.
(2) Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.
Art. 41. (1) Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu
persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein,
dass:
a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt
und gefördert werden;
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen
Bedingungen bestreiten können;
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene
Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter
sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen
und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen,
kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
(2) Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
(3) Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
(4) Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
Art. 42. Aufgaben des Bundes (1) Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
(2) Er übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde der Art. 42 Abs. 2 mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft getreten, aber durch Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt) aufgehoben.
Art. 43. Aufgaben der Kantone Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgender Artikel eingefügt:
"Art.
43a. Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben.
(1) Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone
übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
(2) Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt
deren Kosten.
(3) Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über
diese Leistung bestimmen.
(4) Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise
offen stehen.
(5) Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt
werden."
Art. 44. Grundsätze (1) Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
(2) Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
(3) Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
Art. 45. Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes (1) Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
(2) Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Art. 46. Umsetzung des Bundesrechts (1) Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
(2) Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.
(3) Der Bund trägt der finanziellen Belastung Rechnung, die mit der Umsetzung des Bundesrechts verbunden ist, indem er den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen belässt und für einen angemessenen Finanzausgleich sorgt.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielten der Art. 46 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom (noch
nicht in Kraft getreten, aber durch
Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt) folgende Fassung:
"(2) Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der
Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck
Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.
(3) Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt
den kantonalen Besonderheiten Rechnung."
Art. 47. Eigenständigkeit der Kantone Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde dem Art. 47 mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgender Absatz angefügt:
"(2) Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre
Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende
Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen
finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen."
Art. 48. Verträge zwischen Kantonen (1) Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
(2) Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
(3) Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurden dem Art. 48 mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgende Absätze angefügt:
"(4) Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum
Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen
Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden
ist;
b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
(5) Die Kantone beachten das interkantonale Recht."
solche innerschweizer Verträge werden landessprachlich als Konkordate bezeichnet.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 48a. Allgemeinverbindlichkeitserklärung und Beteiligungspflicht.
(1) Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden
Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder
Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:
a. Straf- und Massnahmenvollzug;
b. kantonale Universitäten;
c. Fachhochschulen;
d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
e. Abfallbewirtschaftung;
f. Abwasserreinigung;
g. Agglomerationsverkehr;
h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.
(2) Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines
Bundesbeschlusses.
(3) Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung
und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren."
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde der (noch nicht in Kraft getretene) Artikel 48a mit
Wirkung vom 21. Mai 2006 (womit der
Art. 48a teilweise in Kraft trat) wie folgt
geändert:
- im Abs. 1 erhielt der einleitende Teil sowie die Buchst. b und c folgende
Fassung:
"(1) Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden
Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder
Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:
...
b. Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
c. kantonale Hochschulen;"
- (Änderung des Abs. 3 im französischen Text)
Art. 49. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts (1) Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
(2) Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Art. 50. (1) Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
(2) Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
(3) Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Art. 51. Kantonsverfassungen (1) Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
(2) Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
Art. 52. Verfassungsmässige Ordnung (1) Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.
(2) Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.
Art. 53. Bestand und Gebiet der Kantone (1) Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
(2) Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
(3) Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
(4) Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
Art. 54. Auswärtige Angelegenheiten (1) Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
(2) Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
(3) Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
Art. 55. Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden (1) Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
(2) Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
(3) Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Art. 56. Beziehungen der Kantone mit dem Ausland (1) Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
(2) Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
(3) Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
Art. 57. Sicherheit (1) Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
(2) Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
Art. 58. Armee (1) Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
(2) Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
(3) Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. Die Kantone können ihre Formationen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet einsetzen, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 58 Abs. 3 mit Wirkung vom (noch nicht in
Kraft getreten, aber durch
Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt)
folgende Fassung:
"(3) Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes."
Art. 59. Militär- und Ersatzdienst (1) Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
(2) Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
(3) Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
(4) Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
(5) Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Art. 60. Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee (1) Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
(2) Die Kantone sind im Rahmen des Bundesrechts zuständig für die Bildung kantonaler Formationen, für die Ernennung und Beförderung der Offiziere dieser Formationen sowie für die Beschaffung von Teilen der Bekleidung und Ausrüstung.
(3) Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde der Art. 60 Abs. 2 mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft getreten, aber durch Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt) aufgehoben.
Art. 61. Zivilschutz (1) Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
(2) Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
(3) Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
(4) Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
(5) Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 21. Mai 2006
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 61a. Bildungsraum Schweiz.
(1) Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
(2) Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch
gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.
(3) Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür ein, dass allgemein
bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche
Anerkennung finden."
Art. 62. Schulwesen (1) Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
(2) Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte September.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 62 Abs. 3 mit Wirkung vom (noch nicht in
Kraft getreten, aber durch
Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt)
folgende Fassung:
"(3) Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten
Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr."
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde der Art. 62 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 wie folgt
geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern
offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht
staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er
unentgeltlich."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(4) Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im
Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der
Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen
zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
(5) Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.
(6) Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der
Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu."
Art. 63. Berufsbildung und Hochschulen (1) Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
(2) Er betreibt technische Hochschulen; er kann weitere Hochschulen und andere höhere Bildungsanstalten errichten, betreiben oder unterstützen. Er kann die Unterstützung davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 erhielt der Art. 63 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 folgende
Fassung:
"Art. 63. Berufsbildung. (1) Der
Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
(2) Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der
Berufsbildung."
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 21. Mai 2006
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 63a. Hochschulen. (1) Der
Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere
Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereiches errichten,
übernehmen oder betreiben.
(2) Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm
anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.
(3) Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die
Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizer Hochschulwesen. Sie nehmen
dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen
Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit
gleichen Aufgaben.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und
übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die
Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze
von Organisation und Verfahren der Koordination fest.
(5) Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen
Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren
Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und
Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an
einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen
den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen."
Art. 64. Forschung (1) Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung.
(2) Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.
(3) Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 erhielt der Art. 64 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 21. Mai
2006 folgende Fassung:
"(1) Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.
(2) Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die
Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind."
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 21. Mai 2006
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 64a. Weiterbildung. (1) Der
Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.
(2) Er kann die Weiterbildung fördern.
(3) Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest."
Art. 65. Statistik (1) Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz.
(2) Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 erhielt der Art. 65 Abs. 1 mit Wirkung vom 21. Mai 2006
folgende Fassung:
"(1) Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und
die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung,
Raum und Umwelt in der Schweiz."
Art. 66. Ausbildungsbeihilfen (1) Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen gewähren.
(2) Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 66 Abs. 1 mit Wirkung vom (noch nicht in
Kraft getreten; durch Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 erneut geändert und deshalb faktisch gegenstandslose
Änderung)
folgende Fassung:
"(1) Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für
Ausbildungsbeihilfen an Studierende von Hochschulen und anderen höheren
Bildungsanstalten gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der
Ausbildungsbeihilfen fördern und Grundsätze für die Unterstützung festlegen."
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde der Art. 66 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 wie folgt
geändert:
- die Sachüberschrift erhielt die Fassung: "Ausbildungsbeiträge. "
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für
Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des
höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der
Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von
Ausbildungsbeiträgen festlegen.
Art. 67. Jugend und Erwachsenenbildung (1) Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
(2) Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Erwachsenenbildung unterstützen.
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde der Art. 67 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 wie folgt
geändert:
- die Sachüberschrift erhielt die Fassung: "Förderung von Kindern und
Jugendlichen. "
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen."
Art. 68. Sport (1) Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
(2) Er betreibt eine Sportschule.
(3) Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.
Art. 69. Kultur (1) Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
(2) Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
(3) Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.
Art. 70. Sprachen (1) Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
(2) Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
(3) Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
(4) Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
(5) Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
Art. 71. Film (1) Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
(2) Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.
Art. 72. Kirche und Staat (1) Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.
(2) Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.
(3) Bistümer dürfen nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden.
Durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 2000 wurde der Artikel 72 Absatz 3 aufgehoben.
Art. 73. Nachhaltigkeit Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
Art. 74. Umweltschutz (1) Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
(2) Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
(3) Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 75. Raumplanung (1) Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
(2) Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
(3) Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 75a. Vermessung.
(1) Die
Landesvermessung ist Sache des Bundes.
(2) Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.
(3) Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher
Informationen, welche Grund und Boden betreffen."
Art. 76. Wasser (1) Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
(2) Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
(3) Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
(4) Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
(5) Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.
(6) Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.
Art. 77. Wald (1) Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
(2) Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.
(3) Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.
Art. 78. Natur- und Heimatschutz (1) Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
(2) Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
(3) Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
(4) Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
(5) Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
Art. 79. Fischerei und Jagd Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
Art. 80. Tierschutz (1) Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
(2) Er regelt insbesondere:
a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c. die Verwendung von Tieren;
d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
f. das Töten von Tieren.
(3) Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 81. Öffentliche Werke Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
Art. 82. Strassenverkehr (1) Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.
(2) Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.
(3) Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 83. Nationalstrassen (1) Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher.
(2) Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstrassen nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes.
(3) Bund und Kantone tragen die Kosten der Nationalstrassen gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer Finanzkraft.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 83 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom (noch nicht
in Kraft getreten, aber durch
Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt) folgende Fassung:
"(2) Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die
Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten
oder gemischten Trägerschaften übertragen.
(3) aufgehoben."
Art. 84. Alpenquerender Transitverkehr (1) Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.
(2) Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.
(3) Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 1 (Übergangsbestimmung)
Art. 85. Schwerverkehrsabgabe (1) Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
(2) Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
(3) Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 2 (Übergangsbestimmung)
Art. 86. Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben (1) Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben.
(2) Er erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.
(3) Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer
auf Treibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für
folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des
Transports begleiteter Motorfahrzeuge sowie zur Trennung des Verkehrs;
c. Beiträge an die Errichtung von Hauptstrassen;
d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen
des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig
macht;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen,
die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind, und an den Finanzausgleich
im Strassenwesen;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen und an Kantone mit
Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen.
(4) Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 83 Abs. 3 Buchst. b, c, e und f mit Wirkung
vom (noch nicht in Kraft getreten, aber
durch Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt) folgende Fassung und der Buchst. bbis wurde
eingefügt:
"b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports
begleiteter Motorfahrzeuge;
bbis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in
Städten und Agglomerationen;
c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem
Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen."
Art. 87. Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 3 (Übergangsbestimmung)
Art. 88. Fuss- und Wanderwege (1) Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest.
(2) Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.
(3) Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.
Art. 89. Energiepolitik (1) Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
(2) Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
(3) Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
(4) Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
(5) Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
Art. 90. Kernenergie Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 4 (Übergangsbestimmung)
Art. 91. Transport von Energie (1) Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
(2) Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.
Art. 92. Post- und Fernmeldewesen (1) Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
(2) Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
Art. 93. Radio und Fernsehen (1) Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
(2)Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
(3) Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
(4) Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
(5) Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
Art. 94. Grundsätze der Wirtschaftsordnung (1) Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
(2) Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
(3) Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
(4) Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
Art. 95. Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (1) Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(2) Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 5 (Übergangsbestimmung)
Art. 96. Wettbewerbspolitik (1) Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.
(2) Er trifft Massnahmen
a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch
marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des
öffentlichen Rechts;
b. gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 97. Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten (1) Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
(2) Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.
(3) Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.
Art. 98. Banken und Versicherungen (1) Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
(2) Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
(3) Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
Art. 99. Geld- und Währungspolitik (1) Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
(2) Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
(3) Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
(4) Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
Art. 100. Konjunkturpolitik (1) Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.
(2) Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
(3) Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
(4) Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.
(5) Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.
(6) Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.
Art. 101. Aussenwirtschaftspolitik (1) Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.
(2) In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Art. 102. Landesversorgung (1) Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
(2) Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 6 (Übergangsbestimmung)
Art. 103. Strukturpolitik Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 7 (Übergangsbestimmung)
Art. 104. Landwirtschaft (1) Der Bund sorgt dafür, dass
die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete
Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der
Kulturlandschaft;
c. dezentralen Besiedlung des Landes.
(2) Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
(3) Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen
Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen
zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen,
unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen,
die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität,
Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten
Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung
fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes
erlassen.
(4) Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
Art. 105. Alkohol Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
Art. 106. Glücksspiele (1) Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Sache des Bundes.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten und die Gefahren des Glücksspiels.
(3) Der Bund erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.
(4) Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Kantone zuständig.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 8 (Übergangsbestimmung)
Art. 107. Waffen und Kriegsmaterial (1) Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
(2) Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
Art. 108. Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (1) Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
(2) Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.
(3) Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.
(4) Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
Art. 109. Mietwesen (1) Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.
(2) Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.
Art. 110. Arbeit (1) Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite,
insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher
Angelegenheiten;
c. die Arbeitsvermittlung;
d. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
(2) Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
(3) Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 9 (Übergangsbestimmung)
Art. 111. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (1) Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
(2) Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
(3) Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
(4) Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.
Art. 112. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1) Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
(2) Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung ist obligatorisch.
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
(3) Die Versicherung wird finanziert:
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte
der Beiträge bezahlen;
b. durch Leistungen des Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der
Kantone.
(4) Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
(5) Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
(6) Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde der Art. 112 mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt) wie
folgt geändert:
- dem Abs. 2 wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"abis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen."
- der Abs. 3 Buchstabe b erhielt folgende Fassung:
"b. durch Leistungen des Bundes."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben."
- der Abs. 6 wurde aufgehoben.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 10 (Übergangsbestimmung)
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in
Kraft getreten, aber durch
Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt) folgender Artikel eingefügt:
"Art. 112a. Ergänzungsleistungen.
(1) Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren
Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
(2) Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und
Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in
Kraft getreten, aber durch
Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt) folgender Artikel eingefügt:
"Art. 112b.
Förderung der Eingliederung Invalider. (1) Der Bund fördert die
Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu
diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
(2) Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge
an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten
dienen.
(3) Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien
fest."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in
Kraft getreten, aber durch
Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt) folgender Artikel eingefügt:
"Art. 112c. Betagten-
und Behindertenhilfe. (1) Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von
Betagten und Behinderten zu Hause.
(2) Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter
und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung verwenden."
Art. 113. Berufliche Vorsorge (1) Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
(2) Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten
Lebenshaltung in angemessener Weise.
b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht
ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen
Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer
Vorsorgeeinrichtung versichern.
e. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann
der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken
obligatorisch erklären.
(3) Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
(4) Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 11 (Übergangsbestimmung)
Art. 114. Arbeitslosenversicherung (1) Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
(2) Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b. Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch;
das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
(3) Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
(4) Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
(5) Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
Art. 115. Unterstützung Bedürftiger Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Art. 116. Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung (1) Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
(2) Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.
(3) Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
(4) Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Art. 117. Kranken- und Unfallversicherung (1) Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
(2) Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
Art. 118. Schutz der Gesundheit (1) Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
(2) Er erlässt Vorschriften über:
a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln,
Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden
können;
b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder
bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;
c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
Art. 119. Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (1) Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.
(2) Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem
Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde,
der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende
Grundsätze:
a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher
Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut
eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen
nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung
einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um
beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung
zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers
der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt;
es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers
der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden
können.
d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf
kein Handel getrieben werden.
f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart
werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.
Art. 119a. Transplantationsmedizin (1) Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.
(2) Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
(3) Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
Gemäß Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 als Artikel 24j in die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingefügt und gemäß Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 (über eine neue Bundesverfassung) in die neue Verfassung eingefügt.
Art. 120. Gentechnologie im Ausserhumanbereich (1) Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
(2) Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern
Art. 121. (1) Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
(2) Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
Art. 122 Zivilrecht (1) Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes.
(2) Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig.
(3) Rechtskräftige Zivilurteile sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
erhielt der Artikel 122 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 122 Zivilrecht (1) Die Gesetzgebung
auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des
Bundes.
(2) Für die Organisation der Gerichte
und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig,
soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
(3) Aufgehoben"
Art. 123 Strafrecht (1) Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts ist Sache des Bundes.
(2) Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen vollziehen.
(3) Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen sind die Kantone zuständig.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
erhielt der Artikel 123 mit Wirkung vom 1. April 2003 folgende Fassung:
"Art. 123 Strafrecht (1) Die Gesetzgebung
auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des
Bundes.
(2) Für die Organisation der Gerichte, die
Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind
die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
(3) Der Bund kann den Kantonen Beiträge
gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen
an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 123 Abs. 3 mit Wirkung vom (noch nicht in
Kraft getreten, aber durch
Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt) folgende Fassung:
"(3) Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er
kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen vollziehen."
Durch
Bundesbeschluss
vom 20. Juni 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 8. Februar 2004
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 123a. (1) Wird ein Sexual- oder
Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als
extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des
hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige
Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.
(2) Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der
Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit
darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen
Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen
Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung
aufgehoben hat.
(3) Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von
mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter
Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen."
Art. 124. Opferhilfe Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Art. 125. Messwesen Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
Art. 126. Haushaltführung (1) Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
(2) Er trägt einen allfälligen Fehlbetrag seiner Bilanz ab; dabei nimmt er Rücksicht auf die Wirtschaftslage.
Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 erhielt
der Artikel 126 mit Wirkung vom 2. Dezember 2001 folgende Fassung:
"Art. 126. Haushaltführung (1) Der
Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
(2) Der Höchstbetrag der im Voranschlag
zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung
der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.
(3) Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann
der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über
eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz
3 Buchstabe c.
(4) Überschreiten die in der Staatsrechnung
ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3,
so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
(5) Das Gesetz regelt die Einzelheiten."
siehe auch Artikel 196 Ziffer 12 (Übergangsbestimmung)
Art. 127. Grundsätze der Besteuerung (1) Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
(2) Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
(3) Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 128. Direkte Steuern (1) Der Bund kann eine direkte Steuer
erheben:
a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen
Personen;
b. von höchstens 9,8 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen
Personen;
c. von höchstens 0,825 Promille auf dem Kapital und auf den Reserven
der juristischen Personen.
(2) Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.
(3) Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.
(4) Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon wird mindestens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 128 Abs. 4 mit Wirkung vom (noch nicht in
Kraft getreten, aber durch
Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt) folgende Fassung:
"(4) Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag
der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15
Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies
erfordern."
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 erhielt der Art. 128 Abs. 1 Buchst. b und c mit Wirkung vom
1. Januar 2007 folgende Fassung:
"b. von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen.
c. aufgehoben"
siehe auch Artikel 196 Ziffer 13 (Übergangsbestimmung)
Art. 129. Steuerharmonisierung (1) Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
(2) Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
(3) Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
Art. 130. Mehrwertsteuer (1) Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 6,5 Prozent erheben.
(2) 5 Prozent des Steuerertrags werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.
(3) Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann der Satz der Mehrwertsteuer in der Form eines Bundesgesetzes um höchstens 1 Prozentpunkt angehoben werden.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 14 (Übergangsbestimmung); von der Ermächtigung nach Artikel 130 Absatz 3 hat der Bund durch Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV (AS 1998 1803) Gebrauch gemacht.
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 erhielt der Art. 130 mit Wirkung vom 1. Januar 2007
folgende Fassung:
"Art. 130. Mehrwertsteuer. (1) Der Bund kann auf Lieferungen von
Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf
Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und
einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
(2) Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz
zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.
(3) Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in
der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der
reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkt erhöht werden.
(4) 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer
Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung
zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird."
Art. 131. Besondere Verbrauchssteuern
(1) Der Bund kann besondere
Verbrauchssteuern erheben auf:
a. Tabak und Tabakwaren;
b. gebrannten Wassern;
c. Bier;
d. Automobilen und ihren Bestandteilen;
e. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung
gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
(2) Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.
(3) Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 15 (Übergangsbestimmung)
Art. 132. Stempelsteuer und Verrechnungssteuer (1) Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
(2) Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 16 (Übergangsbestimmung)
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 132 Abs. 2 mit Wirkung vom (noch nicht in
Kraft getreten, aber durch
Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem
Bundesrat anheimgestellt) folgende Fassung:
"(2) Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf
Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer
erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu."
Art. 133. Zölle Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
Art. 134. Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
Art. 135. Finanzausgleich (1) Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen.
(2) Er berücksichtigt bei der Gewährung von Bundesbeiträgen die Finanzkraft der Kantone und die Berggebiete.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 135 mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgende Fassung:
"Art. 135. Finanz- und Lastenausgleich.
(1) Der Bund erlässt Vorschriften
über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen
sowie zwischen den Kantonen.
(2) Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere:
a. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen
verringern;
b. den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;
c. übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer
geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
d. die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;
e. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und
internationalen Verhältnis erhalten.
(3) Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die
ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen
der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80
Prozent der Leistungen des Bundes."
Art. 136. Politische Rechte (1) Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
(2) Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
Art. 137. Politische Parteien Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
Art. 138. Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung (1) 100 000 Stimmberechtigte können eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.
(2) Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002
erhielt der Artikel 138 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August 2003 folgende
Fassung:
"(1) 100 000 Stimmberechtigte können innert
18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine
Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen."
Art. 139. Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung (1) 100 000 Stimmberechtigte können eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
(2) Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
(3) Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
(4) Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
(5) Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Empfiehlt sie die Ablehnung, so kann sie ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
(6) Volk und Stände stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie können angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden; erzielt dabei die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft.
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002
erhielt der Artikel 139 mit Wirkung vom 1. August 2003 folgende Fassung:
"Art. 139. Formulierte Volksinitiative auf
Teilrevision der Bundesverfassung (1) 100 000 Stimmberechtigte können
innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative
in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Teilrevision der Bundesverfassung
verlangen.
(2) Verletzt die Initiative die Einheit der Form,
die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts,
so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise
ungültig.
(3) Die Initiative wird Volk und Ständen
zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative
zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf
gegenüberstellen."
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002
wurde folgender Artikel mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft getreten;
das Inkrafttreten ist der Bundesversammlung
anheimgestellt) eingefügt:
"Art. 139a. Allgemeine Volksinitiative.
(1) 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der
amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative in der Form einer allgemeinen
Anregung die Annahme, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder
Gesetzesbestimmungen verlangen.
(2) Verletzt die Initiative die Einheit der
Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts,
so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise
ungültig.
(3) Ist die Bundesversammlung mit der Initiative
einverstanden, so setzt sie diese durch eine entsprechende Änderung
der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um.
(4) Die Bundesversammlung kann der Änderung
im Sinne der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. Die Änderung
der Bundesverfassung und der Gegenentwurf werden Volk und Ständen
zur Abstimmung unterbreitet, die Änderung der Bundesgesetzgebung und
der Gegenentwurf werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
(5) Lehnt die Bundesversammlung die Initiative
ab, so legt sie diese dem Volk zur Abstimmung vor. Wird die Initiative
angenommen, so setzt die Bundesversammlung sie durch eine entsprechende
Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um."
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003
wurde folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2003 (Abs. 1 tritt
erst später in Kraft; das
Inkrafttreten ist der Bundesversammlung anheimgestellt) eingefügt:
"Art. 139b. Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf.
(1) Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig ab über
a) die Volksinitiative oder die ihr entsprechende
Änderung und
b) den Gegenentwurf der Bundesversammlung.
(2) Sie können beiden Vorlagen zustimmen.
In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang
geben, falls beide angenommen werden.
(3) Erzielt bei angenommenen Verfassungsänderungen
in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und andere mehr Standesstimmen,
so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen
und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die größere
Summe ergeben."
Art. 140. Obligatorisches Referendum
(1) Volk und Ständen
werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Änderungen der Bundesverfassung;
b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder
zu supranationalen Gemeinschaften;
c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage
haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze
müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung
zur Abstimmung unterbreitet werden.
(2) Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der
Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt
worden sind;
c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen
ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003
wurde der Artikel 140 Absatz 2 mit Wirkung vom (noch nicht bekannt)
wie folgt geändert:
- nach dem Buchstaben a wurde folgender Buchstabe
eingefügt:
"abis. die Gesetzesvorlage
samt Gegenentwurf der Bundesversammlung zu einer allgemeinen Volksinitiative;"
- der Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:
"b. die von der Bundesversammlung abgelehnten
allgemeinen Volksinitiativen;"
Art. 141. Fakultatives Referendum (1)
Auf Verlangen von 50 000
Stimmberechtigten oder acht Kantonen werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet:
a. Bundesgesetze;
b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr
übersteigt;
c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d. völkerrechtliche Verträge, die:
1. unbefristet und unkündbar sind;
2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation
vorsehen;
3. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.
(2) Die Bundesversammlung kann weitere völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellen.
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003
wurde der Artikel 141 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August 2003 wie folgt
geändert:
- der einleitende Satz erhielt folgende Fassung:
"Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht
Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung
des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:"
- der Buchstabe d. Ziffer 3. erhielt folgende
Fassung:
"3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten
oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert."
- der Absatz 2 wurde aufgehoben.
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003
wurde folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2003 eingefügt:
"Art. 141a. Umsetzung von völkerrechtlichen
Verträgen. (1) Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen
Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung
die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen,
in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.
(2) Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines
völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die
Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages
dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen."
Art. 142. Erforderliche Mehrheiten (1) Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.
(2) Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.
(3) Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.
(4) Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.
Art. 143. Wählbarkeit In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.
Art. 144. Unvereinbarkeiten (1) Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.
(3) Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 145. Amtsdauer Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
Art. 146. Staatshaftung Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
Art. 147. Vernehmlassungsverfahren Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.
Vernehmlassung = Anhörung
Art. 148. Stellung (1) Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.
(2) Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.
Art. 149. Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates (1) Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.
(2) Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.
(3) Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.
(4) Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.
Art. 150. Zusammensetzung und Wahl des Ständerates (1) Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.
(2) Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.
(3) Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.
Art. 151. Sessionen (1) Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
2 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.
Art. 152. Vorsitz Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.
Art. 153. Parlamentarische Kommissionen (1) Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.
(2) Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.
(3) Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 154. Fraktionen Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.
Art. 155. Parlamentsdienste Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 156. Getrennte Verhandlung (1) Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.
(2) Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003
wurde dem Artikel 156 mit Wirkung vom 1. August 2003 (Buchstaben b und
c treten erst später in Kraft; das
Inkrafttreten ist der Bundesversammlung anheimgestellt) folgender Absatz angefügt:
"(3) Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen,
dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:
a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit
einer Volksinitiative;
b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen
allgemeinen Volksinitiative;
c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen
Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
d. den Voranschlag oder einen Nachtrag."
Art. 157. Gemeinsame Verhandlung
(1) Nationalrat und Ständerat
verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz
der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten,
um:
a. Wahlen vorzunehmen;
b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden
zu entscheiden;
c. Begnadigungen auszusprechen.
(2) Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.
Art. 158. Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr (1) Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
(3) Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte
bedürfen jedoch:
a. die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
b. Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen,
die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue
wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
(4) Die Bundesversammlung kann diese Beträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.
Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde
der Artikel 159 mit Wirkung vom 2. Dezember 2001 wie folgt geändert:
- dem Absatz 2 wurde folgender Buchstabe angefügt:
"c. die Erhöhung der Gesamtausgaben bei
ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3."
- Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Die Bundesversammlung kann die Beträge
nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen."
Art. 160. Initiativrecht und Antragsrecht (1) Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.
(2) Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.
Art. 161. Instruktionsverbot (1) Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.
(2) Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Art. 162. Immunität (1) Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
Art. 163. Form der Erlasse der Bundesversammlung (1) Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
(2) Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.
Art. 164. Gesetzgebung (1) Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen
sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere
die grundlegenden Bestimmungen über:
a. die Ausübung der politischen Rechte;
b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c. die Rechte und Pflichten von Personen;
d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung
von Abgaben;
e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug
des Bundesrechts;
g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
(2) Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Art. 165. Gesetzgebung bei Dringlichkeit (1) Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.
(2) Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.
(3) Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.
(4) Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.
Art. 166. Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge (1) Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
(2) Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.
Art. 167. Finanzen Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.
Art. 168. Wahlen (1) Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
(2) Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
Art. 169. Oberaufsicht (1) Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
(2) Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.
Art. 170. Überprüfung der Wirksamkeit Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Art. 171. Aufträge an den Bundesrat Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.
Art. 172. Beziehungen zwischen Bund und Kantonen (1) Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.
(2) Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.
(3) Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.
Art. 173. Weitere Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Bundesversammlung
hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit,
der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur
Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder
einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder
Teile davon auf.
e. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f. Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener
Volksinitiativen.
g. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies
ausdrücklich vorsieht.
i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten
Bundesbehörden.
k. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
(2) Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
(3) Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
Art. 174. Bundesrat Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
Art. 175. Zusammensetzung und Wahl (1) Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
(3) Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(4) Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
Die Absätze 3 und 4 des Artikels 175 wurden bei der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 als Änderungen des Artikels 96 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in dieser Fassung angenommen.
Art. 176. Vorsitz (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.
(2) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.
(3) Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.
Art. 177. Kollegial- und Departementalprinzip (1) Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.
(2) Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.
(3) Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.
Art. 178. Bundesverwaltung (1) Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
(2) Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
(3) Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
Art. 179. Bundeskanzlei Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.
Art. 180. Regierungspolitik (1) Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
(2) Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 181. Initiativrecht Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.
Art. 182. Rechtsetzung und Vollzug (1) Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
(2) Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
Art. 183. Finanzen (1) Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.
(2) Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.
Art. 184. Beziehungen zum Ausland (1) Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
(2) Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
(3) Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
Art. 185. Äussere und innere Sicherheit (1) Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
(2) Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
(3) Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
(4) In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
Art. 186. Beziehungen zwischen Bund und Kantonen (1) Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
(2) Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
(3) Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
(4) Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 187. Weitere Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Bundesrat hat
zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger
von Aufgaben des Bundes.
b. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über
seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
(2) Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt das 4. Kapitel mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Überschrift:
Art. 188. Stellung (1) Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
(2) Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
(3) Das Bundesgericht bestellt seine Verwaltung.
(4) Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts nimmt die Bundesversammlung auf eine Vertretung der Amtssprachen Rücksicht.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
erhielt der Artikel 188 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 188 Stellung des Bundesgerichts (1)
Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
(2) Das Gesetz bestimmt die Organisation und
das Verfahren.
(3) Das Gericht verwaltet sich selbst."
Art. 189.
Verfassungsgerichtsbarkeit
(1) Das Bundesgericht beurteilt:
a. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;
b. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien
der Kantone zu Gunsten öffentlichrechtlicher Körperschaften;
c. Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen oder von Verträgen
der Kantone;
d. öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen
oder zwischen Kantonen.
(2) Das Gesetz kann bestimmte Fälle anderen Bundesbehörden zur Entscheidung zuweisen.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt der
Artikel 189 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende
Fassung:
"Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts
(1)
Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a. von Bundesrecht;
b. von Völkerrecht;
c. von interkantonalem Recht;
d. von kantonalen verfassungsmässigen
Rechten;
e. der Gemeindeautonomie und anderer Garantien
der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f. von eidgenössischen und kantonalen
Bestimmungen über die politischen Rechte.
(2) Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund
und Kantonen oder zwischen Kantonen.
(3) Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten
des Bundesgerichts begründen.
(4) Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates
können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt
das Gesetz."
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002
wurde dem Artikel 189 mit Wirkung vom (noch nicht bekannt) folgender
Absatz angefügt:
"(1a) Er beurteilt Beschwerden wegen Missachtung
von Inhalt und Zweck einer allgemeinen Volksinitiative durch die Bundesversammlung."
Art. 190. Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (1) Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen sowie in anderen Bereichen des Rechts.
(2) Die Kantone können dem Bundesgericht mit Zustimmung der Bundesversammlung Streitigkeiten aus dem kantonalen Verwaltungsrecht zur Beurteilung zuweisen.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt der
Artikel 190 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 190. Massgebendes Recht. Bundesgesetze
und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden massgebend."
Art. 191. Massgebendes Recht Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
erhielt der Artikel 188 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 191 Zugang zum Bundesgericht (1)
Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
(2) Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze
vorsehen.
(3) Für bestimmte Sachgebiete kann das
Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
(4) Für offensichtlich unbegründete
Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen."
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
wurde nach dem Artikel 191 folgender Artikel mit Wirkung vom 1. April 2003
eingefügt:
"Art. 191a. Weitere richterliche Behörden
des Bundes (1) Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt
erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des
Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts
begründen."
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
lauten die weiteren Absätze des Artikels 191a mit Wirkung vom 1. September
2005 wie folgt:
"(2) Der Bund bestellt richterliche Behörden
für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.
(3) Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden
des Bundes vorsehen."
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 191b Richterliche Behörden der
Kantone (1) Die Kantone bestellen richterliche Behörden für
die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
sowie von Straffällen.
(2( Sie können gemeinsame richterliche
Behörden einsetzen."
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit
Die
richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit
unabhängig und nur dem Recht verpflichtet."
6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
Art. 192. Grundsatz (1) Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
(2) Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.
Art. 193. Totalrevision (1) Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
(2) Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.
(3) Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.
(4) Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.
Art. 194. Teilrevision (1) Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
(2) Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.
(3) Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.
Art. 195. Inkrafttreten Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.
Durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2001 erhielt der Artikel 196 mit Wirkung vom 3. März 2002 die Sachüberschrift "Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung".
1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
2. Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe) (1) Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.
(2) Diese Abgabe beträgt:
| a. | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von | |
| über 3,5 bis 12 t | Fr. 650 | |
| über 12 bis 18 t | Fr. 2000 | |
| über 18 bis 26 t | Fr. 3000 | |
| über 26 t | Fr. 4000 | |
| b. | für Anhänger von | |
| über 3,5 bis 8 t | Fr. 650 | |
| über 8 bis 10 t | Fr. 1500 | |
| von über 10 t | Fr. 2000 | |
| c. | für Gesellschaftswagen | Fr. 650 |
(3) Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.
(4) Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz1 anpassen.
(5) Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.
(6) Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
(7) Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
(8) Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997.
3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) (1)Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.
(2) Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
a. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel
196 Ziffer 2 bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze
bis um höchstens 100 Prozent erhöhen;
b. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden;
c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe b
verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien
der NEAT zu decken;
d. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent
der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der
Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;
e. sämtliche in Artikel 196 Ziffer 14 sowie nach Artikel 130 festgesetzten
Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;
f. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale
Organisationen vorsehen.
(3) Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2 erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form einer Verordnung.
(4) Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.
(5) Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 erhielt der Art. 196 Ziff. 3 Buchst. e mit Wirkung vom 1.
Januar 2007 folgende Fassung:
"e. die in Artikel 130 Absätze 1-3 festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,1
Prozentpunkt erhöhen;"
4. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.
5. Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.
6. Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung) (1) Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.
(2) Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.
7. Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik) Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.
8. Übergangsbestimmung zu Art. 106 (Glücksspiele) (1) Artikel 106 tritt mit dem Inkrafttreten eines neuen Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken in Kraft.
(2) Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.
b. Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen
Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr
1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten,
sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde
zur Erhaltung oder zur Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig
erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zweck
dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.
c. Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen
wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken
nicht übersteigen.
d. Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.
e. Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bund abzuliefern,
der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern
von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen
zuwenden soll.
f. Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen
treffen.
9. Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag) (1) Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.
(2) Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes2 nicht angerechnet.
10. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) Solange die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf nicht deckt, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus.
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde die Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 10 mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft getreten, aber durch Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt) aufgehoben.
11. Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge) Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.
12. Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Haushaltführung) (1) Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im Wesentlichen erreicht ist.
(2) Der Ausgabenüberschuss darf im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und im Rechnungsjahr 2000 2,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001 muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.
(3) Wenn es die Wirtschaftslage erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte die Fristen nach Absatz 2 durch eine Verordnung um insgesamt höchstens zwei Jahre erstrecken.
(4) Bundesversammlung und Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2 bei der Erstellung des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
(5) Der Bundesrat nutzt beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
(6) Werden die Vorgaben nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat
fest, welcher Betrag zusätzlich eingespart werden muss. Zu diesem
Zweck:
a. beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit;
b. beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche
Einsparungen notwendigen Änderungen von Gesetzen.
(7) Der Bundesrat bemisst den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass die Vorgaben mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseigenen Bereich vorgenommen werden.
(8) Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben Session und setzen ihren Erlass nach Artikel 165 der Verfassung in Kraft; sie sind an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.
(9) Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut 2 Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung die Frist durch eine Verordnung um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im Übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4–8.
(10) Diese Bestimmung gilt so lange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen zur Defizit- und Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.
13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung) Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2006 befristet.
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 erhielt der Art. 196 Ziff. 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung). Die
Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2020 befristet."
14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)
(1)
Bis zum Inkrafttreten eines Mehrwertsteuergesetzes werden die Ausführungsbestimmungen
durch den Bundesrat erlassen. Für die Ausführungsbestimmungen
gelten die folgenden Grundsätze:
a. Der Steuer unterliegen:
1. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen,
die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich
Eigenverbrauch);
2. die Einfuhr von Gegenständen.
b. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
1. die von der Schweizerischen Post im Rahmen der reservierten Dienste
erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung;
2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens;
3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen
Sicherheit;
4. die Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der
Kinder- und Jugendbetreuung;
5. die kulturellen Leistungen;
6. die Versicherungsumsätze;
7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme
der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts;
8. die Übertragung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung
von Grundstücken;
9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;
10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern
gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
11. die Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen
Wertzeichen.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung
der Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben
genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit:
1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten
Dienstleistungen;
2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden
Dienstleistungen.
d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:
1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von
nicht mehr als 75 000 Franken;
2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von
nicht mehr als 250 000 Franken, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der
Vorsteuer, regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt;
3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse
aus dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler;
4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich
hergestellten Kunstwerke.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung
der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht
mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
e. Die Steuer beträgt:
1. 2,0 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände,
die der Bundesrat näher umschreiben kann:
- Wasser in Leitungen,
- Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke,
- Vieh, Geflügel, Fische,
- Getreide,
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge,
Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen
und dergleichen gebunden,
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel, Düngemittel und
Pflanzenschutzstoffe,
- Medikamente,
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse
in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass;
2. 2,0 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit
Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter;
3. 6,5 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände
sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.
f. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts
sowie bei der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung
massgebend.
g. Die Steuer schuldet:
1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt;
2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen
werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10 000 Franken übersteigt;
3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand
einführt.
h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren
Umsatz; verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten
Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland,
so kann er in seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer
als Vorsteuer abziehen:
1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und
2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von
Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer;
3. 2,0 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen
Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat.
Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben,
besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
i. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich
abgerechnet.
k. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie
von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen,
können abweichende Bestimmungen erlassen werden.
l. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus
weder auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse
in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung
für andere Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.
m. Steuerhinterziehung und Steuergefährdung werden analog dem
übrigen Steuerstrafrecht des Bundes bestraft.
n. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht3
für die Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung
kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr
als 5000 Franken in Betracht kommt.
(2) Während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuer werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die Bundesversammlung beschliesst, wie dieser zweckgebundene Anteil der Mehrwertsteuer nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist.
(3) Für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund im Gesetz einen tieferen Satz der Mehrwertsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert.
(4) Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2006 befristet.
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 erhielt der Art. 196 Ziff. 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Dauer der Steuererhebung). Die
Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 befristet."
15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Die Biersteuer wird bis zum Erlass eines Bundesgesetzes nach dem bisherigen Recht erhoben.
16. Übergangsbestimmung zu Art. 132 (Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer) Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen beträgt der Kantonsanteil am Ertrag der Verrechnungssteuer 12 Prozent. Liegt der Satz der Verrechnungssteuer über 30 Prozent, so beträgt der Kantonsanteil 10 Prozent.
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde die Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 16 mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft getreten, aber durch Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt) aufgehoben.
Durch
Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2001
wurde der Verfassung folgender Artikel mit Wirkung vom 3. März 2002
angefügt:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme
der Bundesverfassung vom 18. April 1999.
1. Beitritt der Schweiz zur UNO
(1) Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten
Nationen bei.
(2) Der Bundesrat wird ermächtigt, an den
Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein
Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung
zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu
richten."
Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist seit dem 18. Juli 2002 Mitglied der Vereinten Nationen.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"2. Übergangsbestimmung zu Art.
62 (Schulwesen). Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des
Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und
der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der
Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der
heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung), bis sie über kantonal genehmigte
Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"3.
Übergangsbestimmung zu Art. 83 (Nationalstrassen).
Die Kantone erstellen die im Bundesbeschluss vom 21.
Juni 1960 über das Nationalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen (Stand bei
Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) nach den
Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertig. Bund und Kantone
tragen die Kosten gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich
nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen
Strassen und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"4. Übergangsbestimmung zu Art.
112b (Förderung der Eingliederung Invalider).
Die Kantone übernehmen ab
Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die
bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstalten, Werkstätten und
Wohnheime, bis sie über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, welche auch die
Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit
ausserkantonalen Platzierungen regeln, mindestens jedoch während drei Jahren."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom (noch nicht in Kraft
getreten, aber durch Volksabstimmung
vom 28. November 2004 angenommen; Inkrafttreten ist dem Bundesrat anheimgestellt)
folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"5. Übergangsbestimmung zu Art.
112c (Betagten- und Behindertenhilfe).
Die bisherigen Leistungen gemäss
Artikel 101bis des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Hilfe und Pflege zu Hause für
Betagte und Behinderte werden durch die Kantone weiter ausgerichtet bis zum
Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu
Hause."
Durch Bundesbeschluss
vom 17. Juni 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. November 2005
folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"7.
Übergangsbestimmung zu Art. 120. (Gentechnologie im Ausserhumanbereich).
Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach
Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder
eingeführt noch in Verkehr gebracht werden:
a. gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und
Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder
forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind;
b. gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln
und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind."
Vorstehende Verfassung wurde durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 festgestellt, durch Volksabstimmung am 18. April 1999 angenommen und ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 außer Kraft getreten.
Hinweis: Es wurde die amtliche
Rechtschreibung der Schweiz übernommen, die seit 1906 (Bund) kein ß mehr
verwendet und
grundsätzlich durch ss ersetzt.