Verfassung des Kantons Schwyz
wie selbe in das eidgenössische Archiv gelegt worden.

vom 25. Juni 1821

aufgehoben durch
Verfassung vom 3. Oktober 1833

 

Wir Landammann und dreifacher Landrath des Kantons Schwyz, in Folge der Bestimmung des Bundes-Vertrages, daß die Verfassungen einzelner hoher Stände in das eidgenössische Archiv gelegt werden sollen, erklären hiemit: daß wir zwar nie eine in Urkunde geschriebene Verfassung bis zur Zeit der mediationsmäßigen Regierung in unserm Kanton gehabt haben, daß aber durch Jahrhunderte lange Übung, bestehende Gesetze und Landesgemeind-Beschlüsse dieselbe auf folgenden Grundsätzen beruhet, die wir unter dem Schutze des Allerhöchsten auch unsern Nachkommen übertragen wollen.

1. Die Religion des eidgenössischen Standes Schwyz ist einzig die römisch-katholische.

2. Die souveräne oberste Gewalt steht der allgemeinen Kantonslandesgemeinde zu, welche aus allen rechtlichen Landleuten des Kantons besteht.

3. Diese Landsgemeinde nimmt nach bisheriger Übung die ihr zustehenden Wahlen vor, und verfügt über die Angelegenheiten des Landes.

4. Von der allgemeinen Landsgemeinde werden der Landammann, der Landesstatthalter, der Landessäckelmeister, der Pannerherr, der Landeshauptmann und der Zeugherr gewählt, die Rathsherren und Richter aber theils von den Bezirksgemeinden oder Viertelsgemeinden, theils von den Räthen. Außer den vorletzten Herren giebt das alte Land Schwyz zwei Drittheile der Rathsherren und die übrigen Bezirke, mit Ausnahme Gersau's. einen Drittheil in den Rath; Gersau aber sechs Mitglieder.

5. Der Wochen-, Ganzgesessene und dreifache Landrath, so wie die Gerichte, behalten ihre Verrichtungen und Einrichtungen nach alter Übung und Gesetzen.

6. Die wirkliche bestehenden Bezirksräthe und Gerichte, so wie das Appellationsgericht von sechs Mitgliedern de alten Landes und sechs Mitgliedern aus den übrigen Landschaften sprechen nach Inhalt unserer Landesgesetze in allen Streitfällen ab.

    In Allem bleibt es bei unsern wohlhergebrachten Übungen und Landesgesetzen und uns wie unsern Nachkommen unbenommen und vorbehalten, diejenigen Abänderungen in unsern innern Landeseinrichtungen zu treffen, die Landammann und Rath und eine ganze Landesgemeinde der Ehre und dem Vortheil unseres Standes zuträglich erachten werden.

    Zu Urkund dessen haben Wir diese Erklärung in gehöriger Form ausfertigen und mit den Unterschriften unseres dermaligen Standeshauptes und eines Landschreibers, so wie mit unserm Kantons-Sigill versehen, lassen.

    Gegeben Schwyz, den 25. Juni 1821.

Landammann und dreifacher Gesessner Landrath des Kantons Schwyz;
Der regierende Landammann:
Franz Xaver Wäber.

Im Namen des dreifachen Landraths:
Franz Reding,
Landschreiber.

 

Die Urkunde hat die "Verfassung" bis 1798 fortgeführt, der den Bezirk Schwyz, der den eigentlichen Kanton (Länderort) Schwyz umfasste, soweit bevorzugte, dass die anderen Bezirke im Rat weit unterrepräsentiert waren.  Neben dem Bezirk Gersau, der erst 1817 wieder unter die Souveränität von Schwyz zurück gezwungen wurde, und der 1813 wieder seine seit 1332 bestehende Unabhängigkeit ("kleinste Republik der Welt") aufgenommen hatte, gab es noch das Untertanenland, das zwar zum Kanton Schwyz gehörte, aber stets nicht gleichberechtigt war. Zwar wurde durch den Bundesvertrag von 1815 untersagt, erneut Untertanenlande zu errichten, doch durch die fehlende Verfassung und die 1813 wieder aufgenommenen Verfassungskonventionen und -übungen von vor 1798 wieder anzuwenden, waren diese in Schwyz faktisch wieder erstanden.

Nach der Julirevolution im Jahr 1830 in Frankreich begann es auch in Schwyz zu gären und die unterrepräsentierten Bezirke verlangten eine Gleichbehandlung zwischen der Innerschwyz und Außerschwyz. Es kam zu einer Art Bürgerkrieg, in der sich die Bezirke der Außerschwyz vom Rest des Kantons trennten, was durch die Verfassung  vom 27. April 1832 konstituiert, und durch Beschluß der Tagsatzung vom 29. April 1833 anerkannt wurde. Entgegen der Trennung Basels in Basel-Stadt und Basel-Land, die insbesondere dauerhaft wurde durch die Sturheit der Stadt Basel, später dann der Landschaft, hat der Kanton Schwyz sich, nach einem Waffengang mit der Besetzung Küßnachts durch innerschwyzer Truppen und einem energischen Eingreifen der eidgenössischen Tagsatzung doch geschafft, dass durch die erste Verfassung des Kantons Schwyz vom 13. Oktober 1833, die aus Verhandlungen zwischen den beiden Halbkantonen hervorging, die Trennung doch nur eine vorläufige blieb.
 


Quellen: Sammlung der Verfassungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des Kantons Schwyz von 1803 bis 1832, A. Kothing, Einsiedeln 1860
© 9. Juni 2005
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