"Verfassungs-Bestimmungen des Standes Schwyz

1813 - 1833

die erste Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz wurde erst am 13. Oktober 1833 erlassen, nachdem die Landsgemeinde jedoch am 25. Juni 1821 durch Beschluß eine Urkunde aufsetzte, in der, ähnlich der von Uri und Glarus, nur die Grundzüge der bestehenden ungeschriebenen Verfassung umriß, um den Verpflichtungen aus dem Bundesvertrag von 1815 nachzukommen.

nachfolgend die inoffiziellen Verfassungsbestimmungen aus den Jahren vor 1798
aus dem Handbuch des schweizer Staatsmanns und Bürgermeister des Kantons Zürich, Paulus Usteri (1768-1831)

Allgemeine Bestimmungen.

Der Canton Schwyz bekennt sich ungetheilt zur katholischen REligion. Seine politische Verfassung ist rein demokratisch, und die höchste Gewalt beruht auf der Gesammtheit des Volkes. Jeder Eingeborne ist Soldat und zum vaterländischen Militairdienste verpflichtet, sobald er das sechzehnte Jahr erreicht hat.

Landeseintheilung.

Der Canton ist in sieben Bezirke eingetheilt, nämlich: Schwyz, Gersau, March, Einsiedeln, Küßnacht, Vorder- und Hinterhoff, oder Wollrau und Pfeffikon. Jeder dieser Bezirke hat seinen eigenen Rath und Gericht erster Instanz. Schwyz ist der Hauptort des Cantons, und allda wird ausschließlich die höhere Justiz verwaltet und ausgeübt.

Öffentliche Gewalten.

Diese begreifen die Landsgemeinden, die Räthe und die Gerichte.

1. Die Cantons-Landsgemeinden, oder die allgemeine Volksversammlung ist die höchste Landsbehörde. Sie besteht aus allen Angehörigen des Cantons, die das sechszehnte Jahr erreicht haben; sie wird alle zwei Jahre am ersten Sonntage im Mai zu Schwyz gehalten, und sie erwählt durch freie Hand und Stimme den Landamman, Statthalter, Pannerherrn, Seckelmeister und Zeugherrn, und die Gesandten auf die Tagsatzung. Die Landsgemeinde rathschlagt über alle auswärtige Bündnisse und Verträge, Kriegs- und Friedensschlüsse; sie erläßt allgemeine Landesgesetze, oder ändert bereits bestehende ab.

In jedem Bezirke wird alljährlich eine besondere Landsgemeinde versammelt, von welcher die ersten Vorsteher derselben, als Landamman, Statthalter, Seckelmeister, auf zwei Jahre, und der Landwaibel und Landschreiber erwählt werden; diese Versammlung erwählt ebenfalls die Richter, uind in einigen Bezirken auch die Rathsherren. Diese Landsgemeinden bilden gleichfalls die höchste Gewalt des Bezirks, und erlassen Gesetze, oder ändern solche nach Belieben ab, insoweit dieselben in der Befugniß eines einzelnen Theils des Cantons liegen mögen.

2. Der allgemeine gesessene Landrath ist aus sechszig Mitgliedern des Raths vom Bezirke Schwyz, außer dem Landamman, Statthalter, Seckelmeister, Landshauptmann, Pannerherrn und Zeugherrn, zusammengesetzt, und zu dieser Zahl geben die übrigen sechs Bezirke zusammen noch sechs und dreißig Mitglieder. Dieser Rath beschäftigt sich mit Abfassung von Vorschlägen allgemeiner Gesetze und Verordnungen für den ganzen Canton. Er wacht für das Wohl und die Sicherheit des Cantons, und übt die höhere Polizei aus. Ihm kommt zu, die Organisation der Milizen und andere allgemeine Militairanstalten zu treffen. Er beurtheilt auch die Criminalfälle, insofern dieselben nicht so wichtig sind, daß zufolge der Criminalordnung Todesstrafe eintreten kann. Für diese Fälle ist

3. der zweifache Landrath aufgestellt. Derselbe besteht aus sämmtlichen Mitgliedern des allgemein gesessenen Landraths und aus eben so viel Zuzügern, die von den Gemeindsversammlungen erwählt werden. Er ist der oberste Criminalrichter, und spricht nur über schwere Criminalfälle, worauf Todesstrafen anwendbar seyn können.

4. Der dreifache Landrath besteht aus zweihundert und acht und achtzig ordentlichen Mitgliedern und den ersten Beamten.  Er versammelt sich ordentlicher Weise zweimal im Jahre, und seine Befugnisse bestehen in Abfassung der Instruction auf die Tagsatzung, und Anhörung der Relation der Gesandtschaft in seiner zweiten Versammlung.

5. Bezirksräthe. Jeder Bezirk hat seinen eigenen Rath; derselbe besorgt das Polizeiwesen desselben und trifft Verordnungen und Beschlüsse, welche die Lage und Umstände seines Wirkungskreises erfordern mögen. Der Bezirksrath von Schwyz, der sich ordentlicher Weise wöchentlich einmal versammelt, besorgt und leitet auch die allgemeinen Geschäfte des Cantons und die Correspondenz; in wichtigen Fällen jedoch ruft er den allgemeinen gesessenen Landrath zusammen.

6. Das Cantonsgericht ist aus sämmtlichen Abtheilungen des Cantons zusammengesetzt in gleichen Verhältnissen, wie der gesessene Landrath. Dasselbe spricht über alle Civil- und Injurienhändel, die von den Bezirksregrichten appellirt werden können, in zweiter und letzter Instanz ab. Kein Rechtshandel kann appellirt werden, dessen Betrag oder Werth nicht die Summe von zweihundert Gulden übersteigt.

7. Das Neunergericht urtheilt über Rechtsfragen, welche Ehre und guten Namen betreffen; über Erbstreitigkeiten; über Hag und March, Steg und Weg.

8. Das Siebenergericht hingegen spricht über alle andere Civilansprachen ab, die das Mein und Dein betreffen.

Gemeindsbehörden.

9. Jede Gemeinde hat einen Kirchen- oder Gemeinderath, dem es obliegt, die Kirchen- und Gemeindsgüterangelegenheiten zu besorgen und zu verwalten, so wie das Armen- und Vormundschaftswesen. Die Mitglieder werden von der Gemeindsversammlung erwählt; wichtige Angelegenheiten werden auch von dieser letztern unmittelbar berathen.

 

Die vorstehenden Verfassungsbestimmungen lassen bereits das Übergewicht des Bezirks Schwyz, der faktisch bis 1798 den eigentlichen Kanton (Länderort) Schwyz umfaßt, erkennen; die weiteren Bezirke wurden in den Kantonsbehörden praktisch unterrepräsentiert. Neben dem Bezirk Gersau, der erst 1817 wieder unter die Souveränität von Schwyz zurück gezwungen wurde, und der 1813 wieder seine seit 1332 bestehende Unabhängigkeit ("kleinste Republik der Welt") aufgenommen hatte, gab es noch das Untertanenland, das zwar zum Kanton Schwyz gehört, aber stets nicht gleichberechtigt war. Zwar wurde durch den Bundesvertrag von 1815 untersagt, erneut Untertanenlande zu errichten, doch durch die fehlende Verfassung und die 1813 wieder aufgenommenen Verfassungskonventionen und -übungen von vor 1798 wieder anzuwenden, waren diese in Schwyz faktisch wieder erstanden.

Nach der Julirevolution im Jahr 1830 in Frankreich begann es auch in Schwyz zu gären und die unterrepräsentierten Bezirke verlangten eine Gleichbehandlung zwischen der Innerschwyz und Außerschwyz. Es kam zu einer Art Bürgerkrieg, in der sich die Bezirke der Außerschwyz vom Rest des Kantons trennten, was durch die Verfassung  vom 27. April 1832 konstituiert, und durch Beschluß der Tagsatzung vom 29. April 1833 anerkannt wurde. Entgegen der Trennung Basels in Basel-Stadt und Basel-Land, die insbesondere dauerhaft wurde durch die Sturheit der Stadt Basel, später dann der Landschaft, hat der Kanton Schwyz sich, nach einem Waffengang mit der Besetzung Küßnachts durch innerschwyzer Truppen und einem energischen Eingreifen der eidgenössischen Tagsatzung doch geschafft, dass durch die erste Verfassung des Kantons Schwyz vom 13. Oktober 1833, die aus Verhandlungen zwischen den beiden Halbkantonen hervorging, die Trennung doch nur eine vorläufige blieb.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
Nabholz/Kläui, Quellenbuch zur Verfassungsgeschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone, Verlag H.R.Sauerländer & Co., Aarau, 1940
© 10. Mai 2005 - 7. Juni 2005

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