Verfassungsgesetz
über
die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat

Beschluss des Rates vom 9. Mai 1931
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 31. und 14. Juni 1931

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958.

Einziger Artikel. Die Abgeordneten des Kantons Genf in den Ständerat werden durch die Gesamtheit der in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton stimmfähigen Bürger und nach dem für die Wahl des Staatsrates geltenden Verfahren gewählt.

Sie werden für vier Jahre gewählt und sind sofort wieder wählbar.

Übergangsbestimmung. Die erste Wahl findet im Jahre 1931, an den gleichen Tagen wie die Nationalratswahlen, statt.

Aufhebungsklausel. Das kantonale Verfassungsgesetz vom 13. September 1919 ist aufgehoben.


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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