vom 24. Mai 1847
in der, aufgrund des Verfassungsgesetzes vom 17. Oktober 1958 am 7. November 1958 (bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958) veröffentlichten, am 29. Dezember 1958 in Kraft getretenen Fassung.
Übersetzung der Verfassung von 1863 (von der Bundeskanzlei übersetzt und beglaubigt) und derjenigen des Bundesblatts übernommen !
geändert durch
Verfassungsgesetz vom 17. April 1959, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 6. und 7. Februar 1960
(Art. 53, 55, 58, 65, 67, 78, 85, 89,
92-93, 95-96 und 98);
Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 5. und 6. März 1960
(Art. 41, 51, 53, 58, 59, 65, 105, 138 und 142);
Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1959, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6.
und 7. Februar 1960
(Art. 169);
Verfassungsgesetz vom 18. Dezember 1959, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6.
und 7. Februar 1960
(Art. 106);
Verfassungsgesetz vom 25. März 1961,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 27. und 28. Mai 1961
(Art. 49, 50, 59, 71, 102, 103, 108, 110-111,
132, 152);
Verfassungsgesetz vom 5. Oktober 1962,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 16. Dezember 1962
(Art. 106);
Verfassungsgesetz vom 15. Februar 1963,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 17. März 1963
(Art. 139-143);
Verfassungsgesetz vom 19. April 1963,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 26. Mai 1963
(Art. 50);
Verfassungsgesetz vom 12. September 1964, bestätigt durch Volksabstimmung vom
18. Dezember 1966
(Sechsten Titels Kapitel III und der
Art. 64-67);
Verfassungsgesetz vom 20. Oktober 1967, bestätigt durch Volksabstimmung vom 8.
Dezember 1968
(Art. 72);
Verfassungsgesetz vom 15. November 1968, geänd. am 9. Oktober 1969, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 3. Mai 1970
(Art. 85, 85A und 86);
Verfassungsgesetz vom 20. Juni 1969, bestätigt durch Volksabstimmung vom 3. Mai
1970
(Art. 50);
Verfassungsgesetz vom 27. Februar 1970, bestätigt durch Volksabstimmung vom 3.
Mai 1970
(Art. 131);
Verfassungsgesetz vom 19. Dezember 1970, bestätigt durch Volksabstimmung vom 7.
Februar 1971
(Art. 159);
Verfassungsgesetz vom 23. Februar 1973, bestätigt durch Volksabstimmung vom 23.
September 1973
(Art. 40);
Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1973, bestätigt durch Volksabstimmung vom 23.
September 1973
(Titel XA und Art. 158-160);
Verfassungsgesetz vom 19. Mai 1974, bestätigt durch Volksabstimmung vom 19. Mai
1974
(Art. 178A);
Verfassungsgesetz vom 25. April 1974, geänd. am 28. Juni 1974, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 8. Dezember 1974
(Art. 155);
Verfassungsgesetz vom 28. Juni 1974, bestätigt durch Volksabstimmung vom 8.
Dezember 1974
(Art. 106);
Verfassungsgesetz vom 14. November 1974, bestätigt durch Volksabstimmung vom 2.
März 1975
(Titel XB und Art. 160A);
Verfassungsgesetz vom 14. März 1975, bestätigt durch Volksabstimmung vom 5.
Oktober 1975
(Art. 85A und 86);
Verfassungsgesetz vom 21. Mai 1976, bestätigt durch Volksabstimmung vom 26.
September 1976
(Art. 177);
Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977, bestätigt durch Volksabstimmung vom 25.
September 1977
(Dritter Titel und Art. 3, 4, 12-39 und
134);
Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1977, bestätigt durch Volksabstimmung vom 25.
September 1977 (?)
(Art. 74, 124, 130, 132, 135 und 136);
Verfassungsgesetz vom 8. März 1979, bestätigt durch Volksabstimmung vom 17. Juni
1979
(Art. 74);
Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1979, bestätigt durch Volksabstimmung vom 15.
Juni 1980
(Art. 41-44);
Verfassungsgesetz vom 14. September 1979, bestätigt durch Volksabstimmung vom 7.
März 1982
(Art. 53 und 59);
Verfassungsgesetz vom 13. März 1980, bestätigt durch Volksabstimmung vom 15.
Juni 1980
(Titel XIIIA und Art. 168-173);
Verfassungsgesetz vom 18. Dezember 1980, bestätigt durch Volksabstimmung vom 10.
Mai 1981
(Art. 67A);
Verfassungsgesetz vom 18. Dezember 1980, bestätigt durch Volksabstimmung vom 10.
Mai 1981
(Vierter Titel Kapitel III und IV und
die Art. 68A-68E);
Verfassungsgesetz vom 10. April 1981, bestätigt durch Volksabstimmung vom 7.
März 1982
(Art. 54);
Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1981, bestätigt durch Volksabstimmung vom 7. März
1982
(Titel XC und Art. 160B);
Verfassungsgesetz vom 3. Juni 1982, bestätigt durch Volksabstimmung vom 26.
September 1982
(Art. 39);
Verfassungsgesetz vom 2. Dezember 1984, bestätigt durch Volksabstimmung vom 2.
Dezember 1984
(Art. 2A);
Verfassungsgesetz vom 10. März 1985, bestätigt durch Volksabstimmung vom 10.
März 1985
(Art. 80A);
Verfassungsgesetz vom 12. September 1985, bestätigt durch Volksabstimmung vom 2.
Februar 1986
(Art. 40);
Verfassungsgesetz vom 13. September 1985, bestätigt durch Volksabstimmung vom 2.
Februar 1986
(Art. 56, 85A, 86, 96 und 97);
Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1986, bestätigt durch Volksabstimmung vom 7.
Dezember 1986
(Titel XD und Art. 160C);
Verfassungsgesetz vom 18. September 1987, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6.
Dezember 1987
(Art. 2A und 2B);
Verfassungsgesetz vom 11. Mai 1989, bestätigt durch Volksabstimmung vom 16.
Februar 1992
(Art. 10A);
Verfassungsgesetz vom 3. Mai 1991, bestätigt durch Volksabstimmung vom 29.
September 1991
(Art. 133 und 136);
Verfassungsgesetz vom 13. März 1992, bestätigt durch Volksabstimmung vom 27.
September 1992
(Art. 40);
Verfassungsgesetz vom 25. September 1992, bestätigt durch Volksabstimmung vom 7.
März 1993
(Art. 49, 64-68, 68C-68F und 180);
Verfassungsgesetz vom 12. März 1993, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. Juni
1993
(Art. 80A und 177);
Verfassungsgesetz vom 28. November 1993, bestätigt durch Volksabstimmung vom 28.
November 1993
(Art. 10A);
Gesetz vom 28. April 1994
(Art. 16);
Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995, bestätigt durch Volksabstimmung vom 25.
Juni 1995
(Art. 174A);
Verfassungsgesetz vom 10. März 1996, bestätigt durch Volksabstimmung vom 10.
März 1996
(Art. 160A);
Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1998, bestätigt durch Volksabstimmung vom 7. Juni
1998
(Art. 124);
Verfassungsgesetze vom 27. September 1998, bestätigt durch Volksabstimmung vom
27. September 1998
(Art. 87, 159);
Verfassungsgesetz vom 29. November 1998, bestätigt durch Volksabstimmung vom 29.
November 1998
(Art. 73, 74);
Verfassungsgesetz vom 18. April 1999, bestätigt durch Volksabstimmung vom 18.
April 1999
(Art. 158);
Verfassungsgesetz vom 13. Juni 1999, bestätigt durch Volksabstimmung vom 13.
Juni 1999
(Art. 125A, 156 und 182);
Verfassungsgesetz vom 26. September 1999, bestätigt durch Volksabstimmung vom
26. September 1999
(Neunter Titel Kapitel III und Art.
139-143);
Beschluss des Grossen Rates vom 17. März 2000, bestätigt durch Entscheid des
Bundesgerichts vom 26. Januar 2001
(Art. 160B);
Verfassungsgesetze vom 26. November 2000, bestätigt durch Volksabstimmung vom
26. November 2000
(Art. 144, 158, 158B und 160B);
Verfassungsgesetz vom 2. Dezember 2001, bestätigt durch Volksabstimmung vom 2.
Dezember 2001
(Art. 53A und 54);
Verfassungsgesetz vom 3. März 2002, bestätigt durch Volksabstimmung vom 3. März
2002
(Art. 158 und 158B);
Verfassungsgesetz vom 2. Juni 2002, bestätigt durch Volksabstimmung vom 2. Juni
2002
(Titel XB Kapitel I-III und Art.
160A-160E);
Verfassungsgesetz vom 24. April 2005, bestätigt durch Volksabstimmung vom 24.
April 2005
(Art. 42);
Verfassungsgesetz vom 10. Juni 2005, bestätigt durch Volksabstimmung vom 27.
November 2005
(Titel IXA und Art. 47. 49, 50, 74 und
141).
Das Genfer Volk,
gibt sich folgende
Staatsverfassung:
Art. 1. Souveränität. Der Freistaat Genf bildet einen der souveränen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Souveränität beruht auf dem Volke; alle staatsbürgerlichen Machtbefugnisse und öffentlichen Amtsverrichtungen sind nur eine Übertragung seiner höchsten Gewalt.
Das Volk besteht aus der Gesamtheit der Bürger.
Die Regierungsform ist die eines demokratischen Repräsentativ-Freistaates.
Zweiter
Titel.
Persönliche Rechte.
Art. 2. Gleichheit vor dem Gesetz. Alle Genfer sind vor dem Gesetze gleich.
Das Genfer Volk verzichtet auf jede Territoriumsausscheidung und jede Rechtsungleichheit, welche sich aus Verträgen oder aus einer Heimatsverschiedenheit zwischen den Bürgern des Kantons ergeben könnte.
war bis 1958 Art. 2. der Verfassung und Art. 1 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes von 1868.
Durch Verfassungsgesetz vom 18. September 1987 wurde an
dieser Stelle mit Wirkung vom 24. Dezember 1987 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 2A Gleichheit
zwischen Mann und Frau. 1 Mann und Frau sind
gleichberechtigt.
2 Die gesetzgebenden und ausführenden Behörden haben Massnahmen zu
Frau treffen, um die Verwirklichung dieses Grundsatzes sicherzustellen; die
richterlichen Behörden haben darüber zu wachen, .dass dieser Grundsatz
eingehalten wird."
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Dezember 1984 wurde an
dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Dezember 1984 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 2A. Familie. Die Familie ist die
Grundzelle der Gesellschaft. Ihre Rolle in der Gemeinschaft soll verstärkt
werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 18. September 1987 wurde der bisherige Art. 2A mit Wirkung vom 24. Dezember 1987 zum Art. 2B.
Art. 3. Persönliche Freiheit. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Niemand darf verhaftet werden, außer in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen und unter den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde der Art. 3 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 aufgehoben.
Art. 4. Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Hausrecht ist unverletzlich.
Haussuchungen dürfen nur in den Fällen und unter den Formen stattfinden, welche das Gesetz bestimmt.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
4 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 4. Unschuldsvermutung.
Bis zum Nachweis der Schuld nach dem Gesetz ist jede Person, die einer
strafbaren Tat beschuldigt wird, als unschuldig zu betrachten."
Art. 5. Natürlicher Richter. Niemand darf seinem natürlichen Richter entzogen werden.
Art. 6. Unverletzlichkeit des Eigentums. Das Eigentum ist unverletzlich.
Vorbehalten bleiben jedoch gesetzliche Bestimmungen, wonach im Interesse des Staates oder einer Gemeinde die zwangsweise Abtretung von unbeweglichem Eigenthum, gegen vorausgehende gerechte Entschädigung, gefordert werden kann. Die Erklärung, ob diese Nützlichkeit für das Allgemeine oder für die betreffende Gemeinde wirklich vorliegt, kommt der gesetzgebenden Behörde, die Festsetzung der Entschädigung dagegen den Gerichten zu.
Art. 7. Konfiskation. Die Einziehung des Gesamtvermögens Einzelner darf nicht gesetzlich eingeführt werden; ebenso wenig ist die Beschlagnahme des Vermögens der Angeklagten und der in contumaciam Verurteilten statthaft.
Art. 8. Pressefreiheit. Die Pressefreiheit ist gewährleistet.
Den Mißbrauch derselben ahndet das Gesetz.
Die Vorzensur darf nicht hergestellt werden.
Die Presseerzeugnisse dürfen durch keine fiskalische Belastung belastet werden.
Art. 9. Niederlassungsfreiheit. Das Recht der freien Niederlassung ist allen Bürgern gewährleistet.
Das Gleiche gilt - mit Vorbehalt der durch das allgemeine Interesse bedingten und gesetzlich normierten Beschränkungen - auch von der Gewerbsfreiheit.
Art. 10. Lehrfreiheit. Die Lehrfreiheit ist allen Genfern gesichert, mit Vorbehalt der von den Gesetzen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit getroffenen Bestimmungen.
Ausländer haben zur Unterrichterteilung die Bewilligung des Staatsrates einzuholen.
war bis 1958 Art. 11. der Verfassung.
Durch Verfassungsgesetz vom 11. Mai 1989
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 7. März 1992 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 10A. Recht auf Wohnung.
1 Das Recht auf Wohnung ist gewährleistet.
2 Der Staat und die Gemeinden fördern mit geeigneten Massnahmen die
Erstellung von Wohnraum - sowohl von Mietwohnungen als auch von Wohnraum für den
Eigenerwerb - entsprechend den anerkannten Bedürfnissen der Bevölkerung."
Durch Verfassungsgesetz vom 28. November
1993 wurde dem Art. 10A mit Wirkung vom 18. Dezember 1993 folgender Absatz angefügt:
"3 Zu diesem Zweck führen sie in den Schranken des Bundesrechts eine
soziale Wohnpolitik, insbesondere durch:
a. die Bekämpfung der Bodenspekulation;
b. den Bau und die Subventionierung von Wohnraum, vorab von Wohnungen mit
niedrigen Mieten;
c. eine aktive Landerwerbspolitik;
d. die Vergabe von Baurechten an Organisationen, welche Sozialwohnungen bauen
wollen und nicht gcwinnstrebig handeln;
e. Unterstützung bei der Suche nach finanziellen Mitteln für das Bauen;
f. das Ergreifen von geeigneten Massnahmen, um Wohnungen wieder dem
Wohnungsmarkt zuzuführen, welche zu Spekulationszwecken leerstehen;
g. das Ergreifen von geeigneten Massnahmen, um Obdachlosigkeit zu verhindern,
insbesondere in Fällen von Zwangsräumungen;
h. eine aktive Vermittlungspolitik im Falle von Wohnkonflikten."
Art. 11. Petitionsrecht. Das Recht, Ansuchen an den Großen Rath und an die andern verfassungsmäßigen Behörden zu richten, istgesichert.
Über die Ausübung desselben trifft das Gesetz die nähern Anordnung.
Dritter Titel.
Persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde der Dritte Teil vollständig neu gefasst.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Überschrift eingefügt:
Art. 12. Verhaftung. Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, ausser aufgrund eines vom zuständigen Gericht ausgesprochenen Urteils oder aufgrund eines Befehls, der von einer durch die Verfassung ermächtigten Behörde erlassen worden ist, um die Voruntersuchung in einem Strafverfahren zu sichern.
war bis 1958 Art. 1 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes von 1849.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
12 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 12. Persönliche Freiheit.
1 Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, ausser
aufgrund eines Urteils eines zuständigen Gerichts oder aufgrund eines Befehls,
der von einer durch diesen Titel ermächtigten Behörde erlassen worden ist, um
die Voruntersuchung in einem Strafverfahren zu sichern.
2 Der Fall der frisch begangenen Tat bleibt vorbehalten."
Art. 13. Die frisch begangene Tat. Wird ein Täter auf frischer Tat ertappt, kann ihn jedermann festnehmen. Die auf diese Art festgenommene Person ist unverzüglich einer zuständigen Behörde zuzuführen.
war bis 1958 Art. 1 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes von 1849.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
13 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 13.
Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Wohnung ist unverletzlich."
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Überschrift eingefügt:
Art. 14. Begriff. 1 Eine frisch begangene Tat liegt vor, wenn ein Vergehen eben verübt wird oder eben verübt worden ist.
2 Als frisch begangene Tat gelten auch die Fälle, in denen der Beschuldigte durch Rufe in der Öffentlichkeit verfolgt wird oder kurze Zeit nach der Tat mit Gegenständen, Waffen, Werkzeugen oder Dokumenten angetroffen wird, die darauf schliessen lassen, dass er der Täter oder ein Gehilfe ist.
war bis 1958 Art. 2 des Verfassungsgesetzes von 1849.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
14 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 14. Vorladung. 1
Die Vorladung ist der schriftliche Befehl, durch den eine zuständige Amtsperson
eine Person zur Befragung vor sich erscheinen oder nötigenfalls vorführen lässt.
2 Die Vorladung fällt dahin, nachdem die vorgeladene Person befragt
worden ist.
3 Die Vorladung gibt an, in welcher Eigenschaft die Person vorgeladen
wird und welches die Folgen eines Nichterscheinens sind."
Art. 15. Vorführbefehl. Begriff. Durch den Vorführbefehl ordnet eine zuständige Amtsperson oder ein zuständiger Beamter an, die Person, die eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt wird, festzunehmen und während 24 Stunden in Haft zu behalten.
war bis 1958 Art. 3 des Verfassungsgesetzes von 1849.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
15 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 15.
Vorführbefehl. Begriff und Voraussetzungen. 1 Durch den
Vorführbefehl ordnet eine zuständige Amtsperson oder ein zuständiger Beamter an.
die eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigte Person festzunehmen und im
Hinblick auf eine Einvernahme in vorläufige Haft zusetzen.
2 Jede Person, die aufgrund eines Vorführbefehls angehalten worden
ist, muss so rasch als möglich durch die Behörde einvernommen werden, die den
Befehl erlassen hat.
3 Spätestens 24 Stunden nach der Ausführung des Vorführbefehls muss
die Person, wenn sie nicht schon freigelassen worden ist, an den
Untersuchungsrichter überwiesen werden. Der Untersuchungsrichter verfügt über
höchstens 24 Stunden, um die Person einzuvernehmen und sie entweder freizulassen
oder gegen sie einen Haftbefehl zu erlassen."
Art. 16.
Zuständige
Behörden. 1 Die folgenden Amtspersonen und Beamten können
einen Vorführbefehl erlassen:
a. der Staatsanwalt,
b. der Untersuchungsrichter,
c. der Staatsrat, der dem Justiz- und Polizeidepartement vorsteht,
d. der Polizeikommandant und höchstens zwei weitere, vom Staatsrat ausdrücklich
ermächtigte Polizeioffiziere.
2 Wird jemand auf frischer Tat ertappt, sind
zuständig:
a. die Polizeioffiziere, die der Staatsrat ausdrücklich dazu ermächtigt hat.
b. die Gemeindepräsidenten.
3 In den im Gesetz vorgesehenen Sonderfällen sind
zuständig:
a. die Gerichtspräsidenten,
b. der Präsident des Jugendgerichts.
war bis 1958 Art. 4 des Verfassungsgesetzes von 1849 in der Fassung von 1927; veränderte deutsche Amtsbezeichnungen und Buchstabenunterteilung (nach dem Bundesblatt) verwendet.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
16 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 16. Zuständigkeit.
1 Zuständig für den Erlass eines Vorführbefehls gegen jemanden, der eines
Verbrechens oder eines Vergehens verdächtigt wird, sind:
a. der Staatsanwalt,
b. der Untersuchungsrichter,
c. der Staatsrat, der dem Justiz- und Polizeidepartement vorsteht,
d. der Polizeikommandant und die vom Gesetz bestimmten Polizeioffiziere.
2 Wird jemand auf frischer Tat ertappt, können auch die andern
Polizeioffiziere und die Gemeindepräsidenten Vorführbefehle erlassen."
Durch Gesetz vom 28. April 1994 wurde im Art. 16 Abs. 1 Bst. c die Bezeichnung des Departements von "Justiz- und Polizeidepartement" mit Wirkung vom 25. Juni 1994 geändert in "Justiz-, Polizei- und Sicherheitsdepartement".
Art. 17. Haftbefehl. Durch den Haftbefehl ordnet der Untersuchungsrichter an, eine Person, die eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, festzunehmen und während höchstens acht Tagen in Haft zu behalten, oder, wenn sie schon festgenommen ist, während dieser Dauer in Haft zu belassen.
war bis 1958 Art. 5 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
17 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 17.
Haftbefehl. Begriff und Voraussetzungen. 1 Durch den
Haftbefehl ordnet der Untersuchungsrichter an, die eines Verbrechens oder
Vergehens beschuldigte Person festzunehmen und in Haft zu behalten.
2 Er kann nur erlassen werden, wenn gegen den Beschuldigten genügende
Anklagegründe vorliegen und zudem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
ist:
a. die Schwere der Widerhandlung erfordert es;
b. die Umstände lassen vermuten, es bestehe Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr
oder die Gefahr neuer Widerhandlungen;
c. die Interessen der Untersuchung erfordern es."
Art. 18. Haftbelassungsbefehl. Durch den Haftbelassungsbefehl ordnet die Anklagekammer an, eine festgenommene Person, die eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, in Haft zu belassen.
war bis 1958 Art. 6 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
18 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 18. Geltungsdauer. Ein
Haftbefehl gilt acht Tage, wenn die Anklagekammer nicht eine Verlängerung
bewilligt."
Art. 19. Einvernahme. Jede Person, die aufgrund eines Befehles festgenommen worden ist, muss innert 24 Stunden durch die Amtsperson einvernommen werden, die den Befehl erlassen hat. Wird sie nicht freigelassen, ist die Person dem Richter zu überweisen.
war bis 1958 Art. 7 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
19 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 19. Form der Befehle.
1 Die Befehle bezeichnen so genau als möglich die gesuchte Person
und geben die Tatsachen an, aufgrund deren sie erlassen sind. Sie werden datiert
und von der Behörde, die sie erlässt, unterzeichnet.
2 Der Haftbefehl muss überdies die Gesetzesbestimmung angeben, die
den Tatbestand, der dem Befehl zugrunde liegt, mit Strafe bedroht.
3 Der Befehl muss der festgenommenen Person vorgewiesen werden, und
unmittelbar nach der Festnahme muss ihr eine Kopie ausgehändigt werden."
Art. 20. Haftbefehl oder Freilassung. Der Richter muss in den folgenden 24 Stunden entweder den Haftbefehl erlassen oder die Freilassung der festgenommenen Person verfügen.
war bis 1958 Art. 7 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
20 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art.
20. Festnahmebefehl wegen Störung von Amtshandlungen. 1 Wenn
eine oder mehrere Personen, die nicht einer der genannten Behörden angehören:
a. in einer öffentlichen Sitzung des Verfassungsrates, des Grossen Rates, eines
Gemeinderates oder einer ihrer Kommissionen,
b. in einer Sitzung des Staatsrates oder eines Stadtrates,
c. in einer Sitzung einer Gerichtsbehörde,
d. an einem öffentlichen Ort, an dem eine dieser Behörden, ein Gemeindepräsident
oder ein Stellvertreter eine Amtshandlung vornimmt,
e. an einem öffentlichen Ort, an dem sich ein Wahlverfahren abspielt, sich einer
schweren Missachtung der Würde der Behörden schuldig machen oder eine Unordnung
oder einen Tumult verursachen, können sie auf der Stelle festgenommen und für
höchstens 24 Stunden in Haft gesetzt werden.
2 Zuständig für die Anordnung der Festnahme sind:
a. der Präsident des Verfassungsrates, des Grossen Rates, des Gemeinderates, des
Staatsrates oder des Stadtrates,
b. der Richter, der die Sitzung präsidiert oder die Gerichtshandlung leitet,
c. der Gemeindepräsident oder sein Stellvertreter,
d. der Präsident der Kommission des Grossen Rates, des Gemeinderates oder des
Wahlverfahrens.
3 Der Festnahmebefehl bezeichnet so genau als möglich die Person oder
die Personen, gegen die er erlassen worden ist, und die Gründe, die ihn
rechtfertigen. Er wird datiert und vom Erlassenden unterzeichnet. Er tritt an
Stelle eines Vorführbefehls."
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Überschrift eingefügt:
"III.
Kapitel.
Die frisch begangene Tat."
Art. 21. Freilassung oder Wegweisung aus dem Kanton. Personen, die wegen Bettelei, Landstreicherei oder Verstoss gegen die Fremdenpolizeigesetzgebung festgenommen werden, können auch nicht dem Richter überwiesen, sondern, innerhalb 24 Stunden auf Befehl des Justiz- und Polizeidepartementes freigelassen oder aus dem Kantonsgebiet geleitet werden, wenn sie nicht Kantonsbürger sind.
war bis 1958 Art. 7 Abs. 3 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
21 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 21. Begriff. 1 Als
frisch begangene Tat gilt die Widerhandlung, die eben verübt wird oder eben
verübt worden ist.
2 Der frisch begangenen Tat werden die Fälle gleichgestellt, in denen
der mutmassliche Täter oder Gehilfe durch Rufe in der Öffentlichkeit verfolgt
oder kurze Zeit nach der Widerhandlung im Besitze von Waffen, Geräten,
Werkzeugen oder andern Gegenständen, die auf die Teilnahme an der Widerhandlung
schliessen lassen, angetroffen wird."
Art. 22. Inhalt des Befehls. 1 Die Befehle werden datiert und von der Behörde, die sie erlässt, unterzeichnet.
2 Der Beschuldigte ist darin so genau als möglich zu bezeichnen.
3 Sie enthalten die Angabe des Sachverhalts, der dem Befehl zugrunde liegt.
4 Der Haftbefehl und der Haftbelassungsbefehl geben überdies an, auf welche Vorschrift sich der Vorwurf des Verbrechens oder Vergehens stützt.
war bis 1958 Art. 8 Abs. 1-4 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
22 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 22. Anhalterecht. 1
Liegt eine frisch begangene Tat vor, so haben die Organe der gerichtlichen
Polizei das Recht, die mutmasslichen Täter anzuhalten. Jede anwesende Person hat
dasselbe Recht.
2 Die angehaltene Person muss sofort einer der Amtspersonen oder
einem der Beamten übergeben werden, die das Recht zum Erlass eines
Vorführbefehls haben."
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Überschrift eingefügt:
"IV.
Kapitel.
Haft und Haftentlassung."
Art. 23. Vorweisen des Befehls. Der festgenommenen Person muss der Befehl vorgewiesen und unmittelbar nach der Überführung in Haft ein Doppel ausgehändigt werden.
war bis 1958 Art. 8 Abs. 5 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
23 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 23. Rechte des
Beschuldigten. Zu Beginn der ersten Einvernahme durch den
Untersuchungsrichter muss jeder Beschuldigte ausdrücklich unterrichtet werden
über:
a. sein Recht, sich einen oder mehrere Verteidiger zu wählen oder von Amtes
wegen beigeben zu lassen, sich mit diesen unter Vorbehalt der Bestimmungen über
die strenge Einzelhaft frei zu besprechen oder mit ihnen schriftlich zu
verkehren und von der ersten Einvernahme an, ausgenommen über seine Personalien,
nur in Anwesenheit eines Verteidigers einvernommen zu werden;
b. sein Recht, unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verlangen;
c. sein Recht, jederzeit seine vorläufige Haftentlassung zu verlangen unter der
Bedingung, sich zu allen Verfahrenshandlungen und zum Vollzug des Urteils zu
stellen, sobald er dazu aufgefordert wird;
d. sein Recht, gegen jede Verfügung des Untersuchungsrichters bei der
Anklagekammer Beschwerde zu führen."
Art. 24. Strenge Einzelhaft. Wenn die Strafuntersuchung es erfordert, hat der Untersuchungsrichter das Recht, den Beschuldigten für höchstens acht Tage in strenge Einzelhaft zu versetzen.
war bis 1958 Art. 9 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
24 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 24. Haftentlassung.
Sobald die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Haftbefehls nicht mehr
gegeben sind, muss der Beschuldigte ohne persönliche Gewähr oder
Sicherheitsleistung freigelassen werden."
Art. 25. Verlängerung. Die strenge Einzelhaft kann über die achttägige Dauer hinaus nur mit Bewilligung der Anklagekammer verlängert werden.
war bis 1958 Art. 9 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
25 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 25. Haftverlängerung.
1 Die Anklagekammer kann auf Antrag des Untersuchungsrichters
oder, wenn die Akten schon an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet sind, auf
Antrag des Staatsanwaltes die Verlängerung der Haft bewilligen, wenn dies durch
die Umstände als unbedingt notwendig erscheint. Der Beschuldigte ist vor dem
Entscheid anzuhören.
2 Die Bewilligung gilt für höchstens drei Monate; sie kann unter
denselben Voraussetzungen erneuert werden."
Art. 26.
Rechte
des Beschuldigten. Jede Person, die aufgrund eines Befehls festgenommen
worden ist, hat das Recht:
a. sich einen Verteidiger zu wählen und sich mit ihm zu besprechen, dies jedoch
erst nach der ersten Einvernahme durch die Amtsperson oder den zuständigen
Beamten in den ersten 24 Stunden nach der Festnahme; das Recht gilt nicht bei
strenger Einzelhaft;
b. in jedem Fall seine vorläufige Haftentlassung zu verlangen, wenn er dafür
bürgt, dass er sich allen Verfahrenshandlungen und dem Vollzug des Urteils
stellen werde sobald er dazu aufgefordert wird.
war bis 1958 Art. 10 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes von 1849; anstelle von Ziffern wurden Buchstaben verwendet.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
26 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 26.
Haftentlassung durch die Anklagekammer. 1 In allen Fällen ist
die Anklagekammer zuständig, die Haftentlassung anzuordnen.
2 Die Kammer prüft einen Antrag auf Haftentlassung innert nützlicher
Frist in ihrer nächsten Sitzung und legt gegebenenfalls die Sicherheiten fest,
die vom Beschuldigten gefordert werden."
Art. 27. Vorläufige Haftentlassung gegen Sicherheitsleistung. Die vorläufige Haftentlassung gegen Sicherheitsleistung wird bei Vergehen immer zugestanden, ausser wenn der Beschuldigte schon einmal wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist oder in früheren Fällen die Sicherheitsleistung hat verfallen lassen.
war bis 1958 Art. 10 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
27 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 27. Verweigerungsgründe.
Die Haftentlassung kann nur verweigert werden, wenn:
a. es die Schwere der Widerhandlung erfordert;
b. die Umstände vermuten lassen, es bestehe Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr
oder die Gefahr neuer Widerhandlungen;
c. es die Interessen der Untersuchung erfordern."
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Überschrift eingefügt:
"V.
Kapitel.
Strenge Einzelhaft."
Art. 28. Sicherheitsleistung. 1 Die, Anklagekammer bestimmt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung der Umstände des Verbrechens oder Vergehens und des mutmasslichen Schadens.
2 Sie anerkennt als Sicherheitsleistung:
a. die Hinterlegung der festgelegten Geldsumme,
b. ein Grundpfand auf einem entsprechenden Grundstück oder
c. die Solidarbürgschaft von .drei zahlungsfähigen Personen.
war bis 1958 Art. 11 des Verfassungsgesetzes von 1849; Unterteilung in Abs. 2 nach Buchstaben neu.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
28 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 28. Voraussetzungen. 1
es die Schwere des Falles und das Interesse der Untersuchung erfordern, kann der
Untersuchungsrichter den Beschuldigten mit begründeter Anordnung, die den
Parteien unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird, für höchstens acht Tage in
strenge Einzelhaft versetzen.
2 Die Anklagekammer kann auf Antrag des Untersuchungsrichters die
Verlängerung der strengen Einzelhaft bewilligen.
3 Die Bewilligung gilt für höchstens acht Tage; sie kann unter
denselben Voraussetzungen erneuert werden."
Art. 29. Störung der Amtshandlungen. 1 Machen sich in einer Sitzung des Grossen Rates oder an einem andern Ort, an dem öffentlich eine Wahl, eine Gerichtshandlung oder eine andere Amtshandlung einer Behörde oder einer Amtsperson der Verwaltung oder der Gerichte vorgenommen wird, einer oder mehrere Anwesende einer schweren Missachtung der Würde der Behörde schuldig oder verursachen; sie eine Unordnung oder einen Tumult, so kann der Präsident oder die Amtsperson anordnen, dass die Widerhandelnden festgenommen und bis zu 24 Stunden in Haft gesetzt werden.
2 Die Anordnung der Festnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen; sie tritt an Stelle des Befehls; sie muss so genau als möglich den oder die Widerhandelnden bezeichnen und den Grund angeben, weshalb sie getroffen worden ist.
war bis 1958 Art. 12 des Verfassungsgesetzes von 1849; im Abs. 1 Wegfall der Befugnisse des Generalrates
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
29 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 29. Wirkungen. 1
Der Beschuldigte, der in strenge Einzelhaft versetzt wird, kann mit niemandem
verkehren, ausser sich mit seinem Anwalt besprechen.
2 Die strenge Einzelhaft hebt von Amtes wegen das Recht des
Beschuldigten auf Teilnahme an Untersuchungshandlungen und das Recht auf
Akteneinsicht auf. Das, Gesetz regelt die Auswirkungen und Bedingungen gegenüber
dem Staatsanwalt und den Anwälten.
3 Der Beschuldigte nimmt nicht an den Verhandlungen der Anklagekammer
teil, wird ihr aber vorgeführt, bevor sie ihren Entscheid trifft, und
aufgefordert, sich zu den Massnahmen zu äussern, um die die Staatsanwaltschaft
oder die Verteidigung ersuchen. Der Präsident der Anklagekammer erläutert dem
Beschuldigten zuvor die beantragten Massnahmen."
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Überschrift eingefügt:
"VI.
Kapitel.
Haussuchung, Durchsuchung und Beschlagnahme."
Art. 30.
Festnahme in der Wohnung.
Die Beamten der Verwaltungs- und
Gerichtspolizei dürfen zur Ausführung einer Festnahme nur während des Tages in eine Wohnung eindringen. Sie müssen von einer Amtsperson oder einem Beamten
begleitet sein, dem diese Verfassung das Recht zuerkennt, einen Vorführbefehl
zu erlassen. Ausgenommen sind die folgenden drei Fälle:
a. die frisch begangene Tat,
b. die Feuersbrunst, Überschwemmung oder wenn es eingeschlossene Personen
verlangen,
c. wenn es sich um öffentliche Gebäude oder um eine Wohnung handelt, die
bekanntermassen dem Unzuchtgewerbe dient.
war bis 1958 Art. 13 (ohne Satz 1) des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
30 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 30.
Grundsatz und zuständige Behörden. 1 Untersuchungsrichter
kann eine Haussuchung oder eine Durchsuchung in allen Fällen durchführen, in
denen es zur Sicherung der Voruntersuchung in einem Strafverfahren unbedingt
notwendig ist. Die Haussuchung oder die Durchsuchung erfasst alle Örtlichkeiten,
die zur Wahrheitsfindung untersucht werden müssen.
2 Der Untersuchungsrichter kann ausnahmsweise die Befugnis zu
Haussuchungen oder Durchsuchungen schriftlich an den Polizeikommandanten oder an
einen Polizeioffizier delegieren.
3 Die zur Haussuchung oder Durchsuchung ermächtigte Amtsperson oder
Beamte kann sich von Polizeibeamten begleiten lassen."
Art. 31. Haussuchung und Durchsuchung. 1 Eine Haussuchung und eine Durchsuchung in einer Wohnung dürfen nur zur Sicherung der Strafuntersuchung wegen eines Verbrechens oder Vergehens stattfinden, und der Untersuchungsrichter muss vom Staatsanwalt begleitet sein.
2 Sind der Untersuchungsrichter oder der Staatsanwalt verhindert, können sie sich mittels schriftlicher Ermächtigung durch den Polizeikommandanten, einen Polizeioffizier oder einen Gemeindepräsidenten vertreten lassen.
war bis 1958 Art. 14 Abs. 1 und 2 des Verfassungsgesetzes von 1849 in der geänderten Fassung von 1927
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
31 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 31. Zeitliche
Voraussetzungen. 1 Die Haussuchung und die Durchsuchung
müssen bei Tag vorgenommen werden; sie können bei Nacht weitergeführt werden.
2 Sie können jedoch in der Nacht vorgenommen werden, wenn:
a. eine frisch begangene Tat oder ein Unglücksfall vorliegt, von innen darum
gebeten wird oder der Wohnungsinhaber es beantragt;
b. es sich um Örtlichkeiten, die einer strafbaren Tätigkeit dienen, oder um ein
öffentliches Gebäude handelt.
3 In den Fällen nach Absatz 2 kann die Haussuchung oder Durchsuchung
von jeder Amtsperson und jedem Beamten durchgeführt werden, die nach diesem
Titel der Verfassung einen Vorführbefehl erlassen dürfen."
Art. 32. Grundsatz. Die Haussuchung und die Durchsuchung einer Wohnung müssen am Tage durchgeführt werden.
war bis 1958 Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
32 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 32. Formvoraussetzungen.
Die Haussuchung und die Durchsuchung müssen in Gegenwart des
Wohnungsinhabers oder seines Vertreters durchgeführt werden; sind sie abwesend
oder weigern sie sich, die Amtsperson zu begleiten oder einen Vertreter zu
bezeichnen, wird von ihrer Gegenwart abgesehen."
Art. 33. Ausnahmen. Liegt eine der drei Ausnahmen des Artikels 30 oder ein Antrag des Wohnungsinhabers vor, kann jede Amtsperson und jeder Beamter, der einen Vorführbefehl erlassen kann, allein und auch nachts vorgehen.
war bis 1958 Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
33 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 33. Beschlagnahme. Wer
zur Ausführung einer Haussuchung oder Durchsuchung ermächtigt ist, hat das
Recht, bei deren Durchführung die notwendigen Beschlagnahmen in den im Gesetz
vorgesehenen Fällen und Formen vorzunehmen."
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Überschrift eingefügt:
Art. 34. Durchführung. Die Haussuchungen und Durchsuchungen müssen in Gegenwart des Wohnungsinhabers oder seines Vertreters durchgeführt werden. Sind sie abwesend oder weigern sie sich, die Amtsperson zu begleiten oder einen Vertreter zu bezeichnen, wird von ihrer Gegenwart abgesehen.
war bis 1958 Art. 15 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
34 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 34.
Beschwerden an die Anklagekammer. 1 Die Parteien können gegen
die Verfügungen des Untersuchungsrichters bei der Anklagekammer Beschwerde
führen.
2 Sie können in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ebenfalls gegen
die Verfügung des Staatsanwaltes Beschwerde führen."
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Überschrift eingefügt:
"VIII.
Kapitel.
Strafen und Schadenersatz."
Art. 35. Rechtswidrige Festnahme und Haft. Jede rechtswidrige Festnahme und jede rechtswidrige Verlängerung der Haft geben Anspruch auf Schadenersatz durch den für die Freiheitsentziehung Verantwortlichen. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach den Umständen und dem erlittenen Nachteil, beträgt aber keinesfalls, weniger als 25 Franken je Tag rechtswidriger Haft und je rechtswidrig festgehaltene Person.
war bis 1958 Art. 16 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
35 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 35.
Nichtbeachten der Formvorschriften. 1 Der Beamte, der sich
der Nichtbeachtung der Formvorschriften für die Vorführ- und Haftbefehle
schuldig macht, wird mit einer Busse bestraft.
2 Die Nichtbeachtung kann zu Anweisungen an den Untersuchungsrichter
Anlass geben."
Art. 36. Verletzung der Wohnung. Jede Verletzung der Wohnung gibt Anspruch auf Schadenersatz durch den für die Verletzung Verantwortlichen. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach den Umständen und dem erlittenen Nachteil, beträgt aber keinesfalls weniger als 25 Franken je Stunde Verletzungsdauer und je verletzte Wohnung.
war bis 1958 Art. 17 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
36 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 36.
Ungesetzliche Festnahme oder Haft. Wer schuldhaft eine ungesetzliche
Festnahme vornimmt oder eine Haft ungesetzlich verlängert, trägt den der
betroffenen Person geschuldeten Schadenersatz. Dieser wird nach den Umständen
und dem erlittenen Nach teil: festgesetzt; er beträgt jedoch mindestens 150
Franken je Tag ungesetzlicher Haft."
Art. 37. Klage auf Schadenersatz. Der Schadenersatz nach den Artikeln 35 und 36 kann durch strafrechtliche Verfolgung oder auf dem zivilen Weg verlangt werden.
war bis 1958 Art. 18 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
37 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 37. Verletzung der
Wohnung. Wer schuldhaft eine Wohnung verletzt, trägt den dem Inhaber der
verletzten Wohnung geschuldeten Schadenersatz. Dieser wird nach den Umständen
und dem erlittenen Nachteil festgesetzt; er beträgt jedoch mindestens 50 Franken
je Stunde der Verletzung und je verletzte Wohnung."
Art. 38. Gegenstände weiterer kantonaler Gesetze.
Auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung wird
geregelt:
a. die administrativen Massnahmen bezüglich der Geisteskranken,
b. die Einweisung von Minderjährigen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes
über die Jugendstrafkammer fallen,
c. die Ausweisung,
d. die Besichtigung von Räumen für die öffentliche Gesundheit und
Gesundheitspflege,
e. die Besichtigung von Räumen in Bauten, die für die Öffentlichkeit gefährlich
oder schädlich sind.
war bis 1958 Art. 19 (ausser Ziffern 1 und 4) des Verfassungsgesetzes von 1849 in der Fassung von 1936; anstelle von Ziffern wurden Buchstaben verwendet.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
38 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 38. Schuldverhaft. Der
Schuldverhaft ist verboten.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Überschrift eingefügt:
"IX.
Kapitel.
Gegenstände gesetzlicher Regelung."
Art. 39. Schuldverhaft. Der Schuldverhaft ist abgeschafft.
war bis 1958 Art. 20 des Verfassungsgesetzes von 1849
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977 erhielt der Art.
39 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 39.
Gegenstände gesetzlicher Regelung. Auf dem Wege der Gesetzgebung wird
geregelt:
a. die Besichtigung von Räumen, wenn es die öffentliche Gesundheit und
Gesundheitspflege erfordern;
b. die Besichtigung von Räumen in Bauten, die für die Öffentlichkeit gefährlich
oder schädlich sind;
c. die administrativen Massnahmen bezüglich der Geisteskranken, der Alkoholiker
und der Suchtkranken;
d. die strafrechtlichen Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche;
e. die Ausweisungs- und Auslieferungsmassnahmen."
Durch Verfassungsgesetz vom 3. Juni 1982 erhielt der Art.
39 mit Wirkung vom 16. Oktober 1982 folgende Fassung:
"Art. 39.
Gegenstände gesetzlicher Regelung. Auf dem Wege der Gesetzgebung werden
geregelt:
a. die Raumbesichtigungen, die für die öffentliche Gesundheit und
Gesundheitspflege erforderlich sind;
b. die Besichtigung von Räumen in Bauten, die für die Öffentlichkeit gefährlich
oder schädlich sind;
c. die administrativen Massnahmen bezüglich der Geisteskranken, der Alkoholiker
und der Suchtkranken;
d. die Identitätskontrolle;
e. die strafrechtlichen Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche;
f. die Ausweisungs- und Auslieferungsmassnahmen."
Art. 40. Bürgerrecht.
Genferbürger sind:
a. diejenigen, welche als solche durch die frühern staatsbürgerlichen Gesetze
anerkannt sind;
b. diejenigen, welche einen Genfer zum Vater haben;
c. die mit einem Genfer Bürger verheiratete Frau;
d. die unehelichen Kinder einer Genferin, wofern sich nicht ein Ausländer als
deren Vater bekennt, unter Angabe und Zugeständnis der Mutter (vorausgesetzt,
daß sie am Leben sei), oder wofern eine solche Anerkennung den Kindern nicht das
Bürgerrecht des Vaters verschafft;
e. Bürger aus anderen Kantonen und Ausländer, welche zur Einbürgerung zugelassen
wurden, gemäss den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen und Verfahren;
f. Die Frau, die ihr Genfer Bürgerrecht durch Heirat verloren hat und es
wiedererlangt hat durch ein Gesuch um Wiedereinbürgerung, gemäss den im Gesetz
festgelegten Voraussetzungen und Verfahren.
war bis 1958 Art. 18 und 20 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1905.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Februar
1973 wurde der Art. 40 mit Wirkung vom 6. Oktober 1973 wie folgt geändert:
- der Buchst. d erhielt folgende Fassung:
"d. die unehelichen Kinder einer Genferin unter Vorbehalt
anders lautender gesetzlicher Bestimmungen;"
- nach dem Buchst. d wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"e. Minderjährige aus einem Kanton oder aus dem Ausland, die
von einem Genfer adoptiert sind;"
- die bisherigen Buchst. e und f wurden zu Buchst. f und g.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. September
1995 erhielt Art. 40 Bst. b, d und e mit Wirkung vom 22. Februar 1986 folgende
Fassung:
"b. Die Kinder verheirateter Eltern, wenn mindestens ein
Elternteil das Genfer Bürgerrecht hat und das Gesetz nichts anderes bestimmt;
...
d. Das Kind einer Genferin, die nicht mit dem Vater dieses
Kindes verheiratet ist;
e. Minderjährige aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland, wenn sie von
einem Genfer oder einer Genferin adoptiert sind und das Gesetz nicht anderes
bestimmt;"
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1992
erhielt der Art. 40 mit Wirkung vom 17. Oktober 1992 folgende Fassung:
"Art. 40. Bürgerrecht. Bürger und Bürgerinnen von Genf sind;
a. Jene, die aufgrund früherer Gesetze als solche anerkannt wurden;
b. Jene, die das Genfer Bürgerrecht gemäss dem Bundesrecht und nach den im
kantonalen Recht massgeblichen Bestimmungen erhalten."
Art. 41. Politische Rechte. Die Bürger, welche das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben, können die politischen Rechte ausüben, vorausgesetzt, dass sie nicht durch einen der in den folgenden drei Artikeln vorgesehenen Gründe davon ausgeschlossen sind.
war bis 1958 Art. 21 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1874.
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959
erhielt der Art. 41 mit Wirkung vom 6. September 1960 folgende Fassung:
"Art. 41. Politische Rechte. Den Bürgern werden nach
zurückgelegtem 20. Altersjahr, ohne Unterschied des Geschlechts, die politischen
Rechte zuerkannt, sofern keiner der in den Artikeln 42, 43 und 44 vorgesehenen
Ausschliessungsgründe zutrifft."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1979
erhielt der Art. 41 mit Wirkung vom 5. Juli 1980 folgende Fassung:
"Art. 41. Politische Rechte. Den Bürgern steht die Ausübung der
politischen Rechte ohne Unterschied des Geschlechtes vom vollendeten 18.
Lebensjahr an zu, sofern auf sie nicht einer der durch den Artikel 43
vorgesehenen Fälle zutrifft."
Art. 42. Entzug. Verurteilungen. Mit jeder Verurteilung zu einer entehrenden Strafe ist der Verlust der politischen Rechte verbunden.
Das Gesetz kann denselben vorübergehend auch bei andern Fällen, politische ausgenommen, als Strafe eintreten lassen.
war bis 1958 Art. 22 der Verfassung von 1847.
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1979 wurde der Art. 42 mit Wirkung vom 5. Juli 1980 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. April 2005
wurde der Art. 42 mit Wirkung vom 2. Juni 2005 wie folgt neu eingefügt:
"Art.
42. Droits de vote et de signer des initiatives et des référendums en matière
communale des étrangers. 1 Les ressortissants étrangers,
ayant leur domicile légal en Suisse depuis 8 ans au moins, exercent les droits
de voter et de signer des initiatives et des référendums en matière communale à
leur lieu de domicile.
2 Pour le surplus, les législations tant fédérale que cantonale en la
matière s’appliquent."
Art. 43. Andere Fälle.
Von der Ausübung politischer
Rechte im Kanton sind ausgeschlossen:
a. die Bevormundeten oder gerichtlich Verbeiständeten;
b. diejenigen, welche politische Rechte außer dem Kanton ausüben;
c. diejenigen, welche im Dienste einer auswärtigen Macht stehen.
war bis 1958 Art. 23 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1979
wurde der Art. 43 mit Wirkung vom 5. Juli 1980 wie folgt geändert:
- die Überschrift zum Artikel wurde geändert in: "Entwurf.".
- der Buchst. a erhielt folgende Fassung:
"a. Wer aufgrund von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.".
Art. 44. Konkurs. Das Gesetz kann Fallierte während den Fallimentsverhandlungen teilweise oder gänzlich in den politischen Rechten einstellen.
war bis 1958 Art. 24 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1979 wurde der Art. 43 mit Wirkung vom 5. Juli 1980 aufgehoben.
Art. 45. Militärdienst. Jeder im Kanton Genf angesessene Schweizer ist - soweit nicht das Gesetz eine diesfällige Enthebung verfügt - zum Militärdienste verpflichtet.
war bis 1958 Art. 13 der Verfassung von 1847
Art. 46. Generalrat. Die Wähler in ihrer Gesamtheit bilden den Generalrat; mit Beratschlagung befasst sich derselbe nicht.
war bis 1958 Art. 25 der Verfassung von 1847
Art. 47. Zuständigkeiten. Der Generalrat wählt direkt die Vollziehungsbehörde (=Staatsrat).
Seiner Abstimmung unterliegen die Änderungen und Zusätze zur Verfassung, sowie die Änderung an der Bundesverfassung.
war bis 1958 Art. 26 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 10. Juni 2005
erhielt der Art. 47 Abs.1 folgende Fassung:
"1 Der Generalrat wählt direkt die gesetzgebende Gewalt, die
vollziehende Gewalt, die gerichtliche Gewalt und den Rechnungshof."
Art. 48. Abstimmungen und Wahlen. Bei allen Abstimmungen und Wahlen übt der Wähler sein Stimmrecht in derjenigen Gemeinde aus, in deren Stimmregister er eingetragen ist.
Die kantonalen Wahlen finden mittelst geheimen Listenskrutiniums (=Wahl mit Zetteln) statt.
Die Überprüfung des Abstimmungsergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung am Tage nach der Abstimmung durch die Staatskanzlei und unter der Kontrolle von mindestens fünf Stimmberechtigten, die durch den Staatsrat aus den verschiedenen Parteien und Gruppen ausgewählt werden.
Das Ergebnis der Abstimmungshandlungen wird durch den Staatsrat festgestellt, der sie nach Massgabe seiner Zuständigkeit als gültig erklärt.
war bis 1958 Art. 27 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1949
Art. 49. Termine. Die kantonalen Abstimmungen und die Gemeindeabstimmungen, die Ergänzungswahlen in den Staatsrat sowie die Wahlen der Gemeinderäte und Gemeindepräsidenten finden zweimal im Jahre statt, und zwar im April oder Mai und im Oktober oder November.
Dem Staatsrat steht indessen das Recht zu, in dringenden Fällen für die kantonalen und die Gemeindeabstimmungen sowie für die Ergänzungswahlen ein anderes Datum festzusetzen und die Wahlen und Abstimmungen im Kanton oder in den Gemeinden auf den gleichen Zeitpunkt anzuordnen, an dem eidgenössische Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.
war bis 1958 Art. 27bis der Verfassung von 1847 in der Fassung von 1928
Durch
Verfassungsgesetz vom 25. März 1961 erhielt der Art. 49 mit Wirkung vom 1. Juli
1961 folgende Fassung:
"Art. 49. Amtsantritt. 1
Die Abgeordneten des Grossen Rates, die Mitglieder des Staatsrates, die
Gerichtspersonen, die Gemeinderäte, die Verwaltungsräte der Gemeinden, die
Gemeindepräsidenten und die Adjunkte treten ihr Amt nach der Eidesleistung an.
Die Eidesleistung erfolgt spätestens 30 Tage nach der Wahl, ausgenommen in
Fällen von begründeter Verhinderung.
2 Ergänzungswahlen. Die Ergänzungswahlen sind innert kürzester
Frist durchzuführen.
3 Abstimmungen. Die Abstimmungen sind innert
kürzester Frist durchzuführen und zwar, spätestens innerhalb eines Jahres,
a. in kantonalen Angelegenheiten:
1. nach definitivem Entscheid des Grossen Rates über den
Gegenstand der Initiative oder nachdem der Staatsrat das Zustandekommen eines
Referendumsbegehrens festgestellt hat;
2. nach Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen
Rat;
b. in Gemeindeangelegenheiten,
nachdem der Staatsrat das Zustandekommen eines
Referendumsbegehrens festgestellt hat."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 erhielt der Art. 49 Abs. 3 mit Wirkung vom 27. März 1993 folgende Fassung:
"3 Abstimmungen. Die kantonalen und kommunalen Abstimmungen
sind innert kürzester Frist durchzuführen, und zwar, spätestens innerhalb eines
Jahres:
a. nach der Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen Rat;
b. nach der Ablehnung einer Initiative, welcher kein Gegenvorschlag
gegenübergestellt wurde oder nach Annahme eines Gegenvorschlags, sofern die
Initiative nicht zurückgezogen wurde;
c. nach Ablauf der von der Verfassung festgelegten Frist für die Behandlung
einer Initiative;
d. nachdem der Regierungsrat das Ergebnis eines Referendumsbegehrens
festgestellt hat."
Durch Verfassungsgesetz vom 10. Juni 2005
erhielt der Art. 49 Abs.1 folgende Fassung:
"1 Die Abgeordneten des Grossen Rates, die Mitglieder des Staatsrates, die
Gerichtspersonen, die Mitglieder des Rechnungshofes, die Gemeinderäte, die
Verwaltungsräte der Gemeinden, die
Gemeindepräsidenten und die Adjunkte treten ihr Amt nach der Eidesleistung an.
Die Eidesleistung erfolgt spätestens 30 Tage nach der Wahl, ausgenommen in
Fällen von begründeter Verhinderung."
Art. 50. Stille Wahl. Wenn bei einer kantonalen Ersatzwahl oder bei einer Wahl in der Gemeinde die Zahl der Kandidaten derjenigen der zu besetzenden Sitze gleichkommt, erklärt der Staatsrat alle Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.
war bis 1958 Art. 29 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1949
Durch
Verfassungsgesetz vom 25. März 1961 erhielt der Art. 50 mit Wirkung vom 1. Juli
1961 folgende Fassung:
"Art. 50. Gewählte Kandidaten.
1 In allen nach dem Majorzsystem
durchgeführten Wahlen sind jene Kandidaten gewählt, welche das relative Mehr
erhalten haben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel der gültigen
Stimmzettel gleichkommt.
2 Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr.
3 Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt. Bei
Stimmengleichheit von Kandidaten gleichen Alters entscheidet das Los.
4 Stille Wahl. Stimmt in einer Ergänzungswahl die .Zahl der
Kandidaten mit jener der zu bestellenden Sitze überein, so erklärt der Staatsrat
sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt."
Durch Verfassungsgesetz vom 19. April 1963
wurde dem Art. 50 folgender Absatz mit Wirkung vom 9. Juni 1963 angefügt:
"5 Wenn bei den allgemeinen Erneuerungswahlen der
gewerblichen Schiedsgerichte die Zahl der in einer Kategorie einer Gruppe
aufgestellten Kandidaten nicht die Zahl der zu besetzenden Sitze überschreitet,
so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt."
Durch Verfassungsgesetz vom 20. Juni 1969
erhielt der Art. 50 Abs. 5 mit Wirkung vom 21. Mai 1970 folgende Fassung:
"5 Wenn bei den Gesamterneuerungswahlen der Magistratspersonen der
richterlichen Gewalt oder der gewerblichen Schiedsgerichte die Zahl der für
einen Gerichtssprengel oder in einer Kategorie einer Gruppe aufgestellten
Kandidaten nicht die Zahl der zu besetzenden Sitze überschreitet, so erklärt der
Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt."
Durch Verfassungsgesetz vom 10. Juni 2005
wurde dem Art. 50 folgender Absatz angefügt:
"6 Lors de l’élection de la Cour des comptes, si le nombre des
candidats inscrits ne dépasse pas celui des magistrats à élire, l’élection est
tacite. Le Conseil d’Etat proclame tous ces candidats élus sans scrutin. En cas
de vacance dans l’intervalle de la prochaine élection, il est procédé dans les
trois mois à une élection partielle."
Art. 51. Wahl der Abgeordneten in den Ständerat. Die Abgeordneten des Kantons Genf in den Ständerat werden durch die Gesamtheit der in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton stimmfähigen Bürger und nach dem für die Wahl des Staatsrates geltenden Verfahren gewählt.
Sie werden für vier Jahre gewählt und sind sofort wieder wählbar.
war bis 1958 der Einzige Artikel des Verfassungsgesetzes von 1931.
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959
erhielt der Art. 51 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Die Abgeordneten des Kantons in den Ständerat werden durch die
Gesamtheit der in kantonalen Angelegenheiten im Kanton stimmfähigen Bürger und
nach dem für die Wahl des Staatsrates geltenden Verfahren gewählt."
Art. 52. Ausführende Gesetzesbestimmungen. Die weitern Vorschriften betreffend die Abstimmungen und Wahlen werden durch das Gesetz aufgestellt.
war bis 1958 Art. 30 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1886
Sechster Titel.
Referendum und Initiative.
I.
Kapitel.
Kantonales Referendum.
Art. 53. Allgemeines. Die vom Großen Rate angenommenen Gesetze oder gesetzgeberischen Beschlüsse sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem Volke zur Genehmigung vorzulegen, wenn mindestens 3500 Wähler im Laufe der 30 Tage, welche demjenigen der Publikation dieser Gesetze oder Beschlüsse folgen, das Referendum verlangen.
war bis 1958 Art. 1 des Verfassungsgesetzes von 1879 in der geänderten Fassung von 1936.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 wurden im Art. 53 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 die Worte "oder gesetzgeberischen Beschlüsse" gestrichen.
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959
erhielt der Art. 53 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 folgende Fassung:
"Art. 53. Allgemeines. Die vom Großen Rate angenommenen Gesetze sind
unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem Volke zur Genehmigung
vorzulegen, wenn mindestens 7000 Wähler im Laufe der 30
Tage, welche demjenigen der Publikation dieser Gesetze oder Beschlüsse folgen,
das Referendum verlangen."
Durch Verfassungsgesetz vom 10. April 1981
erhielt der Art. 53 mit Wirkung vom 27. März 1982 folgende Fassung:
"Art. 53. Allgemeines. Die vom Großen Rate angenommenen Gesetze sind
unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem Volke zur Genehmigung
vorzulegen, wenn mindestens 7000 Wähler im Laufe der 40 Tage, welche demjenigen
der Publikation dieser Gesetze oder Beschlüsse folgen, das Referendum
verlangen."
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Dezember
2001 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2002 folgender Artikel
eingefügt:
"Art.
53A. Obligatorisches Referendum im Bereich der Steuern. Gesetze, welche
eine neue Steuer oder die Änderung des Steuersatzes oder des Steuerobjekts
betreffen, sind der obligatorischen Zustimmung des Generalrates unterstellt."
Art. 54. Budget. Das Referendum findet keine Anwendung gegen das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen als Ganzes genommen.
Es können dem Referendum nur unterstellt werden die speziellen
Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend:
a) eine neue Steuer oder die Erhöhung einer schon bestehenden Steuer;
b) eine Ausgabe von Staatsschuldscheinen
oder ein Anleihen in anderer Form.
Der Grosse Rat bezeichnet in dem Gesetz über das Budget diejenigen Artikel, welche erst nach der Frist von 30 Tagen promulgiert werden können.
war bis 1958 Art. 2 des Verfassungsgesetzes von 1879.
Durch Verfassungsgesetz vom 10. April 1981
erhielt der Art. 54 Abs. 3 mit Wirkung vom 27. März 1982 folgende Fassung:
"3 Der Grosse Rat bezeichnet in dem Gesetz über das Budget diejenigen
Artikel, welche erst nach der Frist von 30 Tagen promulgiert werden können."
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Dezember
2001 erhielt der Art. 54 Abs. 2 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 2002
folgende Fassung:
"a) eine neue Steuer einführen oder den Satz oder das Objekt einer bestehenden
ändern;".
Art. 55. Dringlichkeit. Das Referendum kann ebenfalls nicht verlangt werden gegen Gesetze und gesetzgeberische Beschlüsse (arrêttés législatifs) von ausnahmsweiser Dringlichkeit.
Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt ausschließlich in der Befugnis des Großen Rates.
war bis 1958 Art. 3 des Verfassungsgesetzes von 1879.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 wurden im Art. 55 Abs. 1 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 die Worte "und gesetzgeberische Beschlüsse" gestrichen.
Art. 56. Finanzreferendum. Dem fakultativen Referendum unterliegen obligatorisch alle Gesetze oder gesetzgeberischen Beschlüsse, welche für den Kanton und den gleichen Gegenstand eine Gesamtausgabe von mehr als Fr. 125,000 oder eine jährliche Ausgabe von mehr als Fr. 30,000 zur Folge haben.
Falls das Referendum ergriffen wird, müssen diese Gesetze oder Beschlüsse gleichzeitig mit den Vorschlagen über ihre finanzielle Deckung dem Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.
war bis 1958 Art. 1 des Verfassungsgesetzes von 1927 in der geänderten Fassung von 1931.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 wurden im Art. 56 Abs. 1 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 die Worte "oder gesetzgeberischen Beschlüsse", und im Abs. 2 wurden die Worte "oder Beschlüsse" gestrichen.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September
1985 erhielt der Art. 56 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Dem fakultativen Referendum unterliegen obligatorisch alle Gesetze
oder gesetzgeberischen Beschlüsse, welche für den Kanton und den gleichen
Gegenstand eine Gesamtausgabe von mehr als Fr. 125,000 oder eine jährliche
Ausgabe von mehr als Fr. 60,000 zur Folge haben."
Art. 57. Ausnahmen von der Dringlichkeit. Mit Ausnahme von Gesetzen über Anleihen können die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Gesetze und Beschlüsse vom Grossen Rate nicht dringlich erklärt werden.
war bis 1958 Art. 2 des Verfassungsgesetzes von 1927 in der geänderten Fassung von 1931.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 wurden im Art. 57 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 die Worte "und Beschlüsse" gestrichen.
Art. 58. Abstimmung. Wenn die Zahl von 3500 gültigen Unterschriften nach Gesetz erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat das Gesetz oder den Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung.
Das Gesetz oder der Beschluss ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat.
war bis 1958 Art. 4 des Verfassungsgesetzes von 1879 in der geänderten Fassung von 1949.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 wurden im Art. 58 Abs. 1 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 die Worte "oder den Gesetzesbeschluss" und im Abs. 2 wurden die Worte "oder der Beschluss" gestrichen.
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959
erhielt der Art. 58 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. September 1960 folgende Fassung:
"1 Wenn die Zahl von 7000 gültigen Unterschriften nach Gesetz
erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat das Gesetz der Volksabstimmung."
II.
Kapitel.
Gemeindereferendum.
Art. 59. Allgemeines.
Die Beschlüsse der Gemeinderäte sind der Genehmigung der m der
Gemeinde Stimmberechtigten zu unterstellen, falls eine Abstimmung verlangt wird:
in der Stadt Genf von 2000 stimmfähigen Einwohnern binnen 30 Tagen vom Datum des
Beschlusses an gerechnet,
in Carouge von einem Fünftel und
in den übrigen Gemeinden von einem Drittel der stimmfähigen
Einwohner, und zwar in allen diesen Gemeinden binnen 15 Tagen nach dem Datum des
Beschlusses.
war bis 1958 Art. 1 des Verfassungsgesetzes von 1895 in der geänderten Fassung von 1930.
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959
erhielt der Art. 59 mit Wirkung vom 6. September 1960 folgende Fassung:
"Art. 59. Allgemeines. Die Beschlüsse der Gemeinderäte
sind der Genehmigung der m der Gemeinde Stimmberechtigten zu unterstellen, falls
eine Abstimmung verlangt wird:
in der Stadt Genf von 4000 stimmfähigen Einwohnern binnen 30
Tagen vom Datum des Beschlusses an gerechnet,
in Carouge von einem Fünftel und
in den übrigen Gemeinden von einem Drittel der stimmfähigen
Einwohner, und zwar in allen diesen Gemeinden binnen 15 Tagen nach dem Datum des
Beschlusses."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1961
erhielt der Art. 59 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 folgende Fassung:
"Art. 59. Allgemeines. 1 Die Beschlüsse der Grossen
Gemeinderäte sind der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum
ergriffen wird von:
a. 30 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit höchstens 500
Stimmberechtigten;
b. 20 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 501-5000
Stimmberechtigten, aber von wenigstens 150 Stimmberechtigten;
c. 10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5001- 30000
Stimmberechtigten, aber von wenigstens 1000 Stimmberechtigten;
d. 3000 Stimmberechtigten in. den Gemeinden mit über 30 000 Stimmberechtigten,
ausgenommen die Stadt Genf;
e. 4000 Stimmberechtigten in der Stadt Genf.
2 Das Referendum ist zu ergreifen innert einer
Frist von
a. 21 Tagen seit Anschlag des Beschlusses in den Gemeinden mit 1000
Stimmberechtigten oder weniger;
b. 30 Tagen seit Anschlag in den übrigen Gemeinden."
Durch Verfassungsgesetz vom 14. September
1979 erhielt der Art. 59 Abs. 2 mit Wirkung vom 27. März 1982 folgende Fassung:
"2 Das Referendum muss innerhalb von folgenden Fristen ergriffen
werden:
a. 21 Tage nach Anschlag des Beschlusses in den Gemeinden mit höchstens 1000
Stimmbürgern;
b. 30 Tage nach Anschlag in den anderen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Genf;
c. 40 Tage nach Anschlag in der Stadt Genf."
Art. 60. Budget. Gegen den Gemeindevoranschlag in seiner Gesamtheit kann kein Referendumsbegehren gestellt werden.
Nur solche Budgetbestimmungen, durch die eine neue Einnahme oder Ausgabe eingeführt oder die Höhe der Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des vorangehenden Rechnungsjahres abgeändert wird, können dem Referendum unterstellt werden.
war bis 1958 Art. 2 des Verfassungsgesetzes von 1895.
Art. 61. Dringlichkeit. Gegen Beschlüsse von ausnahmsweise dringlicher Natur ist kein Referendumsbegehren zulässig. Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt in der Kompetenz des Gemeinderates, unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates.
war bis 1958 Art. 3 des Verfassungsgesetzes von 1895.
Art. 62. Abstimmung. Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat den Beschluss der Volksabstimmung.
Der Beschluss ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat.
war bis 1958 Art. 4 des Verfassungsgesetzes von 1895 in der geänderten Fassung von 1949.
Art. 63. Referendumsfrist. Der Staatsrat genehmigt Gemeinderatsbeschlüsse erst nach Ablauf der Referendumsfrist; gesetzwidrige Beschlüsse jedoch werden von ihm ohne weiteres aufgehoben.
war bis 1958 Art. 5 des Verfassungsgesetzes von 1895.
III. Kapitel.
Initiativrecht der Wähler.
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Dezember 1980 erhielt das Dritte Kapitel folgende Überschrift:
"III.
Kapitel.
Kantonale Initiative."
Art. 64. Allgemeines. Das Vorschlagsrecht steht den Stimmberechtigten, den Mitgliedern des Grossen Rates sowie dem Staatsrat zu.
war bis 1958 Art. 1 des Verfassungsgesetzes von 1905.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. September
1964 erhielt der Art. 64 mit Wirkung vom 31. Dezember 1966 folgende Fassung:
"Art. 64. Grundsatz und Formen.
1 Den Stimmberechtigten steht das Vorschlagsrecht zu.
2 10 000 Stimmberechtigte können
a. den Entwurf zu einem Gesetz einreichen;
b. vom Grossen Rat verlangen, dass er über einen bestimmten Gegenstand ein
Gesetz erlasse."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 erhielt der Art. 64 mit Wirkung vom 27. März 1993 folgende Fassung:
"Art. 64. Grundsatz. 10000
Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Rat einen Vorschlag zu
unterbreiten. Eine umfassende und bedingungslose Rückzugsklausel ist
vorgeschrieben."
Art. 65. Voraussetzungen und Formen. 1 Das Initiativrecht der Stimmberechtigten wird in, der Form einer wenigstens 5000 Unterschriften aufweisenden Eingabe an den Grossen Rat ausgeübt.
2 Sie können
a. einen Entwurf zu einem Gesetz oder gesetzgeberischen Beschluss einreichen;
b. vom Grossen Rat den Erlass eines neuen oder die Änderung oder Aufhebung eines
bestehenden Gesetzes verlangen.
3 Der Grosse Rat ist gehalten, innert Jahresfrist nach Einreichung der Initiative bei der Staatskanzlei dazu Stellung zu nehmen.
war bis 1958 Art. 2 des Verfassungsgesetzes von 1905 in der geänderten Fassung von 1936.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 wurden im Art. 58 Abs. 2 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 die Worte "oder gesetzgeberischen Beschluss" gestrichen.
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959
erhielt der Art. 58 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. September 1960 folgende Fassung:
"1 Das Initiativrecht der Stimmberechtigten
wird in, der Form einer wenigstens 10000 Unterschriften aufweisenden Eingabe an
den Grossen Rat ausgeübt."
Durch Verfassungsgesetz vom 12. September
1964 erhielt der Art. 65 mit Wirkung vom 31. Dezember 1966 folgende Fassung:
"Art. 65. Formulierte Initiative.
1 Reichen die Stimmberechtigten eine formulierte Initiative
ein, so hat der Grosse Rat dazu in zustimmendem oder ablehnendem Sinne Stellung
zu nehmen.
2 Lehnt er die Initiative ab, so kann er einen Gegenvorschlag
ausarbeiten.
3 Er ist gehalten, innert Jahresfrist nach Einreichung der Initiative
bei der Staatskanzlei dazu Stellung zu nehmen."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 erhielt der Art. 65 mit Wirkung vom 27. März 1993 folgende Fassung:
"Art. 65. Art
und Form. Nicht formulierte Initiative. Die Initiative kann in der Form
einer allgemeinen Anregung eingereicht werden und nach der Formulierung sowohl
für eine Verfassungs- als auch für eine Gesetzesrevision geeignet sein; diese
Wahl steht dem Grossen Rat zu."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. März 1993 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 65A. Verfassungsinitiative.
Mit einer Initiative kann eine Totalrevision oder eine Teilrevision der
Verfassung in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. März 1993 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 65B. Gesetzesinitiative.
Die Initiative kann einen ausformulierten Gesetzesentwurf in all jenen
Bereichen vorschlagen, die in die Kompetenz der Parlamentarier fallen."
Art. 66.
Formulierte Initiative. 1
Reichen die Initianten einen ausgearbeiteten Entwurf ein, so kann
der Grosse Rat
a. ihn annehmen oder verwerfen;
b. ihn in Einzelheiten ändern oder völlig neu fassen.
2 Im ersten Fall ist die aus der Initiative hervorgehende Vorlage samt begutachtendem Beschluss des Grossen Rates der Volksabstimmung zu unterbreiten.
3 Im zweiten Fall ist das unveränderte Initiativbegehren gleichzeitig mit der Vorlage des Grossen Rates der Volksabstimmung zu unterbreiten. Die Stimmberechtigten haben die Möglichkeit, sich über beide Vorlagen in zustimmendem Sinne auszusprechen.
war bis 1958 Art. 3 des Verfassungsgesetzes von 1905.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. September
1964 erhielt der Art. 66 mit Wirkung vom 31. Dezember 1966 folgende Fassung:
"Art. 66. Volksabstimmung. 1
Hat der Grosse Rat keinen Gegenvorschlag ausgearbeitet, so ist die Initiative
samt dem begutachtendem Beschluss des Grossen Rates der Volksabstimmung zu
unterbreiten.
2 Hat er einen Gegenvorschlag ausgearbeitet, so sind Initiative und
Gegenvorschlag gleichzeitig der Volksabstimmung zu unterbreiten. Der
Stimmberechtigte hat die Möglichkeit, sich zur Initiative und zum Gegenvorschlag
in zustimmendem Sinne auszusprechen."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 erhielt der Art. 66 mit Wirkung vom 27. März 1993 folgende Fassung:
"Art. 66. Ungültigkeitserklärung.
1 Der Grosse Rat erklärt eine Initiative für ungültig, welche
nicht der Einheit der Form entspricht oder nicht einheitlicher Initiativart ist.
2 Eine Initiative, welche den Grundsatz der Einheit der Materie nicht
respektiert, teilt er auf oder erklärt sie für teilweise ungültig, je nach dem,
ob die einzelnen Teile selbst ungültig sind oder nicht; andernfalls wird die
ganze Initiative für ungültig erklärt.
3 Er erklärt eine Initiative für teilweise ungültig, welche in einem
Teil klarerweise rechtswidrig ist, der oder die verbleibenden Teile selbst aber
gültig sind; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig."
Art. 67. Nichtformulierte Initiative. 1 Wird beim Grossen Rat das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines gesetzgeberischen Beschlusses gestellt, so kann er im Sinne des gestellten Begehrens einen Entwurf ausarbeiten oder auf das Begehren nicht eintreten; sein Beschluss ist der Volksabstimmung zu unterbreiten.
2 Spricht sich die Mehrheit der Stimmberechtigten gegen die Ablehnung des Begehrens durch den Grossen Rat aus, so muss dieser innerhalb von sechs Monaten über den betreffenden Gegenstand ein Gesetz oder einen gesetzgeberischen Beschluss erlassen. Der ausgearbeitete Entwurf ist anschliessend der Volksabstimmung zu unterstellen.
war bis 1958 Art. 4 des Verfassungsgesetzes von 1905.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 wurden im Art. 58 Abs. 1 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 die Worte "oder eines gesetzgeberischen Beschlusses" und im Abs. 2 die Worte "oder einen gesetzgeberischen Beschluss" gestrichen.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. September
1964 erhielt der Art. 67 Abs. 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 1966 folgende Fassung:
"1 Wird beim Grossen Rat das Begehren um Erlass, Aufhebung oder
Änderung eines Gesetzes gestellt, so hat er innert Jahresfrist nach Einreichung
der Initiative bei der Staatskanzlei dazu Stellung nehmen. Er kann im Sinne des
gestellten Begehrens einen Entwurf ausarbeiten oder auf das Begehren nicht
eintreten; sein Beschluss ist der Volksabstimmung zu unterbreiten."
Durch Volksabstimmung vom 18. Dezember
1980 (?) erhielt der Art. 67 mit Wirkung vom 30. Mai 1981 (?) folgende Fassung:
"1 Wird beim Grossen Rat das Begehren um Erlass oder
Änderung eines Gesetzes gestellt, so hat er innert Jahresfrist nach Einreichung
der Initiative bei der Staatskanzlei dazu Stellung nehmen. Er kann im Sinne des
gestellten Begehrens einen Entwurf ausarbeiten oder auf das Begehren nicht
eintreten; sein Beschluss ist der Volksabstimmung zu unterbreiten."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 erhielt der Art. 67 mit Wirkung vom 27. März 1993 folgende Fassung:
"Art. 67. Stellungnahme. Der Grosse
Rat nimmt Stellung zur Initiative. Wenn er sie ablehnt, kann er ihr einen
Gegenentwurf der gleichen Art und Form gegenüberstellen."
Durch Volksabstimmung vom 18. Dezember
1980 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Mai 1981 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 67A. Rückzugsklausel.
1 Das Volksbegehren mit ausformuliertem Entwurf kann mit einer
Klausel sei über den vollständigen und bedingungslosen Rückzug versehen werden.
2 Diese Klausel ist vorgeschrieben für den Fall des Volksbegehrens
mit nicht ausformuliertem Entwurf."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 erhielt der Art. 67A mit Wirkung vom 27. März 1993 folgende Fassung:
"Art. 67A. Verfahren und Frist.
1 Das Gesetz regelt das Verfahren für die kantonale Initiative
so, dass vom Zeitpunkt der Feststellung des Ergebnisses an folgende Fristen
eingehalten werden:
a. maximal 9 Monate für den Entscheid über eine eventuelle Ungültigkeit;
b. maximal 18 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme;
c. maximal 30 Monate für das gesamte Prüfungsverfahren, wenn der Grosse Rat
einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt hat oder sich
entschieden hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
2 Diese Fristen sind zwingend; im Falle einer Beschwerde an das
Bundesgericht werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.
Art. 68. Mehrheitsprinzip. 1 Jede der Volksabstimmung unterstellte Vorlage muss die gesetzlich umschriebene absolute Mehrheit auf sich vereinigen, um angenommen zu werden.
2 Vorbehalten bleibt die in Artikel 66 vorgesehene Stellungnahme des Volkes zu zwei Vorlagen; in diesem Fall gilt diejenige Vorlage als angenommen, welche die grössere Zahl der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage des Grossen Rates als angenommen.
war bis 1958 Art. 6 des Verfassungsgesetzes von 1905.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 erhielt der Art. 68 mit Wirkung vom 27. März 1993 folgende Fassung:
"Art. 68. Volksabstimmung. 1
Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt,
sofern sie nicht zurückgezogen wird. Dasselbe gilt für eine Initiative, welche
nach Ablauf der in Artikel 67A Buchstabe b oder c festgelegten Fristen noch
nicht behandelt worden ist.
2 Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird der
Volksabstimmung unterstellt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Das
Volk äussert sich unabhängig zu jeder der beiden Fragen und gibt dann in einer
Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen es den Vorzug gibt.
3 Wenn das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung
oder den Gegenvorschlag annimmt, so hat der Grosse Rat innerhalb eines Jahres
einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten."
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Dezember 1980 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Mai 1981 folgende Überschrift eingefügt:
"IV.
Kapitel.
Gemeindeinitiative. "
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Dezember
1980 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Mai 1981 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 68A. Grundsatz. 1 Die
Wähler einer Gemeinde haben das Recht, auf Gemeindeebene Volksbegehren zu den
vom Gesetz umschriebenen Gegenständen zu stellen.
2 Das Volksbegehren ist an den Gemeinderat zu richten und soll von
ihm die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes verlangen."
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Dezember
1980 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Mai 1981 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 68B. Voraussetzungen.
1 Ein Volksbegehren kann gestellt werden von:
a) 30 % der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit höchstens 500
Stimmberechtigten;
b) 20% der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 501 bis 5000
Stimmberechtigten, mindestens aber von 150 Stimmberechtigten;
c) 10 % der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5001 bis 30 000
Stimmberechtigten, mindestens aber von 1000 Stimmberechtigten;
d) 3000 Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000
Stimmberechtigten, mit Ausnahme der Stadt Genf;
e) 4000 Stimmberechtigten in der Stadt Genf.
2 Das Volksbegehren muss mit einer Klausel für einen vollständigen
und vorbehaltlosen Rückzug versehen sein."
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Dezember
1980 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Mai 1981 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 68C. Eintreten.
Der Gemeinderat muss über sein Eintreten auf das
Volksbegehren innert einer Frist von 6 Monaten entscheiden, gerechnet vom
Zeitpunkt des Einreichens bei der Gemeindeverwaltung an."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 erhielt der Art. 68C mit Wirkung vom 27. März 1993 folgende Fassung:
"Art. 68C.
Ungültigkeitserklärung. 1 Der Gemeinderat erklärt eine
Initiative für ungültig, welche nicht der Einheit der Form entspricht oder nicht
einheitlicher Initiativart ist.
2 Eine Initiative, welche den Grundsatz der Einheit der Materie nicht
respektiert, teilt er auf oder erklärt sie für teilweise ungültig, je nach dem,
ob die einzelnen Teile selbst ungültig sind oder nicht; andernfalls erklärt er
die ganze Initiative für ungültig.
3 Er erklärt eine Initiative für teilweise ungültig, welche in einem
Teil klarerweise rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst
gültig sind; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig."
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Dezember
1980 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Mai 1981 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 68D.
Entgegennahme. 1 Wenn der
Gemeinderat ein Volksbegehren mit Eintretensbeschluss entgegennimmt, beauftragt
er den Gemeindepräsidenten oder den Administrativrat mit der Ausarbeitung eines
dem Volksbegehren entsprechenden Beschlussesentwurfs.
2 Der Beschlussesentwurf ist innert Jahresfrist, vom Zeitpunkt des
Eintretensbeschlusses an gerechnet, der Volksabstimmung zu unterbreiten."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 erhielt der Art. 68D mit Wirkung vom 27. März 1993 folgende Fassung:
"Art. 68D. Stellungnahme. Der
Gemeinderat nimmt Stellung zur Initiative. Wenn er sie ablehnt, kann er ihr
einen Gegenvorschlag der gleichen Art und Form gegenüberstellen."
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Dezember
1980 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Mai 1981 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 68E. Rückweisung.
1 Wenn der Gemeinderat ein
Volksbegehren mit Nichteintretensbeschluss zurückweist, muss er dies den
Stimmberechtigten mit einer begründeten Verfügung bekanntgeben.
2 In diesem Fall wird das Volksbegehren der
Volksabstimmung in der Form unterbreitet, in der es eingereicht wurde.
3 Wenn sich die Mehrheit der Stimmenden gegen den
Nichteintretensbeschluss des Gemeinderates ausspricht, ist dieser gehalten, der
Initiative entsprechend zu beschliessen.
4 Der Beschlussesentwurf ist innert Jahresfrist, vom Zeitpunkt der
Abstimmung an gerechnet, der Volksabstimmung zu unterbreiten."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 erhielt der Art. 68E mit Wirkung vom 27. März 1993 folgende Fassung:
"Art. 68E. Verfahren und Fristen.
1 Das Gesetz regelt das Verfahren für die kommunale
Initiative so, dass vom Zeitpunkt der Feststellung des Ergebnisses an folgende
Fristen eingehalten werden:
a. maximal 9 Monate für den Entscheid über eine eventuelle Ungültigkeit;
b. maximal 18 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme;
c. maximal 24 Monate für das gesamte Prüfungsverfahren, wenn der Gemeinderat der
Initiative zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.
2 Diese Fristen sind zwingend; im Falle einer Beschwerde an das
Bundesgericht werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1992 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. März 1993 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 68F. Volksabstimmung.
1 Eine vom Gemeinderat abgelehnte Initiative wird der Volksabstimmung
unterstellt, sofern sie nicht zurückgezogen wird. Dasselbe gilt für eine
Initiative, welche nach Ablauf der in Artikel 68E, Buchstabe b oder c
festgelegten Fristen noch nicht behandelt worden ist.
2 Der Gegenvorschlag des Gemeinderates zu einer Initiative wird der
Volksabstimmung unterstellt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Die
Stimmberechtigten äussern sich unabhängig zu jeder |der beiden Fragen und geben
dann in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben.
3 Wenn die Stimmberechtigten eine Initiative oder einen
Gegenvorschlag annehmen, so muss der Gemeinderat innerhalb von 12 Monaten eine
entsprechende Vorlage verabschieden."
Art. 69. Gesetzliche Bestimmungen zur Auführung. Ein Gesetz regelt die Ausführung dieses Titels.
war bis 1958 Art. 6 des Verfassungsgesetzes von 1905.
Siebenter Titel.
Vom Grossen Rat.
I. Kapitel.
Zusammensetzung und Erwählung des Grossen Rates.
Art. 70. Allgemeines. Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Grossen Rat ausgeübt, der aus hundert Mitgliedern besteht, die vom Generalrat durch Listenwahl in einem einzigen Wahlkreis nach dem um ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden.
war bis 1958 Art. 31 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1957
Art. 71. Wahl. Dauer des Mandats. Die ordentliche Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat erfolgt alle 4 Jahre in der ersten Hälfte des Monats November, und zwar in der Regel am ersten Sonntag.
Der Grosse Rat wird gesamthaft erneuert; seine Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
war bis 1958 Art. 39 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1882
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1961
erhielt der Art. 71 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 folgende Fassung:
"Art. 71. Wahl und Dauer
des Mandats. 1 Der Grosse Rat wird alle 4 Jahre gesamthaft
gewählt.
2 Seine Mitglieder sind sofort wieder wählbar."
Art. 72. Wählbarkeit. Wählbar sind alle stimm- und wahlberechtigten Bürger weltlichen Standes, die das 25. Altersjahr zurückgelegt haben.
Durch Verfassungsgesetz vom 20. Oktober
1967
erhielt der Art. 72 mit Wirkung vom 31. Dezember 1968 folgende Fassung:
"Art. 72. Wählbarkeit. Wählbar sind alle stimm- und wahlberechtigten
Bürger weltlichen Standes."
Art. 73. Unvereinbarkeit mit einem öffentlichen besoldeten Amt. Das Mandat als Mitglied des Grossen Rates ist unvereinbar mit jedem öffentlichen Amt, das mit einer dauernden Besoldung durch den Staat verbunden ist.
war bis 1958 der Einzige Artikel des Verfassungsgesetzes von 1901
Durch Verfassungsgesetz vom 29. November 1998 wurde der Art. 73 mit Wirkung vom 24. Dezember 1998 aufgehoben.
Art. 74. Unvereinbarkeit. Das Amt eines Staatsrates oder eines Richters (mit Ausnahme eines Richters am Kassationshof, eines Ersatzrichters, Gerichtsbeisitzers und eines Mitgliedes des Gewerbegerichts) ist unvereinbar mit dem Mandate in den Grossen Rat.
Staatsräte und Richter, deren Stellung entsprechend der vorgehenden Bestimmung unvereinbar ist, sind trotzdem in den Grossen Rat wählbar; nach erfolgter Wahl müssen sie sich aber für das eine oder das andere Mandat entscheiden.
war bis 1958 der Einzige Artikel Abs. 1 und 2 des Verfassungsgesetzes von 1926
Durch Volksabstimmung vom 23. Juni 1977
erhielt der Art. 74 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"betraf (höchstwahrscheinlich) nur
den französischen Text (anstatt "l'ordre judiciaire" jetzt "pouvoir judiciaire")"
Durch Verfassungsgesetz vom 29. November
1998 erhielt der Art. 74 mit Wirkung vom 24. Dezember 1998 folgende Fassung:
"Art. 74. Unvereinbarkeit. 1 Mit dem Mandat als
Parlamentsmitglied sind folgende Ämter nicht vereinbar:
a. Staatsrat und Staatskanzler;
b. Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld der Staatsräte und des Staatskanzlers;
c. Mitarbeiter des Parlamentsdienstes;
d. höheres Kader im öffentlichen Dienst;
e. Mitglied der Gerichtsbehörden, mit Ausnahme der Ersatzrichter und der
Arbeitsrichter.
2 Die nach Absatz l betroffenen Personen sind dennoch wählbar, müssen
sich jedoch nach der Wahl für eines der beiden Mandate entscheiden."
Durch Verfassungsgesetz vom 10. Juni 2005
wurde dem Art. 74 Abs.1 folgender Buchstabe angefügt:
"f. die Mitglieder des Rechnungshofes.".
Art. 75. Gültigkeit der Wahl. Über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder entscheidet der Grosse Rat selbst.
Art.
76. Gesetzliche Ausführungsbestimmungen. Das Gesetz ordnet:
1) die Anfertigung der Wahllisten;
2) die Art der Ersetzung der verstorbenen oder ausgetretenen Abgeordneten;
3) die den Abgeordneten eingeräumte Frist zur Wahlannahme;
4) das Verfahren bei den Wahlen.
II. Kapitel.
Befugnisse des Grossen Rates.
Art. 77. Begnadigung. Das Recht der Begnadigung steht dem Grossen Rate zu. Er kann dieses Recht an eine aus seiner Mitte gebildete Kommission delegieren.
Das Gesetz bestimmt den Rahmen dieser Delegation und legt fest, in welcher Form das Recht der Begnadigung ausgeübt wird.
Zur Beurteilung eines neuen Begnadigungsgesuches, das die gleiche Verurteilung betrifft, ist der Grosse Rat allein zuständig.
war bis 1958 Art. 58 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1956
Art. 78. Beratungen. Der Grosse Rat billigt, ändert oder verwirft die Vorlagen, die ihm durch den Staatsrat unterbreitet werden.
war bis 1958 Art. 56 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959
erhielt der Art. 78 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 folgende Fassung:
"Art. 78. Beratungen. Der Grosse Rat billigt, ändert oder verwirft die
Vorlagen, die ihm durch die Abgeordneten oder den Staatsrat unterbreitet
werden."
Art. 79. Amnestie. Zu allgemeiner oder teilweisen Amnestieerteilungen ist nur der Grosse Rat befugt.
war bis 1958 Art. 59 der Verfassung von 1847
Art. 80. Steuern und Abgaben. Der Grosse Rat beschliesst die Steuern, die Ausgaben, Anleihen und Veräusserungen von Staatsgut, empfängt die Staatsrechnungen und schliesst sie ab; dieselben müssen veröffentlicht und jedenfalls der Prüfung einer Kommission unterstellt werden.
war bis 1958 Art. 61 Abs. 1 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 28. März 1985 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 80A. Veräusserung
von Liegenschaften. 1 Die Veräusserung von Liegenschaften,
die Privateigentum des Staates, einer öffentlichen Körperschaft, einer
öffentlichen Anstalt oder einer öffentlichrechtlichen Stiftung sind, an
juristische oder natürliche Personen, ausgenommen an öffentliche Körperschaften,
öffentliche Anstalten oder öffentlichrechtliche Stiftungen, untersteht der
Genehmigung des Grossen Rates.
2 Hingegen bleibt der Staatsrat zuständig für die Genehmigung der
Veräusserung von Liegenschaften, die Eigentum der "Services industriels", einer
Gemeinde oder einer öffentlichrechtlichen Stiftung einer Gemeinde sind, sowie
für Tausch- und Übertragungsgeschäfte im Rahmen von Raumplanungsmassnahmen, von
Landumlegungen, von Strassenbauprojekten oder von Vorhaben, die als gemeinnützig
erklärt worden sind.
3 Die Banque hypothécaire du Canton de Genève und die Caisse
d'épargne de la République et canton de Genève bleiben zuständig für die
Veräusserung von Liegenschaften, die ihr Eigentum sind."
Durch Volksabstimmung vom 12. März 1993
erhielt der Art. 80A Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 folgende Fassung:
"3 Die Genfer Kantonalbank bleibt zuständig für die Veräusserung von
Liegenschaften, die in ihrem Eigentum stehen."
Art. 81. Budgetbeschluss. Der Grosse Rat kann die vom Staatsrat festgesetzte Gesamtsumme der jährlichen Ausgaben nicht überschreiten, ohne gleichzeitig für diese Überschreitung die entsprechende Deckung vorzusehen. Ein Anleihen gilt nicht als finanzielle Deckung.
war bis 1958 Art. 61bis der Verfassung von 1847 in der Fassung von 1936
Art. 82. Rechenschaftsbericht. Der Große Rat lässt sich alljährlich vom Staatsrat einen Rechenschaftsbericht über die gesamte Verwaltung erstatten; er überweist denselben an eine Kommission und verfügt das Angemessene auf deren Bericht hin.
war bis 1958 Art. 60 der Verfassung von 1847
Art. 83. Besoldung der Staatsbeamten. Der Grosse Rat bestimmt durch Gesetz die Gehalte der Staatsbeamten, wo dies nicht bereits durch die Verfassung geschehen ist.
war bis 1958 Art. 62 der Verfassung von 1847
Art. 84. Imperatives Mandat. Den Abgeordneten dürfen keine bindenden Weisungen erteilt werden.
III. Kapitel.
Sitzungen und Beratungsweise des Grossen Rates.
Art. 85. Ordentliche Sessionen. Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt Genf je am zweiten Samstag des Monats Januar, am ersten Samstag nach dem 1. Mai und am zweiten Samstag des Monats September. Jede Tagung umfasst in der Regel acht Sitzungen. Der Staatsrat kann jedoch deren Zahl erhöhen.
Beim Beginn jeder Legislaturperiode beruft der Staatsrat den neuen Grossen Rat zur Prüfung der Wahlergebnisse und Ernennung des Büros binnen vierzehn Tagen nach der Wahl zu einer ausserordentlichen Sitzung ein.
war bis 1958 Art. 46 Abs. 1 und 2 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1949
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959
erhielt der Art. 85 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 folgende Fassung:
"Art. 85. Ordentliche Sessionen.
Der Grosse Rat tritt von Rechts wegen am zweiten Samstag im
Januar und am zweiten Samstag im September zu ordentlichen Session in der Stadt
Genf zusammen."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. November
1968 erhielt der Art. 85 mit Wirkung vom 21. Mai 1970 folgende Fassung:
"Art. 85. Ort. Der Grosse Rat tritt auf dem
Gebiet der Republik zusammen."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. November
1968, geändert durch Verfassungsgesetz vom 9. Oktober 1969, wurde an dieser
Stelle mit Wirkung vom 21. Mai 1970 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 85A.
Ordentliche Sessionen. Die Sessionen
beginnen von Rechts wegen am zweiten Freitag im Januar und am zweiten Freitag im
September."
Durch Verfassungsgesetz vom 14. März 1975
erhielt der Art. 85A mit Wirkung vom 18. Oktober 1975 folgende Fassung:
"Art. 85A.
Beginn der Legislaturperiode und der Session.
1 Die erste Session der Legislaturperiode
beginnt von Rechts wegen mit einer Sitzung, die der Alterspräsident innert 20
Tagen nach den Grossratswahlen einberuft.
2 Die zweite Session beginnt im Verlauf der ersten
20 Tage des Septembers des folgenden Jahres. Im zweiten, dritten und vierten
Jahr der Legislaturperiode beginnen ie Sessionen je im Verlauf der ersten 20
Tage der Monate Januar und September."
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September
1985 erhielt der Art. 85A mit Wirkung vom 8. März 1986 folgende Fassung:
"Art. 85A. Ordentliche Sitzungen.
1 Die erste Sitzung der Legislaturperiode findet innert einer
Frist von 30 Tagen statt, vom Datum der Wahl des Grossen Rates an gerechnet.
2 In den nachfolgenden Jahren versammelt sich der Grosse Rat
mindestens zweimal im Jahr, im Januar und im September."
Art. 86. Ausserordentliche Sessionen. Der Grosse Rat wird ausserordentlich einberufen durch den Staatsrat oder, auf schriftliches Begehren von 30 Mitgliedern, durch den Präsidenten des Grossen Rates.
In den ausserordentlichen Sessionen darf sich der Grosse Rat nur mit den Gegenständen befassen, zu deren Behandlung er einberufen worden ist.
Durch Verfassungsgesetz vom 9. Oktober
1969 erhielt der Art. 86 mit Wirkung vom 21. Mai1970 folgende Fassung:
"Art. 86. Ausserordentliche Sessionen. 1 Der
Grosse Rat wird ausserordentlich einberufen:
a. durch den Präsidenten des Grossen Rates, wenn 30 Mitglieder es schriftlich
verlangen;
b. durch den Staatsrat.
2 In den ausserordentlichen Sitzungen darf sich der Grosse Rat nur
mit den Gegenständen befassen, zu deren Behandlung er einberufen worden ist."
Durch Verfassungsgesetz vom 14. März 1975
erhielt der Art. 86 Abs. 1 mit Wirkung vom 18. Oktober 1975 folgende Fassung:
"1 Der Grosse Rat wird zu außerordentlichen
Sitzungen einberufen:
a. durch den Präsidenten des Grossen Rates nach Rücksprache mit dem Büro;
b. durch den Präsidenten des Grossen Rates auf schriftliches Begehren von 30
Abgeordneten;
c. durch den Staatsrat."
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September
1985 erhielt der Art. 86 Abs. 1 mit Wirkung vom 8. März 1986 folgende Fassung:
"1 Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten zu ausserordentlichen
Sitzungen einberufen:
a. nach Rücksprache mit dem Büro;
b. auf schriftliches Begehren von 30 Abgeordneten;
c. auf Begehren des Staatsrates."
Art. 87. Büro. Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte und auf ein Jahr einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Sekretäre.
war bis 1958 Art. 42 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 27. September
1998 erhielt der Art. 87 mit Wirkung vom 22. Oktober 1998 folgende Fassung:
"Art. 87. Büro. Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für eine vom Gesetz
festgelegte Dauer einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie Sekretäre,
sodass jede Parlamentsfraktion im Büro vertreten ist."
Art. 88. Gesetzgebungskommission. Der Grosse Rat wählt jeweilen auf seine Erneuerung eine Gesetzgebungskommission, welcher die von einzelnen seiner Mitglieder verlangten oder eingereichten Gesetzesentwürfe aufgetragen, beziehungsweise überwiesen werden können.
Wer einen Vorschlag einbringt, hat zu der Gesetzgebungskommission behufs diesfälliger Mitberatung Zutritt.
war bis 1958 Art. 50 der Verfassung von 1847
Art. 89.
Vorschlagsrecht der Mitglieder des Grossen Rates. Die Grossratsmitglieder
üben ihr Vorschlagsrecht in folgender Weise aus:
a. durch Einbringung eines Gesetzes oder Gesetzgebungsbeschlusses im Entwurf;
b. durch den Antrag, ein Gesetz oder einen Gesetzgebungsbeschluss durch die
Gesetzgebungs- oder eine besondere Kommission entwerfen zu lassen;
c. durch Einladung an den Staatsrat, einen Gesetzesentwurf vorzulegen oder über
einen bestimmten Gegenstand einen Beschluß zu erlassen.
war bis 1958 Art. 51 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959
erhielt der Art. 89 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 folgende Fassung:
"Art. 89. Vorschlagsrecht der Mitglieder des Grossen Rates. Die
Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Vorschlagsrecht aus, indem sie
unterbreiten:
a. einen Gesetzesentwurf;
b. den Vorschlag einer Resolution;
c. eine Motion;
d. eine Interpellation;
e. eine schriftliche Anfrage."
Art. 90. Rechte der Staatsräte. Die Staatsräte wohnen den Sitzungen des Grossen Rates bei und sind berechtigt, sich an den Verhandlungen zu beteiligen, Gesetzesentwürfe einzureichen, Abänderungsantrage zu stellen und jede Art von Vorschlägen zu machen.
war bis 1958 der Abs. 3 des Einzigen Artikels des Verfassungsgesetzes von 1926.
Art. 91. Entwurfsrückzug. Wenn der Staatsrat, in Ausübung seines Vorschlagsrechts, einen Entwurf einreicht, so steht es ihm bis zur endgültigen Abstimmung darüber frei, denselben wieder zurückzuziehen.
war bis 1958 Art. 57 der Verfassung von 1847
Art. 92. An den Staatsrat gerichteter Vorschlag. Wenn die an den Staatsrat ergangene Einladung zur Vorlage eines Gesetzesentwurfs oder zu einer Beschlussfassung zur Vorlage eines Gesetzesentwurfs oder zu einer Beschlussfassung gemäß den reglementarischen Vorschriften unterstützt wird, so ist der Staatsrat gehalten, in der nächsten ordentlichen Sitzung dem Begehren zu entsprechen, oder im Falle der Ablehnung des überwiesenen Vorschlages dieselbe zu begründen.
war bis 1958 Art. 52 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959
erhielt der Art. 92 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 folgende Fassung:
"Art. 92. Motion. Der Staatsrat muss eine
an ihn gerichtete Motion in einem Zeitraum von sechs Monaten beantworten, wobei
er die Ablehnung zu begründen hat, wenn er dem Vorschlag nicht zustimmt."
Art. 93. Vorschlag ohne Dazwischenkunft des Staatsrates. Wenn der Grosse Rat ein Gesetz oder einen Gesetzgebungsbeschluss durch eine Kommission, ohne Dazwischenkunft des Staatsrates, entwerfen lässt, so wird dieser Entwurf nach den gewöhnlichen Formen durchberaten und im Falle der Annahme durch die Versammlung dem Staatsrate mit dem Auftrage überwiesen, das so Angenommene als Gesetz zu promuglieren.
war bis 1958 Art. 53 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 wurden im Art. 93 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 die Worte "oder einen Gesetzgebungsbeschluss" gestrichen.
Art. 94. Neue Beratung auf Verlangen des Staatsrates. In dem durch vorstehenden Artikel bezeichneten Falle steht es dem Staatsrat frei, vor Promulgation des gesetzlichen Erlasses, denselben, mit Bemerkungen begleitet, in der Frist von sechs Monaten dem Grossen Rate zurückzustellen.
Wenn der Grosse Rat nach erneuerter Beratung den in der vorhergehenden Session ausgearbeiteten Entwurf wieder annimmt, so hat der Staatsrat das so zu Stande gekommene Gesetz zu promulgieren und unverzüglich in Vollziehung zu setzen.
war bis 1958 Art. 54 der Verfassung von 1847
Art. 95. Ausschliessung von Dringlichkeit in Finanzsachen. Gesetze und gesetzgeberische Erlasse über die Erhebung einer neuen oder die Erhöhung einer bestehenden Steuer können nicht mit der Dringlichkeitsklausel versehen werden und sind dem fakultativen Referendum unterstellt.
war bis 1958 Art. 61quinquies der Verfassung von 1847 in der Fassung von1936
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 wurden im Art. 95 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 die Worte "und gesetzgeberischen Erlasse" gestrichen.
Art. 96. Ausgaben ausserhalb des Budgets. Jeder von einem Abgeordneten eingereichte Entwurf zu einem Gesetz oder gesetzgeberischen Erlass, der auf eine neue Ausgabe abzielt, muss die finanzielle Deckung dieser Ausgabe durch eine entsprechende Einnahme vorsehen.
Jeder vom Staatsrat unterbreitete Entwurf zu einem Gesetz oder gesetzgeberischen Erlass, der eine Ausgabe ausserhalb des Budgets oder budgetierte Neuausgaben vorsieht, muss eine entsprechende Finanzierung vorsehen, wenn die Ausgabe 30,000 Franken überschreitet. Diese Bestimmung wird auch auf Ausgabengruppen angewendet, die den gleichen Gegenstand betreffen und deren Gesamtbetrag 30,000 Franken überschreitet.
L’emprunt ne peut être considéré comme recette au sens du présent article.
war bis 1958 Art. 61ter der Verfassung von 1847 in der Fassung von 1936 (ausser Einteilung und redaktionelle Änderung in Abs. 1).
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 wurden im Art. 96 Abs. 1 und 2 jeweils mit Wirkung vom 19. Februar 1960 die Worte "oder gesetzgebeischen Erlass" gestrichen.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September
1985 wurde der Art. 96 Abs. 2 mit Wirkung vom 8. März 1986 wie folgt geändert:
- die Artikelüberschrift wurde geändert in: "Neue Ausgabe."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"2 Jeder vom Staatsrat unterbreitete Gesetzesentwurf, der eine neue
Ausgabe bringt, muss eine entsprechende Finanzierung vorsehen, wenn diese
Ausgabe 60,000 Franken überschreitet. Diese Bestimmung wird auch auf Gruppen
neuer Ausgaben angewendet, die den gleichen Gegenstand betreffen und deren
Gesamtbetrag 30,000 Franken überschreitet."
Art. 97. Entsprechende Finanzierung. Der Grosse Rat kann eine ausserordentliche Ausgabe oder eine Ausgabe ausserhalb des Budgets, die 30 000 Franken überschreitet, nur mit der entsprechenden Finanzierung beschliessen. Diese Bestimmung wird auch auf ausserordentliche oder ausserhalb des Budgets zu beschliessende Ausgabengruppen angewendet, die den gleichen Gegenstand betreffen und deren Gesamtbetrag 30 000 Franken überschreitet.
L'emprunt ne peut en aucun cas être considéré comme une couverture financière.
war bis 1958 Art. 61quarter der Verfassung von 1847 in der Fassung von 1936
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September
1985 erhielt der Art. 97 Abs. 1 mit Wirkung vom 8. März 1986 folgende Fassung:
"1 Der Grosse Rat kann eine neue Ausgabe, die 60,000 Franken
überschreitet, nur mit der entsprechenden Finanzierung beschliessen. Diese
Bestimmung wird auch auf Gruppen neuer Ausgaben angewendet, die den gleichen
Gegenstand betreffen und deren Gesamtbetrag 60,000 Franken überschreitet."
Art. 98. Öffentlichkeit der Sitzungen. Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Jedoch kann er gutfindendenfalls geheime Beratung anordnen.
war bis 1958 Art. 47 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1959
erhielt der Art. 98 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 folgende Fassung:
"Art. 98. Öffentlichkeit der Sitzungen. Die Sitzungen des Grossen Rates
sind öffentlich. Er kann jedoch hinter geschlossenen Türen tagen, um über einen
bestimmten Gegenstand zu verhandeln."
Art. 99. Konkordate und Verträge. Der Grosse Rat genehmigt oder verwirft, innerhalb der durch die Bundesverfassung gezogenen Schranken, die Konkordate und Verträge.
war bis 1958 Art. 64 der Verfassung von 1847
Art. 100. Reglement. Der Grosse Rat regelt durch ein Reglement die Form seiner Beratungen.
war bis 1958 Art. 48 der Verfassung von 1847; redaktionelle Änderung.
I. Kapitel.
Zusammensetzung und Art der Erwählung des Staatsrats.
Art. 101. Allgemeines. Die Vollziehungsgewalt und die allgemeine Landesverwaltung sind einem, aus sieben Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen.
war bis 1958 Art. 65 der Verfassung von 1847
Art. 102. Wahl. Der Staatsrat wird vom Generalrat durch Listenwahl in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.
Der Staatsrat wird alle 4 Jahre gesamthaft erneuert. Die aus dem Amte tretenden Staatsräte sind sofort wieder wählbar.
war bis 1958 Art. 66 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1957; redaktionelle Streichungen.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1961
erhielt der Art. 102 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 folgende Fassung:
"Art. 102.
Wahlverfahren und Dauer des Mandats. 1 Der Staatsrat wird vom Generalrat
in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.
2 Der Staatsrat wird alle 4 Jahre gesamthaft erneuert.
3 Die aus dem Amte tretenden Staatsräte sind sofort wieder wählbar."
Art. 103.Wahltermin. Die Wahl der Mitglieder des Staatsrates findet 3 Wochen nach derjenigen des Grossen Rates statt.
Die Wahllisten müssen am Mittag des letzten dem Wahltag vorausgehenden Montags bei der Staatskanzlei eingereicht sein.
war bis 1958 Art. 68 Abs. 2 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von1957
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1961 wurde der Art. 103 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 aufgehoben.
Art. 104. Wählbarkeit. Wählbar in den Staatsrat sind alle Wähler weltlichen Standes, die das 27. Altersjahr erfüllt haben.
war bis 1958 Art. 67 der Verfassung von 1847
Art. 105. Unvereinbarkeit aus verwandtschaftlichen Gründen. Im Staatsrat dürfen nicht gleichzeitig sitzen: zwei Brüder, Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Schwiegersohn.
war bis 1958 Art. 76 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959
erhielt der Art. 105 mit Wirkung vom 6. September 1960 folgende Fassung:
"Art. 105. Unvereinbarkeit aus verwandtschaftlichen Gründen.
Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Verschwägerte ersten
Grades können nicht gleichzeitig dem Staatsrat angehören."
Art. 106. Unvereinbarkeit mit einer besoldeten öffentlichen Tätigkeit. Das Amt des Staatsrates ist unvereinbar mit jeder andern besoldeten öffentlichen Tätigkeit.
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Dezember
1959 erhielt der Art. 106 mit Wirkung vom 19. Februar 1960 folgende Fassung:
"Art. 106. Andere
Unvereinbarkeiten. Das Amt des Staatsrates ist
unvereinbar:
a. mit jeder andern besoldeten öffentlichen Tätigkeit;
b. mit der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft.
Die Staatsräte können indessen ihre Verwaltungsratssitze in Aktiengesellschaften
behalten, denen sie schon vor ihrer Wahl angehörten. In gleicher Weise können
sie als Vertreter der öffentlichen Gewalten dem Verwaltungsrat von
Gesellschaften angehören, an denen der Staat oder Gemeinden finanziell beteiligt
oder im Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts interessiert sind.
Übergangsbestimmung. Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes amtierenden
Staatsräte können die Verwaltungsratssitze behalten, die ihnen vor diesem
Zeitpunkt anvertraut wurden."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Oktober
1962 erhielt der Art. 106 mit Wirkung vom 30. Dezember 1962 folgende Fassung:
"Art. 106. Andere Unvereinbarkeiten. Das Amt des Staatsrates ist
unvereinbar:
a. mit jeder andern besoldeten öffentlichen Tätigkeit;
b. mit jeder besoldeten Anstellung oder mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Ein im Besitz eines Staatsrates bleibendes Unternehmen darf
weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen mit dem Staate und den
von ihm abhängigen Institutionen unterhalten.
Dagegen können die Staatsräte als Vertreter der öffentlichen Gewalt
Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Institutionen, von Gesellschaften
oder Stiftungen angehören, an denen der Bund, der Staat oder die Gemeinden im
Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts interessiert sind.
Die als Staatsräte gewählten Kantons- oder Gemeindebeamten sind während der
Dauer ihres Mandates zu beurlauben.
Innerhalb von 6 Monaten nach Verkündung ihrer Wahl haben die Staatsräte auf jede
mit den Bestimmungen dieses Artikels unvereinbare Tätigkeit zu verzichten.
Übergangsbestimmung. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Verfassungsgesetzes amtierenden Staatsräte wird die in Artikel 106, Absatz 5 der
Verfassung festgesetzte Frist von 6 Monaten von diesem Datum an gerechnet."
Durch Verfassungsgesetz vom 28. Juni 1974
erhielt der Art. 106 mit Wirkung vom 19. Dezember 1977 folgende Fassung:
"Art. 106. Andere Unvereinbarkeiten. 1 Das Amt des Staatsrates
ist unvereinbar:
a. mit jeder andern besoldeten öffentlichen Tätigkeit;
b. mit jeder besoldeten Anstellung oder mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
2 Das Unternehmen, das einem Staatsrat gehört oder in dem er direkt
oder durch Vermittlung eines Dritten einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt,
darf weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen mit dem Staate
unterhalten.
3 Dagegen können die Staatsräte als Vertreter der öffentlichen Gewalt
Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Institutionen, von Gesellschaften
oder Stiftungen angehören, an denen der Bund, der Staat oder die Gemeinden im
Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts interessiert sind.
4 Sie können auch Nationalrat oder Ständerat sein. Jedoch dürfen
höchstens zwei von ihnen Nationalrat oder Ständerat sein.
5 Wenn die im Absatz 4 festgesetzte Zahl überschritten wird und ein
freiwilliger Verzicht auf das eine oder andere Mandat nicht vorliegt, haben bei
einer Wahl in den Staatsrat die amtsältesten Staatsräte den Vorrang und bei
einer Wahl in die Bundesversammlung die bisherigen National- und Ständeräte,
dann die amtsältesten Staatsräte. Bei gleichem Amtsalter hat der älteste den
Vortritt.
6 Innerhalb von 6 Monaten nach Verkündung ihrer Wahl haben die
Staatsräte auf jede mit den Bestimmungen dieses Artikels unvereinbare Tätigkeit
zu verzichten.
7 Die als Staatsräte gewählten Kantons- und Gemeindebeamten sind
während der Dauer ihres Mandates zu beurlauben."
Art. 107. Auswärtige Orden und Pensionen. Orden und Pensionen, die von einer auswärtigen Macht herrühren, dürfen von keinem Staatsrate getragen, beziehungsweise bezogen werden, selbst wenn der Betreffende jene Vergünstigungen vor seiner Ernennung angenommen hat.
war bis 1958 Art. 78 der Verfassung von 1847
Art. 108. Gewählte Kandidaten. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 50 sind diejenigen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel der gültigen Stimmzettel gleichkommt.
Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
war bis 1958 Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1957
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1961 wurde der Art. 108 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 aufgehoben.
Art. 109. Wahlannahme, Ersatzwahl. Die vom Generalrat erwählten Staatsräte haben - wenn sie im Kanton anwesend sind, in den acht Tagen nach ihrer Erwählung, und in Abwesenheitsfällen binnen Monatsfrist - sich über die Annahme des ihnen übertragenen Amtes zu erklären.
Bei Ablehnungs-, Todes- oder Demissionsfällen sind die abgehenden Mitglieder des Staatsrates in den sechs Wochen nach Eintritt der Erledigung zu ersetzen. Ein neues Staatsratsmitglied wird für den Rest der Amtsdauer des zu ersetzenden gewählt.
Sollte in den drei Monaten vor der Erneuerung des Staatsrates nur ein Erledigungsfall vorkommen, so bleibt der Sitz unbesetzt.
war bis 1958 Art. 75 der Verfassung von 1847; redaktionelle Änderung in Abs. 3.
Art. 110. Amtseid. Am Tage des Amtsantritts des Staatsrates legen dessen Mitglieder vor dem, im Temple de Saint-Pierre vereinigten Grossen Rat folgenden Amtseid ab:
Ich schwore oder gelobe feierlich:
Republik und Kanton Genf treu zu dienen, Verfassung und
Gesetze gewissenhaft zu befolgen oder befolgen zu lassen, und mir stets bewusst
zu sein; dass mir mein Amt von der Volkshoheit verliehen ist;
die Unabhängigkeit und Ehre der Republik sowie die Sicherheit
und Freiheit aller Burger zu wahren;
den Sitzungen des Rates emsig beizuwohnen und dort meine
Ansicht unparteiisch und ohne Ansehen der Person zu vertreten;
alle Verpflichtungen, die uns die Einheit mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt, zu beachten und deren Ehre,
Unabhängigkeit und Wohlergehen mit meiner ganzen Kraft zu bewahren.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1961
erhielt der Art. 110 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 folgende Fassung:
"Art. 110. Amtseid. Innert acht Tagen nach Validierung
(=Eintritt der Rechtsgültigkeit)
der Wahl des Staatsrates legen dessen Mitglieder vor dem im Temple de
Saint-Pierre vereinigten Grossen Rat den Amtseid ab.
Die Eidesformel lautet:
Ich schwore oder gelobe feierlich:
Republik und Kanton Genf treu zu dienen, Verfassung und Gesetze gewissenhaft zu
befolgen oder befolgen zu lassen, und mir stets bewusst zu sein; dass mir mein
Amt von der Volkshoheit verliehen ist;
die Unabhängigkeit und Ehre der Republik sowie die Sicherheit und Freiheit aller
Burger zu wahren;
den Sitzungen des Rates emsig beizuwohnen und dort meine Ansicht unparteiisch
und ohne Ansehen der Person zu vertreten;
alle Verpflichtungen, die uns die Einheit mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft auferlegt, zu beachten und deren Ehre, Unabhängigkeit und
Wohlergehen mit meiner ganzen Kraft zu bewahren."
Art. 111. Amtsantritt. Der an den ordentlichen Novemberwahlen ernannte Staatsrat tritt sein Amt unmittelbar nach der Eidesleistung seiner Mitglieder an.
war bis 1958 Art. 79 der Verfassung von 1847; redaktionelle Änderung.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1961
erhielt der Art. 110 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 folgende Fassung:
"Art. 111 Amtsantritt. Der Staatsrat tritt sein Amt unmittelbar nach der
Eidesleistung an.
Die gemäss Artikel 109, Absatz 2, gewählten Staatsräte treten ihr Amt
unmittelbar nach der Eidesleistung vor dem Grossen Rate an."
Art. 112. Proklamation. En entrant en charge, le Conseil d’Etat adresse une proclamation aux citoyens.
Art. 113. Besoldung. Die Mitglieder des Staatsrates werden für ihre Amtsbesorgung entschädigt.
Der Gehalt des der Staatsräte wird durch Gesetz festgelegt.
war bis 1958 Art. 80 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1909
II. Kapitel.
Organisation und
Befugnisse des Staatsrates.
Art. 114. Büro. Jedes Jahr wählt der Staatsrat aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
Der Präsident ist nach einer Zwischenzeit von einem Jahre wieder wählbar.
war bis 1958 Art. 73 der Verfassung von 1847
Art. 115. Provisorische Verfügungen. Dem Präsidenten und in seiner Abwesenheit dem Vizepräsidenten steht eine provisorische Verfügungsbefugnis zu, mit der Obliegenheit, beförderlichst über das Verfügte dem Staatsrat Bericht zu erstatten.
war bis 1958 Art. 74 der Verfassung von 1847
Art. 116. Promulgation und Ausführung der Gesetze. Der Staatsrat promulgiert die Gesetze und erlässt behufs der ihm obliegenden Vollziehung derselben die nötigen Reglements und Verfügungen.
war bis 1958 Art. 82 der Verfassung von 1847
Art. 117. Budget- und Rechnungsvorlage. Der Staatsrat legt dem Grossen Rat alljährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vor.
Ebenso erteilt er ihm alljährlich, gemäß den Artikeln 80 und 82, Rechenschaft über die Staatsverwaltung und die Finanzen.
war bis 1958 Art. 90 der Verfassung von 1847
Art. 118. Verwaltung, Staatskanzlei. Die Staatsverwaltung zerfällt in Departemente, von denen jedes von einem verantwortlichen Staatsrat geleitet wird.
Der Staatskanzlei steht ein Kanzler vor, der durch den Staatsrat außerhalb seiner Mitte gewählt wird. Derselbe hat in den Sitzungen des Staatsrates beratende Stimme.
war bis 1958 Art. 70 der Verfassung von 1847; redaktionelle Änderung.
Art. 119. Organisation. Der Staatsrat ordnet den Geschäftskreis und die Organisation der Büros jedes Departements, bestimmt die Zahl und Obliegenheiten der Angestellten und setzt deren Gehalte in den Jahresbudgets, unter Vorbehalt der Zustimmung des Grossen Rates, fest.
war bis 1958 Art. 71 der Verfassung von 1847; redaktionelle Änderung.
Art. 120. Beamte und Angestellte. Dem Staatsrat steht die Ernennung und Abberufung der Beamten und Angestellten zu, deren Wahl durch Verfassung oder Gesetz nicht andern Behörden zugeschieden ist.
war bis 1958 Art. 83 der Verfassung von 1847
Art. 121. Zusammenfallende Besoldungen. Außer in den vom Gesetze bezeichneten Fällen, darf Niemand vom Staate doppelte Besoldung beziehen.
war bis 1958 Art. 15 der Verfassung von 1847
Art. 122. Untere Behörden und deren Ordnung. Der Staatsrat beaufsichtigt und leitet die untern Behörden.
Deren gegenseitige Über- und Unterordnung bestimmt er in den vom Gesetze nicht berücksichtigten Fällen selbst.
war bis 1958 Art. 84 der Verfassung von 1847
Art. 123. Hilfskommissionen. Als Hilfskommissionen kann der Staatsrat nur solche zuziehen, welche für vorübergehende Zeit bestellt sind.
war bis 1958 Art. 72 der Verfassung von 1847
Art. 124. Aufsicht über die Gerichte. Unbeschadet der Vorschriften über die innere Organisation und die Tätigkeit der Gerichte und unter Vorbehalt der disziplinarischen Befugnisse des Aufsichtsrates über die Gerichte wacht der Staatsrat darüber, dass die Gerichte ihre Obliegenheiten sorgfältig erfüllen.
Auf Vorschlag des Aufsichtsrates kann der Staatsrat den Justizbeamten die Besoldung für höchstens sechs Monate entziehen oder diese Beamten entlassen oder absetzen.
Der Staatsrat kann von sich aus gegen einen Justizbeamten keine Strafen aussprechen und keine Massnahmen treffen; er hat sich in dieser Hinsicht darauf zu beschränken, die Vorschläge des Aufsichtsrates gutzuheissen oder abzulehnen.
war bis 1958 Art. 85 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1942
Durch Volksabstimmung vom 23. Juni 1977
erhielt der Art. 124 Abs. 2 folgende Fassung:
"betraf (höchstwahrscheinlich) nur
den französischen Text (anstatt "l'ordre judiciaire" jetzt "pouvoir judiciaire")"
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1998 wurde der Art. 124 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 27. Juni 1998 aufgehoben.
Art. 125. Polizeiverordnungen. Der Staatsrat erlässt, innert den durch das Gesetz gezogenen Schranken, die erforderlichen Polizeiverordnungen.
Er verfügt und überwacht deren Vollziehung.
war bis 1958 Art. 86 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 13. Juni 1999
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Juli 1999 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 125A. 1 Polizeigewalt wird im
ganzen Kanton von einem einzigen Polizeikorps wahrgenommen, das unter der
Oberaufsicht des Staatsrates steht.
2 Das Gesetz regelt alles, was die Ausübung der Polizeigewalt
betrifft, namentlich die Aufgaben, die Organisation und die Eingriffsformen der
Polizei.
3 Im Gesetz können beschränkte Polizeibefugnisse an qualifiziertes
Personal der Gemeinden delegiert werden."
Art. 126. Waffengewalt. Zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit des Staates verfügt der Staatsrat über die erforderliche Waffengewalt, wobei er jedoch nur gesetzlich organisierte Truppen verwenden darf.
Er organisiert die kantonalen Truppen und ernennt deren Offiziere.
war bis 1958 Art. 88 der Verfassung von 1847; redaktionelle Änderung des Abs. 2
Art. 127. Ausserordentlicher Aktivdienst. Wenn der Staatsrat mehr als 300 Mann zu einem, über vier Tage andauernden, außerordentlichen Aktivdienste aufbietet, so hat er in den darauf folgenden acht Tagen dem Grossen Rat darüber Rechenschaft zugeben.
war bis 1958 Art. 89 der Verfassung von 1847
Art. 128. Auswärtige Angelegenheiten. Dem Staatsrat liegt, innert den Grenzen der Bundesverfassung, die Pflege der auswärtigen Beziehungen ob.
In allen Fällen, wo der Grosse Rat sich über auswärtige oder eidgenössische Angelegenheiten auszusprechen hat, ist das Gutachten des Staatsrates erforderlich.
war bis 1958 Art. 92 der Verfassung von 1847
Art. 129. Verantwortlichkeit. Der Staatsrat ist für seine Amtshandlungen verantwortlich.
Das Nähere hierüber bestimmt das Gesetz.
war bis 1958 Art. 93 der Verfassung von 1847
Neunter Titel.
Von der richterlichen Gewalt.
I.
Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 130. Trennung. Die richterliche Gewalt ist von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt gesondert.
war bis 1958 Art. 94 der Verfassung von 1847
Durch Volksabstimmung vom 23. Juni 1977
erhielt der Art. 130 folgende Fassung:
"betraf (höchstwahrscheinlich) nur
den französischen Text (anstatt "l'ordre judiciaire" jetzt "pouvoir judiciaire")"
Art. 131. Ständige Gerichte. Das Gesetz stellt ständige Gerichte ab, durch welche alle Zivil- und Strafrechtsfälle abgeurteilt werden, und bestimmt deren Zahl, Organisation, Gerichtsbarkeit und Spruchbereich (Kompetenz).
Zeitweilige Ausnahmsgerichte dürfen in keinem Falle eingesetzt werden.
war bis 1958 Art. 95 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 27. Februar
1970 wurden im Art. 131 nach dem Abs. 1 mit Wirkung vom 21. Mai 1970 folgende
Absätze eingefügt:
"2 Zur Beurteilung der vom Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird ein Verwaltungsgericht eingeführt.
3 Zur Beurteilung von Kompetenzkonflikten zwischen Organen der
Verwaltungsrechtspflege einerseits und Organen der Zivil- oder Strafrechtspflege
anderseits wird ein Kompetenzkonfliktshof eingeführt."
Der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 4.
Art. 132. Richterliche Gewalt. Alle Gerichtspersonen, ausgenommen jene der gewerblichen Schiedsgerichte, werden von der Gesamtheit der als Generalrat vereinigten Stimmberechtigten ernannt.
Das Gesetz regelt den Vollzug dieses Artikels sowie, selbst in Abweichung vom verfassungsmässigen Prinzip, das Verfahren für die Neubesetzung der zwischen den Generalwahlen eintretenden Vakanzen.
war bis 1958 Art. 99 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1904; redaktionelle Änderung des Abs. 1
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1961
erhielt der Art. 132 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 folgende Fassung:
"Art. 132 .Richterliche Gewalt. 1 Die Gerichtspersonen,
ausgenommen jene der gewerblichen Schiedsgerichte, werden vom Generalrat in
einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.
2 Die Generalwahl findet alle 6 Jahre statt.
3 Die aus dem Amte tretenden Magistraten sind sofort wieder wählbar.
Das Gesetz regelt den Vollzug dieses Artikels sowie, selbst in Abweichung vom
verfassungsmässigen Prinzip, das Verfahren für die Neubesetzung der zwischen den
Generalwahlen eintretenden Vakanzen."
Durch Volksabstimmung vom 23. Juni 1977
erhielt der Art. 132 Abs. 1 folgende Fassung:
"betraf (höchstwahrscheinlich) nur
den französischen Text (anstatt "l'ordre judiciaire" jetzt "pouvoir judiciaire")"
Art. 133. Die Funktionen eines Richters, eines Generalstaatsanwaltes und des Stellvertreters des Generalstaatsanwaltes sind unvereinbar mit jeglicher bezahlter Verwaltungstätigkeit.
war bis 1958 Art. 100 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 3. Mai 1991
erhielt der Art. 133 mit Wirkung vom 25. Januar 1992 folgende Fassung:
"Art. 133. Die Funktionen eines Richters, eines Generalstaatsanwaltes,
eines Staatsanwaltes und ihrer Stellvertreter sind mit jeglicher bezahlten
Verwaltungstätigkeit unvereinbar."
Art. 134. Öffentlichkeit der Sitzungen. Die Sitzungen der Gerichte sind öffentlich.
Das Gesetz kann indes diese Öffentlichkeit einschränken:
a. in Zivilsachen;
b. in Strafsachen, hier jedoch nur in Hinsicht auf Frauen und Kinder.
Das Gesetz kann die Öffentlichkeit von Gerichtssitzungen, die der Abklärung von Widerhandlungen Jugendlicher dienen, beschränken oder ausschliessen.
war bis 1958 Art. 101 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1910
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1977
erhielt der Art 134 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 folgende Fassung:
"Art. 134. Öffentlichkeit der Sitzungen. 1 Die
Gerichtssitzungen sind öffentlich.
2 Das Gesetz kann jedoch die Öffentlichkeit beschränken:
a. in Zivilsachen;
b. in Strafsachen:
1. für Jugendliche unter 18 Jahren,
2. für die Verhandlungen vor der Anklagekammer,
3. in den Fällen der Verhandlung hinter geschlossenen Türen.
3 Das Gesetz kann die Öffentlichkeit von Gerichtssitzungen, die der
Abklärung von Widerhandlungen Jugendlicher dienen, beschränken oder
ausschliessen."
Art. 135. Aufsichtsrat über die Gerichte . Unbeschadet der Bestimmungen des gemeinen Rechts, des Art. 124 der Verfassung und der Vorschriften über die innere Organisation und der Tätigkeit der Gerichte sind die Justizbeamten während ihrer Amtsdauer der Aufsicht eines Aufsichtsrates über die Gerichte unterstellt, dessen Zusammensetzung und disziplinarische Befugnisse durch das Gesetz bestimmt werden.
Der Aufsichtsrat wacht über den guten Gang der Rechtspflege und insbesondere darüber, dass die Justizbeamten ihr Amt würdig versehen.
war bis 1958 Art. 99bis der Verfassung von 1847 in der Fassung von 1942
Durch Volksabstimmung vom 23. Juni 1977
erhielt der Art. 135 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"betraf (höchstwahrscheinlich) nur
den französischen Text (anstatt "l'ordre judiciaire" jetzt "pouvoir judiciaire")"
II.
Kapitel.
Besondere Bestimmungen.
Art. 136. Gerichtsbeamten. Die Funktionen der Staatsanwaltschaft werden von einem Generalstaatsanwalt und seinen Stellvertretern ausgeübt.
Das Gesetz regelt ihre Befugnisse.
Im Falle einer schweren Krankheit oder einer langen Verhinderung des Generalstaatsanwalts oder wenn es unmöglich ist. gemäss dem Organisationsgesetz über die Wahlen von richterlichen Behörden unverzüglich einen Ersatz zu wählen, wird der Generalstaatsanwalt durch ein Mitglied der richterlichen Behörden vertreten. Der Vertreter wird in einer gemeinsamen Vereinbarung von Generalstaatsanwalt und Präsident des Gerichtshofes ernannt. Können sich diese nicht einigen, so wird er von den Richtern des Gerichts gewählt.
Durch Volksabstimmung vom 23. Juni 1977
erhielt der Art. 136 Abs. 3 folgende Fassung:
"betraf (höchstwahrscheinlich) nur
den französischen Text (anstatt "l'ordre judiciaire" jetzt "pouvoir judiciaire")"
Durch Volksabstimmung vom 3. Mai 1991
erhielt der Art. 136 folgende Fassung:
"Art. 136. Gerichtsbeamten. 1 Die Funktionen der
Staatsanwaltschaft werden von einem Generalstaatsanwalt, zwei Staatsanwälten
sowie ihren Stellvertretern wahrgenommen.
2 Das Gesetz regelt die Organisation der Generalstaatsanwaltschaft."
Art. 137. Geschworenengerichte. Die Einführung des Schwurgerichts für Kriminalsachen wird durch gegenwärtige Verfassung gewährleistet, sauf en ce qui concerne les tribunaux chargés de connaître des infractions commisses par des mineurs.
Die Geschworenen werden aus den Schweizerbürgern des einen und des anderen Geschlechtes gewählt, die mehr als fünfundzwanzig und weniger als sechzig Jahre alt sind.
Die Befugnisse des Schwurgerichts können durch das Gesetz ausgedehnt werden.
war bis 1958 Art. 96 der Verfassung von 1847
Art.138. Jugendstrafgericht. Ein Sitz als Richter der Jugendstrafkammer ist weltlichen Personen schweizerischer Nationalität nach zurückgelegtem 20. Altersjahr, ohne Unterschied des Geschlechts, zugänglich.
war bis 1958 Art. 97bis der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959 wurde der Art. 138 mit Wirkung vom 6. September 1960 aufgehoben.
III.
Kapitel.
Gewerbliches Schiedsgericht.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. September 1999 wurde der Überschrift mit Wirkung vom 16. Oktober 1999 folgende Klammer hinzugefügt:
"(Arbeitsgericht)"
Art. 139. Allgemeines. .Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgebern und Arbeitern, Prinzipalen und Angestellten, Prinzipalen und Lehrlingen, Dienstherren und Dienstboten entstehen, unterliegen, soweit sie das Dienstverhältnis, die Ausführung der Arbeit und den Lehrvertrag betreffen, der Beurteilung von Schiedsgerichten.
Schadenersatzklagen aus Unfällen gegen Arbeitgeber fallen nicht in die Zuständigkeit der Schiedsgerichte.
war bis 1958 Art. 1 des Verfassungsgesetzes von 1882 in der geänderten Fassung von 1956
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Februar
1963 erhielt der Art. 139 mit Wirkung vom 29. März 1963 folgende Fassung:
"Art. 139. Zuständigkeit.
Die gewerblichen Schiedsgerichte sind zuständig, nach Massgabe
und unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen zu entscheiden
a. über die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
b. über alle Streitigkeiten, die durch ein Gesetz oder ein Reglement dieser
Gerichtsbarkeit unterworfen sind."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. September
1999 erhielt der Art. 139 mit Wirkung vom 16. Oktober 1999 folgende Fassung:
"Art. 139. Zuständigkeit. Das gewerbliche Schiedsgericht (Arbeitsgericht)
ist nach Massgabe und im Rahmen des Gesetzes zuständig für die Beurteilung:
a. von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
b. jeder anderen Streitigkeit, die diesem Gericht durch Gesetz oder Verordnung
zugewiesen wird."
Art. 140. Wahl. Die Mitglieder der gewerblichen Schiedsgerichte werden von den Arbeitgebern, sowie von den Arbeitern und Angestellten in Separat-Versammlungen und in Gruppen, die aus verwandten Industriezweigen und Berufsarten bestehen, gewählt.
war bis 1958 Art. 2 des Verfassungsgesetzes von 1882
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Februar
1963 erhielt der Art. 140 mit Wirkung vom 29. März 1963 folgende Fassung:
"Art. 140.
Wahlart und Dauer des Mandates.
Die gewerblichen Schiedsrichter werden alle 6 Jahre durch
Listenwahl nach dem relativen Mehr gewählt.
Sie sind sofort wieder wählbar."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. September
1999 erhielt der Art. 140 mit Wirkung vom 16. Oktober 1999 folgende Fassung:
"Art. 140. Wahl. 1 Das Gesetz legt die Anzahl der im
gewerblichen Schiedsgericht vertretenen Berufsgruppen sowie die Anzahl der jeder
Berufsgruppe zustehenden Arbeitsrichter fest.
2 Die Arbeitsrichter werden vom Grossen Rat für die Dauer von sechs
Jahren gewählt. Es werden ebenso viele Arbeitsrichter der Arbeitgeber wie der
Arbeitnehmer gewählt. Sie sind wieder wählbar.
3 Für die Wahl eines Arbeitsrichters sind zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so findet für
die nicht besetzten Posten eine Wahl durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer
jeder Berufsgruppe statt, die ihre Arbeitsrichter separat im Majorzverfahren
wählen.
4 Stehen nicht mehr Kandidaten als Posten zur Auswahl, so wird eine
stille Wahl durchgeführt.
5 Wählen und gewählt werden können alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer
schweizerischer Nationalität, die mindestens 18 Jahre alt sind und während
mindestens einem Jahr ihre berufliche Tätigkeit im Kanton ausgeübt haben.
Wählbar sind ausserdem ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die ihre
Berufstätigkeit seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz und davon mindestens
das letzte Jahr im Kanton ausgeübt haben.
6 Das Gesetz regelt die Wahlmodalitäten sowie die Wahlvoraussetzungen
für die Arbeitsrichter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es regelt ebenfalls die
Organisation des gewerblichen Schiedsgerichts (Arbeitsgerichts)."
Durch Verfassungsgesetz vom 10. Juni 2005 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
Art. 141. Parität. In jeder Gruppe wählen die Arbeitgeber, die Arbeiter und Angestellten je gleich viele Mitglieder.
war bis 1958 Art. 2 des Verfassungsgesetzes von 1882
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Februar
1963 erhielt der Art. 141 mit Wirkung vom 29. März 1963 folgende Fassung:
"Art. 141.
Berufsgruppen. Parität. Die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer jeder Berufsgruppe wählen die gewerblichen Schiedsrichter getrennt.
Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer ernennen in jeder Gruppe eine gleiche Anzahl
gewerbliche Schiedsrichter."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. September 1999 wurde der Art. 141 mit Wirkung vom 16. Oktober 1999 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 10. Juni 2005
wurde der Art. 141 mit folgender Fassung neu eingefügt:
"Art. 141. Rechnungshof. 1
Un contrôle indépendant et autonome de l’administration cantonale, des
institutions cantonales de droit public et des organismes subventionnés est
confié à une Cour des comptes. Les contrôles qu’elle opère relèvent du libre
choix de la Cour et font l’objet de rapports rendus publics, pouvant comporter
des recommandations, qui sont communiqués au Conseil d’Etat, au Grand Conseil
ainsi qu’à l’entité contrôlée.
2 La Cour des comptes est élue par le Conseil général en un seul
collège, selon le système majoritaire.
3 Sont éligibles à la Cour des comptes les électeurs laïques,
jouissant de leurs droits civiques et âgés de 27 ans accomplis. Les autres
conditions d’éligibilité sont fixées dans la loi.
4 La Cour des comptes est renouvelée intégralement tous les 6 ans.
Les magistrats sortant de charge sont immédiatement rééligibles. Ils entrent en
fonctions sitôt après avoir prêté serment devant le Grand Conseil.
5 La Cour des comptes établit chaque année son budget de
fonctionnement, inscrit au budget de l’Etat dans une rubrique spécifique à cet
effet, ainsi que ses comptes et un rapport de gestion qui sont soumis à
l’approbation du Grand Conseil.
6 Le Grand Conseil exerce la haute surveillance de la Cour des
comptes.
7 La loi fixe les compétences et le nombre des membres de la Cour des
comptes, qui est composée d’au moins trois magistrats à plein temps et d’au
moins un suppléant. Elle règle l’exécution du présent article."
Art. 142. Stimmberechtigte und Wählbarkeit. Stimmberechtigt und wählbar sind, ohne Unterschied des Geschlechts, die schweizerischen Arbeitgeber, Arbeiter und Angestellten, die im Kanton in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.
Das Gesetz bezeichnet den Einschreibetermin und die Fälle, in denen die zuständige Behörde die Einschreibung verweigern oder die Löschung aussprechen kann.
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Februar
1963 erhielt der Art. 142 mit Wirkung vom 29. März 1963 folgende Fassung:
"Art. 142.
Stimmberechtigung und Wählbarkeit.
Stimmberechtigt und wählbar sind die
schweizerischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die im Kanton in politischen
Rechten stehen."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. September 1999 wurde der Art. 142 mit Wirkung vom 16. Oktober 1999 aufgehoben.
Art. 143. Gesetzliche Vollzugsbestimmungen. Die Art der Wahl, die Zahl der Gruppen und die Organisation der gewerblichen Schiedsgerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
war bis 1958 Art. 5 des Verfassungsgesetzes von 1882
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Februar
1963 erhielt der Art. 143 mit Wirkung vom 29. März 1963 folgende Fassung:
"Art. 143. Gesetz.
Das Gesetz regelt die Wahl, die Anzahl Gruppen und die
Organisation der gewerblichen Schiedsgerichte."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. September 1999 wurde der Art. 143 mit Wirkung vom 16. Oktober 1999 aufgehoben.
Zehnter Titel.
Organisation der Gemeinden.
I.
Kapitel.
Gemeinden und Gemeindebehörden.
Art. 144. Gemeindegrenzen. Die Gemeindegrenzen können nur durch ein Gesetz abgeändert werden.
war bis 1958 Art. 102 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
2000 erhielt der Art. 144 mit Wirkung vom 16. Dezember 2000 folgende Fassung:
"Art. 144. Gemeindegrenzen. Die Grenzen einer Gemeinde können nur durch
Gesetz geändert werden, wobei ein zustimmender Beschluss über die Änderung durch
das Parlament der betroffenen Gemeinde oder die Parlamente der betroffenen
Gemeinden vorausgehen muss."
Art. 145. Wähler. Niemand ist in mehr als einer Gemeinde oder einem Bezirke stimmberechtigt.
war bis 1958 Art. 103 der Verfassung von 1847
Art. 146. Verwaltung. Die Gemeindeverwaltung wird in den Gemeinden mit über 3000 Einwohnern von einem Verwaltungsrat ausgeübt. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt werden.
In den übrigen Gemeinden ist die Gemeindeverwaltung einem Maire und zwei Adjunkten übertragen.
Die Befugnisse der Gemeindeverwaltung werden durch, das Gesetz bestimmt.
war bis 1958 Art. 104 der Verfassung von 1847
Art. 147. Gemeinderäte. Die Gemeinderäte werden alle vier Jahre gänzlich erneuert.
Die austretenden Mitglieder des Gemeinderates sind sofort wieder wählbar.
war bis 1958 Art. 105 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Art. 148. Wahl. Die Mitglieder der Gemeinderäte werden in jeder Gemeinde nach
Listenwahl durch eine Wahlversammlung, bestehend aus allein in der Gemeinde
Wahlberechtigten gewählt:
a. in den Gemeinden mit mehr als 800 Einwohnern nach dem durch
ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatze der Verhältniswahl,
b. in den Gemeinden mit 800 und weniger Einwohnern nach dem
Grundsatz der Mehrheitswahl.
war bis 1958 Art. 106 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1958
Art. 149. Zusammensetzung. Das Gesetz bestimmt die Zahl der Mitglieder der Gemeinderäte.
Die Mitglieder der Gemeinderäte müssen in der Gemeinde stimmberechtigt sein.
Sind sie in der Gemeinde, in der sie gewählt wurden, nicht mehr stimmberechtigt, so gelten sie als ihres Amtes enthoben.
war bis 1958 Art. 107 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Art. 150. Öffentlichkeit der Sitzungen. Die Verhandlungen der Gemeinderäte sind öffentlich; sofern die Gemeinderäte es jedoch als erforderlich erachten, können die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
war bis 1958 Art. 110 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Art. 151. Rechte der Gemeinderäte. Die Mitglieder der Verwaltungsräte, die Maires und Adjunkte, die dem Gemeinderat nicht angehören, haben in diesem beratende Stimme; ihnen steht das Vorschlagsrecht zu, dagegen sind sie nicht stimmberechtigt.
war bis 1958 Art. 109 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Art. 152. Verwaltungsräte, Maires und Adjunkte. Die Verwaltungsräte, die Maires und Adjunkte werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie müssen in der Gemeinde stimmberechtigt sein und daselbst Wohnsitz haben; sie sind sofort wieder wählbar.
Personen, die in der Gemeinde, in der sie gewählt wurden, nicht mehr stimmberechtigt sind, gelten als ihres Amtes enthoben.
Die an eine freigewordene Stelle tretende Person ist für den Best der vierjährigen Verwaltungsperiode gewählt.
war bis 1958 Art. 108 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1961
erhielt der Art. 152 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 folgende Fassung:
"Art. 152. Verwaltungsräte, Maires und Adjunkte. Die
Verwaltungsräte, die Maires und die Adjunkte werden von der Gesamtheit der
Stimmberechtigten der Gemeinde nach dem Majorzsystem für 4 Jahre gewählt."
Art.
153. Gesetzliche Ausführungsbestimmungen. Das Gesetz setzt, unter Vorbehalt vorstellender Bestimmungen,
fest:
a. die Bestimmungen über die Wahl, die Wählbarkeit und die Beeidigung der
Mitglieder der Verwaltungsräte, der Maires, Adjunkte und der Mitglieder der
Gemeinderäte;
b. in welchen Fällen und von welcher Behörde die Mitglieder der Verwaltungsräte,
die Maires und Adjunkte abberufen werden können;
c. in welchen Fällen und durch welche Behörde die Gemeinderäte in ihren
Funktionen eingestellt oder aufgelöst werden können."
war bis 1958 Art. 111 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Die Übersetzung von "conseillers administratifs" wechselte in den Übersetzungen im Bundesblatt von "Verwaltungsräte" (als die wörtliche Übersetzung) in "Kleine Gemeinderäte" als die in der deutschsprachigen Schweiz üblichen sinngemässen Übersetzung (in Deutschland: Magistrat); Maire wird in Deutschland als Bürgermeister bezeichnet, in der deutschsprachigen Schweiz aber Gemeindepräsident und Adjunkte sind Stellvertreter.
II.
Kapitel.
Besondere Bestimmungen über die Stadt Genf.
Art. 154. Gemeinderat. Die Stadt Genf hat einen Gemeinderat von 80 Mitgliedern.
war bis 1958 Art. 115 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1958
Art. 155. Verwaltungsrat. Mit der Verwaltung der Stadt Genf ist ein Verwaltungsrat von fünf Mitgliedern betraut, der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Stadt Genf gewählt wird. Der Verwaltungsrat verteilt die Geschäfte unter seinen Mitgliedern.
Die Bestimmungen des ersten Kapitels über Wählbarkeit, Wahl, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder der Verwaltungsrates, der Maires und Adjunkte sind auf die Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadt Genf anwendbar.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Gemeinderat nicht angehören, haben in diesem beratende Stimme; ihnen steht das Vorschlagsrecht zu, dagegen sind sie nicht stimmberechtigt.
war bis 1958 Art. 116 und 117 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Durch Verfassungsgesetz vom 25. April
1974, geändert am 28. Juni 1974 wurde der Art. 155 Abs. 3 mit Wirkung vom 17.
Juni 1975 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"3 Die Verwaltungsräte haben im Gemeinderat beratende Stimme und
Initiativrecht, jedoch kein Stimmrecht.
4 Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsrates ist unvereinbar:
a. mit jedem andern besoldeten öffentlichen Amt;
b. mit jeder besoldeten Anstellung oder mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
5 Das Unternehmen, das einem Mitglied des Verwaltungsrates gehört,
oder in dem er einen massgeblichen Einfluss ausübt, darf weder direkte noch
indirekte geschäftliche Beziehungen mit der Stadt Genf und den von ihr
abhängigen Institutionen unterhalten.
6 Dagegen können die Verwaltungsräte als Vertreter der öffentlichen
Gewalt Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Institutionen, von
Gesellschaften oder Stiftungen angehören, an denen der Bund, der Staat oder die
Gemeinden im Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts interessiert sind.
7 Sie können auch Grossräte, Nationalräte oder Ständeräte sein.
Jedoch dürfen unter ihnen höchstens zwei Grossräte, ein Nationalrat und ein
Ständerat sein; die Häufung von drei Ämtern ist verboten.
8 Wenn die im Absatz 7 festgesetzte Zahl überschritten wird und ein
freiwilliger Verzicht auf das eine oder andere Mandat nicht vorliegt, haben bei
einer Wahl in den Verwaltungsrat die amtsältesten Verwaltungsräte den Vorrang
und bei einer Wahl in den Grossrat oder in die Bundesversammlung die bisherigen
Grossräte, Nationalräte oder Ständeräte, dann die amtsältesten Verwaltungsräte.
Bei gleichem Amtsalter hat der Älteste den Vortritt.
9 Innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung ihrer Wahl haben die
Verwaltungsräte auf jede mit den Bestimmungen dieses Artikels unvereinbare
Tätigkeit zu verzichten."
Art. 156. Zuständigkeiten. Die Befugnisse des Gemeinderates und des Verwaltungsrates der Stadt Genf werden durch ein Gesetz umschrieben.
Die besondern Anstalten des öffentlichen Unterrichtswesens, die Gemeindepolizei (mit Ausnahme der zur Überwachung der Verkaufshallen und Parks erforderlichen Wächter) sowie das Arbeitswesen (ausgenommen die öffentliche Beleuchtung, die Verwaltung und der Unterhalt der der Stadt gehörenden Gebäude und Anlagen) sind der kantonalen Verwaltung zugeteilt und der unmittelbaren Leitung des Staatsrates unterstellt.
war bis 1958 Art. 118 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Durch Verfassungsgesetz vom 13. Juni 1999 wurde der Art. 156 Abs. 2 mit Wirkung vom 3. Juli 1999 aufgehoben.
Art. 157. Ausgaben. Die Ausgaben für im Gebiete der Stadt Genf ausgeführte Arbeiten werden von dieser getragen.
Sofern das kantonale Strassengesetz nichts anderes bestimmt, sind diese Ausgaben dem Gemeinderat der Stadt Genf zur Genehmigung zu unterbreiten.
war bis 1958 Art. 119 Abs. 1 und 2 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1973 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. September 1973 folgende Überschrift eingefügt:
"Titel XA. Industrielle Betriebe von Genf."
Art. 158. Industrielle Betriebe. Allgemeines. Die industriellen Betriebe werden in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit gesonderter Verwaltung geführt; diese besitzt juristische Persönlichkeit und untersteht der Aufsicht des Staatsrates und des Gemeinderates der Stadt Genf.
war bis 1958 Art. 120 Abs. 1 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1973
erhielt der Art. 158 mit Wirkung vom 27. September 1973 folgende Fassung:
"Art. 158. Zweck. Sitz. Aufsicht.
1 Die Industriellen Betriebe von Genf (nachstehend
Industrielle Betriebe genannt) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und selbständig im Rahmen dieser Verfassungsbestimmungen
und des Gesetzes, das ihre Stellung bestimmt, haben zum Zweck, den Kanton Genf
mit Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie zu versorgen.
2 Ihr Sitz befindet sich in Genf.
3 Sie sind der Aufsicht des Staatsrates unterstellt."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
2000 erhielt der Art. 158 Abs. 1 mit Wirkung vom 16. Dezember 2000 folgende
Fassung:
"1 Die Versorgungsbetriebe von Genf
(Versorgungsbetriebe) sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbestimmungen und
des Gesetzes, das ihren Status bestimmt, autonom sind; sie haben den Zweck, den
Kanton Genf mit Wasser, Gas, Strom und thermischer Energie zu versorgen sowie
Abfälle zu behandeln. Sie können auch in Bereichen tätig werden, die mit dem
oben genannten Zweck im Zusammenhang stehen; sie können ausserhalb des Kantons
tätig werden und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anbieten."
Durch Verfassungsgesetz vom 3. März 2002
erhielt der Art. 158 Abs. 1 mit Wirkung vom 27. April 2002 folgende Fassung:
"1 Die Versorgungsbetriebe von Genf (Versorgungsbetriebe) sind eine
öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen
der vorliegenden Verfassungsbestimmungen und des Gesetzes, das ihren Status
bestimmt, autonom ist; sie haben den Zweck, den Kanton Genf mit Wasser, Gas,
Strom und thermischer Energie zu versorgen sowie Abfälle zu behandeln. Den
Versorgungsbetrieben obliegt auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und
-behandlung in dem vom Gesetz festgelegten Rahmen; diese Tätigkeit darf nicht
auf Dritte übertragen werden. Sie können auch in Bereichen tätig werden, die mit
dem oben genannten Zweck im Zusammenhang stehen; sie können ausserhalb des
Kantons tätig werden und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation
anbieten."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1973
wurde mit Wirkung vom 27. September 1973 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 158A. Dotationskapital.
1 Den Industriellen Betrieben wird ein Dotationskapital gewidmet. Das
Gesetz bestimmt seine Höhe.
2 Das Dotationskapital trägt jährliche Zinsen zu einem im Gesetz
festgelegten Zinsfuss.
3 Der Kanton trägt mit 55% zur Bildung des Dotationskapitals bei, die
Stadt Genf mit 30% und die übrigen Gemeinden mit 15%, die unter ihnen im
Verhältnis der Bevölkerung der einzelnen Gemeinden zur Gesamtbevölkerung
aufgeteilt werden.
4 Die Höhe der Beteiligungen dieser übrigen Gemeinden wird vom
Staatsrat beschlossen.
5 Wird das Dotationskapital erhöht, so wird die neue Aufteilung nach
den gleichen Grundsätzen vorgenommen. Jedenfalls können die Anteile an der den
übrigen Genfer Gemeinden ohne Genf zugewiesenen Beteiligung von 15% nicht
vermindert werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1973
wurde mit Wirkung vom 27. September 1973 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 158B. Eigentum.
Verantwortlichkeit. 1 Die Industriellen
Betriebe sind Eigentümer der Güter und Inhaber der Rechte, die ihnen für ihre
Aufgabe gewidmet sind, und haften persönlich und ausschliesslich für ihre
Schulden und Verpflichtungen.
2 Im Falle der Beendigung der Widmung wegen Auflösung der
Industriellen Betriebe fällt das Nettoergebnis der Liquidation an den Kanton,
die Stadt Genf und die übrigen Genfer Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am
Dotationskapital."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
2000 erhielt der Art. 158 Abs. 1 mit Wirkung vom 16. Dezember 2000 folgende
Fassung:
"1 Die Versorgungsbetriebe sind, unter Vorbehalt
der Anlage von Cheneviers, die im Eigentum des Staates ist, Eigentümer der Güter
und Inhaber der Rechte, die ihnen für ihre Aufgabe gewidmet sind, und haften
persönlich und ausschliesslich für ihre Schulden und Verpflichtungen."
Durch Verfassungsgesetz vom 3. März 2002
erhielt der Art. 158B Abs. 1 mit Wirkung vom 27. April 2002 folgende Fassung:
"1 Die Versorgungsbetriebe sind, unter Vorbehalt der Anlage von
Cheneviers, der Kanalisationsanlagen und der Abwasserreinigungsanlagen, die im
Eigentum des Staates sind, Eigentümer der Güter und Inhaber der Rechte, die
ihnen für ihre Aufgabe gewidmet sind, und haften persönlich und ausschliesslich
für ihre Schulden und Verpflichtungen."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1973
wurde mit Wirkung vom 27. September 1973 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 158C.
Benutzung von Gemeingut und Abgaben. 1 Die Industriellen
Betriebe können gegen jährliche Abgaben Gemeingut für die Einrichtung ihrer
Transport- und Verteilungsnetze benützen.
2 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen der Benutzung und die
Berechnungsweise der Abgaben näher."
Art. 159. Verwaltung.
Die Verwaltung der industriellen Betriebe ist einem auf
fünf Jahre ernannten Verwaltungsrat von 16 Mitgliedern übertragen, die wie folgt
gewählt werden:
a. 5 Mitglieder durch den Staatsrat;
b. 5 Mitglieder den Gemeinderat der Stadt Genf;
c. 1 Mitglied durch die Mitglieder der Gemeinderäte des rechten
Ufers;
d. 1 Mitglied die Mitglieder der Gemeinderäte der Gemeinden
zwischen Arve und See;
e. 1 Mitglied die Mitglieder der Gemeinderäte der Gemeinden
zwischen Arve und Rhone;
f. 3 Mitglieder aus dem Personal der Industriellen Betriebe, die
vom Gesamtpersonal, entsprechend den Wahlen in den Nationalrat, nach dem System
der Verhältniswahl in geheimem Wahlverfahren gewählt werden.
Ein Mitglied des Staatsrates und ein Mitglied des Verwaltungsrates wohnen von Amtes wegen den Verhandlungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme bei. Die Mitglieder dieses Verwaltungsrates dürfen weder direkt noch indirekt Lieferanten der industriellen Betriebe sein oder direkt oder indirekt mit Arbeiten auf Rechnung dieser Betriebe beauftragt werden.
Das Gesetz umschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrates, bezeichnet die Art der Ernennung seiner Mitglieder und die an sie gestellten Erfordernisse und bestimmt ihre Verantwortlichkeit.
war bis 1958 Art. 120 Abs. 2, 3 und 4 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930 bzw. 1947
Durch Verfassungsgesetz vom 19. Dezember
1970 erhielt der Art. 159 Abs. 1 einleitende Worte und 3 mit Wirkung vom 20.
Februar 1971 folgende Fassung:
"1 Die Leitung der industriellen Betriebe obliegt einem
Verwaltungsrat, dessen 16 Mitglieder wie folgt gewählt werden:
...
3 Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates und
regelt das Wahlverfahren, die Amtsdauer sowie die persönlichen Voraussetzungen
seiner Mitglieder; es legt ihre Verantwortlichkeiten fest."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1973
erhielt der Art. 159 mit Wirkung vom 27. September 1973 folgende Fassung:
"Art. 159. Geschäftsführung.
1 Die Geschäftsführung der Industriellen Betriebe obliegt einem
Verwaltungsrat, dessen 19 Mitglieder wie folgt gewählt werden:
a. 4 Mitglieder vom Grossen Rat;
b. 4 Mitglieder, darunter ein Staatsrat, vom Staatsrat;
c. 4 Mitglieder vom Gemeinderat der Stadt Genf;
d. ein Mitglied, vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte bestimmt;
e. 3 Mitglieder von den Gemeinderäten der übrigen Gemeinden;
f. 3 Mitglieder aus dem Personal der Industriellen Betriebe, vom Gesamtpersonal
in geheimer Abstimmung nach dem für die Wahlen in den Nationalrat geltenden
Proporzsystem gewählt.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder direkt oder
indirekt Lieferanten der Industriellen Betriebe sein noch direkt oder indirekt
mit Arbeiten auf Rechnung dieser Betriebe beauftragt sein.
3 Das Gesetz regelt die Befugnisse des Verwaltungsrates, das
Wahlverfahren, die Amtsdauer, die persönlichen Voraussetzungen und die
Verantwortlichkeit seiner Mitglieder. Der Staatsrat ernennt den Präsidenten des
Verwaltungsrates und stellt sein Pflichtenheft auf.
4 Das Personal der Industriellen Betriebe wird vom Verwaltungsrat
ernannt. Die Besoldung wird im Gesetz geregelt."
Art. 160. Finanzielle Bestimmungen. Der Voranschlag und die Jahresrechnung der industriellen Betriebe werden vom Verwaltungsrat aufgestellt und dem Gemeinderat der Stadt Genf und dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
Ebenso unterliegen alle Einzahlungen zum Zwecke der Erhöhung des in den industriellen Betrieben investierten Kapitals der Genehmigung des Gemeinderates der Stadt Genf und des Staatsrates.
Das Personal der industriellen Betriebe wird gemäss einem Besoldungsreglement vom Verwaltungsrat gewählt, der dieses Reglement dem Gemeinderat der Stadt Genf und dem Staatsrat zur Genehmigung vorlegt.
war bis 1958 Art. 120 Abs. 5 und 6 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1930
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1973
erhielt der Art. 160 mit Wirkung vom 27. September 1973 folgende Fassung:
"Art.
160. Genehmigungsrecht des Grossen Rates und des Staatsrates. 1
Der Genehmigung durch den Grossen Rat unterliegen:
a. die jährlichen Voranschläge für Betrieb und Investitionen. Gegen das
diesbezügliche Gesetz als Ganzes oder in einzelnen Teilen kann das Referendum
nicht ergriffen werden;
b. der jährliche Geschäftsbericht mit Einschluss der Gewinn- und Verlustrechnung
und der Bilanz;
c. Änderungen am Dotationskapital.
2 Der Genehmigung durch den Staatsrat unterliegen :
a. die Verkaufstarife und die Bedingungen der Abonnementsverträge;
b. der Amortisationsplan für die Güter;
c. Investitionsausgaben ausserhalb des Voranschlags und Verpflichtungen, die
diese Wirkung haben;
d. Geldaufnahme von einer Höhe oder Dauer, die die im Gesetz festgelegten
Grenzen übersteigt;
e. Veräusserung von Immobilien, auch über Aktienverkauf;
f. Rahmenverträge mit Gemeinden ;
g. das Personalreglement;
h. die Ernennung in vom Personalreglement vorgesehene höhere Stellungen der
Verwaltung."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1973
wurde mit Wirkung vom 27. September 1973 folgende Übergangsbestimmung zu den
neuen Art. 158 bis 160 erlassen:
"Übergangsbestimmung. 1 Die Industriellen Betriebe
übernehmen auf eigene Rechnung die Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke der
Stadt Genf, die bisher auf deren Rechnung betrieben worden sind. Diese Übernahme
umfasst das Eigentum an allen Gütern, das Innehaben aller Rechte und Vorteile,
die persönliche und ausschliessliche Haftung für Schulden und Verpflichtungen,
was als Ganzes das zur Zweckerfüllung gewidmete Vermögen ausmacht.
2 Das Verfahren der Übernahme ist Gegenstand eines Beschlusses des
Gemeinderates der Stadt Genf, der der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt."
Durch Verfassungsgesetz vom 14. November 1974 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 15. März 1975 folgende Überschrift eingefügt:
"Titel
XB.
Öffentliche Verkehrsbetriebe."
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Juni 2002 erhielt der Titel XB. mit Wirkung vom 29. Juni 2002 folgende Überschrift:
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Juni 2002 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 29. Juni 2002 folgende Überschrift eingefügt:
"I.
Kapitel.
Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels."
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Juni 2002
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 29. Juni 2002 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 160A. Wahl des
Verkehrsmittels. Die individuelle Freiheit des Verkehrsmittels ist
gewährleistet."
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Juni 2002 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 29. Juni 2002 folgende Überschrift eingefügt:
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Juni 2002
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 29. Juni 2002 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 160B. Grundsätze, Ziel,
Mittel. 1 Das Strassenverkehrsnetz der Gemeinden und des
Kantons ist innerhalb der Grenzen des Bundesrechts so zu gestalten und
auszubauen, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln
gesichert ist. Es muss durch eine gute Erreichbarkeit der städtischen
Agglomeration und des gesamten Kantonsgebiets den Mobilitätsbedürfnissen der
Bevölkerung, der Unternehmen und der Besucher entsprechen.
2 Das Strassenverkehrsnetz der Gemeinden und des Kantons ist von den
kantonalen Behörden innerhalb der Grenzen des Bundesrechts so zu gestalten und
auszubauen, dass ein möglichst flüssiger Privatverkehr sowie eine optimale
Zugänglichkeit des Stadtzentrums in Ergänzung zum öffentlichen Verkehr gesichert
sind.
3 Das in Absatz 2 genannte Ziel ist auf folgende Weise zu
verwirklichen:
a. Fassung unbekannt.
b. Fassung unbekannt.
c. das Parkieren von Automobilen ist in einer Weise zu ordnen, welche den
besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Arten von Benutzern entspricht.
Durch Beschluss des Grossen Rates vom 17. März 2000, bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 24. September 2003 wurden im Art. 160B Abs. 3 die Buchst. a und b als ungültig, da bundesverfassungswidrig erklärt.
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Juni 2002 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 29. Juni 2002 folgende Überschrift eingefügt:
"III.
Kapitel.
Öffentlicher Verkehr."
Durch Verfassungsgesetz vom 14. November
1974 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 15. März 1975 folgender Artikel
eingefügt:
"Art.
160A. Organisation und Entwicklung. 1
Der Staat trifft innert den Schranken des Bundesrechts die zur
Organisation und zur Entwicklung des Liniennetzes der öffentlichen
Verkehrsbetriebe nötigen Massnahmen.
Anstalt des öffentlichen Rechts. 2 Für die Verwaltung und den
Betrieb der öffentlichen Verkehrsbetriebe wird eine Anstalt des öffentlichen
Rechts geschaffen. Diese Anstalt untersteht der Aufsicht des Staatsrats.
Voranschläge. 3 Die jährlichen Betriebs- und
Investitionsvoranschläge unterliegen der Genehmigung des Grossen Rates. Das
Referendum kann weder gegen das entsprechende Gesetz als ganzes noch gegen
einzelne Abschnitte desselben ergriffen werden.
Gesetzliche Ausführungsbestimmungen. 4 Das Gesetz regelt
alles, was die Ausführung der vorliegenden Bestimmung betrifft."
Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1996
erhielt der Art. 160A mit Wirkung vom 1. Januar 1996 folgende Fassung:
"Art. 160A. Organisation und Entwicklung.
1 Der Staat trifft innert der Schranken des Bundesrechts die zur
Organisation und zur Entwicklung des Liniennetzes der öffentlichen
Verkehrsbetriebe nötigen Massnahmen.
Ziel. 2 Mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen für die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Genf und der Region zu schaffen,
fördert der Staat die Benutzung des umweltschonenden öffentlichen Verkehrs im
Sinne einer Ergänzung der verschiedenen Arten der Fortbewegung.
Anstalt des öffentlichen Rechts. 3 Eine Anstalt des
öffentlichen Rechts ist mit der Betriebsführung der öffentlichen
Verkehrsbetriebe beauftragt. Diese Anstalt untersteht der Aufsicht des
Staatsrates.
Leistungsvertrag. 4 Das Verhältnis zwischen dem Staat und der
Anstalt wird in, einem öffentlichrechtlichen Vertrag festgehalten, der in den
Schranken des Gesetzes insbesondere die Leistungen der Anstalt, die Bedingungen
für den Betrieb des Verkehrsnetzes und die Beiträge des Staates für eine Dauer
von mehreren Jahren festlegt.
Finanzierung. 5 Der Leistungsvertrag untersteht der
Genehmigung des Grossen Rates. Das Referendum kann gegen das entsprechende
Gesetz, welches die Beiträge zulasten des Staatsbudgets für die Dauer des
Vertrags enthält, nicht ergriffen werden.
Gesetzliche Ausführungsbestimmungen. 6 Das Gesetz regelt den
Vollzug dieses Titels."
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Juni 2002 wurde der Art. 160A. mit Wirkung vom 29. Juni 2002 zum Art. 160C.
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1981 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. März 1982 folgende Überschrift eingefügt:
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1981
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. März 1982 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 160B.
Grundsatz. 1 Der Staat sorgt dafür, dass das Gleichgewicht
zwischen den Erfordernissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens und der
Erhaltung des natürlichen Lebensraumes aufrechterhalten wird, und dass eine
gesunde Umwelt und eine gute Lebensqualität gewahrt wird.
2 Er schützt im besonderen die Tier- und Pflanzenwelt, den Wald und
die Landschaft. Er bekämpft die Schädigungen und die Verschmutzungen, die den
Menschen und seine Umwelt, die Luft, das Wasser und den Boden bedrohen.
3 Er fördert einen sinnvollen und sparsamen Gebrauch der Rohstoffe.
Mittel. 4 Er stellt die Mittel für eine umfassende, präventive
und koordinierte Politik bereit; er überwacht im besonderen die Entwicklung der
Umwelt.
5 Er sorgt insbesondere für:
a. die Koordination der Tätigkeit der Stellen, die mit dem
Schutz des Wassers, der Luft, des Bodens und des Untergrundes gegen
Verschmutzungen sowie mit dem Kampf gegen den Lärm, die Energie und
Rohstoffverschwendung beauftragt sind;
b. die Abklärung, ob die Projekte von Bauten und Anlagen den Anforderungen des
Umweltschutzes, der sinnvollen Nutzung des Bodens und des sparsamen
Energieverbrauchs entsprechen.
Mitwirkung. 6 Er kann die interessierten Vereinigungen und
Kreise anhören und sie gegebenenfalls an den getroffenen Massnahmen beteiligen."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
2000 erhielt der Art. 160B Abs. 5 Buchstabe a mit Wirkung vom 16. Dezember 2000
folgende Fassung:
"a. die Koordination der Tätigkeit der Stellen, die mit dem Schutz des Wassers,
der Luft, des Bodens und des Untergrundes gegen Verschmutzungen sowie mit der
Bewirtschaftung von Abfällen und der Bekämpfung von Lärm, Energie- und
Rohstoffverschwendung beauftragt sind;"
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Juni 2002 wurde der Art. 160B. mit Wirkung vom 29. Juni 2002 zum Art. 160D.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1986 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 25. Dezember 1986 folgende Überschrift eingefügt:
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1986 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 25. Dezember 1986 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 160C.
Grundsätze. 1 Die kantonale Politik im Bereiche der
Versorgung, Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie gründet sich im
Rahmen des Bundesrechts auf das Energiesparen, die vorrangige Entwicklung
erneuerbarer Energiequellen und die Schonung der Umwelt.
2 Diese Politik wird von den kantonalen und kommunalen Behörden, der
Verwaltung und den öffentlichen Anstalten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
verwirklicht.
3 Energie ist insbesondere zu sparen:
a. im Immobiliensektor:
1. durch den Erlass spezifischer Normen über den
Energieverbrauch, wie zum Beispiel den Energieverbrauch pro geheizten m3
und pro Jahr,
2. durch Vorschriften und Förderungsmassnahmen, die einen
tiefen spezifischen Verbrauch gewährleisten,
3. durch Vorschriften und Förderungsmassnahmen, welche die
Wärmedämmung und die Wirkungsgradverbesserung von Anlagen für Heizung,
Warmwasseraufbereitung und Lüftung in allen Gebäuden sowie die
Wärmerückgewinnung begünstigen,
4. durch eine adäquate Kostenverteilung beim Wärmeverbrauch,
insbesondere durch individuelle Heizkostenabrechnung in allen Gebäuden und durch
individuelle Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in neuen oder einer grösseren
Renovation unterzogenen Gebäuden,
5. durch Einführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens oder
eines Verbots für Klimaanlagen,
6. durch Vorschriften über die rationelle Verwendung von
Primärenergie, insbesondere durch die Einführung eines
Ausnahmebewilligungsverfahrens oder eines Verbots für elektrische
Widerstandsheizungen,
7. durch die Förderung von Forschung und Versuchen im
Bereiche des Energiesparens in Gebäuden;
b. im Tränsportsektor durch Begünstigung der Fortbewegung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, mit dem Fahrrad oder zu Fuss, insbesondere auf dem Gebiet der
Investitionen und der Einrichtungen;
c. im industriellen Sektor:
1. durch die Zusammenarbeit zwischen Behörden, öffentlichen
Diensten und Industrie im Hinblick auf eine optimale Nutzung der Primärenergie,
insbesondere durch die Einrichtung von Anlagen zur Wärme-Kraft-Koppelung und zur
Wärmerückgewinnung,
2. durch die Rückgewinnung und Wiederverwertung von
Materialien und Abfällen, wenn daraus eine angemessene Energieeinsparung
erfolgt,
3. durch Förderungsmassnahmen zugunsten einer Verbesserung
der Dauerhaftigkeit der produzierten Gegenstände;
d. im Sektor der Energieversorgung und -umwandlung:
1. durch die Verpflichtung, den in Werken der Sektoren
Landwirtschaft, Immobilien und Industrie produzierten Strom zu angemessenen
Bedingungen zurückzukaufen,
2. durch das Verbot degressiver Tarife, die nicht durch, die
Grundsätze der kantonalen Energiepolitik gerechtfertigt werden, sowie durch eine
Tarifgestaltung, die diesen Grundsätzen entspricht.
4 Erneuerbare Energiequellen sind insbesondere zu entwickeln:
a. durch die Förderung von Einrichtungen, die solche Energiequellen nutzen,
sowie durch Massnahmen im Bauwesen und der Raumplanung, die den gegenwärtigen
oder zukünftigen Gebrauch solcher Energiequellen erlauben,
b. durch die Förderung der Nutzung von Umgebungswärme, insbesondere durch den
optimalen Einbezug von Umgebungswärmequellen des Sees, der Wasserläufe, des
Grundwassers und der Reflektionswärme in die Energieversorgung.
c. durch die Berücksichtigung erneuerbarer. Energiequellen bei .der Fernheizung,
insbesondere im Hinblick auf Temperatur und Dimensionierung des Netzes,
d. durch die Förderung von Forschung und Versuchen im Bereiche der erneuerbaren
Energiequellen.
5 Die kantonalen Behörden wenden sich mit allen ihnen zur Verfügung
stehenden rechtlichen und politischen Mitteln gegen die Errichtung von
Kernkraftwerken, von Lagerstätten für Abfälle von hoher und mittlerer
Radioaktivität sowie gegen Wiederaufbereitungsanlagen auf dem Gebiet des Kantons
und in seiner Nachbarschaft. Für Einrichtungen, die diesen Standortbedingungen
nicht entsprechen, wird die Stellungnahme des Kantons durch den Grossen Rat in
Form eines Gesetzes verabschiedet.
6 Die Investitionen der Körperschaften des öffentlichen Rechts
richten sich nach den Zielen dieses Artikels. Die Anstalten des öffentlichen
Rechts sind in der Ausübung gesellschaftlicher Rechte an die Ziele dieses
Artikels gebunden.
7 Das Gesetz regelt alles, was den Vollzug dieses Artikels
anbelangt."
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Juni 2002 wurde der Art. 160C. mit Wirkung vom 29. Juni 2002 zum Art. 160E.
Elfter Titel.
Vom öffentlichen Unterricht.
Art. 161. Allgemeines. Die Organisation der, ganz oder teilweise vom Staate unterhaltenen, öffentlichen Unterrichtsanstalten unterliegt dem Gesetz.
Diese Anstalten bilden ein Ganzes und umfassen:
den Primarunterricht;
den Sekundarunterricht, in klassischer, industrieller und
kaufmännischer Richtung;
den höhern, akademischen oder Universitätsunterricht.
war bis 1958 Art. 135 der Verfassung von 1847; redaktionelle Änderung.
Art. 162. Primarunterricht. Jede Gemeinde soll mit Anstalten für den Primarunterricht ausgestatttet sein und hat die Kosten der Errichtung und Unterhaltung derselben gemeinschaftlich mit dem Staate zu bestreiten.
Der Unterricht in den Primarschulen ist unentgeltlich.
war bis 1958 Art. 136 der Verfassung von 1847; redaktionelle Änderung.
Art. 163. Religionsunterricht. Der Religionsunterricht wird, im Interesse des Zutritts aller Kinder zu den verschiedenen öffentlichen Unterrichtsanstalten des Kantons, von den andern Lehrfächern abgesondert.
war bis 1958 Art. 137 der Verfassung von 1847; Anpassung an das Bundesrecht.
Art. 164. Kultusfreiheit. Die Kultusfreiheit ist gewährleistet.
Der Staat und die Gemeinden unterhalten oder unterstützen keinen Kultus.
Niemand kann verhalten werden, durch eine Steuer an die Kosten eines Kultus beizutragen.
war bis 1958 Art. 1 des Verfassungsgesetzes von 1907.
Art. 165. Kirchliche Organisation. Die Kulte können ausgeübt werden und die Kirchen können sich organisieren kraft der Vereins- und Versammlungsfreiheit. Ihre Anhänger haben sich den allgemeinen Gesetzen, sowie den Polizeireglementen über die öffentlichen Kultushandlungen zu fügen.
Die Kirchen können, gemäss den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechtes, die juristische Persönlichkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen erwerben. Sie können sich als Stiftungen organisieren.
war bis 1958 Art. 2 des Verfassungsgesetzes von 1907; Wegfall der Zustimmung des Grossen Rates in Abs. 2.
Art. 166. Unterhalt für die Religionen. Die Kirchen und Pfarrhäuser, welche Gemeindeeigentum sind, behalten ihre religiöse Bestimmung. Sie bleiben wie bisher kostenlos den Kulten gewidmet, die am 1. Januar 1909 darin ausgeübt haben. Die Mitbenutzung kann nur mit Zustimmung der im Besitz befindlichen Religionsgenossenschaft stattfinden.
Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates können die Gemeinden das Eigentumsrecht an diesen Gebäuden, mit der Verpflichtung zu ihrem Unterhalt, auf die Vertreter derjenigen Kultusgemeinschaft übertragen, die sie besitzt. Diese Übertragung erfolgt kostenlos und frei von Handänderungsgebühren.
Im Fall der Übertragung des Eigentums an den vorgenannten Gebäuden durch die Gemeinden muss vereinbart werden, dass die Gebäude ihre religiöse Bestimmung beibehalten und dass über sie nicht gegen Entgelt verfügt werden könne.
war bis 1958 Art. 3 des Verfassungsgesetzes von 1907; redaktionelle Änderung des Abs. 1.
Art. 167. Die Kirche St-Pierre bleibt dem protestantischen Kultus gewidmet. Der Staat wird auch in Zukunft über sie zu nationalen Feierlichkeiten verfügen können, selbst im Fall, dass das Eigentumsrecht an ihr gemäss Art. 166 dieses Gesetzes übertragen werden sollte.
war bis 1958 Art. 4 des Verfassungsgesetzes von 1907; redaktionelle Änderung.
Dreizehnter Titel.
Öffentliche Fürsorge.
Art. 168. Leitung. .Die öffentliche Fürsorge steht unter der allgemeinen Leitung des Staatsrates und im besonderen unter der Kontrolle und Aufsicht der Departemente, die er damit betraut.
war bis 1958 Art. 1 des Verfassungsgesetzes von 1898
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1980
erhielt der Art. 168 mit Wirkung vom 5. Juli 1980 folgende Fassung:
"Art. 168.
Grundsatz und verantwortliche Behörde. 1 Die öffentliche
Fürsorge ist dazu bestimmt. Personen zu unterstützen, die soziale
Schwierigkeiten haben oder denen die notwendigen Mittel zur Befriedigung ihrer
unentbehrlichen Bedürfnisse fehlen.
2 Sie ist subsidiär gegenüber anderen eidgenössischen, kantonalen
oder kommunalen Sozialleistungen und gegenüber denen der Sozialversicherungen.
3 Die öffentliche Fürsorge steht unter der allgemeinen Leitung und
der Aufsicht des Staatsrates und im besonderen unter der Kontrolle der
Departemente, die er damit beauftragt."
Art. 169. Institutionen.
Sie umfasst die öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen, insbesondere:
a. Das Allgemeine Spital (Hospice général)
und die davon abhängenden Einrichtungen;
b. das Hôpital cantonal, die Maternité und die anderen, vom Spital abhängigen
öffentlichen Dienste der medizinischen Fürsorge;
c. das Asyl von Loëx;
d. das Maison des convalescents;
e. die psychiatrische Klinik von Bel-Air.
war bis 1958 Art. 2 des Verfassungsgesetzes von 1898; Anpassung an die Verfassungwirklichkeit
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober
1959 erhielt der Art. 169 Bst. c mit Wirkung vom 19. Februar 1960 folgende
Fassung:
"c. die Maison von Loëx"
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1980
erhielt der Art. 169 mit Wirkung vom 5. Juli 1980 folgende Fassung:
"Art. 169. Organe. Die mit der
öffentlichen Fürsorge beauftragten Organe sind:
a. Das Allgemeine Spital als genferisches Sozialhilfswerk;
b. andere öffentliche oder private Organe, denen das Gesetz solche Aufgaben
überträgt."
Art. 170 Verwaltung. 1 Jede dieser Einrichtungen wird durch eine Spezialkommission verwaltet und bewahrt die ihr dienenden Vermögenswerte.
2 Dieses Vermögen darf seiner Zweckbestimmung nicht entzogen werden und muss dauernd von jenem des Staates getrennt bleiben.
war bis 1958 Art. 4 des Verfassungsgesetzes von 1898, redaktionelle Änderung in Abs. 2
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1980
erhielt der Art. 170 mit Wirkung vom 5. Juli 1980 folgende Fassung:
"Art. 170. Allgemeines Spital. 1 Das Allgemeine Spital wird
durch eine Verwaltungskommission geführt.
2 Es bewahrt die ihm dienenden Vermögenswerte, die sein
Gesamtvermögen ausmachen; diese dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen
werden und müssen von denen des Staates getrennt bleiben.
3 Die Einkünfte, welche aus diesem Vermögen herrühren sowie die
ändern ihm anfallenden Mittel sind für die soziale Unterstützung und Hilfe
bestimmt."
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1980
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 5. Juli 1980 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 170A. Deckung des Defizits.
Das Defizit der mit der öffentlichen Fürsorge beauftragten Organe wird
durch einen jährlich im Staatsvoranschlag auszuweisenden Kredit gedeckt."
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1980
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 5. Juli 1980 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 170B.
Ausführungsgesetzgebung. Das Gesetz regelt alles, was die Anwendung
dieses Titels anbelangt."
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1980 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 5. Juli 1980 folgende Überschrift eingefügt:
"Titel
XIIIA.
Medizinische Versorgung und öffentliche medizinische Einrichtungen."
Art. 171. Allgemeines Spital. Das allgemeine Spital wird durch eine Verwaltungskommission geleitet. Ein Gesetz umschreibt die Zahl der Mitglieder der Kommission sowie die Art ihrer Ernennung.
Deren Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
Die Mittel des allgemeinen Spitals werden verwendet zur Pflege von Greisen, Waisen, Gebrechlichen und überhaupt der Bedürftigen genferischer Angehörigkeit.
war bis 1958 Art. 7 Abs. 2 bis 4 des Verfassungsgesetzes von 1868 in der geänderten Fassung von 1930
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1980
erhielt der Art. 171 mit Wirkung vom 5. Juli 1980 folgende Fassung:
"Art. 171.
Grundsatz und verantwortliche Behörde. 1 Die medizinische
Versorgung wird durch die, öffentlichen medizinischen Einrichtungen und durch
die Personen vermittelt, denen die Ausübung eines Medizinal- oder Pflegeberufes
gestattet ist.
2 Die Tätigkeit jedes dieser medizinischen Bereiche und die Art ihrer
Zusammenarbeit werden durch das Gesetz umschrieben.
3 Die öffentlichen medizinischen Einrichtungen stehen unter der
allgemeinen Leitung und der Aufsicht des Staatsrates und im besonderen unter der
Kontrolle der Departemente, die er damit beauftragt."
Art. 172. Kommissionen. Die Spezialkommissionen ernennen und entlassen ihre Angestellten unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatsrates.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Verwaltungskommission des Allgemeinen Spitals.
war bis 1958 Art. 5 des Verfassungsgesetzes von 1898, redaktionelle Änderung in Abs. 2
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1980
erhielt der Art. 172 mit Wirkung vom 5. Juli 1980 folgende Fassung:
"Art. 172. Institutionen. Die
öffentlichen medizinischen Einrichtungen werden durch das Gesetz umschrieben."
Art. 173. Finanzierung. Die für den Betrieb der öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen notwendigen Mittel werden, mit Ausnahme des Allgemeinen Spitals, jedes Jahr im kantonalen Voranschlag ausgewiesen.
war bis 1958 Art. 6 des Verfassungsgesetzes von 1898
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1980
erhielt der Art. 173 mit Wirkung vom 5. Juli 1980 folgende Fassung:
"Art. 173. Verwaltung.
Deckung des Defizits. 1 Jede öffentliche medizinische
Einrichtung wird durch eine besondere Kommission verwaltet; sie ernennt und
entlässt die Angestellten der Einrichtung, unter Vorbehalt der Zustimmung des
Staatsrates, wenn es das Gesetz vorsieht.
2 Jede Einrichtung bewahrt die ihr dienenden Vermögenswerte; diese
dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden und müssen von denen des
Staates getrennt bleiben.
3 Das Betriebsdefizit der öffentlichen medizinischen Einrichtungen
wird durch eine jährlich im Staatsvoranschlag auszuweisende Subvention gedeckt."
Art. 174. Ausführungsgesetzgebung. Das Gesetz regelt alles, was die Anwendung dieses Titels anbelangt.
war bis 1958 Art. 8 des Verfassungsgesetzes von 1898; redaktionelle Änderung.
Vierzehnter Titel.
Verschiedene Bestimmungen.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 25. Juli 1995 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 174A.
Verwaltungsorganisation. 1 Die Verwaltung des Kantons Genf
und der Gemeinden ist funktionell und wirksam zu organisieren, so dass
Verzögerungen vermieden werden, verhindert wird, dass Arbeiten doppelt gemacht
werden und ganz allgemein Ausgaben vermieden werden, welche in keinem Verhältnis
zum angestrebten Ziel stehen.
2 Der Regierungsrat beauftragt zu diesem Zweck und wann immer er es
als notwendig erachtet einen Treuhänder, welcher eine umfassende oder
bereichsweise Prüfung (Audit) vornimmt, um
a. zu untersuchen, ob die Struktur den in Absatz l genannten Kriterien
entspricht;
b. zu prüfen, ob die Verwaltungskosten der Bedeutung des Vorhabens entsprechen;
c. die Beamtenordnung zu überprüfen und insbesondere zu prüfen, ob die Besoldung
für jede untersuchte Stelle den Qualifikationen und dun verlangten Leistungen
entspricht;
d. zu ermitteln, ob eine bestimmte Staatsaufgabe kostengünstiger von einem
Privatunternehmen erfüllt werden könnte.
3 Die Beamten sind gegenüber dem Treuhänder vom Amtsgeheimnis
entbunden.
4 Der Experte lässt bei der Ablieferung seines Berichts im
offiziellen Amtsblatt das Datum der Ablieferung des Berichts veröffentlichen.
5 Eine umfassende oder bereichsweise Prüfung (Audit) kann ebenfalls
vom Grossen Rat oder mittels einer Volksinitiative gemäss Artikel 65 der
Verfassung angeordnet werden.
Übergangsbestimmungen. In dem der Abstimmung folgenden Monat beauftragt
der Regierungsrat einen bedeutenden nationalen Treuhänder, der im Rahmen einer
umfassenden Prüfung (Audit) eine generelle Überprüfung aller dem Staat
unterstellen öffentlichen Dienste durchzuführen hat."
Art. 175. Öffentliche Stiftungen. Eine öffentliche Stiftung kann nur auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
war bis 1958 Art. 139 der Verfassung von 1847; Anpassung an die Verfassungswirklichkeit.
Art. 176. Korporationen. Keine Korporation oder Ordensverbindung kann sich im Kanton niederlassen, ohne die Bewilligung des Grossen Rates, welcher auf Begutachtung des Staatsrates entscheidet.
Diese Bewilligung ist jederzeit widerruflich.
war bis 1958 Art. 14 der Verfassung von 1847
Art. 177. Hypothekarbank. Durch das Gesetz wird die Art der Ernennung der Verwaltung der Hypothekarkasse, sowie der Modus der Revision ihrer Statuten festgesetzt werden.
An Zinsen und Dividenden der Kurse sind die Gemeinden nach Verhältnis der von ihnen eingezahlten Summen anteilberechtigt.
war bis 1958 Art. 5 und 4 Abs. 5 des Verfassungsgesetzes von 1868 in der geänderten Fassung von 1886; redaktionelle Änderung.
Durch Volksabstimmung vom 12. März 1993
erhielt der Art. 177 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 folgende Fassung:
"Art. 177. Genfer.Kantonalbank.
Die Genfer Kantonalbank, welche durch Zusammenschluss der 1816
gegründeten Caisse d'épargne de la République et canton de Genève und der 1847
gegründeten Banque hypothécaire du canton de Genève geschaffen wurde, ist eine
öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft.
2 Das Hauptziel der Genfer Kantonalbank ist die Unterstützung der
wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und der Region.
3 Der Kanton und die Gemeinden haben die Mehrheit der Aktienstimmen
der Bank.
4 Das Gesetz und die Statuten regeln die Organisation und die
Tätigkeiten der Bank."
Art. 178. Ausländische Titel und Orden. Ohne besondere Erlaubnis dürfen die Mitglieder des Grossen Rates, sowie die vom Staate besoldeten Beamten oder Angestellten, von einer auswärtigen Regierung weder Titel oder Orden, noch Gehalte oder Pensionen annehmen.
Den Mitgliedern des Grossen Rates wird diese Erlaubnis von ihm selbst, den öffentlichen Angestellten und Beamten vom Staatsrat erteilt.
war bis 1958 Art. 16 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 19. Mai 1974
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Juni 1974 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 178A. Jagd. 1 Die Jagd
auf Säugetiere und Vögel ist in allen ihren Ausgestaltungen auf dem gesamten
Gebiet des Kantons Genf verboten.
2 Auf Stellungnahme einer aus Vertretern der Tier- und
Naturschutzvereinigungen gebildeten Kommission hin kann der Staatsrat das Verbot
aufheben, um eine Selektion und einen besseren Gesundheitszustand der Tierwelt
sicherzustellen oder um schädliche Arten auszumerzen."
Fünfzehnter Titel.
Revisionsverfahren.
Art. 179. Verfahren. Jeder Entwurf einer Abänderung der Verfassung soll vorerst, mit Einhaltung der für die ordentlichen Gesetze vorgeschriebenen Formen, durchberaten und genehmigt werden.
Hierauf ist derselbe der Gutheißung des Generalrats zu unterstellen. Die Volksabstimmung ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung des Grossen Rates durchzuführen.
Über Annahme oder Verwerfung entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
war bis 1958 Art. 152 der Verfassung von 1847 in der geänderten Fassung von 1909
Art. 180. Totalrevision. Alle fünfzehn Jahre ist die Frage der Totalrevision der Verfassung dem Generalrat zum Entscheide vorzulegen.
Beschließt derselbe die Revision, so hat diese durch einen Verfassungsrat zu geschehen.
Die so revidierte Verfassung unterliegt der Abstimmung des Generalrates, wobei die absolute Stimmenmehrheit über die Annahme oder Verwerfung entscheidet.
war bis 1958 Art. 153 der Verfassung von 1847
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September 1992 wurde der Art. 180 mit Wirkung vom 27. März 1993 aufgehoben.
Sechzehnter Titel.
Schlussbestimmungen.
Art. 181.
Aufhebungsklausel. Aufgehoben sind folgende Verfassungsgesetze:
a. dasjenige über die persönliche Freiheit und
die Unverletzlichkeit der Wohnung vom 21. März 1849;
b. dasjenige betreffend die Errichtung eines
allgemeines Spitals vom 26. August 1868;
c. dasjenige über das fakultative Referendum vom
26. April 1879;
d. dasjenige betreffend die Einführung
gewerblicher Schiedsgerichte vom 4. Oktober 1882;
e. dasjenige betreffend die Einführung des
fakultativen Referendums in Gemeindeangelegenheiten vom 12. Januar 1895;
f. dasjenige betreffend die Abänderung der
Organisation der öffentlichen Armenunterstützung vom 29. Oktober 1898;
g. dasjenige betreffend Inkompatibilitäten vom
31. März 1901;
h. dasjenige über die Aufhebung und Ersetzung des
Verfassungsgesetzes vom 6. Juni 1891 über das Recht der Initiative vom 17. Juni
1905;
i. dasjenige betreffend die Abschaffung des
Kulturbudgets vom 15. Juni 1907;
j. dasjenige die Unvereinbarkeit der Stellung
eines Staatsrates und eines Richters (mit Ausnahme eines Richters am
Kassationshof, eines Ersatzrichters, Gerichtsbeisitzers und eines Mitgliedes des
Gewerbegerichts) mit dem Mandate eines Abgeordneten in den Grossen Rat und der
Aufhebung des Art. 69 der Verfassung vom 24. Mai 1847, vom 13. März 1926;
k. dasjenige betreffend Aufhebung des
Verfassungsgesetzes über das obligatorische Finanzreferendum vom 9. März 1927
und Ersetzung durch neue Bestimmungen, vom 21. Februar 1931;
l. dasjenige über die Aufhebung des
Verfassungsgesetzes vom 13. September 1919 über die Volkswahl der Abgeordneten
in den Ständerat und Ersetzung durch neue Bestimmungen, vom 9. Mai 1931.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. Juni 1999
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Juli 1999 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 182.
Übergangsbestimmungen. Die Aufhebung von Artikel 156 Absatz 2 tritt erst
in Kraft, wenn das Ausführungsgesetz zu Artikel 125A angenommen ist, welches die
Beziehungen zwischen dem Kanton und der Stadt Genf bezüglich der Delegation von
beschränkten Polizeibefugnissen an die Stadt regelt.
Sehr ausführliche Verfassung, deren Text nur sehr vereinzelt noch aus dem Jahr 1847 stammt, doch dem Datum nach eine der ältesten gültigen, in einer Urkunde geschriebenen Verfassung Europas.
Zur Zeit (2005/06) gibt es im Grossen Rat des Kantons Genf Bemühungen um eine Totalrevision der Verfassung.