Verfassung der Stadt und Republik Freiburg

vom 4. - 10. Mai 1814

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aufgehoben durch
Verfassung vom 24. Januar 1831

Wir Schultheiß, klein und große Räthe der Stadt und Republik Freiburg haben, auf den Vorschlag der von Uns niedergesetzten hohen Standescommission, nachstehende Revision der Staatsverfassung Unsers Cantons beschlossen:

Erster Abschnitt
Eintheilung des Cantons.

1. Der Canton Freiburg ist in zwölf Amtsbezirke eingetheilt, nämlich: Freiburg, Murten, Gryers, Corbers, Boll, Castels, Remnont, Ruw, Favernach, Montenach, Überstein, Stäfis.

Das Gesetz bestimmt die nähere Eintheilung der Gemeinden in den Ämtern.

Zweiter Abschnitt
Öffentliche Gewalten.

A. Untergeordnete Behörden

2. In jedem Amtsbezirke ist ein Oberamtmann mit der Vollziehung der Gesetze beauftragt. Ihm kommen ferner Befugnisse zu, die in das Richteramt und in das Verwaltungsfach einschlagen. Die nähere Bestimmung seiner Verrichtungen ist dem Gesetze überlassen.

3. In jeder Pfarr- oder Ortsgemeinde wird, nach Bedürfniß, ein Amman durch den Staatsrath erwählt und dem Oberamtmann untergeordnet. Dieser bildet mit seinen Beigeordneten, deren Zahl nach Verhältniß der Bevölkerung bestimmt wird, die Gemeindeverwaltung.

Das Gesetz bestimmt die Verrichtungen dieser Behörden in Betreff
a) der örtlichen Polizei;
b) der besondern Verwaltung des Armenguts, so wie der untergeordneten Gegenstände der allgemeinen Verwaltung, mit denen sie beauftragt werden können.

4. Für die bürgerliche und peinliche Rechtspflege giebt es Gerichte erster Instanz, in welchen der Oberamtmann oder sein Amtsstatthalter den Vorsitz führt.

B. Von dem großen Rathe

5. Die höchste souveraine Gewalt beruht auf acht und zwanzig Mitgliedern des kleinen, und hundert und sechszehn Mitgliedern des großen Raths, deren Stellen lebenslänglich sind, präsidirt durch einen Schultheißen, welche man nennt Schultheiß, klein und große Räthe der Stadt und Republik Freiburg.

6. Der große Rath wird aus hundert und acht Mitglieder aus der großen oder sogenannten patricischen Bürgerschaft der Stadt Freiburg, und aus sechs und dreißig Mitgliedern ab den Städten und der Landschaft zusammengesetzt. Die Mitglieder des großen Raths genießen alle, ohne Unterschied, gleiche Rechte und Vortheile.

7. Der große Rath bestätigt oder verwirft die Gesetzes- oder Decretsvorschläge, die ihm von dem kleinen Rathe oder von dem Staatsrathe gemacht werden.

Er untersucht die alljährlich abzulegenden Staatsrechnungen, und ertheilt denselben, wenn sie von ihm wohl aufgestellt und richtig befunden worden, seine Genehmigung.

Er ernennt die beiden Schultheißen aus den Mitgliedern des kleinen Raths.

Er ernennt die Gesandtschaften der eidsgenössischen Tagsatzungen, und ertheilt ihnen, auf den Vorschlag des Staatsraths, die nöthigen Instructionen.

Er bewilliget die Erhebung von Auflagen und Abgaben, welche zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse erforderlich werden, so wie den Ankauf und Verkauf von Staatsgütern.

Er übt das Begnadigungsrecht und alle andere Handlungen der höchsten souverainen Gewalt aus.

Bei den Rathsversammlungen steht jedem Mitgliede des großen Rathes zu, von sich aus Anträge und Vorschläge zu thun, wenn es zuvor dem Amtsschultheißen davon die Anzeige gemacht hat; dieselben werden aber erst dannzumal dem kleinen Rathe zur Prüfung und Berichterstattung zugewiesen, wenn, nach vorläufiger Berathung vom großen Rathe, ihre Überweisung förmlich beschlossen wird.

C. Von dem kleinen Rathe.

8. Die höchste vollziehende, verwaltende und richterliche Gewalt übt ein kleiner Rath aus. Dieser besteht aus acht und zwanzig Mitgliedern, die zwei Schultheißen einberiffen.

9. Der kleine Rath sondert sich in zwei Abtheilungen, die eine, aus dreizehn Mitgliedern, unter dem Vorsitze des regierenden Schultheißen, bildet den Staatsrath; die andere, unter dem Vorsitze des Altschultheißen, bildet den Appellationsrath.

10. Der Staatsrath ist mit der Vollziehung der Gesetze und Verordnungen, so wie auch mit der Aufsicht über die untern Behörden beauftragt. Er erläßt die zu diesem Ende sowohl als zur Handhabung der Polizei und zum Behuf der übrigen in das Staatsverwaltungsfach einschlagenden Gegenstände erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse. Er legt dem großen Rathe jährlich über alle Theile der ihm obliegenden Staatsverwaltung Rechenschaft ab. Er urtheilt in letzter Instanz über alle Streitigkeiten, welche in das Verwaltungsfach einschlagen, so wie über Polizeivergehen. Er schlägt dem großen Rathe die nöthig findenden Gesetze, Decrete und Verordnungen über Polizei- und Verwaltungsgegenstände vor.

Wenn es aber um andere Gesetze und Verordnungen zu thun ist; so muß der Vorschlag von dem ganzen kleinen Rathe ausgehen. Gleichfalls wird der ganze kleine Rath zusammenberufen, wenn es um Ernennungen zu Ämtern und Stellen aller Art zu thun seyn wird, deren Bestellung dem kleinen Rathe übertragen ist.

11. Der Appellathionsrath beurtheilt in letzter Instanz alle bürgerliche und peinliche Rechtsfälle, mit Ausnahme der Klagen über Verbrechen, welche die Todesstrafe nach sich ziehen. In diesem Falle wird durch den ganzen kleinen Rath über den Beklagten das Urtheil gefällt. Das Gesetz bestimmt sowohl die Befugnisse, die dem Appellationsrathe über Gegenstände der obergerichtlichen Verwaltung gebühren, als die Aufsicht, die ihm über untergerichtliche Behörden und Beamten zukommt.

12. Zwei Stadtschultheißen, welche vom großen Rathe aus der Mitte des kleinen Rathes gewählt werden, führen abwechselnd, jeder ein Jahr lang, den Vorsitz, sowohl im großen als auch im kleinen Rathe.

Derjenige, der nicht im Amte ist, vertritt nöthigen Falls die Stelle des andern.

D. Von den Censurgerichten

13. Ein Censurgericht, bestehend aus sieben Mitgliedern von verschiedenen Geschlechtsnamen, die man Heimlicher nennt, wird von dem großen Rathe, aus seiner Mitte, unter denjenigen gewählt, die durch hervorstechende Tugenden und persönliches Ansehen ausgezeichnet sind; wohl verstanden, daß darunter wenigstens immer eins aus jeder Abtheilung des kleinen Rathes stehen soll.

Dieser Behörde erhabener Beruf ist Aufrechthaltung der Verfassung und der guten Sitten.

Jedem Eingriffe in dieselbe, so wie jedem Mißbrauche der Gewalt zu wehren, ist unerläßliche Pflicht für die Heimlicher; und sobald dem einen oder dem andern ein solcher bekannt oder verleidet wird, ist er durch seinen Eid gebunden, denselben dem Censurgerichte zu hinterbringen, welches ungesäumt um dessen Abhelfung bedacht seyn, und zu diesem Ende das Zweckmäßige entweder durch Ansinnen an die betreffende obere Behörde, oder, nöthigen Falls, durch eigene Dazwischenkunft vorkehren wird.

Das Censurgericht versammelt sich ordentlich jedes Jahr am Tage der Murtner Schlacht, um die öffentliche sowohl als Privataufführung eines jeden Mitglieds des großen Raths, das nicht zugleich Mitglied des kleinen Rahts ist, zu würdigen und zu pütteln. Es hat die Befugniß, dieselben einzustellen oder zu entsetzen; muß aber dazu einhellig seyn.

Vor demselben legitimiren sich die neuerwählten Mitglieder des großen Raths über die erforderten Wahlbedingnisse, und es hat über die fortgesetzte Erfüllung derselben durch die wirklichen Mitglieder zu wachen.

Um die Stelle eines Heimlichers zu bekleiden, muß man wenigstens das vierzigste Jahr seines Alters zurückgelegt haben.

Ferner können im Censurgerichte niemals Verwandte im ersten und zweiten Grade der Blutsverwandtschaft und im ersten Grade der Sippschaft zugleich stehen.

Aus der Mitte desselben werden die Stimmzähler für den großen Rath gezogen.

Die Heimlicher bleiben drei Jahre im Amte; sind aber wieder wählbar, jedoch nicht verbunden, den Ruf das zweite Mal anzunehmen. Ihre Verrichtungen sind unentgeldlich.

Das Gesetz bestimmt die Organisation dieses Tribunals und die erforderliche Anzahl der Stimmenden bei seinen Verrichtungen.

14. Jährlich am ersten Sonntage vor St. Johann im Sommer (= zwischen 16. und 23. Juni) vereinigen sich, in Abwesenheit des kleinen Raths, die großen Räthe, und bilden ein Censurgericht, genannt der gefreite heimliche Sonntag.

Seinen Verrichtungen sind folgende:
a) jedes Mitglied dieses Censurgerichts mag die Verhandlungen und die Verwaltung des kleinen Raths überhaupt, so wie jene des Staats- und Appellationsraths insbesondere tadeln. Stimmt die Mehrheit den Bemerkungen bei, die über die Amtsführung jener Behörden gemacht worden; so werden ihnen solche durch die Canzlei zugesandt;
b) wenn die Bemerkungen über die Verwaltung des kleinen Raths erschöpft sind, wird zur Püttlung eines jeden Mitglieds des kleinen Raths geschritten. Kommt wider die persönliche Aufführung eines derselben eine Rüge zum Vorschein, und erhält diese die Zustimmung der Mehrheit; so ergeht an besagtes Mitglied die daherige Warnung durch die Canzlei;
c) wird dabei auf die Einstellung oder Entsetzung des Mitglieds des kleinen Raths angetragen; so eröffnet der Präsident der Versammlung die Beratung über diesen Antrag. - Ist derselbe durch die drei Viertheile der Stimmen genehmigt; so wird die Klage am folgenden Tage der großen Rathsversammlung vorgetragen. Drei Viertheile der Stimmen bedarf es, um die Einstellung oder Entsetzung zu bewirken.

Dritter Abschnitt
Von den Wahlen.

A. Für den großen Rath

15. Die Mitglieder des großen Raths, die aus den patricischen geschlechtern genommen werden sollen, werden durch den großen Rath auf den Vorschlag eines Wahlcorps erwählt, das bei jeder Wahlepoche aus dem großen Rathe erkieset und bestellt wird. Das Gesetz bestimmt die Bildung und die Verfahrungsart dieses Wahlcorps.

16. Die Mitglieder des großen Rathes, die aus den Städten und der Landschaft insgemein zu wählen sind, werden auf einen dreifachen Vorschlag der Amtsbezirke und der Städte, je nach dem Verhältnisse ihre Bevölkerung, von dem großen Rathe ernannt. Diesem Verhältnisse gemäß kommt jedem Amtsbezirk und jeder Stadt, die an tausend Einwohner zählt, der Vorschlag zu folgender Anzahl von Stellen zu: die Stadt Freiburg 4, Murten 1, Stäfis 1, Remont 1, Boll 1; der Amtsbezirk Freiburg 8, Murten 3, Gryers 2, Corbers 1, Boll 2, Castels 1, Remont 3, Ruw 3, Favernach 1, Montaenach 2, Überstein 1, Stäsis 2, zusammen 36.

17. Die den Amtsbezirken zukommenden Vorschläge werden durch ein Wahlcorps gethan, das aus dem Oberamtmann, den Amtsstatthaltern, den untergerichtlichen Beamten und den Ammännern des Amtsbezirks gebildet wird. Jene der Städte hingegen geschehen durch den betreffenden Municipalrath.

Jeder Cantonsbürger ohne Unterschied, der die zur Wählbarkeit erforderlichen Bedingnisse erfüllt, kann in Vorschlag gebracht werden.

B. Für den kleinen Rath

18. Die Mitglieder des kleinen Rathes werden auf den dreifachen Vorschlag des kleinen Rathes selbst, aus der Mitte des großen Rathes, auf folgende Weise gewählt: der große RAth genehmigt oder verwirft, durch geheimes und absolutes Stimmenmehr, den ihm gethanen Vorschlag eines jeden Candidaten. Wird der Vorschlag genehmigt; so entscheidet das Loos die Ernamsung. Wird hingegen derselbe zum Theil oder im Ganzen verworfen, so wird er dem kleinen Rathe zurückgewiesen, um diesen zu ergänzen, oder eine andere Vorstellung anzunehmen.

C. Von den Wahlen überhaupt

19. Jedes Jahr auf St. Johann im Sommer (= 24. Juni) werden die im großen Rathe erledigten Stellen durch die betreffenden Wahlbehörden ergänzt. Jene im kleinen Rathe hingegen immer vierzehn Tage nach vorgefallener Erledigung.

20. Die Wahlen und Vorschläge überhaupt, wenn nicht eine gesetzlich bestimmte Ausnahme vorhanden, geschehen durch das geheime und absolute Stimmenmehr. Dabei nehmen die Verwandten der Vorgeschlagenen im ersten und zweiten Grade der Blutsverwandtschaft, und jene im ersten Grade der Sippschaft den Austritt.

21. Die Rangordnung, nach welcher die im großen Rathe sitzenden Mitgliedern ab den STädten und der Landschaft nach Vorschrift der Artikel 16 und 17 zu ergänzen sind, wird durch das Loos, nach gesetzlicher Bestimmung festgesetzt.

Vierter Abschnitt
Wahlfähigkeit.

22. Der Patricier, um in den großen Rath gewählt zu werden, muß
a) das Patriciat oder das große Bürgerrecht der Stadt Freiburg erkennt haben;
b) das fünf und zwanzigste Jahr seines Alters zurückgelegt haben;
c) weder gerichtlich bevogtet noch Fallit seyn, oder zum Nachtheil seiner Gläubiger, in Folge eines gerichtlichen Geldtags, accordirt haben; es sey denn Sache, daß die Gläubiger nach der Hand für ihre Anforderungen zufrieden gestellt worden;
d) ein rechtschaffener, in gutem Rufe stehender, sittlicher Mann seyn, und nicht von unzahlbar gebliebenen Ältern herstammen, er habe sich denn zuvor mit den Gläubigern derselben abgefunden;
e) eine gebildete Erziehung erhalten haben, der beiden, teutschen und französischen, Sprachen kundig seyn, und die wesentlichen Begriffe der Rechtskunde oder sonst ausgezeichnete Kenntnisse in irgend einem Fache der Staatsverwaltung besitzen.

23. Um eine der Stellen im großen Rathe zu bekleiden, zu welchen der Vorschlag den Städten und den Amtsbezirken zukommt, muß der Candidat glaubwürdig darthun:
a) daß er Bürger einer Gemeinde im Canton sey, und ein hundertjähriges Landrecht in demselben habe;
b) daß er von ehrlicher Geburt, ein rechtschaffener, in gutem Ruf stehender, sittlicher Mann sey;
c) daß er keiner Vormundschaft unterworfen, und eigenen Rechtens sey;
d) er habe das fünf und zwanzigste Jahr seines Alters zurückgelegt;
e) er besitze ein Vermögen von 20,000 Livres an abbezahltem Grundeigenthum, wenn er durch einen Amtsbezirk vorgeschlagen wird. Ist er es hingegen durch eine Stadt; so mag jenes Vermögen die Hälfte aus abbezahltem Grundeigenthum, und die andere Hälfte aus Schuldtiteln bestehen, die auf liegendes Unterpfand versichert sind.

24. Das Mitglied des großen Rathes, das aufhört, die zur Wählbarkeit erforderlichen Bedingnisse zu erfüllen, hört eben dadurch auf, Mitglied des großen Raths zu seyn.

25. Zur Wahlfähigkeit für den kleinen Rath werden, nebst dem zurückgelegten dreißigsten Jahre, die Kunde der beiden, teutschen und französischen, Sprachen und die Kenntnisse erfordert, die einen Staatsmann und Richter bilden. - Ein Mitglied des kleinen Raths kann keine mit den Pflichten und der Würde dieser Stelle unverträgliche öffentliche Verrichtungen oder Gewerbe ausüben. Das Gesetz bestimmt dieselben.

26. In dem kleinen Rathe dürfen weder Vater und Sohn, noch zwei Brüder zu gleicher Zeit, auch nicht mehr denn drei des nämlichen Geschlechtsnamen zugleich sitzen.

Fünfter Abschnitt
Verwaltung des Stadteigenthums der Stadt Freiburg.

27. Die Liegenschaften, die Schuldtitel und Einkünfte aller Art, aus welchen wirklich das Vermögen der Stadt Freiburg besteht, bilden forthin das besondere Eigenthum dieser Stadt, und sind der Sorge einer ausschließlich aus Bürgern von Freiburg zusammengesetzten Minicipalverwaltung anvertraut.

28. Dieser Güter ausschließliche Bestimmung ist forthin die Bestreitung jener Municipalausgaben, die bis anhin auf der Stadt hafteten.

29. Das Gesetz bestimmt die Befugnisse dieser Verwaltung, die Anzahl und Wahlart ihrer Mitglieder.

Sechster Abschnitt
Allgemeine Verfügungen.

30. Das Gesetz wird die nähern Bestimmungen über die Organisation sowohl der obern als untergeordneten Behörden festsetzen.

31. Die christkatholische Religion ist die Religion des Cantons; die Verfassung sichert aber die freie und uneingeschränkte Ausübung des protestantischen Gottesdienstes dem Amtsbezirke Murten zu.

32. Das Protocoll der beiden Räthe und obern Behörden wird auf teutsch, als in der schweizerischen Nationalsprache, geführt und alle Verhandlungen und Beschlüsse derselben werden in dieser Sprache abgefaßt.

33. Das Patriciat oder große Bürgerrecht der Stadt Freiburg, mit allen seinen Rechten und Freiheiten, ist zu Gunsten unserer lieben und getreuen Angehörigen zu Stadt und Land eröffnet.

Die billigen Bedingungen zur Aufnahme in dasselbe sollen in einer nächst auszugebenden Verordnung bestimmt werden.

34. Die Verfassung sichert die Befugniß zu, Zehnt- und Lehensgerfälle loszukaufen.

Siebenter Abschnitt
Revision der Verfassung.

35. Vor Verfluß von zehn Jahren kann keine Abänderung in der Staatsverfassung gemacht werden.

36. Wenn nach Verlauf dieses Zeitlaufs der kleine Rath eine Abänderung in derselben nöthig findet, wird der Vorschlag dazu dem großen Rathe gethan. Stimmen die zwei Drittheile dafür; so wird ein solcher dem kleinen Rathe zurückgewiesen, der dann über die vorzunehmenden Abänderungen berathschlagt, und selbe nach und nach der Genehmigung der großen Rathes vorlegt. Letztere wird aber nur dann gesetzlich, wenn sich durch die zwei Drittheile der Stimmen erheilt wird.

    Gegeben zu Freiburg, in Unserer großen Rathsversammlung vom 4., 5., 6., 6, 7., 9. und 10. Mai 1814

Der Amtsschultheiß,
C. J. Werro

Der Staatsschreiber,
Appenthell.

Der Kanton Freiburg erhielt eine streng konservative, ähnlich der Verfassung von Luzern Verfassung. Die Amtszeiten der Mitglieder des Großen Rates wie des Kleinen Rathes war auf Lebenszeit festgesetzt, so dass reguläre und periodische Wahlen nicht stattfanden.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
© 16. Mai 2005 - 29. Mai 2005
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