Verfassung des Freistaates Bayern

vom 2. Dezember 1946
in Kraft getreten am 8. Dezember 1946

geändert durch
Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 29. Juli 1968 (GVBl. S. 235) (Artikel 135)
Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 239) (Artikel 7,1 und 14,2)
Drittes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 19. Juli 1973 (GVBl. S. 389) (Artikel 14,1+4)
Viertes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 19. Juli 1973 (GVBl. S. 389) (Artikel 111a)
Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 20. Juni 1984 (GVBl. S. 223) (Artikel 3; 131,2 und 141)
Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids vom 27. Oktober 1995 (GVBl. S. 730) (Artikel 7,2 und 12,3)
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern - Verfassungsreformgesetz - (Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele
vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) (gemäß einem Volksbegehren) (Artikel 3a; 47,4; 118,2; 118a; 125,1; 131,4; 140 und 141)
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Bayern - Verfassungsreformgesetz - (Reform von Landtag und Staatsregierung)
vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) (Artikel 13,1; 14,1; 16; 16a; 25; 25a; 26,1; 33a; 43,2; 44,1; 49; 50; 52; 80; 83,7 und 115)
Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42), in Kraft getreten am 1. Januar 2000
(gemäß einem Volksbegehren)(Artikel 34 bis 42; 68,3; 71 und 179)

Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1998

geändert durch
Gesetz über den Zusammentritt des Landtags nach der Wahl, über die Parlamentsinformation und zur Verankerung eines strikten Konnexitätsprinzips
vom 10. November 2003 (GVBl. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Artikel 16,2; 55; 83,3+7)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Wahlgrundsätze, der Grundrechte und der Bestimmungen über das Gemeinschaftsleben
vom 10. November 2003 (GVBl. S. 817), in Kraft getreten am 1. Januar 2004
(Artikel 14,2; 100; 125,1; 126,3)

 

Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat,

in dem festen Entschlusse, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern,

gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende

demokratische Verfassung
 

Erster Hauptteil. Aufbau und Aufgaben des Staates

1. Abschnitt. Die Grundlagen des Bayerischen Staates

Artikel 1. (1) Bayern ist ein Freistaat.

(2) Die Landesfarben sind Weiß und Blau.

(3) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.

siehe hierzu das Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern vom 5. Juni 1950 (GBl. S. 207).

Artikel 2. (1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk.

(2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.

Artikel 3. Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er dient dem Gemeinwohl.

Durch Gesetz vom 20. Juni 1984 (GVBl. S. 223) wurde der bisherige Wortlaut des Artikels 3 zum Absatz 1 und folgender Absatz wurde angefügt:
„(2) Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) wurde nach dem Artikel 3 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgender Artikel neu eingefügt:
Artikel 3a. Bayern bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und förderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Bayern arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen.“

Artikel 4. Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.

Artikel 5. (1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

Artikel 6. (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt;
2. durch Legitimation;
3. durch Eheschließung;
4. durch Einbürgerung.

(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

ein Gesetz ist hierzu nicht ergangen; deshalb ist der Artikel 6 ohne Anwendung gegenstandslos.

Artikel 7. (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheidungen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.

Durch Gesetz vom 15. Juni 1970 wurde in Absatz 1 die Zahl „21“ ersetzt durch: „18“.

Durch Gesetz vom 27. Oktober 1995 (GVBl. S. 730) erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden.“

Artikel 8. Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen.

Artikel 9. (1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.

(2) Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die Einteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des Landtags einzuholen.

Die Bezeichnung „Bezirke“ in Absatz 2 ist veraltet; an deren Stelle wird jetzt „Landkreise“ oder „Kreise“ verwendet und der Begriff „kreisunmittelbar“ wird jetzt „kreisfrei“ genannt; siehe auch Art. 185.

siehe hierzu auch das Gesetz zur Neuabgrenzung der Regierungsbezirke vom 21. Dezember 1971 (GBl. S. 493) und die Verordnung zur Neugliederung Bayern in Landkreise und kreisfreie Städte vom 27. Dezember 1971 (GBl. S. 495) sowie die Verordnung zur Änderung des Gebiets von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken vom 9. November 2003 (GVBl. S. 864);
zu Abs. 2 siehe
- die Bezirksordnung für den Freistaat Bayern vom 27. Juli 1953 (GVBl. S. 107) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850), geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 1999, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002 (2x), vom 7. August 2003,
vom 26. Juli 2004 (§ 3), vom 24. Dezember 2005 (§ 4), vom 26. Juli 2006 (§ 4) und vom 8. Dezember 20063); geltende Fassung.
- die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern vom 16. Februar 1952 (GVBl. S. 39) in der Fassung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826), geändert durch Gesetze vom 26. März 1999, vom 27. Dezember 1999, vom 28. März 2000, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002, vom
26. Juli 2004 (§ 3), vom 24. Dezember 2005 (§ 6), vom 26. Juli 2006 (§ 3) und vom 8. Dezember 20062); geltende Fassung..
Früheres Landesrecht:
- Bayerische Kreisordnung vom 17. Oktober 1927 (GVBl. S. 335)
- Gesetz über die Landkreisordnung vom 18. Februar 1946 (GVBl. S. 229).

Artikel 10. (1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes Bezirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungskörper.

(2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeindeverbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

(3) Den Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben. Sie besorgen diese Aufgaben entweder nach den Weisungen der Staatsbehörden oder kraft besonderer Bestimmung selbständig.

(4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu schützen.

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 9 Abs. 2.

Artikel  11. (1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Gemeinde zugewiesen. Eine Ausnahme hiervon machen bestimmte unbewohnte Flächen (ausmärkische Gebiete).

(2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesonder ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.

(3) Durch Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben.

(4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.

(5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und Pflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.

siehe hierzu
- das Gesetz über die kommunale Gliederung des Staatsgebiets vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 659), geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 und vom 27.11.2007.
- die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (GVBl. S. 19) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), geändert durch Gesetze vom 26. März 1999, vom 27. Dezember 1999, vom 28. März 2000, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002, vom 9. Juli 2003 (Ber.), vom 7. August 2003
und vom 26. Juli 2004 (§ 1), vom 24. Dezember 2005 (§ 2), vom 24. Dezember 2005 (§ 5) und vom 26. Juli 20062), vom 8. Dezember 20061) und vom 10. April 20077); geltende Fassung.
- das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 12. Juli 1966 (GVBl. S. 218) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555), geändert durch Gesetz vom 10. August 1994, vom 26. Juli 1995, vom 28. Juni 1996, vom 24. Juli 1998, vom 24. Dezember 2002,
vom 26. Juli 2004 (§ 4) und vom 10. April 20072);  geltende Fassung.
Früheres Landesrecht:
- Gesetz über die Gemeindeordnung vom 18. Dezember 1945 (GVBl. 1946 S. 225).
- das Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung vom 24. Dezember 2001 (GVBl. S. 975); aufgehoben durch Gesetz vom
26. Juli 2006.

Artikel 12. (1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Das Vermögen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann unter keinen Umständen zum Staatsvermögen gezogen werden. Die Vergabung solchen Vermögens ist unzulässig.

Durch Gesetz vom 27. Oktober 1995 (GVBl. S. 730) wurde dem Artikel 12 folgender Absatz neu angefügt:
„(3) Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und Landkreise durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln. Das Nähere regelt ein Gesetz.“

siehe hierzu
- das Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte vom 10. August 1994 (GVBl. S. 747) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834); geltende Fassung.
- das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage vom 11. August 1954 (GVBl. S. 211) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl. S. 144), geändert durch  Gesetz vom
26. Juli 2006 (§ 2) und vom 26. Juli 2006 (§ 5); geltende Fassung..
Früheres Landesrecht:
- Gesetz über die Gemeindewahlen vom 18. Dezember 1945 (GVBl. 1946 S. 230).
- Gesetz über die Kreistagswahlen vom 21. Februar 1946 (GVBl. S. 241).
- Gesetz über die Wahl der Kreistage und Landräte vom 7. Februar 1948 (GVBl. S. 17).
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte und Bürgermeister vom 7. Februar 1948 (GVBl. S. 19).

2. Abschnitt. Der Landtag

Artikel 13. (1) Der Landtag besteht aus den Abgeordneten des bayerischen Volkes.

(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 13 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgende Fassung:
„(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes.“

Artikel 14. (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. Jeder Kreis (Regierungsbezirk) bildet einen Wahlkreis. Jeder Bezirk (Landkreis) und jede kreisunmittelbare Stadt (Stadtkreis), in größeren Städten jeder Wahlbezirk mit durchschnittlich 60000 Einwohnern bildet einen Stimmkreis. bildet einen Stimmkreis.

(2) Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.

(4) Wahlvorschläge, auf die nicht mindestens in einem Wahlkreis zehn vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen fallen, erhalten keinen Sitz zugeteilt.

(5) Das Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz.

Durch Gesetz vom 15. Juni 1970 wurde in Absatz 2 die Zahl „25“ ersetzt durch: „21“.

Durch Gesetz vom 19. Juli 1973 wurde der Artikel 14 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
„(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 3 zu bilden.“
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
„(4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag zugeteilt.“

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 14 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgende Fassung:
„(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 3 zu bilden. Je Wahlkreis darf höchstens ein Stimmkreis mehr gebildet werden als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate, die in Anwendung dieser Grundsätze zugeteilt werden, kann die Zahl der Abgeordneten nach Art. 13 Abs. 1 überschritten werden.“

Durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 817) erhielt der Artikel 14 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat."

siehe hierzu das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid vom 11. August 1954 (GBl. S. 177) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2003 (§ 2)  und vom 26. Juli 2006; geltende Fassung.
Früheres Recht:
- Gesetz über die Wahl einer Verfassunggebenden Landesversammlung vom 14. Februar 1946 (GVBl. S. 261),

- das Gesetz betr. des Volksentscheids über die Bayerische Verfassung und die Wahl des Bayerischen Landtags vom3. Oktober 1946 (GVBl. S. 309).
- das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid vom 29. März 1949 (GVBl. S. 69, 103).

Artikel 15. (1) Wählergruppen, deren Mitglieder oder Förderer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 1949 faktisch durch den Artikel 21 des Grundgesetzes aufgehoben; siehe das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (BGBl. I. S. 773) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994; geltende Fassung.

Artikel 16. (1) Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt. Er tritt zum erstenmal spätestens am 15. Tage nach der Wahl zusammen.

(2) Spätestens mit Ablauf der Wahldauer des Landtags muß die Neuwahl stattfinden.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 16 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgende Fassung:
Artikel 16. (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.
(2) Der Landtag tritt spätestens am 15. Tage nach der Wahl zusammen.“

Durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 816) erhielt der Artikel 16 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Landtag tritt spätestens am 22. Tage nach der Wahl zusammen."

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde nach dem Artikel 16 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgender Artikel neu eingefügt:
Artikel 16a. (1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
(2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, welche die Staatsregierung nicht unterstützen, haben das Recht, auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. Sie haben Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“

siehe hierzu
- die Hinweise zu Art. 15.
- das Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag vom 26. März 1992 (GVBl. S. 39), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1994 und vom 24. Juli 2001; geltende Fassung.

Artikel 17. (1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am Sitz der Staatsregierung zusammen.

(2) Der Präsident kann ihn früher einberufen. Er muß ihn einberufen, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Landtagsmitglieder verlangt.

(3) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts.

Artikel 18. (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen.

(2) Er kann im Falle des Art. 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst werden.

(3) Er kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden.

(4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung statt.

Artikel 19. Die Mitgliedschaft beim Landtag während der Wahldauer geht verloren durch Verzicht, Ungültigkeitserklärung der Wahl, nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses und Verlust der Wahlfähigkeit.

Artikel 20. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stellvertretern und den Schriftführern.

(2) Zwischen zwei Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.

(3) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

siehe zu Absatz 3
- die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 676, Ber.), geändert durch Beschluß vom 6. Oktober 2003, vom 4. November 2003 und vom 17. März 2004; geltende Fassung.
- das Gesetz über die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung (Parlamentsinformationsgesetz) vom 25. Mai 2003 (GVBl. S. 324), geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006; geltende Fassung.
    samt Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung vom 3./4. September 2003 (GVBl. S. 670).
- das Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung (Bayerisches Petitionsgesetz) vom 9. August 1993 (GVBl. S. 544), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (§ 24) und vom 26. Juli 2006; geltende Fassung.

Artikel 21. (1) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(2) Er führt die Hausverwaltung, verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten dieser Verwaltung.

Artikel 22. (1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von 50 Mitgliedern oder der Staatsregierung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes ausgeschlossen werden. Sie muß ausgeschlossen werden, wenn und solange es die Staatsregierung zur Begründung ihres Antrages auf Ausschluß der Öffentlichkeit verlangt. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über solche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei denn, daß es sich um die Wiedergabe von Ehrverletzungen handelt.

Artikel 23. (1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt.

(2) Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

(3) Die in der Verfassung vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.

Artikel 24. (1) Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers und Staatssekretärs verlangen.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen der Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden.

Artikel 25. (1) Der Landtag hat das Recht auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, beeidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Untersuchungsausschüsse verhandeln öffentlich, doch wird die Öffentlichkeit auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 25 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgende Fassung:
Artikel 25. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Landtag.
(3) Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, beeidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder haben die Ausschüsse zulässigen Anträgen nach Absatz 3 stattzugeben. Hält die Mehrheit der Mitglieder dieses Ausschusses einen Antrag nach Absatz 3 für unzulässig, so entscheidet darüber der Landtag. Gegen dessen Entscheidung kann der Bayerische Verfassungsgerichtshof angerufen werden.
(5) Die Untersuchungsausschüsse verhandeln öffentlich, doch wird die Öffentlichkeit auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

siehe hierzu das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags vom 23. März 1970, geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1985 (GVBl. S. 246), vom 10. Juli 1998 und vom 24. April 2001; geltende Fassung.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde nach dem Artikel 25 mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 folgender Artikel neu eingefügt:
Artikel 25a. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.“

siehe zu Absatz 3 die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag; weitere Hinweise bei Art. 20.

Artikel 26. (1) Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung der Wahldauer sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuß. Dieser Ausschuß hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln.

(2) Für diesen Ausschuß gelten die Bestimmungen des Art. 25.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 folgende Fassung:
"Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuß."

Artikel 27. Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 28. (1) Kein Mitglied des Landtags kann ohne dessen Genehmigung während der Tagung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß es bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen worden ist.

(2) Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn der Abgeordnete anderweitig in seiner persönlichen Freiheit beschränkt und dadurch in der Ausübung seines Abgeordnetenberufes beeinträchtigt wird.

(3) Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags für die Dauer der Tagung aufgehoben. Ein solches Verlangen kann jedoch nicht gestellt werden, wenn der Abgeordnete eines unpolitischen Verbrechens bezichtigt wird. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet der Landtag.

Artikel 29. (1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauten oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken bei ihnen unzulässig.

(2) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.

Artikel 30. Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Landtags keines Urlaubs von ihrem Arbeitgeber.

Artikel 31. Die Mitglieder des Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern sowie auf eine Aufwandsentschädigung.

siehe hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayer. Abgeordnetengesetz) vom 25. Juli 1977 (GBl. S. 369) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82), geändert durch Gesetze vom 10. Juli 1998, vom 26. Juli 1999, vom 8. Dezember 2000, vom 24. April 2001, vom 9. Juni 2003, vom 24. Juni 2004 (§ 2), vom 24. Juni 2004 und vom 24. Mai 2007 (§ 3); geltende Fassung;
Früheres Landesrecht:
- Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung vom 26. August 1946 (GVBl. S. 279),
- die Gesetze über die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten des Bayerischen Landtags vom 12. März 1947 (GVBl. S. 123) und vom 23. Dezember 1965 (GVBl. S. 358),
- das Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 23. Juni 1966 (GVBl. S. 358);
- die Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags vom 28. Mai 1968 (GVBl. S. 211).

Artikel 32. (1) Die Art. 27 mit 31 gelten für das Präsidium des Landtags sowie für die Mitglieder des Zwischenausschusses und ihre ersten Stellvertreter.

(2) In den Fällen des Art. 28 wird die Mitwirkung des Landtags durch die Mitwirkung des Zwischenausschusses ersetzt.

Artikel 33. Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Wird die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft beim Landtag verloren hat.

siehe hierzu
- das Gesetz
über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid; weitere Hinweise bei Art. 14.
- das Gesetz über den Bayerischen Staatsgerichtshof; weitere Hinweise bei Art. 69.

Durch das Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde nach dem Artikel 33 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgender Artikel neu eingefügt:
Artikel 33a. (1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert nach Maßgabe des Gesetzes bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtezeit nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl des Landtags abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.
(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

siehe hierzu das Bayerische Datenschutzgesetz  vom 23. Juli 1993 (geändert durch Gesetze vom 10. Juli 1998, vom 16. Dezember 1999, vom 25. Oktober 2000, vom 24. Dezember 2002 (§ 5)  und vom 26. Juli 2006 (§ 8); geltende Fassung.

3. Abschnitt. Der Senat

Artikel 34. Der Senat ist die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 35. Der Senat besteht aus 60 Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. aus 11 Vertretern der Land- und Forstwirtschaft;
2. aus 5 Vertretern der Industrie und des Handels;
3. aus 5 Vertretern des Handwerks;
4. aus 11 Vertretern der Gewerkschaften;
5. aus 4 Vertretern der freien Berufe;
6. aus 5 Vertretern der Genossenschaften;
7. aus 5 Vertretern der Religionsgemeinschaften;
8. aus 5 Vertretern der Wohltätigkeitsorganisationen;
9. aus 3 Vertretern der Hochschulen und Akademien;
10. aus 6 Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 36. (1) Die Senatoren werden von den zuständigen Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts nach demokratischen Grundsätzen gewählt; die Vertreter der Religionsgemeinschaften werden von diesen bestimmt.

(2) Zum Senator kann nur ein wahlfähiger Staatsbürger berufen werden, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Er soll sich durch Rechtlichkeit, Sachkenntnis und Erfahrung auszeichnen.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 37. (1) Die Senatoren bleiben sechs Jahre im Amt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der gewählten Senatoren aus und findet eine neue Wahl statt.

(2) Wiederberufung ist zulässig.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 38. (1) Die Senatoren können nicht zugleich Mitglieder des Landtags sein.

(2) Für die Mitglieder des Senats gelten sinngemäß die Vorschriften der Art. 27 mit 31.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 39. Der Senat kann Anträge und Gesetzesvorlagen unmittelbar oder durch die Staatsregierung an den Landtag bringen. Die Staatsregierung hat die Anträge und Vorlagen des Senats ungesäumt dem Landtag vorzulegen.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 40. Der Senat ist dazu berufen, zu den Gesetzesvorlagen der Staatsregierung auf deren Ersuchen gutachtlich Stellung zu nehmen. Die Staatsregierung soll diese Stellungnahme bei allen wichtigen Angelegenheiten einholen; sie muß es tun bei dem Gesetz über den Staatshaushalt, bei verfassungsändernden Gesetzen und bei solchen Gesetzen, die dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden sollen.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 41. (1) Die vom Landtag beschlossenen Gesetze sind dem Senat noch vor der Veröffentlichung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(2) Der Senat kann gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz innerhalb eines Monats begründete Einwendungen erheben und sie dem Landtag zuleiten. Hat der Landtag ein Gesetz für dringlich erklärt, so beschränkt sich diese Frist auf eine Woche. Der Landtag beschließt darüber, ob er den Einwendungen Rechnung tragen will.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 42. Die sonst noch erforderlichen Bestimmungen, insbesondere auch über die Berufung der Senatoren, werden durch Gesetz getroffen. Dieses Gesetz hat bis zur ordnungsgemäßen Bildung der zuständigen Körperschaften zu bestimmen, daß an Stelle der Wahl durch diese Körperschaften die Wahl durch den Landtag unter Berücksichtigung der Vorschläge der Körperschaft erfolgt.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Früheres Landesrecht:
- Gesetz über den Senat vom 31. Juli 1947 (GVBl. S. 162)
- das Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Bayerischen Senats vom 4. Dezember 1961 (GVBl. S. 247)
    aufgehoben durch Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Abschaffung des Bayerischen Senates  vom 16. Dezember 1994.

4. Abschnitt. Die Staatsregierung

Artikel 43. (1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.

(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Staatsministern und den Staatssekretären.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Art. 43 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgende Fassung:
„(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.“

Artikel 44. (1) Der Ministerpräsident wird von dem neugewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Der Ministerpräsident kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Er muß zurücktreten, wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen. Der Rücktritt des Ministerpräsidenten hat den Rücktritt der Staatsregierung zur Folge. Bis zur Neuwahl eines Ministerpräsidenten geht die Vertretung Bayerns nach außen auf den Landtagspräsidenten über. Während dieser Zeit kann der Landtagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden.

(4) Bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten während seiner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung des Landtags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.

(5) Kommt die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nicht zustande, muß der Landtagspräsident den Landtag auflösen.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde im Art. 44 Absatz 1 die Zahl „vier“ mit Wirkung vom 1. März 1998 ersetzt durch: „fünf“.

Artikel 45. Der Ministerpräsident beruft und entläßt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die Staatssekretäre.

Artikel 46. Der Ministerpräsident bestimmt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter aus der Zahl der Staatsminister.

Artikel 47. (1) Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte.

(2) Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.

(3) Er vertritt Bayern nach außen.

(4) Er übt in Einzelfällen das Begnadigungsrecht aus. Der Vollzug der Todesstrafe bedarf der Bestätigung der Staatsregierung.

(5) Er unterbreitet dem Landtag die Vorlagen der Staatsregierung.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde der Absatz 4 Satz 2 mit Wirkung vom 1. März 1998 gestrichen.

Artikel 48. (1) Die Staatsregierung kann bei drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Recht der öffentlichen freien Meinungsäußerung (Art. 110), die Pressefreiheit (Art. 111), das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis (Art. 112) und die Versammlungsfreiheit (Art. 113) zunächst auf die Dauer einer Woche einschränken oder aufheben.

(2) Sie hat gleichzeitig die Einberufung des Landtags zu veranlassen, ihn von allen getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen und diese auf Verlangen des Landtags ganz oder teilweise aufzuheben. Bestätigt der Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl die getroffenen Maßnahmen, so wird ihre Geltung um einen Monat verlängert.

(3) Gegen die getroffenen Maßnahmen ist außerdem Beschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof zulässig; dieser hat innerhalb einer Woche wenigstens eine vorläufige Entscheidung zu treffen.

faktisch mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 gegenstandslos geworden (Art. 19 in Verbindung mit Art. 31 GG).

Artikel 49. (1) Die Geschäfte der Staatsregierung werden in folgende Geschäftsbereiche (Staatsministerien) aufgeteilt:
1. Inneres
2. Justiz
3. Unterricht und Kultus
4. Finanzen
5. Wirtschaft
6. Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
7. Arbeit und soziale Fürsorge
8. Verkehrsangelegenheiten, Post- und Telegraphenwesen.

(2) Es können auch Minister für Sonderaufgaben, jedoch nicht mehr als zwei bestellt werden.

(3) Die Zahl der Geschäftsbereiche kann auf Vorschlag des Ministerpräsidenten durch Beschluß des Landtags erhöht oder vermindert und ihre Abgrenzung anders bestimmt werden.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 49 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgende Fassung:
Artikel 49. Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien). Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtages.“

siehe hierzu die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 19. Dezember 1956 (GVBl. S. 434) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2001 (GVBl. S. 161), geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2002, vom 11. November 2003 (2.; änd. fakt. § 2), vom 10. Mai 2004 und vom 13. Dezember 2005; geltende Fassung.

Artikel 50. (1) Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich zugewiesen. Der Ministerpräsident kann sich selbst einen Geschäftsbereich vorbehalten. Vorübergehend kann der Ministerpräsident mehrere Geschäftsbereiche selbst übernehmen oder einem Staatsminister zuweisen.

(2) Jedem Minister wird ein Staatssekretär als Stellvertreter für einen bestimmten Geschäftsbereich zugewiesen. Die Staatssekretäre haben Sitz und Stimme in der Staatsregierung.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 50 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgende Fassung:
Artikel 50. Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zugewiesen. Der Ministerpräsident kann sich selbst einen oder mehrere Geschäftsbereich vorbehalten oder einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zuweisen."

Artikel 51. (1) Gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

(2) Die Staatssekretäre sind an die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden. Im Falle der Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

Artikel 52. Zur Unterstützung des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben besteht eine Staatskanzlei. Ihre Leitung kann einem eigenen Staatssekretär übertragen werden.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde der Art. 42 Satz 2 mit Wirkung vom 1. März 1998 gestrichen.

Artikel 53. Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.

siehe hierzu die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 in der geltenden Fassung..

Artikel 54. Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.

Artikel. 55. Für die Geschäftsführung der Staatsregierung und der einzelnen Staatsministerien gelten folgende Grundsätze:
1. Die Staatsverwaltung wird nach der Verfassung, den Gesetzen und dem Haushaltsplan geführt.
2. Der Staatsregierung und den einzelnen Staatsministerien obliegt der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags. Zu diesem Zwecke können die erforderlichen Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen von ihr erlassen werden. Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer Ausführungsverordnung hinausgehen, bedürfen besonderer gesetzlicher Ermächtigung.
3. Die Staatsregierung beschließt über alle dem Landtag zu unterbreitenden Vorlagen.
4. Die Staatsregierung ernennt die leitenden Beamten der Staatsministerien und die Vorstände der den Ministerien unmittelbar untergeordneten Behörden. Die übrigen Beamten werden durch die zuständigen Staatsminister oder durch die von ihnen beauftragten Behörden ernannt.
5. Die gesamte Staatsverwaltung ist der Staatsregierung und den zuständigen Staatsministerien untergeordnet. Den Staatsministerien obliegt auch im Rahmen der Gesetze die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.
6. Jeder Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Behörden und Beamten seines Geschäftsbereichs aus.
7. Jeder Staatsminister entscheidet über Verwaltungsbeschwerden im Rahmen seines Geschäftsbereichs.

Durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 816) wurde dem Artikel 55 Nr. 3 folgender Satz angefügt:
"Die Unterichtung des Landtags durch die Staatsregierung bleibt einer Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung auf gesetzlicher Grundlage vorbehalten."

Artikel 56. Sämtliche Mitglieder der Staatsregierung leisten vor ihrem Amtsantritt vor dem Landtag einen Eid auf die Staatsverfassung.

Artikel 57. Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands einer privaten Erwerbsgesellschaft sein. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist.

Artikel 58. Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Staatsregierung werden durch Gesetz geregelt.

siehe hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung vom 4. Dezember 1961 (GVBl. S. 243), geändert durch Gesetze vom 10. Mai 1990 GVBl. S. 122), vom 23. Dezember 1993 GVBl. S. 1042), vom 23. Juli 1994, vom 24. Juni 1997, vom 10. Juli 1998, vom 29. Dezember 1998,vom 24. April 2001, vom 8. November 2002 und vom 24. Dezember 2002 und vom 24. März 2004 (§ 5) und vom 24. Juni 2004 und vom 7. Dezember 2004 (§ 3); geltende Fassung.

Artikel 59. Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 69.

5. Abschnitt. Der Verfassungsgerichtshof

Artikel 60. Als oberstes Gericht für staatsrechtliche Fragen besteht der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Artikel 61. (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags.

(2) Die Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung ist darauf gerichtet, daß die Verfassung oder ein Gesetz von ihm vorsätzlich verletzt worden ist.

(3) Die Anklage gegen ein Mitglied des Landtags ist darauf gerichtet, daß es in gewinnsüchtiger Absicht seinen Einfluß oder sein Wissen als Mitglied des Vertretungskörpers in einer das Ansehen der Volksvertretung gröblich gefährdenden Weise mißbraucht hat oder daß es vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtags oder einer seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, daß sie öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis gebracht hat.

(4) Die Erhebung der Anklage erfolgt durch den Landtag auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl und bedarf einer Zweidrittelmehrheit dieser Zahl. Jedes Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags kann Antrag gegen sich selbst stellen.

Artikel. 62. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 15 Abs. 2).

Artikel 63. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 33).

Artikel 64. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans.

Artikel 65. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 92).

Artikel 66. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte durch eine Behörde (Art. 48 Abs. 3, Art. 120).

Artikel 67. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner in den besonderen ihm durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

Artikel 68. (1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht in München gebildet.

(2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:
a) in den in Art. 61 geregelten Fällen aus einem der Präsidenten der Bayerischen Oberlandesgerichte, acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden;
b) in den Fällen des Art. 65 aus dem Präsidenten und acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören;
c) in den übrigen Fällen aus dem Präsidenten, drei Berufsrichtern, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten Mitgliedern.

(3) Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. Sie können nicht Mitglieder des Landtags oder des Senats sein.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 im Absatz 3 die Worte „oder des Senats“ gestrichen.

Artikel 69. Die weiteren Bestimmungen über die Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie über die Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.

siehe hierzu das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 10. Mai 1990 (GVBl.  S. 122), geändert durch Gesetze vom 10. Juli 1998, vom 16. Dezember 1999, vom 24. April 2001 (§ 4) und vom 24. Dezember 2005 (§ 11); geltende Fassung.
Früheres Landesrecht:
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 22. Juli 1947 (GVBl. S. 147).

6. Abschnitt. Die Gesetzgebung

Artikel 70. (1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote bedürfen der Gesetzesform.

(2) Auch der Staatshaushalt muß vom Landtag durch formelles Gesetz festgestellt werden.

(3) Das Recht der Gesetzgebung kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine Ausschüsse.

Artikel 71. Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags, vom Senat oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 die Worte „, vom Senat“ gestrichen.

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14.

Artikel 72. (1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.

(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14.

Artikel 73. Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.

Artikel 74. (1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes stellt.

(2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrundeliegen.

(3) Das Volksbegehren ist vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten.

(4) Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.

(5) Rechtsgültige Volksbegehren sind von der Volksvertretung binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu behandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Der Ablauf dieser Fristen wird durch die Auflösung des Landtags gehemmt.

(6) Die Volksentscheide über Volksbegehren finden gewöhnlich im Frühjahr oder Herbst statt.

(7) Jeder dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Weisung der Staatsregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsre-gierung über den Gegenstand darlegen soll.

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14.

Artikel 75. (1) Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.

(2) Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl. Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.

(3) Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt, entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

(4) Änderungen der Verfassung sind im Text der Verfassung oder in einem Anhang aufzunehmen.

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14.

Artikel 76. (1) Die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.

(2) In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.

7. Abschnitt. Die Verwaltung

Artikel 77. (1) Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und der Art der Bestellung der staatlichen Organe erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Staatsministerien.

(2) Für die Organisation der Behörden und die Regelung ihres Verfahrens hat als Richtschnur zu dienen, daß unter Wahrung der notwendigen Einheitlichkeit der Verwaltung alle entbehrliche Zentralisation vermieden, die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Organe gehoben wird und die Rechte der Einzelperson genügend gewahrt werden.

siehe hierzu
- das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 544), geändert durch die Gesetze vom 23. Juli 1985 (GVBl. S. 269), vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 235), vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, Art. 6 Abs. 2), vom 26. Juli 1997, vom 27. Dezember 1999, vom 24. April 2001 (§ 7), vom 24. Dezember 2002 (§ 1) und  vom 24. Dezember 2002 (§ 3); geltende Fassung.
- das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) vom 30. Mai 1961 (GVBl. S. 148) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1970 (GVBl. 1971 S. 1), geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, Art. 6 Abs.3), vom 12. April 1994 (§ 8), vom 24. April 2001 (§ 8),  vom 24. Dezember 2002 (§ 2) und vom 26. Juli 2006; geltende Fassung.

Artikel 78. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.

(2) Ausgaben, die zur Deckung der Kosten bestehender bereits bewilligter Einrichtungen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen des Staates erforderlich sind, müssen in den Haushaltsplan eingestellt werden.

(3) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch Gesetz festgestellt.

(4) Wird der Staatshaushalt im Landtag nicht rechtzeitig verabschiedet, so führt die Staatsregierung den Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahrs weiter.

(5) Beschlüsse des Landtags, welche die im Entwurf des Haushaltsplans eingesetzten Ausgaben erhöhen, sind auf Verlangen der Staatsregierung noch einmal zu beraten. Diese Beratung darf ohne Zustimmung der Staatsregierung nicht vor Ablauf von 14 Tagen stattfinden.

(6) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr, in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt.

siehe hierzu die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern vom 8. Dezember 1971 (GVBl. S. 433), geändert durch Gesetze vom 4. April 1985 (GVBl. S. 79), vom 30. Juli 1987 (GVBl. S. 221), vom 25. April 1989 (GVBl. S. 105), vom 29. Juli 1991 (GVBl. S. 231), vom 23. Juli 1994, vom 10. August 1994, vom 27. Dezember 1996, vom 26. Juli 1997, vom 27. Dezember 1997, vom 26. Juli 1999, vom 16. Dezember 1999, vom 27. Dezember 1999, vom 22. Dezember 2000, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002, vom 24. März 2004 (§ 2) und vom 9. Mai 2006 (§ 2); geltende Fassung..

Artikel 79. Eine Angelegenheit, welche Ausgaben verursacht, für die im festgesetzten Haushaltsplan kein entsprechender Betrag eingestellt ist, darf seitens des Landtags nur in Beratung gezogen und beschlossen werden, wenn gleichzeitig für die notwendige Deckung gesorgt wird.

Artikel 80. Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Staatsminister der Finanzen im folgenden Rechnungsjahr zur Entlastung der Staatsregierung dem Landtag Rechnung. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 80 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgende Fassung:
Artikel 80. (1) Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Staatsminister der Finanzen im folgenden Rechnungsjahr zur Entlastung der Staatsregierung dem Landtag Rechnung. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Rechnungshofs. Die Wahldauer beträgt 12 Jahre. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. Die Durchführung eines Amtsenthebungsverfahrens bedarf der Zustimmung des Landtags mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitgliederzahl.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

siehe hierzu das Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof vom 21. Dezember 1971 (GVBl. S. 469), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998 und vom 24. Dezember 2005 (§ 9); geltende Fassung.
Früheres Landesrecht:
Gesetz über die staatliche Rechnungsprüfung in Bayern vom 4. Juni 1948 (GVBl. S. 97).

Artikel 81. Das Grundstockvermögen des Staates darf in seinem Wertbestand nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. Der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist zu Neuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden.

Artikel 82. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf beschafft werden. Alle Kreditbeschaffungen und Kreditgewährungen oder Sicherheitsleistungen zu Lasten des Staates, deren Wirkung über ein Jahr hinausgeht, erfordern ein Gesetz.

Artikel 83. (1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen. Sie haben das Recht, ihren Bedarf durch öffentliche Abgaben zu decken.

(3) Bei Übertragung staatlicher Aufgaben an die Gemeinden sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zu erschließen.

(4) Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht der Staatsbehörden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden. Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben.

(5) Verwaltungsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden und dem Staate werden von den Verwaltungsgerichten entschieden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 mit 5 gelten auch für die Gemeindeverbände.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde dem Artikel 83 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgender Absatz neu angefügt:
„(7) Die kommunalen Spitzenverbände sollen durch die Staatsregierung rechtzeitig gehört werden, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung Angelegenheiten geregelt werden, welch die Gemeinden oder Gemeindeverbände berühren.

Durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 816) wurde der Artikel 83 wie folgt geändert:
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen."
- der Absatz 7 erhielt folgende Fassung:
"(7) Die kommunalen Spitzenverbände sollen rechtzeitig gehört werden, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung Angelegenheiten geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren. Die Staatsregierung vereinbart zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips (Abs. 3) ein Konsultationsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden."

siehe zu Absatz 3
- das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 10. August 1948 (GVBl. S. 138) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 2006 (GVBl. S. 774); geltende Fassung.
-
das Kommunalabgabengesetz vom 26. März 1974 (GVBl. S. 109) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264; geändert durch Gesetze (Entscheidungen)  vom 24. Dezember 1993 (GVBl. S. 1063), vom 8. Juli 1994, vom 24. Januar 1995, vom 26. April 1996, vom 27. Dezember 1996, vom 9. Juni 1998, vom 24. Juli 1998, vom 24. April 2001, vom 25. Juli 2002
und vom 26. Juli 2004 (§ 6); geltende Fassung.
Früheres Landesrecht:
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden für das Rechnungsjahr 1947 vom 8. März 1948 (GVBl. S. 44).

siehe zu Abs. 5 die Hinweise zur Verwaltungsgerichtsordnung (§ 40) unter dem 8. Abschnitt des ersten Hauptteils und zu Art 93.

8. Abschnitt. Die Rechtspflege

größtenteils überlagert durch das Bundesrecht; siehe auch den VII. Abschnitt des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
das Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl. I. S. 1665) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I. S. 713) in der geltenden Fassung.
das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I. S. 1077) in der geltenden Fassung.
die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in der geltenden Fassung;
das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I. S. 1239) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I. S. 2535) in der geltenden Fassung;
das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I. S. 1267) in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. S. 853) in der geltenden Fassung;
die weiteren Bundesjustizgesetze.

Artikel 84. Die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts gelten als Bestandteil des einheimischen Rechts.

Artikel 85. Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.

Artikel 86. (1) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.

siehe hierzu das Bundesrecht  sowie
- das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern vom 25. April 1973 (GVBl. S. 189), geändert durch Gesetze vom 23. Dezember 1987 (GVBl. S. 495), vom 26. März 1992 (GVBl. S. 43), vom 7. August 2003 und vom 25. Oktober 2004; geltende Fassung.
- das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 23. Dezember 1965 (GVBl. S. 357), geändert durch Gesetze vom 1. Dezember 1985 (GVBl. S. 760) und vom 28. März 2000; geltende Fassung.
- das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 21. Dezember 1953 (GVBl. S. 195) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1982 (GVBl. S. ); geltende Fassung.
- das Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern vom 12. Juni 1973 (GVBl. S. 311) geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1988 (GVBl. S. 159); geltende Fassung.
- das Bayerische Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2000 (GVBl. S. 268), geändert durch Gesetz vom 2. Januar 2002 (Ber.), vom 25. Oktober 2004 (§ 3), vom 24. Dezember 2005 und vom 25. Mai 2007; geltende Fassung.
Früheres Landesrecht:
- das Gesetz zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 (GVBl. S. 63,76,80),
- das Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 23. Februar 1879 (GVBl. S. 273),
- das Gesetz über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1948 (GVBl. S. 83),
- das Gesetz zur Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit vom 19. Mai 1948 (GVBl. S. 87).

Artikel 87. (1) Die Richter können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, die gesetzlich bestimmt sind, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die gesetzliche Bestimmung einer Altersgrenze ist zulässig.

(2) Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt.

siehe hierzu das Bayerische Richtergesetz vom 10. Oktober 1950 (GVBl. S. 219) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1977 (GVBl. S. 27), geändert durch Gesetze vom 24. Mai 1985 (GVBl. S. 120), vom 16. Juli 1986 (GVBl. S. 128), vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 237), vom 21. März 1991 (GVBl.  S. 81), vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496), vom 23. Juli 1994, vom 28. Juni 1996, vom 20. Februar 1998, vom 22. Juli 1999, vom 16. Dezember 1999, vom 22. Dezember 2000, vom 24. Dezember 2002, vom 25. Juni 2003 und vom 25. Oktober 2004 (§ 5), vom 7. Dezember 2004 (§ 2), vom 24. Dezember 2005 (§ 3) und vom 8. Dezember 2006 (§ 3); geltende Fassung.

siehe auch die Hinweise zu Art. 94.

Artikel 88. An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen aus dem Volke mitwirken. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 89. Die öffentlichen Ankläger vor den Strafgerichten sind an die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörde gebunden.

Artikel 90. Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden.

Artikel 91. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.

Artikel 92. Hält der Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.

Artikel 93. Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden die Verwaltungsgerichte.

siehe hierzu das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 28. November 1960 (GVBl. S. 266) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162), geändert durch Gesetze vom 23. Juni 1993 (GVBl. S. 408), vom 12. April 1994, vom 26. Juli 1997, vom 27. Dezember 1999, vom 28. März 2000, vom 23. November 2001, vom 24. Dezember 2002 und vom 24. Juni 2004, vom 27. Dezember 2004 (Art. 33 Abs. 4), vom 27. Dezember 2004 (§ 2), vom 24. Dezember 2005 (§ 7) und vom 23. Juni 2006 und vom 22. Juni 2007; geltende Fassung.
Früheres Landesrecht:
- das Gesetz über die Verwaltungsgerichte vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281, aufgehoben durch den § 195 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17).

9. Abschnitt. Die Beamten

siehe auch Artikel 74 Nr. 27 (bzw. Art. 74a und 75 Nr. 1 in der Fassung bis 31. August 2006) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
- das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. September 1965 (BGBl. I. S. 667) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 in der geltenden Fassung;
- das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976 (BGBl. I. S. 2485, ber. S. 3839) in der Fassung der Bekanntmachung  vom 16. März 1999 in der geltenden Fassung
und die hierzu ergangenen Bundesgesetze und Rahmengesetze.
Die beiden genannten Gesetze können seit dem 1. September 2006 durch Landesgesetze ersetzt werden.

Artikel 94. (1) Die Beamten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt.

(2) Die öffentlichen Ämter stehen allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer charakterlichen Eignung, nach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die, soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des Wettbewerbs festgestellt werden. Für die Beförderung des Beamten gelten dieselben Grundsätze.

siehe hierzu
- das Bayerische Beamengesetz vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl. S. 702), geändert durch Gesetze vom 29. Dezember 1998, vom 27. November 1999, vom 16. Dezember 1999, vom 22. Dezember 2000, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002 (2., 3.), vom 25. Juni 2003, vom 7. August 2003 (Ber.; 2. und vom 24. März 2004 (§ 4), vom 24. März 2004. vom 7. Dezember 2004, vom 7. Dezember 2004, vom 8. März 2005, vom 8. März 2005 (§ 3), vom 24. Dezember 2005 (§ 2), vom 8. Dezember 2006  und vom 9. Juli 2007 (Art. 15 Abs. 2); geltende Fassung;
- das Bayerische Besoldungsgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 570) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl. S. 458), geändert durch Gesetze vom 24. Dezember 2001, vom 24. Dezember 2002, vom 25. Juni 2003, vom 7. August 2003 und vom 24. März 2004 (§ 3a), vom 25. Oktober 2004 (§§ 8 und 10), vom 7. Dezember 2004, vom 26. Juli 2005 (Art. 15), vom 9. Mai 2006 (§ 3), vom 23. Mai 2006, vom 8. Dezember 2006 (§ 2) und vom 22. Dezember 2006 (Art. 10); geltende Fassung.
 und die weiteren beamten- und besoldungsrechtlichen Gesetze und Verordnungen.
Früheres Landesrecht:
- das Bayerische Beamtengesetz vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349; ein Gesetz, das auch Besoldung und Versorgung der Beamten regelte);
- das Gesetz über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung der Landräte und Bürgermeister vom 30. Mai 1949 (GVBl. S. 119),
- das Gesetz über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung, Besoldung und Versorgung der kommunalen Wahlbeamten vom 10. Juli 1952 (GVBl. S. 223).

Artikel 95. (1) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.

(2) Den Beamten steht für die Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offen.

(3) Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß der Beschwerdeweg und ein Wiederaufnahmeverfahren offenstehen.

(4) In die Nachweise über die Person des Beamten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden, wenn der Beamte Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. Die Äußerung des Beamten ist in den Personalnachweis mitaufzunehmen.

(5) Jeder Beamte hat das Recht, seine sämtlichen Personalnachweise jederzeit einzusehen.

siehe auch die Hinweise zu Art. 94.

Artikel 96. Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei. Der Beamte hat sich jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen.

Artikel 97. Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.

siehe hierzu Artikel 34 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; ein besonderes Staatshaftungsgesetz ist in Bayern nicht ergangen, so dass der Art. 97 ohne Ausführungsbestimmungen direkte Anwendung findet (siehe auch z.B. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 85 des Bayerischen Beamtengesetzes (siehe Hinweise zu Art. 94).

Zweiter Hauptteil. Grundrechte und Grundpflichten

Die Grundrechte sind teilweise erheblich durch den I. Abschnitt des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und das weitere Bundesrecht eingeschränkt, siehe aber Artikel 142 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, wonach die nachstehenden Grundrechte auf alle Rechtsakte, die das Land unter seiner Hoheit (also keine Ausführungs- und Durchführungsrechtsakte zum Bundesrecht) allein erläßt, und danach die Grundrechte nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung darauf haben. Durch die ausufernde und weitreichende Auslegung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. "Kruzifix-Urteil") sind der Artikel 142 des Grundgesetzes samt den Grundrechten der Länder obsolet geworden.

Artikel 98. Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.

siehe hierzu auch Art. 19 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 99. Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.

Artikel 100. Die Würde der menschlichen Persönlichkeit ist in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege zu achten.

Durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 817) erhielt der Artikel 100 folgende Fassung:
"Artikel 100. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

siehe hierzu auch Art. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 101. Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.

klassische Umschreibung der Freiheit des Einzelnen gegenüber dem Staat; durch die ausufernde Gesetzgebung des Bundes und der Länder besteht eine solche Freiheit jedoch eigentlich nicht mehr bzw. ist der Grundsatz des Art. 101 umgedreht worden.

Artikel 102. (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

(2) Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorzuführen. Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.

siehe hierzu auch die Art. 2 und 104 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und das weitere Bundesrecht .

Artikel 103. (1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.

(2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.

siehe hierzu auch Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 104. (1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

(2) Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.

siehe hierzu auch Art. 103 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 105. Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.

siehe hierzu auch Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; da das Ausländerrecht dem Bund gemäß Art. 74 Nr. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zusteht und dieser sein Gesetzgebungsrecht vollständig ausübt, ist der Art. 105 obsolet.

Artikel 106. (1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.

(2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

(3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.

siehe zu Abs. 3 auch Art. 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 107. (1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

(2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.

(3) Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen Abbruch tun.

(4) Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.

(5) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(6) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder Feierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

siehe hierzu auch die Art. 4, 33 Abs. 3 und 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 136 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.

Artikel 108. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

siehe hierzu auch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 109. (1) Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.

(2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.

siehe hierzu auch Art. 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 110. (1) Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

(2) Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

siehe hierzu auch Art. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 111. (1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienst des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.

(2) Vorzensur ist verboten. Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann gerichtliche Entscheidung verlangt werden.

siehe hierzu auch
- der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- das Bayerische Pressegesetz vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 243) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl. S. 340), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 und vom 10. Juni 2007; geltende Fassung.

Durch Gesetz vom 19. Juli 1973 wurde nach dem Artikel 111 folgender Artikel neu eingefügt:
Art. 111a. (1) Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.
(2) Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. Der Anteil der von der Staatsregierung, dem Landtag und dem Senat in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Seit der Abschaffung des Senates mit Wirkung vom 1. Januar 2000 sind im Absatz 2 die Worte „und dem Senat“ faktisch obsolet.

siehe hierzu auch
- der Art. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" vom 10. August 1948 (GVBl. S. 135) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2003 (GVBl. S. 792), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2006; geltende Fassung.
- das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz) vom 24. November 1992 (GVBl. S. 584) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2003 (GVBl. S. 799), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2006.
- die verschiedenen Rundfunkstaatsverträge, u. a.
ARD-Staatsvertrag ZDF-Staatsvertrag, Rundfunk-Staatsvertrag, Rundfunkgebühren-Staatsvertrag, Rundfunk-Finanzierungs-Staatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Artikel 112. (1) Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.

(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.

siehe hierzu auch
- die Art. 5 und 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- das Gesetz über die Aufgaben der G 10-Kommission im Bayerischen Landtag und zur Ausführung des Art. 10-Gesetzes vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522), geändert durch Gesetze vom 24. August 1990 (GVBl. S. 323), vom 10. Februar 2000 und vom 24. Dezember 2002; geltende Fassung.
- die Hinweise zu Art. 33a.

Artikel 113. Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

siehe hierzu auch
- das Art. 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- das Gesetz über die Befriedung des Landtagsgebäudes vom 7. März 1952 (GVBl. S. 99); geltende Fassung..

Artikel 114. (1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.

(3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei.

siehe hierzu auch Art. 9 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 115. Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde der Artikel 115 mit Wirkung vom 1. März 1998 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz (1).
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt."

siehe hierzu auch
- den Art. 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- das Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung (Bayerisches Petitionsgesetz); weitere Hinweise bei Art. 20.

Artikel 116. Alle Staatsangehörigen ohne Unterschied sind entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.

siehe hierzu auch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 117. Der ungestörte Genuß der Freiheit für jedermann hängt davon ab, daß alle ihre Treuepflicht gegenüber Volk und Verfassung, Staat und Gesetzen erfüllen. Alle haben die Verfassung und die Gesetze zu achten und zu befolgen, an den öffentlichen Angelegenheiten Anteil zu nehmen und ihre körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.

siehe hierzu das Bayerische Verfassungsschutzgesetz vom 24. August 1990 (GVBl. S. 323) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl. S. 70), geändert durch Gesetze vom 10. Juli 1998, vom 10. Februar 2000 und vom 24. Dezember 2002; geltende Fassung.

Artikel 118. (1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.

(2) Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(3) Alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens; sie dürfen nicht mehr verliehen und können durch Adoption nicht mehr erworben werden.

(4) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie mit einem Amt oder einem Beruf in Verbindung stehen. Sie sollen außerhalb des Amtes oder Berufs nicht geführt werden. Akademische Grade fallen nicht unter dieses Verbot.

(5) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) erhielt der Absatz 2 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgende Fassung:
„(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

im Absatz 3 sind die Worte "und können durch Adoption nicht mehr erworben" durch entgegenstehendes Bundesrecht obsolet.

siehe hierzu auch
- den Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (§ 26) und vom 23. Mai 2006; geltende Fassung.
- das Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden vom 11. Juni 1957 (GVBl. S. 119)
- das Gesetz über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst vom 18. März 1980 (GVBl. S. 151)
- die  weiteren Gesetze über bayerische Auszeichnungen und Ehrenzeichen.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) wurde nach dem Artikel 118 mit Wirkung vom 1. März 1998 folgender Artikel neu eingefügt:
Artikel 118a. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.“

siehe hierzu das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419); geltende Fassung.

Artikel 119. Rassen- und Völkerhaß zu entfachen ist verboten und strafbar.

Artikel 120. Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 69.

Artikel 121. Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Artikel 122. Bei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen und im nachbarlichen Verkehr sind alle nach Maßgabe der Gesetze zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet.

Artikel 123. (1) Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen.

(2) Verbrauchssteuern und Besitzsteuern müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(3) Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.

durch den Art. 105 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und die auf deren Grundlage ergangenen Bundesgesetze haben den Art. 123 weitgehend gegenstandslos werden lassen.

Dritter Hauptteil. Das Gemeinschaftsleben

1. Abschnitt. Ehe und Familie

Durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 817) erhielt der 1. Abschnitt folgende Überschrift:

"1. Abschnitt. Ehe, Familie und Kinder"

siehe hierzu auch Art. 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 124. (1) Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

(2) Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.

siehe hierzu auch Art. 3 und 6 Abs. 2des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 125. (1) Gesunde Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

(2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

(3) Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) wurde in Absatz 1 das Wort „Gesunde“ mit Wirkung vom 1. März 1998 gestrichen.

Durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 817) wurde im Absatz 1 nach dem Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten."

Artikel 126. (1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.

(2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.

(3) Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.

Durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 817) erhielt der Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung:
"Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen."

siehe hierzu auch
- den Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
- Teil VII. (Kinder- und Jugendhilfe) des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2007 und vom 10. September 2007; geltende Fassung.
früheres Recht:
- das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392), geändert durch Gesetze vom 11. Juli 1998, vom 23. November 2001 (§ 2) und vom 26. Juli 2005 (Art. 30); aufgehoben durch Gesetz vom 8. Dezember 2006.

Artikel 127. Das eigene Recht der Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen Gemeinschaften auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

siehe hierzu auch Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

2. Abschnitt. Bildung und Schule


Durch Gesetz vom 20. Juni 1984 (GVBl. S. 223) erhielt der 2. Abschnitt folgende Überschrift:

2. Abschnitt. Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung

Artikel 128. (1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.

(2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen.

siehe hierzu
- das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 10. September 1982 (GVBl. S. 743) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414), geändert durch Gesetze vom 24. Dezember 2001, vom 8. Februar 2002, vom 25. Juli 2002, vom 24. Dezember 2002, vom 24. März 2003 und vom 26. Juli 2004, vom 23. November 2004, vom 8. März 2005, vom 26. Juli 2005 (Ber.), vom 26. Juli 2006 und vom 26. Juli 2006 und vom 24. Juli 2007; geltende Fassung.
- das Bayerische Eliteförderungsgesetz vom 26. April 2005 (GVBl. S. 104); geltende Fassung.
das Gesetz über die Schulfinanzierung vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 169) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455), geändert durch Gesetze vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2001 , vom 24. Dezember 2001. (Ber.) vom 25. Juli 2002 und vom 24. März 2003, vom 24. März 2004 (§ 8), vom 24. Mai 2005, vom 24. Juni 2005, vom 26. Juli 2005, vom 26. Juli 2006 und vom 26. Juli 2006; geltende Fassung.
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) vom 12. Oktober 1970 (GVBl. S. 460) in der Fassung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452), geändert durch Gesetze vom  22. Dezember 2000 (Art. 10), vom 24. April 2001 (§ 40), vom 24. März 2003 (§ 3) und vom 26. Juli 2005; geltende Fassung.
Früheres Landesrecht:
- das Schulpflichtgesetz vom 15. April 1969 (GVBl. S. 97),
- das Volksschulgesetz vom  17. November 1966 (GVBl. S. 402);
- das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Sonderschulen vom 25. Juni 1965 (GVBl. S. 93),
- das Gesetz über das berufliche Schulwesen vom 15. Juni 1972 (GVBl. S. 189);
    alle aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juni 1994.
-
das Bayerische Begabtenförderungsgesetz vom 12. Juli 1966 (GVBl. S. 230) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1983 (GVBl. S. 1109);
    aufgehoben durch das Bayerische Eliteförderungsgesetz vom 26. April 2005 (GVBl. S. 104).

Artikel 129. (1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.

(2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 128.
Früheres Landesrecht:
- das Gesetz zur Ahndung der Schulversäumnisse vom 3. September 1949 (GVBl. S. 228).

Artikel 130. (1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.

(2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

siehe hierzu auch
- den  Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- die Hinweise zu Art. 128.

Artikel 131. (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.

(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne.

(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.

(4) Die Mädchen sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.

Durch Gesetz vom 20. Juni 1984 (GVBl. S. 223) wurde dem Absatz 2 die Worte „und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt“ angefügt.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) wurde im Absatz 4 nach den Worten „Die Mädchen“ mit Wirkung vom 1. März 1998 die Worte „und Buben“ eingefügt.

siehe hierzu auch die Hinweise zu Art. 128.

Artikel 132. Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.

siehe hierzu auch die Hinweise zu Art. 128.

Artikel 133. (1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.

(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

siehe hierzu auch die Hinweise zu Art. 94 und Art. 128.

Artikel 134. (1) Privatschulen müssen den an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen entsprechen. Sie können nur mit Genehmigung des Staates errichtet und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen (Art. 131) und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den gleichartigen öffentlichen Schulen zurücksteht, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist und gegen die Person des Schulleiters keine Bedenken bestehen.

(3) Private Volksschulen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn den Erziehungsberechtigten eine öffentliche Schule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung nicht zur Verfügung steht.

siehe hierzu auch
- den Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- die Hinweise zu Art. 128.

Artikel 135. Die öffentlichen Volksschulen sind Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschulen. Die Wahl der Schulart steht den Erziehungsberechtigten frei. Gemeinschaftsschulen sind jedoch nur an Orten mit bekenntnismäßig gemischter Bevölkerung auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu errichten.

An den Bekenntnisschulen werden nur solche Lehrer verwendet, die geeignet und bereit sind, die Schüler nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses zu unterrichten und zu erziehen.

Durch Gesetz vom 29. Juli 1968 erhielt der Artikel 135 folgende Fassung:
Artikel 135. Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.“

siehe hierzu auch die Hinweise zu Art. 128; es stellt sich die Frage, ob im Rahmen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kruzifix, Kopftuch) der Art. 135 Satz 2 noch gültig ist.

Artikel 136. (1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.

(2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.

(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.

(5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.

siehe hierzu auch
- den  Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- die Hinweise zu Art. 128 und Art. 145.

Artikel 137. (1) Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklärung der Schüler überlassen.

(2) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.

siehe hierzu auch die  Art. 7 Abs. 3 und Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.

Artikel 138. (1) Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist Sache des Staates. Eine Ausnahme bilden die kirchlichen Hochschulen (Art. 150 Abs. 1). Weitere Ausnahmen bedürfen staatlicher Genehmigung.

(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Studierenden sind daran zu beteiligen, soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt.

siehe hierzu
- das Bayerische Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2007 (Art. 12 Abs. 1), vom 9. Juli 2007 (Art. 15 Abs. 3) und  vom 24. Juli 2007; geltende Fassung.
- die Hinweise zu Art. 94 und Art. 128.

Artikel 139. Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.

siehe hierzu u. a. das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung vom 24. Juli 1974 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 140. (1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern.

(2) Sie haben insbesondere Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 223) wurde dem Artikel mit Wirkung vom 1. März 1998 folgender Absatz neu angefügt:
„(3) Das kulturelle Leben und der Sport sind vom Staat und Gemeinden zu fördern.“

Artikel 141. (1) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte sind möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen. Die Abwanderung deutschen Kulturbesitzes ins Ausland ist zu verhüten.

(2) Der deutsche Wald, kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder und die einheimischen Tier- und Pflanzenarten sind möglichst zu schonen und zu erhalten.

(3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.

Durch Gesetz vom 20. Juni 1984 (GVBl. S. 223) erhielt der Artikel folgende Fassung:
Artikel 141. (1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
 Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten,
 die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
 den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,
 die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.
(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe,
 die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen,
 herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen,
 die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhüten.
(3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen."

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) wurde im Artikel 141 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. März 1998 nach dem Satz 1 folgender Satz eingefügt und die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden die Sätze 3 und 4:
"Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt."

siehe hierzu
- das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerische Naturschutzgesetz) vom 27. Juli 1973 (GVBl. S. 437) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2); geltende Fassung.
- das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler vom 25. Juni 1973 (GVBl, S, 328; geändert durch Gesetze vom 12. April 1994 (§ 5), vom 23. Juli 1994, vom 16. Dezember 1999 (§ 17), vom 27. Dezember 1999 (§ 8), vom 24. April 2001 (§ 43), vom 9. Juli 2003 (§ 6) und vom 24. Juli 2003; geltende Fassung.
- das Waldgesetz für Bayern vom 22. Oktober 1974 (GVBl. S. 551) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313); geltende Fassung.
das Bayerische Wassergesetz vom 26. Juli 1962 (GVBl. S. 143) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822), geändert durch Gesetze vom 26. Juli 1995, vom 26. Juli 1997, vom 26. Juli 1997, vom 10. Juli 1998 (§ 3), vom 23. Februar 1999 (§ 3), vom 27. Dezember 1999 (§ 6), vom 24. April 2001 (§ 54), vom 25. Mai 2003, vom 24. Juli 2003, vom 26. Juli 2005 (Art. 24), vom 8. Dezember 2006 und vom 10. April 2007 (§ 5); geltende Fassung.

3. Abschnitt. Religion und Religionsgemeinschaften

siehe auch Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit den Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.

Artikel 142. (1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und Religionsgemeinschaften sowie deren Zusammenschluß innerhalb Bayerns unterliegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.

(3) Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschauliche Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.

siehe hierzu auch Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 bis 3 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.

Artikel 143. (1) Die Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(2) Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften sowie solchen weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind nach einer Bestandszeit von fünf Jahren auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.

(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen Steuerlisten Steuern erheben.

siehe hierzu auch den Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 137 Abs. 4 bis 6 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.

Artikel 144. (1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.

(2) Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.

(3) Geistliche können vor Gerichten und anderen Behörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.

Artikel 145. (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.

(2) Neue freiwillige Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine Religionsgemeinschaft werden durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.

siehe hierzu
- den Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.
- das Gesetz zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen vom 15. Januar 1925 (GVBl. S. 53) und in deren Anhang
- das Konkordat zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern samt Schlußprotokoll vom 29. März 1924 (geändert durch Verträge vom 7. Oktober 1968 (GVBl. S. 398), vom 4. September 1974 (GVBl. S. 541), vom 7. Juli 1978 (GVBl. S. 673) und vom 8. Juni 1988 (GVBl. S. 241) und vom 19. Januar 2007); konsolidierte Fassung;
- der Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 (geändert durch Verträge vom 7. Oktober 1968 (GVBl. S. 401), vom 12. September 1974 (GVBl. S. 797), vom 10. Juli 1978 (GVBl. S. 938), vom 20. November 1984 (GVBl. 1985 S. 292) und vom 14. März 2007); konsolidierte Fassung; 
  gemäß Art. 123 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 ist auch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 in Bayern noch gültig, als es ergänzende Bestimmungen zum Bayerischen Konkordat vom 29. März 1925 enthält; dies wurde jedoch in keinem Vertrag und keiner Note zwischen Bayern und dem Vatikan erwähnt.
- der Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vom 14. August 1997 (geändert durch Vertrag vom 9. April 2003)

Artikel 146. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen, weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

siehe hierzu auch Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.

Artikel 147. Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

siehe hierzu
- den Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.
- das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21. Mai 1980 (GVBl. S. 215), geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 491), vom 23. Dezember 1994, vom 24. April 2001 (§ 5), vom 27. Dezember 2004 und vom 9. Mai 2006; geltende Fassung.
Früheres Landesrecht:
- Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Dezember 1949 (GVBl. 1950 S. 41).

Artikel 148. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

siehe hierzu auch Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.

Artikel 149. (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Über die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.

(2) In Friedhöfen, die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderungen zu gestatten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.

(3) Im übrigen bemißt sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.

Artikel 150. (1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.

(2) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 145.

Vierter Hauptteil. Wirtschaft und Arbeit

1. Abschnitt. Die Wirtschaftsordnung

Faktisch nicht anwendbar, da durch Bundesrecht überlagert

Artikel 151. (1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.

(2) Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesondere alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.

Artikel 152. Die geordnete Herstellung und Verteilung der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes der Bevölkerung wird vom Staat überwacht. Ihm obliegt die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Kraft.

Artikel 153. Die selbständigen Kleinbetriebe und Mittelstandsbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie sind in der Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen. Sie sind in ihren Bestrebungen, ihre wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit sowie ihre Entwicklung durch genossenschaftliche Selbsthilfe zu sichern, vom Staat zu unterstützen. Der Aufstieg tüchtiger Kräfte aus nichtselbständiger Arbeit zu selbständigen Existenzen ist zu fördern.

Artikel 154. Die auf demokratischer Grundlage aus den Kreisen der Berufsverbände gewählten Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft nehmen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Artikel 155. Zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse aller Bewohner können unter Berücksichtigung der Lebensinteressen der selbständigen, produktiv tätigen Kräfte der Wirtschaft durch Gesetz besondere Bedarfsdeckungsgebiete gebildet und dafür Körperschaften des öffentlichen Rechts auf genossenschaftlicher Grundlage errichtet werden. Sie haben im Rahmen der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.

Artikel 156. Der Zusammenschluß von Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht und der Monopolbildung ist unzulässig. Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten, welche die Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung selbständiger mittelständischer Existenzen bezwecken.

Artikel 157. (1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft.

(2) Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner.

2. Abschnitt. Das Eigentum

Artikel 158. Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz.

siehe hierzu auch Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 159. Eine Enteignung darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen, die auch in Form einer Rente gewährt werden kann. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

siehe hierzu
- der Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- das Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung vom 11. November 1974 (GVBl. S. 610) in der Fassung vom 25. Juli 1978 (GVBl. S. 625), in der jeweils geltenden  Fassung.
Früheres Landesrecht:
- das Gesetz, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend vom 17. November 1837 (GBl. S .109)

Artikel 160. (1) Eigentum an Bodenschätzen, die für die allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung sind, an wichtigen Kraftquellen, Eisenbahnen und anderen der Allgemeinheit dienenden Verkehrswegen und Verkehrsmitteln, an Wasserleitungen und Unternehmungen der Energieversorgung steht in der Regel Körperschaften oder Genossenschaften des öffentlichen Rechtes zu.

(2) Für die Allgemeinheit lebenswichtige Produktionsmittel, Großbanken und Versicherungsunternehmungen können in Gemeineigentum übergeführt werden, wenn die Rücksicht auf die Gesamtheit es erfordert. Die Überführung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung.

(3) In Gemeineigentum stehende Unternehmen können, wenn es dem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen Form geführt werden.

durch Bundesrecht überlagert.
Früheres Landesrecht:
- das Gesetz zur Durchführung des Artikels 160 der Bayerischen Verfassung vom 18. Juli 1947 (GVBl. S. 152)
- das Zweite Gesetz zur Durchführung des Artikels 160 der Bayerischen Verfassung vom 31. März 1948 (GVBl. S. 54).

Artikel 161. (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind abzustellen.

(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.

Artikel 162. Das geistige Eigentum, das Recht der Urheber, der Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die Obsorge des Staates.

durch Bundesrecht überlagert.

3. Abschnitt. Die Landwirtschaft

Artikel 163. (1) Grund und Boden sind frei. Der Bauer ist nicht an die Scholle gebunden.

(2) Der in der land- und forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und Boden aller Besitzgrößen dient der Gesamtheit des Volkes.

(3) Das bäuerliche Eigentum an Grund und Boden wird gewährleistet.

(4) Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden soll von einem Nachweis der Eignung für sachgemäße Bewirtschaftung abhängig gemacht werden; er darf nicht lediglich der Kapitalanlage dienen.

(5) Enteignungen an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden sind nur für dringende Zwecke des Gesamtwohls, insbesondere der Siedlung, gegen angemessene Entschädigung unter Schonung der Mustergüter und Beispielwirtschaften zulässig.

siehe hierzu
- den Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- das Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft vom 8. August 1974 (GVBl. S. 395) in der geltenden Fassung.
- das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung vom 23. Juli 2003 (GVBl. S. 452) in der jeweils geltenden Fassung.
- die Hinweise zu Art. 159 und Art. 161.
Früheres Landesrecht:
- das Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18. September 1946 (GVBl. S. 326).

Artikel 164. (1) Der landwirtschaftlichen Bevölkerung wird durch Anwendung des technischen Fortschritts auf ihren Lebensbereich, Verbesserung der Berufsausbildung, Pflege des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens und Förderung der Erzeugung und des Absatzes ein menschenwürdiges Auskommen auf der ererbten Heimatscholle gewährleistet.

(2) Ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen wird durch eine den allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen entsprechende Preis- und Lohngestaltung sowie durch Marktordnungen sichergestellt. Diesen werden Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher zugrunde gelegt.

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 163.

Artikel 165. Die Überschuldung landwirtschaftlicher Betriebe ist durch die Gesetzgebung möglichst zu verhindern.

durch Europa- und Bundesrecht größtenteils überlagert.

4. Abschnitt. Die Arbeit

durch Bundesrecht überlagert.

Artikel 166. (1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

(2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.

(3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.

Artikel 167. (1) Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.

(2) Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.

(3) Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in Betrieben wird bestraft.

Artikel 168. (1) Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt. Männer und Frauen erhalten für gleiche Arbeit den gleichen Lohn.

(2) Arbeitsloses Einkommen arbeitsfähiger Personen wird nach Maßgabe der Gesetze mit Sondersteuern belegt.

(3) Jeder Bewohner Bayerns, der arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein Recht auf Fürsorge.

Artikel 169. (1) Für jeden Berufszweig können Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den jeweiligen kulturellen Verhältnissen entsprechende Mindestlebenshaltung für sich und seine Familie ermöglichen.

(2) Die Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden über das Arbeitsverhältnis sind für die Verbandsangehörigen verpflichtend und können, wenn es das Gesamtinteresse erfordert, für allgemein verbindlich erklärt werden.

Artikel 170. (1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

(2) Alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und nichtig.

Artikel 171. Jedermann hat Anspruch auf Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens durch eine ausreichende Sozialversicherung im Rahmen der Gesetze.

Artikel 172. Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in einem besonderen Gesetz geregelt.

Artikel 173. Über die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit werden durch Gesetz besondere Bestimmungen erlassen.

Artikel 174. (1) Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. Die besonderen Verhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten.

(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.

Abs. 1 durch Bundesrecht überlagert; siehe auch Hinweise zu Art. 147.
Früheres Landesrecht:
- Gesetz zur Regelung des Jahresurlaubs der Arbeitnehmer gemäß Art. 174 der Bayerischen Verfassung vom 27. August 1948 (GVBl. S. 159).

Artikel 175. Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluß auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. Zu diesem Zwecke bilden sie Betriebsräte nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes. Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der Betriebsräte bei Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.

Artikel 176. Die Arbeitnehmer als gleichberechtigte Glieder der Wirtschaft nehmen zusammen mit den übrigen in der Wirtschaft Tätigen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil.

Artikel 177. (1) Arbeitsstreitigkeiten werden durch Arbeitsgerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammengesetzt sind.

(2) Schiedssprüche in Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden Gesetzen für allgemeinverbindlich erklärt werden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel 178. Bayern wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. Er soll auf einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist.

der "Beitritt" zur Bundesrepublik Deutschland erfolgte durch die Mitarbeit bayerischer Mitglieder des Landtages im Parlamentarischen Rat vom 1. September 1948 bis 8. Mai 1949 sowie durch Beschluß des Landtags vom 20. Mai 1949 (nicht bekannt gemacht);

siehe auch
- das Gesetz über den Parlamentarischen Rat vom 27. August 1948 (GVBl. S. 160).
- das Wahlgesetz zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 samt einschränkender Genehmigung durch die amerikanische Militärregierung in Deutschland vom 2. Juni 1949 (GVBl. S. 145).
- die bayerische Wahlordnung zur Wahl des ersten Deutschen Bundestages vom 6. Juli 1949 (GVBl. S. 148), geändert durch Verordnung vom 6. August 1949 (GVBl. S. 189).

Artikel 179. Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 34, 36, 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurden im Artikel 179 die Zahlen "34," und "36," mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gestrichen.

Artikel 180. Bis zur Errichtung eines deutschen demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung ermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zustimmung des Bayerischen Landtags Zuständigkeiten des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, Ernährung, des Geldwesens und des Verkehrs an den Rat der Ministerpräsidenten der Staaten der US-Zone oder andere deutsche Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzutreten.

siehe auch Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund vormaligen Reichsrechts vom 8. Mai 1948 (GVBl. S. 82).

siehe die Errichtung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets durch
  das Abkommen über die Fusion der amerikanischen und britischen Besatzungszonen vom 2. Dezember 1946, mit dem die beiden Besatzungszonen wirtschaftlich zur Bizone vereinigt wurden
  das Vorläufige Abkommen über die Bildung einer deutschen Wirtschaftsverwaltung vom 11. September 1946 (GVBl. NRW 1947 S. 17),
  das Abkommen zwischen den Oberbefehlshabern der amerikanischen und britischen Besatzungszonen vom 29. Mai 1947 (GVBl. WiR Beil. 1 zu Nr. 4)
  den Proklamationen Nr. 7 des amerikanischen und Nr. 126 des britischen Kontrollgebiets vom 9. Februar 1948; siehe auch Gesetz über den vorläufigen Aufbau der Wirtschaftsverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 9. August 1947 (VWiG-GBl. 1948 Beil. 2 zu Nr. 4)
gegenstandslos geworden und auf den Wirtschaftsrat und den Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets übergegangen;

durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 1949 bzw. die Übernahme der Verwaltung der Organe des Vereinigten Wirtschaftsgebiets durch die erste Bundesregierung am 20. September 1949 gemäß Artikel 127, 128 und 129 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auf die Bundesregierung übergegangen.

Artikel 181. Das Recht des Bayerischen Staates, im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge abzuschließen, bleibt unberührt.

Artikel 182. Die früher geschlossenen Staatsverträge, insbesondere die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24. Januar 1925 bleiben in Kraft.

siehe hierzu die Hinweise auf Art. 145.

Artikel 183. Alle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder wegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.

siehe hierzu u.a.
- das Gesetz betr. sozialrechtliche Wiedergutmachung von Schäden, die durch das nationalsozialistische System verschuldet worden sind vom 15. Oktober 1945 (GVBl. 1946 S. 21),
- das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der Strafrechtspflege vom 28. Mai 1946 (GVBl. S. 180),
-  das Gesetz über die Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 1. August 1946 (GVBl. S. 258),
- das Zweite Gesetz zur Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 19. November 1946 (GVBl. S. 81),
- das Gesetz über die Gewährung eines bezahlten zusätzlichen Urlaubs für die Opfer des Faschismus vom 31. Mai 1948 (GVBl. S. 96),
- das Gesetz zum Schutz der Arbeits- und Wohnungsverhältnisse der aus religiösen, rassistischen oder politischen Gründen Verfolgten vom 18. Januar 1949 (GVBl. S. 23),
- das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts vom 12. August 1949 (GVBl. S. 195),
- das Gesetz über die Anerkennung als Verfolgte vom 27. März 1952 (GVBl. S. 124).

Artikel 184. Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.

siehe hierzu das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (GVBl. S. 146), geändert durch Gesetze vom 16. Oktober 1947 (GVBl. S. 193), vom 5. April 1948 (GVBl. S. 48) und vom 19. April 1948 (GVBl. S. 63).

Artikel 185. Die alten Kreise (Regierungsbezirke) mit ihren Regierungssitzen werden ehestens wiederhergestellt.

siehe hierzu das Gesetz zur Wiederherstellung der Kreise Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken vom 20. April 1948 (GVBl. S. 79)

Artikel 186. (1) Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist aufgehoben.

(2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.

(3) Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.

Artikel 187. Alle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.

Artikel 188. Jeder Schüler erhält vor Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.

Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde mit Wirkung vom 1. März 1998 folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"§ 2. (3) Für
1. die Wahldauer des am 25. September 1994 gewählten Landtags,
2. den Zeitpunkt der Wahl des 14. Landtags und dessen Mitgliederzahl,
3. die Amtsdauer des Ministerpräsidenten bis zur Wahl des Ministerpräsidenten durch den 14. Landtag,
4. die Zusammensetzung der Staatsregierung, die Aufteilung der Geschäftsbereiche und die Aufgabenzuweisung an die Mitglieder der Staatsregierung bis zur Bildung der Staatsregierung mit Zustimmung des 14. Landtags und
5. die Amtszeit des am 1. März 1998 im Amt befindlichen Präsidenten des Rechnungshofs und die vorzeitige Beendigung seines Amts
gelten die bisherigen Vorschriften.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz untersteht ab 1. Oktober 1998 der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten. Für die Amtszeit und die vorzeitige Abberufung des am 1. März 1998 im Amt befindlichen Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten die bisherigen Vorschriften.
(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Verfassung neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
"

    München, den 2. Dezember 1946

Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Wilhelm Hoegner

siehe hierzu das Gesetz betr. des Volksentscheids über die Bayerische Verfassung und die Wahl des Bayerischen Landtags vom 3. Oktober 1946 (GVBl. S. 309) und die Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 12. Dezember 1946 über den Volksentscheid vom 1. Dezember 1946 (GVBl. 1947 S. 16)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat die Verfassung in der konsolidierten Fassung auf seinen Internetseiten veröffentlicht.
 


Quellen: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1946 Nr. 23 vom 8. Dezember 1946
Wilhelm Wegener, Die neuen deutschen Verfassungen, West-Verlag, 1947
Ziegler-Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Verlag C.H.Beck
Links zu www.parlamentsspiegel.de
u.a.
© 25. Februar 2001 - 20. Dezember 2007

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