Gesetz zu dem
Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und
den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen

vom l5. Januar 1925 (GVBl. S. 53)

I. Das Konkordat mit dem Heiligen Stuhle vom 29. März 1924 (Anlage 1) wird als Staatsvertrag genehmigt.

II. Das Konkordat vom 39. März 1924, sodann der Vertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 (Anlage 2) sowie der Vertrag mit der Vereinigten protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz vom 15. November 1924 (Anlage 3) werden im Hinblick auf die darin enthaltenen Rechtssitze als Ganzes in Gesetzform beschlossen.

III. Dieses Gesetz wird als dringend erklärt.

Es folgen vier Anhänge.

Anlage 1

 Konkordat zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern

 vom 29. März 1924

 ergänzt durch
das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. II. S. 679)
(strittig !) 

geändert durch
Vertrag vom 7. Oktober 1968 (GVBl. S. 398;
überholt, da Änderungen durch nachfolgende Änderungen ersetzt wurden),
Vertrag vom 4. September 1974 (GVBl. S. 541),
Vertrag vom 7. Juli 1978 (GVBl. S. 673) und
Vertrag vom 8. Juni 1988 (GVBI. S. 241).

Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der Bayerische Staat haben, vom gleichen Verlangen beseelt, die Lage der katholischen Kirche in Bayern auf eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Weise und dauernd neu zu ordnen, beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.

Zu diesem Zwecke haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollmächtigten
     Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in München und Erzbischof von Sardes, Monsignore Dr. Eugen Pacelli, und

die Bayerische Staatsregierung zu Ihrem Bevollmächtigten
     Seine Exzellenz den Herrn Staatsminister des Äußern Dr. Eugen von Knilling,
     den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Franz Matt und
     den Herrn Staatsminister der Finanzen Dr. Wilhelm Krausneck

ernannt, die, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausgewechselt und für richtig befunden haben, Über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. § 1. Der Bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der katholischen Religion.

§ 2. Er anerkennt das Recht der Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.

§ 3. Er sichert der katholischen Kirche die ungestörte Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.

siehe auch den Art. 144 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung vom 1. Dezember 1946 und die Artikel 4 bis 7, 9 und 10  des "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933.

Art. 2. Orden und religiöse Kongregationen können den kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet werden. Sie unterliegen von seiten des Staates keiner Ein­schränkung in bezug auf ihre Niederlassungen, die Zahl und - vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 13 § 3 - die Eigenschaften ihrer Mitglieder sowie bezüglich der Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln.

Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen diese gewahrt; die übrigen erlangen Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. In bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung ihres Vermögens sowie im der Ordnung ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen staatlichen Beschränkung oder Aufsicht

siehe auch die Artikel 12, 13 und 15 des "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933.

Art. 3. § 1. Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre nach Art. 4 §§ 1 und 2 gebotenen Umfang. Jeder dieser Fachbereiche umfaßt auch mindestens einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.

§ 2. An den in § 1 genannten theologischen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zur Lehre berechtigt sind, vom Staate erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.

§ 3. Sollte einer der genannten Lehrer vom Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.

§ 4. Der Staat unterhält an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische Theologie und einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.

Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten die §§ 2 und 3 entsprechend. Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser Lehrstühle werden für die Universität Bayreuth vom katholisch-theologischen Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die Universität Erlangen-Nürnberg vom katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. Für die Inhaber der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.

§ 5. Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gilt § 2 entsprechend.

in der Fassung des Vertrags vom 4. September 1974; der § 2 in der Fassung des Vertrags vom 7. Juli 1978.

zu den §§ 1, 4 und 5 wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 die Gesamthochschule Bamberg zur Universität Bamberg (GVBl. S. 232);

siehe auch die Bemerkungen zu Art. 3 §§ 1, 2, 3 und 5 im Schlussprotokoll.

durch die Neufassung vom 4. September 1974 wurden entgegenstehende Bestimmungen des "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933 faktisch für Bayern aufgehoben.

Art. 4. § 1. Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 3 § 1 genannten Hochschulen muß vornehmlich den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, daneben denen anderer seelsorgerischer Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.

§ 2. Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3 § 1 genannten Hochschulen muß ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten
a) katholische Religionslehre als Unterrichtsfach,
b) katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktiken der Grund- oder Hauptschule oder
c) katholische Theologie im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums studieren.

§ 3. Für die in Artikel 3 § 4 genannten Lehrstühle gilt § 2 Buchstaben b und c entsprechend.

§ 4. Der in den §§ 1-3 vorgesehene Unterricht ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.

§ 5. Die kirchlichen Oberbehörden haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes festzustellen, Vertreter zu entsenden.

§ 6. Der Erwerb der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eine,; Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.

in der Fassung des Vertrags vom 4. September 1974; der §§ 2 und 3 in der Fassung des Vertrags vom 7. Juli 1978.

durch die Neufassung vom 4. September 1974 wurden entgegenstehende Bestimmungen des "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933 faktisch für Bayern aufgehoben.

Art. 5. § 1. Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer Katholischen Universität in kirchlicher Trägerschaft
a) mit folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:
- Katholische Theologie,
- Geisteswissenschaften im übrigen sowie Mathematik und Geographie nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung,
- Wirtschaftswissenschaften,
b) mit folgenden Fachhochschulstudiengängen:
- Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit,
- Sozialwesen.
Der Sitz der Katholischen Universität ist Eichstätt. Der Standort der wissenschaftlichen Studiengänge und der Fachhochschulstudiengänge wird durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung festgelegt.

Errichtung und Betrieb der Katholischen Universität in kirchlicher Trägerschaft bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrags unterhalten wird.

§ 2. (1) Der Staat ersetzt dein Träger der Katholischen Universität auf dessen Antrag 90 vom Hundert des tatsächlichen Aufwandes (auch für Investitionen). Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei vergleichbaren staatlichen Hochschulen und Hochschuleinrichtungen entsteht. Der Aufwendungsersatz des Staates vermindert sich mit dem Beginn des Jahres das der Aufnahme des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät folgt, auf 85 vom Hundert.

(2) Die mit staatlichen Mitteln geförderten Bauten und Einrichtungen (Investitionen), die auf Dauer nicht mehr den Zwecken der Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Trägers der Katholischen Universität, wenn dieser Wertausgleich zum Verkehrswert im Verhältnis des Anteils der staatlichen Förderung leistet. Der Träger kann die Bauten und Einrichtungen auch dem Staat übereignen; der Staat leistet in diesem Fall Wertausgleich zum Vcrkehrswert abzüglich der durch die staatlichen Förderungsmittel herbeigeführten Werterhöhungen.

§ 3. Der Träger erläßt die Grundordnung der Hochschule und die sonstigen Ordnungen, insbesondere die Studienordnungen, Hochschulprüfungsordnungen und Habilitationsordnungen, soweit sie auch bei staatlichen Hochschulen von diesen selbst erlassen werden. Er legt fest, wie die Hochschule gegliedert ist, welche Kollegialorgane zu bilden und wie sie zusammenzusetzen sind und welche Bezeichnung die Hochschule führt. Der Träger bedarf dazu jeweils des staatlichen Einvernehmens. Das Einvernehmen wird erklärt, wenn die Ordnung nicht gegen Gesetze verstößt und die Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Abschlüsse gewährleistet ist.

§ 4. Die Katholische Universität hat das Recht, ohne weitere staatliche Mitwirkung in den in Art. 5 § 1 genannten wissenschaftlichen und Fachhochschulstudiengängen auf Grund von Prüfungsordnungen, die in ihren Anforderungen den an den staatlichen Hochschulen geltenden Prüfungsordnungen gleichwertig sind, Hochschulprüfungen abzunehmen, Zeugnisse zu erteilen und die akademischen Grade zu verleihen, die in vergleichbaren Fächern von staatlichen Hochschulen unter gleichen Voraussetzungen verliehen werden. Die Verleihung des Doktorgrades in allen in § 1 genannten wissenschaftlichen Studiengängen sowie die Feststellung der Lehrbefähigung setzen ein wissenschaftliches Studium voraus. Die Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen wie die Prüfungen, Grade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Das an der Katholischen Universität abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des allgemeinen Hochschulrechtes. Prüfungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Priester richten sich ausschließlich nach kirchlichem Recht, soweit auf Grund der Prüfungen keine akademischen Grade verliehen werden.

§ 5. Prüfungen, welche die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen verleihen, werden auf Grund staatlicher Studien- und Prüfungsordnungen als Staatsprüfungen und - soweit dies allgemein üblich ist- am Sitz der Katholischen Universität abgenommen.

Die an der Katholischen Universität ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen wie vergleichbare Studenten der staatlichen Hochschulen zu den staatlichen Prüfungen für das Lehramt zugelassen. Der Staat wird im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür Sorge tragen, daß sie in ihrer beruflichen Verwendung den an den staatlichen Hochschulen Ausgebildeten gleichgestellt sind.

in der Fassung des Vertrags vom 4. September 1974; der §§ 1, 2 Abs 2 sowie der §§ 4 und 5 in der Fassung des Vertrags vom 8. Juni 1988; gegenüber der urspr. Fassung neu gefaßt durch Vertrag vom 7. Oktober 1968; § 1 neu gefaßt durch Vertrag vom 7. Juli 1978.

siehe auch die Bemerkungen zu Art. 5 §§ 1, 2, 3, 4 und 5 im Schlußprotokoll.

durch die Neufassung vom 7. Oktober 1968 wurden entgegenstehende Bestimmungen des "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933 faktisch für Bayern aufgehoben.

Art. 6. § 1. Das Recht der katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

§ 2. In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.

§ 3. Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.

§ 4. In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.

§ 5. Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.

§ 6. Den Schülern aller Schularten wird in Absprache mit den kirchlichen Oberbehörden geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.

§ 7. Dem Bischof und seinen Beauftragten steht das Recht zu, Mißstände im religiös-sittlichen Lebcn der katholischen Schüler wie auch ihre nachteiligen oder ungehörigen Beeinflussungen in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen Empfindungen im Unterricht bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird.

in der Fassung des Vertrags vom 4. September 1974; gegenüber der urspr. Fassung neu gefaßt durch Vertrag vom 7. Oktober 1968.

siehe auch die Bemerkung zu Art. 6 §§ 3, 4 und 5 im Schlußprotokoll.

Durch den Vertrag vom 7. Oktober 1968 wurde an dieser Stelle ein Artikel 6a. eingefügt, der durch den Vertrag vom 4. September 1974 (ohne Änderungen) als Artikel 8 eingefügt wurde (siehe dort).

durch die Neufassung vom 7. Oktober 1968 wurden entgegenstehende Bestimmungen des "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933 faktisch für Bayern aufgehoben.

Art. 7. § 1. Der Religionsunterricht bleibt in allen Schularten ordentliches Lehrfach, soweit es dort bisher eingeführt ist. Er ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.

Der Umfang des Religionsunterrichtes wird im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt.

Sollte der Bayerische Staat in etlichen Schulen rechtlich nicht in der Lage sein, denn Religionsunterricht den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitteln sichergestellt.

§ 2. Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichtes in den Schulen werden der Kirche gewährleistet.

§ 3. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Bevollmächtigung durch den zuständigen Diözesanbischof voraus.

§ 4. Die Verwendung als Lehrer für das Fach Katholische Religionslehre wird seitens des Staates erst erfolgen, wenn gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung, erhoben worden ist.

§ 5. Art. 3 § 3 gilt entsprechend.

§ 6. Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes geeigneten und bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, daß der katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.

§ 7. Soweit die Kirche den Religionsunterricht durch Priester, Diakone, Katecheten oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst versehen läßt, wird sie nur solche Personen als hauptberufliche Lehrkräfte verwenden, die entweder die nach den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für Priester durchlaufen und die dabei vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben oder deren Ausbildung der staatlicher Lehrkräfte entspricht.

Die Vergütung dieses Religionsunterrichtes wird in Vereinbarungen mit den kirchlichen Oberbehörden geregelt.

in der Fassung des Vertrags vom 4. September 1974.

siehe auch die Bemerkungen zu Art. 6 §§ 1 und 7 im Schlußprotokoll.

durch die Neufassung vom 4. September 1974 wurden entgegenstehende Bestimmungen des "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933 faktisch für Bayern aufgehoben.

Art. 8. § 1. Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich Anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.

§ 2. Privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand, der sich nach dein der öffentlichen Schulen bemißt.

§ 3. Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck- bereitgestellten Gesamtbetrag ersetzt. Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.

in der Fassung des Vertrags vom 4. September 1974; diese Bestimmungen wurde durch Vertrag vom 7. Oktober 1968 als Art. 6a eingefügt.

durch die Neufassung vom 7. Oktober 1968 bzw. 4. September 1974 wurden entgegenstehende Bestimmungen des "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933 faktisch für Bayern aufgehoben.

Art. 9. § 1. Orden und religiöse Kongregationen werden unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung und Führung von Privatschulen zugelassen. Die Zuerkennung von Berechtigungen an derartige Schulen erfolgt nach den für andere Privatschulen geltenden Grundsätzen.

§ 2. Von Orden und religiösen Kongregationen geleitete Schulen, die bisher den Charakter öffentlicher Schalen gehabt haben, behalten ihn, soferne sie die an gleichartige Schulen gestellten Anforderungen erfüllen. Unter den gleichen Vorbedingungen kann auch neuen Schulen von Orden und Kongregationen dieser Charakter durch die Staatsregierung verliehen werden.

siehe auch den Artikel 25 des  "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933.

Art. 10. § 1. Der Bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die katholische Kirche in Bayern stets nachkommen. Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die im Konkordate von 1817 festgelegt sind, werden durch folgende Vereinbarung ersetzt:
a) Der Staat wird die erzbischöflichen und bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Domkapitel mit einer Dotation in Gütern und ständigen Fonds ausstatten, deren jährliche Reineinkünfte sich bemessen auf der Grundlage jener, die im erwähnten Konkordate festgesetzt sind, wobei dem Geldwerte vom Jahre 1817 Rechnung zu tragen ist. Hierbei wird für eine freie kirchliche Verwaltung der Dotationsgüter Sorge getragen werden. Solange eine solche Dotation nicht in angegebener Weise überwiesen werden kann, wird der Staat dafür eine Jahresrente leisten, die unter Zugrundelegung der im Konkordate von 1817 festgelegten Verpflichtungen und in Anlehnung an die entsprechenden Aufwendungen des Staates für seine eigenen Zwecke den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angepaßt wird.
Die Geldleistungen an die 6 Diözesanbischöfe von Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Eichstätt und Speyer sollen die gleichen sein.
Die Weihbischöfe erhalten eine Gehaltszulage, wie sie in der Vereinbarung vom Jahre 1910 vorgesehen ist; sie wird ebenfalls den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angeglichen werden.
b) Sämtliche Kapitel haben 2 Dignitäten (Domprobst und Domdekan); die Metropolitankapitel zählen 10, die Domkapitel 8 Kanoniker; die einen wie die anderen haben überdies 6 für den Chor- und Ordinariatsdienst bestimmte Vikare.
Für die Kanoniker, die bereits das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder die nicht mehr dienstfähig sind, können im Einverständnisse mit der Staatsregierung Koadjutoren mit oder ohne Recht zur Nachfolge aufgestellt werden, die die gleichen Bezüge erhalten wie die statusmäßigen Kanoniker.
c) Den Generalvikaren und bischöflichen Sekretären wird der Bayerische Staat eine Dienstentschädigung anweisen, deren Höhe ebenfalls den jeweiligen Wirtschaftsverhältnissen anzugleichen ist.
d) Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhles, der Dignitätcn, Kanonikate oder Vikarien wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum Besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten.
e) Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitären, den 5 bzw. 4 älteren Kanonikern und 3 älteren Vikaren wird eine ihrer Würde und ihrem Stande entsprechende Wohnung angewiesen.
f) Die Fonds, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der Domkirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werden und, wenn sie zur Unterhaltung der genannten Kirchen, zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zur Besoldung der nötigen weltlichen Diener nicht hinreichen, wird der Staat das Fehlende ergänzen.
g) Für die erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate, für das Kapitel und das Archiv wird ein geeignetes Gebäude überlassen; für Deckung etwaiger Fehlbeträge der Ordinariatsbedürfnisse gilt Buchst. f entsprechend.
h) Der Bayerische Staat wird an die bestehenden, nach den Bestimmungen des Codex iuris canonici eingerichteten Knaben- und Priesterseminare angemessene Zuschüsse leisten.
i) Für die Emeriten sorgt der Staat durch Ausstattung der Emeritenanstalten mit ausreichender Dotation oder durch entsprechende Zuschüsse zu Emeritenpensionen.
k) Werden mit Einverständnis der Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt so werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für die Seelsorgegeistlichen im allgemeinen zur Verfügung gestellt.

Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz. Vertrag oder besonderem Rechtstitel beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der Bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt and Umfange des Rechtsverhältnisscs unter Berücksichtigung der Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren.

§ 2. Soweit staatliche Zuschüsse oder Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei errichtet oder umgewandelt werden.

§ 3. Die staatlichen Gebäude Lind Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche einschließlich der Orden oder religiösen Kongregationen dienen, bleiben diesen Zwecken auch fernerhin unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen.

§ 4. Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien, Kirchenfabriken und aller übrigen Kirchenstiftungen werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräußert werden. Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein.

§ 5. Die Kirche hat das Recht, auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.

zu § 1 Buchstabe a) siehe das Gesetz über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats vom 7. April 1925 (GVBl. S. 135; geändert durch Gesetz vom 3. August 1986 (GVBl. S. 205)) samt Verordnung vom 9. Februar 1959 (GVBl. S. 103) und Verordnung über die Versorgung der Erzbischöfe, Bischöfe, Dignitäre und Kanoniker vom 20. Mai 1971 (GVBl. S. 273).

siehe auch Art. 145 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946 und die Artikel 8, 17 und 18 des  "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933.

Art. 11. Der Bayerische Staat wird in seinen Straf-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten, sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise, auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit dem Diözesanbischof aufgestellt.

Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dein jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorglich betreut werden.

siehe auch den Artikel 28 des  "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933.

Art. 12. Abgesehen von kleineren Änderungen, die im Interesse der Seelsorge liegen, und abgesehen von jenen Verschiebungen, die sich in einzelnen Fällen als Folge von Umpfarrungen ergeben, wird der jetzige Stand der Kirchenprovinzen und Diözesen nicht verändert werden.

siehe auch den Artikel 11 des  "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933.

Art. 13. § 1. Im Hinblick auf die Aufwendungen des Bayerischen Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche in der Leitung und Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanbildungsanstalten sowie in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes nur Geistliche verwenden, die
a) deutsche Staatsangehörigkeit haben
b) ein zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigendes Zeugnis besitzen (Hochschulreife)
c) die von der Kirche vorgeschriebenen philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer den Bestimmungen des c. 1365 Cod. jur. can. entsprechenden deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom erfolgreich zurückgelegt haben. 

§ 2. Desgleichen müssen bei Orden und religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Obern, die in Bayern ihren Sitz haben, deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unberührt bleibt das Recht der Ordensobern mit anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz im Ausland haben, persönlich oder durch ihren Vertreter ihre Häuser in Bayern visitieren sowie das Recht der Ordenskleriker, ihre philosophisch-theologischen Studien an ihren Ordensschulen nach Maßgabe des c. 1365 Cod. iur. can. zurückzulegen an Stelle der in § 1 Buchst. c genannten Anstalten.

§ 3. Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in §§ l und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden.

in der Fassung des Vertrags vom 4. September 1974.

siehe auch die Bemerkung zu Art. 13 § 1 im Schlussprotokoll.

durch die Neufassung vom 4. September 1974 wurden entgegenstehende Bestimmungen des "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933 faktisch für Bayern aufgehoben.

Art. 14. § 1. In der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe hat der Hl. Stuhl volle Freiheit. Bei Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Sitzes wird das beteiligte Kapitel dem Hl. Stuhle unmittelbar eine Liste von Kandidaten unterbreiten, die für das bischöfliche Amt würdig und für die Leitung der erledigten Diözese geeignet sind; unter diesen wir auch unter den von den bayerischen Bischöfen und Kapiteln je in ihren entsprechenden Trienallisten Bezeichneten behält sich der Hl. Stuhl freie Auswahl vor. Vor der Publikation der Bulle wird dieser in offiziöser Weise mit der Bayerischen Regierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, daß gegen den Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten.

§ 2. Die Besetzung der Kanonikate bei den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht abwechselnd durch freie Übertragung des Diözesanbischofes nach Anhörung des Kapitels und durch Wahl der Kapitel vorbehaltlich der Bestimmung des c. 177 Cod. iur. can.

Die Dignitäten werden nach dem gemeinen kanonischen Rechte besetzt.

§ 3. Im Hinblick auf die Aufwendungen des Bayerischen Staates für die Bezüge der Seelsorgegeistlichen wird die Kirche vor Ernennung der Pfarrer der Staatsregierung die Personalien des in Aussicht genommenen Geistlichen mitteilen; allenfallsige Erinnerungen der Staatsregierung sollen in möglichst kurzer Zeit erfolgen. Die staatlichen Patronat- oder Präsentationsrechte aus besonderen kanonischen Rechtstiteln bleiben in der bisherigen Form unberührt.

siehe auch die Artikel 14, 16 und 33 des  "Reichs-Konkordats" vom 20. Juli 1933.

Art. 15. § 1. Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung vorstehender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden der Hl. Stuhl und der Bayerische Staat gemeinsam eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Konkordates wird das Konkordat vom Jahre 1817 als nicht mehr geltend erklärt. Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landesgesetze, Verordnungen und Verfügungen mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.

Art. 16. Die Ratifikationen werden möglichst bald ausgewechselt werden und das Konkordat wird mit dem Zeitpunkte dieser Auswechselung in Kraft treten.

Zur Beglaubigung des Vorstehenden haben die nachgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Konkordat unterzeichnet.


Schlußprotokoll

 vom 4. September 1974

 geändert durch
Schlußprotokoll zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 8. Juni 1988 (GVBI. S. 241);
der Vertrag ist am 22. Juli 1988 in Kraft getreten. vgl. Bekanntmachung vom 26. 7. 1988 (GVBI. S. 341)

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern geschlossenen Vertrages (gemeint ist der Vertrag vom 4. September 1974) sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:

Zu Art. 3 §§ 2 und 3. Die Erklärung des zuständigen Diözesanbischofs, daß gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten keine Erinnerung erhoben wird, bedeutet zugleich das Einverständnis, daß der Kandidat Mitglied des theologischen Fachbereiches wird.

Die Anwendung des Art. 3 § 3 hat daher zur Folge, daß der Lehrer aus dem theologischen Fachbereich ausscheidet.

Zu Art. 3 §§ 1 und 5. (1) Bis zur Errichtung des katholisch-theologischen Fachbereiches und der drei in Art. 3 § 5 genannten Lehrstühle und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Passau gelten Art. 3 §§ 1 und 2, sowie Art. 4 § 1 in der Fassung des Konkordats vom 39. März 1924 für die Philosophisch-Theologische Hochschule weiter.

(2) Der Freistaat Bayern wird sich bemühen, daß für die Professoren der Philosophisch-Theologischen Hochschule Passau, die nicht im Wege des üblichen Berufungsverfahrens an den katholisch-theologischen Fachbereich einer Universität oder Gesamthochschule berufen werden, ausreichende Lehr- und Forschungsmöglichkeiten gewährleistet werden.

Zu Art. 5 § 1. (1) Der Träger der Katholischen Universität unterliegt der für kirchliche Stiftungen vorgesehenen Aufsicht.

Die staatliche Aufsicht über die Katholische Universität beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden ist gesichert, wenn der Träger als kirchlicher Verband die Rechtsverhältnisse seiner Beamten und Seelsorger den Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts entsprechend regelt.

An Stelle des Trägers (Stiftung) kann auch ein anderer kirchlicher Verband, z. B. die Diözese (Körperschaft des öffentlichen Rechts) oder ein Verband der Diözesen, die Rechtsverhältnisse der Beamten und Seelsorger den Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts entsprechend regeln. An Stelle des Trägers kann auch ein anderer kirchlicher Verband die an der Katholischen Universität Tätigen anstellen.

Sofern der Träger oder an seiner Stelle ein kirchlicher Verband die Rechtsverhältnisse seiner Beamten und Seelsorger entsprechend den einschlägigen Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts regelt, stellt der Freistaat Bayern im Rahmen des geltenden Bundesrechts die Tätigkeit beim Träger oder dem kirchlichen Verband einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gleich.

Der Träger, oder an seiner Stelle ein kirchlicher Verband, wird unter der gleichen Voraussetzung die Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechend behandeln.

(3) Die Lehrenden müssen die fachlichen und pädagogischen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Lehraufgaben der Hochschule müssen in der Regel von hauptberuflich Lehrenden erfüllt werden.

(4) Die Katholische Universität darf grundsätzlich im Personal und in der Ausstattung mit Räumen und Einrichtungen nicht hinter vergleichbaren staatlichen Hochschulen zurückstehen.

(5) Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen; für theologische Studiengange können Ausnahmen gemacht werden, soweit nicht die Verwendung als hauptamtlich tätiger staatlicher Lehrer angestrebt wird. Dem Träger steht es frei, für die Immatrikulation der Studierenden, die Zurücknahme der Immatrikulation und die Exmatrikulation zusätzliche Bedingungen festzulegen, die aus der besonderen Eigenart einer Katholischen Universität herrühren.

(6) Ist der Zugang zu einzelnen Studiengängen an deutschen Hochschulen beschränkt, weil die Zahl der Studienbewerber die Gesamtzahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt, läßt die Katholische Universität die Bewerber im Rahmen der für sie ermittelten Zulassungszahlen zu. Bei der Berechnung der Zulassungszahlen werden die gleichen Grundsätze wie bei den staatlichen Hochschulen angewendet. Die Katholische Universität beteiligt sich, soweit erforderlich, am zentralen Vergabeverfahren. Die Rechte des Trägers der Hochschule aus Absatz 5 Satz 2 werden dadurch nicht berührt.

Zu Art. 5 §§ 1 und 2. (1) Die Einrichtung von anderen als den in § 1 gewährleisteten Studiengängen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes möglich, doch findet in diesen Fällen § 2 keine Anwendung. Höhere Anforderungen, die sich aus solchen Studiengängen an die zentrale Verwaltung und an die zentralen Einrichtungen ergebcn, werden nicht ersetzt.

(3) Der Träger der Katholischen Universität wird an den gemeinsamen Beratungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit den Hochschulen über Aufstellung und Fortschreibung der staatlichen Hochschulplanungen beteiligt. Bei der Festlegung der Ausbauziele der Katholischen Universität hält er sich in den gewährleisteten Studiengängen an den Rahmen der bayerischen Hochschulgesamtplanung. Unbeschadet der Natur und der Ziele der Katholischen Universität wird deren Träger nach Möglichkeit dazu beitragen, daß der Freistaat Bayern Zuschüsse Dritter zu den Kosten der Katholischen Universität erhält.

Zu Art. 5 § 2. (1) Für die Bernessung des vergleichbaren Aufwandes werden die für die staatlichen bayerischen Hochschulen geltenden Personal-, Flächen- und Kostenrichtwerte angewendet.

(2) Der Ausbau der Katholischen Universität erfolgt zeitlich abgestimmt mit der Entwicklung des staatlichen Hochschulwesens. Der Gesamtbetrag des Kostcnersatzes für die Investitionen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen des Staates für die staatlichen Hochschulen bereitgestellt. Der erreichte Ausbaustand ist zu berücksichtigen.

(3) Der Aufwendungsersatz des Staates umfaßt auch die Ausgaben des Hochschulträgers für die emeritierten Professoren, die Ruhestandsbeamten und die sonstigen Versorgungsempfänger des Trägers der Katholischen Universität.

(4) Der Aufwendungsersatz für nicht auf Personalstellen bezogene Personalkosten und für Sachkosten kann einvernehmlich zwischen dem Staat und dem Träger der Katholischen Universität pauschal festgelegt werden.

(5) Für die zur Vorbereitung des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät anfallenden Kosten (auch für Investitionen) leistet der Staat Aufwendungsersatz in Höhe von 85 vom Hundert, soweit der Aufwand nach der Erteilung des Planungsauftrags für den Umbau des Gebäudes für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät anfällt.

Zu Art. 5 § 3. Der Träger kann die Ordnungen (Grundordnung, Studienordnungen. Prüfungsordnungen) entweder selbst erlassen oder den Erlaß den zuständigen Hochschulgremien übertragen.

Der Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens wird dadurch nicht berührt.

Zu Art. 5 § 4. Die allgemeine staatliche Aufsicht über die Hochschulprüfungen, die insbesondere sicherzustellen hat, daß die Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgenommen werden. bleibt gewahrt. Der Staat wird jedoch keinen Prüfungsvorsitzenden bestellen.

Zu Art. 5 § 5. (1) Der Staat wird die schulpraktische Ausbildung der Studenten für das Lehramt der Katholischen Universität in gleicher Weise sicherstellen wie diejenige der Studenten staatlicher Hochschulen.

(2) Der Staat wird die Professoren der Katholischen Universität als Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in gleicher Weise einsetzen, wie dies bei Professoren der staatlichen Hochschulen der Fall ist.

Zu Art. 6 §§ 3, 4 und 5. Die Bestimmungen des Art. 6 §§ 3, 4 und 5 gelten für die Volksschulen.

Zu Art. 7 § 1. Sollten neben oder an Stelle von Schularten, in denen Religionsunterricht eingeführt ist, neue Schularten mit vergleichbaren Bildungszielen eingerichtet werden, bleibt der Religionsunterricht auch in diesen neuen Schulen gewährleistet.

Zu Art. 7 § 7. An Volksschulen, Sondervolksschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen können außerdem Religionspädagogen als hauptberufliche Lehrkräfte verwendet werden, die in der Regel mindestens in Fachhochschulstudiengängen ausgebildet worden sind.

Zu Art. 7 § 7. Zwischen den Vertragspartnern besteht grundsätzlich Einverständnis darüber, daß Geistliche aufgrund ihrer Berufsausbildung für den Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind. Über die Verwendung derselben auch in der Zukunft werden zur gegebenen Zeit zwischen Kirche und Staat die entsprechenden Regelungen getroffen.

Zu Art. 13§1. Es besteht Einverständnis, daß bei ausländischen Geistlichen, die in der Seelsorge für Ausländer tätig sind, von den in Art. 13 § 1 genannten Erfordernissen abgesehen wird.

Anlage 2

 Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins

vom 15. November 1924

 geändert durch
Vertrag vom 7. Oktober 1968 (GVBl. S. 401),
Vertrag vom 12. September 1974 (GVBl. S. 797),
Vertrag vom 10. Juli 1978 (GVBl. S. 938) und
Vertrag vom 20. November 1984 (GVBl. 1985 S. 292)

Der Bayerische Staat, vertreten durch den Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Franz Matt auf Grund Beschlusses des Gesamtministeriums vom 14. No­vember 1934, und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins, vertreten durch ihren Präsidenten D. Friedrich Veit, haben folgende Vertragsbestimmungen vereinbart:

Art. 1. (I) Der Bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der evangelischen Religion.

(II) Er anerkennt das Recht der Kirche im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.

(III) Er sichert der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern die ungestörte Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.

Abs. III. Satz 1 in der Fassung des Vertrags vom 10. Juli 1978; es wurde nur die Bezeichnung "rechts des Rheins" gestrichen.

Art. 2. (I) Der Staat unterhält an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Ludwig-Maximilians-Universität München evangelisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. I und II gebotenen Umfang. Jeder dieser Fachbereiche umfaßt auch mindestens einen Lehrstuhl für die Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts.

(II) Der Staat sichert die Aufrechterhaltung des evangelisch-lutherischen Charakters der in Absatz I genannten theologischen Fachbereiche zu. An diesen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zu selbständiger Lehre berechtigt sind, vom Staat erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn der Landeskirchenrat gutachtlich einvernommen worden ist.

(III) An den juristischen Fachbereichen der Universitäten Erlangen-Nürnberg und München werden die Bedürfnisse der Studierenden der evangelisch-theologischen Fachbereiche im Hinblick auf die Vertretung des Kirchenrechts in angemessener Weise wie bisher berücksichtigt.

in der Fassung des Vertrags vom 12. September 1974.

Art. 3. (1) Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg und Bayreuth je drei Lehrstühle für Evangelische Theologie; dabei müssen an jeder Universität den drei Lehrstühlen je einer der Schwerpunkte Biblische Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, Systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet werden. Soweit dies im Hinblick auf das wissenschaftliche Studium für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen erforderlich ist, wird das Lehrangebot durch Lehraufträge ergänzt. Art. 4. Abs. II gilt entsprechend. Für die Inhaber der drei Lehrstühle wird innerhalb des Fachbereichs, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.

(II) Die Berufungsvorschläge für die in Absatz I Satz 1 genannten Professuren werden von den evangelisch-theologischen Fachbereichen der nächstgelegenen Hochschule erstellt. Die bereits ernannten Inhaber der Lehrstühle in Augsburg und Bayreuth gehören den jeweiligen Berufungsausschüssen dieser Fachbereiche an. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann auf Vorschlag des Landeskirchenrats weitere Professoren der evangelischen Theologie zu Mitgliedern der Berufungsausschüsse bestimmen.

in der Fassung des Vertrags vom 10. Juli 1978.

Art. 4. (I) Der Staat unterhält an den Universitäten Bamberg, Regensburg und Würzburg mindestens zwei Lehrstühle für Evangelische Theologie; dabei müssen an jeder Hochschule den zwei Lehrstühlen je einer der Schwerpunkte Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, Systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet werden. Art. 2 Abs. II und Art. 3 Abs. I Satz 4 und Abs. II gelten entsprechend.

(II) Der Staat unterhält an der Universität Passau einen Lehrstuhl, dein der Schwerpunkt systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet ist.Art. 2 Abs. II und Art. 3 Abs. I Satz 4 und Abs. II gelten entsprechend.

in der Fassung des Vertrags vom 10. Juli 1978; Absatz II angefügt durch Vertrag vom 20. November 1984. Der Art. 4 wurde schon  durch Vertrag vom 12. September 1974 neu gefaßt.

Art. 5. (I) Das Lehrangebot in den evangelisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 2 Abs. I genannten Hochschulen muß insbesondere den Bedürfnissen des Berufs eines evangelischen Pfarrers unter Berücksichtigung der kirchlichen Prüfungsordnungen Rechnung tragen.

(II) Das Lehrangebot in den evangelisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 2 Abs. I genannten Hochschulen muß ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten
a) Evangelische Religionslehre als Unterrichtsfach,
b) Evangelische Religionslehre im Rahmen der Didaktiken der Grund- oder Hauptschule oder
c) Evangelische Theologie im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums studieren.

(III) Im übrigen wird die Eigenverantwortung der evangelisch-theologischen Fachbereiche im Rahmen der Gesetze unbeschadet des Art. 2 Abs. II nicht berührt.

(IV) Absatz II gilt entsprechend für die in Art. 3 Abs. I Satz 1 genannten Lehrstühle; jedoch wird ein Lehrangebot für Evangelische Religionslehre als Unterrichtsfach an Gymnasien oder an beruflichen Schulen nicht gewährleistet. Absatz II Buchst. b und c gilt ferner entsprechend für die in Art. 4 Abs. I Satz 1 genannten Lehrstühle. Für den in Art. 4 Abs. II genannten Lehrstuhl gilt Absatz II Buchst. c entsprechend.

(V) An den Hochschulen, an denen der Staat Studierende für das Lehramt an Sonderschulen ausbildet, muß für die Studierenden auch Evangelische Theologie und Religionspädagogik angeboten werden. Der Umfang soll dem Lehrangebot für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen vergleichbar sein.

(VI) Der Staat wird unter Berücksichtigung von Art. 136 Abs. 3 seiner Verfassung für die religionspädagogische Ausbildung der in Absatz II mit IV genannten Lehrkräfte Sorge tragen.

(VII) Der Landeskirchenrat hat das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht festzustellen, Vertreter zu einsenden.

(VIII) Die Genehmigung von Studienordnungen an staatlichen Ausbildungsstätten für Studiengänge, die auf einen kirchlich ausgerichteten Beruf abzielen, wird der Staat im Benehmen mit dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat erteilen.

in der Fassung des Vertrags vom 12. September 1974; Absätze II, V und VIII in der Fassung des Vertrags vom 10. Juli 1978, Absatz IV in der Fassung des Vertrags vom 20. November 1984. Der Art. 4 wurde schon  durch Vertrag vom 7. Oktober 1968 neu gefaßt.

Art. 6. (I) Die Zulassung zur Erteilung des Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch den Landeskirchenrat voraus. Die Ernennung oder Zulassung der Religionslehrer wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten vom Landeskirchenrat keine Erinnerung erhoben worden ist.

(II) Sollte einer der genannten Lehrer von dem Landeskirchenrat wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.

in der Fassung des Vertrags vom 12. September 1974; Absätze II, V und VIII in der Fassung des Vertrags vom 10. Juli 1978, Absatz IV in der Fassung des Vertrags vom 20. November 1984. Der Art. 4 wurde schon  durch Vertrag vom 7. Oktober 1968 neu gefaßt.

Art. 7. (I) Soweit nach der Neuordnung des Lehrerbildungswesens Privatanstalten noch in der Lage sind, die Vorbildung oder die berufliche Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu übernehmen, wird der Staat bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten entsprechend berücksichtigen.

(II) Die an solchen privaten Anstalten vorgebildeten Zöglinge werden, falls diese Anstalten die staatlich vorgeschriebenen wissenschaftlichen Bedingungen erfüllen, nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen.

Art. 8. Die Erwerbung der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes wird für die Angehörigen von kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.

in der Fassung des Vertrags vom 12. September 1974.

Art. 9. (I) Das Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

(II) In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsitzen des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses.

(III) Klassen und Unterrichtsgruppen für Schiller des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.

(IV) In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.

(V) Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.

(VI) Die zur Erteilung evangelisch-lutherischen Religionsunterrichts bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, daß der evangelisch-lutherische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.

(VII) Soweit die Kirche den Religionsunterricht durch Pfarrer oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst versehen läßt, wird sie nur solche Personen als hauptberufliche Lehrkräfte verwenden, die entweder die nach den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für das Pfarramt durchlaufen und dabei die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben oder deren Ausbildung der staatlicher Lehrkräfte entspricht. An Volksschulen, Sondervolksschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen können als hauptberufliche Lehrkräfte außerdem Religionspädagogen verwendet werden, die in der Regel mindestens in Fachhochschulstudiengängen ausgebildet wurden. Die Vergütung dieses Religionsunterrichts wird in Vereinbarungen mit der kirchlichen Oberbehörde geregelt.

(VIII) Der Staat wird bemüht sein, in größeren weiterführenden Schulen mit einer hinreichenden Anzahl von Schülern des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein Pfarrer als hauptberuflicher Religionslehrer Verwendung findet.

in der Fassung des Vertrags vom 7. Oktober 1968; Absatz VII. angefügt durch Vertrag vom 12. September 1974; Absatz VIII angefügt durch Vertrag vom 10. Juli 1978.

Art. 10. (I) Der Religionsunterricht ist in allen Schularten ordentliches Lehrfach, soweit er dort bisher eingeführt ist. Der Unterricht ist in Obereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche zu erteilen. Der Umfang des Religionsunterrichts wird im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn neben oder anstelle von Schularten, in denen Religionsunterricht eingeführt ist, neue Schularten mit vergleichbaren Bildungszielen eingerichtet werden.

(II) Sollte der Bayerische Staat in etlichen Schulen rechtlich nicht in der Lage sein, dem Religionsunterrichte den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitteln sichergestellt.

Abs. I in der Fassung des Vertrags vom 12. September 1974.

Art. 11. Den Schülern aller Schularten wird im Benehmen mit der kirchlichen Oberbehörde geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten, insbesondere auch zum Besuche des Konfirmandenunterrichtes gegeben.

in der Fassung des Vertrags vom 12. September 1974.

Art. 12. Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichts an den Schulen werden der Kirche gewährleistet.

in der Fassung des Vertrags vom 12. September 1974.

Art. 13. (I) Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen evangelischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.

(II) Privaten evangelisch-lutherischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt.

(III) Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.

in der Fassung des Vertrags vom 7. Oktober 1968.

Art. 14. Der Staat gewährleistet der Kirche die gleichen Rechte und Befugnisse, die in Art. 6 § 7 des Konkordates vom 29. März 1924 der katholischen Kirche eingeräumt sind, wenn und soweit die Kirche darauf anträgt. Beim Vollzuge der genannten Bestimmung wird der Eigenart und den besonderen Einrichtungen der Kirche tunlichst Rechnung getragen werden.

in der Fassung des Vertrags vom 12. September 1974; es wurde nur die Bezugnahme auf das geänderte Konkordat geändert.

Art. 15. (I) Der Bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern stets nachkommen.

(II) Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderem Rechtstitel beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der Bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfange des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwertverhältnisse vollen Ersatz. für das weggefallene Recht gewähren.

Abs. I in der Fassung des Vertrags vom 10. Juli 1978; es wurde nur die Bezeichnung "rechts des Rheins" gestrichen.

Art. 16. (I) Werden im Einverständnis mit der Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt, so werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für die Seelsorgegeistlichen im allgemeinen zur Verfügung gestellt.

(II) Soweit staatliche Zuschüsse oder Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei errichtet oder umgewandelt werden.

Art. 17. (I) Der Bayerische Staat wird in seinen Justizvollzugs-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten, sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise, auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit dem Landeskirchenrat aufgestellt.

(II) Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorgerlich betreut werden.

Abs. I in der Fassung des Vertrags vom 10. Juli 1978; es wurde nur die Bezeichnung "Straf-" durch "Justizvollzugs-" ersetzt.

Art. 18. Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche einschließlich der kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten dienen. bleiben diesen Zwecken auch fernerhin unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen.

Art. 19. Die Güter der Gesamtkirche, der Kirchen- und Pfründestiftungen, der Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinden werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräußert werden. Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein.

Art. 20. Die Kirche hat das Recht, auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.

Art. 21. (I) Der Staat leistet zur Bestreitung des Personalaufwandes des Landeskirchenrates einen jährlichen Zuschuß. Der Zuschuß wird wie folgt berechnet:
a) für den Landesbischof in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 10,
b) für ein Mitglied des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 9,
c) für fünf Mitglieder des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 3, für sechs weitere Mitglieder des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15, für einen Referenten in Höhe der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14,
d) für den sonstigen Personalaufwand in Höhe der Hälfte der Bezüge nach Buchst. a, b und c.

(II) Der Besoldungsberechnung nach Abs. I Buchst. a mit c werden jeweils die letzte Dienstaltersstufe der einschlägigen Beamtenbesoldungsgruppe und, soweit die Besoldungen örtlich abgestuft sind, die für den Dienstsitz des Landeskirchenrates jeweils geltenden staatlichen Sätze zugrundegelegt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand des Beamten gewährt werden, dann Ministerialzulagen bleiben für die Berechnung außer Betracht.

(III) Für den Landesbischof wird außerdem eine Dienstaufwandentschädigung in dem dem Erzbischofe von München-Freising jeweils zustehenden Betrage gewährt.

Abs. I und III in der Fassung des Vertrags vom 10. Juli 1978; im Absatz III. wurde nur die Bezeichnung "Kirchenpräsident" ersetzt durch: "Landesbischof"; siehe auch das Gesetz über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats vom 7. April 1925 (GVBl. S. 135; aber wohl durch die Neufassung des Art. 21.  Abs. 1  hinsichtlich des Landeskirchenrates obsolet geworden).

Art. 22. Der Staat bestreitet den jeweiligen wirklichen Aufwand der Kirche für die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Beamten des Landeskirchenrates, soweit diese nicht günstiger geregelt ist als die vergleichbarer bayerischer Staatsbeamter, höchstens aber 20 vom Hundert des in Art. 21 Abs. I und II bezeichneten Zuschusses.

Art. 23. Der Staat stellt die den früheren Konsistorialbehörden rechts des Rheins eingeräumten Dienstgebäude nebst Einrichtung zur Benützung in der bisherigen Weise zur Verfügung und unterhält sie wie seither, wenn und soweit sie von der Kirche zur Unterbringung der oberen Behörden benötigt werden.

Art. 24. (I) Der Staat leistet zur Bestreitung des sonstigen sachlichen Bedarfs des Landeskirchenrates einschließlich der Kosten des Reisedienstes seiner Beamten und der Kosten für die theologischen Prüfungen einen Pauschbetrag. Die Festsetzung des Pauschbetrages bleibt der Übereinkunft zwischen den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen einerseits, dem Landeskirchenrat andererseits überlassen.

(II) In einem Abstand von fünf Jahren erfolgt jeweils eine die etwa eingetretene Änderung der Preisverhältnisse berücksichtigende Neuregelung.

in der Fassung des Vertrags vom 10. Juli 1978.

Art. 25. (I) Wie weit für die Verbesserung der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Geistlichen, dann zur Deckung der Kosten der Landessynode, des Landessynodalausschusses und der Predigerseminare freiwillige Staatszuschüsse gewährt werden, bemißt sich nach den jeweiligen Willigungen des Staatshaushaltes.

(II) Der Besitzstand der Kirche bei Regelung der freiwilligen staatlichen Seelsorgereinkommensergänzung für die Zeit, während der eine Pfründe oder Stelle nicht besetzt ist, bleibt gewahrt.

Art. 26. (I) Im Hinblick auf die Aufwendungen des Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche als Organe der Kirchenleitung, als Leiter und Beamte der Predigerseminare, in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes nur Geistliche verwenden, die
a) die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit und
b) eine zum Studium der Theologie berechtigende Hochschulreife nachweisen sowie
c) die von der Kirche vorgeschriebenen, mindestens auf 4 Jahre zu bemessenden philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen oder kirchlichen Hochschule zurückgelegt haben, wobei es der Kirche überlassen bleibt, eine mit ihrer Erlaubnis an außerdeutschen Fakultäten verbrachte Zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechnen.

(II) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz I genannten Erfordernissen abgesehen werden.

Abs. I in der Fassung des Vertrags vom 20. November 1988, Abs. II angefügt durch Vertrag vom 12. September 1974; Änderungen des Art. 26 (Abs. I) auch durch den Vertrag vom 10. Juli 1974.

Art. 27. Sonstige mit der Erteilung des Religionsunterrichtes an Volksschulen voll der Kirche betraute Personen müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; der Staat kann ihrer Verwendung widersprechen, falls er ihre Vorbildung für nicht genügend erachtet.

Art. 28. Die im Dienste der kirchlichen Oberbehörden verwendeten Beamten, dann die Leiter und Geistlichen der Diakonen- und Diakonissenanstalten müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Art. 29. Vor der Wahl des Landesbischofs durch die Landessynode wird deren Präsidium mit der Bayerischen Staatsregierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, daß gegen die für die Wahl in Betracht kommenden Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten. Die Antwort der Staatsregierung wird unverzüglich erfolgen.

in der Fassung des Vertrags vom 10. Juli 1978; es wurde nur die Bezeichnung "Kirchenpräsident" ersetzt durch: "Landesbischof";

Art. 30. (aufgehoben)

aufgehoben durch Vertrag vom 10. Juli 1978.

Art. 31. (I) Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung vorstehender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden die beiden Vertragsteile zur Beseitigung dieser Schwierigkeit in gegenseitiges Benehmen treten.

(II) Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landes- und Kirchengesetze, dann Verordnungen und Verfügungen des Staates oder der Kirche mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.

Art. 32. Der gegenwärtige Vertrag erlangt Wirksamkeit, sobald er sowohl als Landesgesetz wie als Kirchengesetz ordnungsgemäß verkündigt ist.

Durch den Vertrag vom 20. November 1984 wurde im Abschnitt II. noch eine ergänzende Vorschrift (zu Art. 9 Abs. VII) vereinbart, die wie folgt lautet:
"Zwischen den Vertragsparteien besteht grundsätzlich Einverständnis darüber, daß Pfarrer auf Grund ihrer Berufsausbildung für den Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind. Über die Verwendung derselben auch in der Zukunft werden zu gegebener Zeit zwischen Kirche und Staat die entsprechenden Regelungen getroffen."

Anlage 3

 Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Vereinigten protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz
(Pfälzischen Landeskirche)

 vom 15. November 1924

durch die Errichtung des Landes Rheinland-Pfalz durch Verordnung der Besatzungsmacht vom 23. August 1946 wurde der bisher bayerische Regierungsbezirk Speyer (= Pfalz; "Bayern links des Rheins") dem neuen Lande einverleibt. Das neu Land Rheinland-Pfalz war ab diesem Zeitpunkt als Nachfolgerstaat Vertragspartei des genannten Vertrags anstelle des Freistaates Bayern. Deshalb ist der Vertrag heute in Bayern nicht mehr geltendes Landesrecht.

Anlage 4

 Regierungserklärung über den Vollzug des Gesetzes zu den Verträgen mit den drei christlichen Kirchen in Bayern

 vom 14. Januar 1925

Die Bayerische Regierung erklärt:

zum Konkordat: Im Hinblick darauf, daß der Konkordat in Bayern auch Landesgesetz ist, ist für seine Auslegung der deutsche Text maßgebend.

zu Art. 1 § 2 des Konkordats; Art. 1 Abs. II des Vertrags mit der rechtsrheinischen Ev.-Luth. Kirche und Art. I. Abs. II des Vertrags mit der Pfälzischen Landeskirche. Art. 137 Abs. III. der Reichsverfassung wird durch die Bestimmungen des Art. 1 § 2 des Konkordats und des Art. 1 Abs. II der Verträge mit den beiden evangelischen Kirchen nicht berührt.

es folgen 3 gegenstandslose Erklärungen.

zu Art. 8 des Konkordats; Art. 12 und 14 des Vertrags mit der rechtsrheinischen Ev.-Luth. Kirche und Art. 7 und 8 des Vertrags mit der Pfälzischen Landeskirche. Die staatliche Schulaufsicht wird aufrechterhalten. Eine Wiedereinführung der früheren geistlichen Schulaufsicht steht nicht in Frage. An § 28 des Schulaufsichtsgesetzes vom 1. August 1922 wird festgehalten. Seine Bestimmungen kommen bezüglich des Religionsutnerricht3es an den übrigen Lehranstalten zur entsprechenden Anwendung.

Der kirchlichen Oberbehörde oder deren Beauftragten sind bei Ausübung des Rechtes zum Besuche des Religionsunterrichts und des Rechtes zu allenfallsigen Beanstandungen des Unterrichts in den weltlichen Fächern dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber dem Lehrpersonal nicht eingeräumt. Im Falle von Beanstandungen kommt die der Sach- und Rechtslage entsprechenden Entscheidung nach Maßgabe staatlicher Bestimmungen dem Staate zu.

durch Änderung des Konkordats vom 4. September 1974 wurde der Art. 8 zu den Art. 6 § 7 und Art. 7 § 2; anstelle des § 28 des Schulaufsichtsgesetzes vom 1. August 1922 siehe jetzt den Art. 112 des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Schulwesen vom 10. September 1982 (GVBl. S. 743, ber. S. 1032) in der geltenden Fassung; siehe Hinweise zu Art. 128 der Verfassung.

zu Art. 10 des Konkordats. Die Verpflichtung des Bayerischen Staates zur Realdotation der katholischen Kirche steht fest und ist gewährleistet durch den Art. 138 RV und § 18 LV.

Die Festsetzung der einzelnen Vermögenswerte im Falle einer Durchführung der Dotation wird nur im Einverständnis mit dem Landtag getroffen.

Beschluß des Bayerischen Landtags

vom 14. Januar 1925

Gleichzeitig mit der Zustimmung zum Entwurf eines Gesetzes zum neuen Konkordat und zu den Verträgen mit den evangelischen Kirchen hat der Landtag beschlossen:

1. Der Landtag billigt die Regierungserklärung über den Vollzug des Gesetzes zu den Verträgen mit den drei christlichen Kirchen in Bayern und tritt ihr bei.

2. Diese Erklärung wird dem Mantelgesetz als Anlage beigefügt und zugleich mit dem Mantelgesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.


Quellen: Bayerisches Gesetz- und Verordnungblatt 1925 Seite 53;
Ziegler/Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Beck Vergal München

© 30. Dezember 2003 - 21. Dezember 2003
Home            Zurück             Top