Gesetz, die Abkürzung der Finanzperioden betreffend.

vom 10. Juli 1865

(Verfassungsgesetz)

Ludwig II.
von Gottes Gnaden, König von Bayern,
Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und Schwaben

Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsraths mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der im Tit. X § 7 der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt:

Artikel 1. Die zur Deckung er ordentlichen beständigen und bestimmten vorherzusehenden Staatsausgaben mit Einschluß des nothwendigen Reservefonds erforderlichen direkten Steuern werden jedesmal auf zwei Jahre bewilligt.

Artikel 2. Spätestens drei Monate vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, läßt der König für die zwei Jahre, welche diesem Termine folgen, den Klammern ein neues Budget vorlegen.

Artikel 3. Die durch Art. 1 angeordnete Dauer der Finanzperioden soll mit der IX. Finanzperiode und letztere mit dem 1. Januar 1868 beginnen.

Die Bestimmungen des Finanzgesetzes vom 10. November 1861 mit Einschluß der auf Grund der Gesammtbeschlüsse des Landtages vom 24. und 30. September 1863 von dem Könige bewilligten Credite für die Gerichte und Bezirksämter und der Nachtrags-Credite der k. Staatsministerien der Justiz, dann des Innern  für Kirchen- und Schulangelegenheiten für die Jahre 1863/67 verbleiben bis zum letzten Dezember 1867 in Kraft.

Zur Bestreitung der vom 1. Oktober bis letzten Dezember 1867 erwachsenden Ausgaben sind die in dieser Zeit an den bisherigen Zahlungsterminen verfallenden direkten Steuern zu erheben, vorbehaltlich der Bestimmungen des künftigen Finanzgesetzes für die IX. Finanzperiode.

Artikel 4. Die vorstehenden Art. 1 und 2 treten an die Stelle des § 5 Abs 1 des Titels VII der Verfassungs-Urkunde und des Gesetzes vom 15. April 1840, die Abänderung des § 6 Titel VII der Verfassungs-Urkunde betreffend, welche hiermit aufgehoben werden, und sind demzufolge als ein ergänzender Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde anzusehen.

    Gegeben Schloß Berg, am 10. Juli 1865

Ludwig II.

Frhr. v. d. Pfordten, v. Neumayr, v. Pfeufer,
v. Lutz, v. Bomhard, v. Koch, v. Pfretzschner

Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs:
Der Generalsecretär des Staatsrathes
Seb. v. Kobell

Das vorstehende Gesetz änderte den Titel VII. § 5 Abs. 1 und § 6 der Verfassungs-Urkunde. Es verkürzte die Finanzperioden von sechs auf zwei Jahren.
 


Quellen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern 1887, S. 625
Hermann Rehm, Quellensammlung zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kgr. Bayern, Verlag Hirschfeld, Leipzig 1903
©  9. Juni 2003
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