Gesetz, die protestantischen General-Synoden und den Consistorialbezirk Speyer betreffend

vom 4. Juni 1848

(Verfassungsgesetz;
X. Beilage zum Abschiede für die Stände-Versammlung)

ursprüngliche Fassung

Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ectl. ect.

Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reiches, unter Beobachtung der im § 7 Tit. X der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und verordnen, was folgt:

Art. I. Dem § 7 des Ediktes über die innern kirchlichen Angelegenheiten der protestantischen Kirche in dem Königreiche vom 26. Mai 1818 ist der Zusatz beizufügen:
"Die allgemeinen Synoden der Consistorial-Bezirke Ansbach und Bayreuth können auf Antrag des Oberconsistoriums mit königlicher Genehmigung in eine ungetrennte, an einem geeigneten Orte in einem dieser Bezirke abzuhaltende Versammlung vereinigt werden."

Art. II. In demselben § 7 sind die Worte:
"zur Berathung über innere Kirchenangelegenheiten"
durch die Worte:
"zur Berathung über Angelegenheiten der protestantischen Kirche des Königreichs Bayern"
zu ersetzen.

Art. III. Die Staatsregierung ist ermächtiget, den Consitorialbezirk Speyer nach Vernehmung des protestantischen Oberconsistoriums von dem Wirkungskreise desselben auszunehmen und dem mit den Kirchenangelegenheiten beauftragten Staatsministerium unmittelbar unterzuordnen, wenn die General-Synode des genannten Consistorialbezirkes einen hierauf gerichteten Antrag stellen sollte.

In diesem Falle wird das protestantische Consistorium in Speyer mit einem selstständigen Vorstande versehen, und, so weit nöthig, mit geistlichen Mitgliedern verstärkt.

Art. IV. Gegenwärtiges Gesetz tritt bezüglich der Artikel I. und II. mit dem heutigen Tage, in Ansehung des Artikels III. nach Eintritt der darin bemerkten Voraussetzung, in Wirksamkeit, und wird zum Staats-Grundgesetze erhoben.

    Unser Staatsminister des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

    München, den 4. Juni 1848.

Maximilian

von Thon-Dittmer, Heintz, Lerchenfeld, Weishaupt, Graf v. Bray, v. Strauß, Staatsrath.

 

Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Rath Seb. von Kobell

Der Artikel III. führte noch im Jahr 1848 zu dem Antrag der Generalsynode des Konsistorialbezirkes Speyer (Bayern links des Rheins, Pfalz) an die Staatsregierung auf Absonderung von der Protestantischen Gesamtgemeinde in Bayern. Durch kgl. Entschließung vom 11. Mai 1849 (RegBl. S. 625) wurde das Konsistorium Speyer aus dem Wirkungskreis des Oberkonsistoriums in München ausgenommen und direkt dem Staatsministerium des Innern unterstellt. Damit war die eigenständige Pfälzische Landeskirche (Ev. Kirche in Bayern links des Rheins) gegründet.
 


Quellen: Gesetzblatt für das Königreich Bayern 1848, S. 137ff, ausgeg. am 15. Juni 1848
©  26. Mai 2003 - 8. Juni 2003
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