Gesetz, die Bestimmung des § 2 Ziffer 7 des Titels III. der Verfassungs-Urkunde, das Staatsgut betreffend

(Verfassungsgesetz)

vom 9. März 1828

ursprüngliche Fassung

Ludwig
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und Schwaben ect. ect.

Wir haben Uns von der Nothwendigkeit überzeugt, die Bestimmung des § 2 Ziffer 7 des III. Titels der Verfassungs-Urkunde, das Staatsgut betreffend, zu mehrerer Deutlichkeit und Genauigkeit derselben zu erweitern, und verordnen deßhalb, nach Vernehmung Unseres Staatsrathes und mit Beyrath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reiches, unter genauer Beobachtung der in dem § 7 Titel X. der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, wie folgt:

Art. I. Gegenstände, welche sich in den, im § 2 Ziff. 7 des III. Titels der Verfassungs-Urkunde gedachten Sammlungen befinden, aber weder aus Staatsmitteln noch durch Staatsverträge, noch in fideicommissarischer Eigenschaft, sondern aus den dem Monarchen zur Privatdisposition gestellten Einnahmen oder aus sonstigen Privattiteln erworben, und dem Vermögen des Staates und der Krone nicht förmlich einverleibt wurden, sohin zu den Privatverlassenschaften des Monarchen gehören, und als dessen Privateigenthum unter der Fertigung derjenigen Staatsbeamten, welchen die Aufsicht über die treffenden Sammlungen anvertraut ist, in den Verzeichnissen vorgemerkt sind, gehen in das Privateigenthum der Erben über, und verbleiben auch dann in solchem, wenn dieselben sie ferner, jedoch mit der geeigneten Bemerkung in den Verzeichnissen bey diesen Sammlungen belassen.

Artikel II. Gegenwärtiges Gesetz soll als ein Grundgesetz des Reiches angesehen werden; es hat, vom heutigen Tage anfangend, die Kraft, als stände es wörtlich in der Verfassungs-Urkunde selbst, und kann nur in der durch den § 7 Tit. X. der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Art verändert werden.

    Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München, den 9. März 1828.

Ludwig

Fürst v. Wrede, Graf v. Thürheim, Freiherr v. Zentner, v. Maillot, Graf v. Armansperg

 

Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Egid von Kobell,
königl. Staatsrath und Gen. Secretair


Das vorstehende Gesetz ergänzte den Titel III. § 2 Ziffer 7 der Verfassungs-Urkunde.


Quellen: Gesetzblatt für das Königreich Baiern 1828, S. 5
Hermann Rehm, Quellensammlung zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kgr. Bayern, Verlag Hirschfeld, Leipzig 1903
©  24. Mai 2003
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