Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)

vom 16. September 1974

Auf Grund von § 3 des Gesetzes zur Änderung des Zweckverbandsgesetzes vom 9. Juli 1974 (GBl. S. 266) wird nachstehend das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung bekanntgemacht, die sich nach Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Zweckverbandsgesetzes ergibt.

    STUTTGART, den 16. September 1974

Innenministerium
SCHIESS

 

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)

in der Fassung vom 16. September 1974

geändert durch
Gesetz vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 149);
Gesetz vom 7. Juni 1977 (GBl. S. 173), § 3;
Gesetz vom 29. Juni 1983 (GBl. S. 229), Art. 3;
Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860), Art. 7;
Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 418), Art. 4;
Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), Art. 25
Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), Art. 7
Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), Art. 7.

 

INHALTSÜBERSICHT

nicht wiedergegeben

 

ERSTER TEIL
Öffentlich-rechtliche Formen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit

§ 1. Grundsatz. Gemeinden und Landkreise können Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung der Aufgaben ausgeschlossen oder, hierfür eine besondere Rechtsform vorgeschrieben ist:

ZWEITER TEIL
Zweckverband

1. Abschnitt
Grundlagen des Zweckverbands

§ 2. Verbandsmitglieder. (1) Gemeinden und Landkreise können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen (Freiverband) oder zur Erfüll ung von Pflichtaufgaben zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Neben einer der in Absatz 1 genannten Körperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglied eines Freiverbands sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglied eines Freiverbands sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

§ 3. Rechtsnatur. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

§ 4. Aufgabenübergang. (1) Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Landkreise zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, gehen auf den Zweckverband über.

(2) Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Landkreise an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat nach der Verbandssatzung der Zweckverband anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den hierfür erforderlichen Rechtshandlungen verpflichtet.

§ 5. Rechtsverhältnisse, Satzungen. (1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.

(2) Soweit nicht ein Gesetz oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften trifft, finden auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Treffen diese Vorschriften für einzelne Gruppen von Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl oder ihrer Eigenschaft als Stadtkreise, Große Kreisstädte und sonstige Gemeinden unterschiedliche Regelungen, so sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Beteiligten der höheren Ordnung maßgebend sind. Landkreise stehen Stadtkreisen gleich.

(3) Das Recht, Satzungen zu erlassen, steht dem Zweckverband nach Maßgabe der Gemeindeordnung für sein Aufgabengebiet zu. Der örtliche Geltungsbereich der Satzungen kann beschränkt werden.

(4) Auf Satzungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, über den Anschluß- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über das Recht der Einwohner, Grundbesitzer und Gewerbetreibenden zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde, über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie über das Verwaltungszwangsverfahren und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen Satzungen entsprechende Anwendung.

(5) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind bei Zuwiderhandlungen gegen Satzungen der Zweckverbände
1. die Zweckverbände, denen ein Landkreis oder eine Gemeinde mit mehr als 5 000 Einwohnern angehört,
2. im übrigen die Rechtsaufsichtsbehörden im Sinne von § 28 Abs. 2.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1983 erhielt der § 5 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Juli 1983 folgende Fassung:
"(5) Die Zweckverbände sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Satzungen.".

2. Abschnitt
Bildung des Zweckverbands

§ 6. Verbandssatzung. (1) Zur Bildung des Zweckverbands als Freiverband muß von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden.

(2) Die Verbandssatzung muß bestimmen
1. die Verbandsmitglieder,
2. die Aufgaben,
3. den Namen und Sitz,
4. die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane und deren Geschäftsgang,
5. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben (§ 19 Abs. l Satz 1),
6. die Form der öffentlichen Bekanntmachungen,
7. die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbands.

§ 7. Genehmigungsverfahren. (1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 2). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bildung des Zweckverbands zulässig und die Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vereinbart ist. Soll der Zweckverband Weisungsaufgaben erfüllen, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtmäßigem Ermessen.

(2) Ist für die Durchführung einer Aufgabe, zu deren Erfüllung der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, daß die besondere Genehmigung versagt wird.

§ 8. Entstehung des Zweckverbands. (1) Die Genehmigung der Verbandssatzung ist mit der Verbandssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in der Bekanntmachung der Genehmigung für die Bekanntmachung der Verbandssatzung eine andere Form bestimmen.

(2) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Werden Genehmigung und Verbandssatzung getrennt bekanntgemacht (Absatz 1 Satz 2) ist die spätere Bekanntmachung maßgebend.

§ 9. Ausgleich. Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen abschließen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbands ergeben.

§ 10. Bedingte Pflichtaufgaben. (1) Kann eine freiwillige Aufgabe durch mehrere kommunale Aufgabenträger nur gemeinsam in wirksamer Weise oder gemeinsam wesentlich wirtschaftlicher oder zweckmäßiger erfüllt werden, so kann die Aufgabe für die Beteiligten nach deren Anhörung durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zur Pflichtaufgabe erklärt werden, wenn für die Erfüllung der Aufgabe ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Dasselbe gilt, wenn die Erfüllung einer freiwilligen Aufgabe zugleich den Einwohnern eines anderen oder mehrerer anderer kommunaler Aufgabenträger in einem Umfang zugute kommt, daß eine gemeinsame Finanzierung geboten ist und wenn für die gemeinsame Erfüllung der Aufgabe ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Die Aufgabe ist von den Beteiligten in einer der öffentlichrechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, gemeinsam zu erfüllen.

(2) Zu Pflichtaufgaben nach Absatz 1 können erklärt werden die Errichtung, Unterhaltung sowie der Betrieb von Einrichtungen
1. des öffentlichen Personennahverkehrs,
2. der Naherholung,
3. der Fernwärmeversorgung,
4. der Wasserversorgung,
5. der Abwasserbeseitigung.

§ 11. Pflichtverband. (1) Besteht für die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, kann die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 23 Abs. 2) den beteiligten Gemeinden und Landkreisen eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbands setzen.

(2) Wird der Zweckverband innerhalb der Frist nicht gebildet, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung des Zweckverbands und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung (§ 6 Abs. 2). Vor dieser Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen.

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die Übertragung bestimmter Pflichtaufgaben auf einen bestehenden Zweckverband und für den Anschluß von Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben an einen bestehenden Zweckverband.

(4) Im übrigen gelten § 7 Abs. l Satz 3 und §§ 8 und 9 entsprechend. Hält die Rechtsaufsichtsbehörde einen Ausgleich nach § 9 für erforderlich, so kann sie diesen selbst regeln, wenn die Beteiligten dies beantragen oder sich nicht innerhalb einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.

3. Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands

§ 12. Organe. (1) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

(2) Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

§ 13. Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbands. Sie ist für den Erlaß von Satzungen zuständig.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden und daß einzelne Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben. Die mehreren Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Verbandsmitglieder dürfen zusammen nicht mehr als zwei Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl haben.

(3) Erfüllt der Zweckverband eine Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder, kann die Verbandssatzung bestimmen, daß diese Verbandsmitglieder insoweit gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für sie von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung Einspruch einlegen können. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der vertretenden Verbandsmitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl gefaßt wird.

(4) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat vertreten; im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr allgemeiner Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Abs. l der Gemeindeordnung oder nach § 38 Abs. l der Landkreisordnung. Sind mehrere Vertreter zu entsenden, werden die weiteren Vertreter einer Gemeinde vom Gemeinderat, die weiteren Vertreter eines Landkreises vom Kreistag widerruflich gewählt. Für die weiteren Vertreter können Stellvertreter gewählt werden, die die Vertreter im Falle der Verhinderung vertreten; Satz 2 gilt entsprechend. Ist mehr als ein weiterer Vertreter zu wählen, finden die Vorschriften über die Wahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse des Gemeinderats Anwendung.

(5) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen.

(6) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. l der Gemeindeordnung finden keine Anwendung, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der Verbandsmitglieder betrifft, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Zweckverband ergeben und für alle zum Verband gehörenden Mitglieder nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der § 13 Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung vom 28. Februar 1976 folgende Fassung:
"Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Verbandsmitglieder dürfen zusammen nicht mehr als zwei Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl haben; dabei bleiben diejenigen Verbandsmitglieder außer Betracht, an denen ausschließlich Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind."

Durch Gesetz vom 7. Juni 1977 wurden dem § 13 Abs. 6 Satz 3 nach dem Wort "Entscheidung" die Worte "wegen der Wahrnehmung einer Aufgabe des Zweckverbands ein Verbandsmitglied betrifft, oder wenn sie" mit Wirkung vom 25. Juni 1977 eingefügt.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurden im § 13 Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung vom 1. August 1998 die Worte "an denen ausschließlich Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind" ersetzt durch: "an denen Gemeinden oder Landkreise unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind.

§ 14. Ausschüsse. (1) Durch die Verbandssatzung können beschließende Ausschüsse der Verbandsversammlung gebildet und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluß kann die Verbandsversammlung einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Die für beschließende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorberatung ihrer Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bilden. Die für beratende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

§ 15. Geschäftsgang. (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln,; wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern. Der Verbandsvorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. Über Anträge aus der Mitte der Verbandsversammlung, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind rechtzeitig durch die Verbandsmitglieder ortsüblich bekanntzugeben oder durch den Verband in der von diesem vorgesehenen Form öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, bis sie der Verbandsvorsitzende von der Schweigepflicht entbindet.

(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; die Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit bestimmen.

(4) Für den Geschäftsgang eines Verwaltungsrats und von beschließenden Ausschüssen der Verbandsversammlung finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 16. Verbandsvorsitzender. (1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Zweckverband.

(2) Weisungsaufgaben des Zweckverbands erfüllt der Verbandsvorsitzende in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Ist in der Verbandssatzung ein Verwaltungsrat vorgesehen, kann diese bestimmen, daß die Stellvertreter aus dessen Mitte gewählt werden. Verbandsvorsitzender soll in der Regel ein Bürgermeister einer Gemeinde oder ein Landrat eines Landkreises sein, die dem Zweckverband angehören; er muß es sein, wenn der Zweckverband Weisungsaufgaben zu erfüllen hat.

(4) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Durch Satzung können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden. Im übrigen gelten für ihre Rechtsverhältnisse die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sowie § 13 Abs. 6 Satz 3 entsprechend.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1983 erhielt der § 16 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1983 folgende Fassung:
"(2) Weisungsaufgaben des Zweckverbands erfüllt der Verbandsvorsitzende in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; abweichend hiervon ist die Verbandsversammlung für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuständig, soweit Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen."

§ 17. Beamte. (1) Der Zweckverband besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Hauptamtliche Beamte dürfen nur ernannt werden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist.

§ 18. Wirtschaftsführung. Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie der Jahresrechnung, über das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbeamten für das Finanzwesen.

Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde im § 18 das Wort "Fachbeamten" mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ersetzt durch: "Fachbediensteten".

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 erhielt der § 18 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 folgende Fassung:
"§ 18. Wirtschaftsführung. Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Jahresabschlusses, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbediensteten für das Finanzwesen; § 87 Abs. 1 der Gemeindeordnung gilt mit der Maßgabe, dass Kredite auch zur Rückführung von Kapitaleinlagen an die Verbandsmitglieder aufgenommen werden dürfen. Von der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden; dies gilt nicht, wenn dem Zweckverband Aufgaben übertragen sind, die er überwiegend unmittelbar gegenüber Dritten wahrnimmt."

§ 19. Deckung des Finanzbedarfs. (1) Der Zweckverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind so zu bestimmen, daß der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt festgesetzt werden. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.

(2) Für die Kostentragung bei einzelnen Aufgaben kann eine andere Regelung vereinbart werden.

(3) Das Recht zur Erhebung von Steuern steht dem Zweckverband nicht zu.

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 19 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Zweckverband kann, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Säumniszuschläge nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes fordern."

4. Abschnitt
Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf Zweckverbände

§ 20. (1) Die Verbandssatzung eines Zweckverbands, dessen Hauptzweck der Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen ist, kann vorsehen, daß auf die Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung des Zweckverbands die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften mit folgender Maßgabe Anwendung finden:
1. An die Stelle der Betriebssatzung tritt die Verbandssatzung, an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende, an die Stelle der Werkleitung die Geschäftsleitung, an die Stelle des Werkausschusses der Verwaltungsrat.
2. Von der Bildung eines Verwaltungsrates kann abgesehen werden.

Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß nur die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Satzes 1 Anwendung finden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Zweckverband, dessen Hauptzweck die Unterhaltung einer Einrichtung ist, die nach den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden kann (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 des Eigenbetriebsgesetzes).

Durch Gesetz vom 12. Dezember 1991 erhielt der § 20 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 folgende Fassung:
"§ 20. Die Verbandssatzung eines Zweckverbands, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung im Sinne des § 1 des Eigenbetriebsgesetzes ist, kann bestimmen, daß auf die Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen des Zweckverbands die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung finden mit der Maßgabe, daß
1. an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende tritt,
2. an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat treten kann,
3. neben dem Betriebsausschuß beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können,
4. von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden kann."

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 20 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- der bisherige Text wurde Absatz (1) und in diesem wurden die Worte "Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen" ersetzt durch: "Verfassung und Verwaltung oder die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen."
- dem Absatz 1 wurde folgender Satz angefügt: "§ 18 Satz 2 gilt entsprechend."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Für die Deckung des Finanzbedarfs gilt § 19 entsprechend."

5. Abschnitt
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands

§ 21. Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands. (1) Soll der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen, gelten für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 bis 8 entsprechend.

(2) Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist. Sie kann ferner bestimmen; daß der Beschluß der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedarf.

(3) Soll der Zweckverband eine weitere Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen, bedarf es des Antrags dieser Mitglieder; für das Verfahren zur Änderung der Verbandssatzung gilt Absatz 2.

(4) Der Beschluß über das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds bedarf dessen schriftlicher Zustimmung; dies gilt nicht, wenn die Verbandssatzung einen Ausschluß vorsieht und die in der Verbandssatzung bestimmten Voraussetzungen für den Ausschluß gegeben sind.

(5) Die Änderung der Verbandssatzung nach Absatz 2 sowie der Beschluß über die Auflösung des Zweckverbands bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Bei Zweckverbänden, denen nur Gemeinden und Landkreise angehören, ist die Genehmigung außer im Falle der Auflösung nur für Änderungen der Verbandssatzung nach Absatz 2 wegen Änderung der Verbandsaufgaben erforderlich; im übrigen sind die Änderungen der Verbandssatzung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Für Änderungen der Verbandssatzung, die der Genehmigung bedürfen, und den Beschluß über die Auflösung des Zweckverbands gelten §§ 7 und 8 entsprechend; Änderungen der Verbandssatzung, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind wie Satzungen des Zweckverbands (§ 5 Abs. 3) zu behandeln.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde der § 21mit Wirkung vom 1. August 1998 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde die Angabe "§§ 6 bis 8" ersetzt durch: §§ 6 und 7".
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Die Änderung der Verbandssatzung nach Absatz 3 und der Beschluß über die Auflösung des Zweckverbands bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(6) Änderungen der Verbandssatzung und der Beschluß über die Auflösung sind mit der Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, von dem Zweckverband öffentlich bekanntzumachen."

§ 22. Abwicklung. Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

§ 23. Wegfall von Verbandsmitgliedern. (1) Fallen Gemeinden oder Landkreise, die Verbandsmitglieder sind, durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluß mit einer anderen Körperschaft, durch Auflösung oder aus einem sonstigen Grunde weg, tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitglieds ein.

(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung die neue Körperschaft ausschließen; in gleicher Weise kann diese ihr Ausscheiden aus dem Zweckverband verlangen. Falls die neue Körperschaft dem Ausschluß widerspricht oder der Zweckverband ihrem Verlangen auf Ausscheiden nicht entspricht, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Rechtsaufsichtsbehörde. In diesem Fall regelt die Rechtsaufsichtsbehörde auch die aus der Veränderung sich ergebenden Verhältnisse zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Mitglied. (3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend beim Wegfall sonstiger Mitglieder.

§ 24. Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände. (1) Hat nach der Verbandssatzung eines Pflichtverbands die Verbandsversammlung über Änderungen der Verbandssatzung zu beschließen, bedürfen diese der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Ist eine der Voraussetzungen für die Bildung eines Pflichtverbands weggefallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Zweckverband aufzulösen. `

(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 und 2 gelten § 7 Abs. l Satz 3 und § 8, im Fall des Absatzes 2 auch § 22, entsprechend.

DRITTER TEIL
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

§ 25. Voraussetzung, Verfahren. (1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, daß eine der beteiligten Körperschaften bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet. Durch die Vereinbarung gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über.

(2) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden. Es kann insbesondere vereinbart werden, daß
1. die übernehmende Körperschaft und die übrigen Beteiligten einen gemeinsamen Ausschuß zur Vorberatung der Verhandlungen des Gemeinderats oder des Kreistags der übernehmenden Körperschaft sowie von dessen beschließenden Ausschüssen bilden,
2. die übrigen Beteiligten gegen Beschlüsse des Gemeinderats oder des Kreistags der übernehmenden Körperschaft sowie von dessen beschließenden Ausschüssen, die für sie von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses Einspruch einlegen können. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch ist erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluß mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats oder des Kreistags der übernehmenden Körperschaft sowie von dessen beschließenden Ausschüssen gefaßt wird oder wenn ein gemeinsamer Ausschuß nach Nummer 1 dem neuen Beschluß mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt.

(3) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet, so muß sie die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann.

(4) Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen und bedarf der Genehmigung der in § 28 Abs. 2 bestimmten Rechtsaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Änderungen der Vereinbarung und deren Aufhebung. §§ 7 und 21 Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind mit der Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, von den Beteiligten öffentlich bekanntzumachen. Sie werden am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam, sofern von den Beteiligten kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 erhielt der § 25 Abs. 4 Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. August 1998 folgende Fassung:
"Dies gilt auch für die Einbeziehung weiterer Aufgaben und die Aufhebung der Vereinbarung. § 7 gilt entsprechend."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 erhielt der § 25 Abs. 4 Satz 1 folgende Fassung:
"Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der in § 28 Abs. 2 bestimmten Rechtsaufsichtsbehörde."

§ 26. Ausdehunng der Satzungsbefugnis. (1) Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebiete Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten; dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern.

(2) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen.

§ 27. Pflichtvereinbarung. (1) Besteht für den Abschluß einer Vereinbarung zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis; kann die in § 28 Abs. 2 bestimmte Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Landkreisen eine angemessene Frist zum Abschluß der Vereinbarung setzen.

(2) Wird die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht abgeschlossen, legt die Rechtsaufsichtsbehörde die Vereinbarung fest (Pflichtvereinbarung). Vor dieser Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen.

(3) § 7 Abs. l Satz 3, § 11 Abs. 3, § 24 Abs. l und 2, § 25 Abs. l, 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 26 gelten entsprechend.

VIERTER TEIL
Aufsicht

§ 28. (1) Der Zweckverband steht unter staatlicher Aufsicht. Die §§ 118, 120 bis 127 und 129 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde ist:
1. Das Landratsamt, wenn nur Gemeinden beteiligt sind, die seiner Aufsicht unterstehen;
2. das Regierungspräsidium oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn an dem Zweckverband andere als die in Nummer 1 genannten Gemeinden seines 'Regierungsbezirks oder Landkreise beteiligt sind, die keinem anderen Regierungsbezirk angehören;
3. das Innenministerium oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden und Landkreise über einen Regierungsbezirk oder das Land hinaus erstreckt oder wenn das Land oder der Bund beteiligt sind.

(3) Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. l und 2 das Regierungspräsidium.

(4) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde und im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auch obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

FÜNFTER TEIL
Anwendung in Sonderfällen

§ 29. Beteiligung von Zweckverbänden und Rechtsträgern gemeindefreier Grundstücke. Zweckverbände und Rechtsträger gemeindefreier Grundstücke stehen bei Anwendung dieses Gesetzes den Gemeinden gleich.

§ 30. Anwendung auf sonstige Verbände. (1) Ist durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung bestimmter Aufgaben der Gemeinden oder Landkreise vorgeschrieben oder zugelassen, findet das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit insoweit Anwendung, als gesetzlich keine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen für Zweckverbände gelten auch für Nachbarschaftsverbände, Verwaltungsgemeinschaften, Feuerlöschverbände und Planungsverbände.

(3) Auf Planungsverbände nach § 4 Abs. l bis 7 des Bundesbaugesetzes sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Bundesbaugesetz nichts anderes ergibt.

(4) Stehen nach den für einen sonstigen Verband geltenden sondergesetzlichen Vorschriften einer anderen Behörde Befugnisse zu, so trifft die Rechtsaufsichtsbehörde Entscheidungen nach diesem Gesetz im Einvernehmen mit der anderen Behörde.

§ 31. Badischer Gemeindeversicherungsverband. (1) Der Badische Gemeindeversicherungsverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Rechtsverhältnisse des Verbands werden in der Satzung geregelt. Der Verband betreibt die in der Satzung zugelassenen Versicherungszweige. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

(3) Die Auflösung des Verbands bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Der Verband kann nach § 385a des Aktiengesetzes mit Genehmigung des Innenministeriums in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.

(4) Für die Aufsicht gilt § 28 Abs. l entsprechend. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Die Fachaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr bleibt unberührt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1983 wurde der § 31 mit Wirkung vom 1. Juli 1983 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 3 wurden die Worte "im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr" gestrichen.
- Abs. 4 Satz 3 wurde gestrichen.

SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 32. Verbandssatzungen bestehender Zweckverbände und sonstiger Verbände sowie bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. (nicht abgedruckt)

§ 33. Durchführungsbestimmungen. Das Innenministerium erläßt die Rechtsverordnung zur Regelung der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Zweckverband. Dabei kann für Zweckverbände mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine Eigenprüfung vorgeschrieben werden.

§ 34. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten unbeschadet des § 27 Abs. 1 alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. Das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;
2. der Zweite Teil der Württ. Gemeindeordnung vom 19. März 1930 (RegBl. S. 45) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;
3. das preuß. Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 1911 (GS. S.115);
4. Art. XI der Bad. Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (GVBl. S.103):

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juli 1963 (GBl. S. 114). Der in Absatz 2 Satz 1 genannte § 27 bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung.


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1974 S. 408 ber. 1975 S. 460, 1976 S. 408
© 24. Oktober 2004 - 9. Januar 2011

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