Wahlordnung
für die verfassunggebende württembergische Landesversammlung

in der Fassung der Bekanntmachungen der provisorischen Regierung vom 2., 6. und 11. Dezember 1918

§ 1. Die verfassunggebende Landesversammlung besteht aus 150 Abgeordneten des württembergischen Volkes.

Diese werden in einem Wahlgang, für den das ganze Land einen einheitlichen Wahlbezirk bildet, im Wege der Verhältniswahl gewählt.

Aufgabe der Landesversammlung ist, dem Lande Württemberg eine neue Verfassung zu geben; die Übernahme weiterer Aufgaben bleibt der Beschlußfassung der Landesversammlung vorbehalten.

§ 2. Wahlberechtigt sind alle Deutschen männlichen und weiblichen Geschlechts einschließlich der Militärpersonen, die am Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen im Sinne des bürgerlichen Rechts voll geschäftsfähig sind, außerdem sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Lande haben. Wählbar sind alle Wahlberechtigten , die am Wahltag seit mindestens einem Jahr Deutsche sind.

§ 3. Die Wahlhandlung findet im ganzen Lande am Sonntag, den 12. Januar 1919, in örtlichen Abstimmungsbezirken auf Grund von Wählerlisten und Wahlvorschläge im Wege der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe statt.

Für die Aufnahme heimkehrender Kriegsteilnehmer in die Wählerlisten werden vom Ministerium des Innern erleichternde Vorschriften erlassen.

Die Vorbereitung und Durchführung des Wahlgeschäfts liegt den Gemeindebehörden, den Oberämtern und einer Landeswahlkommission ob; die oberste Leitung kommt dem Ministerium des Innern zu. Dieses bestimmt insbesondere das Nähere über Abgrenzung der Abstimmungsbezirke, Anlegung und endgültige Feststellung der Wählerlisten, Bildung und Aufgaben der örtlichen Wahlausschüsse, Bestimmungen der Wahlräume und über die bezüglichen öffentlichen Bekanntmachungen.

§ 4. Für die Wahl wird mit dem  Sitz in Stuttgart eine Landeswahlkommission gebildet, die aus einem Vorsitzenden und zwölf Beisitzern nebst ebensovielen Stellvertretern besteht. Der Vorsitzenden und sein Stellvertreter und vier Beisitzer nebst vier Stellvertretern werden aus dem Kreise der staatlichen Beamten, die acht weiteren Beisitzer nebst acht Stellvertretern aus den Mitgliedern der bürgerlichen Kollegien der Gemeinden des Landes unter gleichmäßiger Berücksichtigung der vier Kreise berufen.

Die Bestellung der Kommission erfolgt durch das Ministerium des Innern, ihre Zusammensetzung ist im Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Das Ministerium des Innern gibt der Kommission einen oder mehrere Protokollführer und die erforderlichen Hilfsarbeiter bei.

Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist Vollzähligkeit erforderlich.

Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 5. Die Wahlvorschläge dürfen bis zu 150 Bewerber enthalten, die nach Familien- und Rufnamen, Stand oder Beruf und Wohnort deutlich zu bezeichnen sind, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 in eine Wählerliste aufgenommenen Personen unterzeichnet sein; eine öffentliche Beglaubigung jeder Unterschrift und eine amtliche Beurkundung, daß jeder Unterzeichner in eine Wählerliste aufgenommen ist, sind vorzulegen. Zuständig zu dieser gebührenfrei zu erteilenden Beglaubigung und Beurkundung ist das Schultheißenamt der Gemeinde, in deren Wählerliste der betreffende Unterzeichner aufgenommen ist.

Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. Jeder Bewerber darf sich nur einmal vorschlagen lassen.

Jeder Wahlvorschlag soll mit einem die Parteistellung des Bewerbers hinweisenden oder einem sonstigen Kennwort versehen sein, daß ihm von allen anderen Wahlvorschlägen deutlich unterscheidet. Irreführende oder den guten Sitten zuwiderlaufende Bezeichnungen sind unzulässig. Fehlt ein solches Kennwort, so wird der Wahlvorschlag nach dem ersten Unterzeichner benannt.

Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung eines Vertreters der einreichenden Wählervereinigung nebst einem Stellvertreter zu enthalten; in Ermanglung der Bezeichnung eines Vertreters gilt der erste Unterzeichner als solcher. Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens der Wählervereinigung die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 6. Die Wahlvorschläge, zu deren Einreichung durch Bekanntmachung der Landeswahlkommission im Staatsanzeiger aufzufordern ist, müssen spätestens am Mittwoch den 1. Januar 1919, bis abends 6 Uhr beim Vorsitzenden der Landeswahlkommission eingereicht sein.

§ 7. Mehrere Wahlvorschläge können so miteinander verbunden werden, daß sie den Wahlvorschlägen anderer Wählervereinigungen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag zu behandeln sind. Verbundene Wahlvorschläge können sich mit einzelnen oder verbundenen Wahlvorschlägen zu Oberverbindungen zusammenschließen.

Die Verbindungserklärungen müssen von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder von den in § 5 Abs. 5 bezeichneten Vertretern spätestens bis zum Sonntag, den 5. Januar 1919, abends 6 Uhr, beim  Vorsitzenden der Landeswahlkommission abgegeben sein.

§ 8. Die Landeswahlkommission veröffentlicht die gültigen Wahlvorschläge spätestens am Samstag, den 4. Januar 1919, die gültigen Wahlvorschlagsverbindungen spätestens am Mittwoch, den 8. Januar 1919, im Staatsanzeiger. Diese Veröffentlichungen sind in den Bezirksamtsblättern abzudrucken.

§ 9. Die Abstimmung erfolgt ausschließlich mit amtlich gedruckten Stimmzetteln. Diese werden den Wählern rechtzeitig zugestellt und sind außerdem noch im Wahlraum bereitzuhalten. Jeder Stimmzettel trägt das Kennwort und, soweit der Wahlvorschlag nicht weniger Bewerber enthält, die ersten 15 Namen des Wahlvorschlags. Andere Stimmzettel sind ungültig.

Der Wähler begibt sich in einen Wahlvorschlag, streckt dort seinen Stimmzettel in einen Wahlumschlag, den er im Wahlraum in Empfang genommen hat, und legt ihn in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie auf denselben Wahlvorschlag lauten, nur einfach gezählt, andernfalls nicht berücksichtigt.

Die Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren einschließlich derjenigen über die Beschaffenheit der Wahlräume, Wahlurnen, Stimmzettel und Wahlumschläge werden von dem Ministerium des Innern erlassen.

§ 10. Jeder abstimmende Wähler hat sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden.

Stimmzettel, die auf Bewerber von mehreren Wahlvorschlägen lauten, sind ungültig.

Namen von Bewerbern, die auf keinem Wahlvorschlag stehen, werden gestrichen.

Streichungen an den Wahlvorschlägen werden nicht beachtet.

§ 11. Die örtlichen Wahlausschüsse stellen die Zahlen der in den einzelnen Abstimmungsbezirken auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmzettel fest.

Die Landeswahlkommission stellt die Gesamtzahlen für das ganze Land fest, verteilt die 150 Abgeordnetensitze unter die Wahlvorschläge und bestimmt die gewählten Bewerber.

§ 12. Die Abgeordnetensitze werden unter die Wahlvorschläge nach dem Zahlenverhältnis der auf die letzteren abgegebenen gültigen Stimmzettel verteilt, indem die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmzettelzahlen der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt und von den hiebe sich ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet werden, als Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Abgeordnetensitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Entfällt die letzte Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich, so entscheidet das Los.

Bei dieser Verteilung sind verbundene Wahlvorschläge in der Art als ein Wahlvorschlag zu betrachten, daß zunächst die Gesamtzahl aller Stimmzettel, die auf die verbundenen Wahlvorschläge zusammen entfallen sind, maßgebend ist. Ist so die Zahl der auf die verbundenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze festgestellt, so erfolgt in gleicher Weise die weitere Verteilung dieser Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden von ihnen gefallenen Stimmzettel. Dieses Verteilungsverfahren beginnt, wenn engere und weitere Wahlvorschlagsverbindungen vorliegen, mit den letzteren.

§ 13. Für die Verteilung der einem Wahlvorschlag zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.

§ 14. Das Wahlergebnis wird von der Landeswahlkommission sofort nach seiner Feststellung im Staatsanzeiger veröffentlicht.

§ 15. Wenn einzelne Gewählte nicht in die Landesversammlung eintreten, so treten auf Grund einer entsprechenden Feststellung des Vorsitzenden der Landeswahlkommission die auf dem gleichen Wahlvorschlag stehenden weiteren Bewerber an ihre Stelle; die Reihenfolge bestimmt sich nach § 13.

Das Gleiche gilt beim späteren Ausscheiden eines Abgeordneten, wenn die Parteivertretung in der Landesversammlung, der er angehört hat, dies beantragt.

§ 16. Die örtlichen Wahlhandlungen und die Verhandlungen der Landeswahlkommission finden öffentlich statt.

§ 17. Die Landeswahlkommission stellt den von ihr für gewählt erklärten Bewerbern Wahlurkunden aus, die als Ausweis für den vorläufigen Eintritt in die Landesversammlung gelten.

Wahlanfechtungen können bis zum Zusammentritt der Landesversammlung bei der Landeswahlkommission, später bei der Landesversammlung selbst angebracht werden. Die Beschlußfassung darüber bleibt der Landesversammlung vorbehalten.

§ 18. Weitere Vorschriften erläßt das Ministerium des Innern.

siehe hierzu die Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Wahlordnung vom 11. Dezember 1918 (RegBl. S. 271) sowie die Verordnung über die Einberufung der verfassunggebenden württembergischen Landesversammlung vom 13. Januar 1919 (RegBl. S. 1)

    Stuttgart, den 2./6./11. Dezember 1918

Die provisorische Regierung:
Blos.    Baumann.    Crispien.    Fischer.    Heymann.     Kiene.
Liesching.    Lindemann.


Quelle: Regierungsblatt für Württemberg 1918 S. 266
© 13. August 2004

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