Gesetz
betreffend eine Übergangsbestimmung zur Verfassungsurkunde

vom 28. Mai 1919

gegenstandslos geworden mit dem Zusammentritt des am 6. Juni 1920 gewählten ersten württembergischen Landtags nach der Verfassung von 1919.

Zu den Abschnitten IV und VI der Verfassungsurkunde des freien Volksstaates Württemberg wird bestimmt:

    Die verfassunggebende Landesversammlung gilt bis zum Zusammentritt des nach der neuen Verfassungsurkunde zu wählenden Landtags als Landtag im Sinne dieser Verfassungsurkunde.

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung der Verfassungsurkunde in Kraft.

in Kraft getreten am 3. Juni 1919.

    Stuttgart, den 28. Mai 1919.

Das Staatsministerium:
Blos.     Baumann.    Hermann.    Heymann.    Liesching.
Lindemann.     Schlicke.

Eine wohl vergessene verfassungsrechtliche Übergangsbestimmung, die nachträglich durch ein einfaches Gesetz geregelt wurde.
 


Quelle: Regierungsblatt für Württemberg 1919 S. 103
© 7. August 2004
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