vom 2. Dezember 1918
Nachdem der König die Krone niedergelegt hat, sind die Gebührenfreiheitsrechte, die ihm und der Königin im Post-, Telegramm- und Fernsprechverkehr, sowie den übrigen Mitgliedern des bisherigen Königlichen Hauses im Postverkehr zustanden, in Wegfall gekommen. Auch die Gebührenfreiheiten der regierenden Fürsten der anderen Bundesstaaten, ihrer Gemahlinnen und Witwen haben im inneren württembergischen Post- und Telegrammverkehr zu bestehen aufgehört.
Die Portofreiheiten der Mitglieder des fürstlichen Hauses Thurn und Taxis werden hiemit aufgehoben.
Die Bestimmungen über die Durchführung trifft das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung.
Stuttgart, den 2. Dezember 1918
Die provisorische Regierung:
Der
Vorsitzende:
Blos.