Gesetz, betreffend die Neuwahl der Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte

vom 13. August 1919

aufgehoben durch
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 (RegBl. S. 93)
mit Wirkung vom 1. April 1924
 

Der Landtag hat am 12. Juni 1919 das folgende Gesetz beschlossen, das hiemit verkündet wird:

Art. 1. Die Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte werden an einem Sonntag vor Ende des Jahres 1919 neu gewählt. Der Tag wird von dem Evangelischen Konsistorium und dem Bischöflichen Ordinariat bestimmt.

Die bisherigen Mitglieder führen ihr Amt fort, bis ihre Nachfolger erstmals zusammentreten.

Auf die neugewählten Kirchengemeinde- und Stiftungsräte ist Art. 16 Abs. 4 des evangelischen Kirchengemeindegesetzes und Art. 9 Abs. 4 des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 255 und 294) anzuwenden.

siehe zu Abs. 1
- den Konsistorialerlaß, betreffend die Neuwahl der Kirchengemeinderäte vom 10. September 1919 (ABl. 19 S. 77); in diesem wurde der Tag der Wahl auf den 7. Dezember 1919 festgesetzt (aber es bestand die Möglichkeit für den Kirchengemeinderat, einen anderen Tag der Wahl im Jahr 1919 festzusetzen.
- den Konsistorialerlaß vom 9. Oktober 1919 (ABl. 19 S. 99), mit dem einige Bestimmungen der Ministerialverfügung zur Ausführung des Kirchengemeindegesetzes von 1906 verändert oder anders ausgelegt wurden.
- den Konsistorialerlaß vom 5. Oktober 1919 (ABl. 19 S. 108), mit dem bestätigt wurde, dass Frauen nicht nur wahlberechtigt, sondern auch wählbar sind.
- den Konsistorialerlaß vom 28. November 1919 (ABl. 19 S. 113), mit dem der Zeitpunkt der Auslosung derjenigen Kirchengemeinderatsmitglieder, die nach drei Jahren wiedergewählt werden müssen, festgesetzt wird und bezüglich eines besonderen Falls von ungültigen Stimmzetteln.

Art. II. Der Art. 17 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 255) und 23. Juli 1910 (Reg.Bl. S. 411) erhält folgende Fassung:
    Wahlberechtigt sind ohne Unterschied des Geschlechts die Kirchengemeindegenossen (Art. 5), die am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Art. III. In Art. 18 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 255) wird bei Abs. 2 am Schlusse eingefügt:
    5. bei demjenigen, der entmündigt, unter vorläufige Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft gestellt ist.

Art. IV. In Art. 19 Abs. 1 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes werden die Worte "über dreißig Jahre alten" gestrichen.

    Stuttgart, den 13. August 1919.

Das Staastministerium.
Blos.        Baumann.        Heymann.        Kiene.        Liesching.        Lindemann.


Quelle: Regierungsblatt für Württemberg Jahrgang 1919 S. 223
Amtsblatt des württembergischen Evangelischen Konsistoriums und der Synode Band 19 Seite 76
© 6. Januar 2007

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