Gesetz
betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder der verfassunggebenden Landesversammlung

vom 1. Februar 1919

faktisch aufgehoben bzw. ersetzt durch
Gesetz vom 28. Mai 1919 (RegBl. S. 103) bzw. Gesetz vom 8. Oktober 1919 (RegBl. S. 318).

Art. 1. Die Mitglieder der verfassunggebenden Landesversammlung erhalten:
a) für die Dauer der ersten Sitzungsperiode eine Aufwandsentschädigung von 1500 M, wovon 200 M am 31. Januar, je 400 M am 28. Februar und 31. März 1919 und der Recht am Tage der Schließung der Landesversammlung zahlbar sind; soweit die nicht am Ort der Versammlung wohnenden Mitglieder vor oder nach einem Sitzungstag am Ort der Versammlung übernachten, erhalten sie außerdem einen Zuschlag von je 8 M.
b) für die Amtsdauer der verfassunggebenden Landesversammlung sowie acht Tage vor deren Beginn und zwei Wochen nach deren Schließung freie Fahrt auf den württembergischen Eisenbahnen.

Art. 2. Der Präsident erhält während seiner Amtsdauer für seine Tätigkeit und für Repräsentationsaufwand unter Wegfall der Aufwandsentschädigung (nach Art. 1 Buchst. a) eine Entschädigung von monatlich 1000 M. Der angefangene Monat gilt als voll.

Art. 3. Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Landesversammlung der Plenarsitzung ferngeblieben ist, wird von der nächstfälligen Entschädigungsrate der Betrag von 25 M in Abzug gebracht.

Art. 4. Ein Mitglied der Landesversammlung, das im Laufe der Sitzungsperiode auf Grund des § 15 der Wahlordnung neu eintritt, erhält vom Tag seinen Eintritts bis zum Fälligkeitstermin der nächsten Entschädigungsrate für jeden Tag, an dem es in einer Plenar- oder Ausschußsitzung anwesend ist, ein Tagegeld von 25 M; der Gesamtbetrag der hienach auszubezahlenden Tagegelder darf den Betrag der nächsten Entschädigungsrate nicht übersteigen.

Ein Mitglied der Landesversammlung, das im Laufe der Sitzungsperiode ausscheidet, erhält vom Fälligkeitstag der letzten Entschädigungsrate an 25 M Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer Plenar- oder Ausschußsitzung bis zum Höchstbetrag der am nächsten Fälligkeitstag nach Art. 1 Buchst. a auzuzahlenden Entschädigungsrate.

Art. 5. Die Anwesenheit in einer Sitzung wird dadurch nachgewiesen, daß das Mitglied der Landesversammlung sich während der Dauer der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt. Der Eintragung in die Liste steht gleich die Feststellung der Anwesenheit durch das Sitzungsprotokoll.

Art. 6. Ist ein Mitglied durch Krankheit verhindert, an Plenar- oder Ausschußsitzungen teilzunehmen, so behält dasselbe auf die Dauer einer Woche und, falls das Mitglied durch die Krankheit an der Heimreise nach seinem Wohnort verhindert ist, auf die Dauer eines Monats den Anspruch auf die Aufwandsentschädigung für die in die genannten Zeiträume fallenden Sitzungen.

Art. 7. Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, insbesondere über Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung, trifft der Präsident der Landesversammlung. Von ihm wird auch die Entschädigung für jedes Mitglied der Landesversammlung auf Grund der Anwesenheitslisten festgesetzt.

Art. 8. Im Falle des Ablebens eines Mitglieds der Landesversammlung kann die Zahlung der Aufwandsentschädigung an diejenigen Hinterbliebenen des Mitglieds erfolgen, die in einem dauernden Fürsorgeverhältnis zu demselben gestanden sind, ohne daß deren Erbrecht nachzuweisen wäre.

    Stuttgart, den 1. Februar1919.

Die Provisorische Regierung:
Blos.     Baumann.    Hermann.    Heymann.    Kiene.    Schlicke.
 


Quelle: Regierungsblatt für Württemberg 1919 S. 7
© 7. August 2004 - 14. August 2004
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