vom 14. November 1918
geändert durch
Bekanntmachung vom 8. Januar 1919 (RegBl. S. 49);
mit Gesetzeskraft ausgestattet durch das
Übergangsgesetz vom 23. Juni
1919 (RegBl. S. 111)
§ 2 des Gesetzes betreffend Änderung des Übergangsgesetzes vom 16. Juli 1919
(RegBl. S. 165); Neufassung aller
Artikel
aufgehoben durch
Gesetz betreffend Aufhebung der Arbeiter- und Bauernräte vom 20. Juli 1921
(RegBl. S. 360)
Im Anschluß an die Verordnungen der Zentralregierung der Deutschen Republik werden für die Arbeiter-, Bauern- und Soldatenräte innerhalb der Republik Württemberg nachfolgende Satzungen aufgestellt:
I. Die Arbeiter-, Bauern- und Soldatenräte bilden die revolutionäre Grundlage des neuen Regierungssystems. Verordnungen der provisorischen Regierung werden in wichtigen Fällen im Einverständnis mit dem Landesausschuß der Arbeiter- und Soldatenräte erlassen.
nach der geordneten Übertragung der Macht an die verfassunggebende Landesversammlung faktisch gegenstandslos geworden.
Durch Gesetz vom 16. Juli 1919 wurde der Artikel I. aufgehoben.
II. Die Arbeiter- und Bauernräte sind von den staatlichen und Gemeindebehörden bei den die öffentliche Wohlfahrt betreffenden Maßnahmen neben den Vertretern der Gewerkschaften zur Mitarbeit zuzuziehen; sie kontrollieren die Durchführung der von der Regierung, den Gemeinden und ihren Behörden getroffenen Maßnahmen und Anordnungen. Die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindekollegien sind den Arbeiter-, Bauern- und Soldatenräten vorher zu übermitteln.
Durch Gesetz vom 16. Juli 1919 erhielt der Art. I.
folgende Fassung:
"Art. II. Die Arbeiter- und Bauernräte kontrollieren die Durchführung der
von der Regierung und ihren Behörden einschließlich der Kommunalverbände
getroffenen Maßnahmen und Anordnungen. Gegenüber den Gemeindebehörden steht
ihnen ein Kontrollrecht bei der Durchführung von Maßregeln auf dem Gebiet des
Ernährungs- und Wohnungswesens zu."
III. Die Vollzugsgewalt liegt ausschließlich in den Händen der Regierung. Die Arbeiter-, Bauern- und Soldatenräte vermeiden jeden Eingriff in die staatliche oder kommunale Verwaltungstätigkeit.
Kommen die örtlichen Arbeiter-, Bauern- und Soldatenräte zu der Überzeugung, daß sie in ihrer Tätigkeit für die Interessen des Volksganzen durch Organe der Staats- oder Gemeindeverwaltung gehemmt werden, so sollen sie Anträge auf Abstellung der Mißstände an den Landesausschuß richten, der dann gemeinsam mit der Regierung entscheidet.
Durch Gesetz vom 16. Juli 1919 erhielt der
Art. I. folgende Fassung:
"Art. III. Die Vollzugsgewalt liegt ausschließlich in den Händen der
Regierung. Die Arbeiter- und Bauernräte vermeiden jeden Eingriff in die
staatliche oder kommunale Verwaltungstätigkeit.
Kommen die örtlichen Arbeiter- und Bauernräte zu der Überzeugung, daß sie in
ihrer Tätigkeit für die Interessen des Volksganzen durch Organe der Staats- oder
Bezirksverwaltung gehemmt werden, so sollen sie Anträge auf Abstellung der
Mißstände an den Landesausschuß der Arbeiter- und Bauernräte stellen. Der
Landesausschuß gibt sie an das Staatsministerium zur verfassungsmäßigen
Entscheidung weiter."
IV. Die Kosten der Landesversammlungen der Arbeiter- und Soldatenräte, sowie die Kosten des Landesausschusses trägt die Staatskasse.
Die Kosten der örtlichen Arbeiter-, Soldaten- und Bauernräte sind von den Gemeinden, in denen diese Räte ihren Sitz haben, zu tragen. Für die Kosten der Soldatenräte behalten sich Staat und Gemeinde Ersatz aus der Reichskasse vor.
Die Kosten bestehen außer dem Aufwand für den Versammlungsraum nebst dazugehörigen Arbeitsräumen einschließlich Heizung, Beleuchtung und Reinigung und den notwenidgen Kanzleikosten aus den Taggeldern und gegebenenfalls den Reisekosten der Mitglieder. Bei der durch die Not der Zeit gegebenen Knappheit der öffentlichen Mittel ist dieses Taggeld in möglichst bescheidenen Grenzen zu halten und die Zahl der Mitglieder der Räte nicht allzu sehr auszudehnen.
Über die Ausgaben ist den Staats- und Gemeindekassen genaue, mit Belegen versehene Rechnung zu stellen. Dei Weiterbezahlung von Staats- und Gemeindemitteln erfolgt erst nach dem Nachweis über die richtige Verwendung der vorher geleisteten Zahlungen.
Durch Bekanntmachung vom
8. Januar 1919 wurde der Art. IV durch folgende Bestimmungen ergänzt:
"Die Kosten für die Mitglieder der Arbeiter- und Bauernräte, die bei der
Bezirksverwaltung oder den Kommunalverbänden tätig sind, werden von dem
Kommunalverbänden (Amtskörperschaften) getragen. Im übrigen finden für diese
Kosten die Bestimmungen des (Art. IV) sinngemäß Anwendung.
Die Höhe der Entschädigung für die Tätigkeit der Arbeiter- und Bauernräte setzen
die letzteren im einzelnen fest.
Die Gemeindebehörden und Oberämter, die mit der festgesetzten Entschädigung der
Arbeiter- und Bauernräte nicht einverstanden sind, können die Entscheidung des
Landesausschusses anrufen.
Der Landesausschuß entscheidet im Einvernehmen mit der Provisorischen Regierung.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen werden mit Durchführung dieser
Bestimmung beauftragt."
Durch Gesetz vom 16. Juli 1919 erhielt der
Art. IV folgende Fassung:
"Art. IV. Die Kosten der Landesversammlung der Arbeiter- und Bauernräte,
sowie die Kosten des Landesausschusses trägt die Staatskasse. Die Kosten der
örtlichen Arbeiter- und Bauernräte auf dem Gebiete des Ernährungs- und
Wohnungswesens trägt die Gemeinde.
Die Kosten bestehen außer dem Aufwand für einen Versammlungsraum nebst
dazugehörigen Arbeitsräumen einschließlich Heizung, Beleuchtung und Reinigung
und den notwendigen Kanzeikosten aus den Taggeldern für nachgewiesene Tätigkeit
und gegebenenfalls die Reisekosten der Mitglieder. Bei der durch die Not der
Zeit gegebenen Knappheit der öffentlichen Mittel ist dieses Tagegeld in
möglichst bescheidenen Grenzen zu halten und die Zahl der Mitglieder der Räte
aufs äußerste zu beschränken.
Über die Ausgaben ist den Staats- oder Gemeindekassen genaue mit Belegen
versehene Rechnung zu stellen. Die Weiterbezahlung von Staats- und
Gemeindemitteln erfolgt erst nach den Nachweis über die richtige Verwendung der
vorher geleisteten Zahlungen."
Die ergänzende Bestimmung vom 8. Januar
1919 blieb weiter in Kraft !!!
Stuttgart, den 14. Dezember 1918.
Für die provisorische Regierung:
Blos.
Für den Vollzugsausschuß des Arbeiter- und Sodatenrats:
Eggert.