Staatsvertrag über den Südwestfunk

vom 27. August 1951.

geändert durch
Vertrag vom 29. Februar 1952 (RegBl. S. 30)
Vertrag vom 16. März 1959 (GBl. S. 56)
Vertrag vom 31. Oktober 1984 (GBl. 1985 S. 50)
Vertrag vom 16. / 30. Januar 1987 (GBl. S. 74)
Vertrag vom 13. / 30. September 1995 (GBl. 1996 S. 172)
Vertrag vom 14. / 28. März 1996 (GBl. S. 705)

siehe auch
Staatsvertrag über das Personalvertretungsrecht der Arbeitnehmer des Südwestfunks vom 19. Febr. / 25. März 1963 (GBl. 1964 S. 1)

aufgehoben durch
Staatsvertrag vom 31. Mai 1997 (GBl. S. 297)

Die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sind übereingekommen, der bestehenden Anstalt des Südwestfunks eine neue Rechtsgrundlage zu geben, und schließen nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1. Der Südwestfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts der Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern. Ihm wird auf Grund dieses Staatsvertrages das Recht der Selbstverwaltung verliehen.

§ 2. Der Südwestfunk hat seinen Sitz in Baden-Baden.

§ 3. (1) Sendegebiet des Südwestfunks ist das Gebiet der Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern.

(2) Der Südwestfunk hat die Rundfunkversorgung der vertragschließenden Länder sicherzustellen und in jedem Lande mindestens eine Sendestelle (Studio) zu errichten und zu erhalten.

(3) Aufgabe des Südwestfunks ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Nachrichten und Darbietungen erbauender, bildender, belehrender und unterhaltender Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen, die ohne Verbindungsleitungen oder längs eines Leiters (Drahtfunk) übermittelt werden.

§ 4. Die vertragschließenden Länder werden im Sendegebiet keine weiteren Rundfunkanstalten, Funkhäuser und Rundfunkstrahlungsanlagen fester oder beweglicher Art errichten oder zulassen.

Durch Vertrag vom 29. Februar 1952 wurden im § 4 die Worte "oder zulassen" gestrichen.

Durch Vertrag vom 31. Oktober 1984 wurde der § 4 aufgehoben.

Durch Vertrag vom 13. / 30. September 1995 wurde der § 4 mit folgender Fassung neu eingefügt:
"§ 4. (1) Der Südwestfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen (§ 16 a). Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.
(2) Der Südwestfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk mit anderen Rundfunkveranstalter oder Unternehmen zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmen (§ 16 a) und deren Programm beteiligen. Dabei ist zu gewährleisten, daß seine Verantwortung für die von ihm hergestellten Sendungen gewahrt und die Grundsätze und Richtlinien der §§ 5 und 6 beachtet werden; seine Sendungen sind als solche kenntlich zu machen."

§ 5. (1) Die Programme des Südwestfunks müssen vom Geiste demokratischer Freiheit und der Verständigung unter den Völkern getragen sein.

(2) Der Südwestfunk darf nicht einseitig in den Dienst einer Regierung, politischen Partei, Kirche, religiösen Gemeinschaft, weltanschaulichen Richtung, eines Berufsstandes oder Interessenverbandes treten.

(3) Nachrichten und Berichte müssen im Inhalt wahrheitsgetreu und in der Wiedergabe sachlich sein. Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Nachricht sind zum Ausdruck zu bringen. Nachrichten sind von Kommentierungen und Stellungnahmen zu trennen.

§ 6. (1) Den Landesregierungen, den politischen Parteien, soweit sie in einem der Parlamente der vertragschließenden Länder Fraktionsstärke besitzen, den Kirchen und staatlich anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie den Organen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen in zweckentsprechenden Sendezeiten des Südwestfunks angemessen zu vertreten.

(2) Die Landesregierungen haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und andere wichtige Mitteilungen durch den Südwestfunk kostenlos bekanntzugeben.

(3) Parteien und Organisationen, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, haben keinen Anspruch auf die Benutzung des Südwestfunks.

§ 7. (1) Falls der Südwestfunk eine Nachricht oder Tatsache wahrheitswidrig verbreitet hat, ist er auf Verlangen einer Person, Personenmehrheit oder Behörde, die ein berechtigtes Interesse dartut, zur Gegendarstellung verpflichtet.

(2) Auf Inhalt und Verbreitung der Gegendarstellung findet § 11 des Pressegesetzes vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65) sinngemäß Anwendung. Die Bekanntgabe der Gegendarstellung muß im Rahmen der nächsten für denselben Hörerkreis bestimmten Sendung und, wenn eine solche Sendung nicht innerhalb einer Woche vorgesehen ist, spätestens am übernächsten Tage nach Eingang der Gegendarstellung zu einer gleichwertigen Sendezeit durchgegeben werden.

(3) Die Bekanntgabe der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.

(4) Der Anspruch auf Verbreitung der Gegendarstellung kann im Zivilrechtswege verfolgt werden.

§ 8. Die Organe des Südwestfunks sind:
1. der Rundfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Intendant.

§ 9. (1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit und berät den Intendanten bei der Programmgestaltung. Er wacht darüber, daß der Südwestfunk seine Aufgaben gemäß diesem Staatsvertrag erfüllt. Im übrigen ergibt sich die Zuständigkeit des Rundfunkrates aus diesem Staatsvertrag und der Satzung des Südwestfunks.

(2) Die Satzung wird vom Rundfunkrat und vom Verwaltungsrat in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen. Sie ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 10. (1) Der Rundfunkrat besteht aus 49 stimmberechtigten Mitgliedern, die auf die Dauer von 3 Jahren benannt werden. Sie können mit Zustimmung des Rundfunkrates ersetzt werden, wenn sie die besondere Eigenschaft verlieren, auf Grund deren sie gewählt beziehungsweise benannt worden sind.

(2) Die Mitglieder des Rundfunkrates verteilen sich wie folgt:

 

Rheinland-Pfalz

Baden

Württemberg-Hohenzollern

Regierungen

1

1

1

Volksvertretungen

4

2

2

Kirchen

4

1

1

Universitäten

1

1

1

Erziehungswesen

2

1

1

Jugendorganisationen

2

1

1

Gewerkschaften

2

1

1

Kammern

3

1

1

Presse

2

1

1

Gemeinden und Gemeindeverbände

3

1

1

 

25 .

12 .

12 .

(3) Die aus den einzelnen Ländern zu entsendenden Mitglieder müssen dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Bedienstete des Südwestfunks dürfen nicht Mitglieder des Rundfunkrats sein.

(5) Vergütungen, die Mitglieder des Rundfunkrates für Mitarbeit beim Südwestfunk für ihre Person erhalten, sind jeweils bei der nächsten Sitzung des Rundfunkrates bekanntzugeben. Der Rundfunkrat beschließt darüber, ob das Ausmaß der Vergütung oder der Tätigkeit mit der Bestimmung des Abs. 4 vereinbar ist.

(6) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Durch Vertrag vom 14. / 28. März 1996 wurde der § 10 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 wurde die Zahl "49" ersetzt durch: "50".
- dem Abs. 2 wurde folgender Satz angefügt:
"Zusätzlich entsendet der Zentralrat der Juden in Deutschland einen Vertreter, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sendegebiet des Südwestfunks haben muß."

§ 11. (1) Die gemäß § 10 in den Rundfunkrat zu entsendenden Mitglieder werden wie folgt gewählt, beziehungsweise bestimmt:
1. Regierungen:
    je 1 Vertreter von den 3 Landesregierungen gemäß den Grundsätzen ihrer Verfassungen,
2. Volksvertretungen:
    4 Vertreter von dem Landtag Rheinland-Pfalz und je 2 Vertreter von den Landtagen der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern,
3. Kirchen:
    2 Vertreter der katholischen Kirche und 2 Vertreter der evangelischen Kirche von den zuständigen Kirchenbehörden des Landes Rheinland-Pfalz, 1 Vertreter der katholischen Kirche und 1 Vertreter der evangelischen Kirche von den zuständigen Kirchenbehörden in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern nach vorheriger Vereinbarung.
4. Universitäten:
    je 1 Vertreter von den Senaten der Universitäten Mainz, Freiburg und Tübingen.
5. Erziehungswesen:
    2 Vertreter aus dem Lande Rheinland-Pfalz und je 1 Vertreter aus den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern von den Delegierten der in den Ländern bestehenden Erzieherverbände,
6. Jugendorganisationen:
    2 Vertreter aus dem Lande Rheinland-Pfalz und je 1 Vertreter aus den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern von den in den Ländern bestehenden Landesjugendringen,
7. Sportorganisationen:
    je 1 Vertreter aus den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern von den in diesen Ländern bestehenden Landessportverbänden.
8. Gewerkschaften:
    2 Vertreter aus dem Lande Rheinland-Pfalz und je 1 Vertreter aus den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern von den Gewerkschaften dieser Länder,
9. Kammern:
    je 1 Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerks- und der Landwirtschaftskammern von den Arbeitsgemeinschaften dieser Kammern des Landes Rheinland-Pfalz und je 1 Vertreter aus den Ländern Baden und Württemberg - Hohenzollern von den entsprechenden Organisationen dieser Länder,
10. Presse:
    2 Vertreter aus dem Lande Rheinland-Pfalz und je 1 Vertreter aus den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern von den Delegierten der Journalistenverbände in diesen Ländern,
11. Gemeinden und Gemeindeverbände:
    3 Vertreter aus dem Lande Rheinland-Pfalz und je 1 Vertreter aus den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern von den in diesen Ländern bestehenden kommunalen Spitzenverbänden.

(2) Sitze, über deren Besetzung die wahl- oder ernennungsberechtigten Organisationen sich bis zum Zusammentritt des Rundfunkrates nicht einigen, bleiben unbesetzt. Kommt binnen weiterer dreier Monate eine Einigung nicht zustande, so wählt der Rundfunkrat die betreffenden Vertreter aus den Vorschlägen der beteiligten Organisationen. Wird kein Vorschlag gemacht, so wählt der Rundfunkrat nach freiem Ermessen aus den zuständigen Organisationen. Diese Vorschriften gelten auch für die nach § 10 Abs. 1 notwendig werdenden Ersatzwahlen.

(3) 3 Monate vor Ablauf der Amtsperiode hat der Vorsitzende des Rundfunkrates die wahl- beziehungsweise ernennungsberechtigten Organisationen aufzufordern, ihre Vertreter für die neue Amtsperiode dem Rundfunkrat anzuzeigen.

§ 12. (1) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit und den Betrieb des Südwestfunks zu überwachen.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern; 6 von ihnen wählt der Rundfunkrat auf die Dauer von 3 Jahren, und zwar derart, daß jeweils zum 1. April jeden Jahres ein Drittel der Mitglieder ausscheidet und neu gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. 3 Verwaltungsratsmitglieder entsenden die Landesregierungen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat angehören oder Bedienstete des Südwestfunks sein. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig. wenn 5 Mitglieder anwesend sind.

§ 13. Die Regierungsvertreter im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat können durch andere Beauftragte ihrer Regierung vertreten oder ersetzt werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 14. (1) Der Intendant leitet den Südwestfunk nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der Satzung. Er ist an Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden.

(2) Der Intendant vertritt den Südwestfunk gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen dem Intendanten und dem Südwestfunk wird der Südwestfunk durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.

§ 15. Der Intendant wird auf die Dauer von 4 Jahren durch den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat in gemeinsamer Sitzung mit Stimmenmehrheit gewählt und alsdann vom Verwaltungsrat angestellt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16. (1) Der Intendant ernennt und entläßt die Sendestellenleiter der Länderstudios mit Zustimmung des Verwaltungsrats.

(2) Die Absicht der Ernennung oder Entlassung eines Sendestellenleiters hat der Intendant rechtzeitig dem Rundfunkrat mitzuteilen und insbesondere den Mitgliedern des Rundfunkrates des betroffenen Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Durch Vertrag vom 13. / 30. September 1995 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 16 a. (1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen zum Gegenstand hat, darf sich der Südwestfunk beteiligen, wenn
1. dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
3. die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Dies gilt nicht für solche Beteiligungen, die nur vorübergehenden unmittelbaren Programmzwecken dienen.
(2) Bei der Beteiligung hat sich der Südwestfunk durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze ist auszubedingen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die vom Südwestfunk begründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden.
(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen des Südwestfunks an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen."

§ 17. (1) Der Intendant veranschlagt alle Einnahmen und Ausgaben des Südwestfunks für das kommende Haushaltsjahr und stellt sie in den Haushaltsplan ein.

(2) Der Haushaltsplan, der in einen ordentlichen und in- einen außerordentlichen Haushalt zu gliedern ist, bedarf nach Feststellung durch den Verwaltungsrat der Genehmigung durch den Rundfunkrat. Der Haushaltsplan ist den Landesregierungen (§ 19) vorzulegen, die ihn binnen 3 Wochen beanstanden können.

(3) Liegt ein genehmigter Haushaltsplan bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vor oder ist er beanstandet, so ist der bisherige Haushaltsplan der Haushaltsführung zunächst weiter zugrunde zu legen.

Durch Vertrag vom 16. / 30. Januar 1987 erhielt der § 17 folgende Fassung:
"§ 17. (1) Der Entwurf des Haushaltsplans, der in einen ordentlichen und in einen außerordentlichen Haushalt zu gliedern ist, wird vom Intendanten rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und dem Verwaltungsrat zugeleitet.
(2) Der Verwaltungsrat prüft und beschließt den Entwurf des Haushaltsplans und leitet ihn dem Rundfunkrat zu. Der Rundfunkrat beschließt den Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist den Landesregierungen (§ 19) vorzulegen, die ihn binnen drei Wochen beanstanden können.
(3) Liegt ein beschlossener Haushaltsplan bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vor oder ist er beanstandet, so ist der bisherige Haushaltsplan der Haushaltsführung zunächst weiter zugrunde zu legen."

§ 18. (1) Der Intendant legt über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden alljährlich nach den hierfür vom Verwaltungsrat gegebenen Weisungen Rechnung.

(2) Die Jahresrechnung wird vom Verwaltungsrat festgestellt.

(3) Die Rechnungsprüfung nimmt der Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz nach den Vorschriften der Reichshaushaltsordnung und der Reichswirtschaftsbestimmungen vor.

(4) Der Verwaltungsrat erstattet über das Prüfungsergebnis Bericht an den Rundfunkrat, der über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Intendanten zu beschließen hat.

§ 19. Über die ordnungsmäßige Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften durch den Südwestfunk zu wachen, ist Aufgabe der Landesregierungen, welche diese Befugnisse in der Reihenfolge Rheinland-Pfalz, Baden, Württemberg-Hohenzollern jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Rundfunkrates im Benehmen mit den beiden anderen Landesregierungen ausüben.

§ 20. Rundfunkrat und Verwaltungsrat sind von ihren Vorsitzenden auf Verlangen einer der vertragschließenden Regierungen unverzüglich einzuberufen. Die Tagesordnung der Sitzung muß die von der Regierung gewünschten Punkte enthalten.

§ 21. (1) Jedes der vertragschließenden Länder hat das Recht, die ordnungsmäßige Durchführung der Vorschriften dieses Staatsvertrages zu verlangen und Maßnahmen der Organe des Südwestfunks, die dazu in Widerspruch stehen, zu beanstanden. Werden diese genau zu bezeichnenden Beanstandungen nicht behoben, so ist jedes Land berechtigt, vor dem Landesverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz gemäß § 16 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 - GVBl. S. 103 - Klage zu erheben.

(2) Dieses Gericht ist auch für Streitigkeiten zwischen den Ländern zuständig, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Vertrages ergeben.

(3) Die Entscheidungen dieses Gerichts sind für die drei vertragschließenden Länder wirksam.

§ 22. Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit; er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schlusse des Haushaltsjahres (31. März) mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. März 1954.

Durch Vertrag vom 29. Februar 1952 wurde im § 22 das Datum "31. März 1954" ersetzt durch: "31. März 1962".

Durch Vertrag vom 16. März 1959 wurde im § 22 das Datum "31. März 1962" ersetzt durch: "31. März 1972".

§ 23. (1) Das Gesamtaufkommen an Landessteuern, das seitens des Südwestfunks anfällt, wird auf die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern im Verhältnis 2:1:1 verteilt.

(2) Ergeben sich beim Südwestfunk nach Abzug der eigenen Ausgaben und der Rückstellungen für Reserven und Baufonds Überschüsse, so sind diese nach Maßgabe der registrierten Hörerzahl den vertragschließenden Ländern zuzuführen. Die Verwendung dieser Überschüsse ist für die Erfüllung kultureller Aufgaben zweckgebunden.

(3) Bei Auflösung der Anstalt fällt das Vermögen im Verhältnis von 2:1:1 an die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern. Dabei fällt unbewegliches Vermögen unbeschadet einer Ausgleichspflicht dem Lande zu, in dessen Gebiet es belegen ist. Das angefallene Vermögen ist weiter für Rundfunkzwecke zu verwenden.

§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gilt die Amtszeit des derzeitigen Rundfunkrates und Verwaltungsrates als beendet.

(2) Rundfunkrat und Verwaltungsrat sind binnen 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages neu zu bilden. Bis zum Zusammentritt der neugebildeten Organe nehmen die bisher bestehenden die Aufgaben gemäß diesem Staatsvertrag mit den sich, daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.

§ 25. Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung durch die verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder und tritt mit dem Tage in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Baden hinterlegt sind.

in Kraft getreten am 1. Mai 1952.

    Freiburg i. Br., den 27. August 1951.

Der Staatspräsident des Landes Baden
Wohleb

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz
Altmeier

Der Staatspräsident des Landes Württemberg-Hohenzollern
Dr. Müller


Quelle: Regierungsblatt für Württemberg-Hohenzollern 1952 S. 27
Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1952 S. 40
© 15. September 2004 - 16. September 2004

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