Kreisordnung
(für Württemberg-Hohenzollern)

vom 22. Dezember 1948

aufgehoben durch
Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207)

Erster Teil.
Grundlagen der Verwaltung im Kreis.

Art. 1. Kreiseinteilung. (1) Das Staatsgebiet ist in Kreise eingeteilt.

(2) Die Einteilung der Kreise kann nur durch Gesetz geändert werden. Eine Änderung von Gemeindegrenzen, die zugleich Kreisgrenzen sind, hat die Änderung der Kreisgrenzen ohne weiteres zur Folge; die §§ 9-11 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß

Art. 2. Die Staatsverwaltung im Kreis.

(1) Die Kreise sind die Bezirke der staatlichen Verwaltungsbehörden der unteren Stufe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die staatlichen Verwaltungsbehörden der unteren Stufe sind das Landratsamt und die Sonderverwaltungen.

Art. 3. Die Kreisselbstverwaltung. (1) Die Gemeinden eines Kreises bilden den Kreisverband.

(2) Der Kreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung. Sein Wirken muß im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen stehen.

(3) Organe des Kreisverbands sind der Kreistag, der Kreisrat und der Landrat.

(4) Der Kreisverband führt die Bezeichnung Kreis unter Zufügung des Namens des Kreises.

Art. 4. Der Kreistag. (1) Der Kreistag ist die Vertretung der Gemeinden und er Bevölkerung  des Kreises.

(2) Der Kreistag hat den Zusammenhalt des Kreises zu fördern.

(3) Der Kreistag hat das Recht, zu allen die Gemeinden und die Bevölkerung des Kreises berührenden Fragen der Verwaltung Stellung zu nehmen.

(4) Der Kreistag hat das Recht, sich vor Bestellung und Abberufung des Landrats zu äußern.

Art. 5. Der Landrat. (1) Der Landrat ist der erste Beamte der Verwaltung im Kreis. Er leitet das Landratsamt und die Verwaltung des Kreisverbands.

(2) Der Landrat ist hauptamtlicher staatlicher Beamter. Fr wird auf Vorschlag des Innenministeriums nach Anhörung des Staatsministeriums vom Staatspräsidenten bestellt und abberufen. Der Landrat kann auf Zeit bestellt werden; das Nähere regelt eine Verordnung des Staatsministeriums.

(3) Der Landrat wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Beamten des Landratsamts vertreten. Das Innenministerium kann die Stellvertretung im Einzelfall besonders regeln.

(4) Hat der Landrat nicht die Befähigung zum. höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muß der zweite Beamte des Landratsamts eine solche Befähigung besitzen. Übergangsweise können Ausnahmen zugelassen werden.

Art. 6. Einheit der Verwaltung im Kreis. (1) Die im Kreis tätigen öffentlichen Verwaltungen sind zu einer dem Gemeinwohl dienlichen Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) Für die Zusammenarbeit der Staatsbehörden mit Ausnahme der Behörden der Justizverwaltung und der Finanzverwaltung ist der Landrat verantwortlich. Er kann Anweisungen für diese Zusammenarbeit erteilen. Er ist über Vorgänge und beabsichtigte Maßnahmen, die für den Kreis von Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten. Bei den für die allgemeine Verwaltung des Kreises wichtigen Angelegenheiten ist der Landrat zu beteiligen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das fachlich zuständige Ministerium, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(3) Das Staatsministerium sowie die beteiligten Ministerien können zur Durchführung dieser Bestimmungen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.

Zweiter Teil.
Die Staatsverwaltung im Kreis.

Art. 7. Landratsamt. (1) Das Landratsamt ist als untere Verwaltungsbehörde zuständig für alle staatlichen Verwaltungsaufgaben im Kreis, die nicht durch Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen oder Trägern der Selbstverwaltung übertragen sind.

(2) Die Geschäfte des Landratsamts werden unter der Dienstaufsicht des Innenministeriums und nach den fachlichen Weisungen der zuständigen Ministerien vom Landrat geleitet. Er ist für ihre gesetz- und ordnungsmäßige Besorgung verantwortlich.

Art. 8. Staatliche Sonderverwaltungen. (1) Neue Sonderverwaltungen der unteren Stufe können nur durch Gesetz errichtet werden.

(2) Neue öffentliche Aufgaben, die in der Unterstufe durch die staatliche Verwaltung wahrgenommen werden sollen, sind der unteren Verwaltungsbehörde zu übertragen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die neuen Aufgaben ihrem Wesen nach in den Aufgabenkreis bestehender Sonderverwaltungen fallen; im Einzelfall entscheidet das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(3) Das Staatsministerium kann bei Notständen Sonderverwaltungen im Kreis dem Landrat unterstellen.

Art. 9. Mitwirkung gewählter Vertreter. (1) Der Kreisrat ist zur Mitwirkung bei der Staatsverwaltung im Kreis nach Maßgabe der Gesetze berufen. Der Landrat kann ihn zu allen Angelegenheiten der Staatsverwaltung im Kreis hören.

(2) Zur Mitwirkung bei bestimmten Angelegenheiten der Staatsverwaltung im Kreis kann durch Gesetz oder im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch das fachlich zuständige Ministerium die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden. Art. 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 4 finden sinngemäß Anwendung, sofern nach Satz 1 nichts anderes bestimmt ist.

Art. 10. Gegenseitiges Verhältnis von Landratsamt und Kreisverbandsverwaltung. Das Landratsamt und die Kreisverbandsverwaltung sind verpflichtet, sich nach Weisung des Landrats gegenseitig bei der Besorgung ihrer Dienstgeschäfte zu unterstützen.

Art. 11. Stellung der unmittelbaren Kreisstädte. (1) Den unmittelbaren Kreisstädten werden für ihr Gebiet die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zur Erfüllung nach Anweisung übertragen. Durch Gesetz können ihnen einzelne Aufgaben der staatlichen Sonderverwaltungen zugewiesen werden. (2) Soweit bei solchen Angelegenheiten nach Art. 9 die Mitwirkung des Kreisrats oder von Ausschüssen vorgesehen ist, bestimmt der Gemeinderat durch Satzung, ob er sie auf eine Abteilung oder einen Ausschuß (§§ 42 u.43 der Gemeindeordnung) überträgt. Werden an die Zusammensetzung eines Ausschusses besondere Anforderungen nach der beruflichen Gliederung oder der Zahl der Mitglieder gestellt, so hat der Gemeinderat einen entsprechenden Ausschuß zu bilden. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Das Innenministerium bestimmt durch Verordnung das Inkrafttreten der Vorschrift von Absatz 1 Satz 1. Es kann durch Verordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien für einzelne Aufgabengebiete eine von der Bestimmung des Abs. 1 Satz 1 abweichende Regelung treffen.

Dritter Teil.
Die Kreisselbstverwaltung.

1. Abschnitt.
Aufgaben des Kreisverbands.

Art. 12. Wirkungskreis. (1) Der Kreisverband ist zur Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt der Gemeinden und der Bevölkerung des Kreises berufen und zur Übernahme bisheriger oder neuer staatlicher Verwaltungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde bestimmt.

(2) Der Kreisverband verwaltet die öffentlichen Aufgaben, die er nach Art. 13 durch

Satzung übernimmt oder die ihm gemäß Art. 14 zugewiesen oder übertragen sind.

Art. 13. Freiwillige Aufgaben.(1) Der Kreisverband kann öffentliche Aufgaben im Gebiet des Kreises übernehmen, soweit die Aufgaben nicht nach gesetzlicher Vorschrift anderen Stellen ausdrücklich zugewiesen sind oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung von anderen Stellen übernommen werden.

(2) Aufgaben der Gemeinden kann der Kreisverband mit Wirkung gegenüber allen Gemeinden oder einer Gruppe von Gemeinden des Kreises übernehmen, wenn ihre einheitliche Durchführung für den ganzen Kreis oder für einen grösseren Teil des Kreises notwendig ist oder wenn ihre ordnungsmäßige Durchführung die Leistungsfähigkeit der Gemeinden übersteigt. Die Übernahme von Aufgaben der Gemeinden ist nicht zulässig, wenn sie eine dem öffentlichen Wohl zuwiderlaufende Beschränkung der Aufgaben oder der Selbstverwaltung der Gemeinden zur Folge hätte.

(3) Die Übernahme von Aufgaben erfolgt durch Satzung. An Stelle der Übernahme einer Aufgabe kann der Kreisverband mit einer Gemeinde des Kreises vereinbaren, daß diese die Aufgabe zugleich für die übrigen Gemeinden des Kreises erfüllt. Die Satzung oder Vereinbarung sowie ihre Abänderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Übernahme von Aufgaben der Gemeinden durch Satzung oder die Vereinbarung nach Abs. 3 Satz 2 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Kreistags.

Art. 14. Pflichtaufgaben. (1) Dem Kreisverband können durch Gesetz Aufgaben zur Verwaltung unter eigener Verantwortung zugewiesen werden (eigene Pflichtaufgaben).

(2) Durch Gesetz können dem Kreisverband Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der staatlichen Sonderverwaltungen übertragen werden (übertragene Pflichtaufgaben).

(3) Neue Pflichten können dem Kreisverband nur gemäß den Bestimmungen von Abs. 1 und 2 auferlegt werden.

(4) Vorschriften zur Durchführung der in diesem Artikel genannten Gesetze bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.

(5) Erwachsen dem Kreisverband neue Lasten, so ist der Staat verpflichtet, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Art. 15. Unterstützung einzelner Gemeinden. Der Kreisverband hat Gemeinden des Kreises, die ihre örtlichen Aufgaben vorübergehend nicht oder nicht ausreichend erfüllen können, nach Maßgabe seiner Kräfte zu unterstützen. Es bleibt jedoch Aufgabe des Staats, im Weg des Finanz- und Lastenausgleichs an Gemeinden, deren eigene Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht genügen, ausreichende Finanzzuweisungen zu gewähren.

Art. 16. Mitwirkung der Gemeinden. (1) Die Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbands nach näherer Bestimmung durch Satzung mit.

(2) Werden Pflichtaufgaben des Kreisverbands (Art. 14) allen oder einzelnen Gemeinden des Kreises ganz oder teilweise zur Durchführung übertragen, so bedarf die Satzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Abschnitt.
Satzungsrecht des Kreisverbands.

Art. 17. (1) Der Kreisverband kann seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung regeln.

(2) Satzungen zu übertragenen Pflichtaufgaben bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Andere Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Im übrigen sind sie der Aufsichtsbehörde vorzulegen; sie sind nach Ablauf eines Monats nach ihrer Vorlegung vollziehbar, wenn sie nicht früher von der Aufsichtsbehörde für vollziehbar

erklärt werden. Der Vollzug ist zu untersagen, wenn die Satzung mit gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch steht.

(4) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Im Einzelfall kann sich eine Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde rückwirkende Kraft beilegen.

3. Abschnitt.
Verwaltung des Kreisverbands.

a) Kreistag.

Art. 18. Aufgaben. Der Kreistag beschließt über alle Angelegenheiten des Kreisverbands, die einer sachlichen Entscheidung bedürfen. Insbesondere kommt ihm zu
1. die Erlassung von Satzungen (Art. 17),
2. die Äußerung zur Bestellung und Abberufung des Landrats (Art. 4 Abs. 4),
3. die Wahl des Kreisrats (Art. 30 Abs. 2),
4. die Einrichtung von Ausschüssen und die Bestellung ihrer Mitglieder (Art. 34-36),
5. die Aufstellung der Stellenpläne, sowie die Anstellung und Entlassung der Beamten und leitenden Angestellten des Kreisverbands,
6. die Aufstellung des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung (Art. 45),
7. die Anerkennung der Rechnung und die Entlastung (Art. 48 Abs. 4),
8.  die Beschlußfassung über
    a) Bau und Unterhaltung von Straßen,
    b) Schaffung und Unterhaltung von Krankenhäusern und Fürsorgeeinrichtungen,
    c) Einrichtung und Unterhaltung von Fachschulen.

Art. 19. Zusammensetzung. (1) Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und 20 Mitgliedern. Übersteigt die Einwohnerzahl des Kreises 30000, so treten für je angefangene 10 000 Einwohner zwei weitere Mitglieder hinzu. Bei Vorliegen besonderer Bedürfnisse kann durch Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Zahl der Mitglieder um zwei oder vier erhöht werden.

(2) Die Gemeinden beschicken den Kreistag nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zur Einwohnerzahl des Kreises.

Art. 20. Wahl. (1) Die Mitglieder des Kreistags werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt.

(2) Gewählt wird in Wahlbezirken. Jede Gemeinde, auf die nach ihrer Einwohnerzahl mindestens' drei Mitglieder entfallen, bildet einen Wahlbezirk; kleinere Gemeinden werden zu Wahlbezirken von entsprechender Mindestgröße zusammengeschlossen. Kein Wahlbezirk erhält mehr als zwei Fünftel der Mitglieder. Zuständig für die Bildung der Wahlbezirke ist der Kreistag.

(3) Für jeden Wahlbezirk sind besondere Wahlvorschläge aufzustellen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen innerhalb eines Wahlbezirks ist zulässig. Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

(4) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Wahlbezirk die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Gemeinderat besitzt. § 26 Abs. 3 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Nicht wählbar sind leitende Beamte und Angestellte des Kreisverbands, des Landratsamts und der Aufsichtsbehörde.

(5) Wer als Mitglied des Kreistags oder des Gemeinderats oder als Beamter im. Dienststrafverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist, kann in den auf das Urteil folgenden 5 Jahren nicht in den Kreistag gewählt werden.

(6) Die weiteren Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Kreistagswahlen werden, soweit es sich um die Verteilung der Sitze, die Wahlprüfung und die Rechtsmittel handelt, durch Gesetz, im übrigen durch eine vom Staatsministerium zu erlassende Wahlordnung getroffen.

Art. 21. Nachrücken. Ersatzwahl. (1) Tritt ein Gewählter nicht in den Kreistag ein oder scheidet er im Laufe der Wahlzeit aus, so tritt an seine Stelle der Bewerber, der auf dem gleichen Wahlvorschlag an nächster Stelle steht.

(2) Ersatzwahl findet nur statt, wenn die Zahl der Mitglieder nach Erschöpfung der Wahlvorschläge auf weniger als zwei Drittel der festgesetzten Zahl` gesunken ist.

Art. 22. Amtszeit. (1) Der Kreistag wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Kreistags führt der bisherige Kreistag seine Arbeit weiter.

Art. 23. Rechtsstellung. Pflichten. (1) Die in den Kreistag Gewählten haben die Ehrenpflicht, die Wahl anzunehmen und das Amt während der gesetzlichen Amtsdauer auszuüben.

(2) Die Mitglieder des Kreistags bekleiden ein Ehrenamt. Der Landrat verpflichtet sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

(3) Auf die Mitglieder des Kreistags finden folgende für die Mitglieder des Gemeinderats geltende Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung:
§ 19 Abs. 2 über die allgemeinen Pflichten,
§ 19 Abs. 3 über das Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit,
§ 20 über die Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit,
§ 31 über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit,
§ 22 über den Ausschluß wegen Befangenheit,
§ 23 über besondere Pflichten,
§ 35 Abs. 1 über vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt,
§ 36 Abs. 4 über die Pflicht zur Teilnahme an den Verhandlungen.

An die Stelle des Gemeinderats tritt hierbei der Kreistag.

Art. 24. Einberufung. (1) Der Kreistag wird durch den Landrat einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Kreistag soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

(2) Der Kreistag muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder wenn der Kreisrat die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangt. Der Gegenstand muß zum Aufgabenkreis des Kreistags gehören.

(3) Die Einberufung soll mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag erfolgen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.

(4) Der Kreistag tritt am Sitz des Landratsamts zusammen, wenn nicht der Landrat den Kreistag an einen anderen Ort einberuft.

Art. 25. Zuziehung weiterer Teilnehmer. (1) Ist ein Mitglied des Kreisrats nicht zugleich Mitglied des Kreistags (Art. 30 Abs. 3), so nimmt es an den Verhandlungen des Kreistags mit beratender Stimme teil.

(2) Nach näherer Bestimmung des Kreistags nehmen die Bürgermeister der größeren Gemeinden des Kreises, aus jedem Wahlbezirk jedoch mindestens ein Bürgermeister, an den Sitzungen des Kreistags teil.

(3) Zu den Sitzungen des Kreistags können durch den Kreistag oder seinen Vorsitzenden zugezogen werden:
1. Beamte und leitende Angestellte des Kreisverbands bei Verhandlungen über Gegenstände ihres Geschäftskreises mit beratender Stimme,
2. Beamte des Landratsamts zur Berichterstattung über einzelne Gegenstände,
3. Sachverständige bei Verhandlungen über Gegenstände, die besondere Fachkenntnisse erfordern,
4. Mitglieder eines Ausschusses (Art. 34 bis 36) bei Verhandlungen über Angelegenheiten, die zum Arbeitsgebiet dieses Ausschusses gehören.

Art. 26. Geschäftsgang. Geschäftsordnung. (1) Auf den Geschäftsgang des Kreistags finden folgende Vorschriften der Gemeindeordnung sinngemäß Anwendung:
§ 36 Abs. 2 über Öffentlichkeit der Verhandlungen,
§ 37 über die Verhandlungsleitung,
§ 38 über die Beschlußfähigkeit,
§ 39 über Beschlußfassung und Wahlen.

(2) Der Kreistag kann Einzelheiten des Geschäftsgangs durch Geschäftsordnung regeln.

Art. 27. Niederschrift. (1) Über die Verhandlungen des Kreistags ist eine Niederschrift zu führen, in welche die gefaßten Beschlüsse vollständig aufzunehmen sind; Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

(2) Beschlüsse sind in der Sitzung sofort festzustellen und zu verlesen. Die gesamte Niederschrift ist vom Kreisrat zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung des Kreistags vorzulegen.

Art. 28. Entschädigungen. (1) Für die Teilnahme an den Sitzungen und für sonstige Dienstverrichtungen erhalten die Mitglieder des Kreistags eine Entschädigung für Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. Durch Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, können Durchschnittssätze oder Sitzungstaggelder festgesetzt werden. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Wohnorts werden außerdem Reisekostenvergütungen nach den für die Kreisverbandsbeamten geltenden Reisekostenbestimmungen gewährt.

(3) Die Ansprüche auf diese Entschädigungen sind nicht übertragbar.

b) Kreisrat und Ausschüsse.

Art. 29. Aufgaben des Kreisrats. (1) Dem Kreisrat kommt die Vorberatung der in die Zuständigkeit des Kreistags fallenden Angelegenheiten zu. Er beschließt über die laufenden Angelegenheiten, die einer Verhandlung bedürfen, soweit der Kreistag nichts anderes bestimmt. Der Kreistag kann dem Kreisrat die Besorgung bestimmter Angelegenheiten allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch Beschluß übertragen. Nicht übertragbar sind die in Art. 18 Nr. 1 bis 7 genannten Aufgaben.

(2) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Kreisrat an Stelle des Kreistags entscheiden. Dem Kreistag ist in der nächsten Sitzung die Art der Erledigung mitzuteilen.

Art. 30. Zusammensetzung und Wahl des Kreisrats. (1) Der Kreisrat besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und sechs Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder kann beim Vorliegen besonderer Bedürfnisse durch Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf acht Mitglieder erhöht werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Kreisrats und ihre Stellvertreter werden vom Kreistag aus seiner Mitte gewählt, soweit nicht Abs. 3 zutrifft. Dem Kreisrat soll mindestens je ein Bürgermeister, ein Gewerbetreibender, ein Landwirt und ein Arbeitnehmer als Mitglied und als Stellvertreter angehören.

(3) Gehört zum Kreis eine unmittelbare Kreisstadt, dann ist ihr Oberbürgermeister von amtswegen Mitglied des Kreisrats; er wird im Verhinderungsfall durch seinen ordentlichen Stellvertreter vertreten.

Art. 31. Ersatzwahl. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kreisrat aus, so findet Ersatzwahl statt.

Art. 32. Amtszeit. Rechtsstellung. (1) Der Kreisrat wird auf die Dauer der Amtszeit des Kreistags gewählt.

(2) Für die Mitglieder des Kreisrats gilt Art. 25 entsprechend.

(3) Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Kreisrats führt der bisherige Kreisrat seine Arbeit weiter.

Art. 33. Einberufung des Kreisrats. (1) Der Kreisrat wird vom Landrat regelmäßig einmal im Monat einberufen, im übrigen so oft es die Geschäfte erfordern.

(2) Der Kreisrat muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangt. Der Gegenstand muß zum Aufgabenkreis des Kreisrats gehören.

(3) Für den Geschäftsgang des Kreisrats gelten Art. 24 Abs. 3 und 4, Art. 25, Art. 26 Abs. 1, Art. 27 und 28 entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Art. 34. Verwaltungsausschüsse. (1) Der Kreistag kann durch Satzung Verwaltungsausschüsse zur Mitwirkung bei bestimmten Aufgaben oder einzelnen Angelegenheiten des Kreisverbands einrichten.

(2) Die Verwaltungsausschüsse sind an die Weisungen des Kreistags gebunden. Der Kreistag kann ihnen in bestimmtem Umfang die sachliche Entscheidung übertragen.

Art. 35. Zusammensetzung und Wahl der Verwaltungsausschüsse. (1) Die Verwaltungsausschüsse werden vom Kreistag gewählt. In die Verwaltungsausschüsse können neben Mitgliedern des Kreistags andere Personen gewählt werden, die sachkundig und in einer Gemeinde des Kreises wahlberechtigt sind. Mindestens ein Mitglied muß Mitglied des Kreisrats sein.

(2) Die Vorsitzenden der Verwaltungsausschüsse und ihre Stellvertreter bestimmt der Kreistag. Der Landrat ist berechtigt, zu jeder Zeit den Vorsitz zu übernehmen.

(3) Die Verwaltungsausschüsse sind nach jeder Neuwahl des Kreistags neu zu bilden. (4) Auf die Verwaltungsausschüsse finden Art. 23, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 und 31 Anwendung. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Art. 36. Ausschüsse für übertragene Pflichtaufgaben. (1) Ist in Angelegenheiten, die den Kreisverbänden zur Erfüllung nach Anweisung übertragen sind, nach Art. 9 die Mitwirkung des Kreisrats oder von Ausschüssen vorgesehen, so bestimmt der Kreistag durch Satzung, ob er sie dem Kreisrat oder einem Ausschuß überträgt.

(2) Sind an die Zusammensetzung eines Ausschusses besondere Anforderungen nach der beruflichen Gliederung oder der Zahl der Mitglieder gestellt, so hat der Kreistag durch Satzung einen entsprechenden Ausschuß zu bilden.

(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 34 und 35 sinngemäß.

c) Landrat

Art. 37. Aufgaben. (1) Der Landrat leitet die Verwaltung des Kreisverbands und vertritt ihn.

(2) Er bereitet die Verhandlungen des Kreistags und des Kreisrats vor und vollzieht ihre Beschlüsse. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann er an Stelle des Kreisrats (Art. 29 Abs. 1) entscheiden. Dem Kreisrat hat er in der nächsten Sitzung die Art der Erledigung mitzuteilen.

(3) Der Landrat kann Beschlüsse des Kreistags und des Kreisrats beanstanden, die nach seiner Überzeugung für das allgemeine Wohl nachteilig sind. Die Beanstandung hat spätestens am dritten Tag nach der Beschlußfassung zu erfolgen. Im Fall der Beanstandung ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Beschlußfassung herbeizuführen.

(4) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte, die nicht einer Beschlußfassung des Kreistags oder des Kreisrats bedürfen.

(5) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kreisverbands. Durch Satzung kann ihm die Befugnis zur Anstellung und Entlassung von. Angestellten und Arbeitern übertragen werden. Art. 18 Nr. 5 bleibt unberührt.

Art. 38. Vertretung. (1) Im Verhinderungsfall wird der Landrat als Vorsitzender des Kreistags durch den vom Kreistag aus seiner Mitte gewählten Stellvertreter, im übrigen durch seinen Vertreter in staatlichen Angelegenheiten vertreten.

(2) Der Landrat kann Beamte und Angestellte des Kreisverbands mit seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten beauftragen.

Art. 39. Verpflichtungserklärungen. (1) Erklärungen, durch die der Kreisverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat handschriftlich zu unterzeichnen. Im Fall der Vertretung des Landrats muß die Erklärung durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte unterzeichnet werden. Die Vertretungsberechtigten bestimmt der Kreisrat. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Kreisverband geldlich von nicht erheblicher Bedeutung sind.

(2) Erklärungen auf Wechseln bedürfen der Unterschriften des Landrats und des Kreisamtmanns. Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte und für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, ferner für die Unterzeichnung von Schuldanerkenntnissen und Bürgschaftsurkunden.

d) Beamte des Kreisverbands und Sitz seiner Verwaltung.

Art. 40. Allgemeines. (1) Der Kreisverband bestellt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Staat wirkt hierbei nur mit, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Der Staat kann dem Kreisverband Beamte im Vorbereitungsdienst zur Ausbildung zuweisen. Den persönlichen Aufwand, insbesondere die Unterhaltszuschüsse für diese Beamte, trägt der Staat.

Art. 41. Kreisamtmann. (1) Der Kreisamtmann ist der geschäftsleitende Verwaltungsbeamte des Kreisverbands; er bearbeitet die allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Personal- und Organisationsangelegenheiten. Der Kreisamtmann führt das Haushalts-, Passen- und Rechnungswesen und wirkt nach näherer Bestimmung des Kreistags bei den übrigen Teilen der Kreisverbandsverwaltung mit. Der Kreisamtmann nimmt an den Verhandlungen des Kreistags und des Kreisrats mit beratender Stimme teil und ist für die Sitzungsniederschrift verantwortlich.

(2) Der Kreisamtmann wird auf zehn Jahre bestellt; er muß das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzen. Seine Amtsbezeichnung richtet sich nach den Bestimmungen des Beamtenrechts.

Art. 42. Sitz der Verwaltung. Die Verwaltung des Kreisverbands wird am Sitz des Landratsamts geführt.

4. Abschnitt.
Wirtschaft des Kreisverbands.

Art. 43. Anwendung der Vorschriften der Gemeindeordnung. (1) Für die Wirtschaftsführung des Kreisverbands gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft und die zu ihrer DurchfÜhrung ergangenen Vorschriften sinngemäß.

(2) Nicht anzuwenden sind § 65, § 71 Abs. 2, § 85 Abs. 2 und die §§ 94, 96, 97, 100 bis 102 der Gemeindeordnung. An die Stelle der §§ 83 und 86 der Gemeindeordnung treten die Bestimmungen des Art. 45, an die Stelle des § 89 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung der Art. 46 Abs. 1 und an die Stelle der §§ 95, 98 und 99 der Gemeindeordnung die Bestimmungen des Art. 48 der Kreisordnung.

Art. 44. Kreisumlage. (1) Der Aufwand des Kreisverbands ist durch Umlage auf die Gemeinden des Kreises aufzubringen, soweit er nicht durch andere Einnahmen gedeckt wird.

(2) Kommen einzelne vom Kreisverband ohne gesetzliche Verpflichtung unterhaltene Anstalten oder Einrichtungen einzelnen Gemeinden nicht oder in besonders geringem Maß zugute, so kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, daß diese Gemeinden von der Teilnahme an dem Aufwand für die Anstalten und Einrichtungen zu Lasten der übrigen Gemeinden ganz oder zum Teil befreit werden. Soweit es sich um einen fortlaufenden Aufwand handelt, ist zugleich die Dauer der Befreiung zu bestimmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 45. Haushaltssatzung. (1) Für jedes Rechnungsjahr hat der Kreisverband eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung hat zu enthalten die Festsetzung
1. des Haushaltsplans,
2. der Kreisumlage,
3. des Höchstbetrags der Kassenkredite,
4. des Gesamtbetrags der Darlehen.

(2) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Festsetzung der Kreisumlage, des Höchstbetrags der Kassenkredite und des Gesamtbetrags der Darlehen.

(3) Die Satzung ist nach Genehmigung öffentlich bekanntzumachen.

Art. 46. Ausführung des Haushaltsplans. (1) Die Ausführung des Haushaltsplans obliegt dem Kreisrat. Der Kreisrat kann die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, sowie die Befugnis, Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu erteilen, an den Landrat und an Beamte oder leitende Angestellte des Kreisverbands übertragen.

(2) Der Kreisverband hat mindestens eine laufende örtliche Prüfung der Rechnungsvorgänge und die Prüfung des Rechnungsabschlusses einzurichten. Die §§ 96, 97, 101 und 102 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

Art. 47. Einheitskasse. Die Kassen des Kreisverbands sind in einer Einheitskasse zu vereinigen. Neben der Einheitskasse dürfen nur unselbständige Nebenkassen und Zahlstellen bestehen. Die Kassengeschäfte besorgt der dem Kreisamtmann unterstellte Kassenverwalter.

Art. 48. Rechnungslegung. Entlastung. (1) Die Rechnung des Kreisverbands ist vom Kreisamtmann im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahrs abzuschließen und dem Landrat vorzulegen.

(2) Die Rechnungslegung gegenüber dem Kreistag ist Aufgabe des Kreisrats. Der Kreistag beschließt über die Anerkennung der Rechnung. Der Beschluß ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde veranlaßt die überörtliche Prüfung der Rechnung. Hat die Prüfung Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ergeben, so trifft die Aufsichtsbehörde die gebotenen Anordnungen.

(4) Nach Erledigung der Anstände erteilt die Aufsichtsbehörde dem Kreistag die Bestätigung, daß nach dem Ergebnis der Prüfung die Verwaltung gesetzmäßig geführt worden ist. Der Kreistag beschließt über die endgültige Anerkennung der Rechnung und über die Entlastung des Kreisamtmanns, des Landrats und des Kreisrats.

5. Abschnitt.
Aufsicht über den Kreisverband. Rechtsmittel.

Art. 49. Allgemeine Aufsicht. (1) Der Staat beaufsichtigt den Kreisverband, um sicherzustellen, daß er im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen verwaltet wird.

(2) Die Aufsicht schützt den Kreisverband und die Gemeinden als Glieder des Kreisverbands in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

(3) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Kreisselbstverwaltung gefördert und nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Bestimmungen des § 107 Abs. 5, der §§ 108 bis 112, 115 und 116 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

Art. 50. Aufsichtsbehörde. (1) Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(2) In Fällen von besonderer Bedeutung kann das Innenministerium den Landesausschuß für Kreisverbandsaufsicht hören. Er besteht aus zwei vom Landtag aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und zwei Vertretern der Kreisverbände.

Art. 51. Streitigkeiten ans dem Verbandsverhältnis. Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis oder einer Vereinbarung nach Art. 13 Abs. 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 52. Rechtsmittel Einzelner. (1) Gegen Verfügungen der Dienststellen des Kreisverbands in Angelegenheiten, die der Kreisverband selbst unter eigener Verantwortung verwaltet, steht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den beteiligten Personen der Einspruch an den Kreisrat zu.

(2) Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach rechtswirksamer Bekanntgabe der Verfügung beim Landrat einzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Stelle eingelegt wird, die die Verfügung erlassen hat. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn die angefochtene Verfügung nichts anderes bestimmt.

(3) Gegen die ablehnende Entscheidung des Kreisrats kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden. Dasselbe gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Beschlüsse des Kreisrats und des Kreistags in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung oder der Beschluß rechtlich nicht begründet sei und die Beteiligten beeinträchtige. Für die Beschwerde gelten die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäß.

Art. 53. Rechtsbeschwerde. (1) Gegen Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde steht dem Kreisverband, den Gemeinden und im Fall des Art. 52 den Beteiligten beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 des Verhaltungsrechtspflegegesetzes die Rechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

(2) Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß die Anordnung oder Entscheidung ohne Nachteil für das öffentliche Wohl nicht ausgesetzt werden kann; dies ist in der Anordnung oder Entscheidung der Aufsichtsbehörde festzustellen. Art. 63 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes findet Anwendung.

Vierter Teil.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Art. 54. Übertragung von Aufgaben. Die Aufgaben der Ernährungsverwaltung und der Wirtschaftsverwaltung in der Kreisstufe werden dem Kreisverband zur Erfüllung nach Anweisung übertragen. Die Bereitstellung der erforderlichen Mittel wird im Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich geregelt werden.

Art. 55. Obere und oberste Aufsichtsbehörde. Die Aufgaben der oberen und obersten Aufsichtsbehörde im Sinn des Reichsrechts und der Oberaufsicht im Sinn des württembergischen Landesrechts über den Kreisverband werden durch das Innenministerium wahrgenommen.

Art. 56. Maßgebende Einwohnerzahl. Soweit nach diesem Gesetz der Einwohnerzahl rechtliche Bedeutung zukommt, ist die Wohnbevölkerung nach der letzten amtlichen Volkszählung maßgebend.

Art. 57. Durchführungsvorschriften. (1) Das Innenministerium kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

(2) Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Kreisverbände (Art. 43-48) sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen.

Art. 58. Inkrafttreten. Aufhebung und Aufrechterhaltung früherer Bestimmungen. (1) Die Kreisordnung tritt am 1. Januar 1949 Kraft.

(2) Bis zum Zusammentreten des Kreistags führen die Kreisversammlung und der Kreisversammlungsausschuß ihre Arbeit weiter.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Vorschriften, die ihm entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

(4) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(5) Es werden insbesondere aufgehoben:
die württ. Kreisordnung vom 29. Januar 1934 (Reg.Bl. S. 51),
der Erste Titel und die entgegenstehenden Bestimmungen des Dritten und Vierten Titels der Hohenzollerischen Amts- und Landesordnung vom 2. April 1873 in der Fassung vom 9. Oktober 1900 (GS. von 1900 S. 323),
das Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Amtsausschüssen in den hohenzollerischen Landen vom 28. Februar 1884,
der Art. 4 des Kriegsgesetzes zur Vereinfachung der Verwaltung vom 13. Mai 1.918 (GS. S. 55) und Abschnitt G der Bekanntmachung betr. die Fassung der durch das Kriegsgesetz zur Vereinfachung der Verwaltung vom 13. Mai 1918 (GS. S. 5) veranlaßte Abänderung und Ergänzung der Gemeindeverfassungsgesetze und Kreisordnungen vom 31. Mai 1918 (GS. S. 59),
die Art. II und III des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltung der hohenzollerischen Lande vom 7. Okt. 1925 (GS. S. 132). das Gesetz betr. vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. Juli 1919 (G.S. S. 118), das Gesetz über die Übertragung von Zuständigkeiten der Provinzial- (Kommunal-) Landtage, der Verbandsversammlung des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk und der Kreistage auf die Provinzial- (Landes-) Ausschüsse, den Verbandsausschuß und die Kreisausschüsse vom 17. Juli 1933 (GS. S. 257).

(6) Bis zur Erlassung von Durchführungsvorschriften zur Kreisordnung gelten für die württ. Kreisverbände die bisher noch aufrechterhaltenen Bestimmungen der württ. Bezirksordnung vom 28. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 443) nach Maßgabe von Art. 71 der württ. Kreisordnung von 1934, die württ. Bezirksverwaltungsverordnung vom 23. Mai 1934 (Reg.Bl. S. 183) sowie die württ. Vollzugsverordnung zur Kreisordnung vom 23. April 1934 (Reg.Bl. S. 139), für die hohenzollerischen Kreisverbände die entsprechenden Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den in Abs. 5 genannten preußischen Gesetzen sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Das Außerkrafttreten dieser Vorschriften bestimmt das Innenministerium.

    Tübingen, den 22. Dezember 1948.

  Dr. Müller              Dr. Schmid
Renner                   Dr. Sauer
Wildermuth             Dr. Weiß
Wirsching


Quellen: Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern 1948 S. 21
© 11. Juli 2004


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