Gesetz Nr. 365
über die Rechtsverhältnisse der Minister
(Ministergesetz)

vom 30. Mai 1950

geändert durch
Gesetz Nr. 3046 vom 23. April 1952 (RegBl. S. 46)

aufgehoben durch
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 163)

Der Landtag hat am 17: Mai 1950 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Allgemeines

§ 1. Amtsverhältnis. (1) Der Ministerpräsident und die Minister stehen in dem durch die Landesverfassung bestimmten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Württemberg-Baden.

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für die Minister auch für den Ministerpräsidenten.

§ 2. Beginn des Amtsverhältnisses. Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl, im Falle des Rücktritts der Regierung jedoch erst mit dem Ausspruch des Vertrauens für die neue Regierung durch den Landtag. Das Amtsverhältnis der Minister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten beginnt mit der Aushändigung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde, in welcher der dem Minister übertragene Geschäftskreis bzw. der Umfang der Selbstvertretung bezeichnet sein soll.

§ 3. Vereidigung. (1) Beim Amtsantritt leisten der Ministerpräsident und die Minister folgenden Eid:
    „Ich schwöre Treue der demokratischen Verfassung. Ich werde die Verfassung und die Gesetze des Staates achten, befolgen und verteidigen. Ich werde das mir übertrageneMinisteramt gerecht und unparteiisch verwalten und meine Amtspflicht jederzeit gewissenhaft erfüllen. Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!"

Die religiöse Beteuerung kann weggelassen werden.

(2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft an Stelle des Eides den Gebrauch einer anderen Beteuerungsformel, so kann ein zu Vereidigender, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

§ 4. Außeramtliche Tätigkeit. (1) Die Minister dürfen dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens nicht angehören, auch neben dem Ministeramt keine Beschäftigung berufsmäßig ausüben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Unternehmen, an denen die öffentliche Hand, insbesondere der Staat, beteiligt ist.

(2) Die Minister dürfen während ihrer Amtsdauer gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein, noch private Gutachten abgeben.

(3) Zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen oder zu sonstigen öffentlichen Ehrenämtern sollen die Minister nicht berufen werden.

§ 5. Amtsverschwiegenheit. (1) Die Minister sind auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Amtstätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder von der Regierung beschlossen worden ist; Verschwiegenheit zu bewähren.

(2) Sie dürfen ohne Genehmigung der Regierung über geheimzuhaltende Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die im Amt befindlichen Minister dürfen als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn die Regierung erklärt, daß die Vernehmung den öffentlichen oder dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(4) Die im Amt befindlichen Minister sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. Mit Genehmigung der Regierung kann hiervon abgewichen werden.

§ 6. Beendigung des Amtsverhältnisses. Außer durch den Tod endet das Amtsverhältnis:
1. des Ministerpräsidenten mit der Annahme der Wahl durch einen neuen Ministerpräsidenten;
2. des Ministerpräsidenten und der Minister im Falle des Rücktritts der Regierung mit dem Ausspruch des Vertrauens für die neue Regierung durch den Landtag;
3. der Minister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten im Falle der Entlassung oder des Rücktritts mit der Aushändigung oder öffentlichen Bekanntmachung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde;
4. des Stellvertreters des Ministerpräsidenten im Falle des Todes des Ministerpräsidenten mit der Annahme der Wahl durch einen neuen Ministerpräsidenten.

§ 7. Vermögensrechtliche Ansprüche. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Minister und ihrer Hinterbliebenen steht der ordentliche Rechtsweg offen.

II. Amtsbezüge

§ 8. Ständige Bezüge. (1) Der Ministerpräsident erhält Amtsbezüge vom Zeitpunkt der Annahme seiner Wahl ab. Die Minister erhalten Amtsbezüge vom Beginn ihres Amtsverhältnisses ab (§ 2). Die Amtsbezüge werden bis zum Schluß des Monats, in dem das Amtsverhältnis endet, monatlich im voraus bezahlt.

Für den gleichen Zeitraum werden sie nur einmal gewährt; sind mehrere nach diesem Gesetz zu berechnende Bezüge nicht gleich hoch, so stehen für den gleichen Zeitraum die höheren Bezüge zu.

(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:
a) ein Amtsgehalt von jährlich 20 000 DM,
b) bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Regierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von jährlich 3600 DM,
c) eine Wohnungsentschädigung von jährlich 2520 DM,
d) eine Dienstaufwandsentschädigung, die für den Ministerpräsidenten jährlich 6000 DM und für die Minister 4000 DM beträgt.

(3) An Stelle der Wohnungsentschädigung (Abs. 2) kann eine Amtswohnung zugewiesen werden, auf welche die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Landesbeamten sinngemäß anzuwenden sind. Sie ist nach Beendigung des Amtsverhältnisses auf den Schluß des folgenden Monats zu räumen, falls nicht schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird.

(4) Hat ein Minister für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Anspruch auf Versorgungsbezüge, so ruht für die Dauer des Zusammentreffens der Anspruch auf diese Bezüge bis zur Höhe des Betrags des Amtsgehalts zuzüglich der Wohnungsentschädigung.

(5) Verzichtet ein Nichtbeamtenminister auf eine Versorgung nach § 10 Abs. 2-8, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu 10 v. H. des Amtsgehalts ermöglicht werden.

Durch Gesetz Nr. 3046 vom 23. April 1952 wurde der § 8 mit Wirkung vom 24. April 1952 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Buchstabe c) erhielt folgende Fassung:
"c) eine Wohnungsentschädigung in Höhe des Wohnungsgeldzuschusses der Landesbeamten nach Tarifklasse I in der Sonderklasse gem. § 9 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 (RGBl. S. 189),".
- als Absatz 4 wurde eingefügt:
"(4) Im Falle einer allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge der Landesbeamten erhöhen sich die Amtsbezüge entsprechend, wobei das Amtsgehalt an die Stelle des Grundgehalts tritt."
- die Abs. 4 und 5 wurden Abs. 5 und 6 und im neuen Abs. 6 wurde die Zahl "8" ersetzt durch: "10".

§ 9. Sonstige Bezüge. (1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Regierung erhalten die Minister Reisekostenvergütungen wie Landesbeamte der höchsten Besoldungsgruppe.

(2) Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge werden den Ministern Umzugskostenvergütungen wie Landesbeamten der höchsten Besoldungsgruppe gewährt.

III. Versorgung

§ 10. Nichtbeamtenminister. (1) Ein ausgeschiedener Minister, der bei Beginn seines Amtsverhältnisses nicht Beamter und nicht Beamter im Wartestand oder Ruhestand war, erhält von dem Zeitpunkt ab, an dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld. Es wird für die gleiche Zahl von Monaten, für die er zuletzt Amtsbezüge als Minister hatte, jedoch auf höchstens zwei Jahre gezahlt; begonnene Monate werden voll berechnet. In den ersten drei Monaten wird das volle Amtsgehalt zuzüglich Wohnungsentschädigung, für die restliche Zeit die Hälfte dieser Beträge gewährt.

(2) Hat ein Minister, der ununterbrochen zwei Jahre Minister war, am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das 65. Lebensjahr vollendet, so erhält er ein Viertel seines früheren Amtsgehalts zuzüglich Wohnungsentschädigung als Altersgeld.

(3) War ein Minister ununterbrochen acht Jahre oder mit Unterbrechung zehn Jahre Minister, so erhält er von dem Zeitpunkt ab, an dem seine Amtsbezüge aufhören, noch für drei Monate sein volles Amtsgehalt, zuzüglich Wohnungsentschädigung, alsdann ein lebenslängliches Ruhegehalt aus seinem Amtsgehalt zuzüglich Wohnungsentschädigung nach den Vorschriften des Beamtengesetzes mit der Maßgabe, daß bei Berechnung des Ruhegehalts nur die Amtszeit als Mitglied einer Regierung im Bereich der früheren Länder Württemberg und Baden zugrunde gelegt wird. Hat ein Minister bei seinem Ausscheiden das sechzigste Lebensjahr vollendet, so stehen ihm diese Bezüge zu, wenn er ununterbrochen fünf Jahre oder mit Unterbrechung acht Jahre Minister war. Ein lebenslängliches Ruhegehalt kann mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn diese Zeiträume und das Lebensalter in geringfügiger Weise nicht erreicht sind.

(4) Hat ein Minister bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit wesentlich und dauernd beeinträchtigt, so erhält er ein nach Abs. 3 berechnetes lebenslängliches Ruhegehalt, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen.

(5) Die Hinterbliebenen eines Ministers oder eines früheren Ministers, der Anspruch auf Übergangsgeld (Abs. 1), Altersgeld (Abs. 2) oder Ruhegehalt (Abs. 3 und 4) hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung (Sterbemonat, Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Beamtengesetzes aus dem Übergangsgeld, aus dem Altersgeld oder dem Ruhegehalt:

(6) Bei einem Dienstunfall erhalten ein Minister und seine Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach den Vorschriften des Beamtengesetzes. Bei Berechnung des Ruhegehaltes und des Witwen- und Waisengeldes ist vom Ruhegehalt nach Abs. 3 auszugehen.

(7) Wird ein früherer Minister während der Zeit der Gewährung von Übergangsgeld, Altersgeld oder Ruhegehalt erneut Minister, so ruhen diese Bezüge während der neuen Amtszeit. Im Falle der Ernennung eines früheren Ministers zum Beamten ruhen sie in Höhe der Beamtenbezüge.

(8) Auf das Altersgeld und das Ruhegehalt werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, sowie aus selbständiger und unselbständiger Arbeit angerechnet, soweit sie 3600 DM im Jahre übersteigen. Die Vorschriften des Beamtengesetzes über das Ruhen der Versorgungsbezüge gelten daneben sinngemäß.

Durch Gesetz Nr. 3046 vom 23. April 1952 wurde der § 10 mit Wirkung vom 6. Juli 1950 (hinsichtlich der Änderung des neuen Abs. 7 mit Wirkung vom 24. April 1952) wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurde das Wort "zuzüglich" ersetzt durch: "und seiner".
- folgende Abs. 4 und 5 wurden eingefügt:
"(4) Wird ein Minister, der in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1950 ununterbrochen mindestens 4 Jahre Minister war, während oder nach seiner Amtszeit berufsunfähig, so erhält er vom Ersten des Monats ab, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, Ruhegehalt nach Abs. 3. Im Falle seines Todes wird den Hinterbliebenen Versorgung nach Abs. 7 gewährt, auch wenn vor dem Tode die Berufsunfähigkeit nicht eingetreten ist.
(5) Hat ein Minister, der in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1950 ununterbrochen mindestens 4 Jahre Minister war, das 60. Lebensjahr vollendet, so erhält er vom Ersten des Monats ab, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt ab, an dem seine Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt nach Abs. 3. Solange das Übergangsgeld nach Abs. 1 höher ist als das Ruhegehalt, wird das Übergangsgeld gewährt. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
- die bisherigen Abs. 4 bis 8 wurden die Abs. 6 bis 10.
- im neuen Abs. 7 wurden die Worte "Abs. 3 und 4" ersetzt durch: "Abs. 3 bis 6" und in der vorletzten Zeile nach "Übergangsgeld" wurde eingefügt: "für die Zeit, während der Verstorbene dieses bezogen hätte.".

§ 11. Beamtenminister. (1) Wird ein Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Widerruf Minister, so tritt er als Beamter in den Wartestand.

Wird ein Beamter im Wartestand oder ein Beamter im Ruhestand Minister, so bleibt er als Beamter im Wartestand bzw. im Ruhestand. Das Wartegeld bzw. das Ruhegehalt ruht während der Amtszeit als Minister.

(2) Ein ausgeschiedener Beamtenminister erhält von dem Zeitpunkt ab, an dem seine Amtsbezüge aufhören, noch für drei Monate sein volles Amtsgehalt zuzüglich Wohnungsentschädigung.

(3) Ein ausgeschiedener Beamtenminister, der während seiner Ministerzeit als Beamter im Wartestand war, erhält, sofern nicht seine Versetzung in den Ruhestand in Frage kommt (Abs. 4), als Wartegeld 80 v. H. seiner letzten ruhegehaltsfähigen Beamtendienstbezüge unter Hinzurechnung der Amtszeit als Minister und unter Berücksichtigung einer Beförderung, die in der Zwischenzeit in Frage gekommen wäre. Bis zu seiner Wiedereinstellung als Beamter beträgt das Wartegeld mindestens 40 v. H. seiner Ministerbezüge, längstens jedoch für zwei Jahre. Falls er ununterbrochen acht Jahre oder mit Unterbrechung zehn Jahre Minister war, erhält er jedoch mindestens den Betrag, der dem Ruhegehalt aus seinem Amtsgehalt zuzüglich Wohnungsentschädigung entspricht. Hat ein Minister bei seinem Ausscheiden das sechzigste Lebensjahr vollendet, so stehen ihm diese Bezüge auch zu, wenn er ununterbrochen fünf Jahre oder mit Unterbrechung acht Jahre Minister war. Im übrigen finden die Vorschriften des Beamtengesetzes über den Wartestand entsprechende Anwendung.

(4) Ein ausgeschiedener Beamtenminister, der während seiner Ministerzeit als Beamter im Ruhestand war oder bis zum Ende seiner Ministerzeit die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt hat, erhält als Ruhegehalt den Betrag, den er unter Hinzurechnung der Amtszeit als Minister und unter Berücksichtigung einer Beförderung, die in der Zwischenzeit in Frage gekommen wäre, erdient hätte. Falls er ununterbrochen fünf Jahre oder mit Unterbrechung acht Jahre Minister war, erhält er jedoch mindestens das Ruhegehalt aus seinem Amtsgehalt zuzüglich Wohnungsentschädigung. Im übrigen finden die Vorschriften des Beamtengesetzes über die Versorgung der Ruhestandsbeamten entsprechende Anwendung.

(5) Bei einem Dienstunfall erhalten ein Beamtenminister und seine Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach den Vorschriften des Beamtengesetzes. Bei der Berechnung des Ruhegehalts und des Witwen- und Waisengeldes ist das Ruhegehalt nach Abs. 4 zugrunde zu legen.

(6) Die Hinterbliebenen eines Beamtenministers erhalten Hinterbliebenenversorgung (Sterbemonat, Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld) nach den Vorschriften des Beamtengesetzes aus den Bezügen, die dem Verstorbenen nach Abs. 3 und 4 zugestanden wären.

Durch Gesetz Nr. 3046 vom 23. April 1952 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 24. April 1952 folgender § eingefügt:
"§ 12. (1) Wo nach den §§ 10 und 11 der Berechnung der Versorgungen die Wohungsentschädigung zugrunde zu legen ist, ist dies die Wohnungsentschädigung nach § 8 Abs. 2 Buchst. c).
(2) Im Fall einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungen der Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen erhöhen sich die Versorgungen nach den §§ 10 und 11 entsprechend."

§ 12. Zuständigkeit. Alle Entscheidungen über die Versorgung der Minister trifft, vorbehaltlich des § 7, die Regierung.

Durch Gesetz Nr. 3046 vom 23. April 1952 wurde der § 12 mit Wirkung vom 24. April 1952 zum § 13.

IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. Übergangsbestimmung. (1) Wenn die Versorgung von Ministern oder der Hinterbliebenen von Ministern, die seit Bildung des Landes Württemberg-Baden aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden sind, bisher abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt ist, so ist sie mit seinem Inkrafttreten nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.

(2) Für die Ministertätigkeit in der Zeit vom 15. März 1933 bis zum 8. Mai 1945 erwachsen aus diesem Gesetz keine Ansprüche.

Durch Gesetz Nr. 3046 vom 23. April 1952 wurde der § 13 mit Wirkung vom 24. April 1952 zum § 14.

§ 14. Vollzug. Das Gesetz wird von der Regierung vollzogen.

Durch Gesetz Nr. 3046 vom 23. April 1952 wurde der § 14 mit Wirkung vom 24. April 1952 zum § 15.

§ 15. Inkrafttreten. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. § 4 Abs. 1 jedoch erst mit Wirkung vom 1. April 1951.

Durch Gesetz Nr. 3046 vom 23. April 1952 wurde der § 15 mit Wirkung vom 24. April 1952 zum § 16.

    Stuttgart, den 30. Mai 1950

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier      J. Beyerle              Fr. Ulrich
Th. Bäuerle                 Dr. Kaufmann          Dr. Veit
Stooß                                             Otto Steinmayer


Quelle: Regierungsblatt für Württemberg-Baden 1950 S. 53
© 4. August 2004 - 3. Oktober 2004

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