Die Deutsche Gemeindeordnung
in der Fassung des Anwendungsgesetzes Nr. 30 vom 20. Dezember 1945, RegBl. 1946 S. 5

vom 6. Februar 1946

faktisch geändert durch
Gesetz Nr. 328 über die Neuwahl der Gemeinderäte und Bürgermeister, Kreistage und Landräte vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 102)
Gesetz Nr. 398 über die Gemeindewahlen (Gemeindewahlgesetz) vom 23. Oktober 1950 (RegBl. S. 111)
; dieses Gesetz ersetzte teilweise das Gesetz Nr. 328,
Gesetz zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 97)
Gesetz über Gemeinde- und Kreiswahlen (Kommunalwahlgesetz) vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103).

aufgehoben durch
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129).

Auf Grund von Artikel 3 des vom Staatsministerium am 20. Dezember 1945 für Nord-Württemberg beschlossenen Gesetzes wird nachstehend die Fassung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 49), wie sie nach Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1945 (RegBl. 1946 S.5) in Nord-Württemberg anzuwenden ist, veröffentlicht:

Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 wurde der Geltungsbereich der Gemeindeordnung größtenteils auch auf den Landesbezirk Nord-Baden übertragen.

Erster Teil - Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1. (1) Die Gemeinden fassen die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammen.

(2) Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften. Sie verwalten sich selbst unter eigener Verantwortung. Ihr Wirken muß im Einklang mit den Gesetzen stehen.

§ 2. (1) Die Gemeinden sind berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu erhalten.

(2) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung zu verwalten, soweit die Aufgaben nicht nach gesetzlicher Vorschrift anderen Stellen ausdrücklich, zugewiesen sind oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift von anderen Stellen übernommen werden.         "

(3) Den Gemeinden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

(4) Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur im Wege des Gesetzes zulässig. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.

§ 3. (1) Die Gemeinden können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten oder den Erlaß von Satzungen ausdrücklich gestatten.

(2) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. In der Hauptsatzung ist das zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist.

(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist; am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Es darf ihnen keine rückwirkende Kraft beigelegt werden.

§ 4. Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

§ 5. (1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt. Bürger ist, wer das Bürgerrecht in der Gemeinde besitzt.

(2) Der Bürger muß seine Kräfte jederzeit ehrenamtlich dem Wohl der. Gemeinde widmen. Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß sich durch uneigennützige und verantwortungsbewußte Führung der Geschäfte dieses Vertrauens würdig erweisen und der Allgemeinheit Vorbild sein.

§ 6. (1) Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet und durch den Bürgermeister vertreten.

(2) Gemeinderat und Bürgermeister werden durch die Bürger gewählt.

§ 7. Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte als Treuhänder der Volksgemeinschaft gewissenhaft zu verwalten. Oberstes Ziel ihrer Wirtschaftsführung muß sein, unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Gemeindefinanzen gesund zu erhalten.

§ 8. (1) Der Staat führt die Aufsicht über die Gemeinden.

(2) Die Aufsicht schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

Zweiter Teil. - Benennung und Hoheitszeichen der Gemeinden

§ 9. (1) Städte sind die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen: Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen.

(2) Das Staatsministerium kann nach Anhörung der Gemeinde Bezeichnungen verleihen und ändern.

§ 10. Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Das Staatsministerium spricht nach Anhörung der Gemeinde die Änderung von Gemeindenamen aus und bestimmt die Namen neugebildeter Gemeinden. Das gleiche gilt für die besondere Benennung. von Gemeindeteilen.

§ 11. Die Gemeinden führen Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen, jedoch sind Symbole der NSDAP (Hoheitszeichen mit Hakenkreuz u. ä.) zu beseitigen. Das Staatsministerium kann Gemeinden das Recht verleihen, Wappen und Flaggen zu führen. Es kann Wappen und Flaggen ändern. Die Gemeinde ist vorher zu hören.

Dritter Teil - Gemeindegebiet

§ 12. (1) Das Gebiet (die Gemarkung der Gemeinde) bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke, Gutsbezirke).

§ 13. Gemeindegrenzen können aus Gründen des öffentlichen Wohles geändert werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet und wenn Gemeinden oder Gemeindeteile zu gemeindefreien Grundstücken (Gutsbezirken) erklärt werden sollen.

§ 14. (1) Die Gemeinden haben die Absicht von Verhandlungen über die Änderung ihres Gebietes der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

(3) Vereinbarungen der Gemeinden (Eingemeindungsverträge) werden nur wirksam, wenn sie bei Änderung des Gemeindegebiets bestätigt werden.

§ 15. (1) Das Staatsministerium spricht nach Anhörung der Gemeinde die Änderung des Gemeindegebiets aus. Gleichzeitig bestimmt es den Tag der Rechtswirksamkeit und regelt; soweit erforderlich, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung:

(2) Die Aufsichtsbehörde regelt die Auseinandersetzung. Ihr Spruch begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher. Sie ist befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.

§ 16. Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben, Stempeln und Gebühren. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen nach § 15 Abs. 2.

Vierter Teil - Einwohner und Bürger

§ 17. (1) Die Einwohner sind nach den hierüber bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet; die Gemeindelasten zu tragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen:

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 18. (1) Die Gemeinde kann bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.

(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

(3) In der Satzung können für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder bis zur Höhe von 1000 Reichsmark angedroht werden. Auch kann die Satzung vorsehen, daß bei Weigerung des Verpflichteten Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorgenommen werden. Die Zwangsgelder und die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 19. (1) Bürger der Gemeinde sind die deutschen Staatsangehörigen, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Stellvertreter werden Bürger ohne Rücksicht auf die Wohndauer mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.

§ 20. (1) Das Bürgerrecht erlischt
1. durch Wegzug aus der Gemeinde,
2. durch Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

(2) Das Bürgerrecht wird verwirkt
1. durch Verlust der. bürgerlichen Ehrenrechte,
2. durch Aberkennung nach den Vorschriften dieses Gesetzes:

(3) Die Gemeinde kann die Verwirkung des Bürgerrechts unter Anführung der Gründe öffentlich bekanntmachen.

§ 21. (1) Die Gemeinde kann deutschen Staatsangehörigen, die sich um Volk und Staat oder um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Ausländer bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde dem Ehrenbürger das Ehrenbürgerrecht wegen eines unwürdigen Verhaltens aberkennen.

(3) Mit der Verwirkung des Bürgerrechts wird auch das Ehrenbürgerrecht verwirkt.

§ 22. (1) Der Bürgermeister bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit. Er kann die Bestellung jederzeit zurücknehmen. Für ehrenamtliche Bürgermeister und für Mitglieder des Gemeinderats gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Mit dem Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.

§ 23. (1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden- verlangen. Als wichtiger Grund gilt namentlich, wenn der Bürger
1. ein geistliches Amt verwaltet;
2. ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen dienstlichen Pflichten nicht vereinbar ist,
3. schon sechs Jahre ein öffentliches Ehren, amt verwaltet hat,
4. mindestens vier minderjährige Kinder hat,
5. mindestens zwei Vormundschaften oder Pflegschaften führt,
6. häufig oder langdauernd von der Gemeinde geschäftlich abwesend ist,
7. anhaltend krank oder
8. mehr als sechzig Jahre alt ist.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat. Er kann einen Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederlegt, in eine Buße bis zu 1000 Reichsmark nehmen und ihm das Bürgerrecht bis zur Dauer von sechs Jahren aberkennen. Die Buße wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 24. (1) Der Bürger; der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist wie ein Gemeindebeamter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Das gilt auch dann, wenn er nicht mehr ehrenamtlich tätig ist.

(2) Verletzt der Bürger diese Pflichten, so stehen dem Gemeinderat die Befugnisse nach § 23 Abs. 2 zu.

§ 25. (1) Der Bürger darf in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt auch, wenn der Bürger:
 l. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Bürger an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Bürgermeister endgültig; soweit es sich um ihn selbst handelt, entscheidet der Gemeinderat.

(3) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen.

§ 26. Ehrenamtliche Bürgermeister und Mitglieder des Gemeinderats haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben. ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat endgültig, bei ,dem Bürgermeister die Aufsichtsbehörde.

§ 27. (r) Die Gemeinde kann durch die Hauptsatzung ehrenamtlichen Bürgermeistern und Kassenverwaltern eine angemessene Aufwandsentschädigung bewilligen.

(2) Wer sonst ehrenamtlich tätig ist, hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des. entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen von Zeugengebühren. Durch die Hauptsatzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

§ 28. (1) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre ein Ehrenamt ohne Tadel verwaltet haben, eine Ehrenbezeichnung verliehen werden kann.

(2) Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Ehrenbezeichnung wegen eines unwürdigen Verhaltens aberkennen.

(3) Mit der Verwirkung des Bürgerrechts wird auch die Ehrenbezeichnung verwirkt.

§ 29. (1) Gegen Verfügungen der Gemeinde, die
1. das Recht zur Mitbenutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen;
2. die Festsetzung von Zwangsgeldern oder die Ersatzvornahme,
3. den Erwerb, das Erlöschen oder die. Verwirkung des Bürgerrechts oder
4. die Verhängung von Bußen betreffen oder 5. eine gesetzliche Vorschrift zum Nachteil von beteiligten Personen verletzen, findet der Einspruch statt.

(2) Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Bürgermeister einzulegen.

Die Einspruchsfrist gilt als gewahrt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Stelle eingelegt wird, die die Verfügung erlassen hat.

(3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn die Verfügung selbst nichts anderes besagt.

§ 30. (1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Gegen die ablehnende Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist Rechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Verfügung gesetzwidrig sei und den Betroffenen beeinträchtige.

(3) In der Entscheidung über den Einspruch ist auf diese Vorschriften hinzuweisen:

§ 31. (1) Gegen die Zurücknahme der Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde statt.

(2) Über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

(3) § 29 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Fünfter Teil - Verwaltung der Gemeinde

1. Abschnitt: Gemeinderat

§ 32. (1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten der Gemeinde, die einer sachlichen Entscheidung bedürfen.

(2) Der Gemeinderat ernennt und entläßt alle Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde. Bei der Ernennung ist der Stellenplan einzuhalten. Rechte des Staates bei der Ernennung und Entlassung von Beamten und Angestellten, die sieh aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt:

(3) Der Gemeinderat wirkt bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben nach den besonderen gesetzlichen Bestimmungen mit.

§ 33. (1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister und einer Anzahl ehrenamtlicher Mitglieder. In Stadtkreisen können außerdem hauptamtliche Mitglieder mit beratender Stimme bestellt werden.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitglieder wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Die Höchstzahl der ehrenamtlichen Mitglieder beträgt
in Gemeinden von nicht mehr als 5000 Einwohnern ,   12
in Gemeinden von mehr als 5000 aber nicht
    mehr als 10000 Einwohnern                                   18
in Gemeinden von mehr als 10000 aber nicht
    mehr als 25000 Einwohnern                                   24
in Gemeinden von mehr als 25000 aber nicht
    mehr als 50000 Einwohnern                                   30
in Gemeinden. von mehr als 50000 aber nicht
    mehr als 100000 Einwohnern                                 36
in Gemeinden von mehr als 100000 Einwohnern         48.

(3) Vorsitzender des Gemeinderats ist der Bürgermeister.

Durch Gesetz Nr. 323 vom 25. Juli 1947 wurde der § 33 Abs. 2 faktisch durch den Art. 6 Abs. 3 aufgehoben.

§ 34. Der Gemeinderat :wird auf 6 Jahre gewählt. Je nach 3 Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder aus.

Durch Gesetz Nr. 323 vom 25. Juli 1947 wurde der § 34 faktisch durch den Art. 6 Abs. 4 aufgehoben.

§ 35. (1) Die Mitglieder des Gemeinderats werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt.

(2) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Wahlvorschlägen: Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig. Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu 3 Stimmen geben. Wird nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt.

(3) Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses werden im einzelnen durch eine vom Staatsministerium zu erlassende Wahlordnung geregelt.

siehe hierzu die Gemeindewahlordnung vom 20. Dezember 1946 (RegBl. 1946 S. 13).

§ 36. (1) Wahlberechtigt sind die Gemeindebürger (§ 19).

(2) Nicht wählberechtigt sind
1. Personen, die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft stehen,
2. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Anstalt untergebracht sind,
3. Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die in Schutzhaft oder infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden,
4. Personen, die als Nationalsozialisten hervorgetreten sind und zwar   
    a) Personen, die der NSDAP vor dem 1. Mai 1937 beigetreten sind, sowie alle aktiven Mitglieder, die später beigetreten sind; Amtsträger und - bestätigte oder nichtbestätigte - Funktionäre der Partei, ohne Rücksicht auf das Eintrittsdatum;
    b) alle Mitglieder der SS, ohne Rücksicht auf das Eintrittsdatum;
    c) Amtsträger, sowie alle Personen, die - bestätigt oder nichtbestätigt - einen Rang in der SA, der NS-Frauenschaft, dem NSD-Studentenbund, dem NSD-Dozentenbund, dem NSKraftfahrkorps und dem NS-Fliegerkorps oder in der H J den Rang als Unterbannführer (Stammführer im Jungvolk) oder höher oder beim BDM den Rang als Ringführerin oder höher innehatten,
    d) bekannte Anhänger und Mitarbeiter der Nazi.

Durch Gesetz Nr. 323 vom 25. Juli 1947 wurde der § 36 faktisch durch die Art. 3 und 4 aufgehoben.

§ 37. (1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Gemeindebürger, denen nicht nach § 36 Abs. 2 das Wahlrecht entzogen ist. Ehemalige Mitglieder der NSDAP sind auf keinen Fall wählbar.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Gemeinde und Beamte der Aufsichtsbehörde können nicht in den Gemeinderat gewählt werden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Durch Gesetz Nr. 323 vom 25. Juli 1947 wurde der § 37 faktisch durch Art. 5 und 6 Abs. 5 aufgehoben.

§ 38. (1) Aus dem Gemeinderat scheidet aus, wer die Wählbarkeit verliert oder aus der Wählervereinigung ausscheidet, durch deren Wahlvorschlag er den Sitz erlangt hat.

(2) Der Gemeinderat stellt fest, ob einer dieser Fälle zutrifft.

§ 39. Die Mitglieder des Gemeinderats bekleiden ein Ehrenamt. Der Bürgermeister verpflichtet sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 40. (1) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat mit angemessener Frist zu Sitzungen ein. Der Gemeinderat muß einberufen werden; wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Gegenstands der Verhandlung es beantragt. Der Gegenstand muß zum Aufgabenkreis der Gemeinde gehören.

(2) Die Verhandlungen des Gemeinderats sind öffentlich. Wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Belange einzelner es erfordern, ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Der Vorsitzende kann Gegenstände, bei denen er die Voraussetzungen für die Nichtöffentlichkeit für gegeben hält, von vornherein in die nichtöffentliche Sitzung verweisen.

(3) Die Tagesordnung öffentlicher Verhandlungen wird mit Ort und Stunde öffentlich bekanntgemacht.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderats müssen an den Verhandlungen teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden nicht beurlaubt sind:

§ 41. (1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung beraten und beschließen.

(2) Er ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Feststellung der Beschlußfähigkeit sind hauptamtliche Mitglieder des Gemeinderats nicht mitzuzählen.

§ 42. (1) Der Gemeinderat beschließt offen durch mündliche Abstimmung. Ausnahmsweise kann geheime Abstimmung beschlossen werden.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderats stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung. An Verpflichtungen, durch welche die Freiheit der Abstimmung beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Dem Vorsitzenden kommt dabei kein Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

(4) Die Wahlen werden geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommen. Der Vorsitzende hat dabei Stimmrecht. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden.

(5) Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit zur Feststellung der Beschlußfähigkeit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei geheimer Abstimmung gilt ein unbeschriebener Stimmzettel als Stimmenthaltung.

§ 43. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und der durch Geschäftsordnung oder Beschluß des Gemeinderats festgesetzten Zähl von Mitgliedern, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

§ 44. (1) Durch Hauptsatzung kann die selbständige Erledigung bestimmter Aufgaben des Gemeinderats auf Abteilungen übertragen werden. Die Zuständigkeit ist bestimmt abzugrenzen.

(2) Für die dem Gemeinderat vorbehaltenen Aufgaben kann der zuständigen Abteilung die Vorberatung übertragen werden.

(3) Die Abteilungen werden aus der Mitte des Gemeinderats gebildet. Sie bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

(4) Vorsitzender ist der Bürgermeister.

§ 45. (1) Der Gemeinderat kann Ausschüsse zur Mitwirkung bei bestimmten Aufgaben oder einzelnen Angelegenheiten bestellen.

(2) Die Ausschüsse treffen in ihrem Wirkungskreis die, sachliche Entscheidung; sind jedoch an Weisungen des Gemeinderats gebunden.

(3) Die Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderats gebildet. Sie können sachkundige Bürger zur Beratung beiziehen.

(4) Der Vorsitzende und. seine Stellvertreter werden durch den Gemeinderat bestellt. Der Bürgermeister ist berechtigt, jederzeit den Vorsitz zu übernehmen.

§ 46. Auf die Geschäftsführung der Abteilungen und der Ausschüsse sind die für den Gemeinderat geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 47. (1) Die Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats, der Abteilungen und der Ausschüsse sowie der übrige Geschäftsgang sind in den Gemeinden von mehr als 3000 Einwohnern durch eine vom Gemeinderat festzusetzende Geschäftsordnung zu regeln. Andere Gemeinden können eine Geschäftsordnung erlassen.

(2) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied des Gemeinderats, einer Abteilung oder eines Ausschusses mit Entziehung der auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigung und mit Ausschluß für eine oder mehrere, höchstens für 3 Sitzungen durch Beschluß des Gemeinderats bestraft werden. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu, die endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung:

2. Abschnitt: Bürgermeister

§ 48. (1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er bereitet die Verhandlungen des Gemeinderats vor und vollzieht seine Beschlüsse. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann er anstelle des Gemeinderats entscheiden; dem Gemeinderat hat er in der nächsten Sitzung die Art der Erledigung mitzuteilen.

(2) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter. Er führt die Dienstaufsicht und wahrt die Dienstzucht. Durch Hauptsatzung kann dem Bürgermeister ein bestimmter Teil der Befugnisse des Gemeinderats nach § 32 Abs. 2 übertragen werden.

(3) Der Bürgermeister hat sich der Einwohner anzunehmen.

(4) Soweit für die Erfüllung staatlicher Aufgaben nicht der Gemeinderat zuständig ist, hat der Bürgermeister die Geschäfte wahrzunehmen.

(5) Der Bürgermeister führt in Stadtkreisen die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

§ 49. Der Gemeinderat bestellt einen oder mehrere Stellvertreter für den Bürgermeister und bestimmt die Reihenfolge der Stellvertretung.

§ 50. (1) In Stadtkreisen sind die nach § 33 Abs. 1 bestellten hauptamtlichen Mitglieder des Gemeinderats Stellvertreter des Bürgermeisters:

(2) Wenn in Stadtkreisen hauptamtliche Mitglieder des Gemeinderats nicht bestellt sind, stehen dem Bürgermeister hauptamtliche Stellvertreter zur Seite, die dem Gemeinderat nicht angehören. Ihre Zahl bestimmt die Hauptsatzung.

(3) Der Erste Stellvertreter führt in Stadtkreisen die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die übrigen Stellvertreter führen die Amtsbezeichnung Stadtrat.

§ 51. (1) Die hauptamtlichen Stellvertreter in Stadtkreisen vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet. Der Bürgermeister kann jede Angelegenheit an sich ziehen.

(2) Im Verhinderungsfalle wird der Bürgermeister von dem Ersten Stellvertreter vertreten. Im Falle der Verhinderung des Ersten Stellvertreters richtet sich die Reihenfolge der übrigen Stellvertreter nach ihrem Dienstalter als hauptamtliche Stellvertreter der Gemeinde. Der Bürgermeister kann schriftlich eine andere Reihenfolge festsetzen.

(3) Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Abteilungen kann in Stadtkreisen, in denen hauptamtliche Mitglieder des Gemeinderats nicht bestellt sind, der Gemeinderat einem oder mehreren aus seiner Mitte bestellten besonderen Stellvertretern übertragen.

§ 52. Der Bürgermeister kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung in bestimmten Verwaltungsgeschäften beauftragen.

§ 53. Für hauptamtliche Bürgermeister und Stellvertreter gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.

§ 54. Die Stellen der Bürgermeister sind hauptamtlich. Das Innenministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 55. Der hauptamtliche Erste Stellvertreter in Stadtkreisen muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst haben. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Hauptsatzung kann auch für andere hauptamtliche Stellvertreter, insbesondere für den Stadtpfleger eine besondere Vorbildung vorschreiben.

§ 56. (1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern auf zwölf Jahre gewählt. Gewählt ist, wer von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

(2) Die hauptamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters werden von dem Gemeinderat auf zwölf Jahre gewählt.

(3) Die Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und hauptamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters sind vor der Besetzung von der Gemeinde öffentlich auszuschreiben.

§ 57. Wählbar zum Bürgermeister sind alle deutschen Staatsangehörigen; die spätestens am Wahltag das 24. Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vorausgesetzt, daß ihnen nicht nach § 36 Abs. 2 das Wahlrecht entzogen ist.

§ 58. (1) Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist mit den Wahlunterlagen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) Stellt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung der Wahlunterlagen fest, daß eine der Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllt ist, so übergibt sie die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht.

(3) Der Bürgermeister wird vor dem Amtsantritt von der Aufsichtsbehörde vereidigt.

§ 59. (1) Bürgermeister und ihre Stellvertreter dürfen miteinander nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein.

(2) Entsteht die Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten hauptamtlicher Bürgermeister, so scheidet der andere aus. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich, so scheidet dieser aus. Im übrigen scheidet, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, der an Lebensalter jüngere aus.

Sechster Teil - Gemeindewirtschaft

1. Abschnitt: Gemeindevermögen

§ 60. (1) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Mit möglichst wenig Kosten soll es den bestmöglichen Ertrag bringen.

(2) Das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haushalts zu unterhalten.

(3) Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder. sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder nach wachsendem Bedarf erweitert werden müssen; sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushalts anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrücklagen).

§ 61. (1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.

(2) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände gegen Entgelt regelmäßig nur aus Mitteln des ordentlichen Haushalts oder aus Rücklagen erwerben; die sie für diesen Zweck aus Mitteln des ordentlichen Haushalts angesammelt hat. Darlehen zum Erwerb von Vermögensgegenständen soll sie nur aufnehmen, wenn es sich um einen nicht voraussehbaren außerordentlichen Bedarf handelt oder wenn sie aus sonstigen zwingenden Gründen Rücklagen nicht ansammeln konnte.

§ 62. (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie für ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.

(2) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn sie
1. Vermögensgegenstände aller Art unentgeltlich veräußern,
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verkaufen oder tauschen,
3. Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, besonders Archive und Teile solcher, veräußern oder wesentlich verändern will.

(3) Das Staatsministerium kann durch Verordnung Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Nummern 1 und 2 von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überstiegen werden.

§ 63. Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen oder zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen zu verwenden. Ausnahmsweise darf er zur Verminderung des Darlehensbedarfs des außerordentlichen Haushaltsplans oder zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren verwendet werden, wenn dies nach den Grundsätzen einer ordentlichen Finanzwirtschaft vertretbar ist.

§ 64. Für die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen gilt das bisherige Recht.

§ 65. (1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde; sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen); verbleibt es bei, den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten.

(2) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.

§ 66. (1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Stifter anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.

(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, so sind die Vorschriften des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Die Umwandlung des Stiftungszwecks und die Aufhebung der Stiftung steht der Gemeinde zu; sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Abschnitt: Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

§ 67. (1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unterneh men nur errichten oder wesentlich erweitern, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind nicht
1. Unternehmen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der körperlichen Ertüchtigung, der Kranken-, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege.

Auch diese Unternehmen und Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten.

(3) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten.

(4) Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

§ 68. Wenn die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen errichten oder wesentlich erweitern will, so hat sie der Aufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Beginn oder Vergebung der Arbeiten darüber zu berichten. Aus dem Bericht muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

§ 69. (1) Die Gemeinde darf sich an einem wirtschaftlichen Unternehmen nur beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 67 vorliegen und wenn für die Beteiligung eine Form gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag. begrenzt. § 68 gilt entsprechend.

(2) Die Beteiligung der Gemeinde an einem Zweckverband, an dem ausschließlich öffentliche Körperschaften beteiligt sind, bleibt hiervon unberührt.

§ 70. (1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser gleichgestellten Organ der Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Der Gemeinderat kann andere Vertreter entsenden. Die Vertreter der Gemeinde sind an die Weisungen des Gemeinderats gebunden.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen zu bestellen.

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn Vertreter nach Anweisung gehandelt haben.

§ 71. (1) Vertreter der Gemeinde in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, an der Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 75 v. H. beteiligt sind, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zustimmen.

(2) Sind mehrere Gemeinden beteiligt, die verschiedenen Aufsichtsbehörden unterstehen, so hat die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vorstandes eine für alle Beteiligten zuständige Aufsichtsbehörde zu bestimmen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, an dem Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 75 v. H. beteiligt sind, sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will.

§ 72. (1) Wirtschaftliche Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. (2) Die Einnahmen jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen decken und angemessene Rücklagen ermöglichen. Zu den Aufwendungen gehören auch die Steuern, die Zins- und Tilgungsbeträge für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen.

§ 73. Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, darf der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

§ 74. (1) Für die Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) sind Betriebssatzungen aufzustellen.

(2) Für jedes Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist ein Ausschuß zu bestellen. Für mehrere Unternehmen kann ein gemeinsamer Ausschuß bestellt werden.. In- den Ausschuß sind wirtschaftlich besonders sachkundige Bürger zu berufen.   -

(3) Haushaltsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Unternehmens sind so einzurichten, daß sie eine besondere Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen.

§ 75. Zur Umwandlung eines Eigenbetriebs in ein rechtlich selbständiges Unternehmen bedarf die Gemeinde der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3. Abschnitt: Schulden

§ 76. (1) Die Gemeinde darf Darlehen (Anleihen, Schuldscheindarlehen, sonstige Kredite mit Ausnahme der Kassenkredite) nur, im Rahmen des außerordentlichen Haushaltsplans aufnehmen. Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans dienen sollen, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen (§ 78) ausgesprochen; sie ist zu versagen, soweit sich schon in diesem Zeitpunkt erkennen läßt, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme der einzelnen Darlehen offenbar nicht vorliegen.

(2) Darlehensermächtigungen im außerordentlichen Haushaltsplan erlöschen unbeschadet der Vorschrift des § 87 mit Ablauf des Rechnungsjahres.

§ 77. (1) Die Gemeinde darf Darlehen nur zur Bestreitung eines außerordentlichen und unabweisbaren. Bedarfs und nur insoweit aufnehmen, als sie zu seiner anderweitigen Deckung nicht in der Lage ist. Kann der Aufwand für die Verzinsung und Tilgung voraussichtlich nicht durch Mehreinnahmen oder Ausgabenersparnisse, die sich aus der Verwendung der Darlehensmittel ergeben, dauernd ausgeglichen werden, so muß die Gemeinde nachweisen, daß die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Gemeinde vor Aufnahme des Darlehens bereits einen wesentlichen Betrag für den Darlehenszweck aus Mitteln des ordentlichen Haushalts angesammelt hat.

(2) Die Gemeinde darf ein Darlehen, das sie bis zur Fälligkeit aus Mitteln des ordentlichen Haushalts nicht zurückzahlen kann, nur aufnehmen, wenn es sich als Vorwegnahme eines langfristigen Darlehens darstellt, das für den gleichen Zweck rechtlich und tatsächlich gesichert ist, oder wenn ein zur Abdeckung des Darlehens ausreichender Erlös aus der Veräußerung von Gemeindevermögen bis zur Fälligkeit bestimmt eingeht.

§ 78. (1) Die Gemeinde bedarf zur Aufnahme der Darlehen, deren Gesamtbetrag nach § 76 genehmigt worden ist, zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung anderer Sicherheiten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Genehmigung. unterliegen auch Rechtsgeschäfte, die einem der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die im Rahmen der laufenden Verwaltung abzuschließenden, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, es sei denn, daß es sich unmittelbar oder mittelbar um Verpflichtungen gegenüber Ausländern oder in einer anderen als der Reichswährung handelt. Die Aufnahme von Darlehen ist in jedem Falle genehmigungspflichtig.

§ 79. Die Gemeinde darf zur Sicherung des Darlehensgebers keine besonderen Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn und soweit die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 80. (1) Die Gemeinde hat für jedes Darlehen einen Tilgungsplan aufzustellen.

(2) In dem Tilgungsplan ist eine Tilgung in der Mindesthöhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehensvertrags vorzusehen. Darlehen zur Befriedigung wiederkehrender Bedürfnisse sind bis zur Wiederkehr des Bedürfnisses zu tilgen. Allgemein sind die Tilgungsbeträge um so höher zu bemessen, je geringer der, unmittelbare wirtschaftliche Nutzen des Darlehenszwecks ist.

(3) Für Darlehen; die mit dem Gesamtbetrag fällig werden oder für die der Tilgungsplan eine von den Rückzahlungsbedingungen abweichende Tilgung vorsieht, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln und bereit zu halten (Tilgungsrücklage).

§ 81. (1) Die Gemeinde darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans (Kassenkredite) nur bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Höchstbetrag aufnehmen. Die Genehmigung darf nur in Ausnahmefällen für einen höheren Betrag als ein Sechstel des haushaltsmäßigen ordentlichen Einnahmesolls erteilt werden. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer neuen Genehmigung nicht zurückgezahlt sind, sind bei der neuen Genehmigung einzurechnen. Die Genehmigung zur Aufnahme weiterer Kassenkredite erlischt unbeschadet der Vorschrift des § 87 mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(2) Die Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zu genehmigen, wenn der Bedarf nicht aus Mitteln der Betriebsrücklage, zu deren Ansammlung jede Gemeinde verpflichtet ist, gedeckt werden kann.

(3) Kassenkredite sind aus ordentlichen Einnahmen des laufenden Haushaltsplans oder sonst innerhalb von neun Monaten zurückzuzahlen. Für Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans dürfen sie nicht verwendet werden.

4. Abschnitt: Haushalt

§ 82. Das Rechnungsjahr der Gemeinde deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Staates. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es beginnt.

§ 83. Für jedes Rechnungsjahr hat die Gemeinde eine Haushaltssatzung zu erlassen. Sie enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans,
2. der Steuersätze für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind,
3. des Höchstbetrags der Kassenkredite,
4. des Gesamtbetrags der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind.

§ 84. Die Haushaltssatzung ist vom Bürgermeister so rechtzeitig aufzustellen, daß sie vom Gemeinderat spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres erlassen und der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

§ 85. (1) Der Haushaltsplan hat alle voraussehbaren Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres zu enthalten. Die Ausgaben sind unter Einbeziehung von Fehlbeträgen aus Vorjahren mit den Einnahmen auszugleichen.

(2) Die Gemeinde kann Steuern und Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erheben, soweit die sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgäben nicht ausreichen:

§ 86. (1) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
1. die Höhe der Steuersätze nach den darüber bestehenden Vorschriften,
2. den Höchstbetrag der Kassenkredite;
3. den Darlehensbetrag im außerordentlichen Haushaltsplan.

(2) Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen, bei Genehmigungspflicht der Satzung nach Ausspruch der Genehmigung.

(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich auszulegen.

§ 87. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde
1. nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um
    a) die bestehenden Gemeindeeinrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde zu genügen,
    b) Bauten, Beschaffungen und sonstige- Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsrechtlich noch verausgabt werden können;
2. die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres forterheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; Zahlungen, die der Pflichtige hiernach geleistet hat, sind auf die nach der Haushaltssatzung für das neue Rechnungsjahr zu erhebenden Beträge anzurechnen;
3. im Rahmen der Genehmigung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen;
4. im Rahmen der Ansätze des außerordentlichen Haushaltsplans des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Darlehen aufnehmen.

§ 88. (1) Die Haushaltssatzung kann im Laufe des Rechnungsjahres nur durch eine Nachtragssatzung geändert werden.

(2) Der Gemeinderat :ist zum Erlaß einer Nachtragssatzung verpflichtet, wenn sich im Lauf des Rechnungsjahres zeigt, daß
1. der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben auch bei Ausnützung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann;
2. über oder außerplanmäßige Ausgaben in erheblichem Umfange geleistet werden müssen; § 91 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 89. (1) Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die Verwaltung ist nach der Haushaltssatzung zu führen. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Der Gemeinderat kann die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln an Abteilungen, an Ausschüsse, an den Bürgermeister oder an andere Beamte und Angestellte übertragen.

§ 90. Die Vorhaben, deren Kosten aus Mitteln des außerordentlichen Haushaltsplans ganz oder teilweise zu decken sind, dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder wenn der rechtzeitige Eingang rechtlich und tatsächlich gesichert ist.

§ 91. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderats oder einer Abteilung geleistet werden; die Zustimmung darf nur bei unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden.

(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, die- zum außerordentlichen Haushaltsplan gehören, dürfen nur nach Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden.

(3) Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Gemeinde entstehen. können, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.

§ 92. Beamte und Angestellte der Gemeinde, die schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Abschnittes verstoßen, haften der Gemeinde für den daraus entstandenen Schaden:

§ 93. Leistet ein Beamter oder Angestellter der Gemeinde, ohne Zustimmung des Gemeinderats oder einer Abteilung eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe oder trifft er ohne Zustimmung eine Anordnung, durch die Verbindlichkeiten der Gemeinde entstehen können, für die Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, so ist er der Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, daß er zur Abwendung einer nicht voraussehbaren dringenden Gefahr für die Gemeinde sofort handeln mußte, hierbei nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist und mit dem Antrag auf Zustimmung unverzüglich Anzeige erstattet. Das gleiche gilt, wenn er ohne vorherige rechtzeitige Anzeige beim Gemeinderat oder einer Abteilung eine Zahlung leistet oder eine Anordnung trifft, obwohl er erkennt oder ,erkennen muß, daß durch die Zahlung oder Anordnung später der Haushaltsplan überschritten werden muß.

5. Abschnitt: Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 94. (1) Für das Finanzwesen wird ein Gemeindepfleger (Stadtpfleger) bestellt: Er hat einen Stellvertreter.

(2) Die Kassen der Gemeinde sollen in einer Hand vereinigt. werden. Ist ein hauptamtlicher Kassenverwalter bestimmt, so müssen sie in seiner Hand vereinigt werden; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 95. Der Bürgermeister hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres Rechnung zu legen.

§ 96. (1) Der Bürgermeister legt die Rechnung dem Gemeinderat vor. Der Gemeinderat beschließt nach Durchsicht der Rechnung über ihre Anerkennung.

(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat der Bürgermeister zunächst diesem die Rechnung zuzuleiten.

§ 97. Das Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnung mit allen Unterlägen dahin zu prüfen,
1. ob der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
3: ob bei den Einnahmen und Ausgaben nach dem Gesetz und sonstigen Vorschriften verfahren worden ist.

§ 98.  (1) Ergibt die Prüfung der Rechnung Unstimmigkeiten, so berichtet das Rechnungsprüfungsamt dem Bürgermeister. Dieser veranlaßt die erforderliche Aufklärung.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammen.

§ 99. (1) Der Bürgermeister legt die Rechnung mit dem Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes und der Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderats der Aufsichtsbehörde vor.

(2) Nach Prüfung der Rechnung (§ 103) beschließt die Aufsichtsbehörde über die Entlastung des Gemeinderats. Hat die Prüfung erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushaltsführung ergeben, so hat die Aufsichtsbehörde die Gemeinde zu veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und dies zu überwachen.

(3) Der Entlastungsbeschluß ist dem Gemeinde rat unter Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung zuzustellen.

§ 100. Stadtkreise müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

§ 101. (1) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister oder dem von ihm bestimmten hauptamtlichen Stellvertreter.

(2) Der Gemeinderat oder der von ihm ermächtigte Bürgermeister können die Leitung des Rechnungsprüfungsamts nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem Beamten übertragen und entziehen.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf mit dem Bürgermeister, den hauptamtlichen Stellvertretern sowie dem Kassenverwalter nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sein.

(4) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfungen unbeeinflußt nach pflichtmäßigem Ermessen und unter eigener Verantwortung vorzunehmen:

(5) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

§ 102. Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die laufende Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Unternehmen sowie die Kassen- und Vorratsprüfungen,
2. die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter öder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
3. die Prüfung von Vergebungen,
4. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

§ 103. (1) Das Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung sowie der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde.

(2) Zu diesem Zweck wird eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die dem Staatsministerium untersteht. Bis zu ihrer Errichtung setzen die bestehenden überörtlichen Prüfungseinrichtungen ihre Tätigkeit fort.

6. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 5. Abschnitt

§ 104. (1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 73 und 79 verstoßen, sind nichtig.

§ 105. (1) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Entschließungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte i bis. 5 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein freistellen und dafür die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde vorschreiben.

(2) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung die Wirtschaftsführung der Gemeinden näher regeln, namentlich
1. die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme sonstiger Verpflichtungen im Sinne des § 78,
2. die Bildung von Rücklagen,
3. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans in Anlehnung an die Reichshaushaltsordnung,
4. die Nachweisungen und die Bewertung des Gemeindevermögens,
5. das Kassen- und Rechnungswesen,
6. das Rechnungsprüfungswesen.

Siebenter Teil - Aufsicht

§ 106. Der Staat beaufsichtigt die Gemeinde, um sicherzustellen, daß sie im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeindeverwaltung gefördert und nicht beeinträchtigt, wird.

§ 107. Aufsichtsbehörde ist für die Stadtkreise das Innenministerium, für die anderen Gemeinden der Landrat. Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist der Innenminister.

§ 108. Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte einfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

§ 109. Die Aufsichtsbehörde kann Entschließungen und Anordnungen des Bürgermeisters, die das bestehende Recht verletzen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Entschließungen oder Anordnungen getroffen .worden sind, rückgängig gemacht werden.

§ 110. Unterläßt es die Gemeinde, Entschließungen zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Sie hat dabei den Inhalt der Entschließung oder Anordnung im einzelnen zu bezeichnen.

§ 111. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach §§ 108 bis 110 an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 112. Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach §§ 109 bis 111 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt.

§ 113. (1) Die Gemeinde kann gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Gegen die ablehnende Entscheidung ist die Anrufung des Verwaltungsgerichts zulässig. Die Anrufung kann nur darauf gestützt werden, daß die Verfügung gesetzwidrig sei und die Gemeinde beeinträchtige.

(2) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß die Anordnung ohne Nachteil für_ das öffentliche Wohl nicht ausgesetzt werden kann. Dies ist in der Anordnung festzustellen.

§ 114. Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden (§ 107) sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach §§ 108 ff. nicht befugt.

§ 115. (1) Ansprüche der Gemeinde gegen den Bürgermeister werden von der Aufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.

(2) Verträge des Bürgermeisters mit der Gemeinde bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt. § 104 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 116. (1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der . Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll., Die Durch führung der Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

(2) Ein Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.

Übergangsbestimmungen und Schlußvorschriften
dazu siehe Artikel 2 Anwendungsgesetz vom 20. Dezember 1945

1. Die erste Wahl der Gemeinderäte nach diesem Gesetz gilt nur für 2 Jahre.

2. Die Bürgermeister werden während einer durch das Staatsministerium zu bestimmenden Übergangszeit, die 2 Jahre nicht überschreiten darf, durch den Gemeinderat gewählt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht oder liegt Stimmengleichheit vor, so wird die Wahl wiederholt. Als gewählt gilt dann, wer die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl durch den Gemeinderat gilt nur für die Übergangszeit (Abs. 1). Für die folgende Zeit haben sich die Bürgermeister der Volkswahl zu unterziehen.

3. In allen Gemeinden, in denen die Geschäfte des Bürgermeisters in der Zeit seit 1. April 1945 von Beauftragten wahrgenommen werden, ist die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat nach der Durchführung der ersten Gemeinderatswahl alsbald vorzunehmen.

4. Stadtkreise sind die kreisfreien Städte Stuttgart, Heilbronn und Ulm; als Stadtkreise im Sinne der Gemeindeordnung gelten ferner die Städte Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Ludwigsburg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Schwenningen a. N. und Tübingen (unmittelbare Kreisstädte). Der Innenminister kann kreisangehörige Städte, die mehr als 20000 Einwohner zählen, zu Stadtkreisen im Sinne der Gemeindeordnung erklären.

5. Bestehen bleibende Gemeinschaftseinrichtungen sind der gemeinschaftliche Bürgermeister und der Verwaltungsaktuar.

6. Personen, die in Verfolg der Kriegshandlungen ihren württembergischen Wohnort verlassen haben, behalten das Gemeindewahlrecht in ihren württembergischen Ausgangsgemeinden. Dieses Recht wird auf Anmeldung erlangt, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der Betreffende sich im anderen Ort von der Wahl abmeldet.

Schlußvorschriften
dazu siehe Artikel 3 Anwendungsgesetz vom 20. Dezember 1945

1. Der Innenminister kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften erlassen.

siehe hierzu die Durchführungsverordnung  vom 20. Dezember 1945 (RegBl. 1946 S. 11), die Verordnung Nr. 14 (Gemeindewahlordnung) vom 20. Dezember 1945 (RegBl. 1946 S. 13), welche durch die Verordnung über das Verfahren bei Gemeindewahlen (Gemeindewahlordnung) vom 17. November 1950 (RegBl. S. 125), die Durchführungsverordnung vom 22. August 1947 (RegBl. S. 88).

2. Der Innenminister ist ermächtigt, die Gemeindeordnung in der Fassung dieses Gesetzes zu veröffentlichen.

3. Dieses Gesetz tritt heute in Kraft.

    Stuttgart, den 6. Februar 1946

Innenministerium:
Ulrich


Quelle: Regierungsblatt für Württemberg-Baden 1946 S. 11, 55
© 26. Juli 2004 - 27. Juli 2004

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