Verordnung Nr. 1054 der Landesregierung
zur Durchführung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland

vom 30. Juni 1949

faktisch aufgehoben durch
Bundeswahlgesetz vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 572).

Auf Grund des § 23 Abs. l des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 - Bundesgesetzblatt 1949 S.21 -wird verordnet:

I. Wahlkreise und Wahlbezirke

1. Wahlkreise

§ 1. Einteilung. (1) Das Staatsgebiet umfaßt 20 Wahlkreise.

(2) Der Ständige Ausschuß des Landtags hat gemäß § 20 Abs. 2 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 - Bundesgesetzblatt 1949 S.21 - (im folgenden „Gesetz" genannt) folgende Wahlkreise bestimmt:

A. Im Landesbezirk Württemberg:

Nr. 1 Wahlkreis Stuttgart I (West),
bestehend aus den Stadtteilen:
Weil im Dorf
Feuerbach
Botnang
Stuttgart-West
Stuttgart-Mitte
Stuttgart-Süd
Vaihingen mit Rohr
Möhringen mit Sonnenberg
Degerloch
Birkach
Hohenheim
Plieningen;

Nr. 2 Wahlkreis Stuttgart II (Ost),
bestehend aus den Stadtteilen:
Stammheim
Zuffenhausen
Zazenhausen
Rotenberg
Uhlbach
Wangen
Mühlhausen
Hofen
Münster
Bad Cannstatt
Stuttgart-Nord
Stuttgart-Ost
Untertürkheim
Obertürkheim
Rohracker
Hedelfingen
Sillenbuch
Heumaden
Riedenberg;

Nr. 3 Wahlkreis Ludwigsburg,
bestehend aus dem Landkreis Ludwigsburg;

Nr. 4 Wahlkreis Heilbronn,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Heilbronn und dem Landkreis Heilbronn,

Nr. 5 Wahlkreis Böblingen,
bestehend aus dem Landkreis Böblingen,
dem Landkreis Vaihingen a. d. E. und
dem Landkreis Leonberg;

Nr. 6 Wahlkreis Eßlingen,
bestehend aus dem Landkreis Eßlingen
und aus folgenden Gemeinden des Landkreises Nürtingen:
Aich
Altdorf
Altenriet
Bempflingen
Beuren
Erkenbrechtsweiler
Frickenhausen
Grafenberg
Grötzingen
Großbettlingen
Hardt
Kappishäusern
Kleinbettlingen
Kohlberg
Linsenhofen
Neckarhausen
Neckartailfingen
Neckartenzlingen
Neuenhaus
Neuffen
Nürtingen
Oberboihingen
Raidwangen
Reudern
Schlaitdorf
Tischardt
Unterensingen
Wendlingen
Wolfschlugen
Zizishausen;

Nr. 7 Wahlkreis Göppingen
bestehend aus dem Landkreis Göppingen
und den nicht beim Wahlkreis Nr. 6 aufgeführten Gemeinden des Kreises Nürtingen;

Nr. 8 Wahlkreis Ulm,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Ulm,
dem Landkreis Heidenheim
und dem Landkreis Ulm;

Nr. 9 Wahlkreis Aalen,
bestehend aus dem Landkreis Aalen und
dem Landkreis Schwäb. Gmünd;

Nr. 10 Wahlkreis Backnang;
bestehend aus dem Landkreis Backnang
und dem Landkreis Schwäb. Hall; .

Nr. 11 Wahlkreis Crailsheim,
bestehend aus dem Landkreis Crailsheim,
dem Landkreis Mergentheim,
dem Landkreis Öhringen,
und dem Landkreis Künzelsau;

Nr. 12 Wahlkreis Waiblingen,
bestehend aus dem Landkreis Waiblingen;

B) Im Landesbezirk Baden:

Nr. 13 Wahlkreis Karlsruhe-Stadt,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Karlsruhe;

Nr. 14 Wahlkreis Mannheim-Stadt,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Mannheim;

Nr. 15 Wahlkreis Heidelberg,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Heidelberg und dem Landkreis Heidelberg;

Nr. 16 Wählkreis Karlsruhe-Land,
bestehend aus dem Landkreis Karlsruhe ohne die beim Wahlkreis Nr. 17 aufgeführten Gemeinden,
dem Landkreis Pforzheim
und der kreisfreien Stadt Pforzheim;

Nr. 17 Wahlkreis Bruchsal,
bestehend aus dem Landkreis Bruchsal
und folgenden Gemeinden des Landkreises Karlsruhe
Ruit
Sprantal
Bauerbach
Bretten
Büchig
Diedelsheim
Dürrenbüchig
Flehingen
Göhlshausen
Rinklingen
Wössingen
sowie folgenden Gemeinden des Landkreises Sinsheim:
Kürnbach
Mühlbach
Sulzfeld
Zaisenhausen

Nr. 18 Wahlkreis Mannheim-Land,
bestehend aus dem Landkreis Mannheim;

Nr. 19 Wahlkreis Sinsheim,
bestehend aus den Landkreisen Sinsheim ohne die beim Wahlkreis Nr. 17 aufgeführten Gemeinden
und dem Landkreis Mosbach;

Nr. 20 Wahlkreis Tauberbischofsheim,
bestehend aus dem Landkreis Tauberbischofsheim und
dem Landkreis Buchen.

2. Wahlbezirke

§ 2. Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Einteilung. (1) Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Wahlbezirke. Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Bildung mehrerer Wahlbezirke nimmt der Gemeinderat vor. Sie ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Werden mehrere Wahlbezirke gebildet, so sind diesen die Wahlberechtigten nach örtlich abgegrenzten Bezirken, nach der Buchstabenfolge der Namen oder nach anderen geeigneten Gesichtspunkten so zuzuweisen, daß die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

(3) Für Kranken- und Pflegeanstalten mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Anstalt aufsuchen können, können ein oder mehrere Wahlbezirke gebildet werden.

(4) Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß dadurch das Wahlgeheimnis gefährdet werden könnte.

II. Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 3. Voraussetzungen des Wahlrechts. (1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. deutscher Staatsangehöriger ist,
2. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat
3. und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines anderen Wohnsitzes seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

(2) Wahlberechtigt sind auch, wenn die Voraussetzung zu Abs. l Ziff. 1 nicht vorliegt, alle diejenigen Personen deutscher Volkszugehörigkeit, welche am 1. Januar 1945 ihren dauernden Wohnsitz innerhalb der Grenzen des deutschen Reiches nach dem Stand vom 1. März 1938 hatten oder außerhalb dieser Grenzen beheimatet waren und von dort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus Kriegsgefangenschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht zurückkehren können und ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben (§ 1 d. Ges.).

§ 4. Ausschluß vom Wahlrecht. Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung ist:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht;
2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren hat;
3. wer nach den im Lande seines Wohnsitzes geltenden Bestimmungen über die politische Säuberung nicht wahlberechtigt ist;
4. wer von der Militärregierung wegen seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaftet oder von seiner Beschäftigung oder einer einflußreichen Stellung im öffentlichen oder privaten Leben entlassen, suspendiert oder ausgeschlossen wurde, falls eine rechtskräftige Eingruppierung im Entnazifizierungsverfahren am Wahltage noch nicht vorliegt (§ 2 d. Ges.).

§ 5. Ruhen des Wahlrechts. Die Wahlberechtigung ruht für Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil-  oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder sich in Strafhaft befinden (§ 3 d. Ges.).

§ 6. Umfang des Wahlrechts und formale Voraussetzungen der Ausübung. (1) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(2) Wählen kann nur, wer in einer Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein hat (§ 4 d. Ges.).

§ 7. Voraussetzungen der Wählbarkeit. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte,
a) der am Wahltag fünfundzwanzig Jahre alt ist,
b) der am Wahltag seit mindestens einem Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder der, ohne bisher die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Flüchtling oder Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 ist
c) und nach dem am 8. Mai 1949 geltenden Recht des Landes, in dem er kandidiert, zum Landtag wählbar wäre. Bestimmungen, die die Wählbarkeit von einem bestimmten Wohnsitz oder Aufenthalt oder einer bestimmten Wohn- oder Aufenthaltsdauer in einem Lande abhängig machen, finden dabei keine Anwendung (§ 5 des Ges.).

III. Vorbereitung der Wahl

1. Wahltag

§ 8. Bekanntmachung. Der von den Ministerpräsidenten der Länder der Bundesrepublik bestimmte Wahltag ist unverzüglich vom Innenministerium im Staatsanzeiger für Württemberg-Baden und von den Gemeinden in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

2. Wählerlisten und Wahlscheine

a) Wählerlisten

§ 9. Verpflichtung zur Aufstellung. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Wählerlisten aufzustellen.

(2) Sind mehrere Wahlbezirke gebildet, so ist die Wählerliste für jeden Wählbezirk besonders aufzustellen.

§10. Form. Die Form der Wählerlisten wird vom Innenministerium bestimmt.

§ 11. Einzutragende Personen. (1) In die Wählerliste sind alle am Wahltag wahlberechtigten Personen (vgl. §§ 3 und 4) einzutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt haben (§ 3 Abs. l Ziff. 3).

(2) Personen, deren Wahlrecht ruht (§ 3 des Ges.) sollen in die Wählerliste aufgenommen, aber in der für den Vermerk der erfolgten Stimmabgabe vorgesehenen Spalte als „behindert" oder mit „b" oder „r" bezeichnet werden. Fällt die Ursache des Ruhens des Wahlrechts am Wahltage weg, so ist der Vermerk zu streichen und der Sachverhalt in Spalte „Bemerkungen" zu erläutern,

(3) Vor der Eintragung jeder Person ist ihr Wählrecht zu prüfen.

§ 12. Benachrichtigung der Wahlberechtigten und Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten an das Innenministerium. (1) Nach Fertigung der Wählerliste soll in den Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern jeder Wahlberechtigte schriftlich davon ;benachrichtigt werden, daß sein Name in die Wählerliste eingetragen ist. Die Mitteilung soll einen Hinweis auf Wahltag, Wahlraum und Wahlzeit enthalten.

(2) Die vorläufige Zahl der in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten ist auf dem Dienstweg dem Innenministerium zu berichten; die Landratsämter fassen die Berichte der ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden zu Übersichten zusammen.

§ 13. Auflegung. (1) Die Wählerlisten sind während des vom Innenministerium zu bestimmenden Zeitraums öffentlich aufzulegen; die Auflegung hat auch an Sonn-, Fest- und Feiertagen sowie an den für Behörden dienstfreien Tagen zu erfolgen.

(2) Das Bürgermeisteramt hat vor der Auflegung der Wählerliste öffentlich bekannt zu machen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Wählerliste zu jedermanns Einsicht aufgelegt ist und wann und bei welcher Dienststelle Berichtigungen beantragt werden können.

(3) Die Bürgermeisterämter sollen die Anfertigung von Abschriften zulassen oder, soweit möglich, gegen Erstattung der Auslagen Abschriften der Wählerlisten erteilen.

§ 14. Antrag auf Berichtigung. (1) Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann deren Berichtigung während der öffentlichen Auflegung beantragen; er hat die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind.

(2) Der Antrag auf Berichtigung ist, wenn er nicht schriftlich gestellt wird, zu Protokoll zu nehmen.

(3) Wird die Streichung eines in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten beantragt, so soll diesem vor der Streichung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

(4) Über den Antrag hat das Bürgermeisteramt unverzüglich zu entscheiden und die Entscheidung dem Betroffenen zu eröffnen.

§ 15. Rechtsmittel gegen ablehnende Berichtigungsanträge. Gegen die Entscheidung über den Berichtigungsantrag kann binnen drei Tagen Einspruch beim Gemeinderat erhoben werden; bei Gemeinden, die der allgemeinen Aufsicht des Landratsamts unterstehen, ist statt des Einspruchs Beschwerde an das Landratsamt gegeben. Der Gemeinderat hat über den Einspruch; das Landratsamt über die Beschwerde unverzüglich zu entscheiden und die Entscheidung dem Betroffenen zu eröffnen.

§ 16. Berichtigung von amtswegen. (1) Die Wählerliste kann während der Auflegungsfrist auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden. Die Betroffenen sind umgehend hievon zu verständigen.

(2) Die Gründe für die Berichtigung sind in der Spalte „Bemerkungen" anzugeben, Ergänzungen sind als Nachtrag aufzunehmen,

(3) Gegen die Verfügungen gemäß Abs. l sind die Rechtsmittel des § 15 gegeben.

§ 17. Beurkundung der Auflegung und Sicherung der Karteien. Die Auflegung ist unter: Angabe des- Orts, 'Beginns und Endes derselben auf der Wählerliste oder in besonderen zu den Wahlakten zu nehmenden Urkunden zu beurkunden. Die Behälter der Wählerkarteien sind nach Beendigung der Auflegung durch Schlösser, Plomben oder Siegel so zu verschließen, daß keine Entnahme oder Einfügung von Karten durch unbefugte Personen möglich ist:

b) Wahlscheine

§ 18. Voraussetzungen. (1) Einen, Wahlschein erhält auf Antrag:
1. ein Wahlberechtiger; der in eine Wählerliste eingetragen ist,
    a) wenn er sich am Wähltag während der Wahlzeit aus zwingenden Gründen außerhalb der Gemeinde, in deren Wählerliste er eingetragen ist, aufhält;
    b) wenn er nach Ablauf der Frist zur Auflegung der Wählerliste seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt;
    c) wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfähigkeit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen;
2. ein Wahlberechtigter, der in eine Wählerliste nicht eingetragen oder darin gestrichen ist,
    a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung der Wählerliste zu beantragen;
    b) wenn er wegen Ruhens des Wahlrechts gestrichen oder nicht eingetragen war; der Grund hiefür aber nachträglich weggefallen ist.

§ 19. Zuständigkeit, Zeit der Ausstellung, Verlust und Form der Wahlscheine. (1) Zuständig zur Ausstellung des Wahlscheins ist das Bürgermeisteramt der Gemeinde, in dessen Wählerliste der Wahlberechtigte eingetragen ist, wenn er nicht eingetragen ist, das Bürgermeisteramt des Wohnorts.

(2) Der Antragsteller hat den Grund zur Ausstellung eines Wahlscheins auf Anfordern glaubhaft zu machen.

(3) Wenn ein Wahlschein ausgegeben worden ist, ist in der Wählerliste in der für den Vermerk über die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte einzutragen „Wsch".

(4) Wahlscheine können noch am Tag vor der Wahl beantragt werden.

(5) In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken kann die Entgegennahme von Anträgen schon am zweitletzten Tage vor dem Wahltag geschlossen werden. Die Gemeindebehörde hat hierauf in der Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerlisten (vgl. § 13 Abs. 2) hinzuweisen.

(6) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

(7) Der Wahlschein ist nach dem hiefür vom Innenministerium zu bestimmenden Vordruck auszustellen.

§ 20. Rechtsmittel gegen Versagung des Wahlscheins. Bei Versagung des Wahlscheins ist § 15 entsprechend anzuwenden.

§ 21. Verzeichnis der Wahlscheine und Mitteilung der Zahl an Kreis- und Landeswahlleiter.  (1) Über die ausgestellten Wahlscheine wird ein Verzeichnis geführt. Werden nach Übergäbe der Wählerliste an den Wahlleiter noch Wahlscheine ausgestellt, so ist dem Wahlleiter bis zum Beginn der Wahlhandlung ein Verzeichnis dieser Wahlscheine zu übergeben.

(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlscheine ist vom Bürgermeisteramt spätestens am Wahltag dem Kreiswahlleiter mitzuteilen. Wenn keine Wahlscheine ausgestellt worden sind, ist Fehlanzeige zu erstatten. Der Kreiswahlleiter hat die Anzeigen nach 'Gemeinden zusammenzustellen und die Zusammenstellung dem Landeswahlleiter einzusenden:

§ 22. Wahlscheine für Seeleute. Die Erteilung von Wählscheinen an Seeleute richtet sich nach § 19 des Gesetzes.

3. Wahlbehörden

§ 23. Wahlbehörden, Verpflichtung der Landkreise und Gemeinden zur Mitwirkung bei der Wahl. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl werden ein Landeswahlausschuß und in jedem Wahlkreis ein Kreiswahlausschuß gebildet.

(2) Die Landkreise und die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen des Innenministeriums verpflichtet.

§ 24. Landeswahlausschuß. (1) Der Landeswahlausschuß hat seinen Sitz in Stuttgart. (2) Er besteht aus einem Vorsitzenden (Landeswahlleiter), sechs Beisitzern und ebenso vielen Stellvertretern.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der staatlichen Beamten, die übrigen Beisitzer und Stellvertreter aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen.

(4) Das Innenministerium bestellt den Landeswahlausschuß, gibt ihm die erforderlichen Schriftführer und Hilfsarbeiter bei und macht die Bestellung im Staatsanzeiger für Württemberg-Baden bekannt.

(5) Der Landeswahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden die Hälfte der Beisitzer anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt sind nur der Vorsitzende und die Beisitzer.

§ 25. Kreiswahlausschuß. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses (Kreiswahlleiter) und sein Stellvertreter werden im Landesbezirk Württemberg vom Innenministerium, im Landesbezirk Baden vom Präsidenten des Landesbezirks Baden - Abt. Innere Verwaltung - ernannt. Er beruft vier Beisitzer nebst den erforderlichen Stellvertretern für diese aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Wahlkreises, tunlichst unter Berücksichtigung aller im Wählkreis zusammengeschlossenen kreisfreien Städte und Landkreise; ferner den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.

§ 26. Wahlvorstand, Wahlbezirksvorstand. (1) In den einzelnen Gemeinden leitet die Wähl ein Wahlvorstand, der aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem (Wahlleiter) und zwei bis vier Beisitzern besteht, die der Gemeinderat nebst zwei bis vier Stellvertretern wählt. Der Bürgermeister wird im Falle der Verhinderung durch seinen allgemeinen Stellvertreter vertreten. ' In den kreisfreien Städten werden die Wählleiter und deren Stellvertreter vom Gemeinderat bestellt.

(2) Sind mehrere Wahlbezirke bestimmt worden, so ist für jeden ein Wahlbezirksvorstand zu bilden, der aus einem Vorsitzenden und zwei bis vier Beisitzern besteht. Der Vorsitzende und die Beisitzer nebst Stellvertretern werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt; in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann der Gemeinderat die von ihm gewählten Vorsitzenden der Wahlbezirksvorstände ermächtigen, die erforderlichen Beisitzer aus der Zahl der Wahlberechtigten zu berufen.

(3) Die für den Wahlvorstand und den Wahlleiter geltenden Vorschriften finden, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus den Umständen ergibt, auch auf den Wahlbezirksvorstand und dessen Vorsitzenden Anwendung.

(4) Die Wahlleiter berufen aus den Wahlberechtigten ihres Wahlbezirks die erforderlichen Schriftführer und Hilfspersonen, soweit diese nicht von der Gemeinde gestellt werden.

(5) In den kreisfreien Städten, deren Bezirk sich mit einem Wahlkreis deckt, ist der Kreiswahlausschuß zugleich Wahlvorstand im Sinne des Abs. 1.

(6) Die Bildung der Wahl- und Wahlbezirksvorstände ist dem Kreiswahlleiter spätestens am 8. Tag vor der Wahlunter Angabe der Namen der Vorsitzenden mitzuteilen; Gemeinden, die der Aufsicht des Landrats unterstehen, haben die Mitteilung über das Landratsamt zu erstatten.

§ 27. Beschlußfähigkeit der Wahlausschüsse. (1) Die Kreiswahlausschüsse sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden die Hälfte der Beisitzer oder ihrer Stellvertreter, die Wahlvorstände und die Wahlbezirksvorstände sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Stimmberechtigt sind nur der Vorsitzende, die Beisitzer und deren Stellvertreter.

§ 28. Amtsdauer der Wahlbehörden. Die Wahlbehörden bleiben für die Dauer der Wahlperiode des Bundestags oder bis zu dessen Auflösung bestehen.

§ 29. Verpflichtung der Beisitzer. Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer sowie ihre Stellvertreter durch Handschlag.

§ 30. Ort, Zeit und Öffentlichkeit der Sitzungen. (1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Beisitzer, Schriftführer und Hilfsarbeiter ein.

(2) Die Ausschüsse entscheiden in öffentlicher Sitzung. Öffentlich ist die Sitzung schon dann, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben worden sind mit dem Hinweis, daß der Zutritt zur Sitzung den Wahlberechtigten offen steht.

§ 31. Auswahl der Beisitzer. Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind möglichst aus den Wahlberechtigten am Sitz des Ausschusses zu berufen.

§ 32. Pflicht zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wahl. (1) Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Beisitzers oder Schriftführers des Wahl- oder Wahlbezirksvorstands sowie eines Beisitzers oder Schriftführers des Kreis- und Landeswahlausschusses.

(2) Wahlberechtigte, die als Bewerber auf einem Wahlvorschlag genannt sind, sollen nicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei den Wahlbehörden berufen werden.

(3) Vergütungen für die ehrenamtliche Tätigkeit werden nicht geleistet. Sind die Verpflichteten außerhalb ihres Wohnorts tätig, erhalten sie Ersatz der vorauslagten Fahrkosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder nach den Sätzen für die Beamten der Stufe III des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten (RKG) vom 15. Dezember 1933 - RGBl. I S.1067 -.

(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufenen Arbeitnehmern die erforderliche freie Zeit ohne Abzug an Lohn oder Gehalt zu gewähren.

(5) Die Berufung dürfen ablehnen:
1. die Mitglieder der Landesregierung;
2. die Mitglieder des Landtags und des Wirtschaftsrats für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet;
3. die Landes-, Kreis- und Gemeindebeamten, die amtlich mit dem Vollzug des Wahlgesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind;
4. Geistliche, Ärzte, Tierärzte, Apotheker und Hebammen;
5. Wahlberechtigte, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben;
6. weibliche Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes erschwert;
7. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen;
8. Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten;
9. Wahlberechtigte, die als Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landesergänzungsvorschlag benannt sind.

4. Wahlvorschläge

§ 33. Kreiswahlvorschläge, Landesergänzungsvorschläge. In jedem Wahlkreis wird auf Grund von Kreiswahlvorschlägen ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 9 des Gesetzes). Die übrigen Abgeordneten werden mittels Landesergänzungsvorschlägen gewählt (vgl. § 10 Abs. 1 d. Ges.).

§ 34. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen. (1) Die Kreiswahlleiter haben alsbald nach der Veröffentlichung des Wahltags durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen aufzufordern, Die Bekanntmachung hat den Kalendertag und die Stunde, bis zu der die Kreiswahlvorschläge und die hiezu einzureichen; - den Erklärungen und Bescheinigungen (vgl. § 42) eingereicht sein müssen, - sowie die Vorschriften über Form und Inhalt der Kreiswahlvorschläge und der zusätzlichen Erklärungen und Beschränkungen zu enthalten.

(2) In gleicher Weise hat der Landeswahlleiter durch, Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Württemberg-Baden, die Einreichung von Landesergänzungsvorschlägen zu veranlassen.

§ 35. Einreichung von Landesergänzungsvorschlägen. (1) Landesergänzungsvorschläge können nur von den im Landesmaßstäb zugelassenen politischen Parteien eingereicht werden (§ 14 Abs. 3 des Ges.).

(2) Zugelassene politische Parteien sind die von der Militärregierung lizenzierten Parteien.

§ 36. Inhalt der Kreiswahlvorschläge. (1) Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten und dessen Namen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Anschrift angeben (§ 11 Abs. 2 des Ges.). Die Zahl der Bewerber eines Landesergänzungsvorschlags ist unbeschränkt (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes); der Vorschlag hat die gleichen Angaben für die Bewerber zu enthalten. Die Bewerber bei den Landesergänzungsvorschlägen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.

(2) Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises benannt sein; (§ 12 des Ges.). Die Bewerber auf den Landesergänzungsvorschlägen können auch in den Kreiswahlvorschlägen der gleichen Partei im Lande als Bewerber auftreten (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).

§ 37. Aufstellung der Kandidaten. Die Aufstellung der Kandidaten für Wahlkreise und Landesergänzungsvorschläge ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der betreffenden politischen Partei festzustellen, zu der eine der Mitgliederzahl oder den statutarischen Bestimmungen der Partei entsprechende Zahl von Delegierten ordnungsmäßig einzuladen ist (§ 17 Satz 1 des Ges.).

§ 38. Unterzeichnung der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 500 Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein (§ 11 Abs. 1 des Ges.). Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Kreiswahlvorschläge desselben Wahlkreises oder mehrere Landesergänzungsvorschläge unterzeichnen. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge haben Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift anzugeben (§ 11 Abs. 4 des Ges.). Die Unterschriften müssen leserlich sein.

(2) Bei den von den zugelassenen politischen Parteien eingereichten Kreiswahlvorschlägen genügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei (§ 11 Abs. 1 des Ges.); bei den Landesergänzungsvorschlägen genügt die Unterschrift der obersten Parteileitung im Lande (§,14 Abs. l des Ges.).

§ 39. Angabe der politischen Partei oder eines Kennworts. Tritt ein Bewerber für eine politische Partei auf, so ist deren Bezeichnung beizufügen (§ 11 Abs. 2 d. Ges.). Im übrigen soll der Wahlvorschlag die Wählervereinigung, von der er ausgeht, mit einem Kennwort bezeichnen.

§ 40. Benennung von Vertrauensmännern. (1) Jeder Wahlvorschlag soll einen Vertreter (Vertrauensmann) der einreichenden Wählervereinigung und einen Stellvertreter für diesen benennen; andernfalls gilt bei den von Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlvorschlägen der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der nächste als sein Stellvertreter. Dieselbe Person darf nicht als Vertrauensmann für mehrere Kreiswahlvorschläge desselben Wählkreises oder für mehrere Landeswahlvorschläge benannt sein. (2) Die Vertrauensmänner sind berechtigt und verpflichtet, namens ihrer Wählervereinigungen die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 41. Zusätzliche Erklärungen und Bescheinigungen. (1) Zu jedem Wahlvorschlag sind einzureichen:
a) eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Erklärung kann nur bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (vgl. § 42 d. Ges.) zurückgenommen werden;
b) gleichzeitig mit dieser Erklärung eine amtlich beglaubigte Bescheinigung, daß der Bewerber die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (§ 11 Abs. 3 des Ges.);
c) eine amtliche beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die in § 17 Satz 1 des Gesetzes vorgeschriebene Versammlung der betreffenden politischen Partei (§ 17 Satz 2 des Ges.); wurden die Bewerber in einer Delegiertenversammlung aufgestellt, so sind die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Partei mitzuteilen;
d) Bescheinigungen des Bürgermeisteramts, daß die Unterzeichner der Vorschlagslisten in die Wählerliste eingetragen sind.

(2) Zuständig zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Buchstabe b und d ist das Bürgermeisteramt der Gemeinde, in deren Wählerliste der Bewerber oder der Unterzeichner eingetragen ist. Bei der Niederschrift im Sinne des Abs. 1 Buchstabe c genügt die Beglaubigung durch den zuständigen Kreis- oder Landeswahlleiter oder durch den Bürgermeister der Gemeinde, in der die Parteileitung im Sinne des § 38 Abs. 2 ihren Sitz oder der Protokollführer seinen Wohnsitz hat.

(3) Die Bescheinigungen im Sinne von Abs. 1 Buchstabe b und d und die Beglaubigung im Sinne des Abs. 1 Buchstabe c sind gebührenfrei.

§ 42. Zeit der Einreichung. Die Kreiswahlvorschläge müssen beim Kreiswahlleiter, die Landesergänzungsvorschläge beim Landeswahlleiter spätestens bis zum 17. Tage vor dem Wahltag 18.00 Uhr eingereicht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch die in § 41 Abs. 1 verlangten Erklärungen und Bescheinigungen vorgelegt sein.

§ 43. Mängelbehebung. (1) Der Kreis- bezw. Landeswahlleiter hat auf den Wahlvorschlägen den Zeitpunkt des Eingangs zu vermerken:

(2) Wenn in Wählvorschlägen oder in den Erklärungen oder Bescheinigungen im Sinne von § 41 Abs. l Mängel zu beseitigen sind, so hat der zuständige Wahlleiter die Vertrauensleute unverzüglich dazu aufzufordern. Wesentliche Mängel können nach dem 17. Tag vor der Wahl nicht mehr behoben werden.

§ 44. Mängelbehebung. (1) Bewerber, die unzulässigerweise auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, müssen dem Wahlleiter innerhalb der von ihm gesetzten Frist erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden.

(2) Auf Landesergänzungsvorschlägen benannte Bewerber, gegen deren Wählbarkeit der Landeswahlleiter Bedenken erhebt, können bis zur Festsetzung des Landesergänzungsvorschlags (vgl. § 45 Abs. l) durch andere ersetzt werden.

§ 45. Prüfung und Feststellung. (1) Die Kreiswahlvorschläge werden vom Kreiswahlausschuß, die Landesergänzungsvorschläge vom Landeswahlausschuß in öffentlicher Sitzung geprüft und festgesetzt. Die Vertrauensmänner der Wahlvorschläge sind unter Angabe von Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung möglichst zu benachrichtigen.

(2) Jeder Wahlvorschlag erhält eine Nummer, die wie folgt festzusetzen ist:
a) Die Wahlvorschläge der Parteien, die durch Abgeordnete im Landtag vertreten sind, werden zuerst aufgeführt und zwar in der Reihenfolge der Stimmenzahl, die sie bei der Landtagswahl insgesamt im Lande erhalten haben;
b) die Wahlvorschläge der Parteien, die nicht durch Abgeordnete im Landtag vertreten sind, zu denen sich aber Abgeordnete des Landtags während der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge bekennen, erhalten die anschließenden Nummern in der Reihenfolge der Zahl dieser Abgeordneten;
c) bei gleicher Stimmenzahl (Buchst. a) oder gleicher Abgeordnetenzahl (Buchst. b) entscheidet die Reihenfolge der Parteien nach dem Alphabet;
d) Wahlvorschläge von Parteien, die durch Abgeordnete im Landtag nicht vertreten sind und zu denen sich auch Abgeordnete des Landtags nicht bekennen, erhalten die nächsten Nummern in der Reihenfolge, wie sie beim Kreis- bezw. Landeswahlleiter eingegangen sind.

(3) Die gemäß Abs. 2 Buchst. a bis c festzusetzenden Nummern werden vom Landeswahlleiter, die nach Abs. 2 Buchstabe d festzusetzenden vom Landeswahlleiter für die Landesergänzungsvorschläge und vom Kreiswahlleiter für die Kreiswahlvorschläge bestimmt.

(4) Die Wahlvorschläge können nach ihrer Festsetzung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

§ 46. Ablehnung von Wahlvorschlägen. (1) Nicht zuzulassen sind Kreiswahlvorschläge und Landesergänzungsvorschläge, wenn sie nicht rechtzeitig eingereicht worden sind oder den sonstigen Erfordernissen der §§ 11, 12 und 14 des Gesetzes nicht entsprechen.

(2) In den Landesergänzungsvorschlägen sind, jedoch in folgenden Fällen nur die betreffenden Bewerber zu streichen:
a) wenn diese im Wahlvorschlag trotz Aufforderung an den Vertrauensmann zur Ergänzung des Vorschlags so unvollständig bezeichnet bleiben, daß Zweifel über ihre Persönlichkeit entstehen können;
b) wenn für diese die Zustimmungserklärungen oder Bescheinigungen im Sinne des § 41 Abs. l nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind;
c) wenn diese unzulässigerweise auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt sind und sich nicht rechtzeitig erklärt haben, für welchen Vorschlag sie sich entscheiden (§ 44 Abs. 1).

(3) Ebenso können Bewerber gestrichen werden, die offensichtlich nicht wählbar sind. Im übrigen wird über die Wählbarkeit eines Bewerbers bei der Beschlußfassung über die Zulassung der Wahlvorschläge nicht entschieden; sie ist erst bei der Zuteilung der Sitze an die Bewerber zu prüfen.

(4) Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen vorgeschlagen sind, sind nur auf dem Wahlvorschlag zu belassen, für den sie sich erklärt haben. Haben sie ihre Zustimmung für mehrere Wahlvorschläge oder für keinen gegeben, so sind sie auf allen zu streichen.

(5) Sind Bewerber auf Kreiswahlvorschlägen zu streichen, so ist der ganze Wahlvorschlag ungültig.

(6) Von den Entscheidungen ist den Vertretern der Wahlvorschläge und den betroffenen Bewerbern alsbald Mitteilung zu machen.

§ 47. Mitteilung der Kreiswahlvorschläge an den Landeswahlleiter. Der Kreiswahlleiter teilt die Kreiswahlvorschläge unmittelbar nach ihrer Festsetzung dem Landeswahlleiter abschriftlich mit.

§ 48. Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge. (1) Der Landeswahlleiter macht spätestens am achten Tag vor dem Wahltag die Landesergänzungsvorschläge in der zugelassenen Form unter Angäbe der einreichenden politischen Parteien oder der Kennworte und der Nummern in der festgesetzten Reihenfolge, jedoch unter Weglassung der Namen der Unterzeichner und Vertrauensmänner im Staatsanzeiger für Württemberg-Baden bekannt.

(2) Die Kreiswahlleiter haben die Kreiswahlvorschläge in gleicher Weise und bis zum gleichen Zeitpunkt in den Kreisamtsblättern bekanntzumachen.

5. Wahlräume und deren Ausstattung

§ 49. Wahlräume. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Wahlräume und die für die Wahl erforderliche Ausstattung derselben sowie das Bedienungspersonal zu stellen.

(2) Nach Möglichkeit sind Räume in Gebäuden oder in Anstalten der Gemeinde zu benützen.

(3) In großen Wahlbezirken und in den Wahlbezirken, in denen die Wählerlisten nach dem Geschlechte getrennt angelegt sind oder sich sonst teilen lassen, kann die Wahl. gleichzeitig in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder in verschiedenen Gebäuden oder an verschiedenen Tischen desselben Wahlraumes vorgenommen werden. Für jeden Wahlraum oder Wahltisch ist ein besonderer Wahlbezirksvorstand zu bilden. Sind mehrere Wahlleiter in einem Wahlraum tätig, so steht die Hausordnung nach § 58 Abs. 3 dem an Lebensjahren älteren zu.

§ 50. Wahlurnen. (1) Die von den Wahlberechtigten abgegebenen Wahlzettel werden in Wahlurnen gesammelt. Dies sind rechteckige, mit einem Deckel versehene Gefäße, deren innere Höhe mindestens 90 cm und bei denen der Abstand von einer Wand zur gegenüberliegenden Wand mindestens 35 cm betragen soll. Im Deckel hat die Wahlurne einen bis zu 2 cm breiten Spalt.

(2) In Kranken- und Pflegeanstalten dürfen kleinere Urnen verwendet werden.

§ 51. Geheimhaltungsvorrichtungen. (1) In den Wahlräumen sind Tische mit Schutzvorrichtungen aufzustellen, an denen die Wahlberechtigten ihre Wahlzettel unbeobachtet behandeln und in die Umschläge legen können. Zu diesem Zweck können auch Nebenräume bereitgestellt werden; diese dürfen jedoch nur durch den Wahlraum betreten werden, können und müssen unmittelbar mit diesem verbunden und von ihm aus zu übersehen sein.

(2) In den Schutzvorrichtungen oder Nebenräumen müssen Bleistifte bereitliegen.

6. Wahlzettel und Wahlumschläge

§ 52. (1) Die Wahlzettel werden nach den Weisungen des Innenministeriums für den Wahlkreis amtlich hergestellt. Sie enthalten alle zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Namen der Bewerber und der politischen Parteien, für die die Bewerber auftreten, oder der Kennworte. Die Kreiswahlvorschläge sind in der in § 45 Abs. 2 festgelegten Reihenfolge unter Angabe der Nummer aufzuführen.

(2) Die Wahlzettel müssen von weißem oder weißlichem Papier sein. Die Sorge für ihre Bereitstellung obliegt dem Kreiswahlleiter.

(3) Die Wahlzettel werden in ausreichender Zahl in den Wahlräumen bereitgehalten. Sie werden nur dort ausgegeben. (4) Die Umschläge müssen undurchsichtig und amtlich abgestempelt, innerhalb eines Wahlkreises auch von gleicher Größe und Farbe sein. Sie sind in der erforderlichen Zahl in jedem Abstimmungsraum bereitzuhalten.

7. Bekanntmachung der Gemeindebehörde

§ 53. Spätestens am dritten Tag vor der Wahl machen die Gemeinden öffentlich bekannt,
a) den Beginn und den Schluß der Wahlhandlung,
b) die Abgrenzung der Wahlbezirke und die Lage der Wahlräume.

IV. Stimmabgabe

§ 54. Wahlzeit. (1) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 19 Uhr. Das Innenministerium kann sowohl für das ganze Staatsgebiet als auch auf Antrag für einzelne Wahlbezirke Ausnahmen hievon anordnen.

(2) Haben alle in die Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten gewählt und ist anzunehmen, daß Inhaber von Wahlscheinen nicht mehr kommen, so kann der Wahlvorstand die Wahl schon vor dem Schluß der allgemeinen oder der besonders angeordneten Wahlzeit schließen.

§ 55. Beginn der Wahlhandlung. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Abstimmungsleiter seinen Stellvertreter, den Schriftführer und die Beisitzer durch Handschlag verpflichtet, soweit sie nicht bereits als Berufs- oder Ehrenbeamte im öffentlichen Dienst verpflichtet worden sind; fehlende Beisitzer werden durch anwesende Wahlberechtigte ersetzt.

§ 56. Vor Beginn der Wahlhandlung. Vor Beginn der Wahl hat der Wahlleiter die Wählerliste nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 1 Satz 2) zu berichtigen, indem er bei den nachträglich mit einem Wahlschein versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe „Wsch" einträgt. Er hat ferner die Wählerliste mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, bei wieviel Wahlberechtigten nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine nachträglich „Wsch" eingetragen ist und wieviel eingetragene Wahlberechtigte ohne den Vermerk „Wsch" noch verbleiben; die Bescheinigung kann auch in besonderer Urkunde zu den Akten genommen werden.

§ 57. Beginn der Wahlhandlung. (1) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein.

(2) An diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. Vor Beginn der Wahl hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Sie darf alsdann bis zum Schluß der Wahl nicht wieder geöffnet werden.

(3) Abdrucke des Wahlgesetzes und dieser Durchführungsverordnung sind in jedem Wahlraum aufzulegen.

§ 58. Leitung der Wahlhandlung. (1) Der Wahlleiter leitet die Stimmabgabe und läßt bei Andrang den Zutritt zu den Wahlräumen ordnen.

(2) Zutritt zum Wahlraum hat jeder Wahlberechtigte. Ansprachen und Propaganda sind darin unzulässig. Nur der Wahlvorstand darf über das Wahlgeschäft beraten und beschließen.

(3) Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört; ist es ein Wahlberechtigter des Wahlbezirks, so darf er vorher seine Stimme abgeben.

§ 59. Persönliche Stimmabgabe, Voraussetzungen des Eintrags in die Wählerliste oder Besitzes eines Wahlscheins. (1) Der Wahlberechtigte hat seine Stimme persönlich abzugeben. Stellvertretung ist ausgeschlossen. § 60 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur in dem Wahlbezirk ausüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist. Die Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirk des Landes Württemberg-Baden wählen (§ 18 des Ges.).

§ 60. Ausfüllen und Abgabe des Wahlzettels. (1) Wenn der Wahlberechtigte den Wahlraum betritt, erhält er einen Wahlzettel und einen Umschlag. Er begibt sich hiemit in den Nebenraum oder an den mit der Schutzvorrichtung versehenen Nebentisch (§ 51 Abs. 1).

(2) Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen des Kreiswahlvorschlags, dem der Wähler seine Stimme geben will (§ 13 des Ges.). An den amtlich hergestellten Wahlzetteln darf nur die zur Stimmabgabe erforderliche Kennzeichnung vorgenommen werden. Der gekennzeichnete Wahlzettel wird in den Umschlag gelegt.

(3) Darnach tritt der Wahlberechtigte an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Schriftführer den Namen in der Wählerliste gefunden hat, den Umschlag mit dem Wahlzettel dem Wahlleiter, der ihn ungeöffnet sofort in die Wahlurne legt.

(4) Auf Erfordern hat sich der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen.

(5) Inhaber von Wahlscheinen nennen ihren Namen und übergeben den Wahlschein dem Wahlleiter, der ihn nach Prüfung dem Schriftführer weiterreicht. Entstehen Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheins, so hat der Wahlvorstand sie nach Möglichkeit aufzuklären und über die Zulassung oder Abweisung Beschluß zu fassen. In solchem Falle ist der Umschlag mit dem Wahlzettel zu verschließen und samt dem Wahlschein der Wahlniederschrift beizufügen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift kurz zu schildern.

(6) Wahlberechtigte, die des Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Wahlzettel eigenhändig auszufüllen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorstand zu übergeben, dürfen sich im Wahlraum der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen:

(7) Wahlzettel, die nicht in einem abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden oder denen ein durch den Umschlag hindurch deutlich fühlbarer Gegenstand beigefügt ist, hat der Wahlleiter zurückzuweisen.

(8) Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß die Wahlberechtigten die amtlichen Wahlzettel und Umschläge erhalten und daß sie in dem Nebenraum oder an dem Nebentisch nur solange verweilen, als unbedingt erforderlich ist.

§ 61. Abgabe des Wahlzettels. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe des Wahlberechtigten neben dessen Namen in der dafür vorgesehenen Spalte der Wählerliste und sammelt die Wahlscheine. Der Vermerk ist in jedem Wahlbezirk immer in der gleichen Spalte anzubringen.

§ 62. Schluß der Wahlhandlung. Nach Schluß der Wahlzeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum schon anwesend sind. Alsdann erklärt der Wahlleiter die Wahl für geschlossen.

V. Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 63. Zählung der Wahlumschläge. Nach Schluß der Wahl sind alle nicht benutzten Umschläge und Wahlzettel vom Vorstandstisch zu entfernen. Hernach werden die Umschläge aus der Wahlurne genommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste und die Zahl der Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 64. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlzettel. Über die Gültigkeit der abgegebenen Wahlzettel entscheidet der Wahlvorstand.

§ 65. Ungültige Wahlzettel. (1) Ungültig sind Wahlzettel
1. die nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind oder in deren Umschlag ein deutlich fühlbarer Gegenstand beigefügt ist;
2. die nicht als amtlich hergestellt oder geliefert erkennbar sind;
3. die mit einem auf die Person des Wählers hinweisenden Kennzeichen versehen sind;
4. die keine Eintragung enthalten;
5. aus deren Inhalt der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
6. die außer dem amtlichen Aufdruck und dem Kennzeichen für die Stimmabgabe einen Zusatz enthalten;
7. deren ganzer Inhalt durchgestrichen ist.

(2) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Wahlzettel gelten als eine Stimme, wenn sie gleich lauten oder wenn nur einer von ihnen einen Eintrag enthält: andernfalls sind sie ungültig.

(3) Die ungültigen Wahlzettel sind auszuscheiden.

(4) Befinden sich bei den aus der Wahlurne entnommenen Umschlägen vorschriftswidrige, so sind diese einschließlich des Inhalts sofort zu den ungültigen Wahlzetteln auszusondern. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich in dem Umschlag ein von außen deutlich fühlbarer Gegenstand befindet.

§ 66. Feststellung des Inhalts der Wahlzettel. (1) Nach der Zählung der Umschläge und Abstimmungsvermerke öffnet ein Beisitzer die Umschläge, nimmt die Wahlzettel heraus und übergibt sie nebst den Umschlägen dem Wahlleiter. Dieser gibt aus dem Wahlzettel den Kreiswahlvorschlag und den Bewerber, der die Stimme erhalten hat, bekannt.

(2) Nach der Verlesung erhält ein Beisitzer die Wahlzettel und die Umschläge. Die Wahlzettel werden nach gültigen und ungültigen, die gültigen wieder nach den Kreiswahlvorschlägen gesondert und bleiben bis zum Abschluß des Zählgeschäfts unter der Aufsicht des Beisitzers.

(3) Findet der Vorsitzende oder einer der Beisitzer bei Wahlzetteln Anstände, die es fraglich erscheinen lassen, ob die Wahlzettel gültig sind, so sind sie zunächst ungezählt beiseite zu legen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der sämtlichen in dieser Weise zurückgelegten Wahlzettel ist sofort, nachdem die sämtlichen unzweifelhaft gültigen Wahlzettel in der Zählliste vermerkt sind, Entscheidung zu treffen.

(4) Die Wahlzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand Beschluß gefaßt hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe anzugeben, aus denen die Wählzettel für gültig oder ungültig erklärt wurden. Ist ein Wahlzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags für ungültig erklärt worden, so ist auch der Umschlag beizufügen.

(5) Kann die Prüfung und Zählung der Wahlzettel am Wahltag nicht mehr vorgenommen werden, so hat der Wahlleiter für die Versiegelung und Aufbewahrung der ungeöffneten Umschläge Sorge zu tragen.

§ 67. Zählliste und Gegenliste. Der Schriftführer verzeichnet bei jeder Verlesung eines gültigen Wahlzettels in der Zählliste die dem aufgerufenen Wahlvorschlag und Bewerber zugefallene Stimme und wiederholt den Aufruf laut. Einer der Beisitzer führt gleichzeitig eine Gegenliste. Zählliste und Gegenliste sind von dem Wahlleiter und dem Mitglied des Wahlvorstands, das sie geführt hat, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift als Anlage beizugeben.

§ 68. Feststellung der Stimmabgabe durch Wahlbezirksvorstände. (1) Wird die Wahl in mehreren Wahlbezirken vorgenommen, so treffen die Wahlbezirksvorstände die erforderlichen Feststellungen je für ihren Wahlbezirk und übergeben die Niederschriften samt den Zähllisten, Wahlzetteln, Wählerlisten und sonstigen Akten dem Wahlvorstand.

(2) Der Wahlvorstand hat die von den Wahlbezirksvorständen getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wahlzetteln nachzuprüfen, nötigenfalls die Zählung richtigzustellen und die Ergebnisse der Wahlen in sämtlichen Wahlbezirken zusammenzustellen.

§ 69. Mitteilung des Ergebnisses an den Wahlleiter und den Kreiswahlleiter. Sobald in einem Wahlbezirk die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber entfallenen Stimmen ermittelt ist, hat der Vorsitzende unverzüglich dem Wahlleiter die Ergebnisse auf schnellstem Wege mitzuteilen, In gleicher Weise gibt der Wahlleiter die von ihm gesammelten Ergebnisse an den Kreiswahlleiter weiter. Die Wahlleiter der der Aufsicht des Landratsamts unterstehenden Gemeinden teilen das Ergebnis sofort dem Landratsamt mit, das das Gesamtergebnis dem Kreiswahlleiter mitteilt. Anzugeben ist dabei die Zahl der nach der Wählerliste, Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlscheine, die Zahl der insgesamt abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen.

§ 70. Aufbewahrung der Wahlzettel. Alle gültigen Wahlzettel, die nicht nach § 66 Abs. 4 der Wahlniederschrift beizufügen sind, hat der Wahlleiter in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und dem Bürgermeisteramt zu übergeben, das sie bis zu einer weiteren Anordnung vorläufig verwahrt.

§ 71. Wahlniederschrift. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift (Wahlniederschrift) aufzunehmen und dem Bürgermeisteramt zu übergeben.

§ 72. Vorlage der Wahlniederschriften an Kreiswahlleiter. Die Wahlniederschriften sind mit sämtlichen zugehörigen, als Anlage fortlaufend zu benummernden Schriftstücken von den Bürgermeisterämtern ungesäumt dem Kreiswahlleiter mit solcher Beschleunigung zu übersenden, daß sie diesem noch am Tage nach der Wahl zugehen.

VI. Öffentlichkeit des Verfahrens

§ 73. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

VII. Sonderbestimmungen für Kranken- und Pflegeanstalten

§ 74. Wenn für Kranken- und Pflegeanstalten selbständige Wahlbezirke gebildet sind (§ 2 Abs. 3) gilt folgendes:
1. Auf Grund eines von der Anstaltsleitung vorgelegten Verzeichnisses über die voraussichtlich vor der Wahl nicht zur Entlassung kommenden Wahlberechtigten erteilen die Bürgermeisterämter diesen Wahlberechtigten nach Ablauf der Einspruchsfrist Wahlscheine, übersenden diese den Anstaltsleitungen und vermerken die Ausstellung der Wahlscheine in der Wählerliste (§ 19 Abs. 3);
2. die Wahlbezirksvorsitzenden tragen für den Zusammentritt eines Wahlbezirksvorstands rechtzeitig Sorge. Die Gemeinden stellen die für die Wahl erforderlichen Gegenstände zur Verfügung;
3. die Anstaltsleitung bestimmt einen Wahlraum, in den die Anstaltsinsassen' auf ihren Wunsch, wenn erforderlich in ihren Betten, unbedenklich gebracht werden können. Er muß so gelegen sein, daß ein Absonderungsraum geschaffen werden kann. Es ist zulässig, in verschiedenen Gebäuden einer Anstalt oder in den verschiedenen Stockwerken eines Gebäudes verschiedene Räume und verschiedene Zeiten für die Wahl zu bestimmen. Die Wahlzeit ist zu so bemessen, daß sämtliche für den einzelnen Wahlraum in Betracht kommenden Anstaltsinsassen ihre Stimme abgeben können. Der Wahlvorstand kann auf Wunsch des Kranken zur Entgegennahme des Wahlzettels auch an das Krankenbett gehen, wenn ärztliche Bedenken nicht entgegenstehen;
4. die Bildung von Wahlbezirken, die Namen der Vorsitzenden der Wahlbezirksvorstände und ihrer Vertreter sowie Ort und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten spätestens am Tag vor der Wahl bekanntzugeben;
5.. das Ergebnis wird in dem Wahlraum ermittelt, in dem die letzten Stimmen abgegeben worden sind;
6. es ist dafür zu sorgen, daß die Öffentlichkeit bei der Stimmabgabe und Ergebnisermittlung durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigten tunlichst gewährleistet wird;
7. die Anstaltsleitungen sind für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind;
8. im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

VIII. Feststellung des Wahlergebnisses

§ 75. Mitteilung der Kreiswahlergebnisse an den Landeswahlleiter. Der Kreiswahlleiter hat die Ergebnisse der Wahlbezirke seines Wahlkreises zu sammeln und das Gesamtergebnis dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege noch am Abend des Wahltags mitzuteilen.

§ 76. Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis. Zur endgültigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlkreis stellt der Kreiswahlleiter aus den Wahlniederschriften die Ergebnisse der Wahl in einem Zählbogen zusammen und beruft den Kreiswahlausschuß zu einer Sitzung ein, sobald der Eingang sämtlicher Wählniederschriften zu erwarten ist. Er bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und gibt diese in den Kreisamtsblättern bekannt.

§ 77. Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlkreis. (1) In der Sitzung des Kreiswahlausschusses wird auf Grund der Wahlniederschriften das Ergebnis der Wahl im Wahlkreis endgültig festgestellt. Hiebei ist insbesondere festzustellen, wieviele gültige Stimmen überhaupt für die einzelnen Kreiswahlvorschläge abgegeben worden sind.

(2) Gibt die Wahl in einzelnen Wahlbezirken zu Bedenken Anlaß, so kann der Kreiswahlleiter die von den Bürgermeisterämtern aufbewahrten Wahlzettel sowie die Wählerlisten und Wahlscheine einfordern und dem Ausschuß zur Einsicht vorlegen.

§ 78. Niederschrift. der Verhandlungen des Kreiswahlausschusses. (1) Über die Verhandlungen des Kreiswahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und von sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses zu unterschreiben.

(2) In der Niederschrift oder in einer Anlage dazu sind die gegen die Entscheidung der Wahlvorstände über Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen bestehenden Bedenken nach Wahlbezirken geordnet aufzuführen. Zu einer Änderung der Entscheidungen sind die Kreiswahlausschüsse nicht berechtigt.

§ 79. Vorlage der Wahlniederschriften durch den Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter. Der Kreiswahlleiter sendet die Niederschrift mit den Zählbogen und den zugehörigen Schriftstücken und die Wahlniederschriften sämtlicher Wahlbezirke mit ihren Anlagen unverzüglich an den Landeswahlleiter.

§ 80. Feststellung und Bekanntmachung des vorläufigen Ergebnisses durch den Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter ermittelt auf Grund der vorläufigen Ergebnisse aus den Wahlkreisen das vorläufige Gesamtergebnis der abgegebenen Stimmen und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landesergänzungsvorschläge und gibt dies im Staatsanzeiger für WürttembergBaden bekannt.

§ 81. Feststellung des endgültigen Gesamtergebnisses durch den Landeswahlleiter. (1) Zur Ermittlung des endgültigen Gesamtergebnisses stellt der Landeswahlleiter aus den schriftlichen Mitteilungen der Kreiswahlleiter die Ergebnisse der Wahl zusammen und beruft den Landeswahlausschuß, sobald der Eingang sämtlicher schriftlicher Mitteilungen (§ 79) zu erwarten ist. Er bestimmt Ort und Zeit der Sitzung und gibt diese im Staatsanzeiger für Württemberg-Baden bekannt,

(2) In der Sitzung wird auf Grund der schriftlichen Mitteilungen der Kreiswahlausschüsse das Ergebnis der Wahl irrt ganzen Land festgestellt. Hiebei ist insbesondere festzustellen, wieviele gültige Stimmen insgesamt, wieviele gültige Stimmen für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und für die einzelnen Landesergänzungsvorschläge abgegeben worden sind.

(3) Bei Bedenken gegen die Feststellungen der Kreiswahlausschüsse oder der Wahlvorstände findet § 77 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(4) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 82. Ermittlung der Abgeordnetensitze und Feststellung der gewählten Bewerber. (1) Auf Grund des Wahlergebnisses ermittelt der Landeswahlausschuß nach den Vorschriften der §§ 9 und 10 des Gesetzes die den einzelnen Wahlvorschlägen zufallenden Abgeordnetensitze und stellt die gewählten Bewerber fest,

(2) Bewerber, die auf Grund eines Kreiswahlvorschlags und eines Landesergänzungsvorschlags gewählt wurden, erhalten nur den auf Grund des Kreiswahlvorschlags erworbenen Sitz.

(3) Die Gewählten sind von der Wahl zu benachrichtigen und aufzufordern, dem Landeswahlleiter gemäß § 6 des Gesetzes binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung die Annahme der Wahl zu erklären. Ist ein Gewählter Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, so soll er hiebei auf die Vorschriften des Gesetzes Nr. 20 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - betr. Wahl von gewissen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum ersten Bundestag hingewiesen werden.

§ 83. Veröffentlichung des Gesamtergebnisses. Der Landeswahlleiter veröffentlicht das Gesamtergebnis sofort nach dessen endgültiger Feststellung im Staatsanzeiger für Württemberg-Baden und teilt es dem Büro der Ministerpräsidenten mit.

§ 84. Ausstellung von Wahlurkunden. Den Gewählten ist nach Eingang ihrer Erklärung über die Annahme der Wahl vom Landeswahlleiter eine Urkunde über die Wahl auszustellen.

IX. Nachwahlen

§ 85. (1) Eine gemäß § 15 des Gesetzes durchzuführende Nachwahl wird vom Landeswahlleiter angeordnet. Sie hat binnen zwei Monaten von der rechtskräftigen Feststellung ihrer Notwendigkeit an zu erfolgen.

(2) Für die Nachwahl sind neue Kreiswahlvorschläge einzureichen.

(3) Die Nachwahl berührt die Sitzverteilung gemäß § 10 des Gesetzes nicht.

(4) Im übrigen finden die für die Durchführung der Wahl in den Wahlkreisen bestehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

X. Anfechtung

§ 86. Anfechtungen der Wahl sind dem Landeswahlleiter zu übergeben, der sie an das Präsidium des Bundestags weiterzuleiten hat.

XI. Kostenerstattung

§ 87. (1) Die notwendigen Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen einschließlich der Übermittlung des Ergebnisses werden den Landkreisen und Gemeinden vom Land ersetzt. Nicht erstattungsfähig sind laufende Ausgaben persönlicher und sachlicher Art. Eine Vergütung kann ferner nicht beansprucht werden, soweit Räume in Anstalten oder Gebäuden der Landkreise und Gemeinden für Wahlzwecke benützt worden sind,

(2) Das Innenministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium; ob der Kostenersatz durch Gewährung einer Pauschalentschädigung oder auf Nachweis der entstandenen Kosten geleistet wird.

XII. Schlußbemerkungen

§ 88. Ermächtigung des Innenministeriums zu Verwaltungsanordnungen.  Das Innenministerium wird ermächtigt, weitere zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Verwaltungsanordnungen zu erlassen, insbesondere die Form für die Wahlvordrucke zu bestimmen.

§ 89. Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Die Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft.

    Stuttgart, den 30. Juni 1949

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier      J. Beyerle              Fritz Ulrich
Dr. Kaufmann              Dr. Veit                        Stooß


Quelle: Regierungsblatt für Württemberg-Baden 1949 S. 106
© 3. August 2004

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