Verordnung des Ministerrats der Länder Baden,
Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern über die Wahl zur
Verfassunggebenden Landesversammlung
vom 7. Januar 1952
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 284) wird verordnet:
§ 1. (1) Die Wahl der Verfassunggebenden Landesversammlung für das aus den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu bildende Bundesland findet am
Sonntag, den 9. März 1952
statt.
(2) Die Wahlzeit wird auf die Zeit von 8 bis 18 Uhr festgesetzt.
§ 2. (1) Für die Verfassunggebende Landesversammlung
sind zu wählen:
a) im Lande Baden
16 Abgeordnete in Wahlkreisen und mindestens 9 Abgeordnete aus
Landesergänzungsvorschlägen,
b) im Lande Württemberg-Baden
45 Abgeordnete in Wahlkreisen und mindestens 28 Abgeordnete aus
Landesergänzungsvorschlägen,
c) im Lande Württemberg-Hohenzollern
13 Abgeordnete in Wahlkreisen und mindestens 9 Abgeordnete aus
Landesergänzungsvorschlägen.
(2) Die Wahlkreise werden binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in jedem Lande von einem durch den Landtag zu berufenden Ausschuß festgelegt.
§ 3. (1) Auf die Wahl findet das
Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur
ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949
(BGBl. S. 21) Anwendung mit der Maßgabe, daß
a) in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 an die Stelle des Wohnsitzes öder Aufenthalts im
Bundesgebiet der Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der Länder Baden,
Württemberg-Baden oder Württemberg-Hohenzollern,
b) in § 5 Abs. Buchst. c an die Stelle des 8. Mai 1949 der 7. Januar 1952,
c) in § 23 Abs. 2 an die Stelle der Ministerpräsidenten der Ministerrat
tritt.
(2) Die Rechtsstellung der in die Verfassunggebende Landesversammlung gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestimmt sich nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I 5.297).
§ 4. (1) Auf die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl sind im übrigen entsprechend anzuwenden:
a) im Lande Baden
die Wahlordnung für die Wahl zum ersten Bundestag vom 17. Juni 1949 (Bad. GVBl.
S. 231) mit der Maßgabe, daß der Landeswahlleiter die Fristen Wir die
Durchführung der Wahl bekanntmacht;
b) im Lande Württemberg-Baden
die Verordnung Nr. 1054 der Landesregierung zur Durchführung des Wahlgesetzes
zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik
Deutschland vom 30. Juni 1949 (RegBl. Württ.-Baden S. 106) mit Ausnahme des § 35
Abs. 2;
c) im Lande Württemberg-Hohenzollern
die Verordnung des Staatsministeriums zur Durchführung des Wahlgesetzes zum
ersten Bundestag (Wahlordnung) vom 21. Juni 1949 (RegBl. Württ.-Hohenzollern S.
206).
(2) Soweit die in Abs. 1 a) bis c) aufgeführten Verordnungen der Ergänzung bedürfen, finden die Bestimmungen der am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Landeswahlordnungen Anwendung.
siehe auch die Bekanntmachung der badischen Landesregierung über die Wahlkreiseinteilung des Landes Baden für die Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung vom 9. März 1952 (GVBl. S. 6).
§ 5. Diese Verordnung ist in den Verkündungsblättern der Länder bekanntzumachen. Sie tritt mit Wirkung vom 7. Januar 1952 in Kraft.
Karlsruhe, den 7. Januar 1952
Der Ministerrat der Länder Baden,
Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
Kopf
Dr. R. Maier
Dr. Gebhard Müller
Hilbert
Dr. Veit
Renner
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Dr. Kaufmann
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Ulrich
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