Gesetz über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

vom 12. Mai 1958

aufgehoben durch
Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17), § 195 Abs. 2 Nr. 3a.

Der Landtag hat am 7. Mai 1958 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Aufbau und Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Artikel 1. (1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte und nur dem Gesetz unterworfene Gerichte des Landes ausgeübt:

(2) Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind der Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte

(3) Der Verwaltungsgerichtshof wird mit dem Sitz in Mannheim errichtet.

(4) Für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg, Nordbaden und Südbaden wird je ein Verwaltungsgericht am Sitz des Regierungspräsidiums, für den Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern ein Verwaltungsgericht in Sigmaringen errichtet.

Artikel 2. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt das württemberg-badische Gesetz Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221) in der durch Art. 3 dieses Gesetzes geänderten Fassung. Die neue Fassung des Gesetzes ist als „Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg (Verwaltungsgerichtsgesetz)" in der Anlage bekanntgemacht.

Artikel 3. Das württemberg-badische Gesetz Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:

hier nicht wiedergegeben.

II. Ergänzung des Verwaltungsgesetzes.

Artikel 4. nicht wiedergegeben.

III. Überleitungs- und Schlußbestimmungen.

Artikel 5. (1) Die bisherigen Verwaltungsgerichtshöfe und das Verwaltungsgericht Konstanz werden aufgehoben. Ihre hauptamtlichen Richter und ihr nichtrichterliches Personal sollen bei den nach Art. 1 zu errichtenden Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in gleicher oder gleichzubewertender Dienststellung verwendet werden.

(2) Die bisherigen Verwaltungsgerichte Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg gelten als Verwaltungsgerichte im Sinne des Art. 1 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes. Die Amtsdauer ihrer ehrenamtlichen Mitglieder und Laienrichter endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Die Regierung wird ermächtigt, einzelne Senate des Verwaltungsgerichtshofs bis zur Bereitstellung seines Dienstgebäudes in Mannheim, unbeschadet des Sitzes des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim, in den Gemeinden zu belassen, in denen sich bisher Senate der aufgehobenen Verwaltungsgerichtshöfe befinden.

(4) Das Verwaltungsgericht für den Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern hat bis zur Bereitstellung seines Dienstgebäudes in Sigmaringen vorläufig sienen Sitz in Bebenhausen. Die Regierung wird ermächtigt, den Zeitpunkt seiner Verlegung nach Sigmaringen zu bestimmen.

Artikel 6. (1) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, können Verwaltungsakte einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts untersteht, mit der Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Verwaltungsbeschwerde entscheidet das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde. Im übrigen gelten für das Verfahren die §§ 28 bis 30, 32, 33 und 46 des Landesverwaltungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß ein Verwaltungsakt, der außerhalb des Bereichs des Weisungsrechts einer Landesbehörde ergangen ist, nur auf seine Gesetzmäßigkeit geprüft werden darf.

Artikel 7. (1) Der Verwaltungsakt einer Handwerkskammer, eines Gesellenprüfungsausschusses und eines Meisterprüfungsausschusses kann mit der Verwaltungsbeschwerde angefochten werden, soweit das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) den Verwaltungsrechtsweg ausdrücklich eröffnet hat. Über die Verwaltungsbeschwerde entscheidet das Regierungspräsidium. Im übrigen gilt für das Beschwerdeverfahren Art. 6 Abs. 2 Satz 2. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für Verwaltungsakte der nach § 128 a Abs. 4 der Gewerbeordnung errichteten Prüfungsausschüsse.

Artikel 8. (1) Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 26. April 1954 (GesB1. S. 55) wird wie folgt geändert:

hier nicht wiedergegeben.

(2) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes in der geänderten Fassung und in fortlaufender Paragraphenfolge im Gesetzblatt bekanntzumachen.

(3) Die bisher in das Flubereinigungsgericht berufenen landwirtschaftlichen Beisitzer (§ 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes) und ihre Stellvertreter verbleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt.

Artikel 9. Waren nach Gesetzen oder Verordnungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, Verwaltungsgerichte zuständig, die aufgehoben sind (Art. 5 Abs. 1), so gelten folgende Vorschriften:
1. Die Zuständigkeit und das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2. Die Anfechtungsklage ist gegen den in § 46 Abs. 1 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmten Anfechtungsgegner zu richten.

Artikel 10. (1) Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt waren, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu bescheiden. Anfechtungsklage kann erst nach ihrer Bescheidung erhoben werden.

(2) Ist ein Verwaltungsakt oder die Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften mit einem Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren, der Anfechtungsklage oder der Rechtsbeschwerde anfechtbar, jedoch noch nicht angefochten, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Anfechtung im Verwaltungsverfahren und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die gesetzliche Frist nach § 32 Abs. 2 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung dieses Gesetzes beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(3) War im Falle des Abs. 2 Satz 1 eine Rechtsmittelbelehrung nach dem bisherigen Recht erteilt, so wird ein hiernach eingelegter Rechtsbehelf wie der nach dem nunmehr geltenden Recht zulässige Rechtsbehelf behandelt. Der Verwaltungsakt kann jedoch auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe angefochten werden, daß die Frist zur Einlegung von Einspruch, Verwaltungsbeschwerde und Anfechtungsklage mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt.

Artikel 11. (1) Für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte der Landesfinanzbehörden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund landesrechtlicher Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben eingelegt worden sind, gilt das Gesetz über die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften des allgemeinen Abgabenrechts vom 27. Juni 1955 (GBl. S. 102), sofern über die Rechtsbehelfe noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

(2) Im übrigen ist eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des in Abs. 1 genannten Gesetzes erteilte Rechtsmittelbelehrung als richtig zu behandeln.

Artikel 12. (1) Verwaltungsrechtssachen und Normenkontrollverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Gericht anhängig sind, das aufgehoben ist (Art . 5 Abs. 1), gehen in der Lage des Verfahrens, in dem sie sich in diesem Zeitpunkt befinden, an das nunmehr zuständige Gericht über. Als zuständiges Gericht gelten:
1. für Verwaltungsrechtssachen, die im ersten oder einzigen Rechtszug anhängig sind, die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit;
2. für Verwaltungsrechtssachen, die im zweiten Rechtszug anhängig sind, sowie für das Normenkontrollverfahren und für Flurbereinigungssachen der Verwaltungsgerichtshof. Verwaltungsrechtssachen, die bei den Verwaltungsgerichten Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg anhängig sind, werden von einer Änderung der Zuständigkeit nach diesem Gesetz nicht berührt.

(2) Gegen Entscheidungen der Gerichte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, können Rechtsbehelfe nur nach den bisher geltenden Vorschriften eingelegt werden; über die Berufung und die Beschwerde entscheidet der Verwaltungsgerichtshof (Art. 1 Abs. 3).

(3) Für die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen sind, gilt § 122 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. An die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und des Berufungsgerichts (§ 584 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) tritt jeweils das Gericht, auf welches das Wiederaufnahmeverfahren übergegangen sein würde, wenn es schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden wäre.

Artikel 13. (1) Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg richtet sich die Zustellung nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am Sitz des Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit, das eine Zustellung durchzuführen hat, geltenden Zustellungsvorschriften.

(2) Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtskostengesetzes verbleibt es bei den Vorschriften, die am Sitz des für den ersten Rechtszug zuständigen Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten.

(3) Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg richtet sich die Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften, die für den Verwaltungszwang und die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung an dem Ort gelten, wo die Vollstreckung stattfinden soll.

Artikel 14. Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden aufgehoben. Insbesondere treten unbeschadet der Regelung in Art. 13 außer Kraft:
1. im Bereich des gesamten Landes Baden-Württemberg:
    die Verordnung zur Durchführung des Art.19 des Überleitungsgesetzes vom 21. Juli 1952 (GBl. S. 25);
2. in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden :
    a) die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 237),
    b) die Fünfte Verordnung zur Ausführung des württemberg-badischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 9. April 1956 (GBl. S. 87),
    c) 3 der Verordnung Nr. 606 zur Ausführung des Gesetzes zur beschleunigten Durchführung der Bodenreform vom 4. Dezember 1947 (RegBl. S. 172);
3. im Regierungsbezirk Südbaden:
    a) die Landesverordnung über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30. März 1947 (Amtsblatt S. 89) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1952 (GVBl. S. 14),
    b) das Gesetz, den Verwaltungsgerichtshof und das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend, vom 24. Februar 1880 (GVBl. S. 29),
    c) das Gesetz, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, vom 14. Juni 1884 (GVBl. S. 197);
4. im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern :
    a) die Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946 (Amtsblatt S. 224),
    b) das Gesetz zur Änderung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden vom 17. Oktober 1950 (RegBl. S. 301)
    c) das württembergische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485).

Artikel 15. (1) 3 Abs. 2 Satz 3, 18 Satz 1, 19 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 47 und § 90 Abs. 1 der gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 angeschlossenen Anlage treten am Tag nach der Verkündung, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. November 1958 in Kraft.

(2) Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die Einrichtung der Gerichte (Art. 1) und die Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewährleisten, insbesondere die Ernennung der Richter und die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder können schon vorher getroffen werden. In der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder (§ 13 d) den bestehenden Verwaltungsgerichten Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg sowie dem Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen angeschlossen; die dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts obliegenden Aufgaben werden insolange beim Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen vom Präsidenten wahrgenommen.

siehe hierzu die Verordnung der Landesregierung zur  Ausführung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 20. Oktober 1958 (GBl. S. 204).

    S t u t t g a r t , den 12. Mai 1958

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller
Dr. Wolfgang Haußmann         Dr. Simpfendörfer
Dr. Frank         Leibfried         Hohlwegler
Fiedler         Dr. Farny         Dichtel         Dr. Werber

 

Anlage

Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg (Verwaltungsgerichtsgesetz)

Erster Abschnitt
Verwaltungsgerichtshof und Verwaltungsgerichte

§ 1. (1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte und nur dem Gesetz unterworfene Gerichte des Landes ausgeübt.

(2) Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind der Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof wird mit dem Sitz in Mannheim errichtet.

(4) Für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg, Nordbaden und Südbaden wird je ein Verwaltungsgericht am Sitz des Regierungspräsidiums, für den Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern ein Verwaltungsgericht in Sigmaringen errichtet.

§ 2. Die Dienstaufsicht über den Verwaltungsgerichtshof steht dem Ministerpräsidenten zu; die Dienstaufsicht über die Verwaltungsgerichte dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs.

§ 3. (1) Die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen entweder nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Befähigung zum Richteramt oder auf Grund des Studiums der Rechtswissenschaft an einer Universität sowie einer mehrjährigen praktischen Vorbereitung im öffentlichen Dienst durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben oder ordentliche Professoren des Rechts an einer deutschen Hochschule sein öder gewesen sein.

(2) Auf die persönliche Rechtsstellung der hauptamtlichen Richter sind die für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Richter im Nebenamt und für Hilfsrichter, soweit sie in dieser Stellung Dienstobliegenheiten wahrzunehmen haben. Das Dienstalter der Richter wird durch Verordnung geregelt, soweit ihm nach diesem Gesetz rechtliche Bedeutung zukommt.

(3) Die hauptamtlichen Richter können zur Ausbildung und Prüfung von Referendaren und Anwärtern des gehobenen Dienstes herangezogen, im übrigen aber im Verwaltungsdienst nicht beschäftigt werden.

§ 4. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und weiteren Richtern (hauptamtliche Richter, Richter im Nebenamt, Hilfsrichter).

(2) Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Senatspräsidenten und den beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten hauptamtlichen Richtern:

(3) Der Präsident, der Vizepräsident, die Senatspräsidenten und die übrigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit ernannt.

(4) Planmäßige Richter der Oberlandesgerichte, Landgegerichtsdirektoren sowie ordentliche Professoren des Rechts an einer deutschen Hochschule können für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, zu Richtern im Nebenamt bestellt werden.

(5) Planmäßige Richter der ordentlichen Gerichte und hauptamtliche Richter der Verwaltungsgerichte können für eine bestimmte Zeit zu Hilfsrichtern bestellt und dürfen nicht vorher abberufen werden.

§ 5. (1) Vor Ernennung eines hauptamtlichen Richters und vor Bestellung eines Richters im Nebenamt oder eines Hilfsrichters ist die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofs zu hören; dies gilt nicht für die Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten.

(2) Die Vollversammlung besteht aus allen hauptamtlichen Richtern des Verwaltungsgerichtshofs; sie ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig.

§ 6. (1) Beim Verwaltungsgerichtshof werden Senate gebildet. Ihre Zahl bestimmt das zuständige Ministerium. Der Präsident bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres den Senat, in dem er den Vorsitz führt. Im übrigen bestimmt das Präsidium die Geschäftsverteilung für die Dauer eines Geschäftsjahres. Sie darf vor Ablauf der vorgesehenen Zeit nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung eines Senats, wegen Wegfalls, Neuernennung oder langandauernder Verhinderung eines Richters erforderlich ist.

(2) Die Senate verhandeln und entscheiden in der Besetzung von drei, im Falle des § 25 in der Besetzung von fünf Richtern. In einem Senat darf nicht .mehr als ein Richter im Nebenamt öder ein Hilfsrichter mitwirken.

(3) Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident, der Vizepräsident öder ein Senatspräsident, bei deren Verhinderung der vom Präsidium vor Beginn  des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Richter des Senats; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder ist auch er verhindert, so führt der Richter des Senats, der dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach der älteste ist, den Vorsitz. Richter im Nebenamt und Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen.

(4) Der Vorsitzende kann, insbesondere bei Verhandlungen von längerer Dauer, weitere Richter als Ergänzungsrichter zuziehen, die der Verhandlung beizuwohnen und für einen verhinderten Richter einzutreten haben:

(5) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den nach Abs. 2 und 4 berufenen Richtern nur die beim Verwaltungsgerichtshof zu ihrer Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.

(6) Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefällt. Die Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem Älteren, der Vorsitzende zuletzt.

§ 6a. Den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vertritt bei Verhinderung der Vizepräsident; ist auch dieser verhindert oder seine Stelle nicht besetzt, so vertritt den Präsidenten der dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste Senatspräsident. § 6 Abs. 3 wird hierdurch nicht berührt.

 § 7. Der Verwaltungsgerichtshof veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben. Die Auswahl trifft das Präsidium (§ 4 Abs. 2).

§ 8. (1) Beim Verwaltungsgerichtshof wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren hauptamtlichen Richtern. Die Richter und ihre Stellvertreter werden durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung sein Vertreter (§ 6 a). Zu den Sitzungen des Großen Senats kann in den Fällen des Abs. 3 jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Abs. 4 der erkennende Senat einen Richter entsenden, dieser ist stimmberechtigt. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.     . .

(3) Will in einer Rechtsfrage des Landesrechts ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats oder des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, so entscheidet der Große Senat über die Rechtsfrage.

(4) Der erkennende Senat kann in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern.

(5) Vor der Entscheidung des Großen Senats ist den Beteiligten und dem Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 18) Gelegenheit zu schriftlicher Äußerung zu geben. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung; sie ist In der anhängigen Verwaltungsrechtssache bindend.

§ 9. Der Verwaltungsgerichtshof erstattet der Regierung auf Verlangen Gutachten über Gesetzentwürfe.

§ 10. Der Verwaltungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Präsidium beschließt. Sie bedarf der Genehmigung der Regierung.

§ 11. (1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren, weiteren Richtern (hauptamtliche Richter, Richter im Nebenamt, Hilfsrichter) und ehrenamtlichen Mitgliedern.

(2) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und den beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten hauptamtlichen Richtern.

(3) Der Präsident, die Direktoren und die übrigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit ernannt.

(4) Planmäßige Richter der ordentlichen Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts an einer deutschen. Hochschule können für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, zu Richtern im Nebenamt bestellt werden.

(5) Planmäßige Richter der ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes, die den Erfordernissen nach .§ 3 Abs. 1 entsprechen, können für eine bestimmte, Zeit zu Hilfsrichtern bestellt und dürfen nicht vorher abberufen werden. Die Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes dürfen für die Dauer ihrer Bestellung zum Hilfsrichter im Verwaltungsdienst nicht tätig sein.

§ 12. Vor Ernennung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ist der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, vor Ernennung eines sonstigen hauptamtlichen Richters und vor Bestellung eines Richters im Nebenamt öder eines Hilfsrichters das Präsidium des Verwaltungsgerichts zu hören.

§ 13. Die ehrenamtlichen Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie müssen:
1. Deutsche sein,
2. das 30. Lebensjahr vollendet haben,
3. während des letzten Jahres vor ihrer Wahl ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.

§ 13a. Ehrenamtliche Mitglieder können nicht sein:
1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch strafgerichtliche Verurteilung verloren haben oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind;
2. Personen, gegen die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens erhoben ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

§ 13b. Zu ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen nicht berufen werden:
1. Mitglieder des Bundestags, des Landtags, der Regierung des Bundes oder eines Landes;
2. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst;
3. Richter;
4. Rechtsanwälte, Notare, Verwaltungsrechtsräte und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

§ 13c. Die Berufung zum ehrenamtlichen Mitglied dürfen ablehnen:
1. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
2. Mitglieder eines Kreisrats oder eines Gemeinderats;
3. Schöffen, Geschworene und andere ehrenamtliche Beisitzer eines Gerichts;
4. Ärzte, Krankenpfleger und, Hebammen;
5. Apotheker, die keinen Gehilfen haben;
6. Personen über 65 Jahre.

§ 13d. (1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder bestellt.

(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzenden, einem von der Regierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute und sieben Stellvertreter werden aus den Einwohnern des Gerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß gewählt; für ihre Amtsdauer und ihre Berufung gelten die Bestimmungen der §§ 13, 13 a, 13 b, Nr. 1, 2 und 3 sowie des § 13 c sinngemäß.

(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauensleute anwesend sind.

§ 13e. Die für das Verwaltungsgericht erforderlich Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jedes Mitglied zu ordentlichen Sitzungen an höchstens zwölf Tagen im Jahr herangezogen wird.

§ 13f. Die Landkreise und Stadtkreise stellen in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Mitglieder der Verwaltungsgerichte auf. Der Ausschuß (§ 13d) bestimmt für jeden Landkreis und für jeden Stadtkreis die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 13e erforderlichen ehrenamtlichen Mitglieder zugrunde zu legen. Für die Aufnahme ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des zuständigen Organs erforderlich. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu übersenden:

§ 13g. (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Mitglieder im Amt.

§ 14. (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder sind bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Amtszeit.

(2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigenden die Worte: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben".

(3) Das ehrenamtliche Mitglied leistet den Eid, indem es die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(5) Gehört ein ehrenamtliches Mitglied einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft der Eidesleistung gleichgestellt.

(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(7) Über die Vereidigung wird eine Niederschrift aufgenommen,

§ 14a. (1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Mitglieder zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Behinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Mitgliedern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn das Präsidium des Verwaltungsgerichts eine andere Gemeinde des Gerichtsbezirks als geeignet für die regelmäßige Abhaltung von Sitzungen bezeichnet hat.

§ 14b. (1) Ein ehrenamtliches Mitglied ist von der Liste und der Hilfsliste zu streichen, wenn es
1. nach §§ 13 und 13 b nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann;
2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat;
3. einen Ablehnungsgrund nach § 13c nachträglich geltend macht;
4. im Falle besonderer Härte um Befreiung von der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amts nachsucht;
5. die zur. Ausübung seines Amts erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt;
6. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) Die Streichung kann beantragt werden
1. im Falle des Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 und 6 vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
2. im Falle des Abs. 1 Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 vom ehrenamtlichen Mitglied.

Über die Streichung entscheidet nach Anhörung des ehrenamtlichen Mitglieds ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs durch Beschluß.

(3) Wird ein ehrenamtliches Mitglied von der Liste (Hilfsliste) gestrichen, so gilt es als aus dem Amte ausgeschieden. An seine Stelle wählt der Ausschuß für die restliche Wahlzeit aus den Vorschlagslisten ein neues ehrenamtliches Mitglied. Dieses ist im laufenden Geschäftsjahr in der für das ausgeschiedene Mitglied geltenden Reihenfolge zu Sitzungen heranzuziehen.

§ 14c. Die ehrenamtlichen Mitglieder wirken bei der mündlichen Verhandlung und bei Entscheidungen, die auf ihrer Grundlage ergehen, gleichberechtigt mit; die Leitung der Verhandlung und Abstimmung durch den Vorsitzenden wird hierdurch nicht berührt.

§ 14d. (1) Ehrenamtlichen Mitgliedern, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, können die hierdurch verursachten Kosten und eine Ordnungsstrafe in Geld auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er die getroffene Maßnahme ganz oder zum Teil aufheben.

§ 15. (1) Beim Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Kammern verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern; bei Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, wirken die ehrenamtlichen Mitglieder nicht mit. Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident oder ein Direktor.

(3) Für die Mitwirkung von Richtern im Nebenamt und Hilfsrichtern, die Vertretung des Vorsitzenden, die Zuziehung von Ergänzungsrichtern und die Befugnis zur Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 und 5 entsprechend.

(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder stimmen vor den Richtern; die Reihenfolge ihrer Abstimmung richtet sich nach dem Lebensalter. Im übrigen gilt § 6 Abs. 6 Satz 2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15a. Unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 vertritt den Präsidenten des Verwaltungsgerichts bei Verhinderung der dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der dem Lebensälter nach älteste Direktor. An die' Stelle des Direktors tritt ein nach den Grundsätzen des Satzes 1 bestimmter sonstiger hauptamtlicher Richter, wenn ein Direktor zur Vertretung nicht herangezogen werden kann.

§ 16. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs erläßt für jedes Verwaltungsgericht eine Geschäftsordnung. Das Präsidium des Verwaltungsgerichts ist vorher zu hören.

§ 17. Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichts, des Schriftführers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Von der Ausübung des Richteramtes ist auch ausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der den Gegenstand einer Anfechtungsklage bildet, oder bei der Entscheidung über eine 'dagegen eingelegte Beschwerde mitgewirkt hat. .

§ 18. Die Regierung kann beim Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten einen ständigen Vertreter des öffentlichen Interesses bestellen. Er ist an die Weisungen der Regierung gebunden. § 3 Abs. 1 gilt auch für ihn.

§ 19. Beim Verwaltungsgerichtshof und bei jedem Verwaltungsgericht besteht eine Geschäftsstelle. Näheres wird durch Verordnung bestimmt.

§ 20. Entfällt:

Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit

§ 21. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, soweit nicht § 25 oder bundesrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

§ 22. (1) Soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gesetzlich begründet ist, entscheidet das Verwaltungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten (Anfechtungssachen) und in anderen Streitigkeiten des öffentlichen Rechts (Parteistreitigkeiten).

(2) Die Klage vor dem Verwaltungsgericht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach bisherigem Recht eine Verwaltungsbehörde endgültig entscheidet.

§ 23. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, kann nur klagen, wer ein ihm zustehendes Recht geltend 'macht oder eine ihm angesonnene Verbindlichkeit bestreitet. Die Zugehörigkeit zu einem öffentlichen Verband und die persönliche Rechtsstellung stehen einem Recht gleich.

§ 24. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann im Wege der Parteistreitigkeit Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

(2) Die Feststellungsklage ist ausgeschlossen, soweit die Anfechtungsklage gegen einen eine Feststellung enthaltenden Verwaltungsakt oder wegen Versagung eines solchen erhoben werden kann.

§ 25. (1) Im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag durch Beschluß über die Gültigkeit einer Verordnung oder einer sonstigen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschrift. Den Antrag kann eine Behörde sowie jedermann stellen, der durch Anwendung der Rechtsvorschrift in absehbarer Zeit eine Benachteiligung zu gewärtigen hat.

(2) Die Entscheidung ist allgemein verbindlich. Sie ist öffentlich bekanntzumachen.

(3) Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt.

§ 26. (1) Örtlich zuständig ist:
l. bei Klagen, nach denen über Rechte oder Pflichten in Beziehung auf ein Grundstück öder ein ortsgebundenes Recht zu entscheiden ist, ausschließlich das Verwaltungsgericht der belegenen Sache;
2. bei Klagen, die von öffentlichen Verbänden gegen ihre Angehörigen als solche oder von diesen gegeneinander erhoben werden, das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat;
3. bei Anfechtungsklagen das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der beschwerende Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist der beschwerende Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen, deren Zuständigkeit sich auf die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte erstreckt, so gilt er als dort erlassen, wo der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat; ist ein solcher im Land Baden-Württemberg nicht begründet, so gilt Satz 1;
4. in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt oder die den Beklagten vertretende Behörde oder Stelle ihren Sitz hat.

(2) In Ermangelung eines nach diesen Vorschriften zuständigen Verwaltungsgerichts sowie in den Fällen des § 36 der Zivilprozeßordnung bestimmt der Verwaltungsgerichtshof das zuständige Gericht.

§ 27. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs oder der Verwaltungsgerichte haben keine rechtliche Wirkung.

Dritter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das Verfahren.

§ 28. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten entsprechend anzuwenden, doch richtet sich das Beschwerderecht ausschließlich nach den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

§ 29. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 30. (1) Anordnungen und Mitteilungen des Gerichts oder des Vorsitzenden sind zuzustellen, verkündete Entscheidungen jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg mit der Maßgabe, daß bei der öffentlichen Zustellung eines Schriftstücks, das eine Ladung vor Gericht enthält, auch das einmalige Einrücken eines Auszugs des Schriftstücks im Bundesanzeiger erforderlich ist.

§ 31. Die Fristen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet.

§ 32. (1) Die Frist für ein Rechtsmittel öder einen sonstigen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit der Zustellung oder, wenn diese nichtvorgeschrieben ist, seit der Bekanntgabe zulässig.

§ 33. (1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten, innerhalb der ein Antrag zu stellen oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen war, ist auf seinen Antrag in den vorigen Stand einzusetzen: Mit dem Antrag muß die versäumte Handlung nachgeholt werden.

(2) Die Einsetzung muß binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragt werden. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen, es sei denn, daß höhere Gewalt vorliegt.

(3) Über den Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand beschließt nach Anhörung der Beteiligten das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Handlung zusteht.

(4) Ist die gesetzliche Frist nach § 32 Abs. 2 nicht eingehalten worden, so kann die Einsetzung in den vorigen Stand nur beantragt werden, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs infolge höherer Gewalt unmöglich war:

(5) Richterliche Fristen können jederzeit verlängert werden.

§ 34. Wo dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, und nicht anzunehmen ist, daß dessen Gestaltung dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen überlassen werden sollte, sind, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es zulassen, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung ergänzend heranzuziehen.

Vierter Abschnitt
Anfechtungssachen

I. Verfahren bis zum Urteil

§ 35. (1) Die Anfechtungsklage ist gegeben; wenn jemand behauptet, durch einen Verwaltungsakt in einem ihm zustehenden Recht verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet zu sein.

(2) Sie ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten' Amtshandlung zulässig,. auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es, wenn die Behörde den Antrag auf Vornahme der Amtshandlung ohne zureichenden Grund nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.

§ 36. Soweit Behörden ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann die Anfechtungsklage, wenn nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nur darauf gestützt werden, daß von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht sei, insbesondere, daß Ermessungsmißbrauch vorliege.

§ 37. Die Anfechtungsklage ist nicht gegeben:
1. bei Unzulässigkeit des Verwaltungsgerichtswegs (§ 22);
2. bei. Parteistreitigkeiten (§ 85);
3. gegen Anordnungen der Gerichte.

§ 38. Vorbehaltlich der §§ 48 und 49a dieses Gesetzes kann die Anfechtungsklage erst erhoben werden, nachdem der Klageberechtigte erfolglos Einspruch eingelegt hat. Für das Einspruchsverfahren gelten die §§ 39 und 40.

§ 39. (1) Der Einspruch muß einen bestimmten Antrag enthalten. Die Beschwerdepunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

(2) Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung oder Zustellung des beschwerenden Verwaltungsaktes, in deren Ermangelung nach Kenntnisnahme bei der Behörde einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die §§ 32 und 33 finden Anwendung.

§ 40. (1) Die Behörde erläßt nach nochmaliger Prüfung den Einspruchsbescheid.

(2) Er ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf (§ 32 in Verbindung mit § 35) zu versehen.

§ 41. Die Befugnis der übergeordneten Behörden, den Verwaltungsakt einer nachgeordneten Behörde von Amts wegen oder auf Anrufung (Aufsichtsbeschwerde) zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.

§ 42. (1) Die Anfechtungsklage muß binnen einem Monat erhoben werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Eröffnung oder Zustellung des Einspruchsbescheids.

(2) Hat die Behörde ohne zureichenden Grund den Einspruch binnen einer angemessenen Frist nach seiner Erhebung nicht beschieden, so ist die . Anfechtungsklage abweichend von § 38 zulässig: Die Klage kann nicht vor Ablauf Von 3 Monaten seit der Einlegung des Einspruchs erhöben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der Einspruch noch nicht beschieden ist, so setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Wird dem Einspruch innerhalb dieser Frist stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Anfechtungsklage kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Einlegung des Einspruchs erhoben werden, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht die von ihm gesetzte Frist über diesen Zeitpunkt hinaus bestimmt hat.

§ 43. Ist die Anfechtungsklage unmittelbar gegeben, so ist sie binnen einem Monat nach Bekanntgabe oder Zustellung des beschwerenden Verwaltungsaktes; in deren Ermangelung nach Kenntnisnahme zu erheben. Bei Unterlassung einer beantragten Amtshandlung (§ 35 Abs. 2) ist die Anfechtungsklage an keine Frist gebunden.

§ 44. Die. Anfechtungsklage soll als solche bezeichnet werden. Sie muß einen bestimmten Antrag enthalten. Die Anfechtungspunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

§ 45. Gegenstand der Anfechtungsklage sind der beschwerende Verwaltungsakt und der Einspruchsbescheid, in den Fällen in denen die Anfechtungsklage unmittelbar gegeben ist, der beschwerende Verwaltungsakt.

§ 45a. Wird jemand durch den Einspruchsbescheid erstmals in einem ihm zustehenden Recht verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet, so ist insoweit der Einspruchsbescheid beschwerender Verwaltungsakt.

§ 46. (1) Die Anfechtungsklage ist gegen den Staat als Anfechtungsgegner zu richten. Ist aber die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, keine staatliche Behörde, so ist Anfechtungsgegner die Körperschaft, der diese Behörde angehört.

(2) Die Vertretung des Anfechtungsgegners liegt unbeschadet des § 47 Abs. 1 der Behörde ob, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hat das Landratsamt über die Verwaltungsbeschwerde gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde entschieden, so ist es auf deren Antrag verpflichtet, ihre Vertretung im Anfechtungsverfahren zu übernehmen.

§ 47. (1) Hat die Regierung einen ständigen Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt (§ 18), so kann ihm durch Verordnung die Vertretung des Staates allgemein zugewiesen werden. Er kann einen Beamten der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zuziehen oder ihm die Vertretung übertragen.

(2) Ist die Anfechtungsklage nicht gegen den Staat, sondern gegen eine andere Körperschaft zu richten (§ 46), so kann die Verordnung bestimmen, ob und mit welchen Befugnissen der ständige Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren der beiden Rechtszüge zu beteiligen ist. Die Verordnung kann ihm jedoch die Befugnis, die Körperschaft zu vertreten; nicht einräumen.

(3) Durch Verordnung können Bestimmungen' über die Akteneinsicht durch den Vertreter des öffentlichen Interesses und über die Abgabe seiner Stellungnahme getroffen werden.

§ 48. (1) Ist gegen einen Verwaltungsakt die Beschwerde im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsbeschwerde) zugelassen, so kann die Anfechtungsklage erst erhoben werden, wenn der Klageberechtigte erfolglos, Verwaltungsbeschwerde eingelegt hat. Dies gilt auch, dann, wenn der Verwaltungsbeschwerde nach besonderer gesetzlicher Vorschrift ein Einspruchsverfahren vorausgeht.

(2) Ist eine weitere Beschwerde im Verwaltungsverfahren zugelassen, so muß auch diese vor Erhebung der Anfechtungsklage erfolglos eingelegt sein.

(3) Die §§ 42 und 45 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einspruchsbescheids der Beschwerdebescheid tritt, nach dessen Erlaß die Anfechtungsklage erhoben werden, kann. § 45 a gilt sinngemäß für Beschwerdebescheide.

§ 48a. (1) Anfechtungsklage kann ohne vorherigen Einspruch (§ 38) oder Verwaltungsbeschwerde (§ 48) erhoben werden, wenn sie gerichtet ist
1. gegen die Unterlassung einer beantragten Amtshandlung (§ 35 Abs. 2);
2. gegen einen Einspruchs- oder Beschwerdebescheid in den Fällen der §§ 45 ä und 48 Abs. 3 Satz 2;
3. gegen Verwaltungsakte der obersten Landesbehörden.

(2) Im übrigen ist gegen Verwaltungsakte der Regierungspräsidien, der Landesoberbehörden und der höheren Sonderbehörden unmittelbar die Anfechtungsklage gegeben, wenn sie weder mit der Verwaltungsbeschwerde noch nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes mit dem Einspruch angefochten werden können.

§ 49. (1) Die Anfechtungsklage ist bei dem zuständigen Verwaltungsgericht (§ 26) schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben  Durch rechtzeitige Einreichung der Klageschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt oder , den Beschwerdebescheid (§ 48) erlassen hat, wird die Frist gewahrt.

 (2) Die schriftlich erhobene Anfechtungsklage und ihre Anlagen sowie die weiteren Erklärungen sollen in so vielen Stücken eingereicht werden, daß jedem Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt werden kann.

§ 50. Entfällt.

§ 51. (1) Einspruch, Verwaltungsbeschwerde (§ 48) und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann jedoch dessen Vollziehung anordnen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Streitigkeiten über öffentliche Abgaben und Kosten; doch kann die Behörde die Aussetzung der Vollziehung anordnen.

(3) Die Befugnis, eine Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, steht außer der mit der Verwaltungsbeschwerde befaßten Behörde nach Erhebung der Anfechtungsklage auch dem Gericht zu. Die Anordnung des Gerichts geht den Anordnungen der Behörden vor. Sie wirkt, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt, bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreites.

(4) Die aufschiebende Wirkung von Einspruch, Verwaltungsbeschwerde und Anfechtungsklage sowie die Aussetzungsbefugnis des Gerichts entfallen gegenüber vorsorglichen behördlichen Anordnungen, die bei Gefahr im Verzuge, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, im öffentlichen Interesse ergehen, eine zeitraubende Prüfung der Rechtslage nicht gestatten und als Notstandsmaßnahmen bezeichnet sind.

§ 52. Im Anfechtungsverfahren haben die Beteiligten (Anfechtungskläger und Anfechtungsgegner) grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten.

§ 53. (1) Beteiligter (§ 52) kann sein, wer rechtsfähig ist.

(2) Personenvereinigungen können, auch ohne Rechtsfähigkeit zu besitzen, Beteiligte sein.

§ 54. (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
l. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen;
2. die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschrift des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Für einen hiernach Prozeßunfähigen handelt, der gesetzliche Vertreter.

§ 55. (1) Die Anfechtungsklage kann ohne weiteres durch einen mit Gründen versehenen Vorbescheid, der auch dem Anfechtungsgegner zuzustellen ist, abgewiesen werden, wenn
1. ein wesentliches Erfordernis fehlt und der Kläger innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist den Mangel nicht beseitigt;
2. die Klagefrist versäumt ist oder der Einspruch oder die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen worden war;
3. das Gericht offenbar unzuständig, ist;
4. die Klage aus anderen Gründen offenbar unzulässig oder offenbar unbegründet ist.

(2) Der Anfechtungskläger kann binnen einem Monat nach Zustellung des Vorbescheides mündliche; Verhandlung beantragen; er ist im Vorbescheid auf dieses Recht hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

§ 56. Wird kein Vorbescheid erlassen oder gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, so stellt das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage dem Anfechtungsgegner mit dem Ersuchen zu, sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Klage zu äußern.

§ 57. (1) Soweit es zur Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten ist, kann das Verwaltungsgericht auch im weiteren Verfahren die Beteiligten unter Setzung einer Frist zu Erklärungen und Gegenäußerungen auffordern.

(2) Unabhängig hiervon können die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens Anträge stellen oder sonstige Erklärungen abgeben.

(3) Die weiteren Erklärungen und Gegenäußerungen sind vorn Gericht der Gegenseite zuzustellen.

§ 58. Urkunden von größerem Umfang, die der Anfechtungskläger, der Anfechtungsgegner oder ein sonstiger Beteiligter eingereicht hat, sind bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch die Beteiligten niederzulegen.

§ 59. (1) Bringen die Beteiligten neue Tatsachen oder Beweismittel vor, so kann das Verwaltungsgericht die Sache nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß an die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder an die Beschwerdebehörde (§ 48) zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung: zurückverweisen. Gegen die Entscheidung dieser Behörden sind die nach dem vorliegenden Gesetze zulässigen Rechtsbehelfe gegeben.

(2) Das Gericht hat sich im Verweisungsbeschluß die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

§ 60. (1) Das Verwaltungsgericht beschließt nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen oder auf Antrag, daß andere Personen; deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beizuladen sind. Den Antrag kann auch stellen, wer beigeladen zu werden wünscht.

(2) In dem Beiladungsbeschluß sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(3) Der Beschluß wird den Beteiligten, den Beigeladenen und dem Antragsteller (Abs. 1 Satz 2) zugestellt.

(4) Durch den Beschluß erhalten die Beigeladenen die Rechtsstellung von Beteiligten. Die Entscheidung über die Anfechtungsklage ist auch ihnen gegenüber wirksam (§ 84).

§ 61. (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen oder zu bestätigen und kann nachgereicht werden; das Verwaltungsgericht kann hierfür eine Frist bestimmen.

(2) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(3) In der mündlichen Verhandlung können die Beteiligten auch in Begleitung von Beiständen erscheinen.

(4) Als Bevollmächtigte und Beistände sind ohne weiteres zugelassen Rechtsanwälte, Verwaltungsrechtsräte und Vertreter beruflicher, genossenschaftlicher oder gewerkschaftlicher Vereinigungen für den von ihnen in dieser Eigenschaft vertretenen Personenkreis. Andere Personen können vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn sie die Vertretung geschäftsmäßig betreiben oder zum geeigneten Vortrag unfähig sind.

(5) Das Gericht kann mehreren Beteiligten, deren Interessen gleich liegen, die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten aufgeben.

§ 62. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Anfechtungsklage auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

§ 63. Das Verwaltungsgericht erforscht unter Heranziehung der Beteiligten den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

§ 64. Das Verwaltungsgericht erhebt den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann ihn schon vorher durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter erheben lassen oder mit Begrenzung auf genau bestimmte Punkte und Personen ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde um die Erhebung ersuchen.

§ 65. (1) Auf die Einsicht in die Prozeßakten ist § 299 Abs. 1 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder daß die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Handelt es sich um Urkunden oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten und die Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Abs. 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn die Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.

§ 66. Das Verwaltungsgericht kann Augenschein einnehmen, Zeugen und Sachverständige eidlich oder uneidlich vernehmen, den Anfechtungsgegner um Entsendung eines Behördenvertreters ersuchen sowie Urkunden beziehen. Um Rechtshilfe ersuchte Verwaltungsbehörden dürfen Zeugen und Sachverständige nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts vereidigen.

§ 67. (1) Das Verwaltungsgericht kann das persönliche Erscheinen des Anfechtungsklägers und eines Beigeladenen sowie die Vorlegung der in ihrem Besitz befindlichen Urkunden anordnen und für den Fall der Nichtbefolgung eine bestimmte Geldstrafe im Rahmen von 3 bis 1000 Deutsche Mark öder eine Haftstrafe von bestimmter Dauer im Rahmen von 1 bis 14 Tagen androhen. Bei verschuldetem Ungehorsam setzt das Gericht durch Beschluß die angedrohte Strafe fest. Androhung und Festsetzung der Strafe können wiederholt werden, bis ihr Zweck erreicht ist:

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung (§ 53), so ist die Strafe dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Ist ein Beteiligter prozeßunfähig (§ 54), so kann das Gericht außer dem persönlichen Erscheinen des gesetzlichen Vertreters auch das des Prozeßunfähigen anordnen, Die Strafe ist dem gesetzlichen Vertreter anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

§ 68. Entfällt.

§. 69. Reichen die vorhandenen Beweismittel nicht aus, so können Anfechtungskläger und Beigeladene eidlich vernommen werden.

§ 70. Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen (§ 64> benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten oder richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

§ 71. Entfällt.

§ 72. (1) Auf die Verpflichtung, einer Ladung als Zeuge oder Sachverständiger Folge zu leisten, ein Zeugnis abzulegen oder ein Gutachten zu erstatten, auf die Ablehnung von Sachverständigen sowie auf die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen und die Folgen ihres Ungehorsams gegenüber gerichtlichen Anordnungen, die ihr Erscheinen vor Gericht oder ihre Vernehmung betreffen, gilt § 67 Abs. 1 entsprechend.

 § 72a. Das Verwaltungsgericht kann Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten zweckmäßig erscheint.

§ 73. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind den Beteiligten bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe ist der Hinweis zu verbinden, daß bei ihrem Ausbleiben nach dem Stand der Verhandlung entschieden werden könne.

§ 74. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort. Sie können ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen ergänzen oder berichtigen.

(4) Anschließend erhebt das Gericht den noch erforderlichen Beweis.

§ 75. (1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten allseitig zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, daß sie unklare Anträge erläutern, sachdienliche Anträge stellen, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzen sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts erheblichen Erklärungen abgeben.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

(3) Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann ihre Wiedereröffnung beschließen.

§ 76. (1) Zur mündlichen Verhandlung und- .zu jeder Beweisaufnahme wird ein beeidigter Schriftführer zugezogen. Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden oder Vernehmenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(2) Die Niederschrift über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist ihnen vor der Unterzeichnung vorzulesen. Entsprechendes gilt, wenn die Aussage eines Beteiligten aufgenommen wird. Bei Vernehmungen außerhalb der mündlichen Verhandlung soll auch der Vernommene seine Aussage unterschreiben.

§ 77. (1) Die Anfechtungsklage kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden, nach Beginn der mündlichen Verhandlung aber nur mit Einwilligung des Anfechtungsgegners. Die Zurücknahme geschieht durch Erklärung vor dem Verwaltungsgericht oder, nach Einlegung der Berufung, vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ein in der Sache ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird durch Zurücknahme der Klage unwirksam.

(2) Hat der Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 47 Abs. 2 an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, so bedarf es auch seiner Einwilligung.

II. Urteil

§ 78. (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der. Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung durch Urteil.

(2) Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, über die den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben war:

§ 79. (1) Soweit das Gericht die Anfechtungsklage für begründet hält, hebt es den Einspruchs-  und Beschwerdebescheid und den angefochtenen Verwaltungsakt auf. Hat der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden, so spricht das Gericht im Urteil aus, das der Verwaltungsakt unzulässig war.

(2) Ist in einer angefochtenen Verfügung eine Leistung von Geld oder sonstigen vertretbaren Sachen auferlegt oder nur eine Feststellung getroffen worden, so kann das Verwaltungsgericht den Betrag der Leistung in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen.

(3) Hält das Gericht die gegen die Versagung einer Amtshandlung gerichtete Anfechtungsklage für begründet und die Sache in jeder Beziehung für spruchreif, so hebt es die Versagung auf und spricht zugleich die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.

(4) Hält das, Gericht die gegen die Unterlassung einer beantragten Amtshandlung gerichtete Anfechtungsklage (§ 35 Abs. 2) für begründet, so spricht es die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, den Antrag zu bescheiden. Abs. 3 gilt entsprechend.

 § 80. Entfällt.

§ 81. (1) Das Urteil ist am Schluß der mündlichen Verhandlung oder in einem späteren, den Beteiligten bekanntgegebenen Termin zu verkünden. An Stelle der Verkündung ist die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils zulässig.

(2) Das Urteil ist zu begründen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, so ist dies zu vermerken. Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres über die äußere Form des Urteils.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt Ausfertigungen des Urteils und stellt sie den Beteiligten zu.

§ 82. Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 62), so ergeht das Urteil durch Zustellung an die Beteiligten.

§ 83. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil kann das Gericht jederzeit durch Beschluß berichtigen.   '

§ 84. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger für den Streitgegenstand.

Fünfter Abschnitt
Parteistreitigkeiten

§ 85. (1) Parteistreitigkeiten sind Streitigkeiten des öffentlichen Rechts zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern. Gleichgeordnet in einer Streitsache sind zwei Rechtsträger dann, wenn weder die Geltendmachung noch die Ablehnung des Anspruchs durch einen der beiden Rechtsträger eine verbindliche Entscheidung über den Anspruch enthält.

(2) Durch Verordnung kann für einzelne Arten von Streitsachen bestimmt werden, ob sie als Anfechtungssachen oder als Parteistreitigkeiten zu behandeln sind.

§ 86. Auf die Parteistreitigkeiten sind die für Anfechtungssachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 87. Durch Verordnung kann für alle oder für einzelne Arten von Parteistreitigkeiten bestimmt werden, daß einer Klage . der Schlichtungsversuch einer Verwaltungsbehörde vorangehen muß oder daß nach Anhörung der Beteiligten das mit der Klage befaßte Gericht eine Verwaltungsbehörde mit einem Schlichtungsversuch betrauen kann. Die Verordnung regelt auch das Schlichtungsverfahren. Ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§§ 99, 126).

§ 88. (1) Die Klage ist gegen den zu richten, von dem eine Leistung oder Unterlassung verlangt wird oder dem gegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (Beklagter).

(2) Der Kläger soll die schriftlich erhobene Klage und ihre Anlagen sowie die weiteren Erklärungen in so vielen Stücken einreichen, daß jedem Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt werden kann.

§ 89. In der Klage ist der Beklagte zu bezeichnen und ein bestimmter Antrag zu stellen. Der Gegenstand des Anspruchs und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

§ 90. (1) Hat die Regierung einen ständigen Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt (§ 18), so kann sie durch Verordnung bestimmen, ob und mit welchen: Befugnissen er am Verfahren der beiden Rechtszüge zu beteiligen ist. Die Verordnung kann ihm jedoch die Befugnis, eine Partei zu vertreten, nicht einräumen.

(2) Ist ein ständiger Vertreter des öffentlichen Interesses nicht bestellt, so kann die Regierung oder die von ihr; ermächtigte Behörde für eine anhängige Streitsache einen Vertreter bestimmen, der von den Terminen der beiden Rechtszüge zu benachrichtigen und in diesen mit seinen Ausführungen zu hören ist.

§ 91. Für die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit gelten außer § 60 dieses Gesetzes die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Streithilfe und Streitverkündung entsprechend.

§ 92. Der Beklagte kann Widerklage erheben, wenn deren Gegenstand mit dem der Klage in rechtlichem Zusammenhang steht. In diesem Fall ist das Gericht der Klage auch für die Widerklage örtlich zuständig.

§ 93. Das Verwaltungsgericht kann mehrere bei ihm anhängige, den gleichen Gegenstand betreffende Streitsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

§ 94. (1) Das Verwaltungsgericht stellt die Klage dem Beklagten mit der Aufforderung zu, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu beantworten.

(2) Die Klagebeantwortung wird dem Kläger zugestellt, gegebenenfalls mit der Aufforderung zu weiterer Erklärung.

(3) Die Klagebeantwortung und die weiteren Erklärungen sollen in der erforderlichen Anzahl von Stücken (§ 88 Abs. 2) eingereicht werden.

§ 95. Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Verwaltungsgericht sie für sachdienlich erachtet.

§ 96. Die Vorschriften der §§ 67, 69 über das persönliche Erscheinen von Beteiligten, die Vorlegung von Urkunden und die eidliche Vernehmung gelten auch für den Beklagten.

§ 97. Hält das Verwaltungsgericht eine Streitsache nach Klärung des Sachverhalts für spruchreif, so kann es dies den Parteien und sonstigen Beteiligten mit dem Anfügen mitteilen, daß es sich vorbehalte, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn' ein Beteiligter sie nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung ausdrücklich beantragt. Geht ein solcher Antrag nicht ein, so kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

§ 98. (1) Hält das Verwaltungsgericht eine Streitsache zwischen Fürsorgeverbänden nach Klärung des Sachverhalts für spruchreif, so kann es seine Entscheidung auch ohne vorgängige Benachrichtigung der Beteiligten in der Form eines mit Gründen versehenen Bescheides treffen.

(2) In dem Bescheid ist den Beteiligten zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb eines Monats nach der Zustellung entweder mündliche Verhandlung zu beantragen oder Beru fung einzulegen.

(3) Hat ein Beteiligter mündliche Verhandlung beantragt, ein anderer Berufung eingelegt, so wird nur dem Antrag auf mündliche Verhandlung stattgegeben.

(4) Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; andernfalls gilt er, wenn nicht Berufung eingelegt ist, als rechtskräftiges Urteil.

§ 99. Zur Voll- oder Teilerledigung des geltend gemachten Anspruchs. können die Parteien vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich abschließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können.

§ 100. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Rechtskraft (§§ 322, 323, 325 bis 327) gelten für das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend.

Sechster Abschnitt
Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme des Verfahrens

I. Berufung

§ 101. Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten, insbesondere auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 102. (1) Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

(2) Abs. 1 ist auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie sich durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst vertreten lassen, ferner nicht für den Vertreter des öffentlichen Interesses.

§ 103. (1) Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht binnen einem Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Für die Anzahl der einzureichenden Stücke gilt § 88 Abs. 2 entsprechend. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingeht.

(2)  Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten: Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

§ 104. Das Verwaltungsgericht legt die Berufungsschrift mit den Akten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

§ 105. (1) Hält der Verwaltungsgerichtshof die Berufung für offenbar unzulässig oder offenbar unbegründet, so kann er sie ohne weiteres durch einen mit Gründen versehenen Vorbescheid, der auch dem Berufungsbeklagten und den sonstigen Beteiligten zuzustellen ist, zurückweisen.

(2) Der Berufungskläger kann binnen einem Monat nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen;: er ist im Vorbescheid auf dieses Recht hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, andernfalls gilt er als Urteil.

§ 106. Wird kein Vorbescheid erlassen oder gilt er als nicht ergangen, so stellt der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsschrift dem Berufungsbeklagten und den sonstigen Beteiligten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

§ 107. (1) Die Berufung kann bis zum Beginn der Verkündung oder, wenn keine Verkündung stattfindet, bis zur Zustellung des Berufungsurteils durch Erklärung vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückgenommen werden, nach Beginn der mündlichen Verhandlung aber nur mit Einwilligung des Berufungsbeklagten.

(2) Hat der Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 47 Abs. 2, § 90 Abs. 1 an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, so bedarf es auch seiner Einwilligung. Versagt er seine Einwilligung, so trägt die Staatskasse die weiteren Kosten.

§ 108. Der Berufungsbeklagte und die sonstigen Beteiligten können sich, auch im Laufe der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie auf die Berufung verzichtet hätten, der Berufung anschließen. Geschieht dies nach Ablauf der Berufungsfrist, so verliert die Anschlußberufung ihre Gültigkeit mit der wirksamen Zurücknahme der Berufung oder deren Zurückweisung wegen Unzulässigkeit.

§ 109. Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Rechtsstellung der übrigen Beteiligten nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder wenn ihre 'Zulassung im öffentlichen Interesse liegt.

§ 110. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel. Hätten sie nach seinem Ermessen schon im ersten Rechtszuge geltend gemacht werden können, so trägt der Säumige die durch das verspätete Vorbringen entstandenen Kosten.

§ 111. Die mündliche Verhandlung kann nur dann unterbleiben, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten, bei Parteistreitigkeiten außerdem im Falle des § 97.

§ 112. (1) Die Befugnis, eine Aussetzung der Vollziehung zu verfügen, steht auch dem Verwaltungsgerichtshof zu. Dies gilt nicht bei vorsorglichen behördlichen Anordnungen (§ 51 Abs. 4).

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann in Parteistreitigkeiten das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Antrag für vorläufig vollstreckbar erklären.

§ 113. Der Verwaltungsgerichtshof prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht.

§ 114. (1) Der Verwaltungsgerichtshof kann durch Urteil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufheben und die Sache an dieses zurückverweisen, wenn
1. das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden;
2. das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet;
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte und die für die Entscheidung wesentlich sind.

(2) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

§ 115. Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist.

II. Beschwerde

§ 116. (1) Gegen Entscheidungen, des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile sind, und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(2) Die Beschwerde ist insbesondere dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung die Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen (§§ 17, 72 Abs. 1), die Einsetzung in den vorigen Stand (§ 33), die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (§ 59), die Zuziehung weiterer Beteiligter (§§ 60, 91), die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen (§ 61), die Festsetzung von Strafen (§§ 28, 67, 72 Abs. 2), die Kosten (§ 128 Abs. 1 Satz 3), das Armenrecht (§ 133) zum Gegenstand hat.

(3) Aufklärungsanordnungen nach §§ 57, 67, 75, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse einschließlich der Art und Weise ihrer Ausführung, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen sowie über Verbindung von Streitsachen und Trennung von Ansprüchen können mit der Beschwerde nicht angefochten werden. Gleiches gilt für die von diesem Gesetz für endgültig erklärten Entscheidungen.

§ 117. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingeht.

§ 118. Erachtet das Verwaltungsgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde binnen zwei Wochen dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

§ 119. Die Beschwerde, hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat. Das Verwaltungsgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch in anderen Fällen bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. Die gleiche Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 120. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluß.

§ 121. (1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters, einer ersuchten Verwaltungsbehörde oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so ist binnen zwei Wochen zunächst die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nachzusuchen. Das Gesuch hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn es die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts s ist im Rahmen des § 116 die Beschwerde gegeben.

(3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof.

III. Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 122. (1) Das durch rechtskräftiges Urteil geschlossene Verfahren kann unter den in den §§ 579, 580 Ziff. 2 bis 7, 581 Abs. 1, 582 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Den in § 580 Ziff: 3 genannten Zeugen werden die Beteiligten gleichgestellt, wenn sie eidlich vernommen worden waren.

(2) Auf das Wiederaufnahmeverfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Hat die Regierung einen ständigen Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt (§ 18), so steht die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage auch ihm zu.

(3) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können -der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden oder den unbegründeten Widerspruch eines Beteiligten entstanden sind.

Siebenter Abschnitt
Kosten

§ 123. Parteien im Sinne dieses Abschnitts sind in Anfechtungssachen der Anfechtungskläger und der Anfechtungsgegner, in Parteistreitigkeiten der Kläger und der Beklagte.

§ 124. (1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Hierzu gehören in Anfechtungssachen auch die Kosten des Verfahrens über den Einspruch oder die Verwaltungsbeschwerde.

(2) Wenn die Parteien teils obsiegen, teils unterliegen, werden die. Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. Einer Partei können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig gering ist.

(3) Kosten, die durch Verschulden des obsiegenden Teils entstanden sind; fallen diesem zur Last.

(4) Wird die Klage, die Berufung oder ein sonstiger Rechtsbehelf Zurückgenommen, so trägt der Zurücknehmende die durch den Rechtsbehelf verursachten Kosten.

(5) In den Fällen des. § 35 Abs. 2 Satz 2 und des § 42 Abs. 2  können die Kosten dem Anfechtungsgegner auferlegt werden, wenn der Anfechtungskläger mit einem Bescheid vor Klageerhebung rechnen durfte.

§ 125. Die Kosten des Verfahrens auf Einsetzung in den vorigen Stand trägt der Antragsteller, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

§ 126. Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, so, gelten im Verhältnis der Parteien die Kosten als gegeneinander aufgehoben, sofern nicht im Vergleich etwas anderes bestimmt ist.

§ 127. Besteht der zur Kostentragung verpflichtete Teil aus mehreren Personen, so gelten die Vorschriften des § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Sind Nebenparteien vorhanden, so verteilt das Gericht die Kosten nach seinem Ermessen.

§ 128. (1) Das Gericht hat im Urteil über die Kosten zu entscheiden. Im Falle des § 79 Abs. 3 entscheidet es auch über die Kosten des Verwaltungsverfahrens. Ergeht kein Urteil in der Hauptsache, so entscheidet es durch Beschluß. 

(2) Wer dem Gericht gegenüber die Kosten übernommen hat, haftet für die Gerichtskosten neben der zur Kostentragung verpflichteten Partei als Gesamtschuldner.

§ 129. Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Parteien.

§ 130. (1) Für die Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtskosten und deren Höhe gilt unbeschadet der Kostenlast der Parteien das Verwaltungsgerichtskostengesetz.

(2) Für die Gebühren und Auslagen von Bevollmächtigten, die nicht Rechtsanwälte sind (Verwaltungsrechtsräte, Rechtsbeistände, Steuerberater), gilt § 1 des Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26: Juli 1957 (BGBl. I S. 861/931) sinngemäß.

§ 131. Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt die Gerichtskosten und auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten der Parteien fest.

§ 132. (1) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, eines Verwaltungsrechtsrats öder eines Rechtsbeistands, in Steuersachen auch eines Steuerberaters, sind stets erstattungsfähig.

(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten einer Partei ist erstattungsfähig, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet worden oder aus einem anderen Grunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen ist.

(3) Legt eine Partei, nachdem das Gericht die Ladung eines von ihr benannten Sachverständigen abgelehnt hatte, ein vom gleichen Sachverständigen später verfaßtes Privatgutachten vor und hält das Gericht das Gutachten für erheblich, so sind die hierfür aufgewendeten Kosten bis zu dem Betrag erstattungsfähig, den das Gericht dem Gutachter bei seiner Heranziehung als Sachverständiger zugebilligt hätte.

§ 133. Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden; doch richtet sich das Beschwerderecht ausschließlich nach den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Der Partei, der das Armenrecht bewilligt ist, kann auf Antrag nach Ermessen des Gerichts zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ein Vertreter beigeordnet werden.

Achter Abschnitt
Vollstreckung

§ 134. Die Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg.


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1972 S. 392
© 3. Oktober 2004

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