Gesetz über den Staatsgerichtshof

vom 13. Dezember 1964

geändert durch
Gesetz vom 16. Oktober 1963 (GBl. S. 143), § 7;
Gesetz vom 3. April 1973 (GBl. S. 74);
Gesetz vom 9. März 1976 (GBl. S. 310), Art. 2
Gesetz vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 121), Art. 2.

Zur Ausführung des Art. 68 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S.173 ) hat der Landtag am 10. Dezember 1954 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

1. Teil
Sitz und Organisation

§ 1. Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat seinen Sitz am Sitz der Regierung.

§ 2. (1) Bei der ersten Wahl (Art. 89 der Verfassung) werden die Mitglieder des Staatsgerichtshofs aus jeder der drei in Art. 68 Abs. 3 der Verfassung bezeichneten Gruppen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gesondert gewählt. Ob ein Bewerber auf die Dauer von neun, sechs oder drei Jahren gewählt ist, entscheidet das Los.

(2) Bei den Ergänzungswahlen nach Art. 68 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung wird für jede Gruppe gesondert gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, wenn mehr als zwei Bewerber zur Wahl standen, andernfalls entscheidet das Los. Das gleiche gilt bei einer Nachwahl nach Art. 68 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung.

(3) Der Vorsitzende und sein ständiger Stellvertreter werden vom Landtag aus der Gruppe der Berufsrichter für die Dauer ihrer Mitgliedschaft gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung „Präsident des Staatsgerichtshofs".

(4) Für jedes Mitglied des Staatsgerichtshofs wählt der Landtag einen Stellvertreter. Für die Wahl gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Stellvertreter vertreten sich in jeder Gruppe gegenseitig.

(5) Der Landtag kann die obersten Gerichte des Landes ersuchen,. ihm über das Justizministerium Listen mit Namen geeigneter Berufsrichter ihrer Gerichtsbarkeit vorzulegen.

Durch Gesetz vom 9. März 1976 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 2a. (1) Ein politischer Staatssekretär und ein politischer Beamter können nicht Mitglied des Staatsgerichtshofs oder Stellvertreter sein.
(2) Ein Mitglied des Staatsgerichtshofs oder ein Stellvertreter scheidet mit der Ernennung zum politischen Staatssekretär oder zum politischen Beamten aus seinem Amt aus."

Durch Gesetz vom 9. März 1976 wurde zu § 2a folgende Übergangsbestimmung mit Wirkung vom 16. April 1976 bestimmt:
"Art. 3. Artikel 2
(=§ 2a) gilt nicht für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (am 16. April 1976) politische Staatssekretäre sind oder politische Beamte werden und zugleich Mitglieder des Staatsgerichtshofs oder Stellvertreter sind."

§ 3. (1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und ihre Stellvertreter sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt werden. Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, so findet die Wahl innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags statt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied des Staatsgerichtshofs oder ein Stellvertreter vorzeitig aus (Art. 68 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung), so muß der Nachfolger innerhalb von drei Monaten gewählt werden.

§ 4. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und ihre Stellvertreter leisten vor Antritt ihres Amtes vor dem Landtag folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter alle Zeit die Verfassung des Landes Baden-Württemberg getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 5. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und ihre Stellvertreter können zu Protokoll des Präsidenten des Landtags erklären, daß sie aus ihrem Amt ausscheiden. Die Erklärung wird mit Ablauf des darauffolgenden Monats wirksam.

§ 6. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und ihre Stellvertreter können nur nach den für Richter geltenden Vorschriften ihres Amts enthoben werden.

§ 7. Für jeden Tag, an dem eine Sitzung des Staatsgerichtshofs stattfindet oder Amtsverrichtungen außerhalb der Sitzungen erforderlich werden, erhalten die Richter eine Entschädigung die dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5, auf einen Tag umgerechnet, entspricht. Für Dienstreisen wird Reisekostenentschädigung nach der Reisekostenstufe I a gewährt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs.

Durch Gesetz vom 16. Oktober 1963 wurde im § 7 die Bezeichnung "B 5" mit Wirkung vom 1. Januar 1964 ersetzt durch: "B 8".

Durch Gesetz vom 3. April 1973 erhielt der § 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1973 folgende Fassung:
"§ 7. (1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.
(2) Für jeden Tag, an dem eine Sitzung des Staatsgerichtshofs oder eine Entscheidungsberatung statfindet, erhalten die dabei anwesenden Richter eine Entschädigung in Höhe von einem Fünfzehntel des monatlichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9.
(3) Außerdem erhalten der Präsident des Staatsgerichtshofs und sein ständiger Stellvertreter eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(4) Der Berichterstatter erhält eine zuständige Entschädigung, die im Einzelfall vom Vorsitzenden unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes festgesetzt wird; sie darf das Zehnfache der Entschädigung nach Absatz 2 nicht übersteigen.
(5) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs erhalten Reisekostenvergütung entsprechend den für einen Landesbeamten der Besoldungsgruppen B 9 geltenden Sätzen."

2. Teil
Zuständigkeit

§ 8. (1) Der Staatsgerichtshof entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Verfassung zugewiesen sind, und zwar
1. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (Art. 68 Abs, 1 Nr. 1 der Verfassung),
2. bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (Art. 68 Abs. l Nr. 2 der Verfassung),
3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung),
4. über die Anfechtung einer Entscheidung des Landtags nach Art. 31 Abs. l der Verfassung (Art. 31 Abs. 2 der Verfassung),
5. über den Antrag, einem Abgeordneten das Mandat abzuerkennen (Art. 42 der Verfassung),
6. über die Anklage gegen ein Mitglied der Regierung und über den Antrag eines Mitglieds der Regierung auf Entscheidung über den öffentlichen Vorwurf der Gesetzesverletzung (Art. 57 Abs. 7 und: 4 der Verfassung),
7. über die Zulässigkeit eines Antrags auf Verfassungsänderung (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung),
8. über den Antrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands auf Feststellung, daß ein Gesetz die Vorschriften der Art. 71 bis 75 der Verfassung verletzt (Art. 76 der Verfassung).

(2) Der Staatsgerichtshof entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

§ 1. (1) Prozeßbeteiligter ist, wer auf Grund der Verfassung oder dieses Gesetzes Antragsteller oder Antragsgegner öder wer einem Verfahren beigetreten ist.

(2) Die Antragsberechtigung erlischt einen Monat nach Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen.

(3) Die Eigenschaft als Prozeßbeteiligter und die Berechtigung, einem Verfahren beizutreten, bleiben bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen, Eine Personengesamtheit kann durch Mehrheitsbeschluß aus dem Verfahren ausscheiden. Die unterliegende Minderheit behält die Eigenschaft als Prozeßbeteiligter, wenn sie die im Gesetz für die Antragstellung vorgeschriebene Personenzahl noch umfaßt. Die Paragraphen 24, 32 Abs. 1 und 43 Abs. 2 bleiben unberührt.

3. Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 10. Im Verfahren des Staatsgerichtshofs finden die Vorschriften des Gerichtsverfässungsgesetzes über die Öffentlichkeit, die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache, die Beratung und die Abstimmung entsprechende Anwendung.

§ 11. (1) Ein Richter des Staatsgerichtshofs ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, oder
2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer nur wegen seines Familienstandes oder Berufes, seiner Religionszugehörigkeit, Abstammung oder Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Grunde am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren.

§ 12. (1) Ein Prozeßbeteiligter kann einen Richter wegen Besorgnis, der Befangenheit, oder weil er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen: Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Prozeßbeteiligter kann einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn er sich in eine Verhandlung eingelassen hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen.

(2) Wird ein Richter des Staatsgerichtshofs abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß dieses Richters. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, für befangen, so gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 13. Die Prozeßbeteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

§ 14. (1) Die Prozeßbeteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. In der mündlichen Verhandlung, vor dem Staatsgerichtshof müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Es können Sich, auch in der mündlichen Verhandlung, vertreten lassen
1. der Landtag, sowie solche Organe des Landtags und Gruppen von Abgeordneten, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags mit eigenen Rechten ausgestattet sind, durch einen Abgeordneten,
2. das Land, die Landesregierung und die Organe des Landes durch ein Mitglied der Landesregierung oder durch einen Richter oder einen zum Richteramt befähigten Beamten,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände durch einen Richter oder einen zum Richteramt befähigten Beamten oder durch eine zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufene Person. Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Regierung bedürfen in eigener Sache keines Vertreters.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen:

(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts mit Ausnahme der Ladung eines Prozeßbeteiligten zum persönlichen Erscheinen nur an den Bevollmächtigten zu richten.

§ 15. (1) Der Antrag, der das Verfahren einleitet, ist beim Staatsgerichtshof schriftlich einzureichen. Er ist zu begründen, Die Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende stellt den Antrag den Prozeßbeteiligten unverzüglich zu mit der Aufforderung, sich binnen bestimmter Frist zu äußern. Er kann jedem Prozeßbeteiligten aufgeben; die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze binnen bestimmter Frist nachzureichen.

(3) Der Vorsitzende bestellt ein Mitglied zum Berichterstatter.

§ 16. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung aller Prozeßbeteiligten kann er einstimmig beschließen, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

(2) Die mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn Prozeßbeteiligte, insbesondere Antragsteller und Antragsgegner, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen oder nicht vertreten sind.

§ 17. Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Verhandlung nötig werden, trifft der Vorsitzende mit Zustimmung von mindestens zwei Richtern. Ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens, der formwidrig, unzulässig, verspätet oder offensichtlich unbegründet oder von einem Nichtberechtigten gestellt ist, kann im schriftlichen Verfahren verworfen werden, sofern sämtliche Richter zustimmen. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf.

§ 18. (1) Der Staatsgerichtshof kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen oder ein anderes Gericht darum ersuchen.

(2) Mit einer Mehrheit von sechs Stimmen kann der Staatsgerichtshof beschließen, daß eine beschlossene Beweisaufnahme unterbleibt.

§ 19. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über das zuständige Ministerium und das Staatsministerium vor, Hält die Regierung die Verwendung einer Urkunde für unvereinbar mit der Staatssicherheit, so teilt sie dies dem Staatsgerichtshof mit. Will der Staatsgerichtshof auf der Vorlegung der Urkunde beharren, so hat er vor der Beschlußfassung den Ministerpräsidenten und den beteiligten Minister anzuhören. Der Staatsgerichtshof beschließt, ob in diese Urkunde Einsicht gewährt werden kann.

§ 20. (1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen der Art. 31 Abs. 2, 42 und 57 der Verfassung die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder des Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn der Staatsgerichtshof mit einer Mehrheit von sechs Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt:

§ 21. (1) Die Prozeßbeteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt. Sie können der Beweisaufnahme beiwohnen und an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht. Bei Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter entscheidet dieser.

(2) Findet in der mündlichen Verhandlung eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht statt, haben aber zur Vorbereitung der Verhandlung Ermittlungen oder eine Beweisaufnahme stattgefunden, so trägt der Berichterstatter das Ergebnis in der mündlichen Verhandlung vor.

§ 22. (1) Der Staatsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Seiner Entscheidung dürfen nur Tatbestände und Beweismittel zugrunde gelegt werden, zu denen sich zu äußern alle Prozeßbeteiligten Gelegenheit hatten: Dies gilt auch, wenn der Staatsgerichtshof nach § 19 letzter Satz beschlossen hat, daß in eine Urkunde keine Einsicht zu gewähren ist.

(2) Die Richter stimmen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Der Berichterstatter stimmt zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

(3) Die Endentscheidung ergeht durch Urteil.

(4) Die Entscheidung ergeht im Namen des Volkes. Sie ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ergeht die Entscheidung auf. Grund mündlicher Verhandlung, so ist sie im Anschluß an die Beratung durch den Vorsitzenden bei versammeltem Gericht durch Verlesung des entscheidenden Teiles öffentlich zu verkünden. Sie kann auch in einem besonderen Termin, der nicht später als 14 Tage nach der Beratung liegen soll, vom Vorsitzenden in Anwesenheit von mindestens zwei Richtern in gleicher Weise verkündet werden. Die Entscheidungsgründe können bei der Verkündung verlesen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden, Eine Ausfertigung der mit Gründen versehenen Entscheidung ist den Prozeßbeteiligten zuzustellen.

(5) Nicht verkündete Entscheidungen werden den Prozeßbeteiligten zugestellt.

§ 23. (1) Gesetzeskraft haben die Urteile des Staatsgerichtshofs, die
a) eine Rechtsvorschrift für gültig oder als mit der Verfassung unvereinbar für nichtig erklären (Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Art. 76 der Verfassung), oder
b) feststellen, wie eine Verfassungsbestimmung auszulegen ist (Art. 68 Abs. l Nr. l der Verfassung in Verbindung mit § 47 Abs. 2).

In diesen Fällen wird die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Staatsgerichtshofs im Gesetzblatt veröffentlicht.

(2) Die Rechtskraft erstreckt sich auf alle Prozeßbeteiligten.

§ 24. Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 der Verfassung,. die im Zeitpunkt des Zusammentritts eines neugewählten Landtags anhängig sind, werden vom Staatsgerichtshof durch Beschluß für erledigt erklärt. Verfahren nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung können beim Zusammentritt eines neugewählten Landtags vom Staatsgerichtshof für erledigt erklärt werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Weiterverfolgung nicht besteht.

§ 25. (1) Der Staatsgerichtshof kann, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgegner ist vor Erlaß der einstweiligen Anordnung, soweit deren Zweck dadurch nicht gefährdet wird, zu hören. Wird Widerspruch erhoben, so ergeht die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil.

§ 26. Bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens kann der Staatsgerichtshof sein Verfahren aussetzen, wenn die Feststellungen oder die Entscheidung in diesem Verfahren für seine Entscheidung von Bedeutung sein oder sie gegenstandslos machen können.

§ 27. Der Staatsgerichtshof kann anhängige Verfahren verbinden und verbundene Verfahren trennen.

§ 28. Der Staatsgerichtshof kann bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt. Im Einzelfall kann er die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

§ 29. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regelt der Staatsgerichtshof das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Sie wird im Gesetzblatt veröffentlicht.

siehe hierzu die Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 10. Dezember 1955 (GBl. S. 269), geändert durch Beschlüsse vom 21. Juli 1958 (GBl. S. 194), vom 7. Dezember 1971 (GBl. 1972 S. 60), vom 20. Juni 1973 (GBl. S. 312, vom 7. Oktober 1974 (GBl. S. 436) und vom 4. Dezember 1990 (GBl. 1991 S. 34); ersetzt durch die Geschäftsordnung vom 24. November 2003 (ber.).

4. Teil
Besondere Verfahrensvorschriften

1. Ministeranklage

a) Entscheidung nach Art. 57 Abs. 1 bis 3 der Verfassung

§ 30. (1) Auf Grund eines Beschlusses des Landtags, Ministeranklage zu erheben (Art. 57 Abs. 2 der Verfassung), übersendet der Landtagspräsident dem Staatsgerichtshof binnen eines Monats eine Anklageschrift. Mit dem Eingang der Anklageschrift beim Staatsgerichtshof ist die Anklage erhoben.

(2) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, bezeichnen, ebenso die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll. Der Anklageschrift ist eine Niederschrift über die Sitzung des Landtags beizulegen, in welcher der Beschluß, Anklage zu erheben, gefaßt worden ist.

§ 31. Das Recht zur Ministeranklage erlischt fünf Jahre nach Begehung der verletzenden Handlung. Die Anklage muß jedoch von einem Landtag innerhalb eines Jahres, nachdem ihm die verletzende Handlung mitgeteilt wurde, erhoben werden.

§ 32. (1) Die Anklage kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, wenn der Landtag es beschließt. Ein solcher Antrag muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags unterzeichnet sein. Der Beschluß erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags betragen muß.

(2) Die Anklage wird vom Landtagspräsidenten durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Staatsgerichtshof zurückgenommen. Die Bestimmung des §'30 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Der Präsident des Staatsgerichtshofs teilt dem Angeklagten den Zeitpunkt des Eingangs der Zurücknahmeerklärung mit.

(3) Erhebt der Angeklagte innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung nach Abs. 2 Satz 3 zugegangen ist, Widerspruch, so ist die Zurücknahme der Anklage unwirksam. Der Widerspruch ist beim Präsidenten des Staatsgerichtshofs schriftlich zu erheben:

§ 33. Der Landtag bestimmt, wer die Anklage vor dem Staatsgerichtshof vertritt.

§ 34. (1) Der Vorsitzende des Staatsgerichtshofs kann nach Anhörung von zwei seiner Mitglieder zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Vorermittlungen anordnen. Sie sind einem seiner Mitglieder zu übertragen. Dem Angeklagten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Nach Abschluß dar Vorermittlungen gibt der Vorsitzende dem Landtag Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob die Anklage aufrechterhalten wird.

§ 35. (1) Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Zur Verhandlung ist der Angeklagte zu laden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt werden kann, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund vorzeitig entfernt.

(3) In der Verhandlung trägt der Vertreter der Anklage zuerst die Anklage vor. Dann erhält der Angeklagte Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären. Hierauf findet die Beweiserhebung statt. Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seiner Verteidigung gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.

§ 36. (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Urteil lautet auf Einstellung des Verfahrens, oder Freisprechung, oder Feststellung, daß der Angeklagte sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes schuldig gemacht hat. Mit dieser Feststellung kann die Aberkennung des Amtes oder die ganze oder teilweise Entziehung der Versorgungsansprüche verbunden werden.

(3) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage, die Aberkennung des Amts oder die Entziehung von Versorgungsansprüchen betrifft, sind mindestens sechs Stimmen erforderlich.

(4) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, insbesondere wenn der Fall des § 31 vorliegt.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob er nicht überführt oder ob seine Unschuld erwiesen ist.

(6) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die erwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale seiner schuldhaften Handlung oder Unterlassung gefunden werden.

§ 37. Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen ist der Regierung zu übersenden:

§ 38. (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zugunsten des Verurteilten und nur auf Antrag unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozeßordnung statt. Antragsberechtigt ist der Verurteilte, nach seinem Tode sein Ehegatte, einer seiner Abkömmlinge oder eine Fraktion des Landtags. In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht berührt.

(2) Über die Zulassung des Antrages entscheidet der Staatsgerichtshof' ohne mündliche Verhandlung: Die Vorschriften der §§ 368, 369 Abs. 1, 2 und 4, 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(3) Das auf Grund der neuen Verhandlung ergehende Urteil hält entweder das frühere Urteil aufrecht oder ändert es zugunsten des Angeklagten ab.

b) Entscheidung nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung

§ 39. Beantragt ein Mitglied der Regierung mit deren Zustimmung nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs, so hat es anzugeben, welche Handlung oder Unterlassung ihm vorgeworfen worden ist, gegen welche Bestimmung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes es dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig verstoßen haben soll, `sowie von wem und wo der Vorwurf in der Öffentlichkeit erhoben worden ist.

§ 40. (1) Der Präsident des Staatsgerichtshofs gibt den Antrag des Mitglieds der Regierung im Staatsanzeiger bekannt.

(2) Eine Gruppe des Landtags, die mindestens ein Viertel seiner Mitglieder umfaßt, kann dem Verfahren beitreten.

(3) Vorermittlungen können in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 angeordnet werden.

§ 41. Wird gegen ein Mitglied der Regierung Ministeranklage wegen einer Tat erhoben, die Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung ist, so wird dieses Verfahren eingestellt.

§ 42. Ergibt ein Verfahren nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung, daß der Vorwurf unbegründet ist, so kann gegen das Mitglied der Regierung wegen derselben Tat Ministeranklage nur erhoben werden, wenn nach der Strafprozeßordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten zulässig wäre.

2. Mandatsaberkennung
(Entscheidung nach Art. 42 der Verfassung)

§ 43. (1) Hat der Abgeordnete seine Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbraucht, so stellt der Staatsgerichtshof dies fest und erkennt ihm das Mandat ab.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 38 entsprechend.

3. Auslegung der Verfassung bei  Verfassungsstreitigkeiten
(Entscheidung nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung)

§ 44. Antragsteller und Antragsgegner können nur der Landtag und im Falle des Art. 36 der Verfassung der Ständige Ausschuß des Landtags, die Regierung und die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestatteten Teile dieser Organe sein.

§ 45. (1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in der Wahrnehmung seiner ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei.

(2) Der Antrag muß die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, gegen welche die beanstandete Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners verstößt.

(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Handlung oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer Durchführung oder Unterlassung.

§ 40. (1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Gericht gibt dem Landtag und der Regierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.

§ 47. (1) Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob sich der Antragsgegner wie behauptet verhalten hat oder ob ein solches Verhalten von ihm zu gewärtigen ist, inwiefern er dadurch den Antragsteller in der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet hat und gegen welche Bestimmung der Verfassung sein Verhalten verstößt.

(2) Soweit die Entscheidung von der Auslegung einer Verfassungsbestimmung abhängt, kann das Gericht in der Entscheidungsformel feststellen, wie die Verfassungsbestimmung auszulegen ist.

4. Normenkontrolle auf Antrag des Landtags oder der Regierung
(Entscheidung nach Art. 68 Abs. l Nr. 2 der Verfassung)

§ 48. (1) Ist bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs beantragt worden, so hat dieser dem Landtag und der Regierung Gelegenheit zur Äußerung innerhalb bestimmter Frist zu geben:

(2) Am Verfahren können sich Verfassungsorgane im Sinne des § 44 und Selbstverwaltungskörperschaften, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartun, beteiligen.

§ 49. (1) Ist wegen einer Verordnung oder einer sonstigen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschrift ein Normenkontrollverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung und ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig, so muß der Verwaltungsgerichtshof auf Verlangen des Staatsgerichtshofs sein Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof aussetzen. Stellt der Staatsgerichtshof ein solches Verlangen nicht, so kann der Verwaltungsgerichtshof sein Verfahren mit Zustimmung des Staatsgerichtshofs aussetzen. Der Verwaltungsgerichtshof unterrichtet den Staatsgerichtshof, wenn bei ihm ein solches Normenkontrollverfahren anhängig wird.

(2) Die Aussetzungsbefugnis des Staatsgerichtshofs richtet sich nach § 26. .

§ 50. Hält der Staatsgerichtshof die beanstandete Bestimmung für unvereinbar mit der Verfassung, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Nichtigkeit fest. Sind weitere Bestimmungen desselben Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann der Staatsgerichtshof sie gleichfalls für nichtig erklären.

5. Normenkontrolle auf Antrag eines Gerichts
(Entscheidung nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung)

§ 51. (1) Sind die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung gegeben, so holen die obersten Gerichte des Landes unmittelbar, die übrigen Gerichte über das zuständige oberste Gericht des Landes, die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ein.

(2) Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Gesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher Bestimmung der Verfassung das Gesetz unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.

(3) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 und des § 50 gelten entsprechend.

6. Wahlprüfung
(Entscheidung nach Art. 31 Abs. 2 der Verfassung)

§ 52. (1) Ein Beschluß des Landtags in Wahlprüfungssachen nach Art. 31 der Verfassung kann innerhalb eines Monats seit der Beschlußfassung des Landtags beim Staatsgerichtshof angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind:
a) der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
b) ein Wahlberechtigter oder eine Gruppe von Wahlberechtigten, deren Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihnen mindestens hundert Wahlberechtigte bei treten,
c) eine Fraktion,
d) eine Minderheit des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt.

(2) Eine Gruppe von Wahlberechtigten, für die bei der Wahl ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat nicht nachzuweisen, daß ihr hundert Wahlberechtigte beitreten.

7. Kontrolle eines Antrags auf Verfassungsänderung
(Entscheidung nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung)

§ 53. Der Präsident des Staatsgerichtshofs gibt den beim Gericht nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung gestellten Antrag im Staatsanzeiger bekannt.

8. Normenkontrolle auf Antrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
(Entscheidung nach Art. 76 der Verfassung)

§ 54. Auf das Verfahren nach Art. 76 der Verfassung finden die Vorschriften der §§ 48 und 50 entsprechend Anwendung.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde dem § 54 mit Wirkung vom 10. Mai 2008 folgender Satz angefügt:
"Ein Zusammenschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden kann einem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nach Satz 1 beitreten, wenn in dem Verfahren von dem Antragsteller eine Verletzung von Art. 71 Abs. 3 der Verfassung behauptet wird und dieses Verfahren aus Sicht des Zusammenschlusses von grundsätzlicher Bedeutung ist; die grundsätzliche Bedeutung ist mit der Beitrittserklärung darzulegen."

5. Teil
Kosten

§ 55. (1) Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist kostenfrei. Im Falle mutwilliger Rechtsverfolgung können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden.

(2) Erweist sich eine Ministeranklage oder ein Antrag auf Aberkennung eines Landtagsmandats als unbegründet, so sind dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung aus der Staatskasse zu ersetzen. Dasselbe gilt für den Antragsteller im Verfahren nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung, wenn sich der Vorwurf als unbegründet erweist.

(3) In den übrigen Fällen kann der Staatsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

6. Teil
Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 56. Die erste Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 57. Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Frist des § 45 Abs. 3 verstrichen, so kann der Antrag noch binnen drei Monaten gestellt werden.

§ 58. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 25. Dezember 1954.

    Stuttgart, den 13. Dezember 1954.

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller             Dr. Veit
Dr. Wolfgang Haußmann        Ulrich         Simpfendörfer
Dr. Frank         Leibfried                Hohlwegler           Fiedler
Farny             Dichtel           Dr. Werber


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1954 S. 171
© 11. Oktober 2004 - 4. Januar 2011

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