Landesrichtergesetz
(LRiG)

vom 25. Februar 1964

geändert durch
Gesetz vom 29. März 1966 (GBl. S. 49), § 5;
Gesetz vom 13. März 1971 (GBl. S. 51), Art. II.
Gesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 85);
nicht eingearbeitet

Neubekanntmachung vom 19. Juli 1972 (GBl. S. 432)

 

INHALTSÜBERSICHT

nicht abgedruckt

 

Der Landtag hat am 6. Februar 1964 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§ 1. Grundsatz. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Richter sprechen Recht im Namen des Volkes.

§ 2. Geltungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Staatsgerichtshofs bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

§ 3. Richtereid. (1) Der Richter leistet in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid gemäß § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der gleichzeitigen Verpflichtung auf die Landesverfassung. Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 4. Altersgrenze. (1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen.

Durch Gesetz vom 13. März 1971 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. April 1971 folgender § eingefügt:
"§ 4a. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richterinnen. (1) Auf Antrag ist
1. einer Richterin, die mit mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,
2. eine Richterin, die mit einem Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit einer anschließenden Verlängerung ohne Dienstbezüge zu beurlauben, wenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist.
(2) Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes und Beurlaubung sollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen der Richterin nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen."

§ 5. Geltung des Beamtenrechts. Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

§ 6. Landespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte. (1) In Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuß (§ 114 des Landesbeamtengesetzes) als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Justizministeriums, im Verhinderungsfalle sein jeweiliger Vertreter mit.

(2) In Angelegenheiten der Richter sind fünf auf Lebenszeit ernannte Richter nichtständige ordentliche Mitglieder; sie und ihre Stellvertreter werden auf Antrag des Justizministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vom Ministerpräsidenten berufen. Die Berufung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Zahl der als Mitglieder und Stellvertreter vorgesehenen Richter enthalten. Die einzelnen Gerichtszweige sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) In Angelegenheiten der Staatsanwälte tritt an Stelle des lebensjüngsten Richters als fünftes nichtständiges ordentliches Mitglied ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. Der Staatsanwalt und sein Stellvertreter werden auf Antrag des Justizministeriums vom Ministerpräsidenten berufen. Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Zur Beschlußfähigkeit (§ 119 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes) müssen außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.

Durch Gesetz vom 13. März 1971 erhielt der § 6 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. April 1971 folgende Fassung:
"(4) Zur Beschlußfähigkeit (§ 119 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes) müssen mindestens sechs Mitglieder anwesend sein."

§ 7. Mitgliedschaft in Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder. (1) Nimmt ein Richter die Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes an, so gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend.

(2) Wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes ernannt, so gelten die §§ 22, 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung entsprechend.

§ 8. Übertragung eines weiteren Richteramtes. Einem Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem Amtsgericht, einem Arbeitsgericht oder einem Finanzgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden. Ohne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

Durch Gesetz vom 29. März 1966 erhielt der § 8 Abs. 1 folgende Fassung:
"Einem Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden."

§ 9. Fehlerhafte Ernennungsurkunde. (1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz „auf Lebenszeit", „auf Zeit" oder „auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz „auf Lebenszeit" oder „kraft Auftrags", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe; handelt es sich um die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit, so hat er die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags.

(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.

§ 10. Eid der ehrenamtlichen Richter. (1) Ehrenamtliche Richter, deren Vereidigung oder Verpflichtung auf ihr Amt nicht durch Bundesrecht geregelt ist, haben vor ihrer ersten Dienstleistung vor dem Vorsitzenden des Gerichts, dem sie angehören, in öffentlicher Sitzung des Gerichts folgenden Eid zu leisten:

„Ich schwöre, das Amt des Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Gestattet das geltende Recht den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann ein ehrenamtlicher Richter, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(3) Ehrenamtliche Richter, die Vorsitzende eines Gerichts sind, leisten den Eid in öffentlicher Sitzung eines anderen Gerichts.

(4) Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, soweit das Bundesrecht die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung von ehrenamtlichen Richtern vorschreibt, die Form der Vereidigung aber nicht regelt.

(5) Für die Gemeinderichter bleibt § 5 des Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit unberührt.

§ 11. Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter. Bei ehrenamtlichen Richtern gilt § 93 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß auch ein von dem Richter erlittener Körperschaden die Ersatzleistung nach dieser Vorschrift nicht ausschließt. Über die Ersatzleistung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Gerichte oder Behörden übertragen. Das Finanzministerium erläßt Richtlinien.

ZWEITER ABSCHNITT
Richtervertretungen

Erster Titel
Allgemeines

§ 12. Richterrat und Präsidialrat. Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen errichtet:
1. Richterräte für die Beteiligung der Richter an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten nach Maßgabe des § 17 und des § 18,
2. Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung von Richtern und an sonstigen Angelegenheiten nach Maßgabe des § 29.

§ 13. Ehrenamtliche Tätigkeit. Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.

§ 14. Amtszeit. Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre.

§ 15.Verbot der Amtsausübung. Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, darf während der Dauer der Untersagung seine Tätigkeit in der Richtervertretung nicht ausüben.

§ 16. Rechtsweg. (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat entscheiden die Verwaltungsgerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 73 Abs. 2 und des § 74 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

Zweiter Titel
Richterrat

§ 17. Aufgaben des Richterrats. Der Richterrat wird beteiligt
1. an den in §§ 55, 56, 64 bis 66, 71 des Landespersonalvertretungsgesetzes bezeichneten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2. gemeinsam mit dem Personalrat an den in §§ 55, 56, 64 bis 66, 71 des Landespersonalvertretungsgesetzes bezeichneten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

§ 18. Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Richterräte und ihre Mitglieder die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Insbesondere gelten für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten die §§ 53 bis 66 und die §§ 71, 72 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 19. Bildung von Richterräten, Zahl der Mitglieder. (1) Richterräte werden bei allen Gerichten gebildet, bei denen in der Regel mindestens drei Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, können durch die oberste Dienstbehörde einem anderen Gericht des gleichen Gerichtszweigs zugeteilt werden. Bei einem Gericht kann ein Richterrat auch dann gebildet werden, wenn erst durch Zuteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erreicht werden.

(3) Mehrere Gerichte des gleichen Gerichtszweigs können durch die oberste Dienstbehörde zu einem Gericht im Sinne dieser Vorschriften zusammengefaßt werden. Die oberste Dienstbehörde kann ferner Teile eines Gerichts zu einem selbständigen Gericht im Sinne dieser Vorschriften erklären.

(4) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel 3 bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern, über 50 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern.

§ 20. Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Der Präsident, sein ständiger Vertreter und der aufsichtführende Richter eines Gerichts sind nicht wählbar.

(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, nicht wählbar; er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.

(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat, sobald die Abordnung oder Beurlaubung länger als drei Monate gedauert hat. Gehört er dem Richterrat an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.

(4) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags, die bei einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde verwendet werden, verlieren ihre Wahlberechtigung und ihre Wählbarkeit für den Richterrat in dem Zeitpunkt, in dem sie einer dieser Behörden zur Verwendung zugewiesen werden. Gehören sie dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheiden sie zum gleichen Zeitpunkt aus.

§ 21. Wahlgrundsätze. (1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Person, so findet Mehrheitswahl statt.

§ 22. Wahlverfahren. (1) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Versammlung wird von dem lebensältesten Richter geleitet. Sie bestellt einen Wahlvorstand: Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtern, wenn dem Richterrat mindestens drei Mitglieder angehören; er führt die Wahl durch.

(2) In den Fällen, in denen der Richterrat nur aus einem Mitglied besteht, beschließt die Versammlung die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Sie kann auch beschließen, daß die Wahl in der gleichen Versammlung durchgeführt wird.

(3) Besteht der Richterrat aus mindestens drei Mitgliedern, gelten für die Wahl mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Die wahlberechtigten Richter können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein:

(4) Ort und Zeit der Versammlung sowie deren Gegenstand sind allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen; dabei ist in den Fällen des Absatzes 2 darauf hinzuweisen, daß auch die Durchführung der Wahl in der gleichen Versammlung beschlossen werden kann.

(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß die Bestellung des Wahlvorstandes und in den Fällen des Absatzes 2 auch die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern eine Wahl durchgeführt worden ist, auch vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.

(6) In den Fällen, in denen eine vorzeitige Neuwahl erforderlich ist, ist die Versammlung der wahlberechtigten Richter unter Einhaltung der in Absatz 4 vorgesehenen Frist unverzüglich, im übrigen auf einen Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats einzuberufen.

§ 23. Anfechtung der Wahl. Unter den Voraussetzungen und innerhalb der Frist des § 22 des Landespersonalvertretungsgesetzes können drei wahlberechtigte Richter sowie der Präsident und der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, die Wahl anfechten. Gehören einem Gericht weniger als fünf wahlberechtigte Richter an, so sind zwei Wahlberechtigte zur Anfechtung berechtigt.

§ 24. Vorsitzender des Richterrats. Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

§ 25. Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat. (1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (§ 17 Nr.2), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der wahlberechtigten Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gerichts. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern. Ist die Zahl der nach Satz 1 zu entsendenden Richter größer als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so sind, soweit vorhanden, Ersatzmitglieder im erforderlichen Umfang heranzuziehen.

(3) Bei der entsprechenden Anwendung des § 38 des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten die in den Personalrat entsandten Mitglieder des Richterrats als Vertreter einer Gruppe.

§ 26. Einigungsstelle (§ 61 des Landespersonalvertretungsgesetzes). In gemeinsamen Angelegenheiten werden die vom Personalrat zu bestellenden Beisitzer der Einigungsstelle auf Grund gemeinsamer Beschlußfassung bestellt (§ 25); ein Beisitzer muß ein auf Lebenszeit ernannter Richter sein.

§ 27. Gemeinsame Personalversammlungen. Soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, können die Richter an den Personalversammlungen der Gerichte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teilnehmen.

§ 28. Gesamtrichterrat. (1) In den Fällen des § 19 Abs. 3 Satz 2 kann durch Beschluß der einzelnen Richterräte neben diesen ein Gesamtrichterrat errichtet werden. Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Richterräte der Teile des Gerichts, bei denen mindestens 75 vom Hundert der Richter beschäftigt sind.

(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richtern des Gerichts gewählt, für das der Gesamtrichterrat gebildet wird.

(3) Die Vorschriften der §§ 13 bis 27 finden auf den Gesamtrichterrat und seine Mitglieder entsprechende Anwendung. Eine Versammlung der Richter zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Für die Wahl gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend. Der Wahlvorstand wird vom Präsidenten oder aufsichtführenden Richter des Gerichts, für den der Gesamtrichterrat gebildet wird, bestellt. In gemeinsamen, zu seiner Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten ist der Gesamtrichterrat für die Entsendung der Mitglieder in den Personalrat oder Gesamtpersonalrat zuständig.

Dritter Titel
Präsidialrat

§ 29. Aufgaben des Präsidialrats. (1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1. Ernennung eines Richters, mit Ausnahme der Ernennung zum Richter auf Probe oder zum Richter kraft Auftrags,
2. Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs,
3. Übertragung eines arideren Richteramts und Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
4. Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
5. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
6. Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit,
7. Entlassung eines Richters auf Probe nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes; das gilt nicht, wenn der Richter der Entlassung schriftlich zugestimmt hat,
8. Verhängung von Disziplinarstrafen durch Disziplinarverfügung und Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Richter, sofern der Richter die Beteiligung beantragt.

(2) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. l und 2 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.

§ 30. Bildung des Präsidialrats. Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat errichtet.

§ 31. Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit. (1) Der Präsidialrat der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus
1: einem Oberlandesgerichtspräsidenten als Vorsitzenden,
2. vier von einem Präsidialausschuß gewählten Mitgliedern, die sich in einem Beförderungsamt bei einem Oberlandesgericht, einem Landgericht oder einem Amtsgericht befinden,
3. vier von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.

(2) Den Vorsitz führen die Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe und Stuttgart in dieser Reihenfolge für jeweils eine Amtszeit des Präsidialrats (§ 14). Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Vizepräsident des Oberlandesgerichts, dessen Präsident den Vorsitz führt.

(3) Der Präsidialausschuß (Absatz 1 Nr. 2) und die Richter (Absatz 1 Nr. 3) wählen außer den Mitgliedern jeweils vier Ersatzmitglieder.

(4) In den Präsidialausschuß für die Wahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) entsendet jedes beteiligte Präsidium ein Mitglied. Den Vorsitz führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied. Der Präsidialausschuß beschließt das Wahlverfahren,

§ 32. Präsidialrat der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit. (1) Der Präsidialrat der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus
1. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzenden,
2. zwei von einem Präsidialausschuß gewählten Mitgliedern, die sich in einem Beförderungsamt beim Verwaltungsgerichtshof oder bei einem Verwaltungsgericht befinden,
3. zwei von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

(3) Der Präsidialausschuß (Absatz 1 Nr. 2) und die Richter (Absatz 1 Nr. 3) wählen außer den Mitgliedern jeweils zwei Ersatzmitglieder.

(4) In den Präsidialausschuß für die Wahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) entsendet jedes beteiligte Präsidium ein Mitglied. Den Vorsitz führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied. Der Präsidialausschuß beschließt das Wahlverfahren.

§ 33. Präsidialrat der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. (1) Der Präsidialrat der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus
1. dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzenden,
2. zwei von einem Präsidialausschuß gewählten Mitgliedern des Präsidiums des Landessozialgerichts oder eines Sozialgerichts,
3. zwei von den Richtern der Sozialgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

(3) Der Präsidialausschuß (Absatz 1 Nr. 2) und die Richter (Absatz 1 Nr. 3) wählen außer den Mitgliedern jeweils zwei Ersatzmitglieder.

(4) In den Präsidialausschuß für die Wahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) eines Präsidiums (Absatz 1 Nr. 2) entsendet jedes beteiligte Präsidium ein Mitglied. Den Vorsitz führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied. Der Präsidialausschuß beschließt das Wahlverfahren.

§ 34. Präsidialrat der Gerichte für Arbeitssachen. (1) Der Präsidialrat der Gerichte für Arbeitssachen besteht aus
1, dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden,
2. einem von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts gewählten Mitglied,
3. einem von den Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählten Mitglied.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

(3) Das Präsidium des Landesarbeitsgerichts (Absatz 1 Nr. 2) und die Richter (Absatz 1 Nr. 3) wählen außer den Mitgliedern jeweils ein Ersatzmitglied. Das Präsidium beschließt das Wahlverfahren.

§ 35. Präsidialrat der Finanzgerichte. (1) Der Präsidialrat der Finanzgerichte besteht aus
1. einem Finanzgerichtspräsidenten als Vorsitzenden,
2. einem Mitglied, welches die Präsidien der Finanzgerichte aus ihrer Mitte wählen,
3. einem von den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit gewählten Mitglied.

(2) Den Vorsitz führen die Finanzgerichtspräsidenten in Karlsruhe, Freiburg und Stuttgart in dieser Reihenfolge für jeweils eine Amtszeit des Präsidialrats (§ 14). Stellvertreter des Vorsitzenden sind die anderen Finanzgerichtspräsidenten nach der Reihenfolge ihres Dienstalters, bei gleichem Dienstalter nach der Reihenfolge ihres Lebensalters.

(3) Die Präsidien der Finanzgerichte (Absatz 1 Nr. 2) und die Richter (Absatz 1 Nr. 3) wählen außer den Mitgliedern jeweils ein Ersatzmitglied.

(4) Die Präsidien beschließen das Wählverfahren.

Durch Gesetz vom 29. März 1966 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Präsidialrat des Finanzgerichts. (1) Der Präsidialrat des Finanzgerichts besteht aus
1. dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzenden,
2. einem vom Präsidium des Finanzgerichts gewählten Mitglied,
3. einem von den Richtern des Finanzgerichts gewählten Mitglied.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.
(3) Das Präsidium und die Richter des Finanzgerichts wählen außer den Mitgliedern jeweils ein Ersatzmitglied. Das Präsidium des Finanzgerichts beschließt das Wahlverfahren."

§ 36. Ersatzmitglieder. (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Präsidialrats verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder treten, sofern das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied vom Präsidialausschuß gewählt worden ist, in der vom Präsidialausschuß bei der Wahl bestimmten Reihenfolge ein. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied von den Richtern gewählt worden, so treten die Ersatzmitglieder, im Falle der Verhältniswahl aus der gleichen Vorschlagsliste, nach der sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebenden Reihenfolge ein.

(3) Sind für eine Gruppe Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden, so treten die für die andere Gruppe gewählten Ersatzmitglieder nicht ein.

§ 37. Wahlrecht. (1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs beschäftigt sind, für den der Präsidialrat gebildet wird.

(2) In den Präsidialrat können nur Richter gewählt werden, die seit mindestens fünf Jahren Richter auf Lebenszeit sind.

(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle als ein Gericht seines Gerichtszweigs abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, kann nicht Mitglied eines Präsidialrats sein. Gehört er einem Präsidialrat an, so scheidet er drei Monate nach Beginn der Abordnung oder Beurlaubung aus.

§ 38. Wahlgrundsätze. (1) Die von den Richtern zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidialrats werden aus deren Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen, so findet Mehrheitswahl statt.

(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist in den Fällen der vorzeitigen Neuwahl unverzüglich, im übrigen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats zu bestellen.

(4) Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch dreißig wahlberechtigte Richter.

(5) Im Falle der Verhältniswahl sind in der Zahl, in der Mitglieder aus einer Vorschlagsliste gewählt sind, die nicht gewählten Richter aus dieser Vorschlagsliste in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen, im Falle der Mehrheitswahl die nicht gewählten Richter in der gesetzlich vorgesehenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen zu Ersatzmitgliedern gewählt.

(6) Gehen innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gültige Wahlvorschläge nicht ein oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, daß im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrats vorliegen würden (§ 41 Abs. 2 Nr. 1), so findet eine Wahl nicht statt. In diesem Falle werden die Aufgaben des Präsidialrats vom Vorsitzenden (Stellvertreter) und den vom Präsidialausschuß oder vom Präsidium gewählten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) wahrgenommen.

§ 39. Anfechtung der Wahl. (1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind
1. mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
2. die oberste Dienstbehörde des Gerichtszweigs.

(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.

§ 40. Ausscheiden von Mitgliedern. (1) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder der obersten Dienstbehörde wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.

(2) Ein gewähltes Mitglied scheidet ferner aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert.

§ 41. Neumahl. (1) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.

(2) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn
1. bei den aus drei Mitgliedern bestehenden Präsidialräten die Zahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederzahl, im übrigen um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist,
2. er mit der Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 42. Ausübung des Amtes. (1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(2) Sie haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat, über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 43. Geschäftsordnung, Kosten. (1) Der Präsidialrat regelt seine Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(2) Die notwendigen Kosten, welche durch Wahl und Tätigkeit des Präsidialrats entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

§ 44. Verfahren bei der Beteiligung. (1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers dem Präsidialrat vorgelegt werden. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen.

(3) In den Fällen des § 29 Abs. l Nr. l und 2 sind dem Präsidialrat die Bewerbung, der Personalbogen und die Beurteilung des Bewerbers mitzuteilen, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung dieses Bewerbers ab. Soweit die Bewerber um das zu besetzende Richteramt durch Stellenausschreibung ermittelt worden sind, kann der Präsidialrat die Bekanntgabe des Namens und der Amtsbezeichnung der übrigen Bewerber verlangen. Ein Richter darf erst ernannt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist verstrichen ist.

§ 45. Beschlußfassung. (1) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Beschlußfähig ist der Präsidialrat
1. der ordentlichen Gerichte bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern,
2. der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern,
3. der Gerichte für Arbeitssachen und der Finanzgerichte bei Anwesenheit aller Mitglieder.

Im Falle des § 38 Abs. 6 verringert sich die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von anwesenden Mitgliedern um jeweils ein Mitglied. Faßt der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(3) Ein Mitglied ist von der Beschlußfassung ausgeschlossen, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 ZPO vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ob diese Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Präsidialrat ohne die Stimme des Betroffenen.

Durch Gesetz vom 29. März 1966 wurden im § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 die Worte "der Finanzgerichte" ersetzt durch: "des Finanzgerichts".

§ 46. Beteiligung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck in Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden.

DRITTER ABSCHNITT
Richterdienstgerichte

Erster Titel
Errichtung und Zuständigkeit

§ 47. Errichtung. (1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Karlsruhe, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Stuttgart errichtet.

(3) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das Justizministerium.

(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

§ 48. Zuständigkeit des Dienstgerichts. Das Dienstgericht entscheidet:
1. in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand,
2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
    a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
    b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
    c) Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
    d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
4. bei Anfechtung
    a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
    b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    c) der Übertragung eines weiteren Richteramts gemäß § 8 dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
    d) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    e) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),
    f) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes.

Durch Gesetz vom 13. März 1971 wurde im § 48 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. April 1971 der Punkt am Ende des Buchstaben f durch einen Beistrich ersetzt und folgender Buchstabe g wurde angefügt:
"g) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richterinnen (§ 4a).".

§ 49. Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs. Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
2. in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.

§ 50. Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt das Justizministerium.

Zweiter Titel
Besetzung

§ 51. Mitglieder der Richterdienstgerichte. (1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Das Präsidium ist dabei an Vorschlagslisten nach Maßgabe des § 52 gebunden. Wiederholte Bestimmung ist zulässig.

(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

§ 52. Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte. (1) Die ständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und der Finanzgerichte aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 47 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge gebunden; die Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Vorschlagslisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.

(2) Die nichtständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die in Absatz 1 genannten Präsidien aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 47 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten gebunden.

Durch Gesetz vom 29. März 1966 wurden im § 52 Abs. 1 Satz 1 die Worte "der Finanzgerichte" ersetzt durch: "des Finanzgerichts".

§ 53. Besetzung des Dienstgerichts. (1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.

(2) Vorsitzende und deren Stellvertreter sind in jährlichem Wechsel die vom Präsidium des Landgerichts Karlsruhe bestimmten ständigen Beisitzer aus den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(3) Ständiger Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 genannten Gerichtsbarkeit, der im laufenden Jahr der Vorsitzende nicht angehört.

(4) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig angehören, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.

(5) Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen.

§ 54. Besetzung des Dienstgerichtshofs. (1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.

(2) Vorsitzende und deren Stellvertreter sind in jährlichem Wechsel die vom Präsidium des Oberlandesgerichts Stuttgart bestimmten ständigen Beisitzer aus den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen Senatspräsidenten sein.

(3) Ein ständiger Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 Satz 1 genannten Gerichtsbarkeit, der im laufenden Jahr der Vorsitzende nicht angehört. Der andere ständige Beisitzer gehört der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit an.

(4) Für die beiden nichtständigen Beisitzer gilt § 53 Abs. 4 entsprechend.

(5) § 53 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 55. Verbot der Amtsausübung. Das Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 56. Erlöschen und Ruhen des Amts. (1) Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
2. der Richter aus dem Gerichtszweig, für den er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
3. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer solchen zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
4. der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.

(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Das gleiche gilt, solange der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.

Durch Gesetz vom 13. März 1971 wurden im § 56 Abs. 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. April 1971 die Worte "an Stelle einer solchen" gestrichen und unter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "nach § 14 Abs. 2 des Strafgesetzbuches" eingefügt."

Dritter Titel
Disziplinarverfahren

§ 57. Anwendung der Landesdisziplinarordnung. In Disziplinarsachen (§ 48 Nr. l) gelten die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 58. Disziplinarstrafen. (1) Durch Disziplinarverfügung können nur Warnung und Verweis ausgesprochen werden.

(2) Gegen einen Richter kann außer den in § 4 der Landesdisziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarstrafen auch die Disziplinarstrafe der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden, Diese Strafe kann mit einer Gehaltskürzung oder der Versagung des Aufsteigens im Gehalt verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.

§ 59. Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde. (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluß über
1. die Einleitung und die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
2. die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen,
3. die Aufhebung der in Nr. 2 genannten Maßnahmen.

Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluß über den Antrag des Richters, gegen sich ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten.

(2) Der Beschluß ist der Einleitungsbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(3) Der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

§ 60. Untersuchungsführer und Pfleger. (1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.

(2) Zum Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

§ 61. Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde. Zum Vertreter der Einleitungsbehörde und zum Vertreter der obersten Dienstbehörde kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

§ 62. Revision. Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81, 82 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 63. Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags. (1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt. § 114 der Landesdisziplinarordnung ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit der Untersuchung zu beauftragen ist und an die Stelle der Disziplinargerichte die Richterdienstgerichte treten.

(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluß, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig. § 70 der Landesdisziplinarordnung gilt entsprechend.

(3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.

Vierter Titel
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 64. Allgemeine Verfahrensvorschriften. (1) Für das Verfahren nach § 48 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 48 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses (Landesanwaltschaft) wirkt nicht mit.

(2) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 65. Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte. Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die Anordnung des Dienstgerichts tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungsoder das Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet ist.

§ 66. Versetzungsverfahren. (1) Das Versetzungsverfahren (§ 48 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 67. Einleitung des Prüfungsverfahrens. Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 48 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 48 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des §48 Nr. 4 statt.

§ 68. Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag. (1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder seinem Pfleger mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(2) Stimmt der Richter oder sein Pfleger der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Pfleger zuzustellen.

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Richter oder sein Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluß der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, daß die Dienstbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt. Für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Wird festgestellt, daß der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Pfleger zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen.

(6) Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 5 zu verfahren.

§ 69. Urteilsformel im Prüfungsverfahren. (1) In dem Falle des § 48 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 48 Nr: 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 48 Nr. 4 Buchstabe a bis e hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 48 Nr. 4 Buchstabe f stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 70. Aussetzung von Prüfungsverfahren. (1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 71. Kostenentscheidung in besonderen Fällen. Im Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.

VIERTER ABSCHNITT
Staatsanwälte und Landesanwälte

§ 72. Zuständigkeit der Richterdienstgerichte. In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 73. Bestellung der nichtständigen Beisitzer. (1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Richterdienstgerichten Staatsanwälte mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom Justizministerium bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.

§ 74. Reihenfolge der Mitwirkung. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.

§ 75. Disziplinarstrafen. Durch Disziplinarverfügung können nur Warnung und Verweis ausgesprochen werden.

§ 76. Verfahren. (1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter oder Staatsanwalt bestellt werden.

(2) Zum Vertreter der Einleitungsbehörde kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(3) § 62 findet Anwendung.

§ 77. Landesanwälte. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Landesanwälte bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die nichtständigen Beisitzer der Richterdienstgerichte werden vom Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestellt.

FÜNFTER ABSCHNITT
Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst (Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe)

§ 78. Zuständigkeit der Richterdienstgerichte. In Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst, auch gegen Notare im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte.

§ 79. Bestellung und Mitwirkung der nichtständigen Beisitzer. Als nichtständige Beisitzer wirken in den Richterdienstgerichten Notare mit Richteramtsbefähigung mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben. § 73 Abs. l Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 und § 74 gelten entsprechend.

§ 80. Disziplinarstrafen. Durch Disziplinarverfügung können nur Warnung und Verweis ausgesprochen werden.

§ 81. Verfahren. Für das Verfahren gilt § 76 entsprechend.

SECHSTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußvorschriften

Erster Titel
Änderung von Landesrecht

§ 82. Änderung des Landesbeamtengesetzes. Das Landesbeamtengesetz vom 1. August 1962 (GBl. S.89) wird wie folgt geändert:

1. § 219 wird aufgehoben.

2. In § 225 Abs. l Nr. 7 wird die Zahl „1902" gestrichen.

seit der Neubekanntmachung des Landesbeamtengesetzes vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225) ist der § 82 faktisch gegenstandslos.

§ 83. Änderung der Landesdisziplinarordnung. Die §§ 120 und 121 der Landesdisziplinarordnung vom 1. August 1962 (GBl. S.141) werden auf gehoben.

seit der Neubekanntmachung der Landesdisziplinarordnung  vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) ist der § 83 faktisch gegenstandslos.

§ 84. Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz) vom 30. Juni 1958 (GBl. S. 175) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. l erhält folgende Fassung:
"(1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht zur Verwendung zugewiesen sind. Im übrigen sind Richter nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes."

2. § 5 erhält folgende Fassung:
"(1) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. (2) Als Beamte Im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in § 3 Abs. l Satz 1 genannten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags und die Bediensteten, die sich, ohne in ein Beamtenverhältnis berufen zu sein, in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden und nicht Angestellte oder Arbeiter sind."

3. Hinter § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
"§ 33a. Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richterrat. (1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (§ 25 des Landesrichtergesetzes).

(2) Der Vorsitzende des Personalrats hat auf Antrag des Richterrats oder des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eine Sitzung des Personalrats anzuberaumen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen."

seit der Neubekanntmachung des Landespersonalvertretungsgesetz  vom 1. Oktober 1975 (GBl. S. 693) ist der § 84 faktisch gegenstandslos.

§ 85. Änderung des Rechtsstellungsgesetzes. Das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 25. Juli 1955 (Ges. Bl. S.112) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1. (1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen tritt mit dem Tag der Annahme der Wahl einstweilen in den Ruhestand, wenn er
a) bei einer obersten Landesbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts oder
b) als Staatsanwalt oder
c) bei einem Regierungspräsidium, einer Landesoberbehörde oder einer höheren Sonderbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts
planmäßig angestellt ist.

(2) Das gleiche gilt für Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit und Richter auf Probe. Richter kraft Auftrags scheiden mit dem Tage der Annahme der Wahl aus dem Richterverhältnis aus."

2. In § 3 Abs. l werden hinter dem Wort „Beamtenverhältnis" die Worte „oder in das Richterverhältnis" eingefügt.

seit der Aufhebung durch das Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz) vom 12. September 1978 (GBl. S. 473) ist der § 85 faktisch gegenstandslos.

§ 86. Änderung des Kammergesetzes. (1) Das Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Kammergesetz) vom 27. Oktober 1953 (GBl. S.163) wird wie folgt geändert:

§ 20 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden, einem Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt, und drei Berufsangehörigen als weiteren Beisitzern. Die Mitglieder des Landesberufsgerichts werden auf Vorschlag der Kammer vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestellt.

(3) Das Bezirksberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern; ihre Zahl kann durch Satzung auf vier erhöht werden. Die Mitglieder der Bezirksberufsgerichte werden auf Vorschlag der Kammer vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestellt."

(2) § 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem Kammergesetz (Berufsgerichtsordnung) vom 27. Juli 1955 (GBl. S.177) wird aufgehoben.

seit der Neubekanntmachung des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Kammergesetz) vom 31. Mai 1976 (GBl. S. 473) ist der § 86 faktisch gegenstandslos.

§ 87. Änderung des Architektengesetzes. (1) Das Architektengesetz vom 5. Dezember 1955 (GBl. S. 265) wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Das Ehrengericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden und vier Kammermitgliedern als Beisitzern.

(2) Der Ehrengerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden, einem Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt, und drei Kammermitgliedern als weiteren Beisitzern."

(2) § 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens nach dem Architektengesetz (Ehrengerichtsordnung) vom 28. Juli 1959 (GBl. S.131) wird aufgehoben.

seit der Neubekanntmachung des Architektengesetzes vom 7. Juli 1975 (GBl. S. 581) ist der § 87 faktisch gegenstandslos.

§ 88. Änderung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst. Das Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Juni 1955 (GBl. S.95) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. l werden die Worte„ in § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt durch die Worte „in § 5 des Deutschen Richtergesetzes".

2. § 2 Abs. l erhält folgende Fassung;
"(1) Dem Landesjustizprüfungsamt gehören kraft Amtes an:
1. der Präsident des Landesjustizprüfungsamts,
2. die planmäßigen Universitätsprofessoren des Rechts an den Landesuniversitäten für die erste juristische Staatsprüfung am Sitz ihrer Universität,
3. die Oberlandesgerichtspräsidenten und der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs für die zweite juristische Staatsprüfung."

3. § 6 Abs. l und 2 erhalten folgende Fassung;
"(1) Im Rahmen der Ausbildung können den Gerichtsreferendaren, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte eines Beamten des gehobenen oder des mittleren Justizdienstes, vor allem eines Amtsanwalts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(2) Gerichtsreferendare, die seit mindestens 12 Monaten im Vorbereitungsdienst stehen, können mit der selbständigen Erledigung einzelner Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme der Beeidigung beauftragt werden. Der Auftrag ist stets durch den Richter aktenkundig zu machen, der für die Wahrnehmung des Dienstgeschäfts zuständig ist."

seit der Neubekanntmachung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (JAG)  vom 18. Mai 1971 (GBl. S. 190) ist der § 88 faktisch gegenstandslos.

§ 89. Aufhebung von Vorschriften. (1) Die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I S.917) wird aufgehoben.

(2) Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Zweiter Titel.
 Übergangsvorschriften

§ 90. Beginn der Beteiligung der Richtervertretungen. Bis zum Abschluß der Wahl der Richtervertretungen unterbleibt deren Beteiligung,

§ 91. Eid der ehrenamtlichen Richter. Ehrenamtliche Richter, deren Amtszeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, sind von der Eidesleistung nach § 10 befreit.

§ 92. Überleitung von Gerichtsverfahren. Ein Verfahren, für das nach diesem Gesetz die Richterdienstgerichte zuständig sind, geht in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befindet, auf das nunmehr zuständige Gericht über.

§ 93. Laufende Fristen. Läuft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist für eine Klage, ein Rechtsmittel oder eine sonstige Handlung, die dem Gericht gegenüber vorzunehmen ist, so gilt die Handlung, wenn sie gegenüber dem bisher zuständigen Gericht vorgenommen wird, als gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Gericht vorgenommen.

§ 94. Wiederaufnahme früherer Verfahren. Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch über die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen sind.

Dritter Titel
Schlußvorschriften

§ 95. Übertragene Aufgaben. (1) Die Aufgaben des Leiters eines Gerichtsgefängnisses und einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des Justizministeriums einem Richter des Amtsgerichts übertragen werden.

(2) Die Mitwirkung in Disziplinarsachen gegen Studierende an einer wissenschaftlichen Hochschule können einem Richter übertragen werden.

§ 96. Erlaß einer Wahlordnung. Die Landesregierung erläßt zur Regelung der Wahl der von den Richtern zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidialrats (§ 38) durch Rechtsverordnung Vorschriften über
1. die Bestellung des Wahlvorstandes und dessen Zusammensetzung,
2. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere Aufstellung der Wählerlisten,
3. die Frist für Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
4. das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung,
5. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
6. die Stimmabgabe,
7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung,
8. die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 97. Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Justizministerium im Einvernehmen mit den für die einzelnen Gerichtszweige zuständigen Ministerien.

§ 98. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1964 in Kraft.

Durch Gesetz vom 13. März 1971 wurde mit Wirkung vom 1. April 1971 folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"Art. III. Übergangsbestimmungen. (1) ...
(5) Für die Teilzeitbeschäftigung, die Beamtinnen und Richterinnen vor dem in Art. V Nr. 10 bestimmten Zeitpunkt bewilligt wurde, gelten die §§ 213 bis 217 des Landesbeamtengesetzes in ihrer ursprünglichen Fassung weiter. In diesen Fällen können jedoch Umfang und Dauer der Teilzeitbeschäftigung auf Antrag der Beamtin oder Richterin im Rahmen des § 213 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes geändert werden, wenn dies für die Beamtin oder Richterin günstiger ist.
(6) ..."

    Stuttgart, den 25. Februar 1964

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kiesinger              Dr. Wolfgang Haußmann
Dr. Storz          Dr. Hermann Müller            Dr. Leuze
Leibfried         Schüttler         Schwarz


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1954 S. 79
© 5. Oktober 2004

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