Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen
(Verkündungsgesetz - VerkG)

vom 11. April 1983

geändert durch
Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 418), Art. 5.

Der Landtag hat am 23. März 1983 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1. Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für die Verkündung von Rechtsverordnungen, die von Stellen des Landes oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, erlassen werden.

§ 2. Verkündung im Gesetzblatt. Rechtsverordnungen der obersten Landesbehörden, der Landesoberbehörden, der Regierungspräsidien und der höheren Sonderbehörden werden im Gesetzblatt verkündet.

§ 3. Ersatzverkündung. (1) Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Rechtsverordnung sind, können einschließlich der damit verbundenen Texte dadurch verkündet werden, daß sie bei der Behörde, die die Rechtsverordnung erläßt, und bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind zu bezeichnen
1. die nach Absatz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt,
2. der Ort, der Beginn und die Dauer der Auslegung nach Absatz 1.

(3) Je eine Fertigung der Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile ist unverzüglich nach der Verkündung
1. bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen, solange die Rechtsverordnung in Geltung ist,
2. dem zuständigen Staatsarchiv zu übersenden und dort zu verwahren.

In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Satz 1 Nr. 1 hinzuweisen.

(4) Die Auslegung nach Absatz 1 und die Niederlegung nach Absatz 3 Nr. 1 können auf diejenigen Bestandteile im Sinne des Absatzes 1 beschränkt werden, die den Bezirk der jeweiligen Behörde betreffen.

§ 4. Notverkündung. Erscheint eine rechtzeitige Verkündung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann eine Rechtsverordnung in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht werden. Die Verkündung in der vorgeschriebenen Form ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 5. Rechtsverordnungen der Gemeinden. Rechtsverordnungen der Gemeinden werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen bestimmten Form verkündet.

§ 6. Rechtsverordnungen anderer Stellen. (1) Rechtsverordnungen anderer Stellen werden verkündet,
1. wenn sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form;
2. im übrigen in den Stadt- und Landkreisen, auf die sich ihr Geltungsbereich erstreckt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Körperschaften bestimmten Form.

(2) Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, ihre der Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen dienenden Einrichtungen für die Verkündung von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 erhielt der § 6 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Rechtsverordnungen anderer Stellen werden verkündet
1. in den Landkreisen, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des Landkreises erstreckt, und in den Stadtkreisen in der für die öffentliche Bekanntmachung von  Satzungen dieser Körperschaften bestimmten Form,
2. im übrigen in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich ihr Geltungsbereich jeweils erstreckt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinden, auf deren Gebiet sich ihr Geltungsbereich jeweils erstreckt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinden bestimmten Form."

§ 7. Aufhebung von Rechtsvorschriften. Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen (VOVerkG) vom 1. März 1954 (GBl. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 11. Juli 1979 (GBl. S. 280),
2. § 17 und § 91 Nr. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 16. Januar 1968 (GBl, S.61),
3. § 59 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der, Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) ; in § 59 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „oder" gestrichen und das davorstehende Komma durch einen Punkt ersetzt,
4. § 3 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 des Abfallgesetzes für Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 18. November 1975 (GBl. S.757),
5. § 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaIdG) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99) ; in § 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „oder" gestrichen und das davorstehende Komma durch einen Punkt ersetzt,
6. § 114 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März 1976 (GBl. S. 410), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten Geschäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286),
7. § 45 d Abs. 2 Sätze 4 bis 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369),
8. § 2 Sätze 4 bis 6 sowie die Worte „bis 6" in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AGTierKBG) vom 25. April 1978 (GBl. S. 227),
9. § 25 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 19. Juli 1979 (GBl. S. 314),
10. die Verordnung des Innenministeriums über die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Verwaltungsbehörden auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes und des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 5. Juli 1962 (GBl. S. 81),
11. § 1 der Ersten Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Mai 1969 (GBl. S. 94),
12. die Verordnung des Innenministeriums über die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Verwaltungsbehörden auf Grund des Viehseuchengesetzes vom 29. Januar 1970 (GBl. S. 47),
13. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Wasserbehörden vom 4. Mai 1976 (GBl. S. 469),
14. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden vom 31. Juli 1979 (GBl. S. 346),
15. die Verordnung des Innenministeriums über die Verkündung von Rechtsverordnungen der Landratsämter auf Grund des Gaststättengesetzes vom 25. Januar 1980 (GBl. S. 127).

§ 8. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1983 in Kraft.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

    STUTTGART, den 11. April 1983

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
SPÄTH          DR. HERZOG       MAYER-VORFELDER
DR. ENGLER               DR. EYRICH                SCHLEE
GERSTNER             RUDER


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1983 S. 131
© 3. Oktober 2004

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