vom 11. April 1983
geändert durch
Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 418), Art. 5.
Der Landtag hat am 23. März 1983 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1. Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für die Verkündung von Rechtsverordnungen, die von Stellen des Landes oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, erlassen werden.
§ 2. Verkündung im Gesetzblatt. Rechtsverordnungen der obersten Landesbehörden, der Landesoberbehörden, der Regierungspräsidien und der höheren Sonderbehörden werden im Gesetzblatt verkündet.
§ 3. Ersatzverkündung. (1) Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Rechtsverordnung sind, können einschließlich der damit verbundenen Texte dadurch verkündet werden, daß sie bei der Behörde, die die Rechtsverordnung erläßt, und bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden.
(2) In der Rechtsverordnung sind zu bezeichnen
1. die nach Absatz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren
wesentlichen Inhalt,
2. der Ort, der Beginn und die Dauer der Auslegung nach Absatz 1.
(3) Je eine Fertigung der Rechtsverordnung einschließlich
der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile ist unverzüglich nach der Verkündung
1. bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen, solange die Rechtsverordnung
in Geltung ist,
2. dem zuständigen Staatsarchiv zu übersenden und dort zu verwahren.
In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Satz 1 Nr. 1 hinzuweisen.
(4) Die Auslegung nach Absatz 1 und die Niederlegung nach Absatz 3 Nr. 1 können auf diejenigen Bestandteile im Sinne des Absatzes 1 beschränkt werden, die den Bezirk der jeweiligen Behörde betreffen.
§ 4. Notverkündung. Erscheint eine rechtzeitige Verkündung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann eine Rechtsverordnung in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht werden. Die Verkündung in der vorgeschriebenen Form ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
§ 5. Rechtsverordnungen der Gemeinden. Rechtsverordnungen der Gemeinden werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen bestimmten Form verkündet.
§ 6. Rechtsverordnungen anderer Stellen. (1)
Rechtsverordnungen anderer Stellen werden verkündet,
1. wenn sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, in
der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten
Form;
2. im übrigen in den Stadt- und Landkreisen, auf die sich ihr Geltungsbereich
erstreckt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser
Körperschaften bestimmten Form.
(2) Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, ihre der Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen dienenden Einrichtungen für die Verkündung von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.
Durch
Gesetz vom 16. Juli 1998 erhielt der § 6 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Rechtsverordnungen anderer Stellen werden verkündet
1. in den Landkreisen, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des
Landkreises erstreckt, und in den Stadtkreisen in der für die öffentliche
Bekanntmachung von Satzungen dieser Körperschaften bestimmten Form,
2. im übrigen in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich ihr Geltungsbereich
jeweils erstreckt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen
dieser Gemeinden, auf deren Gebiet sich ihr Geltungsbereich jeweils erstreckt,
in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinden
bestimmten Form."
§ 7. Aufhebung von Rechtsvorschriften. Es werden
aufgehoben:
1. das Gesetz über die Verkündung von
Rechtsverordnungen (VOVerkG) vom 1. März 1954 (GBl. S. 27), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 11. Juli 1979 (GBl. S.
280),
2. § 17 und § 91 Nr. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 16. Januar
1968 (GBl, S.61),
3. § 59 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der,
Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) ; in § 59 Abs.
7 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „oder" gestrichen und das davorstehende Komma
durch einen Punkt ersetzt,
4. § 3 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 des Abfallgesetzes für Baden-Württemberg
(Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 18. November 1975 (GBl. S.757),
5. § 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg
(Landeswaldgesetz - LWaIdG) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99) ; in § 36 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „oder" gestrichen und das davorstehende Komma durch
einen Punkt ersetzt,
6. § 114 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23.
März 1976 (GBl. S. 410), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an
die geänderten Geschäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286),
7. § 45 d Abs. 2 Sätze 4 bis 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in
der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369),
8. § 2 Sätze 4 bis 6 sowie die Worte „bis 6" in § 3 Abs. 2 Satz 2 des
Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AGTierKBG) vom 25. April
1978 (GBl. S. 227),
9. § 25 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz -
PSchG) in der Fassung vom 19. Juli 1979 (GBl. S. 314),
10. die Verordnung des Innenministeriums über die Verkündung von
Rechtsverordnungen der unteren Verwaltungsbehörden auf Grund des
Personenbeförderungsgesetzes und des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 5. Juli 1962
(GBl. S. 81),
11. § 1 der Ersten Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des
Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Mai 1969 (GBl. S. 94),
12. die Verordnung des Innenministeriums über die Verkündung von
Rechtsverordnungen der unteren Verwaltungsbehörden auf Grund des
Viehseuchengesetzes vom 29. Januar 1970 (GBl. S. 47),
13. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt
über die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Wasserbehörden vom 4. Mai
1976 (GBl. S. 469),
14. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt
über die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden vom
31. Juli 1979 (GBl. S. 346),
15. die Verordnung des Innenministeriums über die Verkündung von
Rechtsverordnungen der Landratsämter auf Grund des Gaststättengesetzes vom 25.
Januar 1980 (GBl. S. 127).
§ 8. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
STUTTGART, den 11. April 1983
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
SPÄTH DR. HERZOG MAYER-VORFELDER
DR. ENGLER DR. EYRICH SCHLEE
GERSTNER
RUDER