Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen

vom 1. März 1954

geändert durch
Gesetz vom 18. November 1957 (GBl. S. 139);
Gesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 92), Art. 16;
Gesetz vom 3. März 1976 (GBl. S. 235), Art. 7;
Gesetz vom 21. Juli 1977 (GBl. S. 227), § 100;
Gesetz vom 11. Juli 1979 (GBl. S. 280), Art. 3.

aufgehoben durch
Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen (Verkündungsgesetz - VerkG) vom 11. April 1983 (GBl. S. 191)

Der Landtag hat in Ausführung des Art. 63 Abs. 2 der Verfassung am 24. Februar 1954 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Rechtsverordnungen werden im Gesetzblatt verkündet. Sie können statt dessen ausnahmsweise im Staatsanzeiger verkündet werden, wenn die erlassende Stelle wegen der nur vorübergehenden Bedeutung der Verordnung oder aus einem sonstigen besonderen Grund die Verkündung im Gesetzblatt nicht für tunlich erachtet.

Durch Gesetz vom 18. November 1957 wurde dem § 1 folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Für Rechtsverordnungen der unteren Verwaltungsbehörden und der unteren Sonderbehörden kann durch Verordnung der zuständigen obersten Landesbehörde eine andere, im örtlichen Geltungsbereich ausreichende Form der Verkündung bestimmt werden."

Durch Gesetz vom 14. März 1972 wurde dem § 1 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Rechtsverordnungen der Gemeinden werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, in der für Satzungen bestimmten Form verkündet."

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde dem § 1 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist eine rechtzeitige Verkündung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht möglich, so werden die Rechtsverordnungen auf andere geeignete Weise öffentlich bekanntgemacht. Die Verkündung ist in der durch die Absätze 1 bis 3 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen."

Durch Gesetz vom 21. Juli 1977 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. (1) Rechtsverordnungen werden im Gesetzblatt verkündet. Sie können statt dessen ausnahmsweise im Staatsanzeiger verkündet werden, wenn die erlassene Stelle wegen der nur vorübergehenden Bedeutung der Verordnung oder aus einem sonstigen besonderen Grund der Verkündung im Gesetzblatt nicht für tunlich erachtet. § 114 des Schulgesetzes bleibt unberührt.
(2) Rechtsverordnungen der Gemeinden werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, in der für Satzungen bestimmten Form verkündet.
(3) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere in Karten, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie bei den unteren Verwaltungsbehörden, in deren Bezirk sich die Rechtsverordnungen voraussichtlich unmittelbar auswirken werden, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden niedergelegt werden und hierauf in der Rechtsverordnung der wesentliche Inhalt der Teile nach Satz 1 umschrieben wird. Durch die Art der Niederlegung ist sicherzustellen, daß das niedergelegte Stück ausschließlich zu Informationszwecken benutzt wird und nicht verändert oder unbrauchbar werden kann:
(4) Für Rechtsverordnungen der unteren Verwaltungsbehörden und der unteren Sonderbehörden kann durch Verordnung der zuständigen obersten Landesbehörde eine andere im örtlichen Geltungsbereich ausreichende Form der Verkündung bestimmt werden.
(5) Ist eine rechtzeitige Verkündung nach den Absätzen 1 bis 4 nicht möglich, so werden die Rechtsverordnungen auf andere geeignete Weise öffentlich bekanntgemacht. Die Verkündung ist in der durch die Absätze 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen."

Durch Gesetz vom 11. Juli 1979 erhielt der § 1 Abs. 1 letzter Satz folgende Fassung:
"§ 114 des Schulgesetzes und § 25 des Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft bleiben unberührt."

§ 2. Auf Rechtsverordnungen, die im Staatsanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetzblatt hinzuweisen.

§ 3. Rechtsverordnungen treten, falls sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.

Durch Gesetz vom 18. November 1957 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Rechtsverordnungen treten, falls sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft."

§ 4. Das württ.-hohenz. Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 25. September 1950 (RegBl. S. 295) und das württ.-bad. Gesetz Nr. 1098 über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 9. April 1951 (RegBl. S. 30) treten außer Kraft.

in Kraft getreten am 29. März 1954.

    Stuttgart, den 1. März 1954

Die Regierung des Landes Baden -Württemberg:
Dr. Veit             Dr. Wolfgang Haußmann          Ulrich
Simpfendörfer.         Dr. Frank                Leibfried Hohlwegler
Fiedler             Farny             Dichtel           Dr. Werber


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1954 S. 27
© 3. Oktober 2004

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