Gesetz über die Presse
(Landespressegesetz)

vom 14. Januar 1964

geändert durch
Gesetz vom 6. April 1970 (GBl. S. 111), Art. 21
Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124), Art. 13
Gesetz vom 26. November 1974 (GBl. S. 508), Art. 15,
Gesetz vom 3. März 1976 (GBl. S. 216),
Gesetz vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286), Art. 1 Nr. 21,
Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 681), Art. 8
Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), Ar. 12
Gesetz vom 21. Juli 1997 (GBl. S. 297), Art. 5
Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 483),
Gesetz vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), Art. 6
Gesetz vom 4. Februar 2003 (GBl. S. 108), Art. 2
Gesetz vom 14. Februar 2007 (
GBl. S. 108), Art. 7
Gesetz vom 17. Dezember 2009 (
GBl. S. 809), Art. 4

 

Der Landtag hat am 20. Dezember 1963 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.

§ 2. Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3. Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4. Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5. Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke. Die Presse darf Anklageschriften und andere amtliche Schriftstücke eines Straf- oder Bußgeldverfahrens vor ihrer Erörterung in öffentlicher Verhandlung oder vor Abschluß des Verfahrens nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde veröffentlichen.

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurde der § 5 aufgehoben.

§ 6. Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten (§ 20 Abs. 2), bleibt unberührt.

§ 7. Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische, Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurde in § 7 Abs. 1 hinter dem Wort "Schrift" ein Beistrich gesetzt und das Wort "Bildträger" eingefügt.

§ 8. Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen. Kopfzeitungen müssen im Impressum auch den Titel der Hauptzeitung angeben.

§ 9. .Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein und beschäftigt werden, wer
1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen ständigen Aufenthalt hat,
2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, nicht durch richterliche Entscheidung verloren hat,
3. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
4. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
5. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. l kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.

Durch Gesetz vom 7. April 1970 erhielt der § 9 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat,
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
4. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
5. nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann."

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurde im § 9 Abs. 1 Nr. 5 das Wort "strafrechtlich" durch das Wort "strafgerichtlich" ersetzt.

Durch Gesetz vom 30. Mai 1978 wurden im § 9 Abs. 3 die Worte "Kultusministerium" ersetzt durch: "Ministerium für Wissenschaft und Kunst".

Durch Gesetz vom 19. November 1991 wurden im § 9 Abs. 1 Nr. 4 die Worte "oder nur beschränkt" gestrichen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 wurden im § 9 Abs. 3 die Worte "Ministerium für Wissenschaft und Kunst" ersetzt durch: "Wissenschaftsministerium".

Durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 wurden im § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Worte "des Geltungsbereiches des Grundgesetzes" ersetzt durch: "eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".

§ 10. Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige" zu bezeichnen.

§ 11. Gegendarstellungsanspruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angäben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 12. Anbietungsverpflichtung der Verleger und Drucker. (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger
a) der Landesbibliothek Karlsruhe,
b) der Landesbibliothek Stuttgart
je ein Stück anzubieten und auf Verlangen abzuliefern (Pflichtexemplar). Das gleiche gilt für Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, sofern sie nicht unter § 7 Abs. 3 Nr. l fallen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.

(3) Verleger und Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten:

(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgabe und die Ausstattung des anzubietenden Druckwerks, die Meldepflicht der Drucker, die Begleitlisten, die Empfangsbestätigung und die Ablieferungsfristen zu erlassen.

Durch Gesetz vom 6. April 1970 wurde der § 12 wie folgt geändert:
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"(4) Auf Antrag ist eine Entschädigung bis zur Höhe der Selbstkosten zu gewähren, wenn die unentgeltliche Ablieferung insbesondere wegen der Auflage oder des Wertes des Druckwerks dem Verleger oder Drucker nicht zugemutet werden kann."
- der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde der § 12 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 4. Februar 2003 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes. Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I. S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I. S. 3322), in seiner jeweils gültigen Fassung nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Ma0gabe, dass nur für Schaden gehaftet wird, die durch eine Verletzung von § 5 oder § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten."

§ 13. Anordnung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen.

(2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn
1. dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk eingezogen oder seine Unbrauchbarmachung angeordnet wird und
2. in den Fällen, in denen die Einziehung oder die Anordnung der Unbrauchbarmachung einen Antrag oder eine Ermächtigung voraussetzt, dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird.

(3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn
1. der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz offensichtlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
2. ohne weiteres feststeht, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

Durch Gesetz vom 6. April 1970 wurde der § 13 Abs.2 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurden die Worte "Unbrauchbarmachung angeordnet" ersetzt durch die Worte "Einziehung vorbehalten (§ 40b Abs.2 des Strafgesetzbuches)" ersetzt und
- in Nr. 2 die Worte "oder die Anordnung der Unbrauchbarmachung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurde im § 13 Abs. 2 die Verweisung "§ 40 b Abs. 2" durch die Verweisung "§ 74 b Abs. 2" ersetzt.

§ 14. Umfang der Beschlagnahme. (1) Die Anordnung der Beschlagnahme erfaßt nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkenden Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden.

(2) In der Beschlagnahmeanordnung sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerkes unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.

(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerks von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.

§ 15. Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke. Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.

§ 16. Aufhebung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung beantragt ist.

(2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht beantragen, die Frist um einen Monat zu verlängern. Der Antrag kann wiederholt werden.

(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15 außer Kraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.

Durch Gesetz vom 6. April 1970 wurde in § 16 das Wort "Unbrauchbarmachung"
- in Absatz 1 durch die Worte "der Vorbehalt der Einziehung (§ 40b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)" und
- in Absatz 3 Satz 1 durch die Worte "Vorbehalt der Einziehung (§ 40b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurde im § 16 Abs. 1 und 3 Satz 1 die Verweisung "§ 40 b Abs. 2" durch die Verweisung "§ 74 b Abs. 2" ersetzt.

§ 17. Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme. (1) War die Beschlagnahme unzulässig oder erweist sich ihre Anordnung als offensichtlich ungerechtfertigt, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung fortbesteht, obwohl sie nach § 16 Abs. l aufzuheben war.

(2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 430 ff. der Strafprozeßordnung) die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung des Druckwerks angeordnet worden ist. Der Anspruch entfällt, wenn die Bestrafung oder die Einziehung nur deshalb unterblieben ist, weil kein Antrag gestellt oder keine Ermächtigung erteilt worden ist.

(3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet. Entschädigungspflichtig ist das Land.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen, in dessen Bezirk die Entscheidung ergangen ist. Über den Antrag entscheidet das Justizministerium. Gegen seinen Bescheid ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage zulässig. Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Durch Gesetz vom 6. April 1970 erhielt der § 17 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung) die Einziehung des Druckwerkes angeordnet oder vorbehalten (§ 40b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) worden ist. Der Anspruch entfällt, wenn die Bestrafung oder die Entscheidung über die Einziehung nur deshalb unterblieben ist, weil kein Antrag gestellt oder keine Ermächtigung erteilt worden ist."

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurde im § 17 Abs. 2 Satz 1 die Verweisung "§ 40 b Abs. 2" durch die Verweisung "§ 74 b Abs. 2" ersetzt.

§ 18. Vorläufige Sicherstellung. (1) Die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten dürfen ein Druckwerk ohne richterliche Beschlagnahme zu andern Zwecken als zur Beweissicherung vorläufig sicherstellen, wenn seine Herstellung oder Verbreitung
1. als Hochverrat, als Staatsgefährdung, als Landesverrat oder
2. nach den §§ 109b, 109c, 109d, 109g, 110, 128, 129, 129a, 130, 184 des Strafgesetzbuches oder
3. nach den §§ 42, 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht oder
4. nach § 21 Abs. l des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
mit Strafe bedroht ist und wenn eine richterliche Anordnung oder Beschlagnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Im Falle des § 184 des Strafgesetzbuches darf ein Druckwerk nur vorläufig sichergestellt werden, wenn sein Inhalt das Schamgefühl offensichtlich grob verletzt. § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 und 17 sind auf die vorläufige Sicherstellung entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung entscheidet das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung binnen 24 Stunden nach der Sicherstellung zu beantragen. Das Gericht hat binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags zu entscheiden.

(3) Ist die vorläufige Sicherstellung von einem Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft angeordnet worden, so muß er die Verhandlungen spätestens innerhalb von zwölf Stunden der Staatsanwaltschaft vorlegen.

(4) Die Anordnung der vorläufigen Sicherstellung wird unwirksam, wenn nicht binnen fünf Tagen seit ihrem Erlaß der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde zugegangen ist, die die Sicherstellung angeordnet hat, die vorläufig sichergestellten Stücke sind unverzüglich freizugeben.

(5) Der Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Sicherstellung aufhebt, ist unanfechtbar.

Durch Gesetz vom 6. April 1970 wurde der §18 Abs. 1 wie folgt geändert:
- die Nr. 1 erhielt folgende Fassung:
"1. nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder"
- in Nr.2 werden die Zahlen "128" und "129a" sowie das jeweils dahinter stehende Komma gestrichen;
- Nr. 3 wird gestrichen
- die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurde der § 18 wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten dürfen ein Druckwerk ohne richterliche Beschlagnahme zu anderen Zwecken als zur Beweissicherung vorläufig sicherstellen, wenn seine Herstellung oder Verbreitung eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand
1. des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder
2. der §§ 109 d, 109 g, 111, 129, 130, 131, 184 des Strafgesetzbuches oder der Anstiftung zum Ungehorsam (§ 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes) oder
3. des § 21 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verwirklicht und wenn eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann."
- in Absatz 1 wurde Satz 2 aufgehoben.

§ 19. Beschlagnahme zur Beweissicherung. Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises finden die §§ 13 bis 18 keine Anwendung.

§ 20. Strafrechtliche Verantwortung. (1) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung verwirklicht worden, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurde der § 20 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.
- Absatz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die einen Straftatbestand verwirklicht,"
- im Abs. 2 Nr. 2 wurden die Worte "und die Verwirklichung des Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "und die rechtswidrige Tat" ersetzt.

§ 21. Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
1. entgegen der Vorschrift des § 5 amtliche Schriftstücke veröffentlicht,
2. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
3. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
4. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
5. entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurde der § 21 wie folgt geändert:
- das Wort "vorsätzlich" und die Nummer 1 wurden gestrichen.
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 wurden die Nummern 1 bis 4.

§ 22. Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
2. als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 10),
3. gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
4. gegen die Verpflichtungen aus § 12 Abs. l bis 3 oder gegen die auf Grund des § 12 Abs. 4 erlassenen Rechtsvorschriften, sofern auf § 22 dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 21 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S.177) findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium. Es entscheidet auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Durch Gesetz vom 6. April 1970 erhielt der § 22 Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium."

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurde der § 22 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Nr. 4 wurde die Verweisung "§ 12 Abs. 4" durch die Verweisung "§ 12 Abs. 5" ersetzt.
- Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 21 bezeichneten Handlungen begeht."

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde der § 22 abs. 1 Nr. 4 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 20. November 2001 wurde im § 22 Abs. 3 die Angabe "10000 Deutsche Mark" ersetzt durch "5000 Euro".

§ 23. Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot. (1) Redakteure, Journalisten, Verleger, Herausgeber, Drucker und andere; die bei der Herstellung oder Veröffentlichung eines periodischen Druckwerks berufsmäßig mitgewirkt haben, können über die Person des Verfassers, des Einsenders öder des Gewährsmanns einer Veröffentlichung dieses Druckwerks sowie über die ihnen anvertrauten, dieser Veröffentlichung zugrunde liegenden Tatsachen das Zeugnis verweigern.

(2) Das Zeugnis darf nicht verweigert werden
1. bei einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts, es sei denn daß ein Redakteur oder ein anderer hauptberuflicher und ständiger journalistischer Mitarbeiter wegen dieser Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine tatsächlichen und keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, oder
2. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die einer Veröffentlichung zugrunde liegenden Schriftstücke, Unterlagen oder Mitteilungen unter Verletzung eines Strafgesetzes, das eine Freiheitsstrafe im Höchstbetrag von nicht weniger als einem Jahr androht, erlangt oder durch andere verschafft worden sind, oder
3. wenn nach dem Inhalt der Veröffentlichung auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann eine mit lebenslanger Zuchthausstrafe oder mit Zuchthausstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedrohte Handlung begangen hat.

(3) Eine Bestrafung des verantwortlichen Redakteurs nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 berechtigt nicht zur Verweigerung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Zu dem Zweck, die Person des Verfassers, des Einsenders oder des Gewährsmanns einer Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk zu ermitteln, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen, die sich im Gewahrsam der nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten befinden, nicht zulässig; das gleiche gilt, wenn die Beschlagnahme zu dem Zweck erfolgen soll, die den nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten anvertrauten, dieser Veröffentlichung zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen, nachzuweisen oder zu ermitteln: Für die Durchsuchung gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Zu den in Absatz 4 genannten Zwecken ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen in den Räumen einer Redaktion, eines Verlags oder einer Druckerei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 vorliegen oder wenn durch die Veröffentlichung eine als Verbrechen oder nach den §§ 84, 91, 93 oder 100 c des Strafgesetzbuches als Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist; das gleiche gilt, wenn durch die Veröffentlichung eine nach Art. 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11: Juni 1957 (BGBl. I S.597) als Verbrechen oder in Verbindung mit den §§ 91 oder 100 c des Strafgesetzbuches als Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist. Für die Durchsuchung gilt Satz 1 entsprechend.

Durch Gesetz vom 6. April 1970 wurde der § 23 Abs. 5 Satz 1 wie folgt geändert:
-
die §§ "84, 91, 93 oder 100c" wurden ersetzt durch die §§ "80a, 86, 89, 95, 97 oder 100a" und
- die §§ "91 oder 100c" durch die §§ "89, 95, 97 oder 100a" ersetzt,
- hinter der Klammer "(BGBl. I S.597)" die Worte eingefügt : "in der Fassung des Artikels 5 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741)".

Durch Gesetz vom 7. April 1970 wurde jeweils das Wort "Zuchthausstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt.

Durch Gesetz vom 26. November 1974 erhielt der § 23 Abs. 5 Satz 1 folgende Fassung:
"Zu den in Absatz 4 genannten Zwecken ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen in den Räumen einer Redaktion, eines Verlags oder einer Druckerei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 vorliegen oder wenn durch die Veröffentlichung eine rechtswidrige Tat begangen worden ist, die den Tatbestand eines Verbrechens oder eines Vergehens nach den §§ 80a, 86, 89, 95, 97 oder 100a des Strafgesetzbuches verwirklicht; das gleiche gilt, wenn eine rechtswidrige Tat begangen worden ist, die nach Art. 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597) in der Fassung des Art. 147 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) den Tatbestand eines Verbrechens oder in Verbindung mit den §§ 89, 95 oder 97 des Strafgesetzbuches den Tatbestand eines Vergehens verwirklicht."

§ 24. Verjährung. (1) Die Verfolgung strafbarer Handlungen,
1. die durch die. Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
2. die in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die in § 18 Abs. l bezeichneten Verbrechen.

(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

Durch Gesetz vom 26. November 1974 erhielt der § 24 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Verfolgung von Straftaten,
1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
2. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten."

Durch Gesetz vom 21. Juli 1997 erhielt der § 24 Abs. 1 Satz 2 folgende Fassung:
"Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen und auf die in § 130 Abs. 2 bis 4, § 131 sowie § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen."

Durch

§ 25. (1) Bis zur gesetzlichen Neuregelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse des Rundfunks gelten die §§ 1, 3 bis 6, 20 Abs. l und Abs. 2 Nr. l, 21 Nr. l, 23 und 24 Abs. l und 3 für Hörrundfunk und Fernsehen entsprechend. § 23 gilt mit folgender Maßgabe:
1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Intendanten, Programmdirektoren, Redakteure und andere, die bei der Vorbereitung öder Durchführung einer Rundfunksendung berufsmäßig mitgewirkt haben;
2. wenn der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis über seine Person nicht verweigert werden.

(2) Der Staatsvertrag über den Südwestfunk vom 27. August 1951 (Bad. GVBl. 1952 S.40; RegBl. Württ.-Hohenzollern 1952 S.27) in der Fassung des Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags über den Südwestfunk vom 29. Februar 1952 (Bad. GVBl. S.42; RegBl. Württ.-Hohenzollern S.30), der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961 (GBl. S.215) und das württ.-bad. Gesetz Nr.1096 - Rundfunkgesetz - vom 21. November 1950 RegBl. 1951 S.1) in der Fassung des württ.-bad. Gesetzes Nr.1113 zur Änderung des Gesetzes Nr. 1096 - Rundfunkgesetz - vom 2. August 1951 RegBl. S. 63) bleiben unberührt.

Durch Gesetz vom 21. Juli 1997 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Landesrundfunkanstalten. Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Landesrundfunkanstalten gelten die §§ 1, 3, 4, 20 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie §§ 23, 24 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 23 gilt mit folgender Maßgabe:
1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Intendanten, Programm- und Landessenderdirektoren, Redakteure und andere, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Rundfunksendung berufsmäßig mitgewirkt haben;
2. Wenn der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis über seine Person nicht verweigert werden.
Staatsvertragliche und sonstige rundfunkrechtliche Regelungen bleiben unberührt."

Durch Gesetz vom 14. Februar 2007 wurde im § 25 Satz 1 die Angabe "4, " gestrichen.

§ 26. Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1964 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, insbesondere
a) das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S.65),
b) das württ.-bad. Gesetz Nr. 1032 über die Freiheit der Presse vom 1. April 1949 (RegBl. S. 59),
c) das württ. Gesetz, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz über die Presse vom 27. Juni 1874 RegBl. S. 181), zuletzt geändert durch das Gesetz betreffend Abänderung des Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über die Presse vom 24. Januar 1900 RegBl. S. 111),
d) die Verfügung der württ. Ministerien der Justiz und des Innern zum Vollzug des Gesetzes vom 24. Januar 1900, betreffend Abänderung des Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über die Presse vom 9. Februar 1900 RegBl. S. 112),
e) die Verordnung des württ. Kultministeriums über die Abgabe von Schriften an die Landesbibliothek in Stuttgart vom 24. Juni 1931 RegBl. S. 322),
f) das badische Gesetz, die Einführung des Reichspressegesetzes betreffend, vom 20. Juni 1874 (GVBl. S. 279), geändert durch § 147 Ziff. 3 des badischen Gesetzes, die Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogtum Baden betreffend, vom 3. März 1879 (GVBl. S. 91),
g) die badische Verordnung zum Vollzug des Reichsgesetzes über die Presse vom 18. Mai 1937 (GVBl. S. 238),
h) das badische Gesetz über die Abgabe von Freistücken der im Land Baden erscheinenden oder daselbst zum Druck gelangten Druckwerke an die badische Landesbibliothek vom 27. Februar 1936 (GVBl. S. 49), für Südbaden geändert durch das Landesgesetz über die Abgabe von Freistücken der im Land Baden erscheinenden oder daselbst zum Druck gelangten Druckwerke vom 6. August 1948 (GVBl. S. 141),
i) die badische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Februar 1936 über die Abgabe von Freistücken der im Land Baden erscheinenden oder daselbst zum Druck gelangten Druckwerke an die badische Landesbibliothek vom 24. Juli 1939 (GVBl. S. 152),
k) die südbadische Anordnung des badischen Ministeriums des Innern zur Überwachung von Druckschriften vom 10. April 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden, Seite 7), geändert durch Anordnung vom 6. Dezember 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden, Seite 149),
l) § 6 des preußischen Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (GS. S. 273).

    Stuttgart, den 14. Januar 1964

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kiesinger       Dr. Wolfgang Haußmann
Dr. Filbinger                          Dr. Storz
Dr. Hermann                              Müller
Dr. Leuze                               Leibfried
Schüttler                                 Schwarz


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1964 S. 11
© 14. September 2004 - 30. Dezember 2010

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