Erstes Gesetz zur Durchführung

der Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete
gemäß Artikel 118 Satz 2 des Grundgesetzes

(Erstes Neugliederungsgesetz)

vom 4. Mai 1951

Durch (die allererste) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 (BGBl. I. S. 879) in vollem Umfang für verfassungswidrig und von Anfang an nichtig erklärt.

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1. Die Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern wird bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen, längstens bis zum 31. März 1952 verlängert.

§ 2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 4. Mai 1951

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher

Der Minister des Innern
Dr. Lehr

Gemäß den Landesverfassungen wären die genannten Landtage, welche am 18. Mai 1947 gewählt wurden, spätestens im Mai 1951 neu zu wählen. Um eine solche Wahl, die nach den damaligen Vorstellungen Landtage auf höchstens sechs Monate gewählt würden, zu verhindern, hat der Bundesgesetzgeber auf der Grundlage des Artikels 118 des Grundgesetzes das Erste Neugliederungsgesetz erlassen.

Die Legislaturperioden der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern wurden in landesverfassungsgemäßer Weise verlängert, nachdem das vorstehende Gesetz vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1951 Teil I. S. 283; 1951 Teil I. S. 879
© 16. Juni 2001 - 24. Juli 2004
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