Viertes Gesetz zur Verwaltungsreform
(Nachbarschaftsverbandsgesetz)

vom 9. Juli 1974

geändert durch
Gesetz vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), Art. 3.

Der Landtag hat am 4. Juli 1974 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Nachbarschaftsverbände. (1) Es werden errichtet
1. der Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim für den Nachbarschaftsbereich Heidelberg-Mannheim mit Sitz in Mannheim,
2. der Nachbarschaftsverband Karlsruhe für den Nachbarschaftsbereich Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe,
3. der Nachbarschaftsverband Pforzheim für den Nachbarschaftsbereich Pforzheim mit Sitz in Pforzheim,
4. der Nachbarschaftsverband Reutlingen-Tübingen für den Nachbarschaftsbereich Reutlingen-Tübingen mit Sitz in Reutlingen,
5. der Nachbarschaftsverband Stuttgart für den Nachbarschaftsbereich Stuttgart mit Sitz in Stuttgart,
6.
der Nachbarschaftsverband Ulm für den Nachbarschaftsbereich Ulm mit Sitz in Ulm.

(2) Der Nachbarschaftsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Mitglieder des Nachbarschaftsverbands sind die Städte und Gemeinden im Nachbarschaftsbereich sowie der Landkreis, zu dem diese gehören.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 wie folgt geändert:
- die Nr. 5 wurde gestrichen.
- die bisherige Nr. 6 wurde Nr. 5.

§ 2. Nachbarschaftsbereiche. (1) Zu den Nachbarschaftsbereichen gehören nach Maßgabe des Absatzes 2 jeweils die den Kern des Nachbarschaftsbereichs bildenden Städte (Kernstädte) sowie weitere Städte und Gemeinden (Umlandgemeinden).

(2) Es gehören zum Nachbarschaftsbereich
1. Heidelberg-Mannheim
    die Städte Heidelberg und Mannheim sowie die Städte und Gemeinden Brühl, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ketsch, Ladenburg, Leimen, Nußloch, Oftersheim, Plankstadt, Sandhausen, Schriesheim und Schwetzingen des Rhein-Neckar-Kreises.
2. Karlsruhe
    die Stadt Karlsruhe sowie die Stadt Ettlingen und die Gemeinden Eggenstein-Leopoldshafen, Karlsbad, Linkenheim-Hochstetten, Marxzell, Pfinztal, Reichenbach, Rheinstetten, Stutensee und Weingarten des Landkreises Karlsruhe,
3. Pforzheim
    die Stadt Pforzheim sowie die Gemeinden Birkenfeld, Ispringen und Niefern-Öschelbronn des Enzkreises,
4. Reutlingen-Tübingen
    a) die Stadt Reutlingen sowie die Stadt Pfullingen und die Gemeinden Eningen unter Achalm und Wannweil des Landkreises Reutlingen,
    b) die Stadt Tübingen sowie die Gemeinden Dettenhausen, Kirchentellinsfurt und Kusterdingen des Landkreises Tübingen
5. Stuttgart
    a) die Stadt Stuttgart,
    b) die Städte und Gemeinden Böblingen-Sindelfingen, Leonberg, Magstadt, Renningen, Rutesheim und Schönaich des Landkreises Böblingen,
    c) die Städte und Gemeinden Aichwald, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Filderlinden, Leinfelden-Echterdingen, Neuhausen auf den Fildern und Ostfildern des Landkreises Esslingen,
    d) die Städte und Gemeinden Aldingen, Asperg, Ditzingen, Gerlingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg und Möglingen des Landkreises Ludwigsburg,
    e) die Städte und Gemeinden Fellbach, Korb, StettenRommelshausen, Waiblingen und Weinstadt des Rems-Murr-Kreises,
6.
Ulm
    die Stadt Ulm sowie die Gemeinden Altheim ob Weihung, Blaustein-Herrlingen, Erbach, Hüttisheim, Illerkirchberg, Schnürpflingen und Staig des Alb-DonauKreises.

(3) Die Landesregierung kann einem Nachbarschaftsbereich durch Rechtsverordnung weitere Städte und Gemeinden mit deren Zustimmung zuordnen, wenn hierfür zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne von § 4 nach den örtlichen Gegebenheiten ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 2 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 wie folgt geändert:
- die Nr. 5 wurde gestrichen.
- die bisherige Nr. 6 wurde Nr. 5.

§ 3. Rechtsverhältnisse. (1) Auf den Nachbarschaftsverband finden die für den Zweckverband geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verbandsmitglieder vereinbaren nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Verbandssatzung.

(3) §§ 7 und 17 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gelten mit der Maßgabe, daß die Rechtsaufsichtsbehörde bei der Übertragung von Gemeindeaufgaben auf den Nachbarschaftsverband nach pflichtmäßigem Ermessen entscheidet.

§ 4. Aufgaben. (1) Der Nachbarschaftsverband hat unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung die geordnete Entwicklung des Nachbarschaftsbereichs zu fördern und auf einen Ausgleich der Interessen seiner Mitglieder hinzuwirken.

(2) Der Nachbarschaftsverband ist Träger der vorbereitenden Bauleitplanung.

(3) Auf den Nachbarschaftsverband können nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit weitere Gemeindeaufgaben übertragen werden. § 2 der Landkreisordnung bleibt unberührt.

(4) Der Nachbarschaftsverband ist bei der verbindlichen Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz) zu beteiligen. Die Verbandsmitglieder haben den Nachbarschaftsverband über sonstige Planungen und über Maßnahmen, die mehrere zum Nachbarschaftsbereich gehörende Gemeinden berühren, zu unterrichten und ihm jederzeit Auskunft zu erteilen. Der Nachbarschaftsverband soll auf eine Abstimmung der Planungen und Maßnahmen hinwirken.

(5) Der Nachbarschaftsverband und der Regionalverband, zu dessen Verbandsbereich der Nachbarschaftsverband gehört, unterrichten sich gegenseitig laufend über den Stand ihrer Planungen und Maßnahmen, soweit gemeinsame Interessen berührt sind.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde im § 4 Abs. 4 Satz 1 der Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz)"  mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 ersetzt durch: "(§ 4 Abs. 1 des Baugesetzbuchs)".

§ 5. Organe. (1) Organe des Nachbarschaftsverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen.

(2) Hauptorgan des Nachbarschaftsverbands ist die Verbandsversammlung.

§ 6. Zusammensetzung der Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens zwei Vertretern eines jeden Verbandsmitglieds. Gemeinden haben ab einer Einwohnerzahl von 20 000 für je weitere angefangene 20 000 Einwohner, Gemeinden im Nachbarschaftsbereich Stuttgart haben ab einer Einwohnerzahl von 30 000 für je weitere angefangene 30 000 Einwohner einen weiteren Vertreter, soweit nicht die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt. Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat vertreten; im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr allgemeiner Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Abs. l der Gemeindeordnung oder nach § 38 Abs. l der Landkreisordnung. Die weiteren Vertreter werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte und Kreisverordneten bei einer Gemeinde vom Gemeinderat, bei einem Landkreis vom Kreistag widerruflich jeweils aus seiner Mitte gewählt. Scheidet ein weiterer Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat, dem Kreistag oder der Verbandsversammlung aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neuer weiterer Vertreter gewählt. Für die weiteren Vertreter sind Stellvertreter in gleicher Zahl zu bestellen, die die Vertreter im Falle der Verhinderung vertreten. Ist mehr als ein weiterer Vertreter zu wählen, finden die Vorschriften über die Wahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse des Gemeinderats Anwendung; der Bürgermeister hat dabei Stimmrecht.

(2) Die Zahl der Stimmen der Kernstadt und der Umlandgemeinden in der Verbandsversammlung beträgt 100, soweit sich nicht aus Absatz 3 Satz 2 etwas anderes ergibt. Die Stimmen werden zwischen der Kernstadt und den Umlandgemeinden in der Weise aufgeteilt, daß die Kernstadt und die Umlandgemeinden jeweils mindestens 40 vom Hundert aller Stimmen erhalten. Gehören zu einem Nachbarschaftsbereich zwei Kernstädte, entfallen auf jede der beiden Kernstädte mindestens 20 vom Hundert aller Stimmen. Im übrigen richtet sich die Verteilung der Stimmen nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. Der Landkreis hat beratende Stimme.

(3) Zur Feststellung der auf die einzelnen Umlandgemeinden entfallenden Stimmen werden die Einwohnerzahlen der Umlandgemeinden der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden so viel Höchstzahlen ausgesondert, wie nach Absatz 2 Stimmen auf die Umlandgemeinden entfallen. Erhält danach nicht jede Umlandgemeinde mindestens eine Stimme, werden so viel weitere Höchstzahlen ausgesondert, bis jede Umlandgemeinde mindestens eine Stimme erhält.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 erhielt der § 6 Abs. 1 Satz 2  mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 folgende Fassung:
"Gemeinden haben ab einer Einwohnerzahl von 20 000 für je weitere angefangene 20 000 Einwohner einen Vertreter, soweit nicht die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt.".

§ 7. Beschlußfassung. (1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Kernstadt oder die beiden Kernstädte und wenn Umlandgemeinden, auf die mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Umlandgemeinden entfallen, vertreten sind und die Sitzung ordnungsmäßig geleitet wird. Sind zu einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung die Verbandsmitglieder zum zweiten Male nicht in der für die Beschlußfassung erforderlichen Zahl vertreten, kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine dritte Sitzung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder über die nicht erledigten Angelegenheiten Beschluß faßt. Dasselbe gilt, wenn Beschlußunfähigkeit aus anderen als Befangenheitsgründen eintritt. Bei der Einberufung der Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlußfassung ergibt.

(2) Halten Verbandsmitglieder mit mindestens einem Zehntel der satzungsmäßigen Stimmenzahl oder hält mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder die Interessen eines Verbandsmitglieds durch einen Beschluß der Verbandsversammlung für gefährdet, können sie gegen den Beschluß binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluß mit einer Mehrheit von 70 vom Hundert der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl gefaßt wird. § 12 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.

§ 8. Ausschüsse. Für Ausschüsse der Verbandsversammlung gilt § 12a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit mit der Maßgabe, daß der Landkreis beratende Stimme hat.

§ 9. Besondere Ausschüsse der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbands Stuttgart. (1) Beim Nachbarschaftsverband Stuttgart werden für das Gebiet
1. der Stadt Böblingen-Sindelfingen und der Gemeinden Magstadt und Schönaich,
2. der Stadt Esslingen am Neckar und der Gemeinden Aichwald, Denkendorf, Neuhausen auf den Fildern und Ostfildern,
3. der Stadt Leonberg und der Gemeinden Renningen und Rutesheim,
4. der Städte Ludwigsburg, Kornwestheim und Asperg sowie der Gemeinden Aldingen und Möglingen,
5. der Städte Stuttgart, Ditzingen, Gerlingen, Korntal-Münchingen und Leinfelden-Echterdingen sowie der Gemeinde Filderlinden,
6. der Städte Waiblingen und Fellbach sowie der Gemeinden Korb, Stetten-Rommelshausen und Weinstadt Ausschüsse der Verbandsversammlung (Bereichsausschüsse) gebildet; die Ausschußbereiche können durch die Verbandssatzung mit Zustimmung der betroffenen Städte und Gemeinden geändert werden.

(2) Die Bereichsausschüsse sind zuständig für die Vorberatung der Verhandlungsgegenstände der Verbandsversammlung und ihrer beschließenden Ausschüsse, soweit sie Interessen des jeweiligen Ausschußbereichs berühren; auf sie finden insoweit die für beratende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Bestimmte Aufgabengebiete und einzelne Angelegenheiten, die nur die Interessen eines Ausschußbereichs berühren, können auf den Bereichsausschuß übertragen werden. Bestimmte Aufgabengebiete werden zur dauernden Erledigung durch die Verbandssatzung, einzelne Angelegenheiten durch Beschluß der Verbandsversammlung auf einen Bereichsausschuß übertragen; in diesen Fällen finden die für beschließende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(3) Die Bereichsausschüsse bestehen aus den Vertretern derjenigen Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, die zu dem jeweiligen Ausschußbereich gehören. In dem Bereichsausschuß für den Ausschußbereich Stuttgart sind außerdem die nicht zu diesem Ausschußbereich gehörenden Verbandsmitglieder vertreten; dabei entfällt auf die Umlandgemeinden jedes der weiteren Ausschußbereiche und auf einen Landkreis jeweils ein dem betreffenden Bereichsausschuß angehörender Vertreter. In den weiteren Bereichsausschüssen ist außerdem die Stadt Stuttgart mit jeweils zwei dem Bereichsausschuß für den Ausschußbereich Stuttgart angehörenden Vertretern vertreten. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß nicht alle Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung einem Bereichsausschuß angehören und daß den Bereichsausschüssen eine größere Zahl von Vertretern der nicht zu dem jeweiligen Ausschußbereich gehörenden Verbandsmitglieder angehört.

(4) Soweit die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt, haben in jedem Bereichsausschuß die zum Ausschußbereich gehörenden Gemeinden 80 und die nicht dazu gehörenden Gemeinden 20 Stimmen. Die Landkreise haben beratende Stimme. Von den Stimmen der zum Ausschußbereich gehörenden Gemeinden kann eine Gemeinde höchstens 60 vom Hundert haben. Zur Feststellung der Stimmen, die auf die einzelnen zum Ausschußbereich gehörenden Gemeinden entfallen, werden die Einwohnerzahlen dieser Gemeinden der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert, wie Stimmen auf die zum Ausschußbereich gehörenden Gemeinden zu verteilen sind; jede Gemeinde erhält so viele Stimmen, wie Höchstzahlen auf sie entfallen, höchstens jedoch 60 vom Hundert der zu verteilenden Stimmen; entfallen auf eine Gemeinde mehr als 60 vom Hundert der Höchstzahlen, scheidet sie aus der weiteren Stimmenverteilung aus; die restlichen Stimmen werden auf die übrigen Gemeinden nach Maßgabe der weiteren Höchstzahlen verteilt, die auf sie entfallen; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los über die Reihenfolge ihrer Zuteilung. Für die Verteilung der Stimmen, die den nicht zum Ausschußbereich Stuttgart gehörenden Gemeinden in diesem Bereichsausschuß zustehen, gilt Satz 4 Halbsatz 1, 2 und 5 ohne die Einschränkung des Halbsatzes 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß das Höchstzahlverfahren auf die Einwohnerzahlen der übrigen Ausschußbereiche anzuwenden ist. Die Stimmen, die im jeweiligen Bereichsausschuß auf die einzelnen zum betreffenden Ausschußbereich gehörenden Gemeinden entfallen, können nur einheitlich abgegeben werden; das gleiche gilt für die Stimmen, die in einem Bereichsausschuß auf die Gemeinden der übrigen Ausschußbereiche entfallen.

(5) Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß für Beschlüsse der Bereichsausschüsse § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung findet.

(6) Durch die Verbandssatzung kann ein beratender Ausschuß gebildet werden, dem die zusammenfassende Vorberatung derjenigen Verhandlungsgegenstände der Verbandsversammlung obliegt, die von mehreren Bereichsausschüssen vorberaten werden.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 9 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 aufgehoben.

§ 10. Verbandsvorsitzender. Der Verbandsvorsitzende und mindestens zwei Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Verbandsvorsitzender soll im Wechsel ein Vertreter der Kernstadt oder ein Vertreter einer der beiden Kernstädte und ein Vertreter einer Umlandgemeinde sein.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 10 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum § 9.

§ 11. Verbandsverwaltung. (1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß der Nachbarschaftsverband sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel eines Verbandsmitglieds oder des Regionalverbands bedient. In diesem Falle üben die Bediensteten dieser Körperschaft, soweit sie für den Nachbarschaftsverband tätig werden, ihre Tätigkeit nach Weisung des Vorsitzenden des Nachbarschaftsverbands aus; die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde bleiben unberührt. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit für den Nachbarschaftsverband die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet der Nachbarschaftsverband. Das Nähere wird durch die Vereinbarung zwischen dem Nachbarschaftsverband und der Körperschaft bestimmt.

(2) Der Nachbarschaftsverband kann Bedienstete für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum § 10.

§ 12. Verbandsumlage. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird von Landkreisen keine Verbandsumlage erhoben. Erfüllt ein Landkreis außerhalb des Nachbarschaftsbereichs Aufgaben, die der Nachbarschaftsverband für kreisangehörige Gemeinden wahrnimmt, hat der Landkreis diesen einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 12 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum § 11.

§ 13. Übergangsbestimmung. (1) Kommt die Verbandssatzung nicht bis spätestens 31. Dezember 1975 rechtswirksam zustande, erläßt die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen.

(2) Die erstmalige Wahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung nach § 6 erfolgt unverzüglich nach dem rechtswirksamen Zustandekommen der Verbandssatzung.

(3) Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde obliegt
1. für die erstmalige Wahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung die Zahl der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Stimmen und die Zahl der von ihnen zu wählenden Vertreter festzustellen und den Verbandsmitgliedern bekanntzugeben,
2. die erste Sitzung der Verbandsversammlung nach der erstmaligen Wahl der Vertreter der Verbandsmitglieder einzuberufen,
3. bis zum Amtsantritt des Verbandsvorsitzenden die vorläufige Geschäftsführung des Nachbarschaftsverbands wahrzunehmen oder hierzu einen geeigneten Beauftragten zu bestellen, solange die Verbandsversammlung die vorläufige Geschäftsführung nicht selbst regelt.

(4) Die erste Sitzung der Verbandsversammlung wird bis zur Wahl ihres Vorsitzenden vom ältesten Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung geleitet.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 13 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 aufgehoben.

§ 14. Grenzüberschreitende Nachbarschaftsverbände. Werden nach Maßgabe eines bestehenden oder noch abzuschließenden Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern oder den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz grenzüberschreitende Nachbarschaftsverbände gebildet, treten diese an die Stelle des jeweiligen Nachbarschaftsverbandes.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 14 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum § 12.

§ 15. Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich. § 42 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1973 (GBl. S. 406) wird folgender Absatz angefügt:

"(7) Die Ansprüche einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 34 b in der bis zum 1. April 1972 geltenden Fassung bleiben unberührt, wenn die Trägerschaft für die vorbereitende Bauleitplanung nach § 4 Abs. 2 des Nachbarschaftsverbandsgesetzes von ihr auf den Nachbarschaftsverband übergeht."

Mit der Neubekanntmachung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 26. September 1991 (GBl. S. 658) wurde der § 15 faktisch gegenstandslos.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 15 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum § 13.

§ 16. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 und des § 13 Abs. l und 2, die am 1. Januar 1975 in Kraft treten.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 16 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum § 14.

    STUTTGART,  den 9. Juli 1974

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
DR. FILBINGER           DR. HAHN           SCHIESS
DR. BENDER      GLEICHAUF        DR. EBERLE
DR. MAHLER      GRIESINGER        DR. MOCKER


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1974 S. 261
© 23. Oktober 2004 - 9. Januar 2011

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