Bekanntmachung der Neufassung des Ministergesetzes

vom 20. August 1991

Auf Grund von Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes vom 11. März 1991 (GBl. S.145) wird nachstehend der Wortlaut des Ministergesetzes in der sich aus
1. dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz) in der Fassung vom 12. April 1976 (GBl. S.438),
2. dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung vom 8. April 1978 (GBl, S.154),
3. dem Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes vom 11. März 1991 (GBl. S.145)
ergebenden Fassung bekanntgemacht.

    STUTTGART, den 20. August 1991 

Staatsministerium
DR. MENZ

 

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung
(Ministergesetz)

in der Fassung vom 20. August 1991

geändert durch
Gesetz vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 533);
Gesetz vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), Art. 37;
Gesetz vom 19. Oktober 2003 (GBl. S. 693), Art. 2;
Gesetz vom 9. Dezember 2003 (GBl. S. 718)
Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538).

§ 1. Die Mitglieder der Regierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2. Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme seiner Wahl. Das Amtsverhältnis der übrigen Mitglieder der Regierung beginnt mit der Bestätigung der Regierung oder mit der Zustimmung zur Berufung durch den Landtag (Artikel 46 Abs. 3 und 4 der Verfassung).

§ 3. (1) Der Ministerpräsident händigt den übrigen Mitgliedern der Regierung nach Beginn ihres Amtsverhältnisses (§ 2 Satz 2) eine von ihm vollzogene Urkunde über ihre Ernennung aus.

(2) In der Urkunde der Minister und der Staatssekretäre soll der übertragene Geschäftsbereich bezeichnet, in der Urkunde der Staatssekretäre und der ehrenamtlichen Staatsräte soll vermerkt werden, ob ihnen der Landtag Stimmrecht in der Regierung verliehen hat.

§ 4. Die Mitglieder der Regierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag den in Artikel 48 der Verfassung vorgesehenen Eid.

§ 5. (1) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung dürfen kein anderes besoldet es Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein Mitglied der Regierung darf der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören. Ausnahmen kann der Landtag zulassen.

(2) Die Mitglieder der Regierung dürfen während ihrer Amtsdauer gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein, noch private Gutachten abgeben.

(3) Die Mitglieder der Regierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Regierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 6. (1) Die Mitglieder der Regierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder der Regierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Regierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 7. (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein gerichtliches Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) bleibt unberührt.

§ 8. (1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Regierung endet, außer durch ihren Tod, mit der Bestätigung einer neuen Regierung durch den Landtag.

(2) Das Amtsverhältnis der Minister, der Staatssekretäre und der ehrenamtlichen Staatsräte endet im Fall ihres Rücktritts oder ihrer Entlassung mit der Aushändigung oder der öffentlichen Bekanntmachung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde, im Falle ihres Rücktritts spätestens jedoch mit der Zustimmung des Landtags zur Berufung des Nachfolgers.

(3) Wird einem Mitglied der Regierung sein Amt durch Urteil des Staatsgerichtshofs aberkannt, so endet sein Amtsverhältnis mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

§ 9. Für den Rechtsweg bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen sind die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

§ 10. (1) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung erhalten Amtsbezüge vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.

(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:
a) ein Amtsgehalt
    für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich zwanzig vom Hundert, für die Minister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11, für Staatssekretäre in Höhe von fünfundachtzig vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Landesbesoldungsordnung B ; das Amtsgehalt erhöht sich um die den Beamten in dieser Besoldungsgruppe allgemein gewährten Zulagen,
b) eine Wohnungsentschädigung in Höhe des Ortszuschlages der Landesbeamten nach Tarifklasse I a gemäß den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes,
c) eine Aufwandsentschädigung
    für den Ministerpräsidenten von monatlich 2000 DM,
    für die Minister von monatlich 1000 DM,
    für die Staatssekretäre von monatlich 500 DM,
d) eine Entschädigung in Höhe von monatlich 800 DM bis zur Verlegung des eigenen Hausstandes zum Sitz der Regierung, wenn am Regierungssitz eine Unterkunft angemietet wurde und in der Regel keine tägliche Rückkehr an den Wohnort erfolgt. Wohnt ein hauptamtliches Mitglied der Regierung bereits im umzugskostenrechtlichen Einzugsgebiet, wird diese Entschädigung nicht gewährt. Muß bei in der Regel täglicher Rückkehr an den Wohnort auf Grund amtlicher Tätigkeit gelegentlich am Sitz der Regierung übernachtet werden, sind die dadurch entstandenen Mehraufwendungen in entsprechender Anwendung der Landestrennungsgeldverordnung unter Zugrundelegung der höchsten Reisekostenstufe erstattungsfähig.

In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge stehen Beihilfen entsprechend den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften zu; dasselbe gilt für die Gewährung von Sachschadenersatz und anderer auf die Fürsorge für die Landesbeamten beruhender Leistungen.

(3) An Stelle der Wohnungsentschädigung (Absatz 2 Buchst. b) kann eine Amtswohnung zugewiesen werden, auf welche die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Landesbeamten sinngemäß anzuwenden sind. Die Mitglieder der Regierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, sie nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen, es sei denn, daß ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.

(4) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt; sind mehrere nach diesem Gesetz zu berechnende Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(5) Erhält ein Mitglied der Regierung für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Wohnungsentschädigung gewährt werden, Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 wurde der § 10 mit Wirkung vom 1. Juli 1997 (hinsichtlich der neuen Buchstaben c) und d) des Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1998) wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:
a) ein Amtsgehalt für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich zwanzig vom Hundert, für die Minister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11, für Staatssekretäre in Höhe von fünfundachtzig vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung B,
b) einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes,
c) eine Aufwandsentschädigung für den Ministerpräsidenten von monatlich 2000 DM, für die Minister von monatlich 1 000 DM, für die Staatssekretäre von monatlich 500 DM,
d) eine Entschädigung in Höhe von monatlich 800 DM bis zur Verlegung des eigenen Hausstandes zum Sitz der Regierung, wenn am Regierungssitz eine Unterkunft angemietet wurde und in der Regel keine tägliche Rückkehr an den Wohnort erfolgt. Wohnt ein hauptamtliches Mitglied der Regierung bereits im umzugskostenrechtlichen Einzugsgebiet, wird diese Entschädigung nicht gewährt. Muß bei in der Regel täglicher Rückkehr an den Wohnort auf Grund amtlicher Tätigkeit gelegentlich am Sitz der Regierung übernachtet werden, sind die dadurch entstandenen Mehraufwendungen in entsprechender Anwendung der Landestrennungsgeldverordnung erstattungsfähig.
In Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge stehen Beihilfen entsprechend den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften zu; dasselbe gilt für die Gewährung von Sachschadenersatz und anderer auf der Fürsorge für die Landesbeamten beruhender Leistungen."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Den Mitgliedern der Regierung kann eine Dienstwohnung zugewiesen werden, auf welche die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Landesbeamten einschließlich der Regelungen zur Dienstwohnungsvergütung sinngemäß anzuwenden sind. Die Mitglieder der Regierung, die eine Dienstwohnung bezogen haben, sind berechtigt, sie nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen, es sei denn, daß ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet."
- im Abs. 5 wurde das Wort "Wohnungsentschädigung" ersetzt durch: "Familienzuschlag".

Durch Gesetz vom 20. November 2001 wurde der § 10 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- im Buchstaben c wurde die Angabe "2000 DM" ersetzt durch: "1023 Euro", die Angabe "1000 DM" ersetzt durch: "511 Euro" und die Angabe "500 DM" ersetzt durch: "256 Euro".
- im Buchstaben d wurde die Angabe "800 DM" ersetzt durch: "409 Euro".

§ 11. Bezieht ein Mitglied der Regierung für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Wohnungsentschädigung gewährt werden, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrages jener Bezüge.

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 wurde im § 11 mit Wirkung vom 1. Juli 1997 das Wort "Wohnungsentschädigung" ersetzt durch: "Familienzuschlag".

§ 12. (1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Regierung erhalten die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung eine Reisekostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften.

(2) Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wird den hauptamtlichen Mitgliedern der Regierung eine Umzugskostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften gewährt.

§ 13. Die ehrenamtlichen Staatsräte erhalten eine Entschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird.

§ 14. Die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen ist in §§ 15 bis 20a, § 21 Abs. 1 und 2, §§ 22 und 23 geregelt. Zur Ergänzung sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Den Empfängern von Übergangsgeld, Amtsgehalt, Ruhegehalt, Altersehrensold, Witwen- und Waisengeld und Unterhaltsbeitrag stehen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen entsprechend den für die Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Landes geltenden Vorschriften zu.

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 wurden im § 14 Satz 3  mit Wirkung vom 1. Januar 1998 die Worte "Krankheits-, Geburts- und Todesfällen" ersetzt durch: "Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen".

§ 15. (1) Ein ehemaliges Mitglied der Regierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Regierung oder politischer Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für drei Jahre. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 1 wird nur Übergangsgeld, beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 2 nur Ruhegehalt gewährt.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt
1. für die ersten drei Monate die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 16 Abs. 3 Satz 1 in voller Höhe,
2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 wurde der § 15  mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 wurde das Wort "drei" ersetzt durch: "zwei".
- nach dem Abs. 3 wurde folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Auf das - gegebenenfalls nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende - Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet."

§ 16. (1) Ein ehemaliges Mitglied der Regierung hat ab dem Zeitpunkt, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es insgesamt eine Amtszeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Amtszeit ist die Zeit, die das Mitglied hauptamtlich einer Regierung im Gebiet des Landes Baden-Württemberg angehört hat; als Amtszeit gilt auch die Zeit, die als politischer Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre oder als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 6. April 1967 (BGBl. I S. 396), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), zurückgelegt worden ist. Bei einer Amtszeit von weniger als acht Jahren ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit.

(2) Hat ein Mitglied der Regierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung seines Amtes eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt.

(3) Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und die Wohnungsentschädigung nach § 10 Abs. 2 Buchst. b mit der Maßgabe, daß der Ortszuschlag nur bis zur Stufe 2 zu berücksichtigen ist. Das Ruhegehalt beträgt fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Es erhöht sich für jedes Jahr der Amtszeit um 2,5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 3 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 4 gilt entsprechend. § 14 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 wurde der § 15  mit Wirkung vom 1. Januar 1998 (hinsichtlich der Neufassung des Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1997) wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Ein ehemaliges Mitglied der Regierung hat ab dem Zeitpunkt, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es insgesamt eine Amtszeit von fünf Jahren zurückgelegt hat. Amtszeit ist die Zeit, die das Mitglied hauptamtlich einer Regierung im Gebiet des Landes Baden-Württemberg angehört hat; als Amtszeit gilt auch die Zeit, die als politischer Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre oder als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre zurückgelegt worden ist. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit."
- im Abs. 2 wurden nach dem Wort "Ruhegehalt" die Worte "in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge" eingefügt.
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und der Familienzuschlag bis zur Stufe I. Das Ruhegehalt beträgt nach fünfjähriger Amtszeit 40 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Es erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtszeit um drei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 3 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 4 gilt entsprechend."

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2003 wurden im § 16 Abs. 3 Satz 1 nach den Worten "bis zur Stufe 1" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Worte "sowie der Grundbetrag nach § 5 des Landessonderzahlungsgesetzes" eingefügt.

Durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 wurde der § 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern die Amtszeit 5 Jahre betragen hat. Mit dem sechsten und dem siebten Amtsjahr entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt jeweils 2 Jahre früher. Bei einer Amtszeit von mehr als 8 Jahren ruht der Anspruch bis zum Beginn des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres."
- dem Abs. 1 wurde folgender Satz 4 angefügt:
"Er ruht jedoch längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit."
- im Abs. 3 Satz 2 wurde die Angabe "40 vom Hundert" ersetzt durch: "38,27 vom Hundert".
- im Abs. 3 Satz 3 wurden die Worte "drei vom Hundert" ersetzt durch: "2,87 vom Hundert" und die Angabe "75 vom Hundert" wurde ersetzt durch: "71,75 vom Hundert".
- im Abs. 3 wurden die Sätze 4 und 5 gestrichen.

Durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 wurden im § 16 Abs. 3 Satz 1 die Worte "sowie der Grundbetrag nach § 5 des Landessonderzahlungsgesetzes" mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gestrichen.

§ 17. Hat ein Mitglied der Regierung dieser ununterbrochen zwei Jahre angehört und am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so erhält es, sofern es keine Versorgungsansprüche nach § 16 oder § 21 erworben hat, ein Viertel seiner früheren ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 16 Abs. 3 Satz 1 als Altersehrensold.

§ 18. Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Regierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 wurde dem § 18 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 folgender Satz 2 angefügt:
"Der Bemessung ihrer Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zugrunde zu legen."

§ 19. (1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Regierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt erhalten hat.

(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.

(4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt, entfallen Leistungen nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften aus Anlaß des Todes.

(5) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 wurden im § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1997 jeweils die Worte "der Wohnungsentschädigung" ersetzt durch: "des Familienzuschlags".

§ 20. Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Altersehrensold bezog oder die Voraussetzungen für seine künftige Gewährung erfüllt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung aus dem Altersehrensold, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 19 Abs. 3 zusteht. Leistungen aus Anlaß des Todes nach diesem Gesetz oder nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften und die Bezüge für den Sterbemonat werden nur einmal gewährt.

§ 20a. (1) Neben Übergangsgeld (§ 15), Ruhegehalt (§ 16) und Altersehrensold (§ 17) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 18 bis 20) und Versorgungsansprüchen nach § 21 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) gewährt.

(2) Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrags an Waisen von Beamten des Landes (§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 21. (1) Wird ein Mitglied der Regierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.

(2) Unfälle, die im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes oder bei einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen eintreten, gelten im Zweifel als Dienstunfälle.

(3) Die ehrenamtlichen Staatsräte erhalten Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen.

§ 22. (1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum hauptamtlichen Mitglied der Regierung gewählt oder berufen, so scheidet er mit dem; Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. Bei Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis nicht als beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Regierung die Amtszeit als Beamter abläuft.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Regierung, so tritt der frühere Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate ein anderes, seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt als Beamter oder Richter nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten würde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu hauptamtlichen Mitgliedern der Regierung gewählten oder berufenen Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(4) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes oder eines anderen Landes zum hauptamtlichen Mitglied der Regierung gewählt oder berufen, so kann ihm und seinen Hinterbliebenen durch Beschluß der Regierung vom Land eine Versorgung bis zu der in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Höhe gewährt werden.

§ 23. (1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Regierung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Wohnungsentschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold aus dem Amtsverhältnis zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge. Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften oder nach diesem Gesetz zustehender Erhöhungsbetrag sowohl in den Betrag der früheren als auch der neuen Bezüge einzubeziehen. Satz 2 gilt für den Unterschiedsbetrag entsprechend.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Regierung, das Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold zurückbleibt. Das gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwendung. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Regierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechende Anwendung. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Regierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 55, 56 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der zu § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.

(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Regierung gilt § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 wurde der § 23  mit Wirkung vom 1. Juli 1997 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Regierung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und gegebenenfalls Familienzuschlag, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold aus dem Amtsverhältnis zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge. Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften oder nach diesem Gesetz zustehender Unterschiedsbetrag sowohl in den Betrag der früheren als auch der neuen Bezüge einzubeziehen."
- der Abs. 2 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24. Verzichtet ein Mitglied der Regierung, das nicht zu dem in § 22 bezeichneten Personenkreis gehört, auf eine Versorgung, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu zehn vom Hundert des Amtsgehalts ermöglicht werden.

§ 25. Die Regierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Einzelanordnungen zu erlassen.

§ 26. (1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft.

(2) §§ 10, 14-24 gelten auch für die ausgeschiedenen Regierungsmitglieder, die in der Zeit seit dem 17. Mai 1952 einer Regierung des Landes Baden-Württemberg angehört haben.

(3) Das württ.-bad. Ministergesetz vom 30. Mai 1950 in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1952 (RegBl. S. 46) und das württ.-hohenz. Gesetz über die Ministerbezüge vom 21. Dezember 1949 (RegBl. 1950 S. 31) gelten weiterhin für die Regierungsmitglieder, die vor dem 18. Mai 1952 aus der Regierung ausgeschieden sind. Die Versorgungsbezüge sind aus dem Amtsgehalt und der Wohnungsentschädigung nach § 10 zu berechnen. § 10 Abs. 10 Satz 1 des württ.-bad. Ministergesetz und § 7 Abs. 1 des württ.-hohenz. Gesetz über die Ministerbezüge sind nicht mehr anzuwenden.

(4) Die Regierung wird ermächtigt, in Fällen, die durch die Abs. 2 und 3 nicht erfaßt sind, bei Vorliegen einer Härte einen Altersehrensold bzw. ein Witwen- oder. Waisengeld zu gewähren.

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1954 (GBl. S.163).

siehe zu Abs. 2 auch die Übergangsvorschriften nach Art. II. des Gesetzes vom 8. April 1978 (GBl. S. 154) und des Art. 2 des Gesetzes vom 11. März 1991 (GBl. S. 145).

siehe zu Abs. 3 auch die Übergangsbestimmung nach Art. I. § 2 des Gesetzes vom 3. März 1976 (GBl. S. 230).

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 wurden mit Wirkung vom 1. Juli 1997 (hinsichtlich des Art. 3 Abs. 1) sonst mit Wirkung vom 1. Januar 1998 folgende Übergangsvorschriften erlassen:
"Art. 3. Übergangsvorschriften. (1) Mitglieder der Regierung, bei denen sich durch dieses Gesetz die Amtsbezüge vermindern, erhalten in Höhe des Differenzbetrages eine zum Amtsgehalt rechnende Überleitungszulage entsprechend Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322). Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Regierung sowie deren Hinterbliebene, bei denen sich durch dieses Gesetz die Versorgungsbezüge vermindern, entsprechend.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zustehende Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entfällt bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge.
(3) § 15 Abs. 2 Satz 1 des Ministergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet auf die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen und ehemaligen Mitglieder der Regierung weiterhin Anwendung. § 15 Abs. 4 des Ministergesetzes gilt nicht für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene ehemalige Mitglieder der Regierung.
(4) § 16 Abs. 1 und 3 Satz 2 bis 5 des Ministergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet auf die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Mitglieder der Regierung, der vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Regierung sowie der vorhandenen Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung weiterhin Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines in Satz 1 genannten Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds der Regierung
(5) Wird ein ehemaliges Mitglied der Regierung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erneut Mitglied der Regierung, bleibt der nach Absatz 4 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt."

Durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 (hinsichtlich des § 16) folgende Übergangsvorschriften erlassen:
"Art. 2. Übergangsvorschriften. (1) § 16 Abs. 1 Satz 3 des Ministergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet auf die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Regierungsmitglieder weiterhin Anwendung.
(2) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, ist § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes vom 15. Dezember 1997 bleibt unberührt. Bei der Berechnung des Ruhegehalts ist § 69e Abs. 3 Satz 1 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für den in § 16 Abs. 2 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt."
(3) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (Artikel 23 Abs. 4) gilt § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß."


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1991 S. 533, 611
© 3. Oktober  2004 - 4. Januar 2011

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