Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung
(Ministergesetz)

vom 13. Dezember 1954

geändert durch
Gesetz vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 17), § 39;
Gesetz vom 18. Juli 1961 (GBl. S. 243), § 4;
Gesetz vom 16. Oktober 1963 (GBl. S. 143), § 6;
Gesetz vom 6. Juli 1965 (GBl. S. 105), § 4;
Gesetz vom 30. Juni 1970 (GBl. S. 321), § 4;
Gesetz vom 26. November 1974 (GBl. S. 508), Art. 7;
Gesetz vom 3. März 1976 (GBl. S. 230)

Neubekanntmachung vom 12. April 1976 (GBl. S. 438)

Gesetz vom 8. April 1978 (GBl. S. 154);
Gesetz vom 11. März 1991 (GBl. S. 145).

Neubekanntmachung vom 20. August 1991 (GBl. S. 533)

Der Landtag hat auf Grund von Art. 53 Abs. l der Verfassung am 10. Dezember 1954 folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Der Neubekanntmachung vom 12. April 1976 ist folgendes vorangestellt:
"Auf Grund von Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz), des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre und des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 3. März 1976 (GBl. S. 230) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz) in der ab 18. März 1976 geltenden Fassung  bekanntgemacht, wie es sich ergibt aus dem Ministergesetz vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 163) und den Änderungen durch
a) § 39 des Landesbesoldungsgesetzes vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 17),
b) § 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juli 1961 (GBl. S. 243),
c) § 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Oktober 1963 (GBl. S. 143),
d) § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 (GBl. S. 105),
e) Artikel I § 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 30. Juni 1970 (GBl. S. 321),
f) Artikel 7 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Rrform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 508).
g) Artikel I § 1 des  Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz), des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatsssekretäre und des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 3. März 1976 (GBl. S. 230).

    Stuttgart, den 12. April 1976

Staatsministerium
DR. FILBINGER

§ 1. Die Mitglieder der Regierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2. Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme seiner Wahl. Das Amtsverhältnis der übrigen Mitglieder der Regierung beginnt mit der Bestätigung der Regierung oder mit der Zustimmung zur Berufung durch den Landtag (Art. 46 Abs. 3-4 der Verfassung).

§ 3. (1) Der Ministerpräsident händigt den übrigen Mitgliedern der Regierung nach Beginn ihres Amtsverhältnisses (§ 2 Satz 2) eine von ihm vollzogene Urkunde über ihre Ernennung aus.

(2) In der Urkunde der Minister und der Staatssekretäre soll der übertragene Geschäftsbereich, in der Urkunde der Staatssekretäre und der ehrenamtlichen Staatsräte soll vermerkt werden, ob ihnen der Landtag Stimmrecht in der Regierung verliehen hat.

§ 4. Die Mitglieder der Regierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag den in Art. 48 der Verfassung vorgesehenen Eid.

§ 5. (1) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein Mitglied der Regierung darf der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören. Ausnahmen kann der Landtag zulassen.

(2) Die Mitglieder der Regierung dürfen während ihrer Amtsdauer gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch private Gutachten abgeben.

(3) Die Mitglieder der Regierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden: Die Regierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 6. (1) Die Mitglieder der Regierung sind; auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren: Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder der Regierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheit ohne Genehmigung der Regierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

Durch Gesetz vom 26. November 1974 wurden im § 6 Abs. 3 die Worte "strafbare Handlungen" mit Wirkung vom 1. Januar 1975 ersetzt durch: "Straftaten".

§ 7. (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein gerichtliches Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) § 28 des Gesetzes über. das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) bleibt unberührt.

§ 8. (1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Regierung endet außer durch ihren Tod mit der Bestätigung einer neuen Regierung durch den Landtag.

(2) Das Amtsverhältnis der Minister, der Staatssekretäre und der ehrenamtlichen Staatsräte endet im Fall ihres Rücktritts oder ihrer Entlassung mit der Aushändigung oder der ,öffentlichen Bekanntmachung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde, im Falle ihres Rücktritts spätestens jedoch mit der Zustimmung des Landtags zur Berufung des Nachfolgers.

(3) Wird einem Mitglied der Regierung sein Amt durch Urteil des Staatsgerichtshofs aberkannt, so endet sein Amtsverhältnis mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

§ 9. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Durch Gesetz vom 11. März 1991 erhielt der § 9 mit Wirkung vom 28. März 1991 folgende Fassung:
"§ 9. Für den Rechtsweg bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen sind die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.".

§ 10. (1) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung erhalten Amtsbezüge vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt; bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.

(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:
a) ein Amtsgehalt
    für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 3a zuzüglich 6 v. H.,
    für die Minister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 3a,
    für die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 4
der Reichsbesoldungsordnung B, einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,
b) eine Wohnungsentschädigung in Höhe des Wohnungsgeldzuschusses der Landesbeamten nach Tarifklasse I in der Sonderklasse gemäß § 9 Abs. l des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der in Baden-Württemberg geltenden Fassung,
c) eine Aufwandsentschädigung
    für den Ministerpräsidenten von jährlich       7200 DM,
    für die Minister von jährlich                         5200 DM,
    für die Staatssekretäre von jährlich              3000 DM,
d) bei Unzumutbarkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Regierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort ein Beschäftigungstagegeld, sofern es nach den allgemeinen Bestimmungen an Beamte zu gewähren wäre.

Daneben werden Kinderzuschläge entsprechend den: besoldungsrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte gewährt.

(3) An Stelle der Wohnungsentschädigung (Abs. 2 Buchst. b) kann eine Amtswohnung zugewiesen werden, auf welche die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Landesbeamten sinngemäß anzuwenden sind. Die Mitglieder der Regierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt; sie nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen; es sei denn, daß ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.

(4) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt; sind mehrere nach diesem Gesetz zu berechnende Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

Durch Gesetz vom 27. Januar 1958 erhielt § 10 Abs. 2 Buchst. a) und b) mit Wirkung vom 1. April 1957 folgende Fassung:
"a) ein Amtsgehalt
    für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 10 zuzüglich 6 v. H.,
    für die Minister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 10,
    für Staatssekretäre in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 8
der Landesbesoldungsordnung B einschließlich der zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,
b) eine Wohnungsentschädigung in Höhe des Ortszuschlages der Landesbeamten nach Tarifklasse I a in der Sonderklasse gemäß den §§ 12, 15 und 17 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes."

Durch Gesetz vom 18. Juli 1961 wurden im § 10 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1961
- in Buchstabe a) die Zahl "10" ersetzt durch: "11",
- in Buchstabe a) die Zahl "8" ersetzt durch: "9",
- in Buchstabe c) die Zahlen "7200" durch "10800", "5200" durch "6000" und "3000" durch "6000" ersetzt.

Durch Gesetz vom 16. Oktober 1963 wurde dem § 10 Abs. 2 mit Wirkung vom  1. Januar 1964 folgender Satz 3 angefügt:
"In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stehen Beihilfen entsprechend den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften zu."

Durch Gesetz vom 30. Juni 1970 wurden im § 10 Abs. 2 Buchst. a) die Worte "in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 9" mit Wirkung vom 1. April 1970 ersetzt durch die Worte "in Höhe von fünfundachtzig vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11."

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurden im § 10 Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung vom 20. April 1974 nach dem Wort "Todesfällen" die Worte "sowie zur Gesundheitsvorsorge" eingefügt.

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde der § 10 mit Wirkung vom 1. Januar 1975  wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:
"b) eine Wohnungsentschädigung in Höhe des Ortszuschlages der Landesbeamten nach Tarifklasse I a gemäß den §§ 12 bis 14 des Bundesbesoldungsgesetzes."
- der Abs. 2 Satz 2 wurde gestrichen und der bisherige Satz 3 wurde Satz 2.

Durch Gesetz vom 3. März 1976 erhielt der § 10 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d) mit Wirkung vom 1. März 1975  folgende Fassung:
"d) bis zur Verlegung eines eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Regierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort Trennungstagegeld."

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde der § 10 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1975 wie folgt geändert:
- der Satz 1 Buchstabe b) folgende Fassung:
"b) eine Wohnungsentschädigung in Höhe des Ortszuschlages der Landesbeamten nach Tarifklasse I a gemäß den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes,"
- im Satz 2 wurde der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz wurde angefügt:
"dasselbe gilt für die Gewährung von Sachschadenersatz und anderer auf der Fürsorge für die Landesbeamten beruhenden Leistungen."

Durch Gesetz vom 8. April 1978 wurde der § 10 mit Wirkung vom 1. Mai 1978 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Buchst. a) wurde das Wort "sechs" ersetzt durch: "zwanzig".
- der Abs. 2 Buchst. c) erhielt folgende Fassung:
"c) eine Aufwandsentschädigung
    für den Ministerpräsidenten von monatlich       2000 DM,
    für die Minister von monatlich                         1000 DM,
    für die Staatssekretäre von monatlich                500 DM,"

Durch Gesetz vom 11. März 1991 wurde der § 10 mit Wirkung vom 28. März 1991 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a erhielt folgende Fassung:
"a) ein Amtsgehalt für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich zwanzig vom Hundert, für die Minister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11, für Staatssekretäre in Höhe von fünfundachtzig vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Landesbesoldungsordnung B; das Amtsgehalt erhöht sich um die den Beamten in dieser Besoldungsgruppe allgemein gewährten Zulagen,".
- der Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d erhielt folgende Fassung:
"d) eine Entschädigung in Höhe von monatlich 800 DM bis zur Verlegung des eigenen Hausstandes zum Sitz der Regierung, wenn am Regierungssitz eine Unterkunft angemietet wurde und in der Regel keine tägliche Rückkehr an den Wohnort erfolgt. Wohnt ein hauptamtliches Mitglied der Regierung bereits im umzugskostenrechtlichen Einzugsgebiet, wird diese Entschädigung nicht gewährt. Muß bei in der Regel täglicher Rückkehr an den Wohnort auf Grund amtlicher Tätigkeit gelegentlich am Sitz der Regierung übernachtet werden, sind die dadurch entstandenen Mehraufwendungen in entsprechender Anwendung der Landestrennungsgeldverordnung unter Zugrundelegung der höchsten Reisekostenstufe erstattungsfähig.".
- folgender Absatz 5 wurde angefügt:
"(5) Erhält ein Mitglied der Regierung für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Wohnungsentschädigung gewährt werden, Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt 8 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.".

§ 11. Bezieht ein Mitglied der Regierung für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Wohnungsentschädigung gewährt werden; ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst; so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrages jener Bezüge.

§ 12. (1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Regierung erhalten die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung Reisekostenvergütung der Stufe I a.

(2) Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge werden den hauptamtlichen Mitgliedern der Regierung Umzugskostenvergütung der Stufe I a gewährt.

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde der § 12 mit Wirkung vom 1. März 1975  wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Stufe I a" ersetzt durch: "Reisekostenstufe C".
- im Abs. 2 wurden die Worte "Stufe I a" ersetzt durch: "Tarifklasse I a".

Durch Gesetz vom 11. März 1991 erhielt der § 12 mit Wirkung vom 28. März 1991 folgende Fassung:
"§ 12. (1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Regierung erhalten die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung eine Reisekostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften.
(2) Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wird den hauptamtlichen Mitgliedern der Regierung eine Umzugskostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften gewährt.".

§ 13. Die ehrenamtlichen Staatsräte erhalten eine Entschädigung; deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird.

§ 14. Die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen ist in §§ 15-21 Abs. l-3, § 22 und § 23 geregelt. Zur Ergänzung sind die für, die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden; zu allen Bezügen werden Kinderzuschläge gewährt.

Durch Gesetz vom 16. Oktober 1963 wurde dem § 14 mit Wirkung vom  1. Januar 1964 folgender Satz 3 angefügt:
"Den Empfängern von Übergangsgeld, Amtsgehalt, Ruhegehalt, Altersehrensold, Wartegeld, Witwen- und Waisengeld und Unterhaltsbeitrag stehen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen entsprechend den für die Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Landes geltenden Vorschriften zu.".

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurden im § 14 Satz 3 mit Wirkung vom 20. April 1974 nach dem Wort "Todesfällen" die Worte "sowie zur Gesundheitsvorsorge" eingefügt.

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde im § 14 Satz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 der 2. Halbsatz gestrichen.

Durch Gesetz vom 11. März 1991 wurde im § 14 Satz 3 das Wort "Wartegeld, "mit Wirkung vom 28. März 1991 gestrichen.

§ 15. (1) Ein ehemaliges Mitglied der Regierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld, falls ihm nicht Ruhegehalt nach § 16 oder § 21 zusteht.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Regierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für drei Jahre.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt
1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und die Wohnungsentschädigung in voller Höhe,
2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.

Durch Gesetz vom 3. März 1976 erhielt der § 15 Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Fassung:
"Als Übergangsgeld werden gewährt
1. für die ersten drei Monate die ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge nach § 16 Abs. 2 Satz 1 in voller Höhe,
2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge."

Durch Gesetz vom 8. April 1978 erhielt der § 15 Abs. 1 und 2  mit Wirkung vom 1. Mai 1978 folgende Fassung:
"(1) Ein ehemaliges Mitglied der Regierung erhält von dem Zeitpunkt ab, an dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechnung Amtsbezüge als Mitglied der Regierung oder politischer Staatssekretäre nach dem gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre erhalten hat, jedoch mindestens sechs Monate und höchstens für drei Jahre. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 1 wird nur Übergangsgeld, beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Abs. 3 Nr. 2 nur Ruhegehalt gewährt."

Durch Gesetz vom 11. März 1991 wurden im § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Worte "§ 16 Abs. 2 Satz 1" mit Wirkung vom 28. März 1991 ersetzt durch: "§ 16 Abs. 3 Satz 1".

§ 16. (1) Ein ehemaliges Mitglied der Regierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, für drei Monate sein volles Amtsgehalt, zuzüglich Wohnungsentschädigung und Kinderzuschläge, und dann, lebenslänglich Ruhegehalt; wenn es
1; insgesamt acht Jahre hauptamtlich einer Regierung im Gebiet des Landes Baden-Württemberg angehört hat, oder wenn es
2. bei seinem Ausscheiden aus dem Amt das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und einer Regierung im Gebiet des Landes Baden-Württemberg mindestens vier Jahre hauptamtlich angehört hat. Als vierjährige Amtszeit gilt auch eine Amtsdauer, die um höchstens einen Monat kürzer ist als eine volle Wahlperiode des Landtags.

(2) Das Ruhegehalt beträgt nach vierjähriger Amtszeit als Mitglied einer Regierung im Gebiet des Landes Baden-Württemberg 50 v. H. des Amtsgehalts. Es erhöht sich für jedes weitere Amtsjahr um jeweils 5 v. H. bis zum Höchstsatz von 75 v. H. des Amtsgehalts. Für jedes volle Jahr, welches das Mitglied der Regierung beim Eintritt in den Ruhestand jünger ist als 55 Jahre, wird das Ruhegehalt um 2 v. H. des Amtsgehalts gekürzt.

(3) Hat ein Mitglied der Regierung bei Ausübung seines  Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lebenslänglich Ruhegehalt.

Durch Gesetz vom 6. Juli 1965 erhielt der § 16 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 folgende Fassung:
"(2) Das Ruhegehalt beträgt nach vierjähriger Amtszeit als Mitglied einer Regierung im Gebiet des Landes Baden-Württemberg 50 vom Hundert des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung nach § 10 Abs. 2. Es erhöht sich für jedes weitere Amtsjahr um 5 vm Hundert dieser Bezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert. Für jedes volle Jahr, welches das Mitglied der Regierung beim Eintritt in den Ruhestand jünger ist als 55 Jahre, wird der Ruhegehaltsatz um 2 vom Hundert gekürzt."

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde der § 16 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurde das Komma hinter dem Wort "Amtsgehalt" sowie die Worte "und Kinderzuschläge, " gestrichen.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Ruhegehaltsfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und die Wohnungsentschädigung nach § 10 Abs. 2 Buchst. b) mit der Maßgabe, daß der Ortszuschlag nur bis zur Stufe 2 zu berücksichtigen ist. Das Ruhegehalt beträgt nach vierjähriger Amtszeit als Mitglied einer Regierung im Gebiet des Landes Baden-Württemberg 50 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge. Es erhöht sich für jedes weitere Amtsjahr um 5 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert. Für jedes volle Jahr, welches das Mitglied der Regierung beim Eintritt in den Ruhestand jünger ist als 55 Jahre, wird der Ruhegehaltssatz um 2 vom Hundert gekürzt.

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde der § 16 mit Wirkung vom 1. Juli 1975 wie folgt geändert:
- Abs. 1 Satz 2 wurde gestrichen.
- folgender neuer Abs. 3 wurde eingefügt:
"(3) Bei der Berechnung der Amtszeit gilt ein Rest von mehr als einhunderzweiundachtzig Tagen als volles Amtsjahr; dies gilt nicht bei Hinzurechnung der Amtszeit nach § 22."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4 und darin wurden die Worte "seiner Amtsführung ohne sein Verschulden" ersetzt durch: "der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung seines Amtes".

Durch Gesetz vom 8. April 1978 erhielt der § 16 Abs. 1 und 2  mit Wirkung vom 1. Mai 1978 folgende Fassung:
"(1) Ein ehemaliges Mitglied der Regierung hat ab dem Zeitpunkt, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn er insgesamt eine Amtszeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Amtszeit ist die Zeit, die das Mitglied hauptamtlich einer Regierung im Gebiet des Landes Baden-Württemberg angehört hat; als Amtszeit gilt auch die Zeit, die als politischer Staatssekretär nach dem gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre oder als Parlamentarischen Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 6. April 1967 (BGBl. I. S. 396), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I. S. 848), zurückgelegt worden ist. Bei einer Amtszeit von weniger als acht Jahren ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit.
(2) Ruhegehaltsfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und die Wohnungsentschädigung nach § 10 Abs. 2 Buchst. b mit der Maßgabe, daß der Ortszuschlag nur bis zur Stufe 2 zu berücksichtigen ist. Das Ruhegehalt beträgt nach vierjähriger Amtszeit fünfzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge. Es erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtszeit um fünf vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Sofern der Ruhegehaltssatz nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen günstiger ist, ist dieser anzuwenden."

Durch Gesetz vom 11. März 1991 erhielt der § 16 mit Wirkung vom 28. März 1991 folgende Fassung:
"§ 16. (1) Ein ehemaliges Mitglied der Regierung hat ab dem Zeitpunkt, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es insgesamt eine Amtszeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Amtszeit ist die Zeit, die das Mitglied hauptamtlich einer Regierung im Gebiet des Landes Baden-Württemberg angehört hat; als Amtszeit gilt auch die Zeit, die als politischer Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre oder als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 6. April 1967 (BGBl. I S. 396), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), zurückgelegt worden ist. Bei einer Amtszeit von weniger als acht Jahren ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit.
(2) Hat ein Mitglied der Regierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung seines Amtes eine Gesundheitsschädigung erlitten. die seine  Arbeitskraft dauernd und so wesentlich wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt.
(3) Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und die Wohnungsentschädigung nach §10 Abs. 2 Buchst. b mit der Maßgabe, daß der Ortszuschlag nur bis zur Stufe 2 zu berücksichtigen ist. Das Ruhegehalt beträgt fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Es erhöht sich für jedes Jahr der Amtszeit um 2,5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 3 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 4 gilt entsprechend. § 14 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom l . Januar 1992 an geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.".

§ 17. Hat ein Mitglied der Regierung dieser ununterbrochen zwei Jahre angehört und am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so erhält es, sofern es keine Versorgungsansprüche nach § 16 oder § 21 erworben hat, ein Viertel seines früheren Amtsgehalts und seiner Wohnungsentschädigung als nicht anrechenbaren Altersehrensold.

Durch Gesetz vom 16. Oktober 1963 wurden im § 17 mit Wirkung vom  1. Januar 1964 die Worte "als nicht anrechenbaren Altersehrensold" ersetzt durch: "als Altersehrensold".

Durch Gesetz vom 3. März 1976 erhielt der § 17 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Fassung:
"§ 17. Hat ein Mitglied der Regierung dieser ununterbrochenen zwei Jahre angehört und am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so erhält es, sofern es keine Versorgungsansprüche nach § 16 oder § 21 erworben hat, ein Viertel seiner früheren ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge nach § 16 Abs. 2 Satz 1 als Altersehrensold."

Durch Gesetz vom 11. März 1991 wurden im § 17 die Worte "§ 16 Abs. 2 Satz 1" mit Wirkung vom 28. März 1991 ersetzt durch: "§ 16 Abs. 3 Satz 1".

§ 18. Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Regierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Ruhegehalt bezog, erhalten, Hinterbliebenenversorgung.

Durch Gesetz vom 8. April 1978 wurden im § 18  mit Wirkung vom 1. Mai 1978 die Worte "Ruhegehalt bezog" ersetzt durch: "Anspruch auf Ruhegehalt hatte".

§ 19. (1) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten als Sterbegeld das Übergangsgeld, das dem Verstorbenen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate zugeständen hätte, und sodann Witwen- und Waisengeld für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes. Das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.

(2) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Durch Gesetz vom 8. April 1978 wurden im § 19  mit Wirkung vom 1. Mai 1978 nach den Worten "Übergangsgeld bezog," die Worte "ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben" eingefügt.

Durch Gesetz vom 11. März 1991 erhielt der § 19 mit Wirkung vom 28. März 1991 folgende Fassung:
"§ 19. (1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Regierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt erhalten hat.
(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwenund Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
(4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt, entfallen Leistungen nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften aus Anlaß des Todes.
(5) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.".

§ 20. Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Altersehrensold bezog, oder die Voraussetzungen für seine künftige Gewährung erfüllt hatte, erhalten in entsprechender Anwendung des § 19 Versorgung aus dem Altersehrensold, jedoch gegebenenfalls erst im Anschluß an die nach § 19 zu gewährenden Bezüge. Das Sterbegeld und die Bezüge für den Sterbemonat werden nur einmal gewährt.

Durch Gesetz vom 11. März 1991 erhielt der § 20 mit Wirkung vom 28. März 1991 folgende Fassung:
"§ 20. Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Altersehrensold bezog oder die Voraussetzungen für seine künftige Gewährung erfüllt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung aus dem Altersehrensold, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 19 Abs. 3 zusteht. Leistungen aus Anlaß des Todes nach diesem Gesetz oder nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften und die Bezüge für den Sterbemonat werden nur einmal gewährt.".

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgender § an dieser Stelle eingefügt:
"§ 20a. (1) Neben Übergangsgeld (§ 15), Ruhegehalt (§ 16) und Altersehrensold (§ 17) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 18 bis 20) und Versorgungsansprüchen nach § 21 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag (§ 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) gewährt.
(2) Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrags an Waisen von Beamten des Landes (§ 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) sind sinngemäß anzuwenden."

Durch Gesetz vom 8. April 1978 wurde der § 20a mit Wirkung vom 1. Januar 1977 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde der Klammerzusatz "(§ 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt durch: "(§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)".
- in Abs. 2 wurde  der Klammerzusatz "(§ 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt durch: "(§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes)".

§ 21. (1) Wird ein Mitglied der Regierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.

(2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rücksichten erfolgte Teilnahme an Veranstaltungen gelten als Dienstunfälle.

(3) Die Unfallfürsorge besteht
1. in einem Heilverfahren für den Verletzten,
2. in Versorgungsbezügen, nach Maßgabe des § 16, wenn das Mitglied der Regierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis endet,
3. in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Regierung infolge des Unfalls verstorben ist.

(4) Die ehrenamtlichem Staatsräte erhalten Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für Ehrenbeamte geltenden landesrechtlichen Bestimmungen.

Durch Gesetz vom 16. Oktober 1963 wurde im § 21 Abs. 3 mit Wirkung vom  1. Januar 1964 nach der Nr. 1 folgende Nr. 2 eingefügt:
"2. in Unfallausgleich neben dem Amtsgehalt, Wartegeld, Ruhegehalt, Übergangsgeld oder Altersehrensold,".
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 wurden Nrn. 3 und 4.

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde der § 21 mit Wirkung vom 1. Juli 1975 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wird ein Mitglied der Regierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Unfälle, die im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes oder bei einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen eintreten, gelten im Zweifel als Dienstunfälle."
- der Abs. 3 wurde gestrichen und der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 8. April 1978 wurde im § 21 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 das Wort "landesrechtlichen" gestrichen:

§ 22. (1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zum hauptamtlichen Mitglied der Regierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Regierung, so tritt der frühere Beamte oder Richter, wenn er nicht die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erfüllt und wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate ein anderes, seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt übertragen wird,' mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Wartestand. Er erhält als Wartegeld 80 v. H. seiner letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Regierung und unter Berücksichtigung einer Beförderung, die während seiner Zugehörigkeit zur Regierung erfolgt wäre. In den ersten zwei Jahren beträgt das Wartegeld mindestens 40 v. H. der Ministerbezüge. Im übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen über den Wartestand der Beamten.

(3) Ein früherer Beamter oder Richter tritt nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Regierung in den Ruhestand, wenn er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Regierung und unter Berücksichtigung einer Beförderung erdient hätte, die während seiner Zugehörigkeit zur Regierung in Frage gekommen wäre. Die Amtszeit als Mitglied der Regierung wird auch bei der Festsetzung des Ruhegehalts der Mitglieder der Regierung hinzugerechnet; die schon bei Beginn ihres Amtsverhältnisses im Ruhestand waren.

(4) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes zum Mitglied der Regierung berufen, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen durch Beschluß der Regierung vom Land eine Versorgung bis zu der in Abs. 2 oder 3 bestimmten Höhe gewährt werden.

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde dem § 22 Abs. 1 mit Wirkung vom 22. Juli 1972 folgender Satz 4 angefügt:
"Bei Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis nicht als beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Regierung die Amtszeit als Beamten abläuft."

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde zum § 22 Abs. 1 bis 3 mit Wirkung vom 22. Juli 1972 folgendes bestimmt:
"§ 22 Abs. 1 bis 3 des Ministergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes
(vom 3. März 1976) gilt auch für Beamte und Richter des Landes und der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in der Zeit vom 22. Juli 1972 bis zum Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes (das war der 18. März 1976) zum politischen Staatssekretär ernannt worden sind."

Durch Gesetz vom 11. März 1991 erhielt der § 22 mit Wirkung vom 28. März 1991 folgende Fassung:
"§ 22. (1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum hauptamtlichen Mitglied der Regierung gewählt oder berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. Bei Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis nicht als beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Regierung die Amtszeit als Beamter abläuft.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Regierung, so tritt der frühere Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate ein anderes, seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt als Beamter oder Richter nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten würde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu hauptamtlichen Mitgliedern der Regierung gewählten oder berufenen Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(4) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes oder eines anderen Landes zum hauptamtlichen Mitglied der Regierung gewählt oder berufen, so kann ihm und seinen Hinterbliebenen durch Beschluß der Regierung vom Land eine Versorgung bis zu der in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Höhe gewährt werden.".

§ 23. (1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Regierung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter öder Richter ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Wohnungsentschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold aus dem Amtsverhältnis zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Regierung, das Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold zurückbleibt. Das gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde der § 23 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurde folgender Satz 2 angefügt:
"Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften oder nach diesem Gesetz zustehender Unterschiedsbetrag sowohl in den Anspruch als auch in den betrag der Bezüge einzubeziehen."
- dem Abs. 2 wurde folgender Satz 3 angefügt:
"Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

Durch Gesetz vom 11. März 1991 erhielt der § 23 mit Wirkung vom 28. März 1991 folgende Fassung:
"§ 23. (1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Regierung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Wohnungsentschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold aus dem Amtsverhältnis zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge. Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften oder nach diesem Gesetz zustehender Erhöhungsbetrag sowohl in dem Betrag der früheren als auch der neuen Bezüge einzubeziehen. Satz 2 gilt für den Unterschiedsbetrag entsprechend.
(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Regierung, das Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold zurückbleibt. Das gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwendung. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Regierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechende Anwendung. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Regierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 55, 56 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der zu § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.
(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Regierung gilt § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.".

§ 24. Verzichtet ein Mitglied der Regierung, das nicht zu dem in § 22 bezeichneten Personenkreis gehört, auf eine Versorgung, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zählen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu 10 v. H. des Amtsgehalts ermöglicht werden.

§ 25. Die Regierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Einzelanordnungen zu erlassen.

§ 26. (1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft.

(2) §§ 10, 14-24 gelten auch für die ausgeschiedenen Regierungsmitglieder, die in der Zeit seit dem 17. Mai 1952 einer Regierung des Landes Baden-Württemberg angehört haben.

(3) Das württ.-bad. Ministergesetz vom 30. Mai 1950 in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1952 (RegBl. S. 46) und das württ.-hohenz. Gesetz über die Ministerbezüge vom 21. Dezember 1949 (RegBl. 1950 S. 31) gelten weiterhin für die Regierungsmitglieder, die vor dem 18. Mai 1952 aus der Regierung ausgeschieden sind.

(4) Die Regierung wird ermächtigt, in Fällen, die durch die Abs. 2 und 3 nicht erfaßt sind, bei Vorliegen einer Härte einen Altersehrensold bzw. ein Witwen- oder. Waisengeld zu gewähren.

Durch Gesetz vom 18. Juli 1961 wurde zum § 26 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember 1974 bestimmt:
"Auf Versorgungsbezüge nach § 26 Abs. 3 des Ministergesetzes ist § 3 Abs. 1 Nr. 2
(des Gesetzes vom 18. Juli 1961) sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge das Amtsgehalt gilt, das sich aus § 10 Abs. 2 des Ministergesetzes in der Fassung des Absatzes 1 (des § 39 des Gesetzes vom 18. Juli 1961) ergibt".

Durch Gesetz vom 6. Juli 1965 wurde dem § 26 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 folgende Sätze angefügt:
"Die Versorgungsbezüge sind aus dem Amtsgehalt und der Wohnungsentschädigung nach § 10 zu berechnen. § 10 Abs. 10 Satz 1 des
württ.-bad. Ministergesetz und § 7 Abs. 1 des württ.-hohenz. Gesetz über die Ministerbezüge sind nicht mehr anzuwenden."

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde zum § 26 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 bestimmt:
"Auf Versorgungsbezüge nach § 26 Abs. 3
(des Ministergesetzes) finden die sich aus § 1 Nr. 5 Buchst. c), Nrn. 6, 7 und 10 (des Gesetzes vom 3. März 1976; betr. Änderungen der § 16 Abs. 2, §§ 17, 20a und 23) ergebenden Änderungen sinngemäß Anwendung".

Durch Gesetz vom 8. April 1978 wurde zu den §§ 16  und 18 mit Wirkung vom 1. Mai 1978 bestimmt:
"Art. II. Übergangsvorschrift. Die §§ 16 und 18 des Ministergesetzes in der sich aus Artikel I
(des Gesetzes vom 8. April 1978) ergebenden Fassung gelten auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Mitglieder einer Regierung des Landes Baden-Württemberg und ihrer Hinterbliebenen."

Durch Gesetz vom 11. März 1991 wurde mit Wirkung vom 28. März 1991 als Übergangsvorschrift bestimmt:
"Art. 2. Übergangsvorschriften. .(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Regierung sowie der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung regeln sich nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. §§ 9, 23 Abs. 1, 3 und 5 des Ministergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes
(vom 11. März 1991) finden Anwendung. Dies gilt im Fall des § 23 Abs. 5 nicht, solange eine über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Regierung andauert.
2. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 23 Abs. 4 des Ministergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes findet keine Anwendung.
(2) Besteht ein Amtsverhältnis über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus fort, das zu diesem Zeitpunkt schon mindestens zwei Jahre bestanden hat, so gilt § 16 des Ministergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Passung; §§ 10 Abs. 5 und 23 Abs. 4 des Ministergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes finden keine Anwendung.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Regierung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erneut Mitglied der Regierung, bleibt der nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt. § 23 Abs. 4 des Ministergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß das neue Ruhegehalt nicht hinter dem nach den Absätzen 1 oder 2 einschließlich der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Ruhensvorschriften berechneten früheren Ruhegehalt zurückbleiben darf.
(4) Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a) dieses Gesetzes und Artikel 13 § 2 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) finden auf Amtsbezüge und Versorgungsbezüge, denen Amtsbezüge des Landes zugrunde liegen, Anwendung, die auf Zeiten nach dem 31. Dezember 1989 entfallen."

    Stuttgart, den 13. Dezember 1954

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller                     Dr. Veit
Dr. Wolfgang Haußmann          Ulrich             Simpfendörfer
Dr. Frank               Leibfried                Hohlwegler           Fiedler
Farny                 Dichtel                   Dr. Werber


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1954 S. 163
© 2. Oktober  2004

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