Bekanntmachung der Neufassung des Landtagswahlgesetzes

vom 6. September 1983

Auf Grund von Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landtagswahlgesetzes und des Volksabstimmungsgesetzes vom 11. April 1983 (GBl. S.161) und Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG) in der Fassung vom 10. November 1975 (GBl. S.802) wird nachstehend der ab 1. September 1983 geltende Wortlaut des Landtagswahlgesetzes, zuletzt bekanntgemacht in der Fassung vom 10. November 1975 (GBl. S.802), in der sich aus
1. der Bekanntmachung der Neufassung der Anlage zu Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes (Wahlkreiseinteilung) vom 24. September 179 (GBl. S. 437) und
2. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landtagswahlgesetzes und des Volksabstimmungsgesetzes vom 11. April 1983 (GBl. S.161, berichtigt S. 207)
ergebenden Fassung bekanntgemacht.

    STUTTGART, den 6. September 1983

Innenministerium
DR. HERZOG

 

Gesetz über die Landtagswahlen
(Landtagswahlgesetz - LWG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1983
(ursprüngliche Fassung vom 9. Mai 1955)

geändert durch
Gesetz vom 15. Oktober 1990 (GBl. S. 293),
Gesetz vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 85)
Bekanntmachung vom 22. November 1994 (GBl. S. 647),
Gesetz vom 3. Juli 1995 (GBl. S. 509),
Bekanntmachung vom 18. Januar 1996 (GBl. S. 133),
Gesetz vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 94)
Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GBl. 2005 S. 76)
Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (GBl. S. 166)

siehe auch das Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz - WKKG) vom 1. August 1967 (GBl. S. 125); aufgehoben durch Gesetz vom 3. Juli 1995

Neubekanntmachung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384)

 

INHALTSÜBERSICHT
nicht wiedergegeben

Durch Gesetz vom 3. Juli 1995 und durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde die Inhaltsübersicht jeweils geändert bzw. angepasst.

1. ABSCHNITT
Wahlsystem

§ 1. Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl. (1) Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die in 70 Wahlkreisen nach Wahlvorschlägen von Parteien oder von Wahlberechtigten für Einzelbewerber gewählt werden.

(2) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

(3) Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Summe der Stimmenzahlen der Bewerber einer Partei in den Wahlkreisen ergibt die Gesamtstimmenzahl der Partei im Land.

§ 2. Verteilung der Abgeordnetensitze. (1) 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Parteien, die weniger als 5 vom Hundert der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit einem geringeren Stimmenanteil als 5 vom Hundert oder Einzelbewerber Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt.

(2) Die jeder Partei im Land zustehenden Sitze werden auf die Regierungsbezirke im Verhältnis der von ihr dort erreichten Stimmenzahlen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt.

(3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat. Stehen einer Partei nach Absatz 2 in einem Regierungsbezirk mehr Sitze zu, als ihre Bewerber dort erlangt haben, so werden die weiteren Sitze ihren nicht nach Satz 1 gewählten Bewerbern in diesem Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe ihrer Stimmenzahlen in den Wahlkreisen zugeteilt.

(4) Erlangt eine Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze, als ihr dort nach Absatz 2 zustehen, so erhöht sich die Zahl der auf den Regierungsbezirk insgesamt entfallenden Sitze um so viele, als erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Mehrsitze die Sitzverteilung im Regierungsbezirk im Verhältnis der von den Parteien dort erreichten Stimmenzahlen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren zu gewährleisten; die Zahl der Abgeordneten erhöht sich über 120 hinaus entsprechend. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei, die Mehrsitze erlangt hat. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Stehen einer Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 2 oder nach Absatz 4 mehr Sitze zu, als sie dort Bewerber hat, so werden die weiteren Sitze den Ersatzbewerbern im Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe der Stimmenzahlen der Bewerber in den Wahlkreisen zugeteilt.

(6) Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet im Fall des Absatzes 3 Satz 1 das vom Kreiswahlleiter, in den übrigen Fällen und bei gleichen Höchstzahlen das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Sitze, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verteilt werden können, bleiben auch dann unbesetzt, wenn dadurch die Zahl der Abgeordneten 120 nicht erreicht.

§ 3. Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig.

2. ABSCHNITT
Gliederung des Wahlgebiets

§ 4. Wahlgebiet. Wahlgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Wahlkreise und Wahlbezirke.

§ 5. Wahlkreise. (1) Das Wahlgebiet wird in die Wahlkreise 1 bis 70 eingeteilt. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Werden Grenzen von Gemeinden oder Landkreisen geändert, so ändern sich entsprechend die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Bei der Neubildung einer Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines Landkreises, die zu verschiedenen Wahlkreisen gehören, fällt die neue Gemeinde dem nach der Einwohnerzahl kleineren Wahlkreis zu. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grenzänderungen, die später als sechs Monate vor dem Wahltag rechtswirksam werden.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut ganz oder teilweise bekanntzumachen, wenn sich Wahlkreise nach Absatz 2 ändern oder wenn die Beschreibung des Gebiets eines Wahlkreises oder der Name eines Wahlkreises sonst unrichtig geworden ist.

siehe hierzu die Anlage zum Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 6. September 1983 (GBl. S. 813), die durch die Bekanntmachung der Neufassung der Anlage zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes (Wahlkreiseinteilung) vom 15. Oktober 1990 (GBl. S. 293) ersetzt und durch Bekanntmachungen vom 22. November 1994, vom 18. Januar 1996, Gesetz vom 20. Dezember 2004 und Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 geändert wurde.

§ 6. Wahlbezirke. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Wahlbezirke zu bilden. Das Nähere über die Bildung der Wahlbezirke und ihre öffentliche Bekanntmachung bestimmt die Wahlordnung. Sie kann auch Bestimmungen über die Einrichtung von Sonderwahlbezirken treffen, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden kann.

3. ABSCHNITT
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 7. Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. I des Grundgesetzes, die am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Absatz 2).

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, wenn er nicht durch eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft mit seiner Einwilligung angeordnet ist.

Durch Gesetz vom 18. Februar 1991 erhielt der § 7 Abs. 2 Nr. 2 folgende Fassung:
"2. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 5 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt."

§ 8. Ausübung des Wahlrechts. (1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, entweder
1. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
2. durch Briefwahl wählen.

§ 9. Wählbarkeit. (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.

(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

4. ABSCHNITT
Wahlorgane

§ 10. Gliederung der Wahlorgane. (1) Wahlorgane sind
    der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß für das gesamte Wahlgebiet,
    ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
    ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
    mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis.

(2) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, daß Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

(3) Wieviel Briefwahlvorstände einzusetzen sind, bestimmt der Kreiswahlleiter.

(4) Das Nähere über die Einsetzung der Briefwahlvorstände bestimmt die Wahlordnung.

§ 11. Landeswahlleiter und Landeswahlausschuß. (1) Der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß haben ihren Sitz in Stuttgart.

(2) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen.

(3) Der Landeswahlausschuß besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und vier bis zehn vom Innenministerium zu berufenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt das Innenministerium. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden.

(4) Das Innenministerium macht die Berufung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters und die Bestellung des Landeswahlausschusses im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt, Es stellt die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung.

§ 12. Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse. (1) Der Sitz der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschüsse wird vom Innenministerium bestimmt.

(2) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen.

(3) Die Kreiswahlausschüsse bestehen aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und vier bis sieben vom Kreiswahlleiter zu berufenden Beisitzern, Die Zahl der Beisitzer bestimmt der Kreiswahlleiter. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlkreis bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden. Besteht der Wahlkreis aus mehreren Landkreisen, Stadtkreisen oder Teilen von solchen, so sollen die einzelnen Gebiete, aus denen sich der Wahlkreis zusammensetzt, nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Das Innenministerium macht die Berufung der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, die Kreiswahlleiter machen die Bestellung des Kreiswahlausschusses wie die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bekannt, Die Landkreise und Stadtkreise sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 13. Wahlvorsteher und Wahlvorstände. (1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.

(2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sechs vom Bürgermeister zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzern. Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde der § 13 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 wurde die Angabe "sechs" ersetzt durch: "sieben".
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(4) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erheben und weiter verarbeitet werden.
(5) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen."

§ 14. Wahlvorsteher und Briefwahlvorstände. (1) Die Briefwahlvorstände haben ihren Sitz am Sitz des Kreiswahlleiters, wenn dieser nichts anderes bestimmt.

(2) Die Wahlvorsteher für die Briefwahl, ihre Stellvertreter und die weiteren Beisitzer des Briefwahlvorstandes werden, wenn nach § 10 Abs. 2 für eine einzelne Gemeinde ein oder mehrere Briefwahlvorstände einzusetzen sind, vom Bürgermeister dieser Gemeinde; im übrigen vom Kreiswahlleiter berufen.

(3) Für die Zusammensetzung der Briefwahlvorstände gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(4) Sind nach § 10 Abs. 2 für einzelne oder für mehrere Gemeinden Briefwahlvorstände eingesetzt, sind die Gemeinden, im übrigen die Landkreise verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 15. Mitgliedschaft in Wahlorganen. (1) Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse und Wahlvorstände dürfen nur Wahlberechtigte berufen werden, Sie sollen in dem Gebiet wahlberechtigt sein, für das der Wahlausschuß oder Wahlvorstand bestellt wird.

(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.

§ 16. Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände. (1) Die Wahlausschüsse und Wählvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet, Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Das Nähere über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über deren Verfahren bestimmt die Wahlordnung.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde der § 16 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 1 wurde folgender Abs. eingefügt:
"(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

§ 17. Ehrenämter. (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet, Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Zehrgeldes bestimmt die Wahlordnung.

(2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamtes erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus.

§ 18. Amtsdauer und Beschlußfähigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände. (1) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl fort, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode.

(2) Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände können aus wichtigem Grund entpflichtet oder ersetzt werden.

(3) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.

(4) Die Wahlvorstände sind beschlußfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der von ihm aus den Beisitzern bestellte Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.

5. ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahl

§ 19. Wahltag. Die Regierung bestimmt den Wahltag und gibt ihn im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

§ 20. Mitwirkung der Landkreise und Gemeinden. Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Das Innenministerium kann den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde der § 20 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 wie folgt geändert:
- der Paragraf erhielt folgende Überschrift: "§ 20. Mitwirkung der Landkreise, Gemeinden und des Statistischen Landesamts".
- der bisherige Text wurde Abs. (1).
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Dem Statistischen Landesamt obliegt insbesondere die technische Vorbereitung der Wahldatenübermittlung, die technische Ermittlung des vorläufigen und endgültigen Wahlergebnisses, die Wahlstatistik nach § 58, die Berechnung des Wahlkostenersatzes, die rechnerische Unterstützung bei Wahlprüfungsverfahren sowie bei Änderungen der Wahlkreiseinteilung und des Wahlsystems."

§ 21. Wählerverzeichnisse. (1) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Sie führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis.

(2) In die Wählerverzeichnisse einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die voraussichtlich am Wahltag das Wahlrecht und in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten.

(3) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen.

(4) Jeder Wahlberechtigte, der ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen seine Entscheidung kann binnen zwei Tagen nach ihrer Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.

(5) Das Nähere über die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluß der Wählerverzeichnisse, über deren öffentliche Auslegung sowie über das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt die Wahlordnung.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde der § 21 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Um innerhalb dieses Zeitraums die Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen zu überprüfen, müssen Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden."
- im Abs. 4 Satz 1 wurde das Wort "Auslegungsfrist" ersetzt durch: "Einsichtsfrist".
- im abs. 5 wurden die Worte "deren öffentliche Auslegung" ersetzt durch: "die Einsichtnahme".

§ 22. Wahlscheine. (1) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Bei Versagung eines Wahlscheines gilt § 21 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(3) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung und Ausgabe der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sowie über das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt die Wahlordnung. Sie kann für besondere Fälle zulassen, daß Wahlscheine von Amts wegen erteilt werden.

§ 23. Wahlräume und deren Ausstattung. (1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.

(2) Das Nähere über die Ausstattung der Wahlräume und die Beschaffung der Stimmzettel und Wahlumschläge bestimmt die Wahlordnung.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurden im § 23 Abs. 2 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 nach den Worten "über die" die Worte "Lage, die" eingefügt.

6. ABSCHNITT
Wahlvorschläge

§ 24. Aufstellung von Wahlbewerbern und Unterzeichnung der Wahlvorschläge. (1) Parteien müssen ihre Bewerber in einer Versammlung ihrer wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. In Stadtkreisen, die mehrere ganze Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diese Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt werden.

(2) Wahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Parteien, die während der letzten Wahlperiode im Landtag nicht vertreten waren, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen.

(3) Die einen Wahlvorschlag unterzeichnenden Wahlberechtigten können nicht zugleich andere Wahlvorschläge unterzeichnen.

(4) Parteien müssen nachweisen, daß sie ihre Bewerber nach den Vorschriften des Absatzes 1 und satzungsgemäß aufgestellt haben. In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) Das Nähere über die Unterzeichnung der Wahlvorschläge und über den Nachweis der ordnungsmäßigen Aufstellung der Bewerber bestimmt die Wahlordnung.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde der § 24 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden nach dem Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen."
- im Abs. 2 Satz 1 wurde die Angabe "(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes)" gestrichen.

§ 25. Inhalt der Wahlvorschläge. (1) Bewerber und Ersatzbewerber einer Partei können höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden.

(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Wahlvorschläge bestimmt die Wahlordnung. Sie kann für Wahlvorschläge für Einzelbewerber vorschreiben, daß sie ein Kennwort enthalten müssen.

§ 26. Einreichung der Wahlvorschläge. (1) Wahlvorschläge müssen spätestens am 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim zuständigen Kreiswahlleiter schriftlich eingereicht werden.

(2) Das Nähere über die einzureichenden Nachweise und deren Form und Inhalt sowie über die Zuständigkeit für die Ausstellung von Wahlrechtsbescheinigungen und Wählbarkeitsbescheinigungen bestimmt die Wahlordnung.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde im § 26 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 die Angabe "45." ersetzt durch: "59."

§ 27. Vertrauensleute. (1) In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 28. Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen. (1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute zurückgenommen oder geändert werden. Die Vorschriften über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlags und die Beibringung von weiteren Unterschriften bleiben unberührt.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Zurücknahme oder Änderung nur bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zulässig ist, eine Änderung ferner nur dann, wenn der Bewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Das Verfahren nach § 24 braucht bei einer solchen Änderung nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 24 Abs. 2 bedarf es nicht.

§ 29. Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge. (1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensleute und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein Wahlvorschlag ist nicht gültig, wenn
1. die Form oder Frist des § 26 Abs. 1 nicht gewahrt ist,
2. die nach § 24 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3. bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 24 Abs. 4 nicht erbracht sind.

Ist der Bewerber oder Ersatzbewerber so mangelhaft bezeichnet, daß seine Person nicht feststeht, ist der Wahlvorschlag für diesen Bewerber oder Ersatzbewerber ungültig.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (§ 30 Abs. 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.

§ 30. Zulassung der Wahlvorschläge. (1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am 40. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Der Kreiswahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die verspätet eingegangen sind oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind diese zu streichen. Wird auf einem Wahlvorschlag der Bewerber gestrichen und ist ein Ersatzbewerber benannt, so tritt der Ersatzbewerber an die Stelle des Bewerbers.

(3) Die Prüfungspflicht des Kreiswahlausschusses erstreckt sich nur auf die Wahlvorschläge und die zu ihnen zu erbringenden Nachweise. Tatsachen, die dem Kreiswahlausschuß zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden. Das Nähere über die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bestimmt die Wahlordnung.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde im § 30 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 die Angabe "40." ersetzt durch: "54."

§ 31. Rechtsmittel. (1) Die Vertrauensleute können gegen Verfügungen der Kreiswahlleiter im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 29) den Kreiswahlausschuß anrufen.

(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann bis 18 Uhr des dritten Tages nach der Verkündung der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß erhoben werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensleute des zurückgewiesenen Wahlvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags Beschwerde erheben.

(3) Die Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses müssen spätestens am 30. Tag vor der Wahl ergehen.

(4) Das Nähere über das Verfahren nach Absatz 1 und über das Beschwerdeverfahren nach Absatz 3 bestimmt die Wahlordnung.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde im § 31 Abs. 3 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 die Angabe "30." ersetzt durch: "44."

§ 32. Bekanntmachung der Wahlvorschläge. (1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge wie die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis spätestens am 20. Tag vor der Wahl bekannt.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter richtet sich bei den im Landtag vertretenen Parteien nach der Stimmenzahl dieser Parteien bei der letzten Landtagswahl. Im Anschluß hieran sind sonstige Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen aufzuführen. Sodann folgen die übrigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter, Die Wählvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge fortlaufend zu numerieren. Hat in einem Wahlkreis eine in anderen Wahlkreisen vertretene Partei keinen Wahlvorschlag eingereicht oder ist ihr Wahlvorschlag zurückgewiesen worden, so fällt die Nummer dieser Partei aus.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde im § 32 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 die Angabe "20." ersetzt durch: "34."

7. ABSCHNITT
 Wahlhandlung

§ 33. Wahlzeit. Die Wahl im Wahlbezirk kann am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr ausgeübt werden. Die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen.

§ 34. Öffentlichkeit der Wahlhandlung. (1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.

§ 35. Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen. (1) In dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde der § 35 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 wie folgt geändert:
- in der Überschrift wurde nach dem Wort "Wahlpropaganda" die Worte "und Unterschriftensammlung" eingefügt.
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten."

§ 36. Wahrung des Wahlgeheimnisses. Die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die Wahlordnung. Der Wahlvorsteher hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

§ 37. Stimmzettel, Wahlumschläge. (1) Für die Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel in amtlich abgestempelten Wahlumschlägen verwendet werden. Stimmzettel und Wahlumschläge müssen innerhalb eines Wahlkreises in Form und Farbe einheitlich sein.

(2) Auf dem Stimmzettel erhält jeder im Wahlkreis zugelassene Wahlvorschlag eines von mehreren untereinander stehenden waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält
1. die laufende Nummer des Wahlvorschlags,
2. den Namen, Beruf oder Stand und Wohnort und, soweit es zur Vermeidung von Zweifeln über die Person erforderlich ist, auch den Geburtstag und Geburtsort des aufgestellten Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers,
3. bei Wahlvorschlägen von Parteien den Namen der Partei, gegebenenfalls unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung, bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzelbewerber",
4. einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38).

Die Wahlvorschläge sind in der in § 32 Abs. 2 bestimmten Reihenfolge unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden Nummer aufzuführen. Für ausgefallene Nummern sind keine Felder freizulassen.

(3) Die Wahlordnung kann weitere Bestimmungen über Form und Inhalt des Stimmzettels und über die Beschaffenheit der Wahlumschläge treffen.

(4) Das Innenministerium kann zulassen, daß anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1996 wurde dem § 37 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"In Wahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 58 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, werden bei der Stimmabgabe im Wahlraum Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet."

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde der § 37 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 wie folgt geändert:
- der Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Für die Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel und bei der Briefwahl amtliche Umschläge verwendet werden."
- der Satz 2 wurde gestrichen.

§ 38. Stimmabgabe. (1) Wer seine Stimme im Wahlraum abgibt, erhält dort einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag. Er kann erforderlichenfalls weitere Stimmzettel und Wahlumschläge nachfordern.

(2) Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wahlberechtigter, der nicht lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

(3) Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Weise aus, daß er auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheiden will. Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen.

(4) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe im Wahlraum ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.

(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister im Wahlbrief den verschlossenen Wahlumschlag, der den. Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, daß er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, daß der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 2 Satz 2 gekennzeichnet hat.

(6) Im einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl durch die Wählordnung geregelt.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1996 wurde dem § 38 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"In Wahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 58 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, ist der Wahlberechtigte verpflichtet, bei der Stimmabgabe im Wahlraum Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu verwenden."

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde der § 38 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "und einen Wahlumschlag" gestrichen.
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "und Wahlumschläge" gestrichen.
- im Abs. 2 Satz 2 wurden die Worte "durch körperliche Gebrechen" ersetzt durch: "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung".
- im Abs. 3 Satz 2 wurden die Worte "in den Wahlumschlag zu legen" ersetzt durch: "in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und in die Wahlurne zu werfen."

8. ABSCHNITT
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 39. Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung. Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.

§ 40. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk. (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.

(3) Das Nähere über die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe bestimmt die Wahlordnung.

§ 41. Feststellung des Briefwahlergebnisses. (1) Der Briefwahlvorstand stellt nach Beendigung der Wahlhandlung das Wahlergebnis aus den ihm zugewiesenen Wahlbriefen fest.

(2) § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 42. Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen. (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
3. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4. keine Kennzeichnung enthält,
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
6. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
7. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

(2) Leer abgegebene Wahlumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet, Mehrere in einem Wahlumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine ungültige Stimme.

(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt,
4, weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein Wahlrecht nach § 7 Abs. 2 verliert.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde der § 42 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 wie folgt geändert:
- die Nummern 1 und 2 wurden gestrichen und die bisherigen Nummern 3 bis 7 wurden die Nummern 1 bis 5.
- folgender Satz wurde dem Absatz angefügt:
"Ungültig sind auch Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Wahlraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Wahlumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist."

§ 43. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis. (1) Der Kreiswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Er hat dabei die Feststellungen der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände nachzuprüfen. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen.

(2) § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 44. Feststellung des Wahlergebnisses im Land und Sitzverteilung. (1) Der Landeswahlausschuß ermittelt auf Grund der von den Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellungen das Ergebnis der Wahl im Land und stellt es fest. Zählfehler kann er berichtigen. Im übrigen kann er die Feststellungen nur ändern, wenn sie offenkundig unrichtig sind.

(2) Auf Grund des von ihm festgestellten Ergebnisses beschließt der Landeswahlausschuß über die Sitzverteilung und stellt die hiernach gewählten Bewerber fest (§ 2). Bewerber, die in zwei Wahlkreisen aufgestellt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1) und in jedem der beiden Wahlkreise einen Sitz erlangt haben, gelten in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den Sitz mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlkreises (§ 2 Abs. 3 Satz 1) erlangt haben. Trifft dies in beiden Wahlkreisen oder in keinem von beiden zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt,. in dem sie die höhere Stimmenzahl erreicht haben. Für den anderen Wahlkreis gilt in beiden Fällen § 47 Abs. 1 entsprechend.

§ 45. Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Der Landeswahlleiter macht das vom Landeswahlausschuß festgestellte Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung und der gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Er benachrichtigt die gewählten Bewerber von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 46. Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag. (1) Die gewählten Bewerber erwerben die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der Annahmeerklärung auf die Benachrichtigung nach § 45 Satz 2 beim Landeswahlleiter. Geht bis zum Ablauf der in § 45 Satz 2 bestimmten Frist beim Landeswahlleiter keine oder keine formgerechte Erklärung ein, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärungen können nicht widerrufen werden.

(2) Der Landeswahlleiter stellt den Bewerbern, die die Wahl angenommen haben oder bei denen die Wahl als angenommen gilt, eine Wahlurkunde aus.

9. ABSCHNITT
Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten

§ 47. Mandatsnachfolge. (1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Abs. 2 Satz 1) an seine Stelle. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden, so finden die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 2 und des § 2 Abs. 5 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß gewählte Bewerber, die zugleich in einem zweiten Wahlkreis als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgestellt waren, für die Mandatsnachfolge ausscheiden. Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Bewerbers oder Abgeordneten ist entscheidend, für welche Partei er bei der Wahl aufgetreten ist.

(2) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus
1. durch Tod,
2. durch Mandatsverzicht (Art. 41 Abs. 2 der Landesverfassung),
3. durch Verlust der Wählbarkeit (Art. 41 Abs. 3 der Landesverfassung),
4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 52),
5. durch Aberkennung des Mandats (Art. 42 der Landesverfassung).

§ 48. Feststellung der Mandatsnachfolge. Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des § 47 Abs. 2 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags schriftlich mitgeteilt worden ist.

§ 49. Folgen eines Parteiverbots. Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Stellung des Verbotsantrags oder der Verkündung des Urteils angehört haben, ihren Sitz. § 47 Abs. 1 und § 48 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Bewerber, die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehört haben, für die Mandatsnachfolge unberücksichtigt bleiben. Sind keine geeigneten Mandatsnachfolger vorhanden, so bleiben freigewordene Sitze unbesetzt.

10. ABSCHNITT
Nachwahl und Wiederholungswahl

§ 50. Nachwahl. (1) Steht fest, daß die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk nicht durchgeführt werden kann, oder wird ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden müßte, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ganz oder teilweise ab und macht dies öffentlich mit dem Hinweis bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird.

(2) Ist in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden, findet eine Nachwahl statt. Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Nachwahl bestimmt die Wahlordnung.

§ 51. Wiederholungswahl. (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verstrichen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.

(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch welche die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt der Landtag neu gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Wiederholungswahl bestimmt die Wahlordnung.

(5) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.

Durch Gesetz vom 3. Juli 1995 wurde an dieser Stelle folgender Abschnitt neu eingefügt::

"11. Abschnitt.
Staatliche Mittel für Parteien und Einzelbewerber

§ 51a. Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien. (1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Staatshaushaltsplan des Landes - Einzelplan 01 - Landtag - auszubringen.
(3) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat."

§ 51b. Staatliche Mittel für Einzelbewerber. (1) Einzelbewerber, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 4,00 Deutsche Mark.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.
(3) § 51a Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat."

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde im § 51b Abs. 1 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 der Betrag "4,00 Deutsche Mark" ersetzt durch: "2,05 Euro".

11. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Durch Gesetz vom 3. Juli 1995 wurde der bisherige 11. Abschnitt zum 12. Abschnitt.

§ 52. Anfechtung. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz angefochten werden.

§ 53. Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht oder
2. entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
    a) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
    b) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtiger das Amt eines Wahlvorstehers, eines stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde im § 53 Abs. 2 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 der Betrag "1000 Deutsche Mark" ersetzt durch: "500 Euro" und der Betrag "100000 Deutsche Mark" wurde ersetzt durch: "50000 Euro".

§ 54. Wahlkosten. (1) Die Kosten der Landtagswahlen trägt das Land. Es erstattet den Landkreisen und Gemeinden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen einschließlich der Übermittlung des Wahlergebnisses entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluß der laufenden Ausgaben persönlicher und sachlicher Art. Für die Inanspruchnahme von Räumen in Anstalten und Gebäuden der Landkreise und Gemeinden wird keine Vergütung gewährt.

(2) Art und Höhe des Kostenersatzes bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 wurde dem § 54 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 folgender Absatz angefügt:
"(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."

§ 55. Wahlordnung. Das Innenministerium erläßt durch Rechtsverordnung (Wahlordnung) die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften. In der Wahlordnung können auch Sonderbestimmungen über das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie für solche Wahlberechtigte getroffen werden, deren Wohnstätten aus gesundheits- oder viehseuchenpolizeilichen Gründen gesperrt sind.

siehe hierzu die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO) vom 7. September 1983, geändert durch Verordnungen vom vom 14. Mai 1991 (GBl. S. 309), vom 23. Januar 1995, vom 12. Februar 1996 und vom 21. Februar 2000.

§ 56. Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei Auflösung des Landtags. Bei einer Auflösung des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode kann das Innenministerium, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl zu gewährleisten, die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abkürzen oder ändern und damit zusammenhängende ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.

§ 57. Fristen und Termine. Die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 58. Wahlstatistik. (1) Bei der statistischen Bearbeitung des Ergebnisses der Wahlen zum Landtag dürfen auch Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung ihrer Stimmabgabe erstellt werden. Die Aufgliederung des Wahlergebnisses nach Geschlechtern und Altersgruppen ist jedoch nur in Gemeinden oder Wahlbezirken, die vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt dazu bestimmt worden sind, und nur dann zulässig, wenn dadurch die Stimmabgabe der einzelnen Wähler nicht erkennbar werden kann.

(2) Das Nähere regelt die Wahlordnung.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1996 erhielt der § 58 folgende Fassung:
"§ 58. Wahlstatistik. (1) Das Ergebnis der Wahl ist vom Statistischen Landesamt statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.
(2) Über das Ergebnis der Wahl wird eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über
a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
erstellt. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von bis zu 3 vom Hundert der Wahlbezirke des Landes in ausgewählten Wahlbezirken durchgeführt. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muß mindestens 500 Wahlberechtigte umfassen. Die betroffenen Wahlberechtigten sind von den Gemeinden rechtzeitig vor dem Wahltag individuell oder durch öffentliche Bekanntmachung auf die Durchführung der Erhebung hinzuweisen; dabei sind insbesondere die Rechtsgrundlage sowie die Tatsache anzugeben, daß bei der Stimmabgabe im Wahlraum nur Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichungen verwendet werden dürfen. Entsprechende Hinweise sind an geeigneter Stelle vor oder in den Wahlräumen anzubringen.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. a sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. b sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme. Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis, Gemeinde und Wahlbezirk.
(4) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind.
(5) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. a wird nach der Wahl von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Statistischen Landesamt übermittelt.
(6) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. b wird unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Die Gemeinden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen versiegelten Pakete mit den gültigen Stimmzetteln der ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung der Stimmzettel an das Statistische Landesamt weiter; Entsprechendes gilt für die weiteren Stimmzettel der ausgewählten Wahlbezirke.
(7) Gemeinden mit ausgewählten Wahlbezirken dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken, die jeweils mindestens 500 Wahlberechtigte umfassen müssen, für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel mit den in Absatz 3 genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen durchführen. Absatz 2 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen innerhalb einer Gemeinde nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden. Der Landeswahlleiter kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen, daß auch Gemeinden, in denen kein ausgewählter Wahlbezirk liegt, wahlstatistische Auszählungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durchführen.
(8) Durch die Statistiken nach Absatz 2 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 7 darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Statistiken nach Absatz 2 ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten; sie sind auf Anforderung den Statistikstellen der Gemeinden, die wahlstatistische Auszählungen nach Absatz 7 Satz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zusammengefaßter Veröffentlichung zu überlassen. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden. Für die weitere Behandlung und die Vernichtung der Stimmzettel gelten die Vorschriften der Wahlordnung."

§ 59. Inkrafttreten. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 24. Mai 1955 in Kraft getreten (GBl. S.71).


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1983 S. 509
© 19. September 2004 - 30. Dezember 2010

Home              Zurück            Top