Gesetz über die Landtagswahlen
(Landtagswahlgesetz)

vom 9. Mai 1955

geändert durch
Gesetz vom 24. Juli 1963 (GBl. S. 112)

Neubekanntmachung vom 20. September 1963 (GBl. S. 153)

Der Landtag hat am 27. April 1955 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Wahlsystem

Art. l. Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl. (1) Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die in 70 Wahlkreisen nach Wahlvorschlägen von Parteien oder auf Grund von Einzelbewerbungen gewählt werden.

Art. 2. Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Regierungsbezirke. Die Abgeordnetensitze werden in der Weise auf, die Wahlkreise verteilt, daß mindestens 46 Sitze auf Wahlkreise des Regierungsbezirks Nordwürttemberg, mindestens 27 Sitze auf Wahlkreise des Regierungsbezirks Nordbaden, mindestens 25 Sitze auf Wahlkreise des Regierungsbezirks Südbaden und mindestens 22 Sitze auf Wahlkreise des Regierungsbezirks Südwürttemberg-Hohenzollern entfallen.

Art. 3. Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Bewerber. (1) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber aufstellen. Einzelbewerbungen sind nur für einen bestimmten Wahlkreis zulässig. Auch für einen Einzelbewerber kann ein Ersatzbewerber benannt werden.

(2) Die Zahl der einer Partei in einem Regierungsbezirk zustehenden Abgeordnetensitze bestimmt sich nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen, die die Parteien im Regierungsbezirk erreicht haben. Sie wird in der Weise ermittelt, daß die Gesamtstimmenzahlen nach dem dHondtschen Höchstzahlverfahren geteilt und aus den sich ergebenden Teilungszahlen in jedem Regierungsbezirk soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als dem Regierungsbezirk nach Art. 2 mindestens Sitze zustehen. Haben Parteien, die unter Abs. 6 fallen, oder Einzelbewerber Sitze nach Abs. 3 Satz 1 erlangt, so sind entsprechend weniger Höchstzahlen auszusondern. Jede Partei erhält soviel Sitze, als Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los:

(3) Die Abgeordnetensitze werden in der Weise zugeteilt, daß zunächst in jedem Wahlkreis der Bewerber einen Sitz erhält, der die höchste Stimmenzahl im Wahlkreis erlangt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu zieh ende Los. Die übrigen auf einen Regierungsbezirk entfallenden Sitze werden den Parteien, die nach Abs. 2 Anspruch auf weitere Sitze haben, in den Wahlkreisen zugeteilt, in denen ihre Bewerber zwar keinen Sitz nach Satz 1, aber im Vergleich zu ihren Bewerbern in den übrigen Wahlkreisen des Regierungsbezirks die höchsten Stimmenzahlen erlangt haben; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vorn Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Fallen nach Abs. 2 einer Partei in einem Regierungsbezirk mehr Sitze zu, als sie Bewerber aufgestellt hat, so werden die Mehrsitze den Ersatzbewerbern dieser Partei in den Wahlkreisen des Regierungsbezirks zugeteilt, in denen ihre Bewerber im Vergleich zu ihren Bewerbern in den übrigen Wahlkreisen des Regierungsbezirks die höchsten Stimmenzahlen erlangt haben. Hat eine Partei in einem Wahlkreis keinen Ersatzbewerber, so geht der Sitz auf den Ersatzbewerber desjenigen Wahlkreises im selben Regierungsbezirk über, in dem der Bewerber der Partei die nächsthohe Stimmenzahl erlangt hat. Ein Sitz, der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zugeteilt werden kann, bleibt unbesetzt.

(5) Fallen einer Partei oder mehreren Parteien in einem Regierungsbezirk nach Abs. 3 Satz 1 mehr Sitze zu, als sie auf Grund ihrer Gesamtstimmenzahlen im Regierungsbezirk nach Abs. 2 zu beanspruchen hätten, so erhöht sich die Zahl der nach Art. 2 auf den Regierungsbezirk entfallenden Sitze und entsprechend die Zahl der Abgeordnetensitze des Landtags über 120 hinaus um soviel Sitze, als erforderlich sind, um unter Einbeziehung der erlangten überzähligen Sitze die Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zu gewährleisten. Dazu sind aus den nach Abs. 2 Satz 2 errechneten Teilungszahlen solange weitere Höchstzahlen auszusondern, bis auf die Parteien, die überzählige Sitze erlangt haben, eine der Zahl dieser Sitze entsprechende Zahl von Höchstzahlen entfällt. Jede Partei erhält soviel weitere Sitze, als weitere Höchstzahlen auf sie entfallen. Der letzte Sitz fällt bei gleicher Höchstzahl an die Partei, die einen überzähligen Sitz erlangt hat; Abs. 2 Satz 5 findet keine Anwendung. Für die Zuteilung der nicht nach Abs. 3 Satz 1 erlangten Mehrsitze gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(6) Parteien, die weniger als 5 v. H. der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden bei der Berechnung der Sitzzahlen nach Abs. 2 und bei der Verteilung von Sitzen nach Abs. 3 Satz 2 nicht berücksichtigt.

Art. 4. Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig.

Zweiter Abschnitt
Gliederung des Wahlgebiets

Art. 5. Wahlgebiet. Wahlgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Wahlkreise, Gemeindewahlgebiete und Wahlbezirke.

Art. 6. Wahlkreise. Es werden folgende Wahlkreise gebildet:

Nr. 1            Wahlkreis Stuttgart I,
bestehend aus den Stadtteilen Stuttgart-Mitte und Stuttgart-West der kreisfreien Stadt Stuttgart;

Nr. 2       Wahlkreis Stuttgart II,
bestehend aus den Stadtteilen Stuttgart- Nord, Stuttgart-Ost, Wangen und Hedelfingen mit Rohracker der kreisfreien Stadt Stuttgart;

Nr. 3       Wahlkreis Stuttgart III,
bestehend aus den Stadtteilen Stuttgart-Süd, Kaltental, Möhringen mit Sonnenberg, Degerloch, Plieningen mit Hohenheim, Birkach und Sillenbuch mit Heumaden und mit Riedenberg der kreisfreien Stadt Stuttgart;

Nr. 4       Wahlkreis Stuttgart IV,
bestehend aus den Stadtteilen Zuffenhausen mit Zazenhausen, Stammheim, Feuerbach, Weilimdorf, Botnang und Vaihingen mit Rohr der kreisfreien Stadt Stuttgart;               

Nr. 5       Wahlkreis Stuttgart V,
bestehend aus den Stadtteilen Bad Cannstatt mit Hofen, Mühlhausen, Münster, Untertürkheim mit Rotenberg und Obertürkheim mit Uhlbach der kreisfreien Stadt Stuttgart;

Nr. 6       Wahlkreis Heilbronn-Stadt,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Heilbronn;

Nr. 7      Wahlkreis Ulm-Stadt,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Ulm;

Nr. 8      Wahlkreis Böblingen,
bestehend aus dem Kreis Böblingen;

Nr. 9    Wahlkreis Leonberg,
bestehend aus den Kreisen Leonberg und Vaihingen;

Nr. 10     Wahlkreis Ludwigsburg I,
bestehend aus den Gemeinden Aldingen, Hochberg, Hochdorf, Kornwestheim, Ludwigsburg, Möglingen, Neckargröningen, Neckarrems, Neckarweihingen, Poppenweiler und Schwieberdingen des Kreises Ludwigsburg;

Nr. 11     Wahlkreis Ludwigsburg II,
bestehend aus den nicht beim Wahlkreis Nr. 10 aufgeführten Gemeinden des Kreises Ludwigsburg;

Nr. 12     Wahlkreis Heilbronn-Land I,
bestehend aus den Gemeinden Affaltrach, Bachenau, Bad Friedrichshall, Bittelbronn, Brettach, Bürg, Cleversulzbach, Dahenfeld, Degmarn, Duttenberg, Eberstadt, Eichelberg, Ellhofen, Erlenbach, Eschenau, Gellmersbach, Gochsen, Grantschen, Gundelsheim, Höchstberg, Hölzern, Hößlinsülz, Jagsthausen, Kocherstelnsfeld, Kochertürn, Lampoldshausen, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Möckmühl, Neckarsulm, Neuenstadt am Kocher, Neulautern, Obergriesheim, Ödheim, Offehau, Olnhausen, Roigheim, Siglingen, Sülzbach, Tiefenbach, Untergriesheim, Weiler bei Weinsberg, Weinsberg, Widdern, Willsbach, Wimmental, Wüstenrot und Züttlingen des Kreises Heilbronn;

Nr. 13     Wahlkreis Heilbronn-Land II,
bestehend aus den nicht beim Wahlkreis Nr. 12 aufgeführten Gemeinden des Kreises Heilbronn;

Nr. 14     Wahlkreis Öhringen,
bestehend aus den Kreisen Öhringen, Künzelsau und Mergentheim;

Nr. 15     Wahlkreis Crailsheim,
bestehend aus den Kreisen Crailsheim und Schwäbisch Hall;

Nr. 16     Wahlkreis Aalen,
bestehend aus dem Kreis Aalen;

Nr. 17     Wahlkreis Heidenheim,
bestehend aus dem Kreis Heidenheim;

Nr. 18     Wahlkreis Ulm-Land,
bestehend aus dem Kreis Ulm;

Nr. 19     Wahlkreis Göppingen I,
bestehend aus den Gemeinden Adelberg, Aichelberg, Albershausen, Baiereck, Bartenbach, Bezgenriet, Birenbach, Börtlingen, Boll, Bünzwangen, Dürnau, Ebersbach an der Fils, Eislingen/Fils, Eschenbach, Faurndau, Gammelshausen, Göppingen, Hattenhofen, Heiningen, Hohenstaufen, Holzhausen, Oberwälden, Ottenbach, Rechberghausen, Roßwälden, Schlierbach, Sparwiesen, Uhingen, Wäschenbeuren, Wangen, Weiler ob der Fils und Zell unter Aichelberg des Kreises Göppingen;

Nr. 20     Wahlkreis Göppingen II,
bestehend aus den nicht beim Wahlkreis Nr. 19 aufgeführten Gemeinden des Kreises Göppingen;

Nr. 21     Wahlkreis Schwäbisch Gmünd,
bestehend aus dem Kreis Schwäbisch Gmünd;

Nr. 22     Wahlkreis Backnang,
bestehend aus dem Kreis Backnang;

Nr. 23     Wahlkreis Waiblingen I,
bestehend aus den Gemeinden Baach, Beinstein, Birkmannsweiler, Bittenfeld, Breuningsweiler, Bürg, Fellbach, Hanweiler, Hegnach, Hertmannsweiler, Höfen, Hohenacker, Korb, Leutenbach, Nellmersbach, Neustadt, Öffingen, Öschelbronn, Rettersburg, Rommelshausen, Schmiden, Schwikheim, Waiblingen und Winnenden des Kreises Waiblingen;

Nr. 24     Wahlkreis Waiblingen II,
bestehend aus den nicht beim Wahlkreis Nr. 23 aufgeführten Gemeinden des Kreises Waiblingen;

Nr. 25     Wahlkreis Eßlingen I,
bestehend aus der Stadt Eßlingen;

Nr. 26     Wahlkreis Eßlingen II,
bestehend aus den nicht übrigen Gemeinden des Kreises Eßlingen;

Nr. 27     Wahlkreis Nürtingen,
bestehend aus dem Kreis Nürtingen;

Nr. 28     Wahlkreis Karlsruhe-Stadt I,
bestehend aus den Stadtteilen Innenstadt-Ost, Südstadt, Oststadt, Beiertheim-Bulach, Weiherfeld-Dammerstock, Rüppurr, Rintheim, Hagsfeld und Durlach mit Aue der kreisfreien Stadt Karlsruhe;

Nr. 29     Wahlkreis Karlsruhe Stadt II,
bestehend aus den Stadtteilen Innenstadt-West, Südweststadt, Weststadt, Mühlburg, Grünwinkel, Daxlanden und Knielingen der freien Stadt Karlsruhe;

Nr. 30     Wahlkreis Heidelberg-Stadt,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Heidelberg;

Nr. 31     Wahlkreis Mannheim-Stadt I,
bestehend aus den Stadtteilen Innenstadt mit Hedwigsklinik, Jungbusch, Neckarstadt-Ost mit Städtischem Krankenhaus und mit Diakonissen-Krankenhaus und Neckarstadt-West der kreisfreien Stadt Mannheim;

Nr. 32     Wahlkreis Mannheim-Stadt II,
bestehend aus den Stadtteilen Feudenheim, Käfertal, Sandhofen mit Caritasheim Maria Frieden, Scharhof, Blumenau, Schönau, Waldhof-Luzenberg mit dem Landesgefängnis, Gartenstadt und Wallstadt der kreisfreien Stadt Mannheim;

Nr. 33     Wahlkreis Mannheim-Stadt III,
bestehend aus den Stadtteilen Oststadt mit Theresien-Krankenhaus, Schwetzingerstadt, Neuostheim, Lindenhof mit Heinrich-Lanz-Krankenhaus, Almenhof, Friedrichsfeld, Neckarau, Rheinau und Seckenheim der kreisfreien Stadt Mannheim;

Nr. 34     Wahlkreis Karlsruhe-Land I,
bestehend aus den Gemeinden Bauerbach, Berghausen, Blankenloch, Bretten, Büchig, Diedelsheim, Dürrenbüchig, Eggenstein, Flehingen, Friedrichstal, Gölshausen, Graben, Grötzingen, Hochstetten, Jöhlingen, Leopoldshafen, Liedolsheim, Linkenheim, Neureut, Rinklingen, Rult, Rußheim, Spöck, Sprantal, Staffort, Weingarten, Wöschbach und Wössingen des Kreises Karlsruhe;

Nr. 35     Wahlkreis Karlsruhe -Land II,
bestehend aus den nicht beim Wahlkreis Nr. 34 aufgeführten Gemeinden des Kreises Karlsruhe;

Nr. 36     Wahlkreis Pforzheim,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Pforzheim und dem Kreis Pforzheim;

Nr. 37     Wahlkreis Bruchsal,
bestehend aus dem Kreis Bruchsal; Nr. 38 Wahlkreis Mannheim-Land I, bestehend aus den Gemeinden Altlußheim, Brühl, Edingen, Hockenheim, Ketsch, Neckarhausen, Neulußheim, Oftersheim, Planckstadt, Reilingen und Schwetzingen des Kreises, Mannheim;

Nr. 39     Wahlkreis Mannheim-Land II,
bestehend aus den nicht beim Wahlkreis Nr. 38 aufgeführten Gemeinden des Kreises Mannheim;

Nr. 40     Wahlkreis Heidelberg-Land,
bestehend aus dem Kreis Heidelberg;

Nr. 41     Wahlkreis Sinsheim,
bestehend aus dem Kreis Sinsheim;

Nr. 42     Wahlkreis Mosbach,
bestehend aus den Kreisen Buchen und Mosbach;

Nr. 43     Wahlkreis Tauberbischofsheim,
bestehend aus dem Kreis Tauberbischofsheim;

Nr. 44     Wahlkreis Freiburg-Stadt,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Freiburg;

Nr. 45     Wahlkreis Überlingen,
bestehend aus den Kreisen Überlingen und Stockach;

Nr. 46     Wahlkreis Konstanz I,
bestehend aus den Gemeinden Allensbach, Dettingen, Dingelsdorf, Güttingen, Hegne, Kaltbrunn, Konstanz, Langenrain, Liggeringen, Litzelstetten, Markelfingen, Möggingen, Radolfzell und Reichenau;

Nr. 47     Wahlkreis Konstanz II,
bestehend aus den nicht beim Wahlkreis Nr. 46 aufgeführten Gemeinden des Kreises Konstanz;

Nr. 48     Wahlkreis Donaueschingen,
bestehend aus den Kreisen Donaueschingen und Neustadt;

Nr. 49     Wahlkreis Waldshut,
bestehend aus den Kreisen Waldshut und Säckingen;

Nr. 50     Wahlkreis Lörrach,
bestehend aus dem Kreis Lörrach;

Nr. 51     Wahlkreis Freiburg-Land,
bestehend aus den Kreisen Freiburg und Müllheim;

Nr. 52     Wahlkreis Emmendingen,
bestehend aus dem Kreis Emmendingen;

Nr. 53     Wahlkreis Villingen,
bestehend aus den Kreisen Villingen und Wolfach;

Nr. 54     Wahlkreis Lahr,
bestehend aus dem Kreis Lahr;

Nr. 55     Wahlkreis Offenburg,
bestehend aus den Kreisen Offenburg und Kehl;

Nr. 56     Wahlkreis Baden-Baden,
bestehend aus der kreisfreien Stadt Baden-Baden und dem Kreis Bühl;

Nr. 57     Wahlkreis Rastatt,
bestehend aus dem Kreis Rastatt;

Nr. 58     Wahlkreis Tübingen,
bestehend aus dem Kreis Tübingen;

Nr. 59     Wahlkreis Calw,
bestehend aus dem Kreis Calw;

Nr. 60     Wahlkreis Freudenstadt,
bestehend aus den Kreisen Freudenstadt und Horb;

Nr. 61     Wahlkreis Rottweil,
bestehend aus dem Kreis Rottweil;

Nr. 62     Wahlkreis Tuttlingen,
bestehend aus dem Kreis Tuttlingen und der Gemeinde Wilflingen des Kreises Hechingen;

Nr. 63     Wahlkreis Balingen,
bestehend aus dem Kreis Balingen;

Nr. 64     Wahlkreis Hechingen,
bestehend aus dem Kreis Hechingen ohne die Gemeinde Wilflingen und dem Kreis Sigmaringen;

Nr. 65     Wahlkreis Reutlingen,
bestehend aus dem Kreis Reutlingen;

Nr. 66     Wahlkreis Ehingen,
bestehend aus den Kreisen Ehingen und Münsingen;

Nr. 67     Wahlkreis Saulgau,
bestehend aus dem Kreis Saulgau;

Nr. 68     Wahlkreis Biberach,
bestehend aus dem Kreis Biberach;

Nr. 69     Wahlkreis Ravensburg,
bestehend aus dem Kreis Ravensburg;

Nr. 70     Wahlkreis Wangen,
bestehend aus den Kreisen Wangen und Tettnang.

Art. 7. Gemeindewahlgebiete und Wahlbezirke. (1) Jede Gemeinde, die nicht selbst einen oder mehrere Wahlkreise bildet, ist ein Gemeindewahlgebiet.

(2) In größeren Gemeinden sind Wahlbezirke zu bilden. Das Nähere über ihre Bildung und Bekanntmachung bestimmt die Wahlordnung. Sie kann auch Bestimmungen über die Einrichtung von Sonderwahlbezirken treffen, in denen nur mit Wahlscheinen (Art. 23) gewählt werden kann.

Dritter Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

Art. 8. Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. I des Grundgesetzes, die am Wahltag
a) das 21. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens sechs Monaten in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und
c) nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Abs. 2).

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
a) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht,
b) wem rechtskräftig durch strafgerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind (§§ 32, 45 StGB) oder
c) wem durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts das Wahlrecht aberkannt ist (§§ 13 Nr. l, 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951, BGBl. I S: 243).

Art. 9. Ruhen des Wahlrechts. Das Wahlrecht ruht bei
a) Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind,
b) Strafgefangenen und Personen, die sich in Sicherungsverwahrung befinden.

Art. 10. Ausübung des Wahlrechts. (1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (Art. 22) eingetragen ist oder einen Wahlschein (Art. 23) hat.

(2) Ein Wahlberechtigter kann nur an einem Orte und nur in einem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Wahlschein hat, kann an einem beliebigen Orte des Wahlgebiets und in einem beliebigen Wahlbezirk wählen.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 wurde der Art. 10 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, entweder
a) durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
wählen."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Jeder Wahlberechtigte kann, auch wenn er in die Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden eingetragen ist, sein Wahlrecht nur einmal ausüben."

Art. 11. Wählbarkeit. (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(2) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
a) wessen Wahlrecht nach Art. 9 Buchst. a ruht,
b) wem rechtskräftig durch strafgerichtliches Urteil oder durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt ist (§ 35 StGB, §§ 13 Nr. l, 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht),
c) wem durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die Wählbarkeit aberkannt ist (§§ 13 Nr. l, 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) oder
d) wer in einem Verfahren zur politischen Säuberung rechtskräftig in die Gruppe der Hauptschuldigen eingereiht worden ist und die Wählbarkeit nicht durch Gnadenerweis wieder erlangt hat.

Vierter Abschnitt
Wahlorgane

Art. 12. Gliederung der Wahlorgane. Wahlorgane sind
    der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß für das gesamte Wahlgebiet,
    je ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
    je ein Gemeindewahlleiter und ein Gemeindewahlausschuß für jedes Gemeindewahlgebiet,
    je ein Wahlbezirksvorsteher und ein Wahlbezirksausschuß für jeden Wahlbezirk.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 wurde im Art. 12 der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und die Aufzählung der Wahlorgane durch folgenden weiteren Absatz ergänzt:
"mindestens je ein Wahlvorsteher für die Briefwahl und ein Wahlausschuß für die Briefwahl für jeden Wahlkreis."

Art. 13. Landeswahlleiter und Landeswahlausschuß. (1) Der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß haben ihren Sitz in Stuttgart.

(2) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen.

(3) Der Landeswahlausschuß besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und vier bis zehn vom Innenministerium zu berufenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt das Innenministerium. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Lande bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden.

(4) Das Innenministerium macht die Berufung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters und die Bestellung des Landeswahlausschusses im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Es stellt die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung.

Art. 14. Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse. (1) Der Sitz der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschüsse wird vom Innenministerium bestimmt.

(2) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen.

(3) Die Kreiswahlausschüsse bestehen aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und vier bis sieben vom Kreiswahlleiter zu berufenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt der Kreiswahlleiter. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlkreis bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden. Besteht der Wahlkreis aus mehreren Kreisen, kreisfreien Städten oder Teilen von solchen, so sollen die einzelnen Gebiete, aus denen sich der Wahlkreis zusammensetzt, nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Das Innenministerium macht die Berufung der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, die Kreiswahlleiter machen die Bestellung des Kreiswahlausschusses in sämtlichen Kreisamtsblättern oder den sonst allgemein für Bekanntmachungen des Landratsamts bestimmten Zeitungen des Wahlkreises bekannt. Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

Art. 15. Gemeindewahlleiter und Gemeindewahlausschüsse. (1) Gemeindewahlleiter und Stellvertreter des Gemeindewahlleiters sind der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter oder die an ihrer Stelle vom Gemeinderat bestellten Gemeindebeamten.

(2) Die Gemeindewahlausschüsse bestehen aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzendem und vier bis sieben vom Gemeinderat zu berufenden Beisitzern: Die Zahl der Beisitzer bestimmt der Gemeinderat. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die in der Gemeinde bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Bürgermeister machen die Bestellung des Gemeindewahlausschusses in ortsüblicher Weise bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

Art. 16. Wahlbezirksvorsteher und Wahlbezirksausschüsse. (1) In Gemeinden, die aus mehreren Wahlbezirken bestehen (Art. 7 Abs. 2), ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlbezirksvorsteher und ein Wahlbezirksausschuß zu bestellen.

(2) Die Wahlbezirksvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat berufen.

(3) Die Wahlbezirksausschüsse bestehen aus dem Wahlbezirksvorsteher als Vorsitzendem und zwei bis vier vom Gemeinderat zu berufenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt der Gemeinderat. Für die Beisitzer sind Stellvertreter in gleicher Anzahl zu berufen. In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann der Gemeinderat die Wahlbezirksvorsteher ermächtigen, die erforderlichen Beisitzer und deren Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die in der Gemeinde bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden.

(4) Art. 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

Art. 17. Beschlußfähigkeit der Wahlausschüsse. (1) Für die Beschlußfähigkeit des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse ist die Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder, für die Beschlußfähigkeit der Gemeindewahlausschüsse und der Wahlbezirksausschüsse die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier Beisitzer oder ihrer Stellvertreter erforderlich.

(2) Die stellvertretenden Ausschußmitglieder sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Ausschusses berechtigt.. Sie sind jedoch nur stimmberechtigt, wenn das von ihnen zu vertretende Ausschußmitglied nicht anwesend ist. In den Wahlbezirksausschüssen kann jeder Stellvertreter jedes ordentliche Mitglied vertreten.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 erhielt der Art. 17 folgende Fassung:
"Art. 17. Wahlvorsteher und Wahlausschüsse für die Briefwahl. (1) Die Wahlausschüsse für die Briefwahl haben ihren Sitz am Sitz des Kreiswahlleiters. Sie bestehen aus je einem Wahlvorsteher als Vorsitzendem und je zwei bis vier Beisitzern. Die Zahl der im Wahlkreis zu bildenden Ausschüsse sowie die Zahl ihrer Beisitzer bestimmt der Kreiswahlleiter. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Die Wahlvorsteher für die Briefwahl, deren Stellvertreter und die Beisitzer werden vom Kreiswahlleiter berufen. Art. 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

Art. 18. Amtsdauer der Wahlorgane. Die Wahlorgane bleiben bis zu ihrer Neubestellung bestehen. Einzelne Mitglieder können aus wichtigem Grunde vor der Neubestellung des Wahlorgans entpflichtet oder ersetzt werden.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 erhielt der Art. 18 folgende Fassung:
"Art. 18. Amtsdauer und Beschlußfähigkeit der Wahlausschüsse. (1) Die Wahlausschüsse bleiben bis zu ihrer Neubestellung bestehen. Einzelne Mitglieder der Ausschüsse können aus wichtigem Grunde schon vor deren Neubestellung entpflichtet oder ersetzt werden.
(2) Für die Beschlußfähigkeit des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse ist die Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder, für die Beschlußfähigkeit der Gemeindewahlausschüsse, der Wahlbezirksausschüsse und der Wahlausschüsse für die Briefwahl die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier Beisitzer oder ihrer Stellvertreter erforderlich.
(3) Die stellvertretenden Ausschußmitglieder sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Ausschusses berechtigt.. Sie sind jedoch nur stimmberechtigt, wenn das von ihnen zu vertretende Ausschußmitglied nicht anwesend ist. In den Wahlbezirksausschüssen und in den Wahlausschüssen für die Briefwahl kann jeder Stellvertreter jedes ordentliche Mitglied vertreten.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Art. 19. Gemeinsame Vorschriften über die Mitglieder der Wahlausschüsse. (1) Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte bestellt werden. Sie sollen in dem Gebiet wahlberechtigt sein, für das der Ausschuß bestellt wird:

(2) Wahlberechtigte, die als Bewerber auf einem Wahlvorschlag benannt sind, sollen nicht zu Mitgliedern der Wahlausschüsse bestellt werden oder, wenn sie bereits bestellt sind, in diesen nicht tätig werden.

(3) Im übrigen ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Wahlorgan zu übernehmen. Hiervon sind ausgenommen
a) Mitglieder der Regierung,
b) Mitglieder des Bundestags und des Landtags,
c) Geistliche, Ärzte, Tierärzte, Apotheker und Hebammen,
d) Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
e) Personen, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben,
f) Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts erschwert,
g) Personen, die sich am Sitzungstage des betreffenden Wahlausschusses aus zwingenden Gründen außerhalb seines Sitzes aufhalten.

(4) Wer sich ohne ausreichenden Grund weigert, ein Wahlehrenamt zu übernehmen, oder sich den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) mit einer Geldbuße von mindestens 2 Deutsche Mark und höchstens 150 Deutsche Mark geahndet werden. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

(5) Ein Anspruch auf Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit besteht nicht. Ist ein Verpflichteter außerhalb seines Wohnorts tätig, so erhält er Fahrkostenersatz sowie Tage- und Übernachtungsgeld nach den Sätzen der Stufe III der Reisekostenvorschriften für Beamte; bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes richtet sich der Kostenersatz nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften.

(6) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren zu ehrenamtlicher Tätigkeit in Wahlausschüssen berufenen Arbeitnehmern die erforderliche freie Zeit ohne Abzug am Lohn oder Gehalt zu gewähren.

Fünfter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl

Art. 20. Wahltag. Die Regierung bestimmt den Wahltag und gibt ihn im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

Art. 21. Mitwirkung der Kreise und Gemeinden. Die Kreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet: Das Innenministerium kann den Kreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.

Art. 22. Wählerverzeichnisse. (1) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.

(2) In das Wählerverzeichnis einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die voraussichtlich am Wahltag das Wahlrecht und einen Wohnsitz in der Gemeinde haben werden. In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken ist das Wählerverzeichnis nach Wahlbezirken zu gliedern.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind mindestens eine Woche lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung muß spätestens mit dem Ablauf des 14. Tages vor der Wahl beendet sein.

(4) Jeder Wahlberechtigte, der ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält; kann während der Dauer der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses (Auslegungsfrist) dessen Berichtigung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Gemeindebehörde. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde ist die Verwaltungsbeschwerde zulässig; sie muß binnen drei Tagen nach der Eröffnung oder Zustellung der Entscheidung bei der Gemeindebehörde oder der Beschwerdebehörde erhoben werden. Beschwerdebehörde ist, wenn sich die Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung einer kreisfreien Stadt oder einer unmittelbaren Kreisstadt richtet, das Regierungspräsidium, sonst das Landratsamt.

(5) Vom Beginn der Auslegungsfrist an sind Eintragungen und Streichungen im Wählerverzeichnis nur noch zulässig, wenn eine Entscheidung gemäß Abs. 4 ergangen oder wenn ein Grund für den Verlust oder das Ruhen des Wahlrechts (Art: 8 und 9) erst nach Beginn der Auslegungsfrist eingetreten oder der Gemeindebehörde bekanntgeworden ist. Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl mittags 12 Uhr abzuschließen. Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses ist jede Veränderung unzulässig.

(6) Das Nähere über die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluß der Wählerverzeichnisse sowie über deren öffentliche Auslegung bestimmt die Wahlordnung.

Art. 23. Wahlscheine. (1) Ein Wahlberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
b) wenn er nach Ablauf der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
c) wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, in einem für ihn günstiger gelegenen Wahlraum zu wählen.

Ein Wahlberechtigter, der in keinem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
a) wenn er erst nach Ablauf der Auslegungsfrist das Wahlrecht erlangt oder durch den Wegfall eines Ausschließungsgrundes wiedererlangt hat,
b) wenn er die Berichtigung des Wählerverzeichnisses nicht rechtzeitig beantragen konnte, weil er sich während der Auslegungsfrist außerhalb seines Wohnsitzes aufhielt,
c) wenn das Wahlrecht erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses durch eine Entscheidung gemäß Art. 22 Abs. 4 festgestellt worden ist.

(2) Wahlscheine werden von der Gemeindebehörde ausgestellt. Zuständig ist die Gemeindebehörde am Wohnsitz des Antragstellers. Im Falle des Abs. l Satz 1 Buchst. b ist der frühere Wohnsitz maßgebend. Bei Versagung eines Wahlscheines gilt Art. 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

(4) Das Nähere über die Ausgabe der Wählscheine bestimmt die Wahlordnung. Sie kann für besondere Fälle zulassen, daß Wahlscheine von Amts wegen ausgegeben werden.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 wurde der Art. 23 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhielt folgende Fassung:
"c) wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, sein Wahlrecht auszuüben."
- dem Abs. 1 wurde folgender Satz angefügt:
"Wer Anspruch auf Erteilung eines Wahlscheins hat, erhält auf Antrag mit dem Wahlschein auch die weiteren Unterlagen zur Ausübung der Briefwahl ausgehändigt."
- im Abs. 2 Satz 4 wurde nach den Worten "eines Wahlscheins" die Worte "Oder der Briefwahlunterlagen" eingefügt.
- in Abs. 4 Satz 1 wurde nach dem Wort "Wahlscheine" die Worte "und Briefwahlunterlagen" eingefügt.

Art. 24. Wahlräume und deren Ausstattung. (1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.

(2) Das Nähere über die Ausstattung der Wahlräume und die Beschaffung der Wahlzettel und Wahlumschläge bestimmt die Wahlordnung.

Sechster Abschnitt
Wahlvorschläge

Art. 25. Aufstellung und Unterzeichnung der Wahlvorschläge. (1) Als Grundlage der Wahl dienen die in den Wahlkreisen aufgestellten Wahlvorschläge. Sie können entweder von Parteien (Art. 21 des Grundgesetzes) oder von Einzelpersonen zugunsten eines Einzelbewerbers (Wahlvorschläge für Einzelbewerber) aufgestellt werden.

(2) Wahlvorschläge von Parteien müssen von dem nach den Parteisatzungen hierfür zuständigen Organ unterzeichnet sein. Parteien, die während der letzten Wahlperiode im Landtag nicht vertreten waren, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein.

(3) Die einen Wahlvorschlag unterzeichnenden Wahlberechtigten können nicht zugleich ändere Wahlvorschläge unterzeichnen. Sie müssen ihre Unterschrift persönlich abgeben. Die Unterschrift kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 27 Abs. l) durch schriftliche Erklärung zurückgezogen werden; die Erklärung ist gegenüber dem Kreiswahlleiter abzugeben.

(4) Parteien müssen nachweisen, daß die in ihren Wahlvorschlägen benannten Bewerber von dem nach den Parteisatzungen hierfür zuständigen Organ in geheimer Wahl aufgestellt worden sind. In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmung kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 27 Abs. l) zurückgenommen werden.

(5) Das Nähere über die Unterzeichnung der Wahlvorschläge und über den Nachweis der ordnungsmäßigen Aufstellung der Bewerber bestimmt die Wahlordnung.

Art. 26. Inhalt der Wahlvorschläge. (1) Auf jedem Wahlvorschlag kann außer dem Bewerber ein Ersatzbewerber benannt werden: Niemand darf in mehr als zwei Wählkreisen, in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und in einer Einzelbewerbung als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgestellt werden.

(2) Der Bewerber und der Ersatzbewerber müssen nach Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnort, erforderlichenfalls auch durch Angabe von Geburtstag und Geburtsort, so deutlich bezeichnet sein, daß über ihre Person kein Zweifel entstehen kann.

(3) Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei enthalten; dieser soll in allen Wahlkreisen gleich lauten. Außer dem vollen Parteinamen ist die Kurzbezeichnung der Partei anzugeben, falls eine solche geführt wird. Die Parteinamen verschiedener Parteien müssen sich deutlich voneinander unterscheiden. Treten mehrere Parteien unter gleichen oder verwechslungsfähigen Namen auf, so gebührt der Name vorbehaltlich einer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg ergehenden anderweitigen Entscheidung im Zweifel der Partei, die zuerst in irgendeinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingereicht hat.

Art. 27. Einreichung der Wahlvorschläge. (1) Wahlvorschläge müssen spätestens am 17. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr beim zuständigen Kreiswahlleiter schriftlich eingereicht werden.

(2) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen
a) bei Parteien der Nachweis über die ordnungsmäßige Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber (Art. 25 Abs. 4 Satz  1),
b) die Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (Art: 25 Abs. 4 Satz 2),
c) Bescheinigungen über die Wählbarkeit der Bewerber und Ersatzbewerber,
d) bei Unterzeichnung oder Mitunterzeichnung des Wahlvorschlags durch Wahlberechtigte (Art. 25 Abs. 2) Bescheinigungen über die Wahlberechtigung der Unterzeichner.

(3) Das Nähere über Form und Inhalt der einzureichenden Nachweise und über die Zuständigkeit für die Ausstellung von Wahlrechtsbescheinigungen und Wählbarkeitsbescheinigungen bestimmt die Wahlordnung.

Art. 28. Vertrauensleute. (1) Bei Einreichung der Wahlvorschläge können Vertrauensleute benannt werden, die ermächtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wählvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensleute sollen den Wählberechtigten des Wahlkreises angehören. Sind mehrere Vertrauensleute benannt, so ist im Zweifel jeder für sich allein ermächtigt. Niemand kann zugleich Vertrauensmann für mehrere Wahlvorschläge sein.

(2) Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber gelten, wenn keine besonderen Vertrauensleute benannt sind, die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensleute.

Art. 29. Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen. (1) Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 27 Abs. 1) zurückgenommen oder geändert werden:

(2) Zurücknahme und Änderung bedürfen der Schriftform. Sie müssen bei Wahlvorschlägen von Parteien von dem für die Einreichung des Wahlvorschlags satzungsgemäß zuständigen Organ unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Parteien, die zu ihrer Wirksamkeit außer der Unterzeichnung durch das zuständige Parteiorgan noch der Unterschriften der in Art. 25 Abs. 2 bezeichneten Zahl von Wahlberechtigten bedürfen, sowie Wahlvorschläge für Einzelbewerber können nur mit Zustimmung aller Unterzeichner. geändert werden. Für die Zurücknahme solcher Wahlvorschläge genügt jedoch die Zurückziehung so vieler Unterschriften nach Art. 25 Abs. 3 Satz 3, daß dadurch die Zahl der Unterzeichner unter die in Art. 25 Abs. 2 geforderte Zahl sinkt.

Art. 30. Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge. (1) Die Kreiswahlleiter haben die bei ihnen eingegangenen Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen. Stellen sie Mängel fest, so haben sie die Partei oder die Unterzeichner der Einzelbewerbung unverzüglich zur rechtzeitigen Beseitigung der Mängel aufzufordern.

(2) Mängel der Wahlvorschläge können nur so lange behoben werden, als noch nicht über deren Zulassung entschieden worden ist. Enthält ein Wahlvorschlag nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften von Wahlberechtigten (Art. 25 Abs. 2), so kann der Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 27 Abs. 1) nicht mehr behoben werden.

Art. 31. Zulassung der Wahlvorschläge. (1) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuß. Die Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse müssen spätestens am 15. Tage vor der Wahl ergehen.

(2) Der Kreiswahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die verspätet eingegangen sind oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber oder Unterzeichner, so sind diese zu streichen. Wird auf einem Wahlvorschlag der Bewerber gestrichen und ist ein Ersatzbewerber benannt, so tritt der Ersatzbewerber an die Stelle des Bewerbers.

(3) Die Prüfungspflicht des Kreiswahlausschusses erstreckt sich nur auf die Wahlvorschläge und die zu ihnen zu erbringenden Nachweise. Tatsachen, die dem Kreiswahlausschuß zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden. Das Nähere über die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bestimmt die Wahlordnung.

Art. 32. Rechtsmittel. (1) Die Parteien und die Unterzeichner einer Einzelbewerbung können gegen Verfügungen der Kreiswahlleiter im Mängelbeseitigungsverfahren (Art. 30) den Kreiswahlausschuß anrufen.

(2) Weist ein Kreiswahlausschuß einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Partei oder die Unterzeichner der Einzelbewerbung binnen zwei Tagen nach Verkündung des Zurückweisungsbeschlusses in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuß erheben. Gegen Beschlüsse, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, steht den übrigen Parteien oder Unterzeichnern von Einzelbewerbungen, die in demselben Wahlkreis Wahlvorschläge eingereicht haben, innerhalb derselben Frist ebenfalls die Beschwerde an den Landeswahlausschuß zu. Die Beschwerde kann in beiden Fällen von den Vertrauensleuten eingelegt werden. Sie ist beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Frist wird auch ,durch Einlegung der Beschwerde beim Kreiswahlleiter gewahrt.

(3) Die Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses müssen spätestens am 12. Tage vor der Wahl ergehen. Näheres über das Beschwerdeverfahren bestimmt die Wahlordnung.

(4) Die Entscheidungen des Landeswahlausschusses können erst nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren (Art. 49) angefochten werden. Im Wahlprüfungsverfahren können auch Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse angefochten werden, gegen die keine Beschwerde eingelegt worden ist.

Art. 33. Bekanntgabe der Wahlvorschläge. (1) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von den Kreiswahlleitern in sämtlichen Kreisamtsblättern ihres Wahlkreises oder in den sonst allgemein für Bekanntmachungen des Landratsamts bestimmten Tageszeitungen bekanntgemacht. Die Bekanntmachungen sollen spätestens am 8. Tage vor der Wahl veröffentlicht werden.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter richtet sich bei den im Landtag vertretenen Parteien nach der Stimmenzahl dieser Parteien bei der letzten Landtagswahl. Im Anschluß hieran sind sonstige Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen aufzuführen. Sodann folgen die übrigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter. Die Wahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge fortlaufend zu numerieren. Hat in einem Wahlkreis eine in anderen Wahlkreisen vertretene Partei keinen Wahlvorschlag eingereicht oder ist ihr Wahlvorschlag zurückgewiesen worden, so fällt die Nummer dieser Partei aus.

Siebter Abschnitt
Wahlhandlung

Art. 34. Wahlzeit. Die Wahl dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 erhielt der Art. 34 folgende Fassung:
"Art. 34. Wahlzeit. (1) Die Wahlzeit im Wahlbezirk kann am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr ausgeübt werden. Die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen.
(2) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem sein Wahlschein ausgestellt ist, den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, daß dieser apätestens am Wahltage bis 18 Uhr beim Kreiswahlleiter eingeht."

Art. 35. Öffentlichkeit der Wahl. (1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.

(2) Der Gemeindewahlleiter oder Wahlbezirksvorsteher hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Verwarnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist ein von dieser Maßnahme Betroffener in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder des Wahlbezirks eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheins, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.

(3) Als Störung der Ordnung gilt auch die Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift im Wahlraum oder in den Zugängen zum Wahlraum.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 erhielt der Art. 35 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Die Wahlhandlung im Wahlbezirk ist öffentlich."

Art. 36. Wahrung des Wahlgeheimnisses. Die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die Wahlordnung. Der Gemeindewahlleiter oder Wahlbezirksvorsteher hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

Art. 37. Wahlzettel. (1) Für die Wahl dürfen nur amtliche Wahlzettel in amtlich abgestempelten Wahlumschlägen verwendet werden. Wahlzettel und Wahlumschläge müssen innerhalb eines Wahlkreises in Form und Farbe einheitlich sein.                .

(2) Auf dem Wahlzettel erhält jeder im Wahlkreis zugelassene Wahlvorschlag eines von mehreren untereinander stehenden waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält
a) die laufende Nummer des Wahlvorschlags,
b) den Namen, Beruf und Wohnort und, soweit es zur Vermeidung von Zweifeln über die Person erforderlich ist, auch den Geburtstag und Geburtsort des aufgestellten Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers,
c) bei Wahlvorschlägen von Parteien den Namen der Partei, gegebenenfalls unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung, bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung „Einzelbewerber",
d) einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (Art. 38).

Die Wahlvorschläge sind in der in Art. 33 Abs. 2 bestimmten Reihenfolge unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden Nummer aufzuführen. Für ausgefallene Nummern sind keine Felder freizulassen.

(3) Die Wahlordnung kann weitere Bestimmungen über Form und Inhalt des Wahlzettels und über die Beschaffenheit der Wahlumschläge treffen.

Art. 38. Stimmabgabe. (1) Jeder Wahlberechtigte erhält beim Betreten des Wahlraums einen Wahlzettel und einen Wahlumschlag. Er kann erforderlichenfalls weitere Wahlzettel und Wahlumschläge nachfordern.

(2) Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Wahlberechtigte, die des Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, die Wahlhandlung allein auszuführen, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

(3) Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Weise aus, daß er auf dem Wahlzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Wahlzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheiden will. Der so gekennzeichnete Wahlzettel ist in den Wahlumschlag zu legen. Änderungen, Vorbehalte und Zusätze bei dem gewählten Wahlvorschlag und Zusätze, die gegen die guten Sitten oder die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen oder auf die Person des Wählers hinweisen, machen die Stimmabgabe ungültig.

(4) Der Gemeindewahlleiter oder Wahlbezirksvorsteher oder der von ihm bestimmte Beisitzer überwacht den Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne, vermerkt die Stimmabgabe des Wählers im Wählerverzeichnis und nimmt die Wahlscheine entgegen. Jede Kennzeichnung des Wahlumschlags macht die Stimmabgabe ungültig.

(5) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe ergeben, entscheidet der Gemeindewahlausschuß oder Wahlbezirksausschuß.

(6) Im einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe durch die Wahlordnung geregelt.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 wurde der Art. 38 wie folgt geändert:
- Abs. 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Wer seine Stimme im Wahlraum abgibt, erhält dort einen Wahlzettel und einen Wahlumschlag."
- die Abs. 3 bis 5 erhielten folgende Fassung:
"(3) Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Weise aus, daß er auf dem Wahlzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kenntzeichnung des Wahlzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheiden will. Der so gekennzeichnete Wahlzettel ist in den Wahlumschlag zu legen. Änderungen, Vorbehalte und Zusätze bei dem gewählten Wahlvorschlag und Zusätze, die gegen die guten Sitten oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen oder auf die Person des Wählers hinweisen, sowie jede Kennzeichnung des Wahlumschlags machen die Stimmabgabe ungültig.
(4) Bei der Wahlhandlung im Wahlraum überwacht der Gemeindewahlleiter oder Wahlbezirksvorsteher oder der von ihm bestimmte Beisitzer den Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne. Er vermerkt die Stimmabgabe des Wählers im Wählerverzeichnis und nimmt die Wahlscheine entgegen.
(5) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe im Wahlraum ergeben, entscheidet der Gemeindewahlausschuß oder Wahlbezirksausschuß."
- folgender Abs. 6 wurde nach dem Abs. 5 eingefügt:
"(6) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter im Wahlbrief den verschlossenen Wahlumschlag, der den ausgefüllten Wahlzettel enthält, sowie den Wahlschein zu übersenden. Auf dem Wahlschein und durch Unterschrift eidesstattlich zu versichern, daß der Wähler den Wahlzettel persönlich oder nach Abs. 2 Satz 2 ausgefüllt hat."
- der bisherige Abs. 6 wurde Abs. 7 und erhielt folgende Fassung:"
"(7) Im einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl durch die Wahlordnung geregelt."

Achter Abschnitt
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Art. 39. Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung. Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.

Art. 40. Ermittlung des Wahlergebnisses in der Gemeinde oder im Wahlbezirk. (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt in Gemeinden, die nicht in Wahlbezirke gegliedert sind, der Gemeindewahlausschuß das Wahlergebnis in der Gemeinde. In den übrigen Gemeinden ermitteln die Wahlbezirksausschüsse das Wahlergebnis im Wahlbezirk.

(2) Die Gemeindewahlausschüsse und die Wahlbezirksausschüsse haben über die Gültigkeit der abgegebenen Wahlzettel und über sonstige bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen zu entscheiden.

Art. 41. Ungültigkeit von Wahlzetteln. (1) Ungültig ist die Stimmabgabe auf Wahlzetteln,
a) die nicht in einem amtlich abgestempelten Wahlumschlag abgegeben worden sind (Art. 37 Abs. 1),
b) die in gekennzeichneten Wahlumschlägen abgegeben worden sind (Art. 38 Abs. 4 Satz 2),
c) die als nicht amtlich erkennbar sind (Art. 37 Abs. 1),
d) die unzulässige Änderungen, Vorbehalte oder Zusätze enthalten (Art. 38 Abs. 3 Satz 3),
e) die keine Eintragung enthalten oder deren ganzer Inhalt durchgestrichen ist,
f) aus deren Inhalt der Wille des Wählers nicht eindeutig zu erkennen ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1).

(2) Leer abgegebene Wahlumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Wahlumschlag abgegebene Wahlzettel gelten als ein Wahlzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ein ungültiger Wahlzettel.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 wurde der Art. 41 wie folgt geändert:
- die Überschrift geändert in: "Ungültigkeit der Stimmabgabe. ".
- in Abs. 1 Buchstabe a) wurde der Bezug "(Art. 38 Abs. 3 Satz 3)" geändert in: "Art. 38 Abs. 3 Satz 3)".
- folgender Absatz 2 wurde eingefügt:
"(2) Bei der Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn
a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist (Art. 34 Abs. 2),
b) sowohl der Wahlbrief als auch der Wahlumschlag unverschlossen übersandt worden sind (Art. 38 Abs. 6 Satz 1),
c) dem Wahlumschlag kein oder kein mit der vorgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung versehener Wahlschein beigefügt ist (Art. 38 Abs. 6 Satz 2).
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Art. 42. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis. (1) Der Kreiswahlausschuß ermittelt das Wahlergebnis im Wahlkreis und stellt es fest. Er hat dabei die Ermittlungen der Gemeindewahlausschüsse oder Wahlbezirksausschüsse nachzuprüfen und kann deren Entscheidungen abändern.

(2) Festzustellen sind die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 erhielt der Art. 42 folgende Fassung:
"Art. 42. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis. (1) Die Wahlvorstände für die Briefwahl ermitteln das Ergebnis der Briefwahl im Wahlkreis. Art. 40 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Kreiswahlausschuß ermittelt das Wahlergebnis im Wahlkreis und stellt es fest. Er hat dabei die Ermittlungen der Gemeindewahlausschüsse oder Wahlbezirksausschüsse sowie der Wahlvorstände für die Briefwahl nachzuprüfen und kann deren Entscheidungen abändern.
(3) Festzustellen sind die Zahlen der insgesamt abgegebenen Stimmen, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen."

Art. 43. Feststellung des Wahlergebnisses im Lande und Sitzverteilung. (1) Der Landeswahlausschuß ermittelt auf Grund der von den Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellungen das Ergebnis der Wahl im Lande und stellt es fest. Zählfehler kann er berichtigen. Im übrigen kann er Entscheidungen der Wahlbezirksausschüsse und der Kreiswahlausschüsse nur abändern, wenn sie offenkundig unrichtig sind oder die einheitliche Bewertung der Wahlzettel im ganzen Lande es erfordert.

(2) Auf Grund des von ihm festgestellten Ergebnisses beschließt der Landeswahlausschuß über die Sitzverteilung und stellt die hiernach gewählten Bewerber fest (Art. 3). Bewerber, die in zwei Wahlkreisen aufgestellt sind (Art. 26 Abs. l Satz 2) und in jedem der beiden Wahlkreise einen Sitz erlangt haben, gelten in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den Sitz mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlkreises (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) erlangt haben. Trifft dies in beiden Wahlkreisen oder in keinem von beiden zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie die höhere Stimmenzahl erreicht haben. Für den anderen Wahlkreis gilt in beiden Fällen Art. 46 Abs. l entsprechend.

Art. 44. Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Der Landeswahlleiter gibt das vom Landeswahlaussehuß festgestellte Ergebnis der Wahl im Lande einschließlich der Sitzverteilung und der gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Er benachrichtigt die gewählten Bewerber von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich über die Annahme oder Ablehnung der Wahl zu erklären.

Art. 45. Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag. Die gewählten Bewerber erwerben die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang ihrer Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter stellt ihnen eine Wahlurkunde aus.

Neunter Abschnitt
Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten

Art. 46. Mandatsnachfolge. (1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (Art. 26 Abs. l Satz 1) an seine Stelle. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden, so finden die Vorschriften des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und des Art. 3 Abs. 4 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß gewählte Bewerber, die zugleich in einem zweiten Wahlkreis als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgestellt waren, für die Mandatsnachfolge ausscheiden. Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Bewerbers oder Abgeordneten ist entscheidend, für welche Partei er bei der Wahl aufgetreten ist.

(2) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus
a) durch Tod,
b) durch Mandatsverzicht (Art. 41 Abs. 2 der Landesverfassung),
c) durch Verlust der Wählbarkeit (Art. 41 Abs. 3 der Landesverfassung),
d) durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (Art. 49),
e) durch Aberkennung des Mandats (Art. 42 der Landesverfassung).

Art. 47. Feststellung der Mandatsnachfolge. Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des Art. 46 Abs. 2 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags schriftlich mitgeteilt worden ist.

Art. 48. Folgen eines Parteiverbots. Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Stellung des Verbotsantrags oder der Verkündung des Urteils angehört haben, ihren Sitz. Art. 46 Abs. 1 und Art. 47 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Bewerber, die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehört haben, für die Mandatsnachfolge unberücksichtigt bleiben. Sind keine geeigneten Mandatsnachfolger vorhanden, so bleiben freigewordene Sitze unbesetzt.

Zehnter Abschnitt
Wahlprüfung und Wiederholungswahl

Art. 49. Wahlprüfung. Voraussetzungen und Verfahren der Wahlprüfung bestimmen sich nach dem Wahlprüfungsgesetz.

Art. 50. Wiederholungswahl. (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verstrichen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.

(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch welche die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, Wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt der Landtag neu gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.

Elfter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Art. 51. Wahlkosten. (1) Die Kosten der Landtagswahlen trägt das Land. Es erstattet den Kreisen und Gemeinden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen einschließlich der Übermittlung des Wahlergebnisses entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluß der laufenden Ausgaben persönlicher und sachlicher Art. Für die Inanspruchnahme von Räumen in Anstalten und Gebäuden der Kreise und Gemeinden wird keine Vergütung gewährt.

(2) Das Innenministerium bestimmt im, Einvernehmen mit dem Finanzministerium allgemein oder vor jeder Wahl, ob die Wahlkosten durch Gewährung einer Pauschalentschädigung oder auf Nachweis der entstandenen tatsächlichen Kosten erstattet werden.

Art. 52. Wahlordnung. Das Innenministerium erläßt eine Wahlordnung, welche die in diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Rechtsvorschriften sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes enthält. In der Wahlordnung können auch Sonderbestimmungen über das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Pflegeanstalten; Klöstern und Gefangenenanstalten sowie für solche Wahlberechtigte getroffen werden, deren Wohnstätten aus gesundheits- oder viehseuchenpolizeilichen Gründen gesperrt sind.

siehe die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung) vom 14. August 1955 (GBl. S. 161), welche durch Verordnung vom 21. Januar 1964 (GBl. S. 19) ersetzt wurde.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 53. Wahlstatistik. (1) Bei der statistischen Bearbeitung des Ergebnisses der Wahlen zum Landtag dürfen auch Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung ihrer Stimmabgabe erstellt werden. Die Aufgliederung des Wahlergebnisses nach Geschlechtern und Altersgruppen ist jedoch nur in Gemeinden oder Wahlbezirken, die vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt dazu bestimmt worden sind, und nur dann zulässig, wenn dadurch die Stimmabgabe der einzelnen Wähler nicht erkennbar werden kann.
(2) Das Nähere regelt die Wahlordnung."

Art. 53. Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften. (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Für die Mandatsnachfolge in den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landtag und ihre Anfechtung gelten die für die Verfassunggebende Landesversammlung getroffenen Bestimmungen mit der Maßgabe weiter, daß nach dem 30. April 1955 ausscheidende, in einem Wahlkreis gewählte Abgeordnete statt durch Nachwahl durch Nachrücken aus dem Landeswahlvorschlag der Partei ersetzt werden, für die sie bei der Wahl aufgetreten sind. Im Falle des Verbots einer Partei oder einer Teilorganisation einer Partei ist Art. 48 anzuwenden.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1963 wurde der Art. 53 zum Art. 54.

in Kraft getreten am 24. Mai 1955.

    Stuttgart, den 9. Mai 1955

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:.
Dr. Gebhard Müller             Dr. Veit
Dr. Wolfgang Haußmann        Ulrich         Simpfendörfer
Dr. Frank         Leibfried                Hohlwegler           Fiedler
Farny         Dichtel       Dr. Werber


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1955 S. 71
© 18. September 2004

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