vom 2. Januar 1984
Auf Grund von Artikel 14 des Gesetzes zur
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Juli 1983
(GBl. S.369) wird nachstehend der Wortlaut des
Landesverwaltungsgesetzes,
zuletzt bekanntgemacht in der Fassung vom 1. April 1976 (GBl. S.325), in der
sich aus dem
1. Gesetz zur Ergänzung der Gemeindereformgesetze vom 7. Juni 1977 (GBl. S.171),
2. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz
- LVwVfG) vom 21. Juni 1977 (GBl. S.227),
3. Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz -
LOWiG) vom 8. Februar 1978 (GBl. S.102),
4. Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AGTierKBG) vom 25.April
1978 (GBl. S.227),
5. Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl.
S.133),
6. Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl.
S.466),
7. Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 18.
Juli 1983 (GBl. S.369),
8. Landesplanungsgesetz (LplG) vom 10. Oktober 1983 (GBl. S.621)
ergebenden Fassung bekanntgemacht.
STUTTGART, den 2. Januar 1984
Innenministerium DR. EYRICH
Landesverwaltungsgesetz (LVG
in der Fassung vom 2. Januar 1984
geändert durch
Gesetz vom 18. Mai 1987 (GBl. S. 161), Art. 10;
Gesetz vom 15. Juni 1987 (GBl. S. 178), Art. 4 Nr. 1;
Gesetz vom 4. Dezember 1989 (GBl. S. 497), § 10;
Gesetz vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 1), § 32 Abs. 1;
Gesetz vom 24. Juni 1991 (GBl. S. 434), § 23 Nr. 1;
Gesetz vom 30. November 1994 (GBl. S. 619), Art. 2;
Gesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653), Art. 3;
Gesetz vom 14. Dezember 1995 (GBl. S. 853), § 14;
Gesetz vom 21. Oktober 1996 (GBl. S. 649), Art. 3 § 7;
Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 465), § 17;
Gesetz vom 14. März 2001 (GBl. S. 189), Art. 3;
Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), Art. 6.
Gesetze vom 14. Dezember 2004 (GBl.
S. 895,
908)
Neu bekannt gemacht durch Bekanntmachung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159, ber. S. 319)
INHALTSÜBERSICHT
nicht
wiedergegeben.
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde die Inhaltsübersicht angepasst.
§ 1. (1) Das Landesverwaltungsgesetz gilt für alle staatlichen Behörden, die Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben. Es gilt nicht für die Organe der Rechtspflege.
(2) Für die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen über die unteren Verwaltungsbehörden, soweit sie deren Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben.
ZWEITER TEIL
Die Verwaltungsbehörden
§ 2. Die Verwaltungsbehörden gliedern sich in die obersten Landesbehörden (§§ 3 bis 5 a), die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 6 bis 16) und die besonderen Verwaltungsbehörden (§§ 17 bis 19).
2. ABSCHNITT
Die obersten Landesbehörden
§ 3. Einteilung. Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien und der Rechnungshof.
§ 4. Aufgaben der obersten Landesbehörden. (1) Die obersten Landesbehörden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen oder den Landeszentralbehörden durch Verfassung oder Gesetz zugewiesen sind. Die Befugnisse, die durch bundesrechtliche Bestimmungen auf die obersten Landesbehörden, die Landesministerien oder die Landeszentralbehörden übertragen sind, dürfen von den obersten Landesbehörden nicht ausgeübt werden, wenn in gesetzlichen Bestimmungen eine Übertragung dieser Befugnisse auf nachgeordnete Behörden für zulässig erklärt ist; die obersten Landesbehörden können sich jedoch einzelne Befugnisse vorbehalten.
(2) Zu den Aufgaben der obersten Landesbehörden gehören im
Rahmen ihrer Zuständigkeit:
1. der Verkehr mit dem Landtag,
2, die Ausarbeitung und Vorlage von Gesetzentwürfen und der
Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
3. der Verkehr mit dem Bundesrat sowie mit den obersten
Behörden des Bundes und der Länder,
4. der Verkehr mit der Vertretung des Landes
beim Bund,
5. der Verkehr mit den ausländischen Behörden und den zwischenstaatlichen
Einrichtungen.
Für bestimmte Angelegenheiten der Nummern 3 bis 5 kann eine besondere Regelung getroffen werden.
§ 5. Aufgaben der Ministerien. (1) Den Ministerien obliegen im Rahmen ihres
Geschäftsbereichs:
1. die Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung,
2. die Aufgaben der obersten Dienstbehörden auf dem Gebiet
des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts, soweit nicht für
bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist,
3. die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten, die sich über mehrere Regierungsbezirke
erstrecken.
Dem Innenministerium obliegen für die Bediensteten der Regierungspräsidien die den Ministerien zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Personalverwaltung und des Disziplinarrechts. Die Anstellung und Ernennung von Fachbediensteten erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums.
(2) Die Ministerien sind ferner zuständig, soweit Aufgaben des Landes nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
(3) Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind die Ministerien ermächtigt, bestimmte Aufgaben, für die sie selbst zuständig sind, nachgeordneten Behörden zu übertragen.
(4) Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind die Ministerien ermächtigt, bestimmte Aufgaben, für die nachgeordnete Verwaltungsbehörden zuständig sind, zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung auf andere nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(5) Die Ministerien sind ermächtigt, bestimmte Aufgaben, für die nachgeordnete besondere Verwaltungsbehörden zuständig sind, zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und zur Verbesserung der Verwaltungsleistung einer besonderen Verwaltungsbehörde auch in Bezirken anderer besonderer Verwaltungsbehörden mit demselben Aufgabenbereich zu übertragen.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
wurde der § 5 Abs. 1 wie folgt geändert:
- im Satz 1 Nr. 2 wurde nach dem Wort "Versorgungs-" das Wort ",Disziplinar-"
eingefügt.
- Satz 3 wurde durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Einstellung von Fachbediensteten erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen
Fachministeriums. Den jeweiligen Fachministerien obliegen die Aufgaben der
obersten Dienstbehörde nach Satz 1 Nr. 2 für Landesbeamte des höheren
bautechnischen Dienstes und des höheren Dienstes besonderer Fachrichtungen oder
vergleichbare Angestellte bei den Landratsämtern. Die Einstellung dieser
Fachbediensteten erfolgt im Benehmen mit dem Innenministerium."
Durch Gesetz vom 14. März 2001
erhielt der § 5 Abs. 1 Satz 4 folgende Fassung:
"Den jeweiligen Fachministerien obliegen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde
nach Satz 1 Nr. 2 für Landesbeamte des höheren bautechnischen Dienstes, des
höheren Dienstes besonderer Fachrichtungen, des höheren Dienstes als
Naturschutzfachkräfte und vergleichbare Angestellte bei den Landratsämtern."
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde
der § 5 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wie folgt geändert:
- im Satz 2 wurden nach dem Wort "Regierungspräsidien" die Worte "mit Ausnahme
der Bediensteten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes"
eingefügt.
- im Satz 4
- wurden die Worte "Landesbeamte des höheren bautechnischen
Dienstes, des höheren Dienstes besonderer Fachrichtungen, des höheren Dienstes
als Naturschutzfachkräfte und vergleichbare Angestellte" ersetzt durch:
"Fachbeamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte des Landes".
- wurde folgender Halbsatz angefügt: "; die Einstellung der
Fachbediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium."
- der Satz 5 wurde gestrichen.
§ 5a. Änderung der Geschäftsbereiche der Ministerien. (1) Werden Geschäftsbereiche von Ministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung zuständige Ministerium über. Die Landesregierung weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hin.
(2) Die einem Ministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesene Zuständigkeit wird durch eine Änderung der Bezeichnung des Ministeriums nicht berührt.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung von Ministerien durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Bezeichnung des bisher zuständigen Ministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Ministeriums oder die bisherige Bezeichnung des Ministeriums durch die neue Bezeichnung zu ersetzen.
Durch Gesetz vom 30. November 1994
wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 5b. Aufgaben des Rechnungshofs. (1) Dem Rechnungshof obliegen im
Rahmen seiner Zuständigkeit:
1. die Leitung und Beaufsichtigung der ihm nachgeordneten Behörden,
2. die Aufgaben der obersten Dienstbehörde auf dem Gebiet des Beamten-,
Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts, soweit nicht für bestimmte
Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist.
(2) § 5 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.".
3. ABSCHNITT
Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
1. Unterabschnitt. Einteilung
§ 6. Allgemeine Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden.
2. Unterabschnitt. Die Regierungspräsidien
§ 7. Regierungsbezirke und Regierungspräsidien. (1) Das Landesgebiet ist in die Regierungsbezirke Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen eingeteilt.
(2) Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium.
§ 8. Regierungsbezirk Stuttgart. (1) Der Regierungsbezirk Stuttgart umfaßt die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn sowie die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Stuttgart.
§ 9. Regierungsbezirk Karlsruhe. (1) Der Regierungsbezirk Karlsruhe umfaßt die Stadtkreise Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim sowie die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar-Odenwald-Kreis, Rastatt und Rhein-Neckar-Kreis.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Karlsruhe.
§ 10. Regierungsbezirk Freiburg. (1) Der Regierungsbezirk Freiburg umfaßt den Stadtkreis Freiburg sowie die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Waldshut.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Freiburg.
§ 11. Regierungsbezirk Tübingen. (1) Der Regierungsbezirk Tübingen umfaßt den Stadtkreis Ulm sowie die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Tübingen.
§ 12. Aufgaben. (1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die ihnen, den höheren Verwaltungsbehörden oder entsprechenden Behörden durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 und 4 zugewiesenen Aufgaben. Einem Regierungspräsidium können Aufgaben auch in anderen Regierungsbezirken zugewiesen werden.
(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die zur Zuständigkeit einer höheren Sonderbehörde gehören oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung den unteren Verwaltungsbehörden oder besonderen Verwaltungsbehörden übertragen sind.
3. Unterabschnitt. Die unteren Verwaltungsbehörden
§ 13. Allgemeines. (1) Untere Verwaltungsbehörden sind
1. in den Landkreisen die Landratsämter sowie nach Maßgabe
des § 16 die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 14,
2.
in den Stadtkreisen die Gemeinden.
(2) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden werden in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten vom Bürgermeister, in den Verwaltungsgemeinschaften vom Verbandsvorsitzenden oder vom Bürgermeister der Gemeinde, die die Aufgaben des Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt, als staatliche Aufgaben nach Weisung erledigt.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1987 wurde
der § 13 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "staatliche Aufgaben" ersetzt durch.
"Pflichtaufgaben".
- folgender Abs. 3 wurde angefügt:
"(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der
Gebühren gelten die für die Landratsämter maßgebenden Vorschriften auch dann,
wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde oder einer
Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden.".
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
wurde der § 13 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 1 wurde folgender Abs. eingefügt:
"(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß zur
Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der
Verwaltungsleistung für bestimmte Aufgaben eine untere Verwaltungsbehörde für
den Bezirk mehrerer unterer Verwaltungsbehörden zuständig ist."
- die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden Abs. 3 und 4.
- im neuen Abs. 4 wurden die Worte "Für die Verpflichtung zur Leistung von
Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren" ersetzt durch: "Für die Erhebung
von Gebühren und Auslagen".
Durch Gesetz vom 14. Dezember 2004
erhielt der § 13 Abs. 4 mit Wirkung vom 2. Januar 2005 folgende Fassung:
"(4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz,
wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde oder
Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden. Abweichend hiervon gelten für die
Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen nach
baurechtlichen Vorschriften die für die staatlichen Behörden maßgebenden
Vorschriften."
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2005 folgender § eingefügt:
"§ 13a. Gemeinsame Dienststellen. (1) Landkreise, Stadtkreise, Große
Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 sowie untere Sonderbehörden
des Landes können durch Verwaltungsvereinbarung die gemeinsame Durchführung
bestimmter Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden und der unteren
Sonderbehörden vereinbaren, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Dafür können
sie gemeinsame Dienststellen bilden. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als
Teil einer der beteiligten Behörden eingerichtet werden. Die Zuständigkeit der
Behörden bleibt durch die Bildung gemeinsamer Dienststellen unberührt.
(2) Die Dienststellen üben ihre Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle nach
der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Behörde aus. Ihre
dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt.
(3) Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen
Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die
Körperschaft, deren Behörde für die Amtshaftung sachlich und örtlich zuständig
ist.
(4) Jede Behörde hat auch bei Einrichtung gemeinsamer Dienststellen zu
gewährleisten, dass an ihrem Sitz eine Stelle mit ausreichend qualifiziertem
Personal besteht, die im Tätigkeitsbereich der gemeinsamen Dienststelle die
erforderlichen Auskünfte erteilt und Anträge oder sonstige Erklärungen von
Bürgern entgegennimmt.
(5) Absatz 1 Satz 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten, falls keine gemeinsame
Dienststelle eingerichtet wurde, entsprechend für die gemeinsame Durchführung
von Maßnahmen, die sich über das Gebiet einer Behörde hinaus erstrecken.
(6) Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 1 mit einer unteren Sonderbehörde des
Landes, die einem Stadtkreis angegliedert ist, bedürfen der Zustimmung dieses
Stadtkreises."
§ 14. Verwaltungsgemeinschaften. (1) Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 20000 Einwohnern, denen mindestens eine Gemeinde mit mehr als 8 000 Einwohnern angehört, können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu unteren Verwaltungsbehörden erklärt werden; die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbands bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Erklärung von Verwaltungsgemeinschaften zu unteren Verwaltungsbehörden ist im Gesetzblatt bekanntzumachen. Bei späterem Beitritt und beim Ausscheiden von Gemeinden gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Landesregierung kann die Erklärung widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Widerruf ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurden im § 14 Abs. 1 Satz 1 die Worte ", denen mindestens eine Gemeinde mit 8000 Einwohnern angehört, " mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gestrichen.
§ 15. Aufgaben. (1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgäben, die ihnen oder dem Landratsamt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 und 4 zugewiesen sind. Die Verwaltungsgemeinschaften sind auch für alle Aufgaben der ihnen angehörenden Gemeinden zuständig, die den Großen Kreisstädten als unteren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind.
(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung unteren Sonderbehörden übertragen sind.
§ 16. Zuständigkeit der Größen Kreisstädte und der
Verwaltungsgemeinschaften. Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der
Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden sind folgende
Angelegenheiten ausgeschlossen:
1. das Staatsangehörigkeitswesen,
2. die Aufsicht im Personenstandswesen,
3. das Abfallbeseitigungsrecht und das
Tierkörperbeseitigungsrecht,
4. der Immissionsschutz,
5. der Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung,
6. die Aufgaben nach dem Heimgesetz,
7. das Vertriebenen- und Flüchtlingswesen sowie die
Aufgaben nach dem Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,
8. die Aufgaben der Gewerbeordnung nach §§ 34 c, 35, § 60b
Abs. 2, nach §§ 69, 69a, 69b und 70a hinsichtlich der Spezial- und Jahrmärkte
sowie die Aufgaben nach den auf Grund von § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung
erlassenen Rechtsverordnungen,
9. das Schornsteinfegerwesen,
10. das Preisangabenrecht und das Eichrecht,
11. das Wasserrecht und die Wasser- und Bodenverbände,
12. der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr,
13. die
Tierzucht und die Bekämpfung von Tierseuchen,
14. das Naturschutzrecht,
15. die Vogeljagd auf dem Untersee und dem Rhein,
16. die
Aufgaben des Versicherungsamts,
17. die Zulassung zum Straßenverkehr,
18. die Beförderung von Personen zu Lande und der
Güterkraftverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße.
Durch Gesetz vom 15. Juni 1987 wurde
der § 16 wie folgt geändert:
- der Punkt am Ende der Nr. 18 wurde durch einen Beistrich ersetzt;
- folgende Nummer 19 wurde angefügt:
"19. die Aufgaben nach dem Straßengesetz.".
Durch Gesetz vom 4. Dezember 1989
erhielt der § 16 Nr. 7 folgende Fassung:
"7. das Vertriebenen- und Flüchtlingswesen sowie die Aufgaben nach dem
Heimkehrer-, dem Häftlingshilfe-, dem Kriegsgefangenenentschädigungs- und dem
Eingliederungsgesetz (Eingliederungsangelegenheiten),"
Durch Gesetz vom 8. Januar 1990
erhielt der § 16 Nr. 3 folgende Fassung:
"3. das Recht der Abfallentsorgung, der Altlastenbehandlung und der
Tierkörperbeseitigung, "
Durch Gesetz vom 24. Juni 1991 wurde
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 20 wurde angefügt:
"20. die Aufgaben nach dem Bodenschutzgesetz.".
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der
Verwaltungsgemeinschaften. (1) Von der Zuständigkeit der Großen
Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften sind folgende Angelegenheiten
ausgeschlossen:
1. das Staatsangehörigkeitswesen,
2. die Aufsicht im Personenstandswesen,
3. das Recht der Abfallentsorgung und der Altlastenbehandlung,
4. der Immissionsschutz,
5. der Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung,
6. die Aufgaben nach dem Heimgesetz,
7. das Vertiebenen- und Flüchtlingswesen sowie die Aufgaben nach dem
Heimkehrer-, dem Häftlingshilfe-, dem Kriegsgefangenenentschädigungs- und dem
Eingliederungsgesetz (Eingliederungsangelegenheiten),
8. die Aufgaben nach §§ 34c, 35 und § 60b Abs. 2 der Gewerbeordnung sowie die
Aufgaben nach den auf Grund von § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung erlassenen
Rechtsverordnungen,
9. das Schornsteinfegerwesen,
10. das Preisangabenrecht und das Eichrecht,
11. das Wasserrecht und die Wasser- und Bodenverbände,
12. der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr,
13. die Bekämpfung von Tierseuchen, das Recht der Tierkörperbeseitigung und der
Tierschutz,
14. das Naturschutzrecht,
15. die Aufgaben des Versicherungsamts,
16. die Zulassung zum Straßenverkehr,
17. die Beförderung von Personen zu Lande und der Güterkraftverkehr
einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
18. die Aufgaben nach dem Straßengesetz,
19. die Aufgaben nach dem Bodenschutzgesetz,
20. die Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz,
21. das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht, die Weinüberwachung, das
Fleischhygienerecht und das Geflügelfleischhygienerecht.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß zur
Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der
Verwaltungsleistung bestimmte Aufgaben aus den in Absatz 1 genannten
Angelegenheiten den Großen Kreisstädten und den Verwaltungsgemeinschaften nach §
14 als unteren Verwaltungsbehörden oder den Gemeinden als Pflichtaufgaben nach
Weisung übertragen werden."
Durch Gesetz vom 14. Dezember 1995
erhielt der § 16 Abs. 1 Nr. 7 folgende Fassung:
"7. die Aufgaben nach dem Eingliederungsgesetz, ".
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1996
erhielt der § 16 Abs. 1 Nr. 7 folgende Fassung:
"7. die Aufgaben nach dem Eingliederungsgesetz und dem
Asylbewerber-Aufnahmegesetz, ".
Durch Gesetz vom 24. November 1997
erhielt der § 16 Abs. 1 Nr. 7 folgende Fassung:
"7. die Aufgaben nach dem Eingliederungsgesetz und dem
Flüchtlingsaufnahmegesetz, ".
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde
der § 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der
Verwaltungsgemeinschaften als unterer Verwaltungsbehörden sind folgende
Angelegenheiten ausgeschlossen:
1. das Staatsangehörigkeitswesen,
2. die Aufsicht im Personenstandswesen,
3. das Recht der Abfallentsorgung und der Altlastenbehandlung,
4. der Immissionsschutz,
5. der Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung,
6. die Aufgaben nach dem Heimgesetz,
7. die Aufgaben nach dem Eingliederungsgesetz und dem
Flüchtlingsaufnahmegesetz,
8. die Aufgaben nach §§ 34c der Gewerbeordnung, die Aufgaben nach den auf Grund
von § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen und die
Aufgaben nach § 139b Abs. 7 und 8 der Gewerbeordnung,
9. das Schornsteinfegerwesen,
10. das Preisangabenrecht,
11. das Wasserrecht und die Wasser- und Bodenverbände,
12. die Landwirtschaft,
13. die Bekämpfung von Tierseuchen, das Recht der Tierkörperbeseitigung und der
Tierschutz,
14. das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 20, 24, 25a in Bezug
auf die Naturdenkmalszuständkeit und nach § 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des
Naturschutzgesetzes,
15. die Aufgaben des Versicherungsamts,
16. die Zulassung zum Straßenverkehr,
17. die Beförderung von Personen zu Lande und der Güterkraftverkehr
einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
18. die Aufgaben nach dem Bodenschutzgesetz,
19. die Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz, nach dem Sozialen
Entschädigungsrecht und dem Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch,
20. das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht, die Weinüberwachung, das
Fleischhygienerecht und das Geflügelfleischhygienerecht,
21. die Aufgaben der Schulaufsicht,
22. das Forstwesen, außer in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes,
23. die Flurbereinigung,
24. die Aufgaben nach dem Vermessungsgesetz,
25. die Aufgaben nach dem Arbeitszeitgesetz,
26. die Aufgaben nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
27. die Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
28. die Aufgaben nach dem Mutterschutzgesetz,
29. die Aufgaben nach § 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
30. die Aufgaben nach dem Fahrpersonalrecht,
31. die Aufgaben nach § 17 Abs. 1 bis 8 sowie nach § 20 Abs. 3 und 4 des
Gesetzes über den Ladenschluss,
32. die Aufgaben nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und § 53b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a des Straßengesetzes,
33. die Aufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie die
Aufgaben nach den auf Grund von § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen,
34. die Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz und den danach ergangenen
Rechtsverordnungen,
35. die Aufgaben nach der Arbeitsstättenverordnung und nach der Verordnung über
besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1.
November bis 31. März,
36. das Chemikalienrecht,
37. die Aufgaben nach der Biostoffverordnung,
38. das Sprengstoffrecht,
39. die Aufgaben nach der Druckluftverordnung;
40. die Aufgaben nach der Benzinbleigesetz-Durchführungsverordnung.".
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 sind nach Maßgabe der
Immissionsschutz-Zuständigkeitsverodnung Aufgaben nach der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), nach der Verordnung zur
Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV), nach der
Sportanlagenlärmverordnung (32. BImSchV) von der Zuständigkeit der Großen
Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 als untere
Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen."
Durch Gesetz vom 14. Dezember 2004
wurde der § 16 Abs. 1 mit Wirkung vom 28. Dezember 2004 wie folgt geändert:
- in Nr. 3 wurden die Worte "und der Altlastenbehandlung" gestrichen.
- die Nr. 18 erhielt folgende Fassung:
"18. das Bodenschutz- und Altlastenrecht".
4. ABSCHNITT
Die besonderen Verwaltungsbehörden
§ 17. Einteilung. (1) Die besonderen Verwaltungsbehörden gliedern sich in Landesoberbehörden, höhere Sonderbehörden und untere Sonderbehörden.
(2) Landesoberbehörden sind die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt.
(3) Höhere Sonderbehörden sind die Oberschulämter, die Forstdirektionen, die Körperschaftsforstdirektionen und die Oberfinanzdirektionen.
(4) Untere Sonderbehörden sind alle übrigen Behörden, denen ein fachlich begrenzter Aufgabenbereich für einen Teil des Landes zugewiesen ist.
Durch Gesetz vom 30. November 1994 wurden im § 17 Abs. 3 die Worte "und die Oberfinanzdirektion" ersetzt durch: ", die Oberfinanzdirektionen und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter".
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 erhielt
der § 17 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 folgende Fassung:
"(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen und die
Staatlichen Rechnungsprüfungsämter."
§ 18. Aufgaben. Die besonderen Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 bis 5 zugewiesen sind. Einer besonderen Verwaltungsbehörde können Aufgaben auch in Bezirken anderer Verwaltungsbehörden mit demselben Aufgabenbereich zugewiesen werden.
§ 19. Errichtung, Aufhebung, Sitz und Bezirk. (1) Landesoberbehörden können nur durch Gesetz errichtet und aufgehoben werden.
(2) Höhere und untere Sonderbehörden können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung errichtet und aufgehoben werden. Die Errichtung einer solchen Behörde bedarf jedoch eines Gesetzes, wenn sie Aufgaben dient, die bisher noch nicht von einer besonderen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden. Sitz und Bezirk der höheren und unteren Sonderbehörden bestimmt die Landesregierung.
(3) Die Bezirke der unteren Sonderbehörden sind so einzurichten, daß sie sich entweder auf einen Kreis oder mehrere Gemeinden eines Landkreises beschränken oder mehrere Kreise desselben Regierungsbezirks umfassen. Die Landesregierung kann in besonderen Fällen eine andere Regelung treffen.
Durch Gesetz vom 30. November 1994 wurden im § 19 Abs. 2 Satz 3 nach den Worten "bestimmt die Landesregierung" die Worte ", bei Behörden, die dem Rechnungshof nachgeordnet sind, der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Landesregierung".
1. ABSCHNITT
Aufsicht über die staatlichen Verwaltungsbehörden
§ 20. Dienst- und Fachaufsicht. Die staatlichen Verwaltungsbehörden unterliegen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
§ 21. Dienstaufsichtsbehörden. Es führen die Dienstaufsicht:
1. das Innenministerium über die Regierungspräsidien,
2. das Regierungspräsidium über die Landratsämter und die
den Regierungspräsidien nachgeordneten unteren Sonderbehörden,
3. die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über
die besonderen Verwaltungsbehörden,
4. die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden
über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden.
Durch Gesetz vom 30. November 1994
erhielt der § 21 Nr. 3 folgende Fassung:
"3. die Ministerien und der Rechnungshof im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über
die besonderen Verwaltungsbehörden, ".
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994 wurden im § 21 Nr. 3 nach dem Wort "Verwaltungsbehörden" die Worte "und über die Landebeamten des höheren bautechnischen Dienstes und des höheren Dienstes besonderer Fachrichtungen oder vergleichbare Angestellte bei den Landratsämtern" eingefügt.
Durch Gesetz vom 14. März 2001
erhielt der § 21 Nr. 3 folgende Fassung:
"3. die Ministerien und der Rechnungshof im Rahmen ihres Geschäftsbereiches über
die besonderen Verwaltungsbehörden und über die Landesbeamten des höheren
bautechnischen Dienstes, des höheren Dienstes besonderer Fachrichtungen, des
höheren Dienstes als Naturschutzfachkräfte und vergleichbare Angestellte bei den
Landratsämtern."
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde
der § 21 mit Wirkung vom 14. Juli 2004 wie folgt geändert:
- im § 21 Nr. 3 wurden die Worte "Landesbeamten des höheren bautechnischen
Dienstes, des höhren Dienstes besonderer Fachrichtungen, des höheren Dienstes
als Naturschutzfachkräfte und vergleichbare Angestellte bei den Landratsämtern,
" ersetzt durch: "Fachbeamten des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
des Landes bei den Landratsämtern, " ersetzt.
- folgender Satz wurde angefügt:
"§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt unberührt."
§ 22. Fachaufsichtsbehörden. Es führen die Fachaufsicht:
1. die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über
die staatlichen Verwaltungsbehörden,
2. die Regierungspräsidien über die Landratsämter und die
den Regierungspräsidien nachgeordneten unteren Sonderbehörden,
3. die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden
über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden.
Durch Gesetz vom 30. November 1994
erhielt der § 22 Nr. 1 folgende Fassung:
"1. die Ministerien und der Rechnungshof im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über
die staatlichen Verwaltungsbehörden, ".
§ 23. Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Sonderbehörden. Die unteren Sonderbehörden, die nicht dem Regierungspräsidium, sondern unmittelbar einem Ministerium, einer Landesoberbehörde oder höheren Sonderbehörde nachgeordnet sind, werden von der Landesregierung bestimmt, soweit nicht für einzelne Arten von Behörden besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen.
§ 24. Nähere Bestimmungen über die Dienst- und Fachaufsicht. Nähere Bestimmungen über die Handhabung der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht können von der Landesregierung erlassen werden.
Durch Gesetz vom 30. November 1994 wurden im § 24 nach den Worten "können von der Landesregierung" die Worte ", mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Rechnungshofs, " eingefügt.
2. ABSCHNITT
Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften
§ 25. (1) Als untere Verwaltungsbehörden unterliegen die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften der Fachaufsicht.
(2) Die Fachaufsicht obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Ministerien und den Regierungspräsidien.
(3) Die Fachaufsichtsbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 25a. Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung.
(1) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die unteren
Verwaltungsbehörden Daten, die zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sind, in
elektronischer Form erfassen, verarbeiten, empfangen und in einem vorgegebenen
Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weitergegeben,
wenn das Land hierzu durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder
des Bundes verpflichtet sind.
(2) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung Verfahrensvorschriften nach Absatz 1
erlassen und darüber hinaus bestimmen, daß zwischen den unteren
Verwaltungsbehörden und den anderen Behörden der Landesverwaltung einheitliche
Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die
gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,
daß einheitliche und soweit erforderlich gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren
angewandt werden und daß miteinander verbindbare Techniken und Geräte eingesetzt
werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr von oder zur Vorbeugung gegen
Gefahren, die dem Gemeinwohl drohen, oder zur Vereinfachung von
Verwaltungsverfahren mit dem Zielt der Verbesserung der Verwaltungsleistungen
oder der Verminderung der Ausgaben des Landes und der kommunalen Körperschaften.
(3) Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes sowie die auf
personenbezogene Daten anzuwendenden Rechtsvorschriften des Bundes oder des
Landes bleiben unberührt."
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde
der § 25a mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 letzter Halbsatz wurden nach den Worten "des Bundes verpflichtet
ist" die Worte "oder Aufgaben im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (Artikel
85 des Grundgesetzes)" eingefügt.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung Verfahrensvorschriften nach Absatz 1
erlassen. Sie können darüber hinaus bestimmen, dass
1. zwischen den unteren Verwaltungsbehörden und den anderen Behörden der
Landesverwaltung einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von
Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen
eingerichtet und weiterentwickelt werden,
2. einheitliche und, soweit erforderlich, gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren
angewandt werden,
3. miteinander verbindbare Techniken und Geräte eingesetzt werden.
Die nach Satz 2 möglichen Bestimmungen können getroffen werden, wenn dies
erforderlich ist
1. zur Abwehr von oder zur Vorbeugung gegen Gefahren, die dem Gemeinwohl drohen,
2. zur Durchführung der auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
beruhenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, soweit sie der Finanzkontrolle
unterliegen, und zur Bearbeitung von sachlich und verfahrenstechnisch damit
zusammenhängenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen nach Rechtsvorschriften des
Bundes und des Landes,
3. zur Erfüllung von Berichts- und Überwachungspflichten, die durch
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder bundesrechtlich vorgegeben
sind,
4. zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Verbesserung der
Verwaltungsleistungen oder der Verminderung der Ausgaben des Landes und der
kommunalen Körperschaften."
VIERTER TEIL
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
§ 26. Zusammenarbeit der unteren Verwaltungsbehörden und der unteren Sonderbehörden. (1) Die unteren Verwaltungsbehörden und die unteren Sonderbehörden im Landkreis und im Stadtkreis haben im Interesse des allgemeinen Wohls zusammenzuarbeiten.
(2) Der Landrat hat im Landkreis, der Oberbürgermeister im Stadtkreis für die Zusammenarbeit der in Absatz 1 genannten Behörden Sorge zu tragen.
(3) Bei Vorhaben, Planungen und sonstigen Maßnahmen der unteren Sonderbehörden, die für den Landkreis oder seine Gemeinden oder für den Stadtkreis oder für die Bevölkerung, die Wirtschaft oder die Verwaltung des Landkreises oder des Stadtkreises von allgemeiner Bedeutung sind, ist frühzeitig das Benehmen mit dem Landratsamt oder mit dem Stadtkreis herzustellen.
(4) Das Landratsamt und der Stadtkreis können bei den unteren Sonderbehörden Stellungnahmen zu Angelegenheiten einholen, die für den Landkreis oder den Stadtkreis oder für die Belange des Landes in ihrem Gebiet von allgemeiner Bedeutung sind. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer vom Landrat oder vom Oberbürgermeister des Stadtkreises festzulegenden angemessenen Frist abzugeben.
(5) Die Landesregierung kann weitere Grundsätze festlegen, die von den zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden zu beachten sind.
§ 27. Fristsetzung bei Stellungnahmen. (1) Hat eine Verwaltungsbehörde vor einer Entscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so soll sie ihr hierfür eine angemessene Frist setzen: Geht innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein, so kann die für die Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde davon ausgehen, daß keine Einwendungen erhoben werden, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht.
(2) Absatz 1 gilt auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn Behörden der anderen Länder oder des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 28. Gebiet der Kreise. Bei der Zuteilung von Kreisen zu einem Regierungsbezirk ist ihr jeweiliger Gebietsbestand maßgebend.
§ 29. Verhältnis zum Polizeigesetz. Die Bestimmungen des Polizeigesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 30. Gleichstellung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen. (1) Gesetzen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 stehen Rechtsverordnungen gleich, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind.
(2) Gesetzlichen Regelungen im Sinne der §§ 12, 15 und 18 stehen Verwaltungsanordnungen gleich, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind.
§ 31. Einnahmen der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften. (1) Einnahmen, die sich bei der Erfüllung von staatlichen Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz ergeben und die nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, fließen den Stadtkreisen, Großen Kreisstädten oder Verwaltungsgemeinschaften zu, soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnehmen.
(2) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die Landratsämter maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde oder einer Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1987 wurde der § 31 aufgehoben.
§ 32. Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung dieses
Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen
1. von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden
und die Regierungspräsidien,
2. im übrigen von jedem Ministerium für die zu seinem
Geschäftsbereich gehörenden Verwaltungsbehörden.
Durch Gesetz vom 30. November 1994
wurde im § 32 nach der Nr. 1 folgende Nr. eingefügt und die bisherige Nummer 2
wurde Nummer 3:
"2. vom Rechnungshof für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, ".
§ 33. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.
(2) (nicht abgedruckt)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. November 1955 (GBl. S.225).