Landesverwaltungsgesetz

vom 7. November 1955

geändert durch
Gesetz vom 25. Mai 1971 (GBl. S. 209), § 35;
Gesetz vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314), §§ 26, 64 Nr. 2;
Gesetz vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 336), Art. 2 Abs. 2;
Gesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 92), Art. 12;
Gesetz vom 2. Juli 1974 (GBl. S. 210), Art. 9;
Gesetz vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 864).

Neubekanntmachung vom 1. April 1976 (GBl. S. 325)

 

INHALTSÜBERSICHT

nicht wiedergegeben.

 

Der Landtag hat am 26. Oktober 1955 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

1. Abschnitt
Geltungsbereich

§ 1. (1) Das Landesverwaltungsgesetz gilt für alle staatlichen Behörden, die Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben. Es gilt nicht für die Organe der Rechtspflege.

(2) Für die Gemeinden gelten die Bestimmungen über die unteren Verwaltungsbehörden, soweit sie deren Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben.

Durch Gesetz vom 14. März 1972 wurden im § 1 Abs. 2 nach dem Wort "Gemeinden" die Worte "und die Verwaltungsgemeinschaften" eingefügt.

2. Abschnitt
Die Verwaltungsbehörden

I. Allgemeines

§ 2. Die Verwaltungsbehörden gliedern sich in die obersten Landesbehörden (§§ 3-5), die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 6-16) und die besonderen Verwaltungsbehörden (§§ 17-19).

II. Die obersten Landesbehörden

§ 3. Einteilung. Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien und der Rechnungshof.

§ 4. Aufgaben der obersten Landesbehörden. (1) Die obersten Landesbehörden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen oder den Landeszentralbehörden durch Verfassung oder Gesetz zugewiesen sind. Die Befugnisse, die durch bundesrechtliche Bestimmungen auf die obersten Landesbehörden, die Landesministerien oder die Landeszentralbehörden übertragen sind, dürfen von den obersten Landesbehörden nicht ausgeübt werden, wenn in gesetzlichen Bestimmungen eine Übertragung dieser Befugnisse auf nachgeordnete Behörden für zulässig erklärt ist; die obersten Landesbehörden können sich jedoch einzelne Befugnisse vorbehalten.

(2) Zu den Aufgaben der obersten Landesbehörden gehören im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
1. der Verkehr mit dem Landtag,
2. die Ausarbeitung und Vorlage von Gesetzentwürfen und der Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
3. der Verkehr mit dem Bundesrat sowie mit den obersten Behörden des Bundes und der Länder,
4. der Verkehr mit der Vertretung des Landes beim Bund,
5. der Verkehr mit den ausländischen Behörden und den zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 4 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Nr. 5 wurden die Worte ", soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist" gestrichen.
- dem Abs. 2 wurde folgendes angefügt:
"Für bestimmte Angelegenheiten der Nummern 3 bis 5 kann eine besondere Regelung getroffen werden.".

§ 5. Aufgaben der Ministerien. (1) Den Ministerien obliegen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs:
l. die Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung,
2. alle Aufgaben der obersten Dienstbehörden auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts,
3. die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die sich über mehrere Regierungsbezirke erstrecken.

(2) Die Ministerien sind ferner zuständig, soweit Aufgaben des Landes nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

(3) Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind die Ministerien ermächtigt, bestimmte Aufgaben, für die sie selbst zuständig sind, nachgeordneten Behörden zur Erledigung zu übertragen.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 5 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhielt folgende Fassung:
"2. die Aufgaben der obersten Dienstbehörden auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist,".
- im Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wurden die Worte "Körperschaften, Anstalten und Stiftungen" ersetzt durch: "Körperschaften und Anstalten".
- im Abs. 3 wurden die Worte "zur Erledigung" gestrichen.

III. Die allgemeinen Verwaltungsbehörden

1. Einteilung

§ 6. Allgemeine Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden.

2. Die Regierungspräsidien

§ 7. Regierungsbezirke und Regierungspräsidien. (1) Das Landesgebiet ist vorläufig in die Regierungsbezirke Nordwürttemberg, Nordbaden, Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern eingeteilt.

(2) Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium.

Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 erhielt der § 7 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1973 folgende Fassung:
"(1) Bis zur Aufhebung der Regierungspräsidien ist das Landesgebiet in die Regierungsbezirke Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen eingeteilt."

Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 wurde zusätzlich bestimmt:
"§ 25. Die Regierungspräsidien sind mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben. Das Nähere regelt ein Gesetz."

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurden im § 7 Abs. 1 die Worte "bis zur Aufhebung des Regierungspräsidien ist das Landesgebiet" ersetzt durch: "Das Landesgebiet ist.".

§ 8. Regierungsbezirk Nordwürttemberg. (1) Der Regierungsbezirk Nordwürttemberg umfaßt die Stadtkreise Stuttgart, Heilbronn und Ulm sowie die Landkreise Aalen, Backnang, Böblingen, Crailsheim, Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Künzelsau, Leonberg, Ludwigsburg, Mergentheim, Nürtingen, Öhringen, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Ulm, Vaihingen und Waiblingen.

(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Stuttgart.

Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 erhielt der § 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1973 folgende Fassung:
"§ 8. Regierungsbezirk Stuttgart. (1) Der Regierungsbezirk Stuttgart umfaßt die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn sowie die folgenden Landkreise: Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis, Schwäbisch Hall und Tauberkreis.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Stuttgart.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurden im § 8 Abs. 1 nach dem Wort "Ludwigsburg, " das Wort "Main-Tauber-Kreis, " eingefügt und die Worte "Schwäbisch-Hall und Tauberkreis" ersetzt durch: "und Schwäbisch Hall".

§ 9. Regierungsbezirk Nordbaden. (1) Der Regierungsbezirk Nordbaden umfaßt die Stadtkreise Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim sowie die Landkreise Bruchsal, Buchen, Heidelberg; Karlsruhe, Mannheim, Mosbach, Pforzheim, Sinsheim und Tauberbischofsheim.

(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 erhielt der § 9 mit Wirkung vom 1. Januar 1973 folgende Fassung:
"§ 9. Regierungsbezirk Karlsruhe. (1) Der Regierungsbezirk Karlsruhe umfaßt die Stadtkreise Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim sowie folgende Landkreise: Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Odenwaldkreis, Rastatt und Rhein-Neckar-Kreis.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Karlsruhe."

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurden im § 9 Abs.1 das Wort "Odenwaldkreis" ersetzt durch: "Neckar-Odenwald-Kreis".

§ 10. Regierungsbezirk Südbaden. (1) Der Regierungsbezirk Südbaden umfaßt die Stadtkreise Baden-Baden und Freiburg sowie die Landkreise Bühl, Donaueschingen, Emmendingen, Freiburg, Kehl, Konstanz, Lahr, Lörrach, Müllheim, Neustadt, Offenburg, Rastatt, Säckingen, Stockach, Überlingen, Villingen, Waldshut und Wolfach.

(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Freiburg.

Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 erhielt der § 10 mit Wirkung vom 1. Januar 1973 folgende Fassung:
"§ 10. Regierungsbezirk Freiburg. (1) Der Regierungsbezirk Freiburg umfaßt den Stadtkreis Freiburg sowie folgende Landkreise: Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Waldshut.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Freiburg."

§ 11. Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern. (1) Der Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern umfaßt die Landkreise Balingen, Biberach, Calw, Ehingen, Freudenstadt, Hechingen, Horb, Münsingen, Ravensburg, Reutlingen, Rottweil, Saulgau, Sigmaringen, Tettnang, Tübingen, Tuttlingen und Wangen.

(2) Das Regierungspräsidium hat seinen vorläufigen Sitz in Tübingen.

Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 erhielt der § 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1973 folgende Fassung:
"§ 11. Regierungsbezirk Tübingen. (1) Der Regierungsbezirk Tübingen umfaßt den Stadtkreis Ulm sowie folgende Landkreise: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Tübingen."

§ 12. Aufgaben. (1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die ihnen, den höheren Verwaltungsbehörden oder entsprechenden Behörden durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3, zugewiesenen Aufgaben.

(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die zur Zuständigkeit einer höheren Sonderbehörde gehören oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung den unteren Verwaltungsbehörden öder besonderen Verwaltungsbehörden übertragen sind.

§ 13. Gliederung in Abteilungen. Die Regierungspräsidien werden durch Verordnung der Landesregierung in Abteilungen gegliedert.

3. Die unteren Verwaltungsbehörden

§ 14. Allgemeines. (1) Untere Verwaltungsbehörden sind
1. in den Landkreisen die Landratsämter und nach Maßgabe des § 16 die Großen Kreisstädte,
2. in den Stadtkreisen die Gemeinden.

(2) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde werden in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten vom Bürgermeister als staatliche Aufgäben nach Weisung erledigt.

Durch Gesetz vom 14. März 1972 wurde der § 14 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Nr. 1 erhielt folgende Fassung:
"1. in den Landkreisen die Landratsämter sowie nach Maßgabe des § 16 die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 14a,"
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden werden in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten vom Bürgermeister, in den Verwaltungsgemeinschaften vom Verbandsvorsitzenden oder vom Bürgermeister der Gemeinde, die die Aufgaben des Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt, als staatliche Aufgaben nach Weisung erledigt."

Durch Gesetz vom 14. März 1972 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 14a. Verwaltungsgemeinschaften. (1) Untere Verwaltungsbehörden sind Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Funktionalrefom vom 14. März 1972 (GBl. S. 92) mit mehr als 20000 Einwohnern, denen mindestens eine Gemeinde mit mehr als 8000 Einwohnern angehört, wenn die Landesregierung auf ihren Antrag, der der Zustimmung der ihnen angehörenden Gemeinden bedarf, die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt. Die Zuständigkeit von Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden ist im Gesetzblatt bekanntzumachen. Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde gehen mit Beginn des auf die Bekanntmachung folgenden Jahres auf die Verwaltungsgemeinschaft über. Bei späterem Beitritt weiterer Gemeinden gelten Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Zuständigkeit erlischt, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Landesregierung dies feststellt. Das Erlöschen der Zuständigkeit ist im Gesetzblatt bekanntzumachen. Es wird mit Beginn des auf die Bekanntmachung folgenden Jahres wirksam."

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 erhielt der § 14a folgende Fassung:
"§ 14a. Verwaltungsgemeinschaften. (1) Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 20 000 Einwohnern, denen mindestens eine Gemeinde mit mehr als 8 000 Einwohnern angehört, können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu unteren Verwaltungsbehörden erklärt werden; die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Erklärung von Verwaltungsgemeinschaften zu unteren Verwaltungsbehörden ist im Gesetzblatt bekanntzumachen. Bei späterem Beitritt und beim Ausscheiden von Gemeinden gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Landesregierung kann die Erklärung widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Widerruf ist im .Gesetzblatt bekanntzumachen.".

§ 15. Aufgaben. (1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen oder dem Landratsamt (Oberamt, Bezirksamt, Kreispolizeibehörde) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 zugewiesen sind.

(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung unteren Sonderbehörden übertragen sind.

Durch Gesetz vom 14. März 1972 wurde dem § 15 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"Die Verwaltungsgemeinschaften sind ferner zuständig für alle Aufgaben, die den Großen Kreisstädten als unteren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind."

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Aufgaben. (1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen oder dem Landratsamt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 zugewiesen sind. Die Verwaltungsgemeinschaften sind auch für alle Aufgaben der ihnen angehörenden Gemeinden zuständig, die den Großen Kreisstädten als unteren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind.
(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung unteren Sonderbehörden übertragen sind."

§ 16. Zuständigkeit der Großen Kreisstädte. (1) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte als untere Verwaltungsbehörde sind folgende Angelegenheiten ausgeschlossen:
1. die Aufgaben des Versicherungsamts,
2. das Vertriebenen- und Flüchtlingswesen,
3. die Kirchenangelegenheiten,
4. das Staatsangehörigkeitswesen,
5. der Naturschutz;
6. die Beförderung von Personen zu Lande und der Güterkraftverkehr,
7. die Tierzucht,
8. die Bekämpfung von Viehseuchen und die Entschädigung für Seuchenverluste,
9. das Wasserrecht und die Wasser- und Bodenverbände,
10. der Flußbau,
11. die Fischerei im Bodensee und im Rhein,
12. die Vogeljagd auf dem Untersee und dem Rhein,
13. der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr, die Bodenreform und die Landpacht,
14. das Schornsteinfegerwesen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Gesetze und Verordnungen bekanntzumachen, für deren Vollzug die Großen Kreisstädte als untere Verwaltungsbehörde gemäß Abs: 1 Nr. 2-14 nicht zuständig sind.

Durch Gesetz vom 25. Mai 1971 wurde im § 16 Abs. 1 nach der Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 folgende Nr. eingefügt:
"5a. der  Denkmalschutz,".

Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 wurde dem § 16 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1973 folgende Nr. angefügt:
"15. die Raumordnung und Landesplanung."

Durch Gesetz vom 14. März 1972 wurde der § 16 wie folgt geändert:
- der Überschrift wurden nach dem Wort "Kreisstädte" die Worte "und der Verwaltungsgemeinschaften" angefügt.
- im Abs. 1 wurden nach dem Wort "Kreisstädte" die Worte "und der Verwaltungsgemeinschaften" eingefügt.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften. Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als unteren Verwaltungsbehörden sind folgende Angelegenheiten ausgeschlossen:
1. das Staatsangehörigkeitswesen,
2. die Aufsicht im Personenstandswesen,
3. das Abfallbeseitigungsrecht,
4. der Immissionsschutz,
5. der Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung,
6. die Aufgaben nach dem Heimgesetz,
7. die Kirchenangelegenheiten,
8. der Denkmalschutz,
9. die Raumordnung und Landesplanung,
10. das Vertriebenen- und Flüchtlingswesen,
11. das Wehrersatzwesen und die Kriegsdienstverweigerung,
12. die Aufgaben der Gewerbeordnung nach §§ 34c und 35, nach § 65 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der Jahrmärkte, nach § 65 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der Messen und Jahrmärkte und nach § 70 sowie die Aufgaben nach den auf Grund von § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen,
13. das Schornsteinfegerwesen,
14. die Aufgaben nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz,
15. das Preisangabenrecht und das Eichrecht,
16. das Wasserrecht und die Wasser- und Bodenverbände,
17. der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr und die Landpacht,
18. die Tierzucht und die Bekämpfung von Tierseuchen,
19. das Naturschutzrecht,
20. die Vogeljagd auf dem Untersee und dem Rhein sowie die Fischerei im Bodensee und im Rhein,
21. die Aufgaben des Versicherungsamts,
22. die Zulassung zum Straßenverkehr,
23. die Beförderung von Personen zu Lande und der Güterkraftverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.".

IV. Die besonderen Verwaltungsbehörden

§ 17. Einteilung. (1) Die besonderen Verwaltungsbehörden gliedern sich in Landesoberbehörden, höhere Sonderbehörden und untere Sonderbehörden.

(2) Landesoberbehörden sind die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt.

(3) Höhere Sonderbehörden sind die Oberschulämter, die Forstdirektionen und die Oberfinanzdirektionen.

(4) Untere Sonderbehörden sind alle übrigen Behörden, denen ein fachlich begrenzter Aufgabenbereich für einen Teil des Landes zugewiesen ist.

§ 18. Aufgaben. Die besonderen Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 zugewiesen sind.

§ 19. Errichtung, Aufhebung, Sitz und Bezirk. (1) Landesoberbehörden können nur durch Gesetz errichtet und aufgehoben werden.

(2) Höhere und untere Sonderbehörden können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung errichtet und aufgehoben werden. Die Errichtung einer solchen Behörde bedarf jedoch eines Gesetzes, wenn sie Aufgaben dient, die bisher noch nicht von einer besonderen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden. Sitz und Bezirk der höheren und unteren Sonderbehörden bestimmt die Landesregierung.

(3) Die Bezirke der unteren Sonderbehörden sind so einzurichten, daß sie sich entweder auf einen Kreis oder mehrere Gemeinden eines Landkreises beschränken oder mehrere Kreise desselben Regierungsbezirks umfassen. Die Landesregierung kann in besonderen Fällen eine andere Regelung treffen.

3. Abschnitt
Aufsicht

I. Aufsicht über die staatlichen Verwaltungsbehörden

§ 20. Dienst- und Fachaufsicht. Die staatlichen Verwaltungsbehörden unterliegen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.

§ 21. Dienstaufsichtsbehörden. (1) Es führen die Dienstaufsicht:
1. das Innenministerium über die Regierungspräsidien,
2. das Regierungspräsidium über die Landratsämter und die den Regierungspräsidien nachgeordneten unteren Sonderbehörden,
3. die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die besonderen Verwaltungsbehörden,
4. die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden.

(2) Die Dienstaufsicht des Innenministeriums über die Regierungspräsidien berührt die Zuständigkeit der übrigen Ministerien auf dem Gebiet der Personalverwaltung und des Disziplinarrechts nicht.

§ 22. Fachaufsichtsbehörden. Es führen die Fachaufsicht:
1. die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die staatlichen Verwaltungsbehörden,
2. die Regierungspräsidien über die Landratsämter und die den Regierungspräsidien nachgeordneten unteren Sonderbehörden,
3. die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden.

§ 23. Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Sonderbehörden. Die unteren Sonderbehörden, die nicht dem Regierungspräsidium, sondern unmittelbar einem Ministerium, einer Landesoberbehörde oder höheren Sonderbehörde nachgeordnet sind, werden von der Landesregierung bestimmt, soweit nicht für einzelne Arten von Behörden besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen.

§ 24. Nähere Bestimmungen über die Dienst- und Fachaufsicht. Nähere Bestimmungen über die Handhabung der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht können von der Landesregierung erlassen werden.

II. Aufsicht über die Stadtkreise und Großen Kreisstädte

Durch Gesetz vom 14. März 1972 erhielt der Abschnitt folgende Überschrift:

"II. Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften".

§ 25. (1) Als untere Verwaltungsbehörden unterliegen die Stadtkreise und Großen Kreisstädte der Fachaufsicht.

(2) Die Fachaufsicht obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Ministerien und den Regierungspräsidien.

(3) Die Fachaufsichtsbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.

Durch Gesetz vom 14. März 1972 erhielt der § 25 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Als untere Verwaltungsbehörde unterliegen die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften der Fachaufsicht."

4. Abschnitt
Verwaltungsbeschwerde

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 erhielt die Überschrift des 3. Abschnitts folgende Fassung:

"4. Abschnitt.
Pflichten der Gemeinden gegenüber den Bürgern
"

§ 26. Allgemeines. (1) Verwaltungsakte können mit der Verwaltungsbeschwerde angefochten werden, wenn sie erlassen sind
1. von den unteren Verwaltungsbehörden oder den unteren Sonderbehörden,
2. von den übrigen allgemeinen oder besonderen Verwaltungsbehörden, sofern die Verwaltungsbeschwerde durch Bundesrecht oder Bestimmungen des früheren Reichsrechts zugelassen oder ihre Zulassung vorgeschrieben ist.

(2) Die Verwaltungsbeschwerde ist ferner gegeben, wenn eine untere Verwaltungsbehörde oder eine untere Sonderbehörden den Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ohne • ausreichenden Grund nicht beschieden hat.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. (1) Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung sind die Gemeinden nicht verpflichtet.
(2) Die Gemeinden haben Vordrucke aller Art, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.
(3) Die Gemeinden haben Anträge, die beim Landratsamt oder beim Regierungspräsidium einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an diese Behörden weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht."

§ 27. Beschwerderecht. (1) Die Verwaltungsbeschwerde steht demjenigen zu, gegen den der Verwaltungsakt gerichtet ist. Sie kann ferner von jedem erhoben werden, dessen rechtliches Interesse der Verwaltungsakt beeinträchtigt.

(2) Gegen die Unterlassung einer Amtshandlung (§ 26 Abs. 2) steht die Verwaltungsbeschwerde nur demjenigen zu, der einen Anspruch auf ihre Vornahme hat.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 27 aufgehoben; siehe auch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I. S. 17), mit dem der § 27 gegenstandslos wurde.

§ 28. Erhebung der Verwaltungsbeschwerde. (1) Die Verwaltungsbeschwerde muß binnen zwei Wochen nach der Eröffnung oder Zustellung bei der Behörde schriftlich oder mündlich erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen oder die Verwaltungsbeschwerde zu bescheiden hat; eine mündliche Erklärung ist zu beurkunden. Die Verwaltungsbeschwerde gegen die Unterlassung einer Amtshandlung ist an keine Frist gebunden.

(2) Ist die Beschwerde nicht bei der Behörde angebracht worden, die über die Verwaltungsbeschwerde zu entscheiden hat, so ist sie dieser unverzüglich vorzulegen; dabei kann zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung genommen werden.

(3) Die Verwaltungsbeschwerde kann bis zur Eröffnung oder Zustellung des Beschwerdebescheids zurückgenommen werden. Die Zurücknahme hat den Verlust des Beschwerderechts zur Folge.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 28 aufgehoben; siehe auch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I. S. 17), mit dem der § 28 gegenstandslos wurde.

§ 29. Lauf der Beschwerdefrist. Ist der Beschwerdeführer nicht schon bei der Eröffnung oder Zustellung des Verwaltungsakts über die Zulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde, die Beschwerdefrist und die Behörden, bei denen die Verwaltungsbeschwerde angebracht werden kann, belehrt worden, so beginnt die Beschwerdefrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem diese Belehrung schriftlich nachgeholt worden ist. Die Erhebung der Verwaltungsbeschwerde ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit Eröffnung oder Zustellung des Verwaltungsakts ein Jahr verstrichen ist.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 29 aufgehoben; siehe auch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I. S. 17), mit dem der § 29 gegenstandslos wurde.

§ 30. Einsetzung in den vorigen Stand. (1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Beschwerdefrist einzuhalten, ist auf seinen Antrag in den vorigen Stand einzusetzen. Mit dem Antrag muß die versäumte Handlung nachgeholt werden.

(2) Die Einsetzung muß binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragt werden. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Beschwerdefrist ist der Antrag ausgeschlossen, es sei denn, daß höhere Gewalt vorliegt.

(3) Über den Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand beschließt die Behörde, die über die Verwaltungsbeschwerde zu entscheiden hat.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1-3 gelten entsprechend bei Versäumnis der Ausschlußfrist nach § 29 Satz 2, jedoch kann der Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand nur gestellt werden, wenn die Einhaltung der Frist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 30 aufgehoben; siehe auch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I. S. 17), mit dem der § 30 gegenstandslos wurde.

§ 31. Beschwerdebehörden. (1) Über Verwaltungsbeschwerden entscheiden
1. die Regierungspräsidien, wenn der angefochtene Verwaltungsakt von einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer dem Regierungspräsidium nachgeordneten unteren Sonderbehörde erlassen ist;
2. die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden, wenn der Verwaltungsakt von einer ihnen nachgeordneten  unteren Sonderbehörde erlassen ist;
3. die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs,
    a) wenn der Verwaltungsakt von einem Regierungspräsidium, einer Landesoberbehörde öder einer höheren Sonderbehörde erlassen ist;
    b) wenn der Verwaltungsakt von einer unteren Sonderbehörde erlassen und die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums, einer Landesoberbehörde oder einer höheren Sonderbehörde nicht gegeben ist.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungsbeschwerde gegen die Unterlassung einer Amtshandlung gerichtet ist.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 31 aufgehoben; siehe auch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I. S. 17), mit dem der § 31 gegenstandslos wurde.

§ 32. Prüfung der Beschwerde. (1) Ist die Verwaltungsbeschwerde nicht rechtzeitig eingelegt oder aus einem sonstigen Grunde unzulässig, so ist sie von der Beschwerdebehörde zurückzuweisen.

(2) Wird die Verwaltungsbeschwerde nicht nach Abs. l zurückgewiesen, so ist
1. der angefochtene Verwaltungsakt auf seine Gesetzmäßigkeit und seine Zweckmäßigkeit zu prüfen,
2. die Behörde zur Vornahme der Amtshandlung anzuweisen, wenn die Verwaltungsbeschwerde gegen deren Unterlassung gerichtet und durch diese ein Anspruch des Beschwerdeführers verletzt ist.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 32 aufgehoben; siehe auch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I. S. 17), mit dem der § 32 gegenstandslos wurde.

§ 33. Aufschiebende Wirkung. (1) Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über ihn zu entscheiden hat, kann jedoch dessen Vollziehung anordnen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Streitigkeiten über öffentliche Abgaben und Kosten, jedoch kann die Behörde (Abs. l Satz 2) die Aussetzung der Vollziehung anordnen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde entfällt gegenüber vorsorglichen behördlichen Anordnungen, die bei Gefahr im Verzuge, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum im öffentlichen Interesse ergehen, eine zeitraubende Prüfung der Rechtslage nicht gestatten und als Notstandsmaßnahmen bezeichnet sind.

(4) Die Befugnisse der Gerichte zur Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten und Entscheidungen über Verwaltungsbeschwerden werden hierdurch nicht berührt.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 33 aufgehoben; siehe auch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I. S. 17), mit dem der § 33 gegenstandslos wurde.

§ 34. Verwaltungsbeschwerde und Einspruch als Rekurs. (1) Ist nach Bundes- oder Landesrecht der Rekurs nach §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung gegeben, so tritt an dessen Stelle
1. die Verwaltungsbeschwerde, wenn der angefochtene Verwaltungsakt von einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unteren Sonderbehörde erlassen ist,
2. sonst der Einspruch.

(2) Für den Einspruch gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde mit der Maßgabe, daß die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, über den Einspruch sowie über die Einsetzung in den vorigen Stand entscheidet.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 34 aufgehoben; siehe auch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I. S. 17), mit dem der § 34 gegenstandslos wurde.

§ 35. Vorbehalt besonderer gesetzlicher Vorschriften. Unbeschadet der Bestimmungen des § 34 finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung, wenn für einzelne Sachgebiete die Rechtsbehelfe durch Bundesrecht besonders geregelt sind.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 35 aufgehoben; siehe auch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I. S. 17), mit dem der § 35 gegenstandslos wurde.

5. Abschnitt
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Träger der Selbstverwaltung

§ 36. Grundsatz. Die Verwaltungsbehörden und die Träger der Selbstverwaltung haben einander Amtshilfe zu leisten; insbesondere sind die unteren Verwaltungsbehörden hierzu verpflichtet, wenn eine andere Behörde nicht zur Verfügung steht.

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 37. Gebiet der Kreise. (1) Bei der Zuteilung von Kreisen zu einem Regierungsbezirk ist ihr jeweiliger Gebietsbestand maßgebend.

(2) Die Kreisgrenzen sind unter Berücksichtigung der geschichtlichen Gegebenheiten nach den wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Zusammenhängen im Hinblick auf die beteiligten Gemeinden zu ordnen. Exklaven sind zu beseitigen.

Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 wurde der § 37 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1973 aufgehoben.

§ 38. Verhältnis zum Polizeigesetz. Die Bestimmungen des Polizeigesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 39. Übergang von Aufgaben der staatlichen Polizeidirektionen. Soweit die Polizeidirektionen irr Baden-Baden und Freiburg i. Br. nach § 1 Abs. l der Vierten Verordnung zu dem badischen Gesetz über die Neueinteilung der inneren Verwaltung vom 10. Oktober 1936 (GVBl. S.173) Aufgaben des Bezirksamts wahrgenommen haben, die nicht zu den Aufgaben der Polizei (§ 1 des Polizeigesetzes) gehören, gehen diese auf die untere Verwaltungsbehörde über.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 39 aufgehoben.

§ 40. Entscheidungen und Verfügungen in Bausachen. Entscheidungen und Verfügungen in Bausachen nach der württembergischen Bauordnung vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333) und nach der badischen Landes-Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1935 (GVBl. S.187) erläßt an Stelle der sonst zuständigen Großen Kreisstädte das Regierungspräsidium, wenn es sich um Bauten handelt, die von diesen Städten selbst durchgeführt und gegen die Einwendungen erhoben werden, sowie bei Bauten, gegen welche diese Städte als Beteiligte Einwendungen erhoben haben.

§ 41. Gleichstellung mit höheren Sonderbehörden. Als höhere Sonderbehörden gelten auch die Landesämter für die Wiedergutmachung und die Hauptfürsorgestelle Baden-Württemberg.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 41 aufgehoben.

§ 42. Gleichstellung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen. (1) Gesetzen im Sinne des § 4 Abs. l Satz 1 stehen Rechtsverordnungen gleich, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind.

(2) Gesetzlichen Regelungen im Sinne der §§ 12, 15 und 18 stehen Verwaltungsanordnungen gleich, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind.

§ 43. Bekanntmachung von Zuständigkeiten. Die Regierung wird ermächtigt, die den allgemeinen Verwaltungsbehörden und den besonderen Verwaltungsbehörden im einzelnen obliegenden Aufgaben im Gesetzblatt bekanntzumachen.

§ 44. Übertritt von Bediensteten des Landes. Bedienstete des Landes, die ganz oder überwiegend für Aufgaben verwendet sind, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf bestimmte Gemeinden übergehen, sind in deren Dienst zu übernehmen. Für die zu übernehmenden Beamten gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) mit den Änderungen, die sich aus dem Deutschen Beamtengesetz ergeben.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 44 aufgehoben.

§ 45. Einnahmen der Gemeinden. (1) Einnahmen, die sich bei der Erfüllung von staatlichen Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz ergeben und die nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, fließen den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten zu, soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnehmen.

(2) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die Landratsämter maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde wahrgenommen werden.

Durch Gesetz vom 14. März 1972 wurde der § 45 wie folgt geändert:
- der Überschrift wurden nach dem Wort "Gemeinden" die Worte "und der Verwaltungsgemeinschaften" angefügt.
- im Abs. 1 wurden die Worte "den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten" ersetzt durch: "den Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften".
- Abs. 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Soweit die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften Bußgeldverfahren durchführen, sind die nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Landeskasse aufzuerlegenden notwendigen Auslagen endgültig von den Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften zu tragen."
- im Abs. 2 Satz 2 wurden die Worte "den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten" ersetzt durch: "den Stadtkreisen, Großen Kreisstädten oder Verwaltungsgemeinschaften".
- im Abs. 3 wurden nach dem Wort "Gemeinde" die Worte "oder einer Verwaltungsgemeinschaft" eingefügt.

Durch Gesetz vom 2. Juli 1974 wurde der § 45 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wurde das Wort "und" vor dem Wort "Verwaltungsgemeinschaften" jeweils ersetzt durch: "oder".
- nach Abs. 2 Satz 1 wurde folgender Satz eingefügt:
"Ersatzpflichtig nach § 109a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Stadtkreise, Großen Kreisstädte oder Verwaltungsgemeinschaften."

§ 46. Übergangsbestimmungen für Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren. (1) Ist ein nach bisherigem Recht zulässiger Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden, so gelten für seine Behandlung und Bescheidung die bisherigen Vorschriften. Dies gilt auch, soweit Rekurs durch Erhebung der Anfechtungsklage einzulegen war.

(2) Ist ein Verwaltungsakt beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen Bestimmungen noch anfechtbar, so kann er mit einem Rechtsbehelf Im Verwaltungsverfahren nur nach Maßgabe dieses Gesetzes angefochten werden. Die Frist für Verwaltungsbeschwerde und Einspruch beginnt nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Ausschlußfrist nach § 29 Satz 2 auch in diesen Fällen von der Eröffnung und Zustellung des Verwaltungsakts an zu laufen.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 46 aufgehoben.

§ 47. Unberührt bleiben besondere landesrechtliche Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde, soweit ein Verwaltungsakt von Organen der Landesverwaltung oder Trägern der Selbstverwaltung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (§ 1) erlassen ist.

§ 48. Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen
1. von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden und die Regierungspräsidien,
2. im übrigen von jedem Ministerium für die zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Verwaltungsbehörden.

§ 49. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, insbesondere
1. das badische Gesetz, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend, vom 5. Oktober 1863 (RegBl. S. 399),
2. die badische Vollzugsordnung zum Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung, insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend, vom 12. Juli 1864 (RegBl. S. 333),
3. die §§ 28-42 der badischen Landesherrlichen Verordnung, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, vom 31. August 1884 (GVBl. S. 385),
4. das württ.-bad. Gesetz Nr. 376 über die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf die unmittelbaren Kreisstädte vom 23. Januar 1950 (RegBl. S. 9),
5. die Anordnung der vorläufigen Regierung über die Organisation der Regierungspräsidien vom 21. Oktober 1952 (GBl. S.43).

    Stuttgart, den 7. November 1955

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller             Dr. Veit
Dr. Wolfgang Haußmann            Ulrich             Simpfendörfer
Dr. Frank                Leibfried                Hohlwegler           Fiedler
Farny                Dichtel               Dr. Werber


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1955 S. 225
© 13. Oktober 2004

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