Landesplanungsgesetz
(LplG)

vom 10. Oktober 1983

geändert durch
Gesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 120), Art. 1.

Neubekanntmachung vom 8.  April 1992 (GBl. S. 229)

Änderungen sind nicht eingearbeitet; es folgt die ursprüngliche Fassung von 1983

Der Landtag hat am 5. Oktober 1983 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

nicht wiedergegeben

Erster Teil
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung

§ 1. Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist
1. die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes,
2. die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Landes, der bundesunmittelbaren Planungsträger und der der Aufsicht des Bundes oder des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Planungsträger) sowie der sonstigen Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung,
3. die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Zweiter Teil
Mittel der Raumordnung und Landesplanung

1. Abschnitt
Entwicklungspläne

§ 2. Arten. (1) Entwicklungspläne sind
1. der Landesentwicklungsplan,
2. fachliche Entwicklungspläne.

(2) Der Landesentwicklungsplan ist für das ganze Land aufzustellen.

(3) Fachliche Entwicklungspläne können für einen Fachbereich oder mehrere Fachbereiche aufgestellt werden.

§ 3. Inhalt des Landesentwicklungsplans. (1) Der Landesentwicklungsplan enthält Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muß mit den in § 2 des Raumordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen.

(2) Der Landesentwicklungsplan weist aus
1. Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume, ländliche Räume und Verdichtungsbereiche im ländlichen Raum,
2. Oberzentren, Mittelzentren und Mittelbereiche,
3. Entwicklungsachsen,
4. Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben.

(3) Der Landesentwicklungsplan ist zu begründen.

§ 4. Inhalt fachlicher Entwicklungspläne. (1) Fachliche Entwicklungspläne enthalten Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des Landes in einem oder mehreren Fachbereichen. Fachliche Entwicklungspläne können ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben enthalten, die für das Land von Bedeutung sind. Sie können hierzu Bereiche für besondere Aufgaben sowie vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen oder Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben ausweisen.

(2) Fachliche Entwicklungspläne sind zu begründen.

§ 5. Aufstellung und Fortschreibung; Mitwirkung des Landtags. (1) Der Landesentwicklungsplan wird von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde aufgestellt. Fachliche Entwicklungspläne werden von dem zuständigen Ministerium aufgestellt.

(2) Der Entwurf eines Entwicklungsplans, für den ein Beteiligungsverfahren nach Absatz 3 eingeleitet wird, ist dem Landtag zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Bei der Aufstellung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
1. die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,
2. die Regionalverbände,
3. die anderen öffentlichen Planungsträger.

(4) Die Entwicklungspläne werden von der Landesregierung beschlossen.

(5) Entwicklungspläne sind fortzuschreiben. Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 6. Verbindlicherklärung. (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibungen und sonstige Änderungen durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären.

(2) Verbindliche Entwicklungspläne sind mit ihrer Begründung bei dem zuständigen Ministerium, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

(3) Grundsätze der Raumordnung in einem für verbindlich erklärten Entwicklungsplan sind von den öffentlichen Planungsträgern im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gegeneinander und untereinander abzuwägen. Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einem für verbindlich erklärten Entwicklungsplan sind von den öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten (§ 5 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes).

(4) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann nach Anhörung der berührten öffentlichen Planungsträger im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zulassen, wenn jene wegen Änderungen der ihnen zugrundeliegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich sind.

§ 7. Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften. Wird ein Entwicklungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes aufgestellt, so gilt er ein Jahr nach der Verkündung der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem zuständigen Ministerium oder der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist diese Verletzung geltend gemacht werden. In der Rechtsverordnung, mit der Entwicklungspläne für verbindlich erklärt werden, ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

2. Abschnitt
Regionalpläne

§ 8. Inhalt. (1) Die Regionalpläne enthalten Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Ordnung und Entwicklung der Region. In den Regionalplänen sind die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung der Entwicklungspläne räumlich und sachlich auszuformen. Die Regionalpläne müssen diejenigen Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten, die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung erforderlich sind.

(2) Soweit es für die einzelne Region von Bedeutung und für die Ordnung und Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie deren Abstimmung mit den Verkehrs- und Versorgungsnetzen erforderlich ist, werden in den Regionalplänen in beschreibender und zeichnerischer Form mit ihren Entwicklungsaufgaben ausgewiesen
1. Unterzentren und Kleinzentren,
2. Entwicklungsachsen, soweit sie nicht im Landesentwicklungsplan festgelegt sind,
3. zur Aufgliederung der Entwicklungsachsen Siedlungsbereiche, regionale Grünzüge und Grünzäsuren,
4. Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, insbesondere aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll,
5. schutzbedürftige Bereiche von Freiräumen,
6. Bereiche zur Sicherung von Wasservorkommen oder von Rohstoffvorkommen,
7. Schwerpunkte für Industrie und Dienstleistungseinrichtungen,
8. vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben.

(3) Für die langfristig anzustrebende Siedlungsstruktur in den Verdichtungsräumen und in den nicht strukturschwachen Teilen ihrer Randzonen werden in den Regionalplänen als Ziele der Raumordnung und Landesplanung Richtwerte nach örtlichen Verwaltungsräumen ausgewiesen.

(4) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann über den Planungszeitraum und über die Form der Regionalpläne Weisungen erteilen.

(5) Aus dem Landesentwicklungsplan werden in die Regionalpläne nachrichtlich übernommen
1. die Verdichtungsräume, die Randzonen um die Verdichtungsräume, die ländlichen Räume und die Verdichtungsbereiche im ländlichen Raum,
2. die Oberzentren, Mittelzentren und Mittelbereiche.

(6) Aus fachlichen Entwicklungsplänen werden in die Regionalpläne Bereiche, Trassen und Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben nachrichtlich übernommen, soweit sie für die Region von Bedeutung sind.

(7) Die Regionalpläne sind zu begründen.

§ 9. Aufstellung und Fortschreibung. (1) Die Regionalverbände sind verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen. Fachliche oder räumliche Teile eines Regionalplans können gesondert aufgestellt werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern und nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan gewährleistet bleibt, daß sie sich in die Siedlungs- und Freiraumstruktur des Regionalplans nach § 8 einfügen.

(2) Bei der Ausarbeitung der Regionalpläne sind zu beteiligen
1. die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,
2. die anderen öffentlichen Planungsträger, soweit sie berührt sein können.

(3) Nach der Ausarbeitung leiten die Regionalverbände die Regionalpläne den nach Absatz 2 Beteiligten zu. Die Regionalverbände prüfen die Anregungen und Bedenken der Beteiligten, erörtern sie mit ihnen und teilen ihnen das Ergebnis mit.

(4) Die Regionalpläne benachbarter Regionalverbände sind aufeinander abzustimmen. Kommt eine Abstimmung nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(5) Die Regionalverbände unterrichten die Raumordnungsbehörden über den Fortgang der Planungen.

(6) Die Regionalpläne sind durch Satzung festzustellen.

(7) Den zur Verbindlicherklärung vorzulegenden Regionalplänen sind die nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken mit einer Stellungnahme des Regionalverbands anzufügen.

(8) Regionalpläne sind fortzuschreiben, Für Fortschreibungen und, sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis (7) entsprechend.

§ 10. Verbindlicherklärung. (1) Die Grundsätze und Ziele eines Regionalplans werden von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Regionalverband macht die Satzung nach § 9 Abs. 6, den Textteil des Regionalplans und die Genehmigung nach Absatz 1 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt. Der Kartenteil des Regionalplans wird dadurch bekanntgemacht, daß er zusammen mit den nach Satz 1 bekanntgemachten Bestandteilen während der Dauer eines Monats beim Regionalverband und bei der höheren Raumordnungsbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt wird. Ort, Beginn und Dauer der Auslegung sind in der Bekanntmachung nach Satz 1 anzugeben. Die Verbindlichkeit tritt mit Ablauf der Auslegungsfrist nach Satz 2 ein. Unverzüglich nach Eintritt der Verbindlichkeit ist je eine Fertigung des Regionalplans, der Satzung nach § 9 Abs. 6 und der Genehmigung nach Absatz 1 bei den in Satz 2 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Satz 5 hinzuweisen.

(3) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann nach Anhörung des Regionalverbands und der berührten öffentlichen Planungsträger im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zulassen, soweit jene wegen Änderungen der ihnen zugrundeliegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich sind.

§ 11. Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften. Wird ein Regionalplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes aufgestellt, so gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder über die Bekanntmachung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde die Rechtsverletzung beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Regionalverband oder den Raumordnungsbehörden unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist diese Verletzung geltend gemacht werden. In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

3. Abschnitt
Umsetzung der Planung

§ 12. Unterrichtung und Beratung von Planungsträgern; Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. (1) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde berät die anderen Ministerien bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, unterrichtet sie über die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und wirkt darauf hin, daß die Planungen und Maßnahmen miteinander in Einklang stehen. Sie hat `: ferner darauf hinzuwirken, daß raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit ausländischen Staaten abgestimmt werden.

(2) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und die Ministerien unterrichten die Regionalverbände über die in Betracht kommenden Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie der Fachplanungen.

(3) Die höheren Raumordnungsbehörden und die Regionalverbände unterrichten und beraten die Träger der Bauleitplanung, die anderen öffentlichen sowie die sonstigen Planungsträger über die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung. Bei Planungen und Maßnahmen, die für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes von Bedeutung sind oder die sich über die Grenzen des Landes hinaus auswirken, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde diese Aufgabe erfüllen.

§ 13. Allgemeine Raumordnungsverfahren. (1) Die höhere Raumordnungsbehörde kann ein Raumordnungsverfahren durchführen, um in einer raumordnerischen Beurteilung festzustellen, ob oder unter welchen Voraussetzungen raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen und ob die Grundsätze der Raumordnung sachgemäß gegeneinander und untereinander abgewogen sind. In der raumordnerischen Beurteilung soll die raumordnerisch günstigste Lösung aufgezeigt werden.

(2) Der Träger der beabsichtigten Planung oder Maßnahme hat der höheren Raumordnungsbehörde diejenigen Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Vorhabens unter raumordnerischen Gesichtspunkten erforderlich sind. Sie kann zu Einzelfragen die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme Gutachten einholen.

(3) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
1. die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,
2. die Regionalverbände,
3. die anderen öffentlichen Planungsträger. Sonstige Planungsträger, die berührt sein können, können beteiligt werden.

(4) Rechtsvorschriften über die Zulassung raumbedeutsamer Vorhaben bleiben unberührt. Danach erforderliche behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, werden durch das Raumordnungsverfahren nicht ersetzt.

(5) Ein Vorhaben soll, sobald über seine Zulassung ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist, nur dann Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens sein, wenn die raumordnerische Bedeutung des Vorhabens die Durchführung des Raumordnungsverfahrens rechtfertigt. Ein Raumordnungsverfahren findet nicht mehr statt, wenn über das Vorhaben in einem Verwaltungsverfahren bereits entschieden worden ist.

§ 14. Raumordnungsverfahren für Freileitungen. (1) Die Errichtung von Freileitungen mit mehr als 30 000 Volt Nennspannung oder die wesentliche Änderung ihrer Linienführung bedarf der Genehmigung, die auf Grund eines Raumordnungsverfahrens nach § 13 erteilt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger unter raumordnerischen Gesichtspunkten abgestimmt ist, mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt und die Grundsätze der Raumordnung sachgemäß gegen- und untereinander abgewogen sind sowie sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist auch für die an dem Verfahren beteiligten öffentlichen Planungsträger verbindlich.

(2) Für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens und die Erteilung der Genehmigung ist die höhere Raumordnungsbehörde zuständig.

(3) Sobald nach dem Stand des Raumordnungsverfahrens die unter raumordnerischen Gesichtspunkten günstigste Linienführung abzusehen ist, veranlaßt die höhere Raumordnungsbehörde, daß die entsprechenden Unterlagen in den betroffenen Gemeinden einen Monat zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten ausgelegt werden. Ort, Beginn und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher von den Gemeinden auf Kosten des Antragstellers ortsüblich bekanntzumachen, wobei in der Bekanntmachung die Linienführung im jeweiligen Gemeindegebiet grob zu beschreiben ist. Bedenken und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde oder bei der höheren Raumordnungsbehörde schriftlich oder Während der Sprechzeiten zur Niederschrift erhoben werden; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die höhere Raumordnungsbehörde' prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit, soweit die Eingabe nicht nach § 17 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes unberücksichtigt bleiben kann.

(4) § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Die Genehmigung erlischt insoweit, als innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auf der genehmigten Leitungstrasse erforderliche Leitungsmasten für die Freileitung nicht errichtet worden sind. Die Frist nach Satz 2 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der höheren Raumordnungsbehörde eingegangen ist.

§ 15. Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen. (1) Die höhere Raumordnungsbehörde kann im Benehmen mit den berührten öffentlichen Planungsträgern raumordnungswidrige Planungen und Maßnahmen nach § 3 des Raumordnungsgesetzes untersagen. Der Träger der Planung oder Maßnahme ist zu hören.

(2) Die Untersagung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen.

(3) Die Untersagung wird in dem Zeitpunkt unwirksam, in dem der Entwicklungsplan oder Regionalplan, in dem die zu sichernden Zielsetzungen enthalten sind, verbindlich wird.

(4) Hat die Untersagung enteignende Wirkung, ist angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend. Entschädigungspflichtig ist das Land. Richtet sich der Entschädigungsanspruch auf Grund anderer Rechtsvorschriften gegen eine Gemeinde oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, erstattet das Land ihr die aus der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen.

§ 16. Ersatzleistung. (1) Mußte eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39j bis 44c des Bundesbaugesetzes entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan auf Grund eines für verbindlich erklärten Entwicklungsplans oder Regionalplans geändert oder aufgehoben hat, erstattet das Land der Gemeinde die aus der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen, sofern die Gemeinde der höheren Raumordnungsbehörde vor der Verbindlicherklärung des Entwicklungsplans oder Regionalplans von der erforderlichen Änderung oder Aufhebung Kenntnis gegeben hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde von einem Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst an ihrem Eigentum ein Schaden entstanden ist.

4. Abschnitt
Mitwirkung der Regionalverbände bei den Fachplanungen des Landes

§ 17. (1) Die Ministerien können Regionalverbände beauftragen, an raumbedeutsamen Fachplanungen (fachlichen Entwicklungsplänen . und sonstigen raumbedeutsamen Fachplanungen) des Landes mitzuwirken, insbesondere diese räumlich auszuformen.

(2) Die Regionalverbände können vorschlagen, raumbedeutsame Fachplanungen des Landes aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.

5. Abschnitt
Erfassung und Auswertung raumbedeutsamer Sachverhalte

§ 18. Auskunfts- und Mitteilungspflicht. (1) Die öffentlichen Planungsträger haben den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden Auskunft über die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können.

(2) Sonstige Planungsträger sind verpflichtet, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.

(3) Die öffentlichen Planungsträger sind verpflichtet, den höheren Raumordnungsbehörden für das Raumordnungskataster unaufgefordert ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen, sobald geeignete Planunterlagen vorliegen.

(4) Die öffentlichen Planungsträger können bei den höheren Raumordnungsbehörden Auskünfte über den Verfahrens- und Sachstand von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einholen.

§ 19. Raumordnungskataster. Die höhere Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthält. Die Planungsträger können in das Raumordnungskataster Einsicht nehmen.

§ 20. Landesentwicklungsberichte. (1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über
1. raumbedeutsame Entwicklungen und Entwicklungstendenzen,
2. vorgesehene Änderungen des Landesentwicklungsplans oder raumbedeutsamer Fachplanungen,
3. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung,
4. den Stand der Raumordnung und Landesplanung sowie der raumbedeutsamen Fachplanungen.

(2) Die Landesentwicklungsberichte bilden eine Grundlage für die Aufstellung und Fortschreibung von Landesentwicklungsplan und raumbedeutsamen Fachplanungen.

Dritter Teil
Organisation der Raumordnung und Landesplanung

1. Abschnitt
Raumordnungsbehörde; Landesplanungsbehörde

§ 21. (1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Innenministerium.

(2) Höhere Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien.

2. Abschnitt
Regionalverbände

§ 22. Regionalverbände und Regionen. (1) Träger der Regionalplanung sind
1. der Regionalverband Mittlerer Neckar mit Sitz in Stuttgart für das Gebiet des Stadtkreises Stuttgart sowie der Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis,
2. der Regionalverband Franken mit Sitz in Heilbronn für das Gebiet des Stadtkreises Heilbronn sowie der Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall und Main-Tauber-Kreis,
3. der Regionalverband Ostwürttemberg mit Sitz in Schwäbisch Gmünd für das Gebiet der Landkreise Heidenheim und Ostalbkreis,
4. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein mit Sitz in Karlsruhe für das Gebiet der Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe sowie der Landkreise Karlsruhe und Rastatt,
5. der Regionalverband Unterer Neckar mit Sitz in Mannheim für das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie der Landkreise Neckar-Odenwald-Kreis und Rhein-Neckar-Kreis,
6. der Regionalverband Nordschwarzwald mit Sitz in Pforzheim für das Gebiet des Stadtkreises Pforzheim sowie der Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt,
7. der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Sitz in Freiburg für das Gebiet des Stadtkreises Freiburg sowie der Landkreise BreisgauHochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis,
8. der      Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg mit Sitz in Villingen-Schwenningen für das Gebiet der Landkreise Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis und Tuttlingen,
9. der Regionalverband Hochrhein-Bodensee mit Sitz in Waldshut-Tiengen für das Gebiet der Landkreise Konstanz, Lörrach und Waldshut,
10. der Regionalverband Neckar-Alb mit Sitz in Tübingen für das Gebiet der Landkreise Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis,
11. der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben mit Sitz in Ravensburg für das Gebiet der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen.

(2) Die Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Biberach ist durch besonderes Gesetz geregelt.

§ 23. Rechtsform. Die Regionalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Die Regionalverbände besitzen das Recht, Beamte zu haben.

§ 24. Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen. (1) Die Regionalverbände können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.

(2) Satzungen sind in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen sind, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in den Staatsanzeiger durchzuführen.

§ 25. Organe. Organe des Regionalverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

§ 26. Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalverbands. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Regionalverbands, soweit nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes zuständig ist. Die Verbandsversammlung kann sich vom Verbandsvorsitzenden über alle Angelegenheiten des Regionalverbands unterrichten lassen.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kreisräten und den Landräten der Landkreise sowie von den Gemeinderäten und den Oberbürgermeistern der Stadtkreise innerhalb von drei Monaten nach jeder regelmäßigen Wahl der Kreisräte und der Gemeinderäte gewählt. Die Amtszeit beginnt für alle Mitglieder mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der Mitglieder durchzuführen ist. § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung beträgt mindestens 40, in Regionalverbänden mit mehr als 400 000 Einwohnern in der Region erhöht sich diese Zahl für je weitere angefangene 30 000 Einwohner um zwei, höchstens jedoch auf 80, in Regionalverbänden mit mehr als 2 Millionen Einwohnern in der Region auf 100. Zur Feststellung der in den einzelnen Landkreisen und Stadtkreisen zu wählenden Mitglieder werden die Einwohnerzahlen der Landkreise und Stadtkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen sind. Die Zahl der danach insgesamt und in den einzelnen Landkreisen und Stadtkreisen zu wählenden Mitglieder wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl vom Verbandsvorsitzenden festgestellt und öffentlich bekanntgemacht. Änderungen der maßgeblichen Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

(4) § 31 Abs. 1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Tritt ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist.

(5) Wählbar in die Verbandsversammlung ist jeder, der am Wahltag in den Landtag wählbar ist, seit mindestens drei Monaten in der Region wohnt und dort seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Landräte von Landkreisen in der Region sowie Bürgermeister und Beigeordnete von Gemeinden in der Region sind auch dann wählbar, wenn sie nicht in der Region wohnen.

(6) Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein
1. Beamte und Angestellte des Regionalverbands und
2. leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

(7) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. § 18 Abs. l Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung eine Angelegenheit nach § 5 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 oder § 34 Abs. 2 betrifft.

(8) Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsitzende. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder der Verbandsversammlung einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Verbandsvorsitzenden als Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Verhinderungsfall vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt die Verbandsversammlung.

(9) Hat der Regionalverband einen Verbandsdirektor, nimmt dieser an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. (10) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. § 29 der Landkreisordnung gilt entsprechend. Im übrigen gelten für die Verhandlungen der Verbandsversammlung die §§ 35 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 27. Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung. (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden in den Landkreisen und in den Stadtkreisen auf Grund von Wahlvorschlägen der Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge können bis doppelt so viele Namen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. In den Wahlvorschlägen soll die räumliche Gliederung des Landkreises angemessen berücksichtigt werden. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge gelten bei Verhältniswahl die Bestimmungen für die Wahl des Gemeinderats entsprechend. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.

(2) Bei Verhältniswahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme, bei Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Wahlberechtigte Bewerber sind von der Teilnahme an der Wahl nicht ausgeschlossen. Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend; die nichtgewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die Mitglieder ihres Wahlvorschlags. Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nichtgewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleute. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet in den Landkreisen der Kreistag, in den Stadtkreisen der Gemeinderat; sie stellen auch das Wahlergebnis fest.

§ 28. Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung kann durch Satzung beschließende und durch Beschluß beratende Ausschüsse bilden.

(2) Beschließenden Ausschüssen können von der Verbandsversammlung bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über
1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen der Verbandsversammlung, die Wahl des Verbandsvorsitzenden und die Wahl oder Bestellung seiner Stellvertreter sowie die Ernennung und Entlassung des Verbandsdirektors und die Bestellung seines Stellvertreters,
2. die Regionalpläne,
3. den Erlaß von Satzungen,
4. den Erlaß der Haushaltssatzung,
5. die Feststellung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden,
6. Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte.

(4) Vorsitzender der Ausschüsse ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter nach § 26 Abs. 8 Satz 2 vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen.

(5) Im übrigen gelten für die Ausschüsse § 39 Abs. 3 bis 5 und § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 29. Planungsausschuß. (1) Zur Vorbereitung ihrer Verhandlungen über die Aufstellung der Regionalpläne bestellt die Verbandsversammlung einen Planungsausschuß.

(2) Vorsitzender des Planungsausschusses ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen. In den Planungsausschuß können widerruflich als beratende Mitglieder auch Personen berufen werden, die Organisationen angehören, die an der Regionalplanung Anteil haben. Der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen des Planungsausschusses mit beratender Stimme teil.

(3) Im übrigen gilt für den Planungsausschuß § 28 Abs. 3; § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 30. Verbandsvorsitzender. (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit als Mitglied der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Für seine Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sowie § 26 Abs. 7 Satz 3 entsprechend.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.

(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Regionalverbands.

§ 31. Verbandsdirektor. (1) Der Verbandsdirektor wird von der Verbandsversammlung als Beamter auf Zeit gewählt. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Wird die Wahl des Verbandsdirektors wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.

(2) Der Verbandsdirektor vertritt den Verbandsvorsitzenden ständig bei der Erfüllung der in § 30 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 genannten Aufgaben.

(3) Ein Beamter oder Angestellter des Verbands ist für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter des Verbandsdirektors zu bestellen.

(4) Regionalverbände können vereinbaren, daß die Aufgaben des Verbandsdirektors und der Verbandsverwaltung des einen  Regionalverbandes in dessen Namen und nach dessen Beschlüssen und Anordnungen von dem Verbandsdirektor und der Verbandsverwaltung des anderen Regionalverbandes erledigt werden. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.

§ 32. Bedienstete. (1) Der Regionalverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einzustellen. Im übrigen gilt § 57 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Regionalverbände können sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben Bediensteter anderer Regionalverbände bedienen.

§ 33. Wirtschaftsführung. Auf die Wirtschaftsführung des Regionalverbands finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung sowie der Jahresrechnung, die Finanzplanung,; das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbeamten für das Finanzwesen. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulassen.

§ 34. Deckung des Finanzbedarfs. (1) Die Regionalverbände erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich einen Zuschuß in Höhe von 0,30 DM je Einwohner und 50 DM je Quadratkilometer. Maßgebend ist die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinden im Verbandsbereich. Die Fläche bestimmt sich nach dem Stand zu Beginn des Jahres.

(2) Der Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den zu ihm gehörenden Landkreisen und Stadtkreisen eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen: Die Umlage wird nach dem Verhältnis der jeweiligen Steuerkraftsummen aufgeteilt.

§ 35. Aufsicht. (1) Die Regionalverbände unterliegen in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes. Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium; oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(2) Die Regionalverbände unterliegen nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 der Fachaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(3) §§ 118, 120 bis 127 und 129 Abs. 1, 2 und 5 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 36. Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft. Haben Regionalverbände vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Stadt- oder Landkreisen vereinbart, von diesen weisungsfreie Aufgaben zu übernehmen, oder an deren Stelle Schulträger zu werden, können diese Aufgaben weiterhin erfüllt werden. Zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erfüllung dieser Aufgaben kann ein von § 34 abweichender Umlagemaßstab bestimmt werden, sofern für die Kostentragung keine andere Regelung vereinbart worden ist.

§ 37. Richtwerte. Richtwerte für die langfristig anzustrebende Entwicklung und Verteilung der Wohnstätten in Regionalplänen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verbindlich geworden sind, gelten nicht mehr in den ländlichen Räumen, in den Verdichtungsbereichen im ländlichen Raum und in den strukturschwachen Teilen der Randzonen um die Verdichtungsräume.

§ 38. Anwendung bisher geltender Vorschriften. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beteiligung anderer Planungsträger bei der Aufstellung eines Regionalplans nach § 30 des Landesplanungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung bereits eingeleitet, so finden die §§ 28 bis 30 sowie § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Landesplanungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung für die Aufstellung und die Genehmigung des Regionalplans Anwendung.

§ 39. Grenzüberschreitende Regionalplanung. Für die Regionalplanung in den Teilen des Landes, die an andere Bundesländer angrenzen, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung Form und Inhalt der Regionalpläne, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung, das Verfahren und die Kostenerstattung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, soweit eine grenzüberschreitende Regionalplanung dies erfordert.

§ 40. Unterzentren. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 werden die Unterzentren im Landesentwicklungsplan 1983 festgelegt. Die Festlegung gilt solange, bis Regionalpläne, die Unterzentren ausweisen, verbindlich werden.

§ 41. Aufhebung von Rechtsvorschriften. (1) Das Gesetz über die Verbindlichkeitserklärung des Landesentwicklungsplans (LEntwPlaG) sowie die Verordnung der Landesregierung über die Verbindlichkeitserklärung des Landesentwicklungsplans, beide vom 11. April 1972 (GBl. S. 169), treten mit der Verbindlichkeit des Landesentwicklungsplans 1983 außer Kraft.

(2) Das Landesplanungsgesetz (LPlaG) in der Fassung vom 25. Juli 1972 (GBl. S. 460), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg, des Gemeindeprüfungsanstaltgesetzes, des Landesplanungsgesetzes und des Landeswohlfahrtsverbändegesetzes vom 29. September 1981 (GBl. S. 501), und die Verordnung des Innenministeriums über die Aufwandsentschädigung sowie den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Mitglieder des Landesplanungsrats und seiner Ausschüsse vom 21. November 1963 (GBl. S. 198) werden aufgehoben.

§ 42. Änderung von Gesetzen. (1) Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung vom 1. April 1976 (GBl. S. 325), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Juli 1983 (GBl. S. 369), wird in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes geltenden Fassung wie folgt geändert:

§ 16 Nr. 9 wird gestrichen.

(2) Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Rechtsvorschriften vom 4. Juli 1983 (GBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

In § 45 d Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils das Wort „Verbindlichkeitserklärung" durch das Wort „Verbindlicherklärung", in Satz 1 ferner die Worte „§ 26 Abs. 2 bis 5 und § 27", durch die Worte " § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7" ersetzt.

(3) Das Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 25. April 1978 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung an das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Rechtsvorschriften vom 4. Juli 1983 (GBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils das Wort „Verbindlichkeitserklärung" durch das Wort „Verbindlicherklärung", in Satz 1 ferner die Worte „§ 26 Abs. 2 bis 4 und § 27 Abs. 1 und 3" durch die Worte „§ 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7" ersetzt.

(4) Das Abfallgesetz für Baden-Württemberg vom 18. November 1975 (GBl. S. 757), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 199), wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils das Wort „Verbindlichkeitserklärung" durch das Wort „Verbindlicherklärung", in Satz 1 ferner die Worte „§ 26 Abs. 2 bis 5 und § 27" durch die Worte „§ 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 3" ersetzt.

(5) Das Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Rechtsvorschriften vom 4. Juli 1983 (GBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „§ 26 des Landesplanungsgesetzes" durch die Worte „§ 5 des Landesplanungsgesetzes" ersetzt. In § 8 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „§ 30 Abs. 1" durch die Worte , § 9 Abs. 2" ersetzt.

(6) Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 7. November 1981 (GBl. S. 592) wird wie folgt geändert

§ 14 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4. die Gewährung der Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an alle Bürgermeister und Landräte, an den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg und dessen Stellvertreter sowie an die Verbandsdirektoren der Landeswohlfahrtsverbände,".

(7) Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird wie folgt geändert:

§ 28 Abs. 4 wird aufgehoben.

(8) Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Juli 1983 (GBl. S. 369), wird wie folgt geändert:

In § 29 Abs, 1 werden die Worte „, der unteren Landesplanungs-" gestrichen.

§ 43. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 29. Oktober 1983.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

    STUTTGART, den 10. Oktober 1983

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
SPÄTH          DR. EYRICH          MAYER-VORFELDER
DR. ENGLER            DR. PALM            DR. EBERLE
SCHLEE         GRIESINGER         GERSTNER
RUDER


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1983 S. 621
© 16. Oktober 2004

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