Landesplanungsgesetz

vom 19. Dezember 1962

geändert durch
Gesetz vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 336).

Neubekanntmachung vom 25. Juli 1972 (GBl. S. 459)

Änderungen sind nicht eingearbeitet; es folgt die ursprüngliche Fassung von 1962

Der Landtag hat am 13. Dezember 1962 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt I.
Gegenstand und Aufgabe der Landesplanung

§ 1. (1) Die Landesplanung soll dazu beitragen, dem Menschen die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Gemeinschaft zu sichern.

(2) Gegenstand und Aufgabe der Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für eine den sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Raumordnung im Lande.

Abschnitt II.
Organisation der Landesplanung

1. Landesplanungsbehörden

§ 2. Arten. (1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das Innenministerium.

(2) Nachgeordnete Landesplanungsbehörden sind die Regierungspräsidien.

§ 3. Aufgaben. (1) Die oberste Landesplanungsbehörde hat, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die erforderlichen Entwicklungspläne (§ 13) zu erarbeiten und im Rahmen dieses Gesetzes für deren Beachtung zu sorgen. Sie hat die beteiligten Ministerien und den Landesplanungsrat (§ 4) über die Planungen zu unterrichten, die für die Landesplanung von Bedeutung sein können. Können sich Maßnahmen der Landesplanung über den Bereich des Landes hinaus auswirken, so hat die oberste Landesplanungsbehörde die mit den Behörden anderer Länder und des Bundes erforderlichen Verhandlungen zuführen.

(2) Die nachgeordneten Landesplanungsbehörden haben die oberste Landesplanungsbehörde bei der Erarbeitung von Entwicklungsplänen zu beraten und im Rahmen dieses Gesetzes für deren Beachtung zu sorgen.

2. Landesplanungsrat

§ 4. Bildung und Aufgaben. (1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde ist ein Landesplanungsrat zu bilden.

(2) Der Landesplanungsrat hat die Landesplanung durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen zu fördern, die oberste Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen zu beraten und insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung von Entwicklungsplänen sowie der Unbedenklichkeitserklärung von Regionalplänen mitzuwirken.

§ 5. Organisation. (1) Mitglieder des Landesplanungsrats sind
1. der Innenminister als Vorsitzender,
2. vier Vertreter der anerkannten regionalen Planungsgemeinschaften,
3. vier Vertreter der kommunalen Landesverbände,
4. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern,
5. ein Vertreter des Landesverbandes der Badisch-Württembergischen Industrie,
6. ein Vertreter der Handwerkskammern,
7. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Fremdenverkehrsverbände in Baden-Württemberg,
8. drei Vertreter der Baden-Württembergischen Bauernverbände,
9. ein Vertreter der Forstkammer Baden-Württemberg,
10. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Bad.-Württ. Arbeitgeberverbände,
11. drei Vertreter der Arbeitnehmerverbände,
12. drei Vertreter der Kirchen und der sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religion- und Weltanschauungsgemeinschaften,
13. ein Vertreter der Hochschulen,
14. drei Vertreter der in Baden-Württemberg tätigen Heimat-, Wander- und Naturschutzbünde,
15. ein Vertreter der Bundesarbeitsverwaltung,
16. ein Vertreter der Bundesverkehrsverwaltung.

Die in den Nummern 2 bis 14 genannten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Organisationen, die sie vertreten, auf vier Jahre berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Organisation oder Verwaltung ausscheidet.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten; die Regierungspräsidenten und die Vertreter des Statistischen Landesamts haben zu den Sitzungen des Landesplanungsrats Zutritt und müssen jederzeit gehört werden.

(3) Bei der Behandlung von Angelegenheiten, die eine regionale Planungsgemeinschaft berühren, sind Vertreter dieser regionalen Planungsgemeinschaft zu hören.

(4) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6. Ausschüsse. (1) Der Landesplanungsrat kann beratende Ausschüsse bilden.

(2) Mitglieder können auch andere als die in § 5 Abs. l bezeichneten Personen sein.

(3) § 5 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

3. Regionale Planungsgemeinschaften

§ 7. (1) Die regionalen Planungsgemeinschaften wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Landesplanung mit.

(2) Zu regionalen Planungsgemeinschaften können sich Gemeinden und Landkreise zusammenschließen. Als weitere Mitglieder können ihnen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stifturigen des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen und andere Vereinigungen angehören, die an der regionalen Planung Anteil haben.

(3) Regionale Planungsgemeinschaften sind durch die oberste Landesplanungsbehörde anzuerkennen, wenn die räumliche Abgrenzung ihres Planungsgebiets den Gesichtspunkten der Landesplanung entspricht und die gewählte Organisation die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet. Vor der Anerkennung ist der Landesplanungsrat zu hören.

Abschnitt III
Mittel der Landesplanung

1. Allgemeines

§ 8. Vorbereitung. Zur Vorbereitung von Maßnahmen der Landesplanung haben alle Planungsträger den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über die von ihnen beabsichtigten Planungen zu erteilen, soweit diese für die Landesplanung von Bedeutung sein können.

§ 9. Arten. Mittel der Landesplanung sind
1. Beratung von Planungsträgern (§§ 10 bis 12),
2. Entwicklungspläne (§§ 13 bis 16),
3. Regionalpläne (§§ 17 bis 20),
4. Vorläufige Anordnungen (§§ 21 und 22).

2. Beratung von Planungsträgern

§ 10. Beratung staatlicher Planungsträger. (1) Die oberste Landesplanungsbehörde hat die übrigen Ministerien bei Planungen, die für die Landesplanung von Bedeutung sein können, zu beraten. Sie hat darauf hinzuwirken, daß die Planungen der Ministerien miteinander in Einklang stehen und den in Betracht kommenden landesplanerischen Gesichtspunkten entsprechen.

(2) Die Ministerien haben die oberste Landesplanungsbehörde über Maßnahmen oder Planungen, die für die Landesplanung von Bedeutung sein können, rechtzeitig zu unterrichten.

§ 11. Beratung der Träger der Bauleitplanung. Die nachgeordneten Landesplanungsbehörden haben die Träger der Bauleitplanung zu beraten. Sie haben die Träger der Bauleitplanung auf Anfordern über die in Betracht kommenden landesplanerischen Gesichtspunkte zu unterrichten.

§ 12. Beratung sonstiger Planungsträger. Die Landesplanungsbehörden haben die regionalen Planungsgemeinschaften und die sonstigen Planungsträger zu beraten. Sie haben die regionalen Planungsgemeinschaften auf Anfordern über die in Betracht kommenden landesplanerischen Gesichtspunkte zu unterrichten.

3. Entwicklungspläne

§ 13. Arten. (1) Entwicklungspläne sind
1. der Landesentwicklungsplan,
2. Gebietsentwicklungspläne,
3. fachliche Entwicklungspläne.

(2) Der Landesentwicklungsplan ist für das ganze Land aufzustellen.

(3) Gebietsentwicklungspläne können für Teile des Landes aufgestellt werden.

(4) Fachliche Entwicklungspläne können für einen Fachbereich oder mehrere Fachbereiche aufgestellt werden.

§ 14. Aufstellung. (1) Landesentwicklungsplan und Gebietsentwicklungspläne werden von der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien aufgestellt. Fachliche Entwicklungspläne werden von dem zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aufgestellt.

(2) Bei der Aufstellung sind die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung, die Landkreise, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die regionalen Planungsgemeinschaften und die Bundesbehörden zu beteiligen, soweit sie unmittelbar berührt werden.

(3) Nach der Aufstellung sind die Entwicklungspläne der Landesregierung vorzulegen.

(4) Vor der Bekanntmachung (§ 15) sind die Entwicklungspläne dem Landesplanungsrat zuzuleiten. Der Landesplanungsrat soll innerhalb von zwei Monaten Stellung nehmen.

§ 15. Bekanntmachung. (1) Aufgestellte Entwicklungspläne sind nach Zustimmung der Landesregierung öffentlich bekanntzumachen. Sie sind nach der Bekanntmachung bei der obersten Landesplanungsbehörde und bei der nachgeordneten Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme für jedermann niederzulegen.

(2) Will eine Behörde des Landes, eine Gemeinde, ein anderer Träger der Bauleitplanung, ein Landkreis, eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine regionale Planungsgemeinschaft von einem bekanntgemachten Entwicklungsplan abweichen, so ist die nachgeordnete Landesplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten; Ministerien unterrichten die oberste Landesplanungsbehörde.

(3) Für Änderungen bekanntgemachter Entwicklungspläne gelten § 14 und Absatz 1. Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so kann von der Zuleitung an den Landesplanungsrat abgesehen werden.

§ 16. Verbindlichkeitserklärung. (1) Bekanntgemachte Entwicklungspläne können für verbindlich erklärt werden.

(2) Vor der Verbindlichkeitserklärung sind die Entwicklungspläne dem Landesplanungsrat zuzuleiten. Der Landesplanungsrat soll innerhalb von zwei Monaten Stellung nehmen.

(3) Die Verbindlichkeit wird erklärt durch
1.Beschluß der Landesregierung, wenn der Entwicklungsplan nur für die Behörden des Landes verbindlich sein soll,
2. Gesetz, wenn der Entwicklungsplan auch für die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung, die Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verbindlich sein soll.

(4) Weicht ein nach Absatz 3 Nr. 1 für verbindlich erklärter Entwicklungsplan von dem zuvor bekanntgemachten Entwicklungsplan ab, so ist er insoweit erneut bekanntzumachen.

(5) Für Änderungen für verbindlich erklärter Entwicklungspläne gelten die Absätze 2 bis 4.

(6) Soweit ein Entwicklungsplan verbindlich ist, darf keine Planung aufgestellt, aufrechterhalten, genehmigt oder durchgeführt werden, die mit dem Entwicklungsplan nicht in Einklang steht.

4. Regionalpläne

§ 17. Ausarbeitung. (1) Die regionalen Planungsgemeinschaften können für ihr Planungsgebiet oder Teile ihres Planungsgebiets Pläne ausarbeiten (Regionalpläne).

(2) Bei der Ausarbeitung sind die Behörden des Landes, die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung, die Landkreise, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Bundesbehörden zu beteiligen, soweit sie unmittelbar berührt werden.

(3) Regionalpläne müssen mit bekanntgemachten oder für verbindlich erklärten Entwicklungsplänen im Einklang stehen.

§ 18. Unbedenklichkeitserklärung. (1) Ausgearbeitete Regionalpläne können auf Antrag der regionalen Planungsgemeinschaft für unbedenklich erklärt werden. Die oberste Landesplanungsbehörde kann bestimmen, daß Regionalpläne vor der Unbedenklichkeitserklärung bei der von ihr bezeichneten Stelle zur Einsichtnahme für jedermann niederzulegen sind.

(2) Ist die Unbedenklichkeitserklärung eines Regionalplans beantragt, so ist dieser von der obersten Landesplanungsbehörde der Landesregierung vorzulegen.

(3) Vor der Unbedenklichkeitserklärung sind die Regionalpläne von der obersten Landesplanungsbehörde dem Landesplanungsrat zuzuleiten. Der Landesplanungsrat soll innerhalb von zwei Monaten Stellung nehmen.

(4) Die Unbedenklichkeit wird von der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien erklärt.

§ 19. Bekanntmachung. (1) Für unbedenklich erklärte Regionalpläne sind öffentlich bekanntzumachen. Sie sind nach der Bekanntmachung bei der nachgeordneten Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme für jedermann niederzulegen.

(2) Will eine Behörde des Landes, eine Gemeinde, ein anderer Träger der Bauleitplanung, ein Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts von einem bekanntgemachten Regionalplan abweichen, so ist die nachgeordnete Landesplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten; Ministerien unterrichten die oberste Landesplanungsbehörde.

(3) Für Änderungen bekanntgemachter Regionalpläne gelten §§ 17 und 18 sowie Absatz 1. § 15 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

§ 20. Übernahme in einen Entwicklungsplan. Wird ein bekanntgemachter Regionalplan in einen Entwicklungsplan übernommen, ohne daß die Grundzüge der Planung geändert werden, so kann von einer erneuten Beteiligung und Zuleitung an den Landesplanungsrat (§ 14 Abs. 2 und 4) abgesehen werden.

5. Vorläufige Anordnungen

§ 21. Vorläufige Verbindlichkeitserklärung. (1) Liegt ein für verbindlich erklärter Entwicklungsplan nicht vor und droht die Gefahr, daß die Verwirklichung landesplanerischer Zielsetzungen durch die Ausführung eines Vorhabens unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, so kann die Landesregierung einen bekanntgemachten Entwicklungsplan durch Rechtsverordnung vorläufig für verbindlich erklären.

(2) Vorläufige Verbindlichkeitserklärungen sind zu befristen; die Frist darf vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.

(3) Vorläufig für verbindlich erklärte Entwicklungspläne treten in jedem Fall außer Kraft, wenn ein nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 für verbindlich erklärter Entwicklungsplan in Kraft tritt.

§ 22. Sicherungsanordnung. (1) Liegt ein bekanntgemachter Entwicklungsplan nicht vor und droht die Gefahr, daß die Verwirklichung landesplanerischer Zielsetzungen durch die Aufstellung eines Bauleitplanes unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung anordnen, daß ein Bauleitplan vorläufig nicht aufgestellt werden darf (Sicherungsanordnung).

(2) Sicherungsanordnungen sind zu befristen; die Frist darf sechs Monate nicht überschreiten. Sie können nach Anhörung des Landesplanungsrats wiederholt werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlaß fortbestehen.

(3) Sicherungsanordnungen treten außer Kraft, wenn ein Entwicklungsplan bekanntgemacht wird. Sie treten spätestens zwölf Monate nach ihrem ersten Erlaß außer Kraft.

Abschnitt IV.
Ersatzleistung

§ 23. (1) Mußte eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 40 bis 44 des Bundesbaugesetzes entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan auf Grund eines bekanntgemachten oder für verbindlich erklärten Entwicklungsplanes geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten, sofern die Gemeinde der nachgeordneten Landesplanungsbehörde rechtzeitig von der beabsichtigten Änderung oder Aufhebung Kenntnis gegeben hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde von einem Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst an ihrem Eigentum ein Schaden entstanden ist.

Abschnitt V.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 24. Anerkennung bestehender regionaler Planungsgemeinschaften. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden regionalen Planungsgemeinschaften sind unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 ohne Anhörung des Landesplanungsrats anzuerkennen.

§ 25. Durchführungsvorschriften. (1) Das Innenministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Aufwandsentschädigung sowie den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Mitglieder des Landesplanungsrats (§ 5 Abs. l Satz 2 und 3) und seiner Ausschüsse (§ 6 Abs. 2).

(2) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 26. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 10. Januar 1963.

    Stuttgart, den 19. Dezember 1962

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kiesinger       Dr. Wolfgang Haußmann
Dr. Filbinger           Dr. Storz
Dr. Hermann Müller                Dr. Leuze
Schüttler                     Schwarz

    STUTTGART, den 19. Juli 1972

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
DR. FILBINGER           DR. HAHN           SCHIESS
DR. BENDER      GLEICHAUF        DR. EBERLE
DR. BRÜNNER    GRIESINGER        ADORNO
DR. MAHLER      DR. MOCKER


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1963 S. 1
© 16. Oktober 2004

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