Erstes Gesetz zur Verwaltungsreform
(Kreisreformgesetz)

vom 26. Juli 1971

geändert durch
Gesetz vom 25. Oktober 1973 (GBl. S. 385), § 2;
Gesetz vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 864), Art. 2;
Gesetz vom 25. Juli 1979 (GBl. S. 298),
Gesetz vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 505).

Der Landtag hat am 23. Juli 1971 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

ERSTER TEIL
Neuordnung des Gebiets der Kreise, Überleitungsregelungen

1. Abschnitt
Neuordnung des Gebiets der Kreise

§ 1. Stadt- und Landkreise. Das Landesgebiet ist in die Stadtkreise Baden-Baden, Freiburg i. Br., Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Stuttgart und Ulm sowie in folgende 35 Landkreise eingeteilt: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Böblingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freudenstadt, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Odenwaldkreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Rastatt, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Tauberkreis, Tübingen, Tuttlingen, Waldshut, Zollernalbkreis.

§ 2. Auflösung bisheriger Landkreise. Es werden aufgelöst die bisherigen Landkreise Aalen, Backnang, Balingen, Biberach, Böblingen, Bruchsal, Buchen, Bühl, Calw, Crailsheim, Donaueschingen, Ehingen, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Hechingen, Heidelberg, Heilbronn, Hochschwarzwald, Horb, Karlsruhe, Kehl, Konstanz, Künzelsau, Lahr, Leonberg, Lörrach, Ludwigsburg, Mannheim, Mergentheim, Mosbach, Müllheim, Münsingen, Nürtingen, Offenburg, Öhringen, Pforzheim, Rastatt, Ravensburg, Reutlingen, Rottweil, Saulgau, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Säckingen, Sigmaringen, Sinsheim, Stockach, Tauberbischofsheim, Tettnang, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Überlingen, Vaihingen, Villingen, Waiblingen, Waldshut, Wangen und Wolfach.

seit der Durchführung der Auflösung 1973 faktisch gegenstandslos.

§ 3. Neubildung von Landkreisen, Sitz des Landratsamts. Es werden neu gebildet:

1. der Alb-Donau-Kreis mit dem Sitz des Landratsamts in Ulm; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Ulm alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Waldhausen,
    b) vom bisherigen Landkreis Ehingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bechingen, Dietelhofen, Dietershausen, Dieterskirch, Moosbeuren, Oberwachingen, Oggelsbeuren, Rupertshofen, Sauggart, Uigendorf, Zell und Zwiefaltendorf,
    c) vom bisherigen Landkreis Münsingen die Gemeinden Ennabeuren, Feldstetten, Gundershofen, Hütten, Ingstetten, Justingen, Laichingen, Sondernach, Sontheim und Westerheim,
    d) vom bisherigen Landkreis Biberach die Gemeinden Oberbalzheim und Unterbalzheim;

2. der Landkreis Biberach mit dem Sitz des Landratsamts in Biberach an der Riß; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Biberach alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Dietmanns, Oberbalzheim, Unterbalzheim und Unterschwarzach,
    b) vom bisherigen Landkreis Saulgau alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Altshausen, Beuren, Bierstetten, Blochingen, Bolstern, Boms, Bondorf, Braunenweiler, Bremen, Ebenweiler, Ebersbach, Eichen, Eichstegen, Ennetach, Enzkofen, Fleischwangen, Friedberg, Fulgenstadt, Großtissen, Günzkofen, Guggenhausen, Haid, Herbertingen, Heudorf bei Mengen, Hochberg, Hohentengen, Hoßkirch, Hundersingen, Jettkofen, Königseggwald, Lampertsweiler, Laubbach, Marbach, Mengen, Mieterkingen, Mörsingen, Moosheim, Musbach, Ölkofen, Renhardsweiler, Riedhausen, Saulgau, Scheer, Unterwaldhausen, Upflamör, Ursendorf, Völlkofen und Wolfartsweiler,
    c) vom bisherigen Landkreis Ehingen die Gemeinden Bechingen, Dietelhofen, Dietershausen, Dieterskirch, Moosbeuren, Oberwachingen, Oggelsbeuren, Rupertshofen, Sauggart, Uigendorf, Zell und Zwiefaltendorf,
    d) vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Billafingen und Langenenslingen;

3. der Bodenseekreis mit dem Sitz des Landratsamts in Friedrichshafen; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Tettnang,
    b) vom bisherigen Landkreis Überlingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Aach-Linz, Burgweiler, Denkingen, Gaisweiler, Großschönach, Großstadelhofen, Herdwangen, Illmensee, Illwangen, Pfullendorf, Ruschweiler und Zell am Andelsbach;

4. der Landkreis Böblingen mit dem Sitz des Landratsamts in Böblingen; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Böblingen,
    b) vom bisherigen Landkreis Leonberg alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Ditzingen, Friolzheim, Gerlingen, Heimerdingen, Heimsheim, Hemmingen, Hirschlanden, Korntal, Mönsheim, Münchingen und Wimsheim,
    c) vom bisherigen Landkreis Calw die Gemeinden Dachtel und Deckenpfronn;

5. der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mit dem Sitz des Landratsamts in Freiburg im Breisgau; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Freiburg alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Jechtingen,
    b) vom bisherigen Landkreis Hochschwarzwald alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bernau, Bonndorf im Schwarzwald, Brunnadern, Ebnet, Ewattingen, Grafenhausen, Gündelwangen, Häusern, Holzschlag, Menzenschwand, Münchingen, Schönenbach, St. Blasien, Urach, Wellendingen und Wittlekofen,
    c) vom bisherigen Landkreis Müllheim alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bad Bellingen, Bamlach, Feuerbach, Hertingen, Kandern, Liel, Malsburg, Marzell, Manchen, Niedereggenen, Obereggeneu, Rheinweiler, Riedlingen, 5chliengen, Sitzenkirch und Tannenkirch,
    d) vom bisherigen Landkreis Donaueschingen die Gemeinde Unadingen;

6. der Landkreis Calw mit dem Sitz des Landratsamts in Calw; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Calw alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dachtel, Deckenpfronn, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Grunbach, Loffenau, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann und Waldrennach,
    b) vom bisherigen Landkreis Horb die Gemeinden Gündringen, Schietingen und Vollmaringen,
    c) vom bisherigen Landkreis Freudenstadt die Gemeinde Fünfbronn;

7. der Enzkreis mit dem Sitz des Landratsamts in Pforzheim; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Pforzheim alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Ittersbach,
    b) vom bisherigen Landkreis Vaihingen die Gemeinden Diefenbach, Enzberg, Freudenstein, Großglattbach, Illingen, Iptingen, Kleinvillars, Knittlingen, Lienzingen, Maulbronn, Mühlacker, Mühlhausen an der Enz, Ölbronn, Ötisheim, Roßwag, Schützingen, Serres, Sternenfels, Wiensheim, Wurmberg und Zaisersweiher,
    c) vom bisherigen Landkreis Calw die Gemeinden Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Grunbach, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann und Waldrennach,
    d) vom bisherigen Landkreis Leonberg die Gemeinden Friolzheim, Heimsheim, Mönsheim und Wimsheim;

8. der Landkreis Esslingen mit Sitz des Landratsamts in Esslingen; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Esslingen,
    b) vom bisherigen Landkreis Nürtingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Grafenberg;

9. der Landkreis Freudenstadt mit dem Sitz des Landratsamts in Freudenstadt; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Freudenstadt alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Fünfbronn,
    b) vom bisherigen Landkreis Horb alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bergfelden, Bettenhausen, Bieringen, Bierlingen, Börstingen, Dornhan, Dürrenmettstetten, Felldorf, Fürnsal, Gündringen, Holzhausen, Hopfau, Leinstetten, Marschalkenzimmern, Mühlheim am Bach, Renfrizhausen, Schietingen, Sigmarswangen, Sulz am Neckar, Sulzau, Vöhringen, Vollmaringen, Wachendorf, Weiden und Wittershausen,
    c) vom bisherigen Landkreis Hechingen die Gemeinden Betra, Dettensee, Dettingen, Dettlingen, Dießen und Empfingen,
    d) vom bisherigen Landkreis Rottweil die Gemeinden Peterzell und Römlinsdorf,
    e) vom bisherigen Landkreis Wolfach die Gemeinden Bad Rippoldsau und Schapbach;

10. der Landkreis Heilbronn mit dem Sitz des Landratsamts in Heilbronn; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Heilbronn alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Gronau,
    b) vom bisherigen Landkreis Sinsheim die Gemeinden Bad Rappenau, Berwangen, Elsenz, Eppingen, Gemmingen, Grombach, Ittlingen, Kirchardt, Mühlbach, Obergimpern, Richen, Rohrbach am Gießhübel, Siegelsbach, Stebbach und Wollenberg,
    c) vom bisherigen Landkreis Mosbach die Gemeinden Heinsheim, Herbolzheim (Jagst), Neudenau und Stein am Kocher,
    d) vom bisherigen Landkreis Buchen die Gemeinden Ruchsen und Unterkessach,
    e) vom bisherigen Landkreis Öhringen die Gemeinden Langenbeutingen, Maienfels und Neuhütten,
    f) vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Hall die Gemeinde Finsterrot;

11. der Hohenlohekreis mit dem Sitz des Landratsamts in Künzelsau; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Künzelsau,
    b) vom bisherigen Landkreis Öhringen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Langenbeutingen, Maienfels und Neuhütten,
    c) vom bisherigen Landkreis Buchen die Gemeinden Gommersdorf, Horrenbach, Klepsau, Krautheim, Neunstetten, Oberndorf und Winzenhofen,
    d) vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Hall die Gemeinden Eschtal und Goggenbach,
    e) vom bisherigen Landkreis Crailsheim die Gemeinde Simprechtshausen;

12. der Landkreis Karlsruhe mit dem Sitz des Landratsamts in Karlsruhe; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Karlsruhe,
    b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Bruchsal,
    c) vom bisherigen Landkreis Sinsheim die Gemeinden Eichelberg, Kürnbach, Landshausen, Sulzfeld, Tiefenbach und Zaisenhausen,
    d) vom bisherigen Landkreis Vaihingen die Gemeinde Oberderdingen,
    e) vom bisherigen Landkreis Rastatt die Gemeinde Waldprechtsweier,
    f) vom bisherigen Landkreis Pforzheim die Gemeinde Ittersbach;

13. der Landkreis Konstanz mit dem Sitz des Landratsamts in Konstanz; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Konstanz,
    b) vom bisherigen Landkreis Stockach alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Altheim, Bietingen, Boll, Buchheim, Engelswies, Glashütte (Baden), Göggingen, Gutenstein, Hartheim, Hausen im Tal, Heinstetten, Heudorf bei Meßkirch, Kreenheinstetten, Krumbach, Langenhart, Leibertingen, Liptingen, Menningen, Meßkirch, Rast, Rohrdorf, Sauldorf, Schwandorf, Schwenningen, Sentenhart, Stetten am kalten Markt, Wasser und Worndorf,
    c) vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Deutwang, Kalkofen, Liggersdorf, Mindersdorf und Selgetsweiler,
    d) vom bisherigen Landkreis Donaueschingen die Gemeinde Stetten;

14. der Landkreis Lörrach mit dem Sitz des Landratsamts in Lörrach; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Lörrach,
    b) vom bisherigen Landkreis Müllheim die Gemeinden Bad Bellingen, Bamlach, Feuerbach, Hertingen, Kandern, Liel, Malsburg, Marzell, Manchen, Niedereggenen, Obereggenen, Rheinweiler, Riedlingen, Schliengen, Sitzenkirch und Tannenkirch,
    c) vom bisherigen Landkreis Säckingen die Gemeinden Karsau, Minseln, Nordschwaben, Rheinfelden und Schwörstadt;

15. der Landkreis Ludwigsburg mit dem Sitz des Landratsamts in Ludwigsburg; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Ludwigsburg,
    b) vom bisherigen Landkreis Vaihingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Diefenbach, Enzberg, Freudenstein, Großglattbach, Illingen, Iptingen, Kleinvillars, Knittlingen, Lienzingen, Maulbronn, Mühlacker, Mühlhausen an der Enz, Oberderdingen, Ölbronn, Ötisheim, Roßwag, Schützingen, Serres, Sternenfels, Wiernsheim, Wurmberg und Zaisersweiher,
    c) vom bisherigen Landkreis Leonberg die Gemeinden Ditzingen, Gerlingen, Heimerdingen, Hemmingen, Hirschlanden, Korntal und Münchingen,
    d) vom bisherigen Landkreis Backnang die Gemeinden Affalterbach und Rielingshausen,
    e) vom bisherigen Landkreis Heilbronn die Gemeinde Gronau;

16. der Odenwaldkreis mit dem Sitz des Landratsamts in Mosbach; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Mosbach alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Heinsheim, Herbolzheim (Jagst), Lindach, Neudenau und Stein am Kocher,
    b) vom bisherigen Landkreis Buchen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Berolzheim, Buch am Ahorn, Eubigheim, Gerichtstetten, Gommersdorf, Hohenstadt, Horrenbach, Klepsau, Krautheim, Neunstetten, Oberndorf, Ruchsen, Schillingstadt, Unterkessach und Winzenhofen;

17. der Ortenaukreis mit dem Sitz des Landratsamts in Offenburg; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Offenburg,
    b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Lahr und alle gemeindefreien Grundstücke (gemeindefreier Grundbesitz der französischen Gemeinde Rhinau und der Bundesrepublik Deutschland),
    c) vom bisherigen Landkreis Kehl alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Grauelsbaum, Lichtenau, Muckenschopf und Scherzheim,
    d) vom bisherigen Landkreis Bühl die Gemeinden Achern, Fautenbach, Furschenbach, Gamshurst, Großweier, Kappelrodeck, Lauf, Mösbach, Obersasbach, Önsbach, Ottenhöfen, Sasbach, Sasbachried, Sasbachwalden, Seebach und Waldulm,
    e) vom bisherigen Landkreis Wolfach alle Gemeinden mit Ausnahmen der Gemeinden Bad Rippoldsau, Kaltbrunn, Lehengericht, Schapbach, Schenkenzell und Schiltach;

18. der Ostalbkreis mit dem Sitz des Landratsamts in Aalen; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Aalen,
    b) vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Gmünd alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Alfdorf, Maitis, Pfahlbronn und Vordersteinenberg,
    c) vom bisherigen Landkreis Backnang die Gemeinden Altersberg, Frickenhofen und Gschwend,
    d) vom bisherigen Landkreis Crailsheim die Gemeinden Rechenberg und Stimpfach;

19. der Landkreis Rastatt mit dem Sitz des Landratsamts in Rastatt; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Rastatt alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Waldprechtsweier,
    b) vom bisherigen Landkreis Bühl alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Achern, Fautenbach, Furschenbach, Gamshurst, Großweier, Kappelrodeck, Lauf, Mösbach, Obersasbach, Önsbach, Öttenhöfen, Sasbach, Sasbachried, Sasbachwalden, Seebach und Waldulm,
    d) vom bisherigen Landkreis Kehl die Gemeinden Grauelsbaum, Lichtenau, Muckenschopf und Scherzheim,
    e) vom bisherigen Landkreis Calw die Gemeinde Loffenau;

20. der Landkreis Ravensburg mit dem Sitz des Landratsamts in Ravensburg; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Ravensburg,
    b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Wangen;
    c) vom bisherigen Landkreis Saulgau die Gemeinden Altshausen, Boms, Ebenweiler, Ebersbach, Eichstegen, Fleischwangen, Guggenhausen, Hoßkirch, Königseggwald, Musbach, Riedhausen und Unterwaldhausen,
    d) vom bisherigen Landkreis Biberach die Gemeinden Dietmanns und Unterschwarzach;

21. der Rems-Murr-Kreis mit dem Sitz des Landratsamts in Waiblingen; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Waiblingen,
    b) vom bisherigen Landkreis Backnang alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Affalterbach, Altersberg, Eutendorf, Fichtenberg, Frickenhofen, Gaildorf, Gschwend, Läufen am Kocher, Oberrot, Rielingshausen, Sulzbach am Kocher und Unterrot,
    c) vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Gmünd die Gemeinden Alfdorf, Pfahlbronn und Vordersteinenberg;

22. der Landkreis Reutlingen mit dem Sitz des Landratsamts in Reutlingen; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Reutlingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bronnen und Gomaringen,
    b) vom bisherigen Landkreis Münsingen alle Gemeinden und gemeindefreien Grundstücke (Gutsbezirk Münsingen) mit Ausnahme der Gemeinden Ennabeuren, Feldstetten, Gundershofen, Hütten, Ingstetten, Justingen, Laichingen, Sondernach, Sontheim und Westerheim,
    c) vom bisherigen Landkreis Tübingen die Gemeinden Dörnach, Gniebel, Häslach, Pliezhausen, Rübgarten und Walddorf,
    d) vom bisherigen Landkreis Hechingen die Gemeinde Hörschwag,
    e) vom bisherigen Landkreis Saulgau, die Gemeinden Mörsingen und Upflamör,
    f) vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Steinhilben und Trochtelfingen,
    g) vom bisherigen Landkreis Nürtingen die Gemeinde Grafenberg;

23. der Rhein-Neckar-Kreis mit dem Sitz des Landratsamts in Heidelberg; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Heidelberg,
    b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Mannheim,
    c) vom bisherigen Landkreis Sinsheim alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bad Rappenau, Berwangen, Eichelberg, Elsenz, Eppingen, Gemmingen, Grombach, Ittlingen, Kirchardt, Kürnbach, Landshausen, Mühlbach, Obergimpern, Richen, Rohrbach am Gießhübel, Siegelsbach, Stebbach, Sulzfeld, Tiefenbach, Wollenberg und Zaisenhausen,
    d) vom bisherigen Landkreis Mosbach die: Gemeinde Lindach;

24. der Landkreis Rottweil mit dem Sitz des Landratsamts in Rottweil; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Rottweil alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Deißlingen, Peterzell, Römlinsdorf, Schwenningen am Neckar und Weigheim,
    b) vom bisherigen Landkreis Horb die Gemeinden Bergfelden, Bettenhausen, Dornhan, Dürrenmettstetten, Fürnsal, Holzhausen, Hopfau, Leinstetten, Marschalkenzimmern, Mühlheim am Bach, Renfrizhausen, Sigmarswangen, Sulz am Neckar, Vöhringen, Weiden und Wittershausen,
    c) vom bisherigen Landkreis Wolfach die Gemeinden Kaltbrunn, Lehengericht, Schenkenzell und Schiltach,
    d) vom bisherigen Landkreis Hechingen die Gemeinden Fischingen und Glatt,
    e) vom bisherigen Landkreis Villingen die Gemeinde Tennenbronn;

25. der Landkreis Schwäbisch Hall mit dem Sitz des Landratsamts in Schwäbisch Hall; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Hall alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Eschental, Finsterrot und Goggenbach,
    b) vom bisherigen Landkreis Crailsheim alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Rechenberg, Simprechtshausen und Stimpfach,
    c) vom bisherigen Landkreis Backnang die Gemeinden Eutendorf, Fichtenberg, Gaildorf, Laufen am Kocher, Oberrot, Sulzbach am Kocher und Unterrot;

26. der Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem Sitz des Landratsamts in Villingen-Schwenningen; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Villingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Tennenbronn,
    b) vom bisherigen Landkreis Donaueschingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Aulfingen, Emmingen ab Egg, Eßlingen, Geisingen, Gutmadingen, Hattingen, Hintschingen, Immendingen, Ippingen, Kirchen-Hausen, Leipferdingen, Mauenheim, Möhringen, Stetten und Unadingen,
    c) vom bisherigen Landkreis Rottweil die Gemeinden Deißlingen, Schwenningen am Neckar und Weigheim,
    d) vom bisherigen Landkreis Hochschwarzwald die Gemeinde Urach,
    e) vom bisherigen Landkreis Tuttlingen die Gemeinde Tuningen;

27. der Landkreis Sigmaringen mit dem Sitz des Landratsamts in Sigmaringen; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Sigmaringen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bärenthal, Benzingen, Billafingen, Deutwang, Harthausen auf der Scher, Kaiseringen, Kalkofen, Langenenslingen, Liggersdorf, Mindersdorf, Selgetsweiler, Steinhilben, Straßberg und Trochtelfingen,
    b) vom bisherigen Landkreis Stockach die Gemeinden Altheim, Bietingen, Boll, Engelswies, Glashütte (Baden), Göggingen, Gutenstein, Hausen im Tal, Heudorf bei Meßkirch, Kreenheinstetten, Krumbach, Langenhart, Leibertingen, Menningen, MeBkirch, Rast, Rohrdorf, Sauldorf, Schwenningen, Sentenhart, Stetten am kalten Markt und Wasser,
    c) vom bisherigen Landkreis Saulgau die Gemeinden Beuren, Bierstetten, Blochingen, Bolstern, Bondorf, Braunenweiler, Bremen, Eichen, Ennetach, Enzkofen, Friedberg, Fulgenstadt, Großtissen, Günzkofen, Haid, Herbertingen, Heudorf bei Mengen, Hochberg, Hohentengen, Hundersingen, Jettkofen, Lampertsweiler, Laubbach, Marbach, Mengen, Mieterkingen, Moosheim, Ölkofen, Renhardsweiler, Saulgau, Scheer, Ursendorf, Völlkofen und Wolfartsweiler,
    d) vom bisherigen Landkreis Überlingen die Gemeinden Aach-Linz, Burgweiler, Denkingen, Gaisweiler, Großschönach, Großstadelhofen, Herdwangen, Illmensee, Illwangen, Pfullendorf, Ruschweiler und Zell am Andelsbach,
    e) vom bisherigen Landkreis Reutlingen die Gemeinde Bronnen;

28. der Tauberkreis mit dem Sitz des Landratsamts in Tauberbischofsheim; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Tauberbischofsheim,
    b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Mergentheim,
    c) vom bisherigen Landkreis Buchen die Gemeinden Berolzheim, Buch am Ahorn, Eubigheim, Gerichtstetten, Hohenstadt und Schillingstadt;

29. der Landkreis Tübingen mit dem Sitz des Landratsamts in Tübingen; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Tübingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Dörnach, Gniebel, Häslach, Pliezhausen, Rübgarten und Walddorf,
    b) vom bisherigen Landkreis Horb die Gemeinden Bieringen, Bierlingen, Börstingen, Felldorf, Sulzau und Wachendorf,
    c) vom bisherigen Landkreis Reutlingen die Gemeinde Gomaringen;

30. der Landkreis Tuttlingen mit dem Sitz des Landratsamts in Tuttlingen; ihm gehören an
    a) vom bisherigen Landkreis Tuttlingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Tuningen,
    b) vom bisherigen Landkreis Donaueschingen die Gemeinden Aulfingen, Emmingen ab Egg, Eßlingen, Geisingen, Gutmadingen, Hattingen, Hintschingen, Immendingen, Ippingen, Kirchen-Hausen, Leipferdingen, Mauenheim und Möhringen,
    c) vom bisherigen Landkreis Stockach die Gemeinden Buchheim, Liptingen, Schwandorf und Worndorf,
    d) vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinde Bärenthal;

31. der Landkreis Waldshut mit dem Sitz des Landratsamts in Waldshut; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Waldshut,
    b) vom bisherigen Landkreis Säckingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Karsau, Minseln, Nordschwaben, Rheinfelden und Schwörstadt,
    c) vom bisherigen Landkreis Hochschwarzwald die Gemeinden Bernau, Bonndorf im Schwarzwald, Brunnadern, Ebnet, Ewattingen, Grafenhausen, Gündelwangen, Häusern, Holzschlag, Menzenschwand, Münchingen, Schönenbach, St. Blasien, Wellendingen und Wittlekofen;

32. der Zollernalbkreis mit dem Sitz des Landratsamts in Balingen; ihm gehören an
    a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Balingen,
    b) vom bisherigen Landkreis Hechingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Betra, Dettensee, Dettingen, Dettlingen, Dießen, Empfingen, Fischingen, Glatt und Hörschwag,
    c) vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Benzingen, Harthausen auf der Scher, Kaiseringen und Straßberg,
    d) von: bisherigen Landkreis Stockach die Gemeinden Hartheim und Heinstetten.

bezügl. des jetzigen Gebietsstandes der Landkreise siehe jetzt die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach Abschluß der Gemeindereform vom 16. Juli 1974 (GBl. S. 282), die in aktualisierter Form  am 22. Dezember 1977 neu bekannt gemacht wurde (GBl. 1978 S. 117).

§ 4. Gebietsänderungen von Landkreisen. Es werden eingegliedert

1. in den Landkreis Emmendingen
    vom bisherigen Landkreis Freiburg die Gemeinde Jechtingen;

2. in den Landkreis Göppingen
    vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Gmünd die Gemeinde Maitis, vom bisherigen Landkreis Ulm die Gemeinde Waldhausen.

2. Abschnitt
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 5. Rechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise. Rechtsnachfolger der nach § 2 aufgelösten Landkreise sind für den Landkreis der neue Landkreis
Aalen                          Ostalbkreis
Backnang                    Rems-Murr-Kreis
Balingen                       Zollernalbkreis
Biberach                      Biberach
Böblingen                    Böblingen
Bruchsal                      Karlsruhe
Buchen                       Odenwaldkreis
Bühl                            Rastatt
Calw                           Calw
Crailsheim                   Schwäbisch Hall
Donaueschingen          Schwarzwald-Baar-Kreis
Ehingen                       Alb-Donau-Kreis
Esslingen                     Esslingen
Freiburg                      Breisgau-Hochschwarzwald
Freudenstadt               Freudenstadt
Hechingen                   Zollernalbkreis
Heidelberg                  Rhein-Neckar-Kreis
Heilbronn                    Heilbronn
Hochschwarzwald       Breisgau-Hochschwarzwald
Horb                           Freudenstadt
Karlsruhe                    Karlsruhe
Kehl                           Ortenaukreis
Konstanz                    Konstanz
Künzelsau                   Hohenlohekreis
Lahr                           Ortenaukreis
Leonberg                    Böblingen
Lörrach                       Lörrach
Ludwigsburg               Ludwigsburg
Mannheim                   Rhein-Neckar-Kreis
Mergentheim               Tauberkreis
Mosbach                    Odenwaldkreis
Müllheim                     Breisgau-Hochschwarzwald
Münsingen                  Reutlingen
Nürtingen                    Esslingen
Offenburg                   Ortenaukreis
Öhringen                     Hohenlohekreis
Pforzheim                    Enzkreis
Rastatt                        Rastatt
Ravensburg                 Ravensburg
Reutlingen                   Reutlingen
Rottweil                      Rottweil
Saulgau                       Sigmaringen
Schwäbisch Gmünd    Ostalbkreis
Schwäbisch Hall          Schwäbisch Hall
Säckingen                   Waldshut
Sigmaringen                 Sigmaringen
Sinsheim                      Rhein-Neckar-Kreis
Stockach                     Konstanz
Tauberbischofsheim     Tauberkreis
Tettnang                      Bodenseekreis
Tübingen                     Tübingen
Tuttlingen                    Tuttlingen
Ulm                            Alb-Donau-Kreis
Überlingen                  Bodenseekreis
Vaihingen                    Ludwigsburg
Villingen                      Schwarzwald-Baar-Kreis
Waiblingen                  Rems-Murr-Kreis
Waldshut                    Waldshut
Wangen                      Ravensburg
Wolfach                      Ortenaukreis

§ 6. Übergang des Eigentums an Grundstücken. Das Eigentum an Grundstücken und an ihrem Zubehör, soweit es nicht Dritten gehört, geht auf den Landkreis über, in dessen Gebiet das Grundstück liegt; dies gilt nicht für Grundstücke, die schon vor der Kreisneugliederung in dem Gebiet eines anderen Landkreises gelegen haben. Entsprechendes gilt für grundstücksgleiche Rechte, dingliche Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

§ 7. Auseinandersetzung. (1) Die Landkreise regeln die durch die Neuordnung des Gebiets der Landkreise erforderliche Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Kommt die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt zustande oder enthält die Vereinbarung keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.

(3) Gehören die Landkreise, zwischen denen die Vereinbarung abzuschließen ist, verschiedenen Regierungsbezirken an, so wird die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt.

(4) § 8 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend.

3. Abschnitt
Kreisorgane

§ 8. Neubildung des Kreistags. (1) In allen Landkreisen findet die Wahl der Kreisverordneten zwischen dem 1. April 1973 und dem 31. Mai 1973 statt. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.

(2) Die Amtszeit der nach Absatz 1 gewählten Kreisverordneten endet mit Ablauf der Amtszeit der im Jahre 1974 zu wählenden Gemeinderäte und Gemeindeverordneten.

Durch Gesetz vom 25. Oktober 1973 wurde im § 8 Abs. 2 die Zahl "1974" mit Wirkung vom 1. Januar 1974 ersetzt durch: "1975".

Durch Gesetz vom 25. Juli 1979 erhielt der § 8 Abs. 2 mit Wirkung vom 11. August 1979 folgende Fassung:
"(2) Die Amtszeit der nach Absatz 1 gewählten Kreisräte endet mit Ablauf des Monats, in dem die nächsten regelmäßigen Wahlen zum Kreistag stattfinden."

§ 9. Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlrechts. Artikel I § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 18. Dezember 1970 (GBl. S. 512) erhält folgende Fassung:

"(2) Die Amtszeit der bei der regelmäßigen Wahl im Jahre 1971 zu wählenden Gemeinderäte und Gemeindeverordneten beträgt drei Jahre, die der Kreisverordneten endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl nach § 8 des Kreisreformgesetzes stattfindet."

§ 10. Kreistag in den nicht aufgelösten Landkreisen. In einem nicht aufgelösten Landkreis gehören dem Kreistag bis zum Zusammentreten des nach § 8 gewählten Kreistags auch die bisherigen Kreisverordneten anderer Landkreise an, die am 31. Dezember 1972 in dem ihm nach § 4 eingegliederten Gebiet gewohnt haben. Entsprechendes gilt für Ersatzmänner.

mit der Durchführung der regulären Kommunalwahl von 1974 wurde der § 10 faktisch gegenstandslos.

§ 11. Vorläufiger Kreistag in den neu zu bildenden Landkreisen. (1) Für jeden neu zu bildenden Landkreis nimmt ein vorläufiger Kreistag bis zur Neubildung des Kreistags nach § 8 die Aufgaben des Kreistags wahr, deren Erledigung nicht bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistags aufgeschoben werden kann und für die nicht die Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 1972 im Amt befindlichen Kreistage gegeben ist. Ihm gehören als Kreisverordnete die Kreisverordneten an, die seit dem 1. September 1972 in dem Gebiet des neu zu bildenden Landkreises wohnen. Entsprechendes gilt für Ersatzmänner.

(2) Der vorläufige Kreistag ist erstmals im September 1972 einzuberufen. Er wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Aufgaben des Vorsitzenden nimmt bis zu dessen Wahl das älteste Mitglied des vorläufigen Kreistags wahr.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts des Zweiten Teils der Landkreisordnung entsprechend.

mit der Durchführung der regulären Kommunalwahl von 1974 wurde der § 11 faktisch gegenstandslos.

§ 12. Amtsverweser. (1) Der vorläufige Kreistag kann mit der Mehrheit der Stimmen aller Kreisverordneten im Einvernehmen mit dem Innenministerium einen Amtsverweser bestellen, der die Aufgaben des Landrats einschließlich des Vorsitzes im vorläufigen Kreistag bis zu dessen Amtsantritt wahrnimmt. Der Amtsverweser ist in den Angelegenheiten zuständig, deren Erledigung nicht bis zum Amtsantritt des Landrats aufgeschoben werden kann. Er muß zum Landrat wählbar sein und ist zum Beamten auf Widerruf des Landkreises zu ernennen. Auf ihn sind im übrigen die für den Landrat geltenden Vorschriften des Beamten-, Besoldungs- und Disziplinarrechts entsprechend anzuwenden.

(2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter kann auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Amtsverweser bestellt werden. Die Altersgrenze wird für diese Fälle auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bestellung eines Amtsverwesers in den nicht aufgelösten Landkreisen, in denen die Stelle des Landrats am 1. Januar 1973 nicht besetzt ist.

(4) Dem Amtsverweser steht bis zur Neubildung der Landkreise zur Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung das Landratsamt des Landkreises als Verwaltungsbehörde zur Verfügung, in dessen Gebiet sich der Sitz des Landratsamts des neu zu bildenden Landkreises befindet; die Landratsämter der anderen Landkreise, deren Gebiet ganz oder zu einem Teil in das Gebiet des neu zu bildenden Landkreises eingegliedert wird, unterstützen ihn auf Verlangen bis zur Bildung der neuen Landkreise bei der Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung. Die Kosten werden nicht erstattet.

mit der Durchführung der regulären Kommunalwahl von 1974  und der darauffolgenden Neuwahl der Landräte wurde der § 12 faktisch gegenstandslos.

§ 13. Beauftragter. Wählt der vorläufige Kreistag bis zum 31. Oktober 1972 keinen Amtsverweser, bestellt das Innenministerium einen Beamten, der zum Landrat wählbar ist, als Beauftragten, der die Aufgaben des Landrats mit Ausnahme des Vorsitzes im vorläufigen Kreistag bis zum Amtsantritt eines Amtsverwesers, längstens jedoch bis zum Amtsantritt des Landrats wahrnimmt. Ein Beauftragter kann schon vor dem 31. Oktober 1972 bestellt werden, wenn der vorläufige Kreistag beschlossen hat, keinen Amtsverweser zu bestellen. Der Beauftragte ist zum Beamten auf Widerruf des Landes zu ernennen; die entstehenden Kosten trägt der Landkreis. Auf ihn sind die für den Landrat geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. l Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

infolge Fristablaufs wurde der § 13 faktisch gegenstandslos.

§ 14. Landrat. (1) Der Landrat wird, soweit seine Wahl erforderlich ist, von den nach § 8 neugebildeten Kreistagen gewählt. Die Wahl ist spätestens fünf Monate nach dem erstmaligen Zusammentreten des Kreistags durchzuführen.

(2) Bewirbt sich ein bisheriger Landrat, der bis zum 31. Dezember 1972 im Amt war, bei der Wahl nach Absatz 1 um die Stelle des Landrats, so ist er dem Kreistag als geeigneter Bewerber zu benennen. Wird er zum Landrat gewählt, gilt sein Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die Amtszeit als Landrat auf der bisherigen Stelle ist als Amtszeit im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Dienstbezüge der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten anzurechnen.

mit der Durchführung der Wahlen um Landrat im Jahr 1973  wurde der § 14 faktisch gegenstandslos.

4. Abschnitt
Bedienstete

§ 15. Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn; Übernahme der Angestellten und Arbeiter. (1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst eines anderen Landkreises zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den Landkreis wahrgenommen, der Rechtsnachfolger des bisherigen Dienstherrn ist.

(2) § 128 und § 129 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt für die Angestellten und Arbeiter entsprechend. Treten diese danach in den Dienst eines anderen Landkreises über, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.

Übergangsbestimmung; infolge Zeitablaufs wurde der § 15 faktisch gegenstandslos.

§ 16. Ausschuß für die Übernahme der Bediensteten. (1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Ausschuß für die Übernahme der Bediensteten gebildet. Der Ausschuß ist, wenn über die anteilige Übernahme der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger zwischen den beteiligten Landkreisen ein Einvernehmen nicht zu erzielen ist, vor der Entscheidung des Regierungspräsidiums als Rechtsaufsichtsbehörde zu hören. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Ausschuß besteht aus drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften sowie aus drei auf Vorschlag des Landkreistags berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter vorzuschlagen. Die Mitglieder des Ausschusses und deren Vertreter werden durch das Innenministerium berufen. Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt.

(3) Die Verhandlungen des Ausschusses sind nichtöffentlich. Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im übrigen regelt. Soweit er davon keinen Gebrauch macht, gilt § 26 Abs. 5 der Landkreisordnung entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für die Gemeinderäte mit Ausnahme des § 15 der Gemeindeordnung entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. Mitglieder des Ausschusses, die dem Kreistag eines an dem Verfahren beteiligten Landkreises angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.

(5) Die personellen und sächlichen Kosten des Ausschusses trägt das Land.

Übergangsbestimmung; infolge Zeitablaufs wurde der § 16 faktisch gegenstandslos.

§ 17. Übernahme von Bediensteten. (1) Das Land und die Landkreise sind nach Maßgabe einer Verordnung der Landesregierung verpflichtet, im Rahmen der verfügbaren Stellen geeignete Bedienstete der Landkreise, die aus Anlaß der Kreisneugliederung entbehrlich geworden sind, zu übernehmen. Von dieser Verpflichtung können in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden.

(2) In der Verordnung kann insbesondere bestimmt werden, daß
1. entbehrliche Bedienstete und bestimmte freie Stellen unverzüglich einer Vermittlungsstelle zu melden sind und
2. bestimmte freie Stellen erst besetzt werden dürfen, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der zwei Monate nicht übersteigen darf, ein geeigneter Bewerber benannt oder eine Ausnahme von der Übernahmeverpflichtung zugelassen ist.

Übergangsbestimmung; infolge Zeitablaufs wurde der § 17 faktisch gegenstandslos.

§ 18. Personalvertretungen. (1) Bei den Dienststellen der Landkreise werden zwischen dem 1. Juli 1973 und dem 31. Dezember 1973 neue Personalvertretungen gewählt.

(2) Die bei den Dienststellen der Landkreise am 31. Dezember 1972 bestehenden Personalvertretungen bleiben im Amt, bis die nach Absatz 1 gewählten Personalvertretungen ihr Amt antreten. Die Dienststellen der aufgelösten Landkreise gelten bis zum Amtsantritt der nach Absatz 1 gewählten Personalvertretungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes als selbständige Dienststellen des Landkreises, der nach § 5 Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises ist. Bei den Dienststellen der Landkreise finden nach dem 31. Dezember 1972 und bis zum Amtsantritt der nach Absatz 1 gewählten Personalvertretungen in den Fällen des § 25 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes keine Neuwahlen statt; § 25 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 im Amt bleibenden Personalvertretungen sind bis zu ihrer Auflösung bei Maßnahmen im Sinne der §§ 64, 65, 68 und 69 des Landespersonalvertretungsgesetzes gegenüber einzelnen Bediensteten der Landratsämter auch dann zu beteiligen, wenn der Bedienstete in den Bereich eines anderen Landratsamtes übernommen ist.

Die Zuständigkeit der für das übernehmende Landratsamt bestehenden Personalvertretungen bleibt unberührt.

infolge Fristablaufs wurde der § 18 faktisch gegenstandslos.

5. Abschnitt
Sonstige Überleitungsregelungen

§ 19. Träger von Rechten und Pflichten. Träger von Rechten und Pflichten, die auf Grund der §§ 11 bis 13 begründet werden, ist bis zur Bildung des neuen Landkreises der Landkreis, in dessen Gebiet sich der Sitz des Landratsamts des neu zu bildenden Landkreises befindet.

Übergangsbestimmung; infolge Zeitablaufs wurde der § 19 faktisch gegenstandslos.

§ 20. Rechtsaufsicht. Für die neu zu bildenden Landkreise ist die künftige Rechtsaufsichtsbehörde zuständig.

Übergangsbestimmung; infolge Zeitablaufs wurde der § 20  faktisch gegenstandslos.

§ 21. Durchführung des Finanzausgleichs. (1) In einem neugebildeten Landkreis ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG 1970) der Umlagesatz zugrunde zu legen, den der bisherige Landkreis, in dessen Gebiet sich der Sitz des Landratsamts des neugebildeten Landkreises befindet, im vorangegangenen Jahr festgesetzt hatte.

(2) In den Jahren 1973 und 1974 ist § 38 Abs. 2 Buchst. b und c FAG 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Landkreis als Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen, der Grunderwerbsteuer und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr die Beträge zugerechnet werden, die auf die ihm angehörenden Gemeinden entfallen, wenn die Einnahmen im jeweils zweitvorangegangenen Rechnungsjahr im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Gemeinden aufgeteilt worden wären.

Übergangsbestimmung; infolge Zeitablaufs wurde der § 21  faktisch gegenstandslos.

§ 22. Ausgleich von Zentralitätsverlusten. Das Land und die Landkreise sind bestrebt, den Gemeinden, die nach diesem Gesetz die Eigenschaft als Kreissitz verlieren und dadurch einen Zentralitätsverlust erfahren, einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen.

Übergangsbestimmung; infolge Zeitablaufs wurde der § 22  faktisch gegenstandslos.

§ 23. Kreisrecht. In den von der Neuordnung des Gebiets der Landkreise betroffenen Gemeinden gilt das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

§ 24. Wohnsitz. Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Landkreises maßgebend ist, wird Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer in dem bisherigen Landkreis angerechnet.

ZWEITER TEIL
Neuordnung der Regierungsbezirke

§ 25. Aufhebung der Regierungspräsidien. Die Regierungspräsidien sind mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 wurde der § 25 mit Wirkung vom 31. Dezember 1975 aufgehoben.

§ 26. Neueinteilung der Regierungsbezirke. Das Landesverwaltungsgesetz vom 7. November 1955 (GBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1971 (GBl. S. 209), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bis zur Aufhebung der Regierungspräsidien ist das Landesgebiet in die Regierungsbezirke Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen eingeteilt.".

2. §§ 8 bis 11 erhalten folgende Fassung:
"§ 8. Regierungsbezirk Stuttgart. (1) Der Regierungsbezirk Stuttgart umfaßt die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn sowie folgende Landkreise: Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis, Schwäbisch Hall und Tauberkreis.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 9. Regierungsbezirk Karlsruhe. (1) Der Regierungsbezirk Karlsruhe umfaßt die Stadtkreise Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim sowie folgende Landkreise: Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Odenwaldkreis, Rastatt und Rhein-Neckar-Kreis.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 10. Regierungsbezirk Freiburg. (1) Der Regierungsbezirk Freiburg umfaßt den Stadtkreis Freiburg sowie folgende Landkreise: Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Waldshut.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Freiburg.

§ 11. Regierungsbezirk Tübingen. (1) Der Regierungsbezirk Tübingen umfaßt den Stadtkreis Ulm sowie folgende Landkreise: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Tübingen.".

Die Änderung des Landesverwaltungsgesetzes aufgrund des § 26 ist gegenstandslos, da das Landesverwaltungsgesetz am 1. April 1976 neu bekannt gemacht wurde; der Umfang und Sitz der Regierungsbezirke sind jedoch unverändert geblieben..

§ 27. Landesrecht. In den von der Neueinteilung der Regierungsbezirke betroffenen Gemeinden gilt das bisherige Landesrecht fort, bis es durch neues Landesrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

DRITTER TEIL
Auswirkungen der Neuordnung des Gebiets der Kreise und der Neuordnung der Regierungsbezirke

1. Abschnitt
Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande

§ 28. Auflösung. Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande wird aufgelöst.

Der Landeskommunalverband wurde durch die Hohenzollersche Amts- und Landesordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1900 (GBl. S. 323) errichtet und wurde von den preußischen Kreise Hechingen und Sigmaringen gebildet. Dieser Verband wurde durch das Württ.-Hohenzollerische Gesetz über die Selbstverwaltung der Hohenzollerischen Lande vom 7. September 1950 (RegBl. S. 285) fortgeführt und gestärkt.

§ 29. Übergabe von Aufgaben auf das Land. (1) Die in der Straßenbaulast des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande stehenden Landesstraßen gehen in die Straßenbaulast des Landes über. Soweit das Hohenzollerische Landesbauamt bisher Bundes-, Landes- und Kreisstraßen verwaltet hat, gehen diese Aufgaben auf die Straßenbauverwaltung des Landes über. Das Hohenzollerische Landesbauamt in Sigmaringen wird Straßenbauamt des Landes.

(2) Die Aufgaben des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande auf dem Gebiet der Denkmalpflege und des Landeskonservators, der landeskundlichen Forschungsstelle sowie der vor- und frühgeschichtlichen Bodenforschung gehen auf das Land über.

mit der Durchführung wurde der § 29  faktisch gegenstandslos.

§ 30. Übergang von Aufgaben auf die Landeswohlfahrtsverbände. (1) Die Aufgaben des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Landeswohlfahrtsverbände gehen auf den zuständigen Landeswohlfahrtsverband über.

(2) Die Aufgaben des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande nach dem Gesetz über die Tuberkulosehilfe im öffentlichen Dienst gehen auf den zuständigen Landeswohlfahrtsverband über.

mit der Durchführung wurde der § 30  faktisch gegenstandslos; siehe jetzt das Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Jugend- und Sozialverbandsgesetz - JSVG) vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, Art. 178) das anstelle der beiden Landeswohlfahrtsverbände mit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen landesweiten Kommunalverband schuf.

§ 31. Auflösung der Hohenzollerischen Feuerversicherungsanstalt. (1) Die Hohenzollerische Feuerversicherungsanstalt ist aufgelöst. Ihre Aufgaben gehen auf die Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt über.

(2) Rechtsnachfolgerin der Hohenzollerischen Feuerversicherungsanstalt ist die Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt. Das Vermögen und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind gesondert zu verwalten; die Versicherungsbeiträge sind getrennt festzusetzen.

(3) Zur Vertretung der Interessen der versicherten Gebäudeeigentümer in den bisherigen Hohenzollerischen Landen wird ein Versichertenausschuß gebildet. Er besteht aus den Mitgliedern des letzten Landesausschusses der Hohenzollerischen Lande. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, wählt der Kreistag des Landkreises, in dessen Gebiet das ausgeschiedene Mitglied oder der ausgeschiedene Stellvertreter gewohnt hat, einen Ersatzmann aus diesem Gebiet.

(4) Das Satzungsrecht der Hohenzollerischen Feuerversicherungsanstalt gilt fort.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1993 wurde der § 31 mit Wirkung vom 1. August 1993 aufgehoben.

§ 32. Übergang von Aufgaben auf die Zentralkasse der Viehbesitzer. (1) Die Aufgaben des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande auf dem Gebiet der Tierseuchenentschädigung gehen auf die Zentralkasse der Viehbesitzer über.

(2) Der Geltungsbereich der Artikel 3-25 des württ. Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 8. Juli 1912 (RegBl. S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124), erstreckt sich auf das Gebiet der bisherigen Landkreise Hechingen und Sigmaringen.

(3) Die Zentralkasse der Viehbesitzer ist berechtigt, die im Jahre 1972 von der Tierseuchenkasse des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande geleisteten Vorschüsse durch Umlage auf die in den bisherigen Landkreisen Hechingen und Sigmaringen wohnhaften Tierbesitzer unter Anwendung der Viehseuchenentschädigungssatzung des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande in der Fassung vom 28. Juli 1958 oder in Form von Zuschlägen zur Viehversicherungsumlage der Zentralkasse der Viehbesitzer für das Rechnungsjahr 1973 einzuziehen.

mit der Durchführung wurde der § 32  faktisch gegenstandslos; das "württ. Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 8. Juli 1912" wurde durch das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 6. November 1973 (GBl. S. 525) ersetzt.

§ 33. Übergang weiterer Aufgaben. Im übrigen gehen die Aufgaben des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande auf die für das Gebiet der bisherigen Landkreise Hechingen und Sigmaringen zuständigen neuen Landkreise über.

§ 34. Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung. (1) Rechtsnachfolger des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande ist der Landkreis Sigmaringen. § 6 gilt entsprechend. Die in §§ 29 bis 32 genannten Aufgabenträger sind Rechtsnachfolger für die Vermögensgegenstände, die überwiegend der Erfüllung der auf sie übergehenden Aufgaben gedient haben; das gleiche gilt für die Verbindlichkeiten, die dem Landeskommunalverband für die Erfüllung dieser Aufgaben entstanden sind.

(2) Soweit der Landkreis Sigmaringen Rechtsnachfolger ist, hat er sich mit den anderen beteiligten Landkreisen und den in §§ 29 bis 32 genannten Aufgabenträgern auseinanderzusetzen. Die Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern haben sich hinsichtlich der auf sie übergehenden Vermögensgegenstände auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. § 7 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande kann nach Inkrafttreten dieser Vorschrift über sein Vermögen, das nicht auf die in §§ 29 bis 32 genannten Aufgabenträger übergeht, mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
1. das Vermögen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt wird,
2. Gegenstände im Sinne von § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung an solche juristische Personen des öffentlichen Rechts übereignet werden, die für die Pflege des Kulturguts hinreichend Gewähr bieten,
3. Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen an juristische Personen des öffentlichen Rechts übereignet werden, die für die Fortführung und erforderlichenfalls für die Erweiterung dieser Unternehmen eine ausreichende finanzielle Grundlage haben.

Die Interessen der an der Auseinandersetzung beteiligten Landkreise sind angemessen zu berücksichtigen.

mit der Durchführung der Auseinandersetzung wurde der § 34 größtenteils  faktisch gegenstandslos.

§ 35. Bedienstete. (1) § 15 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Dienstherrn der Bediensteten des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande bis zur Übernahme durch die neuen Aufgabenträger vom Land Baden-Württemberg wahrgenommen werden.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Ausschuß aus drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften sowie aus drei auf Vorschlag des Landkreistags, der Landeswohlfahrtsverbände und des Landes berufenen Mitglieder besteht.

(3) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Personalvertretungen im Amt bleiben, bis beim Landratsamt des neuen Landkreises Sigmaringen nach § 18 Abs. l ein. neuer Personalrat gewählt ist.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des 4. Abschnitts des Ersten Teils entsprechend.

Übergangsbestimmung; infolge Zeitablaufs wurde der § 35  faktisch gegenstandslos.

2. Abschnitt
Sparkassen

§ 36. Auswirkungen der Neuordnung des Gebiets von Landkreisen auf die Sparkassen. (1) Der neugebildete Landkreis wird Gewährträger der Kreissparkassen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben. Der Landkreis vereinigt diese Sparkassen spätestens bis zum 31. Dezember 1973 zu einer Sparkasse: Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats dieser Sparkassen und ihre Stellvertreter führen ihre Tätigkeit bis zur Vereinigung der Sparkassen fort. Mit der Vereinigung durch Aufnahme endet die Amtszeit der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verwaltungsrats der aufnehmenden Sparkasse und ihrer Stellvertreter. Im übrigen gilt § 3 des Sparkassengesetzes entsprechend.

(2) Ist der neugebildete Landkreis; der nach Absatz 1 Satz 1 Gewährträger von Kreissparkassen geworden ist, weiterer Gewährträger einer Sparkasse oder Mitglied eines Zweckverbands, der Gewährträger einer Sparkasse ist, so werden diese Sparkassen spätestens bis zum 31. Dezember 1973 zu einer Sparkasse vereinigt. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Landkreis Sigmaringen wird Gewährträger der Hohenzollerischen Landesbank. Sie ist Sparkasse im Sinne von § 1 des Sparkassengesetzes.

(4) Im Gebiet eines Landkreises bestehende Zweigstellen von Sparkassen mit Sitz außerhalb dieses Landkreises, deren Gewährträger ein Landkreis ist, sind spätestens bis zum 31. Dezember 1974 auf die Sparkasse des Landkreises zu übertragen, in dessen Gebiet sie liegen, wenn dieser Landkreis Gewährträger einer Sparkasse ist. Ist der Landkreis Gewährträger mehrerer Sparkassen, so sind die Zweigstellen auf die Sparkasse zu übertragen, die ihren Sitz am Sitz des Landratsamts hat. Ist ein Landkreis Mitglied eines Zweckverbands, der Gewährträger einer Sparkasse ist; so gilt er als Gewährträger im Sinne von Satz 1 und 2. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Übertragung wird zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt.

infolge Fristablaufs wurde der § 36  faktisch gegenstandslos.

§ 37. Änderung des Sparkassengesetzes. Das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg vom 4. Juli 1967 (GBl. S. 104) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Sparkassen mit mehreren Gewährträgern haben eine Versammlung der Gewährträger. Die Versammlung der Gewährträger nimmt die in diesem Gesetz dem Hauptorgan des Gewährträgers übertragenen Aufgaben wahr: Ein Beschluß nach § 3 Abs. l Satz 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Gewährträgerversammlung. In den Fällen der §§ 4 und 6 beschließen die Hauptorgane der Gewährträger. Die Satzung kann bestimmen, daß über die Zustimmung zu Änderungen der Satzung die Versammlung der Gewährträger beschließt.".

2. In § 20 Abs. l und in § 24 Satz 1 werden die Worte ", deren Zahl durch die Satzung bestimmt wird" gestrichen.

3. § 35 wird aufgehoben.

4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1.
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der Badische Sparkassen- und Giroverband und der Württembergische Sparkassen- und Giroverband können sich zu einem Sparkassen- und Giroverband vereinigen. § 3 gilt entsprechend; über die Vereinigung beschließen die Verbandsversammlungen.".

5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ", die Hohenzollerische Landesbank" gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Gewährträger der Sparkassen in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern und der Gewährträger der Städtischen Girokasse Stuttgart sind Mitglieder des Württembergischen Sparkassen- und Giroverbands.".
c) Als Absatz 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Für die Mitgliedschaft sind die Grenzen der Regierungsbezirke bei Inkrafttreten des Sparkassengesetzes am 8. Januar 1968 maßgebend.
(4) Nach einer Vereinigung der Sparkassen- und Giroverbände sind die Sparkassen, die Württembergische Landessparkasse, die Hohenzollerische Landesbank und die Städtische Girokasse Stuttgart Mitglieder des Vereinigten Sparkassen- und Giroverbands.".

6. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor der Zahl »4« die Zahl »3« eingefügt.
b) Als Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Versicherungsanstalt kann nach § 385a des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Die Umwandlung bedarf der Zustimmung des Sparkassen- und Giroverbands und der Genehmigung des Innenministeriums.".

7. In § 49 Abs. 1 werden die Worte "die Hohenzollerische Landesbank" gestrichen.

8. In § 50 Abs. 1 Satz 1 und 5 und in § 55 Nr. 1 werden die Worte ", der Hohenzollerischen Landesbank" gestrichen.

9. In § 57 Abs. 2 wird die Zahl "35," gestrichen.

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 37 ist gegenstandslos, da das Gesetz am 4. April 1975 neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 270).

§ 38. Personalvertretungen. Werden Sparkassen nach § 36 Abs. 1 oder 2 vereinigt, so sind bei der neuen Sparkasse innerhalb eines Jahres nach der Vereinigung Personalvertretungen zu wählen. Im übrigen gilt § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend.

infolge Fristablaufs wurde der § 38  faktisch gegenstandslos.

3. Abschnitt
Landeswohlfahrtsverbände

§ 39. Verbandsversammlung, Verbandsausschuß. (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Baden und der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern werden in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1973 und dem 31. Januar 1974 neu gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf des auf die nächste Wahl der Kreisverordneten folgenden Jahres.

(2) Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Baden besteht bis zum Zusammentreten der neugewählten Verbandsversammlung aus den bisherigen Mitgliedern der Verbandsversammlungen des Landeswohlfahrtsverbandes Baden und des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern, die am 1. Januar 1973 in dem Gebiet der zu dem Landeswohlfahrtsverband Baden gehörenden Landkreise und Stadtkreise wohnen. Entsprechendes gilt für die Zusammensetzung der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern.

(3) Der Verbandsausschuß ist für die Zeit bis zum Zusammentreten der neugewählten Verbandsversammlung neu zu bestellen.

infolge Fristablaufs wurde der § 39  faktisch gegenstandslos.

§ 40. Auseinandersetzung. (1) Die Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern regeln die infolge der Neuordnung des Gebiets der Landkreise erforderliche Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern hat mit den Landkreisen, die infolge der Gebietsänderungen oder infolge der Auflösung des Landeskommunalverbandes der Hohenzollerischen Lande dadurch begünstigt oder benachteiligt würden, daß Aufwendungen für das letzte Vierteljahr 1972 erst im Umlagebedarf für die Landeswohlfahrtsumlage des Jahres 1973 berücksichtigt werden, einen entsprechenden Ausgleich zu vereinbaren. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums.

(3) § 7 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

mit der Durchführung der Auseinandersetzung wurde der § 40  faktisch gegenstandslos.

§ 41. Satzungsrecht. In den von der Neuordnung betroffenen Stadt- und Landkreisen gilt das Recht des Landeswohlfahrtsverbandes, zu dem sie gehören. Die Landeswohlfahrtsverbände können bestimmen, daß das Recht des Landeswohlfahrtsverbandes, zu dem die Stadt- und Landkreise oder Teile von ihnen bisher gehörten, im bisherigen Geltungsbereich fortgilt, bis es durch neues Recht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

mit dem Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Jugend- und Sozialverbandsgesetz - JSVG) vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, Art. 178) das anstelle der beiden Landeswohlfahrtsverbände mit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen landesweiten Kommunalverband schuf, wurde der § 41 faktisch gegenstandslos.

 

4. Abschnitt
Kommunale Versorgungsverbände

§ 42. Zusammenschluß der kommunalen Versorgungsverbände. (1) Der Badische Kommunale Versorgungsverband und der Württembergische Kommunale Versorgungsverband sind bis spätestens 1. Januar 1976 zu einem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg zusammenzuschließen. Der Badische Kommunale Versorgungsverband und der Württembergische Kommunale Versorgungsverband regeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Rechtsfolgen des Zusammenschlusses durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. In der Vereinbarung sind, soweit erforderlich, Bestimmungen für die Herbeiführung eines Ausgleiches des im Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Vermögens zwischen den bisherigen Mitgliedern des Badischen Kommunalen Versorgungsverbandes einerseits und des Württembergischen Kommunalen Versorgungsverbandes andererseits zu treffen; entsprechendes gilt für die Zusatzversorgungskassen.

(2) Kommt eine Vereinbarung der Verbände bis 31. Dezember 1974 nicht zustande, erfolgt der Zusammenschluß durch Gesetz.

(3) Die Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten der in Absatz 1 genannten Versorgungsverbände und der bei diesen bestehenden Zusatzversorgungskassen gehen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und die bei diesem zu errichtende Zusatzversorgungskasse über.

(4) Der Sitz des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg wird durch Gesetz bestimmt.

infolge Fristablaufs wurde der § 42   faktisch gegenstandslos; siehe hierzu auch das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1964 (GBl. S. 438) in der Fassung vom 16. April 1996, geändert durch Gesetze vom 11. November 1996 (§ 31), vom 8. Februar 1999 und vom 4. April 2000 (Art. 4). Der Zusammenschluß erfolgte am 1. Januar 1976 (GBl. 1975 S. 783).

§ 43. Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungsverbände. Das Gesetz über die kommunalen Versorgungsverbände vom 18. Dezember 1964 (GBl. S. 438), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 18. Dezember 1970 (GBl. S. 512) und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungsverbände vom 18. Dezember 1970 (GBl. S. 513), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "6. die Regionalverbände,".

2. In § 5 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen; die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

Die Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungsverbände aufgrund des § 43 ist gegenstandslos, da das Gesetz am 24. Mai 1974 neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 216).

§ 44. Übergangsregelung. (1) Bis zum Zusammenschluß des Badischen Kommunalen Versorgungsverbands und des Württembergischen Kommunalen Versorgungsverbands zu einem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg besteht der Verbandsbereich des Badischen Kommunalen Versorgungsverbands aus den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden, der Verbandsbereich des Württembergischen Kommunalen Versorgungsverbands aus den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern jeweils in der am 31. Dezember 1972 bestehenden Abgrenzung. Die Mitgliedschaft eines Landkreises bei einem der bestehenden kommunalen Versorgungsverbände richtet sich nach dem Sitz des Landratsamts; entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft der Regionalverbände.

(2) Vereinigen sich Gemeinden, die nicht demselben kommunalen Versorgungsverband angehören, so wird die neugebildete Gemeinde Mitglied des kommunalen Versorgungsverbands, dem vor der Vereinigung die größere Zahl von Bediensteten aus den beteiligten Gemeinden angehört haben.

mit dem Zusammenschluss der beiden Kommunalen Versorgungsverbände am 1. Januar 1976  wurde der § 44   faktisch gegenstandslos

5. Abschnitt
Änderung weiterer Gesetze

§ 45. Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich. Das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1970 (GBl. S. 258, 458), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 297), wird wie folgt geändert:

1. § 10 a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Schlüsselmasse der Landeswohlfahrtsverbände wird auf diese nach dem Schlüssel der mangelnden Umlagekraft verteilt.".

2. § 28 wird aufgehoben.

3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Für Gemeinden, die nach dem Ersten Gesetz zur Verwaltungsreform (Kreisreformgesetz) die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, ist bis zum Jahr 1977 für die Einwohnerzahl mindestens das auf den 30. Juni 1972 fortgeschriebene Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend.".

4. In § 36 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 5. § 37 wird aufgehoben.

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 45 ist gegenstandslos, da das Gesetz am 6. November 1973 neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 406).

§ 46. Straßengesetz für Baden-Württemberg. Das Straßengesetz für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GBl. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1970 (GBl. S. 157), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 4 und § 62 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande," gestrichen.

2. § 8 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte », bei Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande auch der Landeskommunalverband« gestrichen.
b) Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
"In den Fällen des Absatzes 4 ist das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich;".

3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "dem Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande," gestrichen.

4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Soweit Gemeinden und Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, regeln sie die Erhebung von Sondernutzungsgebühren durch Satzung.".
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Für Sondernutzungen an nicht in der Baulast einer Gemeinde oder eines Landkreises stehenden Straßen gelten im übrigen die Vorschriften des Landesgebührengesetzes über die Benutzungsgebühren entsprechend.".

5. § 37 Abs. 2 wird aufgehoben.

6. In § 45 Abs. l und § 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ", in den Landkreisen Hechingen und Sigmaringen der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande" gestrichen.

7. In § 48 und § 51 Abs. 1 werden die Worte "den Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande," gestrichen.

8. § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Landkreise, die Gemeinden und die Zweckverbände unterliegen nur der Rechtsaufsicht.".

9. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 wird der Buchstabe b gestrichen.
b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

10. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ", in den Landkreisen Hechingen und Sigmaringen vom Hohenzollerischen Landesbauamt" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte ", die Landkreise Hechingen und Sigmaringen dem Hohenzollerischen Landesbauamt" gestrichen.

11. In § 54 Abs. 1 werden in Satz 1 und in Satz 2 die Worte "und das Hohenzollerische Landesbauamt" gestrichen.

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 46 ist gegenstandslos, da das Gesetz am 26. September 1987 neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 478).

§ 47. Feuerwehrgesetz. Das Feuerwehrgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1960 (GBl. S: 85), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 1970 (GBl. S. 201), wird wie folgt geändert:

§ 23 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Passung:
"Jeder Landkreis hat einen oder mehrere Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter zu bestellen."

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 47 ist gegenstandslos, da das Gesetz am 27. November 1978 neu bekannt gemacht wurde (GBl. 1979 S. 1).

§ 48. Gesetz über die Landeswohlfahrtsverbände. Das Gesetz über die Landeswohlfahrtsverbände vom 23. April 1963 (GBl. S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1970 (GBl. S. 512), wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird aufgehoben.

2. In § 29 Abs. 2 werden die Worte »und dem Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande« gestrichen.

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 48 ist gegenstandslos, da das Gesetz durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) aufgehoben wurde.

§ 49. Gesetz über die Tuberkulosehilfe im öffentlichen Dienst. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe im öffentlichen Dienst vom 20. Juni 1967 (GBl. S. 103) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte "sowie dem Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande" gestrichen.

2. In Satz 3 werden die Worte "und den Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande" gestrichen.

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 49 ist gegenstandslos, da das Gesetz durch Gesetz vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 199) aufgehoben wurde.

§ 50. Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz. 1. § 1 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG) vom 21. Dezember 1953 (GBl. S. 235) erhält folgende Fassung:

"§ 1. Sozialgerichte werden errichtet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG)
in Freiburg
    für den Stadtkreis Freiburg und folgende Landkreise: Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Ortenaukreis, Waldshut;
in Heilbronn
    für den Stadtkreis Heilbronn und folgende Landkreise: Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Schwäbisch Hall, Tauberkreis;
in Karlsruhe
    für die Stadtkreise Baden-Baden, Karlsruhe, Pforzheim und folgende Landkreise: Calw, Enzkreis, Karlsruhe, Rastatt;
in Konstanz
    für folgende Landkreise: Bodenseekreis, Konstanz, Ravensburg, Sigmaringen;
in Mannheim
    für die Stadtkreise Heidelberg, Mannheim und folgende Landkreise: Odenwaldkreis, Rhein-Neckar-Kreis;
in Reutlingen
    für folgende Landkreise: Freudenstadt, Reutlingen, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tübingen, Tuttlingen, Zollernalbkreis;
in Stuttgart
    für den Stadtkreis Stuttgart und folgende Landkreise: Böblingen, Esslingen, Rems-Murr-Kreis;
in Ulm
    für den Stadtkreis Ulm und folgende Landkreise: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Göppingen, Heidenheim, Ostalbkreis.".

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen, soweit sich die Sozialgerichtsbezirke ändern, die bei den bisher zuständigen Sozialgerichten rechtshängigen Streitsachen auf die nach Nr. 1 nunmehr zuständigen Sozialgerichte über.

VIERTER TEIL
Änderung der Landkreisverfassung

§ 51. Änderung der Landkreisordnung. Die Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314) und durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung sowie zur Durchführung der nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte, Gemeindeverordneten und Kreisverordneten vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht für den Zweiten Teil der Landkreisordnung erhält folgende Fassung:

"Zweiter Teil.
Verfassung und Verwaltung des Landkreises

1. Abschnitt.
Organe

§ 13.

2. Abschnitt.
Kreistag

§§ 14-28

3. Abschnitt.
Landrat

§§ 32-39a

4. Abschnitt.
Bedienstete des Landkreises

§40"

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen ist, muß sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistags beschlossen werden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Landkreise führen die in § 1 des Kreisreformgesetzes aufgeführten Namen. Ein Landkreis kann mit Zustimmung der Landesregierung seinen Namen ändern."

4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" ersetzt.

5. In § 13 werden nach dem Wort "Kreistag" der Beistrich und die Worte "der Kreisrat" gestrichen.

6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
"Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Verwaltung des Landkreises für deren Beseitigung."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten des Landkreises. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Landrat ist zuständig, soweit der Kreistag ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. Rechte des Staates bei der Ernennung und Entlassung von Beamten und Angestellten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.".
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; im ersten Halbsatz des Satzes 2 werden die Worte "oder dem Kreisrat" gestrichen.

7. § 15 wird gestrichen.

8. § 18 Abs. 4 Satz 6 und Abs. 5 Satz 3 werden gestrichen.

9. In § 20 Abs. 2 wird das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" ersetzt.

10. In § 21 Abs. l Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" ersetzt.

11. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der ständige allgemeine Stellvertreter des Landrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistags teilzunehmen.".

12. In § 24 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte 2oder der Kreisrat" gestrichen.

13. Vor § 26 wird die Überschrift "3. Abschnitt Kreisrat" gestrichen.

14. § 26 erhält folgende Fassung:
"§ 26 Beschließende Ausschüsse. (1) Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.
(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über
1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistags sowie die Ernennung, Einstellung und Entlassung der leitenden Beamten und Angestellten,
2. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
3. den Erlaß von Satzungen,
4. die Stellungnahmen zur Änderung der Grenzen des Landkreises,
5. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises,
6. die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,
7. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
8. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
9. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
10. die Übernahme von Darlehen, die Gewährung von Sicherheiten und die Übernahme von Schuldverpflichtungen sowie Bürgschaften und andere Gewährschaften, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
11. den Erlaß der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung und die Entlastung des Landrats,
12. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
13. den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluß von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
14. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen und
15. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbständig an Stelle des Kreistags. Ergibt sich, daß eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlußfassung unterbreiten. Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, so entscheidet der fachlich zuständige beschließende Ausschuß. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß ein Drittel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlußfassung unterbreiten kann, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. In der Hauptsatzung kann weiter bestimmt werden, daß der Kreistag allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben kann.
(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Kreistags aufgeschoben werden kann, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuß an Stelle des Kreistags. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreisverordneten unverzüglich mitzuteilen.
(5) Für den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse gelten die Vorschriften des § 23 dieses Gesetzes und der §§ 34 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend. Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Der Landrat hat kein Stimmrecht; dies gilt nicht im Falle der Vorberatung nach Absatz 4. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wird ein beschließender Ausschuß wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Kreistag."

15. § 27 erhält folgende Fassung:
"§ 27 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse. (1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs Mitgliedern. Der Kreistag bestellt die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Kreistag sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden.
(2) Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Kreisverordneten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(3) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Landrat; er kann seinen ständigen allgemeinen Stellvertreter mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten: Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt der Ausschuß."

16. § 28 erhält folgende Fassung:
"§ 28. Beratende Ausschüsse. (1) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Kreistag beratende Ausschüsse bestellen. Sie werden aus der Mitte des Kreistags gebildet. In die beratenden Ausschüsse können durch den Kreistag sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden.
(2) Vorsitzender der beratenden Ausschüsse ist der Landrat. Er kann seinen ständigen allgemeinen Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses mit seiner Vertretung beauftragen. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich. Die Ausschüsse sind einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang die Vorschriften des § 23 dieses Gesetzes und der §§ 34 und 36 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend."

17. Die §§ 29 bis 31 werden gestrichen.

18. Die Überschrift vor § 32 erhält folgende Fassung: "3. Abschnitt. Landrat".

19. In § 32 Abs. l werden die Worte "und des Kreisrats" gestrichen.

20. § 34 erhält folgende Fassung:
a) § 34 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats bildet der Kreistag einen besonderen beschließenden Ausschuß (Ausschuß); dieser wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. § 27 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung. Der Ausschuß entscheidet über die öffentliche Ausschreibung der Stelle des Landrats. Er ist ferner zuständig für die Verhandlungen nach Absatz 3 über die Benennung von Bewerbern für die Wahl des Landrats.
(3) Der Ausschuß nach Absatz 2 Satz 1 legt dem Innenministerium die eingegangenen Bewerbungen mit den dazugehörigen Unterlagen unverzüglich vor. Das Innenministerium und der Ausschuß, benennen gemeinsam mindestens drei für die Leitung des Landratsamts geeignete Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat wählt. Können Innenministerium und Ausschuß keine drei Bewerber nennen, so ist die Stelle erneut auszuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Ausschuß auf die Benennung weiterer Bewerber verzichtet. Können sich Innenministerium und Ausschuß nach der zweiten Ausschreibung nicht einigen und deshalb dem Kreistag nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern benennen, entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Ausschusses, aus welchen Bewerbern der Kreistag den Landrat wählt; dabei sind die Bewerber zu berücksichtigen, über deren Benennung sich Innenministerium und der Ausschuß nach der zweiten Ausschreibung geeinigt haben."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

21. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Stellung im Kreistag und in den beschließenden Ausschüssen".
b) In Absatz 1 werden nach den Worten "Sitzungen des Kreistags" der Beistrich und die Worte "des Kreisrats" gestrichen.
c) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz des Satzes 1 die Worte "und des Kreisrats", in Satz 2 die Worte "oder Kreisräten" gestrichen.
d) Im Absatz 3 wird in Satz 2 das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" ersetzt.
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) In dringenden Angelegenheiten des Kreistags, deren Erledigung an Stelle des Kreistags nicht bis zu einer Sitzung des zuständigen beschließenden Ausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat an Stelle dieses zuständigen Ausschusses. Entsprechendes gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist."

22. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte »Geschäftsordnung des Kreisrats« durch das Wort »Hauptsatzung« ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
"Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 26 Abs. 2), auch nicht dem Landrat übertragen."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Ständiger allgemeiner Stellvertreter des Landrats ist der Erste Landesbeamte beim Landratsamt, der im Benehmen mit dem Landrat bestellt wird. Die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 3 bleiben unberührt."

23. In § 39 Abs. 2 wird vor dem Wort "allgemeinen" das Wort "ständigen" eingefügt.

24. § 39 a wird wie folgt geändert:
a) In § 39 a Abs. l Satz 1 wird das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" und die Worte "des Kreisrats (§ 27 Abs. 3 Satz 1)" durch die Worte "des Kreistags (§ 16 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort "allgemeine" das Wort "ständige" eingefügt.

25. Die Überschrift vor § 40 erhält folgende Fassung: "4. Abschnitt. Bedienstete des Landkreises".

26. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" ersetzt.

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 51 ist gegenstandslos, da das Gesetz am 21. Oktober 1971 neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 400).

§ 52. Änderung des Kommunalwahlgesetzes. Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1965 (GBl. S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1970 (GBl. S. 512), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" ersetzt.

2. § 11 erhält folgende Fassung:
"§ 11. Kreiswahlausschuß. (1) Dem Kreiswahlausschuß obliegt die Leitung der Wahl der Kreisverordneten im Wahlgebiet sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Der Kreiswahlausschuß besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus seiner Mitte. Reicht die Zahl der Kreisverordneten nicht aus, können Wahlberechtigte als Beisitzer und Stellvertreter zugewählt werden. Wahlbewerber können nicht Mitglieder des Kreiswahlausschusses sein.
(3) § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der Landrat hat Stimmrecht."

3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 erhält Satz 2 erster Halbsatz folgende Fassung:
"Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Kreistag aus seiner Mitte,".
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Kreisrat als" gestrichen.

4. In § 21 Abs. 3 werden die Worte "Kreisrat als" gestrichen.

5. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" ersetzt.

6. In § 30 Satz 1 werden die Worte "Kreisrat als" gestrichen.

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 52 ist gegenstandslos, da das Gesetz am 14. September 1978 neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 483).

§ 53. Änderung des Zweckverbandsgesetzes. In § 12 Abs. 3 Satz 2 des Zweckverbandsgesetzes vom 24. Juli 1963 (GBl. S. 114) wird das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" ersetzt.

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 53 ist gegenstandslos, da das Gesetz am 16. September 1974 neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 408).

§ 54. Änderung des Gesetzes über die Landeswohlfahrtsverbände. Das Gesetz über die Landeswohlfahrtsverbände vom 23. April 1963 (GBl. S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1970 (GBl. S. 512), wird wie folgt geändert:

1. § 16 erhält folgende Fassung:
"§ 16. Fachausschüsse. (1) Der Verbandsausschuß kann durch seine Geschäftsordnung beschließende und beratende Fachausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Verbandsausschuß einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Sie entscheiden anstelle des Verbandsausschusses. Der Verbandsausschuß kann jedoch allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen. Er kann Beschlüsse der Ausschüsse ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind.
(2) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Verbandsausschuß beratende Ausschüsse bestellen.
(3) Die Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsausschusses gebildet. Der Verbandsausschuß kann auch Mitglieder der Verbandsversammlung, die nicht Mitglieder des Verbandsausschusses sind, als stimmberechtigte Mitglieder der Ausschüsse bestellen. In die Fachausschüsse sollen auch fachkundige Beamte und Angestellte der zum Landeswohlfahrtsverband gehörenden Landkreise und Stadtkreise sowie sonstige Personen, die auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Jugendwohlfahrt, der Kriegsopferfürsorge oder des Schwerbeschädigtenrechts besonders erfahren sind, widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden. Sondergesetzliche Vorschriften über die Beteiligung bestimmter Personenkreise bleiben unberührt.
(4) Vorsitzender der Fachausschüsse ist der Verbandsdirektor. Er kann seinen ständigen allgemeinen Stellvertreter oder ein Mitglied des Fachausschusses mit seiner Vertretung beauftragen.
(5) Für das Ausscheiden und die Ergänzung der stimmberechtigten Mitglieder der Fachausschüsse gilt § 15 entsprechend."

2. In § 17 erhält Satz 4 folgende Fassung:
"Im übrigen gelten für die Verhandlungen § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 23 Abs. 3 der Landkreisordnung und die §§ 34 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend."

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 54 ist gegenstandslos, da das Gesetz durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) aufgehoben wurde.

§ 55. Änderung des Polizeigesetzes. Das Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1968 (GBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124) wird wie folgt geändert:

In den §§ 12 Abs. l Nr. S und 15 Abs. l wird das Wort "Kreisrat" durch das Wort "Kreistag" und in § 48 Abs. S wird das Wort "Kreisräte" durch das Wort "Kreistage" ersetzt.

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 55 ist gegenstandslos, da das Gesetz am 13. Januar 1992 neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 1).

§ 56. Änderung des Sparkassengesetzes. In § 13 Abs. 1 Satz 4 des Sparkassengesetzes vom 4. Juli 1967 (GBl. S. 104) werden die Worte "§ 28 Abs. 2 bis 4" durch die Worte "§ 27 Abs. 2" ersetzt.

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 56  ist gegenstandslos, da das Gesetz am 4. April 1975 neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 270).

FÜNFTER TEIL
Schlußbestimmungen

§ 57. Änderung des Gesetzes zur Vorbereitung, der Kreisreform. Das Gesetz zur Vorbereitung der Kreisreform vom 8. Dezember 1970 (GBl. S. 497) wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3. Wird die Stelle des Landrats frei, kann der Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Kreisverordneten im Einvernehmen mit dem Innenministerium einen Amtsverweser bestellen. Der Amtsverweser muß zum Landrat wählbar sein; er ist zum Beamten des Landkreises zu ernennen."

2. § 4 erhält folgende Fassung:
"§ 4. Eine Wahl des Landrats findet bis zum 31. Dezember 1972 nicht statt."

Die Änderung des Gesetzes aufgrund des § 57 ist gegenstandslos, da das Gesetz infolge des Gesetzes vom 12. Februar 1980 (GBl. S. 98) aufgehoben wurde.

§ 58. Beratende Mitwirkung im Kreistag. Bis zum Beginn der Amtszeit der nach § 8 Abs. 1 gewählten Kreisverordneten nehmen die Oberbürgermeister der zum Landkreis gehörenden Großen Kreisstädte an den Sitzungen des Kreistags von Amts wegen mit beratender Stimme teil.

mit der Durchführung der regulären Kommunalwahl von 1974 wurde der § 58 faktisch gegenstandslos.

§ 59. Kreiswahlausschuß. Abweichend von § 52 Nr. 2 führt der bisherige Kreisrat nach dem 1. November 1971 für die am 24. Oktober 1971 stattfindende Wahl der Kreisverordneten die Geschäfte des Kreiswahlausschusses weiter.

infolge Fristablaufs wurde der § 59  faktisch gegenstandslos.

§ 60. Freistellung von Abgaben. Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben (insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren) des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 61. Stichtag. Für die Anwendung dieses Gesetzes sind vorbehaltlich spätere Änderungen der Name und der Gebietsstand von Gemeinden und von bisherigen Landkreisen am 1. Juli 1971 maßgebend.

§ 62. Durchführungsbestimmungen. Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.

§ 63. Neubekanntmachung der Landkreisordnung. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Landkreisordnung in der auf Grund dieses Gesetzes sowie des Zweiten Gesetzes zur Verwaltungsreform (Regionalverbandsgesetz) geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Neubekanntmachung erfolgte mit Datum 21. Oktober 1971 (GBl. S. 400).

§ 64. Außerkrafttreten von Vorschriften. Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
1. Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Hohenzollerischen Lande vom 7. September 1950 (RegBl. S. 285),
2. § 37 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (GBl. S. 225),
3. § 35 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1963 (GBl. S. 99) und
4. §§ 5-28 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (GS. S. 149), geändert durch Gesetz vom 28. März 1928 (GS. S. 45).

§ 65. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Januar 1973 in Kraft.

(2) § 9, §§11-13, § 19, § 20, § 34 Abs. 3, § 37 Nrn. 1, 4, 5, soweit § 39 Abs. 4 des Sparkassengesetzes angefügt wird, § 37 Nr. 6, § 41 Satz 2, § 42, § 57, § 62 und § 63 treten am Tage nach der Verkündung, § 51 Nrn. 1, 2, 4-26, §§ 52-56, § 58 und § 59 treten am 1. November 1971 in Kraft.

    STUTTGART, den 26. Juli 1971

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
DR. FILBINGER           KRAUSE               DR. HAHN
DR. SCHIELER     GLEICHAUF        DR. SCHWARZ
DR. BRÜNNER      HIRRLINGER       DR. SEIFRIZ         SCHWARZ


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1971 S. 314
© 29. Oktober 2004 - 30. Oktober 2004

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