Gesetz über die Gemeinde- und Kreiswahlen
(Kommunalwahlgesetz - KomWG)

vom 13. Juli 1953

geändert durch
Gesetz vom 13. Juli 1956 (GBl. S. 111)

Neubekanntmachung vom 23. Juli 1956 (GBl. S. 115)

Die verfassungsgebende Landesversammlung hat am 7. Juli 1953 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Geltung des Kommunalwahlgesetzes

Art. 1. Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags sowie für die Wahl des Bürgermeisters, soweit sie nach geltendem Recht durch die Gemeindebürger vorgenommen wird.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 erhielt der Art. 1 folgende Fassung:
"Art. 1. Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeinderäte, der Gemeindeverordneten, der Kreisverordneten und des Bürgermeisters sowie für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen und für die Durchführung des Bürgerentscheids und des Bürgerbegehrens."

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane

1. Wahltag und Bekanntmachung der Wahl

Art. 2. Wahltag. (1) Die regelmäßigen Wahlen zum Gemeinderat und zum Kreistag finden im November statt. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.

(2) Im übrigen bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei Kreiswahlen der Kreisrat den Wahltag.

(3) Der Wahltag muß ein Sonntag sein. An Fest- und Feiertagen dürfen keine Wählen durchgeführt werden.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 2 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 wurden die Worte "zum Gemeinderat und zum Kreistag" ersetzt durch: "der Gemeinderäte, der Gemeindeverordneten und der Kreisverordneten."
- in Abs. 2 wurden die Worte "bei Kreiswahlen" ersetzt durch: "bei der Wahl der Kreisverordneten".
- der Abs. 3 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.

Art. 3. Bekanntmachung der Wahl. (1) Die Wahl zum Gemeinderat hat der Bürgermeister spätestens drei Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Die Wahl zum Kreistag wird vom Landrat, die Regelung der örtlichen Abstimmung bei dieser Wahl vom Bürgermeister innerhalb der gleichen Frist öffentlich bekanntgemacht.

(2) Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor dein Wahltag öffentlich bekanntzumachen.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 3 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "zum Gemeinderat" ersetzt durch: "der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten und das Wort "drei wurde ersetzt durch: "vier".
- in Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "zum Kreistag" ersetzt durch: "der Kreisverordnenten.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 45 Abs.2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129) bekanntzumachen."
 

2. Stimmbezirke

Art. 4. Stimmbezirke. (1) Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Stimmbezirke.

(2) Sofern es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen, können Sonderwahlräume, in denen Inhaber von Wahlscheinen abstimmen können, geschaffen werden.

(3) Zuständig für die Bildung der Stimmbezirke und die Einrichtung der Sonderwahlräume ist der Gemeinderat.

3. Förmliche Voraussetzung der Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis und Wahlscheine

Art. 5. Förmliche Voraussetzung der Wahlberechtigung. Wählen .kann nur der Wahlberechtigte, der, ohne in der Ausübung der Wahlberechtigung behindert zu sein, in das Wählerverzeichnis seines Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

Art. 6. Wählerverzeichnis. (1) Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind vom Bürgermeister in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Stimmbezirke einzutragen. Die im Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerverzeichnisse in der Ausübung der Wahlberechtigung Behinderten sind unter Beifügung eines Behinderungsvermerks einzutragen. Die Wählerverzeichnisse können in Form einer Wählerliste oder Wahlkartei geführt werden.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind mindestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Woche lang öffentlich aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich bekanntzumachen. Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann ihre Berichtigung während der Dauer der öffentlichen Auflegung beantragen. Er hat die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind. Die Wählerverzeichnisse können während der Auflegungsfrist auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.

(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister. Gegen dessen Entscheidung kann vom Antragsteller und vom Betroffenen binnen drei Tagen Einspruch beim Gemeinderat erhoben werden; das gleiche Rechtsmittel steht einem Betroffenen gegen eine Berichtigung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse von Amts wegen zu. Die Entscheidung über den Einspruch ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig, schließt aber die Beschwerde und die Anrufung des Verwaltungsgerichts nach Art. 26 nicht aus.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde dem Art. 6 folgender Absatz angefügt:
"(4) Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

Art. 7. Wahlscheine. (1) Einen Wahlschein erhält vom Bürgermeister auf Antrag
1. der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist; wenn er
    a) am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb des Stimmbezirks verweilen muß, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist,
    b) nach Abschluß der Auflegung des Wählerverzeichnisses in einem anderen Stimmbezirk Wohnung nimmt,
    c) infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfähigkeit behindert ist und aus diesem Grunde einen anderen Wahlraum als den seines Stimmbezirks aufsuchen will,
2. der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis nicht aufgenommen oder darin gestrichen oder für den ein Behinderungsvermerk eingetragen ist,
    a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
    b) wenn, für ihn wegen Behinderung, in der Ausübung der Wahlberechtigung im Wählerverzeichnis ein Behinderungsvermerk eingetragen war, der Grund hierfür aber nach dem Abschluß der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses weggefallen ist,
    c) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach dem Abschluß der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses eintreten.

(2) Bei Versagung des Wahlscheins gilt Art: 6 Abs. 3 entsprechend.

(3) Der Wahlschein berechtigt bei Gemeindewahlen zur Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk des Wahlgebiets. Bei Wahlen zum Kreistag ist die Geltung des Wahlscheins auf die Stimmbezirke des Wahlkreises beschränkt.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurden im Art. 7 Abs. 3 Satz 2 wurden die Worte "Wahlen zum Kreistag" ersetzt durch: der Wahl der Kreisverordneten."

4. Wahlvorschläge

Art. 8. (1) Bei den Wahlen zum Gemeinderat muß ein Wahlvorschlag
in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern von 10,
in Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern von 30,
in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden bis zu 50000 Einwohnern von 100,
in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern von 200,
in Gemeinden über 100000 Einwohnern von 400
in einem Wählerverzeichnis des Wahlgebiets eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag für die Wahlen zum Kreistag muß von 50 in den Wählerverzeichnissen der Gemeinden des Wahlkreises eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Parteien und Wählergruppen, die bisher schon in der verfassunggebenden Landesversammlung oder in dem zu wählenden Gremium vertreten waren. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Lm Fall des Satzes 1 und 2 darf ein Wahlberechtigter nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.

(2) Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge prüft und über ihre Zulassung beschließt
a) bei der Wahl zum Gemeinderat der Gemeindewahlausschuß,
b) bei der Wahl zum Kreistag der Wahlkreisausschuß.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers. kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner des Wahlvorschlags die Rechtsmittel des Art. 6 Abs: 3 Satz 2 und 3 einlegen. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Wahlkreisausschusses bei Wahlen zum Kreistag entscheidet der Kreisrat.

(4) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, sind diese bei der Wahl zum Gemeinderat vom Bürgermeister, bei der Wahl zum Kreistag vom Landrat spätestens eine Woche vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekanntzumachen und darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl stattfindet.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 8 wie folgt geändert:
- Der Satz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Für die Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muß
in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern von 10,
in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden bis zu 50000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern von 100,
in Gemeinden bis zu 200000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden über 200000 Einwohnern von 250
in einem Wählerverzeichnis des Wahlgebiets eingetragenen Personen unterzeichnet sein."
- im bisherigen Satz2 des Abs.1 wurden die Worte "Wahlen zum Kreistag" ersetzt durch: "Wahl der Kreisverordneten".
- der bisherige Satz 3 des Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, und für Parteien und Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren."
- Die bisherigen Sätze 5 und 6 des Abs.1 erhielten folgende Fassung:
"Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschlage aufnehmen lassen; ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschlage unterzeichnen."
- in Abs.2 wurden in Buchstabe a) die Worte "zum Gemeinderat" ersetzt durch:"der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten" sowie in Buchstabe b) die Worte "zum Kreistag" ersetzt durch: "der Kreisverordneten".
- in Abs.3 letzter Satz wurden die Worte "Wahlen zum Kreistag" ersetzt durch: "der Wahl der Kreisverordneten".
- in Abs.4 erhielt Satz 1 folgende Fassung:
"Mehrere für dieselbe Wahl zugelassene Wahlvorschläge sind bei der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten vom Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisverordneten vom Landrat spätestens eine Woche vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen."

5. Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl

Art. 9. Die bei der Gemeinde eingegangenen Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl sind vom Bürgermeister spätestens eine Woche vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen und bei der Herstellung, der Stimmzettel zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber nicht wählbar ist; darüber entscheidet der Gemeindewahlausschuß.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 erhielt der Art. 9 Satz 1 folgende Fassung:
"Die bei der Gemeinde rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl sind vom Bürgermeister eine Woche, wenn die Neuwahl nach § 45 Abs.2 der Gemeindeordnung an dem auf die erste Wahl folgenden Sonntag stattfindet, am fünften Tage vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen und bei der Herstellung der Stimmzettel zu berücksichtigen."

6. Wahlorgane

Art. 10. Gemeindewahlausschuß. (1) Dem Gemeindewahlausschuß obliegt die Leitung der Gemeindewahlen sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Bei den Kreiswahlen leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Ermittlung des Wahlergebnisses mit.

(2) Der Gemeindewahlausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß gerade sein. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte. Reicht die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht aus, können Wahlberechtigte als Beisitzer und Stellvertreter zugewählt werden: Wahlbewerber können nicht Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sein. Ist bei der Wahl des Bürgermeisters der bisherige Bürgermeister Wahlbewerber öder wegen Befangenheit von der Wahlleitung ausgeschlossen, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses aus seiner Mitte oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten.

(3) Der Gemeindewahlausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Für den Geschäftsgang gelten im übrigen die Vorschriften über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechend.

(4) Der Gemeindewahlausschuß bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte aus dem Kreis der Wahlberechtigten oder der Gemeindebediensteten.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 10 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "den Kreiswahlen" ersetzt durch: "der Wahl der Kreisverordneten".
- in Abs.2 wurde der bisherige Satz 2 gestrichen. Der bisherige Satz 3 wurde durch einen Strichpunkt geschlossen und durch folgenden Halbsatz ergänzt: "in Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung können auch Gemeindeverordnete gewählt werden." Ferner werden im bisherigen Satz 4 die Worte "Mitglieder des Gemeinderats" ersetzt durch die Worte "Gemeinderäte und Gemeindeverordneten".
- in Abs.3 wurde der Satz 2 gestrichen; der bisherige Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlußfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend."
- in Abs.4 wurde hinter dem Wort "Hilfskräfte" ein Strichpunkt gesetzt und werden die weiteren Worte durch folgenden Halbsatz ersetzt: "er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Bürgermeister übertragen."

Art: 11. Kreiswahlausschuß. Dem Kreisrat obliegt als Kreiswahlausschuß die Leitung der Kreiswahlen im Wahlgebiet sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Art. 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde im Art. 11 das Wort "Kreiswahlen" ersetzt durch: "Wahl der Kreisverordneten".

Art. 12. Wahlkreisausschüsse für Wahlen zum Kreistag. (1) Bei den Kreiswahlen wird für jeden Wahlkreis, der sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzt, ein Wahlkreisausschuß gebildet, der die Kreiswahlen innerhalb des Wahlkrei ses leitet und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis ermittelt.

(2) Der Wahlkreisausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei oder vier Beisitzern: Den Vorsitzenden und seinen, Stellvertreter wählt der Kreisrat aus der Mitte des Kreistags, die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises.

(3) Art. 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Der Kreisrat als Kreiswahlausschuß kann die Aufgaben des Wahlkreisausschusses dem Gemeindewahlausschuß einer Gemeinde übertragen. In Gemeinden, die für sich einen Wählkreis bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuß die Aufgaben des Wahlkreisausschusses wahr.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 12 wie folgt geändert:
- in der Überschrift wurden die Worte "Wahlen zum Kreistag" ersetzt durch: "die Wahl der Kreisverordneten".
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Bei der Wahl der Kreisverordneten wird für jeden Wahlkreis, der sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzt, ein Wahlkreisausschuß gebildet, der die Wahl innerhalb des Wahlkreises leitet und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis ermittelt.".
- in Abs.2 erhielt der Satz 1 folgende Fassung:
"Der Wahlkreisausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.".
- in Abs.3 wurden hinter der Zahl "4" die Worte eingefügt "erster Halbsatz".

Art. 13. Stimmbezirksausschüsse. (1) In jedem Stimmbezirk und in jedem Sonderwahlraum gemäß Art 4 Abs. 2 leitet ein Stimmbezirksausschuß die Abstimmung und ermittelt das Abstimmungsergebnis. Bildet eine Gemeinde nur einen Stimmbezirk, so nimmt der Gemeindewahlausschuß zugleich die Aufgaben des Stimmbezirksausschusses wahr.

(2) Der Stimmbezirksausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei oder vier Beisitzern. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Wahlbewerber können nicht Mitglied eines Stimmbezirksausschusses sein.

(3) Art. 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 13 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 wurde folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Gemeinderat kann bestimmen, daß das Abstimmungsergebnis von Sonderwahlräumen zusammen mit demjenigen eines Stimmbezirks ermittelt wird, wenn sonst das Wahlgeheimnis gefährdet sein könnte."
Der seitherige Satz 2 wurde Satz 3.
-  der Abs.2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Stimmbezirksausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt der Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten; er bestellt auch den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte. Der Gemeinderat kann das Recht der Bestellung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sowie des Schriftführers und der erforderlichen Hilfskräfte auf den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Stimmbezirksausschusses übertragen. Wahlbewerber können nicht Mitglied eines Stimmbezirksausschusses sein."
- Abs.3 erhält folgende Fassung:
"(3) Art. 10 Abs.3 gilt entsprechend."

Art. 14. Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte. (1) Die laufenden Geschäfte der Gemeindewahlen und die örtlichen Geschäfte der Kreiswahlen besorgt der Bürgermeister.

(2) Die laufenden Geschäfte der. Kreiswahlen besorgt der Landrat.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde im Art. 14 das Wort "Kreiswahlen" jeweils ersetzt durch: "Wahl der Kreisverordneten".

7. Wahlräume

Art. 15. Die Wahlräume. Ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellen die Gemeinden.

8. Stimmzettel und Wahlumschläge

Art. 16. (1) Bei den Gemeinde- und Kreiswahlen wird mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel für die Wahlen zum Gemeinderat und Kreistag werden den Wahlberechtigten spätestens einen Tag vor der Wähl zugesandt. Die Stimmzettel müssen innerhalb des Wahlgebiets von gleicher Farbe sein.

(2) Die Wahlumschläge werden von der Gemeinde gestellt.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurden im Art. 16 Abs. 1 Satz 1 1 die Worte "Gemeinde- und Kreiswahlen" ersetzt durch: "Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisverordneten" und in Satz 2 wurden die Worte "Wahlen zum Gemeinderat und Kreistag" ersetzt durch: "Wahl der Gemeinderäte, der Gemeindeverordneten und der Kreisverordneten".

Dritter Abschnitt
Abstimmungszeit

Art. 17. (1) Die Abstimmungszeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

(2), Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Gemeinderat ausnahmsweise den Beginn der Abstimmungszeit allgemein oder in einzelnen Stimmbezirken oder Sonderwahlräumen um höchstens drei Stunden vorverlegen.

(3) Für Sonderwahlräume kann der Gemeinderat das Ende der Abstimmungszeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse abweichend von Abs. 1 regeln.

(4) In Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern kann- der Gemeinderat den Beginn der Abstimmungszeit. auf 9 Uhr oder 10 Uhr und das Ende der Abstimmungszeit auf 16 Uhr oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.

(5) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuß die Abstimmung schon vor Ende der allgemeinen Abstimmungszeit schließen, wenn alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten abgestimmt haben. Das gleiche gilt bei Gemeinde- und Kreiswahlen für Sonderstimmbezirke in Kranken- und ähnlichen Anstalten, wenn alle in die Anstalt aufgenommenen Wahlberechtigten abgestimmt haben.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 17 wie folgt geändert:
- in Abs.2 wurden die Worte "um höchstens drei Stunden" gestrichen.
- in Abs.3 wurden hinter dem Wort "Gemeinderat" die Worte "den Beginn und" eingefügt.
- in Abs.5 Satz 2 wurden die Worte "Gemeinde- und Kreiswahlen" ersetzt durch: "Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisverordneten".

Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses

Art. 18. Öffentlichkeit. Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs- und Wählergebnisses ist öffentlich.

Art. 19. Ungültige Stimmzettel. (1) Ungültig und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Stimmbezirksausschuß nicht in Anrechnung zu bringen sind Stimmzettel,
1. die sieh in einem Wahlumschlag befinden, der als nicht amtlich erkennbar ist oder der beleidigende Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden enthält,
2. die als nicht amtlich erkennbar sind,
3. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,
4. die mit beleidigenden Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden versehen sind.

(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,
1. wenn sie gleichlautend sind, oder
2. wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe enthält, oder
3. wenn sie so abgeändert sind, daß sie zusammen nicht mehr Namen oder Stimmen enthalten, als Bewerber zu wählen sind.

Treffen, diese Voraussetzungen nicht zu, gelten die mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.

Art. 20. Ungültige Stimmen. (1) Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses  durch den Stimmbezirksausschuß nicht in Anrechnung zu bringen.

(2) Ungültig sind Stimmen,
1. wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem Gewählten eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt oder im Fall der unechten Teilortswahl nicht ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt sein soll,
2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen Bewerber abgegeben worden sind und
4. wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets - im Fall der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises - stehen oder die im Fall der unechten Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind.

(3) Stehen nach Streichung von Namen und Stimmen nach Abs. 2 Ziff. 1-4 mehr Namen oder Stimmen auf dem Stimmzettel, als Bewerber zu wählen oder Stimmen abzugeben sind, werden unter Beachtung des erkennbaren Willens des Wählers die über die zulässige Zahl hinaus verzeichneten Namen oder Stimmen gestrichen. Dabei sind, wenn vom Wähler auf gedruckten Stimmzetteln Namen, Zahlen oder Zeichen handschriftlich oder mechanisch angebracht wurden, zuerst die vorgedruckten nicht mit Zahlen oder Zeichen versehenen Namen in der Reihenfolge von hinten zu streichen. Ist nach dieser Streichung von Bewerbern oder bei Verwendung von Stimmzetteln ohne vorgedruckten Namen die Gesamtstimmenzahl auf dem Stimmzettel überschritten, sind zuerst weitere Bewerber ohne Stimmenhäufung und sodann die Stimmenhäufungen der Bewerber, die zwei Stimmen erhalten haben und sodann erforderlichenfalls diese Bewerber solange in der Reihenfolge von hinten zu streichen, bis die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. Entfällt auf die danach verbleibenden Bewerber mit je drei Stimmen noch eine zu hohe Gesamtstimmenzahl oder sind von vornherein gleiche Stimmenzahlen in der Weise gehäuft, daß die Gesamtstimmenzahl zu hoch ist, sind zunächst in der Reihenfolge von hinten die Stimmenhäufungen zu verringern, dann zu streichen und erforderlichenfalls auch Namen zu streichen.

(4) Im Fall der unechten Teilortswahlen ist für die zulässige Häufungszahl nach Abs. 2 Ziff. 3 und für die Streichung nach Abs. 3 die Anzahl der in den einzelnen Wohnbezirken zu wählenden Bewerber maßgebend.

Art. 21. Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl. (1) Die Sitze werden bei der Wahl zum Gemeinderat vom Gemeindewahlausschuß, bei der Wahl zum Kreistag vom Kreisrat als Kreiswahlausschuß unter die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, daß diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind (dHondtsches System). Jeder Wahlvorschlag erhält soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los

(2) Im Fall der unechten Teilortswahl werden die innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge den Vertretern des einzelnen Wohnbezirks zugefallenen Stimmen zusammengezählt und die Summen als Gesamtstimmenzahlen nach Abs. 1 geteilt. Von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, als jeder Wohnbezirk Sitze zu beanspruchen hat. Jeder Wahlvorschlag erhält für den einzelnen Wohnbezirk soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.

(3) Sind die Sitze auf verschiedene Zeitdauer zu besetzen, gelten die auf Grund der niedrigeren Höchstzahlen zugeteilten Sitze als auf die kürzere Zeitdauer besetzt.

(4) Bei den Wahlen zum Kreistag werden die auf die Wahlvorschläge der gleichen Wählervereinigung im Wahlgebiet. gefallenen Gesamtstimmenzahlen zusammengezählt und die Sitze auf die Wählervereinigungen nach dem Verhältnis der. ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen (nach Abs. 1) verteilt.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 21 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "zum Gemeinderat" ersetzt durch: "der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten", ferner die Worte "bei der Wahl zum Kreistag vom Kreisrat als Kreiswahlausschuß" samt dem davorstehenden Komma gestrichen und das Wort „unter" ersetzt durch: "auf".
- der Abs.4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Bei der Wahl der Kreisverordneten werden die Sitze vom Kreisrat als Kreiswahlausschuß auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen und unter die gleichen Wählervereinigungen im Wahlgebiet auf Grund von § 18 Abs. 6 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10.0ktober 1955 (GBl. S. 207) nach Abs. 1 verteilt."

Art. 22. Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl. (1) Die auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Art. 21 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wählvorschlag. Die Bewerber, auf die nach Satz 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlages festzustellen.

(2) Im Fall des Art: 21 Abs. 2 sind die auf die Wahlvorschläge entfallenen Sitze für die einzelnen Wohnbezirke den Bewerbern dieser Wahlvorschläge für die Wohnbezirke in der Reihenfolge der auf sie gefallenen Stimmenzahlen zuzuweisen. Haben mehrere dieser Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber; auf die nach Satz 1 und 2 kein Sitz entfällt; sind in der Reihenfolge, der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags für den Wohnbezirk festzustellen:

(3) Bei den Wahlen zum Kreistag werden die den Wählervereinigungen im Wahlgebiet zugefallenen Sitze auf die in den einzelnen Wahlkreisen vorgeschlagenen Bewerber in. der Reihenfolge der Höchstzahlen aller Wählervereinigungen im Wahlgebiet und der auf die Bewerber einer Wählervereinigung gefallenen Stimmenzahlen unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen zu besetzenden Sitze zugewiesen. Haben innerhalb einer Wählervereinigung mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung in den Wahlvorschlägen der verschiedenen Wahlkreise; ist diese gleich, entscheidet das Los. Die Bewerber, auf die danach kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags für den Wahlkreis festzustellen.

(4) Entfallen bei Wahlen zum Gemeinderat auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als er Bewerber enthält, bleiben die überschüssigen Sitze bis zu einer etwaigen Ergänzungswahl, längstens aber bis zur nächsten regelmäßigen Wahl unbesetzt. Entfallen bei Wahlen zum Kreistag auf eine Wählervereinigung Sitze, die sie nicht besetzen kann, weil sie nicht in allen Wahlkreisen vertreten ist, bleiben diese Sitze unbesetzt, sofern keine Ergänzungswahl notwendig wird.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 22 wie folgt geändert:
- in Abs.1 Satz 1 wurden hinter dem Wort "Die" die Worte "bei der Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten" und hinter "Art.21" eingefügt "Abs. 1".
- die Abs.3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(3) Bei der Wahl der Kreisverordneten werden die nach § 18 Abs.6 Satz 1 der Landkreisordnung auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze den Bewerbern nach Abs. 1 Satz 1 und 2 zugeteilt. Die den Wählervereinigungen nach § 18 Abs. 6 Satz 2 bis 4 der Landkreisordnung zugefallenen weiteren Sitze werden den nach Satz 1 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten, durch die Zahl der in ihrem Wahlkreis zu wählenden Bewerber geteilten Stimmenzahlen zugeteilt; ein Bewerber wird bei der Zuteilung übergangen, wenn sein Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch diese Zuteilung auf diesen Wahlkreis mehr als zwei Fünftel der im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfielen. Die Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags für den Wahlkreis festzustellen.
(4) Entfallen bei der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten auf einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisverordneten auf eine Wählervereinigung mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt."

Art. 23. Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Mehrheitswahl. (1) Bei der Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind, in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. als Ersatzleute festzustellen.

(2) Findet im Fall der unechten Teilortswahl Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber des einzelnen Wohnbezirks in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute für den Wohnbezirk festzustellen.

(3) Im Fall des Art. 21 Abs. 3 sind die mit der geringeren Stimmenzahl Gewählten auf die kürzere Zeitdauer gewählt.

(4) Findet bei den Wahlen zum Kreistag in einzelnen oder allen Wahlkreisen Mehrheitswahl statt, sind, insoweit die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der, auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute für den Wahlkreis festzustellen.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 23 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "Bei der Mehrheitswahl" ersetzt durch: "Findet bei der Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten Mehrheitswahl statt,".
- der Abs.4 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Findet bei der Wahl der Kreisverordneten in einem Wahlkreis Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt."

Art. 24. Wahlergebnis. Bei den Gemeindewahlen ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet vom Gemeindewahlausschuß unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Entsprechendes gilt für die Kreiswahlen.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde im Art. 24 Satz 2 das Wort "Kreiswahlen" ersetzt durch: "Wahl der Kreisverordneten".

Fünfter Abschnitt
Wahlprüfung und Wahlanfechtung

Art. 25. Wahlprüfung. (1) Die Gültigkeit der Gemeinde- und Kreiswahlen ist durch die Aufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu prüfen. Wird die Wahl von der Aufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Im Falle der Anfechtung der Wahl beginnt die Frist für die Prüfung ihrer Rechtsgültigkeit durch die Aufsichtsbehörde mit dem Tage der rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung. Bei. Verstößen gegen die Vorschrift über die Wählbarkeit kann die Zuteilung eines Sitzes oder die Wahl zum Bürgermeister auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist (Satz l und 3) für ungültig erklärt werden.

(2) Gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde kann der von ihr betroffene Bewerber binnen zwei Wochen nach der Zustellung das Verwaltungsgericht anrufen.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 erhielt der Art. 25 folgende Fassung:
"Art. 25. Wahlprüfung. (1) Die Gültigkeit der Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisverordneten ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu prüfen. Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Im Falle der Anfechtung der Wahl beginnt die Frist für die Prüfung ihrer Rechtsgültigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Tage der Entscheidung über die letzte Beschwerde, wenn keine Beschwerde eingelegt ist, mit dem Ablauf der letzten Beschwerdefrist. Bei Verstößen gegen die Vorschrift über die Wählbarkeit kann die Zuteilung eines Sitzes oder die Wahl zum Bürgermeister auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist (Satz 1 und 3) für ungültig erklärt werden.
(2) Gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde kann der von ihr betroffene Bewerber binnen zwei Wochen nach der Zustellung unmittelbar Anfechtungsklage (Rechtsbeschwerde) nach den Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren erheben. § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (GBl. S.225) findet keine Anwendung."

Art. 26. Wahlanfechtung. (1) Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jede m Bewerber Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch gegen die Gemeindewahlen, entscheidet der Gemeinderat über den Einspruch gegen die Wahl zum Kreistag der Kreisrat.

(2) Gegen die Entscheidung über den Einspruch steht dem Wahlberechtigten, der Einspruch erhoben hat, und dem durch die Entscheidung betroffenen Bewerber die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung über den Einspruch bei der für die Entscheidung der Beschwerde zuständigen Behörde einzulegen. Der Beschwerdeantrag darf, wenn die Beschwerde infolge Zurückweisung des Einspruchs erhoben wird, nicht über den Einspruchsantrag hinausgehen.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde kann der Beschwerdeführer oder der durch die Entscheidung betroffene Bewerber binnen zwei Wochen nach der Zustellung das Verwaltungsgericht anrufen.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 26 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "zum Kreistag" ersetzt durch: "der Kreisverordneten".
- in Abs.2 Satz 1 wurde das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt durch: "Rechtsaufsichtsbehörde".
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdeentscheidung unmittelbar Anfechtungsklage (Rechtsbeschwerde) nach den Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren erhoben werden. § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes findet keine Anwendung."

Art. 27. Grundsätze für die Wahlprüfung und Wahlanfechtungsgründe. (1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn
1. abgegebene Stimmen durch eine von einem Bewerber oder einem Dritten begangene strafbare Handlung im Sinne der §§ 109 oder 240 des Reichsstrafgesetzbuches oder durch eine andere gesetzwidrige, von einem Bewerber oder zu seinen Gunsten von Dritten verübte Wahlbeeinflussung oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden sein können,
2. die Abgabe von Stimmen von einem Bewerber oder einem Dritten durch ein Vergehen im Sinne der §§ 107, 109, 240 des Reichsstrafgesetzbuches verhindert oder ein Vergehen im Sinne der §§ 107a und 108 des Reichsstrafgesetzbuches begangen worden ist;
3. wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung und über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind,
4. eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Unterlassung der Eintragung von Wahlberechtigten oder Eintragung Nichtwahlberechtigter in das Wählerverzeichnis erfolgt ist.

(2) Eine Wahl kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn durch den Verstoß das Ergebnis der Wähl nicht beeinflußt werden konnte oder wenn im Fall der Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlverfahren eine nachträgliche Ergänzung möglich ist.

(3) Die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat oder Kreistag sowie die Wahl des Bürgermeisters ist für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Das gleiche gilt, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107-109 oder 240 des Reichsstrafgesetzbuches schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte.

(4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.

(5) Sind Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung und über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, durch die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflußt wurde, Gegenstand der Wahlanfechtung, ist über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen zu entscheiden.

(6) Die Gewählten können ihr Amt erst nach der Prüfung und Feststellung der Gültigkeit der Wahl und ihrer Wählbarkeit oder nach ungenutztem Ablauf, der Frist des Art. 25 Abs. 1 antreten. Sind gegen die Wahl Rechtsmittel eingelegt, können sie ihr Amt erst nach endgültiger Erledigung des  Rechtsmittelverfahrens antreten.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 erhielt der Art. 25 folgende Fassung:
"Art. 27. Grundsätze für die Wahlprüfung und Wahlanfechtungsgründe. (1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflußt werden konnte, daß
1. der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 109a Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder
2. wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
(2) Die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat, Bürgerausschuß oder Kreistag sowie die Wahl des Bürgermeisters ist für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Das gleiche gilt, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 109a Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte.
(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.
(4) Die Gewählten können ihr Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl und ihrer Wählbarkeit antreten."

Art. 28. Teilweise Ungültigkeit. Wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Stimmbezirken vorgekommen sind, können die Wahlprüfungsbehörden und im Wahlanfechtungsverfahren die Rechtsmittelbehörden die Wahl auch nur im Wahlkreis oder im Stimmbezirk für ungültig erklären.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 erhielt der Art. 25 folgende Fassung:
"Art. 28. Teilweise Ungültigkeit. Wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Stimmbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur im Wahlkreis oder im Stimmbezirk für ungültig erklärt werden."

Sechster Abschnitt
Wiederholungswahlen; Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses

Art. 29. Wiederholungs- und Neuwahlen. (1) Soweit die Wahl für ungültig erklärt wird, hat bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei Kreiswahlen der Kreisrat unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn die Wahl nicht auf Grund der Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder von Mängeln der Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden ist. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach: der rechtskräftigen Entscheidung im Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahren erforderlich ist. Die Wählerverzeichnisse sind insoweit zu berichtigen, als sich bei den am Tag der Hauptwahl wahlberechtigten, Wahlausschließungs- oder -behinderungsgründe ergeben haben. Auf dem Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die seit dem Tag der Hauptwahl die Wählbarkeit verloren haben. Eine Wiederholungswahl ist jedoch nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der Hauptwahl an zulässig.

(2) Wird die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse  oder Mängeln der Wahlvorschläge für ungültig erklärt oder ist die Frist des Abs. 1 Satz 5 verstrichen, ist Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen.

(3) Im Fall des Art. 28 ist die Wiederholungswahl oder Neuwahl im Wahlkreis oder im Stimmbezirk durchzuführen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist neu festzustellen. Im übrigen gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 das Wort "Kreiswahlen" ersetzt durch: "der Wahl der Kreisverordneten" und in Satz 2 wurden die Worte "im Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahren" gestrichen.

Art. 30. Neufeststellung des Wahlergebnisses. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuß, bei Kreiswahlen der Kreisrat als Kreiswahlausschuß ,das Wahlergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der rechtskräftigen Entscheidung gebunden. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet Art. 24 Anwendung.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 erhielt der Art. 25 folgende Fassung:
"Art. 30. Neufeststellung des Wahlergebnisses. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuß, bei der Wahl der Kreisverordneten der Kreisrat als Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet Art.24 Anwendung."

Siebenter Abschnitt
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen

Art. 31. Zusammenlegung von Wahlen. (1) Wahlen zum Gemeinderat und zum Kreistag können gleichzeitig durchgeführt werden.

(2) Die Gemeindewahlausschüsse, die Stimmbezirksausschüsse sowie die Einteilung in Stimmbezirke und die Wahlräume müssen für die am gleichen Tag stattfindenden Wahlen die gleichen sein:

Durch Gesetz z vom 13. Juli 1956 erhielt der Art. 25 folgende Fassung:
"Art. 31. Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten. (1) In Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung sind für die Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten die Gemeindewahlausschüsse, die Stimmbezirksausschüsse, die Einteilung in Stimmbezirke, die Wahlräume und die Wählerverzeichnisse sowie die Wahlscheine dieselben.
(2) Für jede Wahl werden besondere Stimmzettel verwendet. Sie müssen von verschiedener Farbe sein und die einzelne Wahl einwandfrei bezeichnen. Der Gemeinderat kann bestimmen, daß die Stimmzettel in einem Wahlumschlag abzugeben sind."

Art: 32. Wählerverzeichnisse und Wahlscheine. (1) Für die am gleichen Tag stattfindenden Wahlen können die gleichen Wählerverzeichnisse benützt werden; dabei sind jedoch die nur zu den Kreiswahlen Wahlberechtigten gesondert aufzuführen.

(2) Die Wahlscheine sind für jede der gleichzeitig stattfindenden Wahlen gesondert auszustellen.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 erhielt der Art. 25 folgende Fassung:
"Art. 32. Wahl der Kreisverordneten. (1) Die Wahl der Kreisverordneten kann gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten durchgeführt werden.
(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahlen gilt Art.31 entsprechend, jedoch sind die nur zur Wahl der Kreisverordneten Wahlberechtigten in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen und Wahlscheine für die Wahl der Kreisverordneten gesondert auszustellen. Der Gemeinderat kann bestimmen, daß die Stimmzettel in einem, in Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung auch in zwei Wahlumschlägen abzugeben sind."

Art. 33. Stimmzettel. (1) Für jede Wahl werden besondere Stimmzettel verwendet. Sie müssen von verschiedener Farbe sein und die einzelne Wahl einwandfrei bezeichnen.

(2) Der Gemeindewahlausschuß kann bestimmen, daß die Stimmzettel in einem Wahlumschlag abzugeben sind.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der Art. 33 aufgehoben.

Achter Abschnitt
Wahlkosten

Art. 34. (1) Die Kosten für die Gemeindewahlen trägt die Gemeinde.

(2) Die Kosten für die Kreiswahlen trägt der Landkreis. Die Gemeinden erhalten die ihnen für die Kreiswahlen entstandenen Sachkosten ersetzt.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der bisherige Art. 34 zum Art. 33. In Abs. 2 Satz 1 wurde das Wort "Kreiswahlen" ersetzt durch: "Wahl der Kreisverordneten" und in Satz 2 wurden die Worte "die Kreiswahlen" ersetzt durch: "diese Wahl".

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde an dieser Stelle folgender Abschnitt eingefügt:

Neunter Abschnitt.
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren.

Art. 34. Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen. Auf die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen nach § 8 der Gemeindeordnung, die der Gemeinde obliegt, finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des Fünften Abschnitts entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, welche in dem von der Grenzänderung betroffenen Gebietsteil wohnen und weder von der Wahlberechtigung ausgeschlossen noch in ihrer Ausübung behindert sind.

Art. 35. Bürgerentscheid, Bürgerbegehren. (1) Auf die Durchführung des Bürgerentscheids finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des Fünften Abschnitts entsprechende Anwendung.
(2) Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterstützt werden, die am Tage der Einreichung des Antrags wahlberechtigt sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Stimmen des Bürgerbegehrens ist das Wählerverzeichnis vom Stande des Tages der Einreichung des Antrags maßgebend; das Wählerverzeichnis wird zu diesem Zweck nicht aufgelegt.
(3) Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens stehen jedem Unterzeichner die Rechtsmittel des Art. 26 zu.
(4) Der Bürgerentscheid über die Vereinbarung zur Bildung einer Bürgermeisterei ist in jeder der beteiligten Gemeinden getrennt durchzuführen, nachdem das Verfahren nach § 121 Abs.2 der Gemeindeordnung abgeschlossen ist. Die Vereinbarung ist zustande gekommen, wenn sie in jeder Gemeinde durch den Bürgerentscheid angenommen worden ist."

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der bisherige Neunte Abschnitt der Zehnte Abschnitt und erhielt folgende Überschrift:

"Zehnter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
":

Art. 35. (1) Die Vorschriften des Art. 10 Abs. 2 Satz 5 und des Art. 13 Abs. 2 Satz 3 gelten nicht für die nächsten regelmäßigen Wahlen zum Gemeinderat im Regierungsbezirk Südbaden.

(2) In den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden tritt die Beschwerde nach Art: 26 Abs. 2 an die Stelle des Einspruchs oder der Beschwerde im Sinn der §§ 38, 48 des Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221); im Fall des Art. 25 Abs. 2 findet vor der Erhebung der Anfechtungsklage kein Einspruchsverfahren nach § 38 des Gesetzes; Nr. 110 statt.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der bisherige Art. 35 gestrichen.

Art. 36. Sonderbestimmungen für die Stadt Kehl. Die nächste regelmäßige Wahl zum Gemeinderat der Stadt Kehl findet spätestens im Monat September 1953 statt. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag. Die Amtszeit der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats, die ihren Sitz auf Grund der höheren Höchstzahlen zugewiesen bekommen haben, endigt mit Ablauf des Monats November 1959, diejenige der anderen Hälfte mit Ablauf des Monats November 1956.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der bisherige Art. 36 gestrichen.

Art. 37. Kommunalwahlordnung. Die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl, über die Ermittlung, Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses; über die Wahlprüfung und Wahlanfechtung sowie über die Verteilung der Kosten nach Art. 34 Abs. 2 werden durch Verordnung des Innenministeriums (Kommunalwahlordnung) erlassen:

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der bisherige Art. 37 zum Art. 36. und erhielt folgende Fassung:
"Art. 36. Kommunalwahlordnung. Die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl, über die Ermittlung, Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, über die Wahlprüfung und Wahlanfechtung, über die Verteilung der Kosten nach Art.33 Abs.2 sowie das Verfahren für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen und die Durchführung eines Bürgerentscheids und eines Bürgerbegehrens werden durch Verordnung des Innenministeriums (Kommunalwahlordnung) erlassen."

siehe hierzu die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinde- und Kreiswahlen (Kommunalwahlordnung) vom 17. August 1953 (GBl. S. 121), geändert durch Verordnung vom 3. August 1956 (GBl. S. 123); mit dieser Verordnung wurde die Verordnung vollständig neu bekanntgemacht.

Art. 38. Inkrafttreten. .Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

Durch Gesetz vom 13. Juli 1956 wurde der bisherige Art. 38 zum Art. 37.

    Stuttgart, den 13. Juli 1953

Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Reinhold Maier             Ulrich             Dr. Frank
Herrmann       Hohlwegler


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1953 S. 103
© 20. September 2004

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